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Entscheidung 8 K 1274/07


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 31.03.2010
Aktenzeichen 8 K 1274/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn, der Kostengläubiger hinterlegt diesen Betrag.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... ... . Die Wasserversorgung des Wochenendgrundstücks erfolgt über einen grundstückseigenen Brunnen, die Abwasserentsorgung mittels einer Sammelgrube und anschließender Abfuhr durch den Beklagten.

Mit Bescheid vom 16. März 2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen geeichten Wasserzähler auf seinem Grundstück einzubauen. Mit Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde ... würden die Abwassergebühren entsprechend der Beitrags- und Gebührensatzung nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Als in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt, gelte die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, soweit sie in die Grundstücksentwässerungsanlage gelange. Da das klägerische Grundstück über eine Anlage zur Wassereigenversorgung verfüge, werde der Kläger gebeten, bis zum 8. Mai 2006 auf seinem Grundstück einen geeichten Wasserzähler einbauen zu lassen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. April 2006 Widerspruch ein. Hierzu führte er aus, es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Berechnung der Abwassergebühren nach der Abfuhrmenge eine ordnungsgemäße Abrechnung gewährleiste. Vor diesem Hintergrund stelle sich die von dem Beklagten geplante Umstellung als unverhältnismäßig dar, da eine andere, gleich geeignete Abrechnungsmethode zur Verfügung stehe. Des Weiteren verweist er auf ein Schreiben des Vereins „...“ vom 28. Juni 2005. In jenem Schreiben lehnte der Verein den Einbau von Wasserzählern zum Zwecke der Abwassergebührenabrechnung ab, die Wasserzähler im Winter nicht frostsicher seien und daher stets zu Beginn der Frostperiode aus und zu Beginn der warmen Jahreszeit wieder eingebaut werden müssten. Dies sei unverhältnismäßig.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2007 zurück. Die verbrauchsabhängige Abwassergebühr werde nach Maßgabe eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes abgerechnet. Bei einem Vorort-Gespräch am 24. Juni 2005 auf dem Grundstück des Klägers habe ein beauftragter Mitarbeiter des Zweckverbandes die Situation dergestalt eingeschätzt, dass der Einbau eines Wasserzählers zumutbar sei. Die vorgebrachten Bedenken zur Realisierung der Frostsicherheit könnten durch geeignete Maßnahmen entkräftet werden. Vor der Winterperiode müssten die Wasserrohre des Bungalows sowieso entwässert werden. Sei der Wasserzähler ordnungsgemäß eingebaut worden, laufe er bei diesem Vorgang ebenfalls leer. Eine Beschädigung durch Frosteinwirkung sei dann nicht mehr möglich.

Der Kläger hat am 8. Juli 2007 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass der Beklagte den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gewahrt habe. Bei einem vergleichbaren Grundstück eines Nachbarn sei ein Wasserzähler nicht eingebaut worden, weil der Einbau angeblich in keinem Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen würde. Gleiches gelte für den Einbau eines Wasserzählers auf dem Grundstück des Klägers. Die Unverhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme resultiere auch daher, dass es sich lediglich um ein Wochenendgrundstück handele, das nur in der wärmeren Jahreszeit genutzt werde. Um Frostschäden zu vermeiden, müsse der Wasserzähler vor der Wintersaison stets ausgebaut und im Frühjahr stets eingebaut und neu verplombt werden. Gleiches gelte für die Eichung des Gerätes.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er aus, der Abwasserzweckverband Gerswalde führe im Auftrag der Gemeinde ... für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung ... die Abwasserentsorgung und die damit verbundenen Aufgaben im Gemeindegebiet durch. Diese Befugnis habe die Gemeinde ... dem Abwasserzweckverband Gerswalde mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 6. September 2004 übertragen. Die Gemeinde ... sei nicht Mitglied des Abwasserzweckverbandes Gerswalde. Die Mitgliedschaft der Gemeinde ... zum Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Westuckermark bezieht sich nur auf die Trinkwasserversorgung.

Die Aufforderung, eine geeichte Wasseruhr auf dem Grundstück einzubauen, sei nicht unverhältnismäßig. Insbesondere die durch die neu beschlossene und bekanntgemachte Satzung vom 22. Februar 2010 eröffnete Möglichkeit, die Abwassermenge zu schätzen, sei nicht gleichermaßen geeignet, eine leistungsgerechte Bemessung der Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Entwässerungsanlage der Gemeinde herbeizuführen. Gerade bei Wochenendgrundstücken müsse festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme der Entsorgungsleistungen der Gemeinde sehr unterschiedlich ausfalle und nicht sachgerecht nach Durchschnittswerten, bezogen auf den Typ eines Wochenendgrundstücks, pauschal geschätzt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter kann den Rechtsstreit als Einzelrichter entscheiden, da ihm nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Anfechtungsklage wendet sich zulässigerweise gegen den Beklagten nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Bbg VwGG. Aus Sicht des Klägers hat der Beklagte und nicht die Gemeinde ... den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen (s. u.). Unklarheiten gehen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes zulasten der Behörde, die gehandelt hat (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 - LKV 2009, S. 35 und juris, Rn. 38).

Die Klage ist auch begründet, denn der Bescheid vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid ist von der falschen Behörde erlassen worden. Die Aufgabe der geordneten Abwasserentsorgung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz wird von der Gemeinde ... in ihrem Gemeindegebiet wahrgenommen. Die Gemeinde hat diese Aufgabe nicht auf einen Zweckverband nach §§ 4 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG - oder eine andere Gebietskörperschaft nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 GKG übertragen, sondern lediglich den AZV Gerswalde „als Betriebsführer“ mit der Durchführung der Aufgabe in einem nach § 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 6. 9. 2004 genauer definierten Umfang beauftragt. Hierbei ist der AZV Gerswalde nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 1 b) der Vereinbarung befugt, Gebührenbescheide und Veranlagungsbescheide für die Abwassergebühren an die entsprechenden Abnehmer im Namen der Gemeinde zu erstellen. Dies umfasst bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck dieser Befugnisnorm auch den Erlass von Bescheiden, die der Vorbereitung einer Abwassergebührenerhebung dienen, wie dies bei der Aufforderung zum Einbau eines Wasserzählers der Fall war. Im Übrigen aber bleibt die Aufgabe der Gemeinde ... als Träger der Aufgabe der geordneten Abwasserentsorgung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG unberührt. Entsprechend hat ein Bescheid nach § 1 b) der Vereinbarung die Stellvertretung der Gemeinde durch den AZV Gerswalde offenzulegen und die Gemeinde ... als erlassende Behörde erkennen zu lassen.

Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der angefochtene Bescheid gibt nur den Abwasserzweckverband Gerswalde, vertreten durch den Beklagten, als erlassende Behörde zu erkennen. Bei der Würdigung einer von einer Behörde abgegebenen Willenserklärung ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, 228). Der zu beurteilende Bescheid wies in seinem Bescheidkopf als erlassende Stelle den „Abwasserzweckverband Gerswalde - für die Gemeinde ... “ aus, dem ein Hinweis zur „Dienststelle: AWZV“ zum Absender folgte. Zwar nahm der Text auf die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde ... Bezug, lässt aber in der Formulierung „für“ offen, in welchem Verhältnis der Abwasserzweckverband zur Gemeinde ... steht. Mit Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Bescheid, welcher allein den AZV Gerswalde als zuständige Widerspruchsstelle ausweist, wurde damit der Status des Beklagten als Betriebsführer und Vertreter der Gemeinde nicht deutlich, sondern musste von dem Kläger als erlassende Behörde angesehen werden.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch aus einem weiteren Grund rechtswidrig.

Zwar lässt sich feststellen, dass der Verwaltungsakt zwar grundsätzlich seine Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Gemeinde ... (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 22. Februar 2010 - i. f.: BGS - finden könnte (hierzu 1.), er aber im vorliegenden Falle gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (hierzu 2.).

1. Nach § 12 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 BGS hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde diejenige auf dem Grundstück gewonnene oder ihm zugeführte Wassermenge anzuzeigen, die durch einen geeichten und von der Gemeinde abgenommenen Wasserzähler nachweislich der Grundstücksentwässerungsanlage zugeführt worden ist. Den Wasserzähler hat der Gebührenpflichtige nach § 12 Abs. 4 Satz 2 BGS auf seine Kosten einzubauen. Diese Bestimmungen regeln in zulässiger Weise das Benutzungsverhältnis, da das Recht und die Pflicht einer Gemeinde, eine öffentliche Abwasseranlage zu betreiben, auch die Ermächtigung umfasst, das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln (sog. Anstaltsgewalt, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 15 A 996/09 - S. 3 d. Entscheidungsabdrucks m.w.N.; so auch VG Potsdam, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 8 L 806/05 - S. 3 d. E.A.). Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, dem Gleichbehandlungsgebot und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. OVG Münster a. a. O. und Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 - S. 5 des E.A.).

Diesen Grenzen werden die o. g. Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung gerecht. Die Verpflichtung, einen Wasserzähler auf eigene Kosten einzubauen, hält sich im Rahmen des Widmungszwecks, die zur eigentlichen Aufgabe der geordneten Abwasserentsorgung akzessorische Gebührenerhebung nach § 6 Abs. 1 KAG - entsprechend dem in § 12 Abs. 2 und Abs. 5 niedergelegten, sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab - sicherzustellen. Der modifizierte Frischwassermaßstab selbst ist ein auch für die dezentrale Abwasserentsorgung grundsätzlich geeigneter und damit zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Gebührenerhebung, sofern die Annahme des Satzungsgebers von einer relativen Deckungsgleichheit von gemessener Frischwasserzufuhr abzüglich nachgewiesener Absetzmengen einerseits und der abzugeltenden entsorgungspflichtigen Abwassermenge andererseits berechtigt ist (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 19. August 2003 - Mitt.StGB Bbg 2003, 538; Beschluss vom 23. Februar 2009 - 8 L 659/08 - S. 4 des Entscheidungsabdrucks - rechtskräftig; Gerichtsbescheid vom 23. September 2008 - 8 K 1590/07 - Rdnr. 21 des Entscheidungsabdrucks zit. nach juris, rechtskräftig). Die Kammer hat diesbezüglich keine Zweifel.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung des modifizierten Frischwassermaßstabs durch die Gemeinde nicht mit der Begründung angegriffen werden kann, der vormalige Gebührenmaßstab nach Abfuhrmenge sei wirklichkeitsnäher und preisgünstiger. Entscheidend ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG Bbg allein, dass der Gebührenmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage steht. Damit ermöglicht die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG dem Satzungsgeber eine Gebührenbemessung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der Spielräume für eine pauschalierende Vereinfachung lässt (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 7. Januar 2004 - 2 B 296/03 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - LKV 2003, 278, 280). Der Satzungsgeber hat lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.

Die Verpflichtung des Gebührenpflichtigen, einen Wasserzähler einzubauen, gewährleistet eine Bemessung der auf dem Grundstück gewonnenen oder dem Grundstück zugeführten Frischwassers, das nach Abzug der Absetzmengen nach § 12 Abs. 5, der zu entsorgenden Abwassermenge wahrscheinlich entspricht.

Eine Ungleichbehandlung sieht die Gebührensatzung gleichfalls nicht vor, denn von dem Einbau eines Wasserzählers kann die Gemeinde nur dann absehen, wenn sie nach § 12 Abs. 4 Satz 4 berechtigt ist, die Wassermengen zu schätzen und danach abzurechnen. Eine Schätzung ist dann zulässig, wenn die Wassermenge nicht auf andere Weise ermittelt werden kann. Diese Auslegung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Satzung, ist aber nach Sinn und Zweck geboten, denn das Absehen von einer Messung durch einen geeichten Wasserzähler darf nicht zu einem unzulässigen Abgabenverzicht schlechthin führen.

Die Verpflichtung, einen geeichten und von der Gemeinde abgenommenen Wasserzähler einzubauen, verstößt an sich auch nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit. Ein gleichermaßen geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel im Verhältnis zum angestrebten Zweck, die Abwassermenge nach dem gewählten Gebührenmaßstab zu bemessen und abzurechnen, ist nicht erkennbar. Sofern im Einzelfall der vom Gebührenpflichtigen zu treibende Aufwand außer Verhältnis zu der abzurechnenden Leistung steht, gibt die Norm des § 12 Abs. 4 Satz 3 die Möglichkeit, von dem Einbau eines Wasserzählers abzusehen und die Abwassermenge zu schätzen.

Nach alledem lässt sich die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für den belastenden Verwaltungsakt kraft der Anstaltsgewalt der Gemeinde nicht bezweifeln.

2. Allerdings ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil im Fall des Klägers die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im engeren Sinn nicht gewahrt worden ist. Der Einbau eines Wasserzählers samt der damit verbundenen Kosten steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck. Der Kläger nutzt das Grundstück nur an Wochenenden in der warmen Jahreszeit und hat in der Vergangenheit durchschnittlich einmal jährlich die 4 cbm fassende Sammelgrube abfahren lassen. Für den Kubikmeter Abwasser für dezentral zu entsorgende Grundstücke mit Sammelgrube beträgt die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr 5,60 Euro bis zum 31. 12. 2006 und 7,04 Euro ab dem 1. 1. 2007 nach § 13 BGS. Das Volumen der voraussichtlich abzurechnenden Abwassermenge würde demnach auch zuzüglich zwangsläufiger Verdunstungs- oder Versickerungsverluste kaum eine jährliche Gebührenbelastung von über 40,- Euro jährlich im Durchschnitt nach sich ziehen.

Dem stehen Kosten für einen erstmaligen Einbau eines Wasserzählers am Brunnen, seiner Eichung und Abnahme entgegen, die überschlägig rasch 150,- Euro erreichen. Die reinen Gestehungskosten für den Kauf eines einfachen Wasserzählers betragen hierbei, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, möglicherweise unter 20,- Euro, allerdings ist ein solcher Wasserzähler noch fachmännisch einzubauen. Dies kann ein Eigentümer in der Regel nicht selbst machen, sondern bedarf der fachkundigen Hilfe eines Klempners. Dessen Kosten sowie die Kosten für das Einbaumaterial, wie es auch in dem vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag angegeben worden ist, liegen in der Summe rasch im dreistelligen Bereich. Hinzu kommen nach § 16 Abs. 2 BGS Verwaltungsgebühren für die Abnahme von Zwischenzählern und Unterzählern (jeweils 24,- Euro). Auch wenn sich Absetzmengenzähler nach § 12 Abs. 5 BGS erst ab einer Menge von über 5 cbm lohnen, ist angesichts der konkreten Nutzung des Gartens mit einem erheblichen Verbrauch von Gartenwasser aus dem Brunnen zu rechnen, der den Einbau eines sogenannten Unter- bzw. Absetzmengenzählers rechtfertigt. Infolgedessen ist der Einbau eines Absetzmengenzählers naheliegend und bei den Folgelasten des Wasserzählereinbaus einzubeziehen.

Im Ergebnis stehen die erstmaligen Einbaukosten und die nachfolgenden laufenden Folgekosten (jährlich mindestens eine Ablesung, für die eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 9,- Euro nach § 16 Abs. 1 BGS erhoben wird, sowie alle fünf Jahre Austausch der Wasserzähler nach Ablauf der Eichfrist) in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, eine jährlich nur relativ gering anfallende Abwassermenge genau abrechnen zu können. Vielmehr spricht in diesem Fall viel dafür, die Abwassermenge entsprechend dem modifizierten Frischwassermaßstab zu schätzen, selbst wenn dadurch im Einzelfall höhere Abwassermengen nicht erfasst werden können.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, zu der Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wonach die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich ist. Dieses Interesse besteht vorliegend in der Vermeidung derjenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kläger einen Wasserzähler einbauen lassen muss und zugleich in der Folgezeit zu darauf beruhenden Abwassergebühren herangezogen wird.