Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 09.01.2013 | |
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Aktenzeichen | 2 W 6/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 01.06.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14.04.2011 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.08.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten durch die Mitarbeiter der Beklagten geltend zu machen beabsichtigen. Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten das Grundstück …strasse 8 in L… seit März 1992 bis Dezember 2004 fehlerhaft bewirtschaftet, wodurch den Antragstellern als nunmehrigen Eigentümern des Grundstücks ein Schaden entstanden sei. Die Antragsgegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beauftragte die VEB K… mit der Verwaltung des eingangs genannten Grundstücks, das sie in staatlicher Verwaltung hatte. Die VEB K… schloss unter dem 13.03.1990 mit Frau S… K…, später verheiratete V…, einen Mietvertrag. Unter dem 17.10.1991 unterzeichneten die Antragsgegnerin und die Eheleute S… und M… V… einen Erbbaurechtsvertrag, der jedoch niemals zur Eintragung gelangte. Dessen ungeachtet teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.03.1992 der B…gesellschaft mbH (im Folgenden „B…“) mit, dass damit „weitere Mietzahlungen an die B… gegenstandslos“ seien. Die Eheleute V… stellten daraufhin Mietzinszahlungen ein. Die staatliche Verwaltung lief nach § 11 b Abs. 1 VermG mit dem 31.12.1992 aus. Unter dem 06.09.1995 bestellte der Landrat des Landkreises … die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gem. § 11 b Abs. 1 VermG zum gesetzlichen Vertreter. Die Antragsteller sind nach einigen vorangegangenen Erbfällen nunmehr Eigentümer des Grundstücks.
Nach Ansicht der Antragsteller hätten es die Antragsgegnerin oder deren Rechtsvorgängerin als Notverwalterin nach § 11 b VermG und insoweit als Vertreterin des Eigentümers pflichtwidrig unterlassen, in dem Zeitraum März 1992 bis Ende 2004 Mietzinsen von den Eheleuten V… als Mieter einzuziehen. Wie das Amtsgericht Potsdam in dem Vorprozess zum Az. 24 C 370/08 mit Urteil vom 03.11.2009 rechtskräftig festgestellt habe, seien dadurch Ansprüche der Antragsteller auf Entrichtung des Mietzinses im Umfang von 12.394,51 € verjährt. Überdies machen die Antragsteller Säumniszuschläge aus Bescheiden des Abwasserzweckverbandes aus den Jahren 2001 bis 2008 in Höhe von 2.646,50 € geltend. Schließlich begehren sie Schadensersatz, da es die Antragsgegnerin unterlassen habe, neben den mietvertraglichen Zahlungsansprüchen gegen die Eheleute V… ein grundstückbezogenes Nutzungsentgelt nach § 51 SchuldRAnpG in Höhe von 55.848,58 € durchzusetzen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Weiteren und der gestellten Anträge wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss vom 14.04.2011 und den Nichtabhilfebeschluss vom 10.08.2011 verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht vorläge. Selbst eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin unterstellt, sei ein Schadensersatzanspruch der Antragsteller zu verneinen, da der jeweilige Eigentümer des Grundstücks gehalten gewesen wäre, seine Befugnisse und Interessen hinsichtlich des Objektes selbst wahrzunehmen. Die jeweiligen Eigentümer hätten die Verwaltung durch die Antragsgegnerin ohne weiteres mit einem Antrag nach § 11 b Abs. 3 VermG sofort beenden können. Es laufe dem Grundgedanken des § 839 Abs. 3 BGB zuwider, wenn die Eigentümer nun Jahrzehnte später die Folgen ihrer Untätigkeit als Schaden auf die Antragsgegnerin als Dritter abzuwälzen versuchten. Es spreche wenig dafür, auch demjenigen Eigentümer den Schutz eines gesetzlichen Auftrags zur Notverwaltung zukommen zu lassen, der ebenso gut seine Interessen selbst hätte wahrnehmen können, wenn er nur gewollt hätte. Die vorliegende Konstellation, da die jeweilige Erbfolge betreffend das Grundstück ohne weiteres nachvollziehbar gewesen sei, unterscheide sich von dem in § 11 b VermG gemeinten, zur Eigenverwaltung „verhinderten Eigentümer“. Vielmehr komme sogar haftungsrechtlich eine Pflicht des Eigentümers in Betracht, die Abberufung des gesetzlichen Vertreters nach § 11 b VermG zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen einer solchen Vertretung entfallen.
Hinsichtlich der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen den am 02.05.2011 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 03.06.2011 eine als „Beschwerde“ bezeichnete sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die jeweiligen Eigentümer hätten es keinesfalls pflichtwidrig unterlassen, auf eine Abberufung nach § 11 b VermG hinzuwirken. So würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die jeweiligen Erben überhaupt Kenntnis von dem Grundstück gehabt hätten. Mit der Bestallungsurkunde vom 06.09.1995 sei die Antragsgegnerin ausdrücklich als Vertreterin des Eigentümers verpflichtet worden, für den Vermögenswert zu sorgen, nachdem die staatliche Verwaltung bereits 2 ½ Jahre beendet gewesen war. Der Bestallung hätte es nicht bedurft, wenn die Erbfolge derart offensichtlich gewesen wäre, wie es das Landgericht annehme. Selbst der Landkreis … sei noch 2007 davon ausgegangen, es bestehe nach wie vor ein Bedürfnis an der gesetzlichen Vertretung. Jedenfalls stelle ein vom Landgericht geforderter Antrag auf Abberufung nach § 11 b VermG kein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB dar, das dem Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden könne. Die Antragsteller betonen schließlich, dass zum einen die Antragsgegnerin oder ihre Rechtsvorgängerin selbst den Mietvertrag mit den Eheleuten V… abgeschlossen habe, und sie zum anderen von der B… wiederholt eindringlich auf ihre mangelhafte Verwaltung hingewiesen worden sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.08.2011 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht vertieft im Wesentlichen seine bisherige Begründung. Das Grundstück habe durchgängig von 1976 bis 2004 im Alleineigentum einer natürlichen Person gestanden. Auch die Antragsteller hätten in ihrer Beschwerdeschrift nicht dargelegt, warum vorliegend von einem unbekannten oder unauffindbaren Eigentümer auszugehen sein sollte. Vor diesem Hintergrund hält das Landgericht an seiner Auffassung fest, dass hier § 11 b VermG keine haftungsbewehrten Vermögensbetreuungspflichten zu Gunsten eines Alleineigentümers zu begründen vermag, der selbst seiner Vermögensbetreuungspflicht nachkommen könnte, dies aber unterlasse.
Und auch ein Anspruch auf Schadensersatz, weil es die Antragsgegnerin unterlassen haben könnte, ein grundstückbezogenes Nutzungsentgelt nach § 51 SchuldRAnpG durchzusetzen, bestehe nicht. Der Vortrag der Antragsteller zu baulichen Maßnahmen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, die Voraussetzung für einen Anspruch nach § 51 SchRAnpG bilden, sei widersprüchlich und damit unbeachtlich.
Die Antragsteller halten dagegen an ihrer Auffassung fest und betonen, dass es sich bei der unterlassenen Einziehung und Geltendmachung von Mietzinsen um die Mindestmaßnahmen der Grundverwaltung handelt hätte, so dass die Antragsgegnerin ein massives schuldhaftes Versäumnis vorzuwerfen sei, wofür diese sich nicht entlasten könne. Hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs nach § 51 SchRAnpG räumen sie zwar ein, dass es sich bei den Anbauten nicht um ein Bauwerk gehandelt habe. Dann hätte die Antragsgegnerin jedoch nach bundesdeutschem Recht eine Marktmiete verlangen können, wobei als unterste Grenze wiederum die Berechnung nach § 51 SchRAnpG heranzuziehen sei. Auch das Amtsgericht Potsdam habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 03.11.2009 zum Az. 24 C 370/09 unter Ziff. 5 des Tenors die Mieterin V… verurteilt zuzustimmen, dass neben der Miete ab dem 01.09.2009 ein grundstücksbezogenes Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 345,33 € fällig werde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht gegeben.
1. Die Antragsteller haben einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mietzinsen wegen einer Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 4 GG bislang nicht ausreichend dargetan.
Zutreffend gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass in dem vorliegenden Einzelfall, auf dessen Besonderheiten nachfolgend einzugehen sein wird, unter Berücksichtigung des Grundgedankens einer lediglich subsidiären Amtshaftung ein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermögensbetreuung nach § 11 b VermG - zumindest nach dem gegenwärtigen Vortrag - nicht in Betracht kommt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Ende der staatlichen Verwaltung am 31.12.1992 gemäß § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG bis zur Bestallung am 06.09.1995 gemäß § 11 b Abs. 1 VermG eine staatliche Verwaltung nicht bestand. Die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin waren zur Einziehung von Mietzinsforderungen nicht berechtigt. Mithin können die Antragsteller eine Verantwortung für die Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt nur schwerlich mit einer Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin geltend machen.
Und auch wegen der Mietzinsforderungen aus dem Jahr 2004 scheidet ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin von vornherein aus. So haben die Antragsteller nicht ausgeräumt, dass ihnen wegen der Mietzinsforderungen aus dem Jahr 2004 eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zukommt. Die Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu erlangen, bildet einen Teil des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (BGH, Urteil vom 10.01.2002, Az. III ZR 13/01; Rdnr. 5 m. w. N.; zitiert nach juris). Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH, a. a. O., m. w. N.). Die Versäumung einer Ersatzmöglichkeit ist schuldhaft, wenn der Geschädigte von einer ihm nach den Umständen des Falles zumutbaren Möglichkeit, seinen Schaden an anderer Stelle zu decken, keinen Gebrauch gemacht hat. Schuldhafte Säumnis liegt in der Regel vor, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch gegen den Dritten hat verjähren lassen (BGH, Urteil vom 19.03.1992, Az. III ZR 117/90; Rdnr. 20 m. zahlr. w. N.; zitiert nach juris). Für die Mitzinsansprüche aus dem Jahr 2004 bedeutet dies Folgendes: Vorliegend ist die anwaltliche Vertreterin der Antragsteller unter dem 24.11.2006 zur Nachlasspflegerin bestellt worden. Der Landrat des Landkreises … hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.09.2007 als gesetzlichen Vertreter für den Alteigentümer nach § 11 b Abs. 3 VermG abberufen. Mithin hätten die Antragsteller jedenfalls bereits bis Ende 2007 und nicht erst mit der Klage vor dem Amtsgericht Potsdam zum dortigen Aktenzeichen 24 C 370/08, die ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Potsdam am 25. Juli 2008 eingegangen ist, verjährungsunterbrechende Maßnahmen unmittelbar gegenüber der Mieterin V… ergreifen und somit - aus Sicht der Antragsgegnerin - anderweitig Ersatz erlangen können. Zumindest ist gegenwärtig nicht ersichtlich, was sie an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert hat. Die Mietzinsansprüche gegen die Mieterin V… aus dem Jahr 2004 wären sodann nicht verjährt. Die Antragsteller können deren Ausgleich daher von vornherein nicht im Wege des Schadensersatzes wegen Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen die Antragsgegnerin geltend machen.
Aber auch hinsichtlich der Mietzinsansprüche für den Zeitraum vom 06.09.1995 bis einschließlich 2003 ist ein Schadensersatzanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin bislang nicht ausreichend dargetan.
Erneut ist auf die obigen Erwägungen zur anderweitigen Ersatzmöglichkeit zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 19.03.1992, Az. III ZR 117/90; Rdnr. 20 m. zahlr. w. N.; BGH, Urteil vom 10.01.2002, Az. III ZR 13/01; Rdnr. 5 ff. m. w. N.; jeweils zitiert nach juris), wonach die Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu erlangen, einen Teil des Amtshaftungsanspruchs bildet, den der Verletzte als (negative) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen hat. Die Versäumung einer Ersatzmöglichkeit ist schuldhaft, wenn der Geschädigte von einer ihm nach den Umständen des Falles zumutbaren Möglichkeit, seinen Schaden an anderer Stelle zu decken, keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Darlegung ist den Antragstellern bislang nicht gelungen. So hat das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass das Grundstück durchgängig von 1976 bis 2004 im Alleineigentum einer natürlichen Person gestanden hat. Nach wie vor haben die Antragsteller nicht dargelegt, warum vorliegend von einem unbekannten oder unauffindbaren Eigentümer im Sinne des § 11 b VermG auszugehen sein soll. Allein der Hinweis der Antragsteller darauf, dass auch der Landrat des Landkreises … noch 2007 davon ausgegangen sei, es bestehe ein Bedürfnis an einer gesetzlichen Vertretung nach dem Vermögensgesetz, reicht hierfür nicht aus. Mithin haben die Antragsteller bislang nicht darzustellen vermocht, warum sie bzw. ihre Rechtsvorgänger als Eigentümer des Grundstücks ihre Vermögensinteressen nicht selbst hätten wahrnehmen können, dies aber über Jahre hinweg unterlassen haben. Bis zuletzt ist nicht dargelegt, warum der jeweilige Eigentümer keine Kenntnis von dem Grundstück gehabt haben will. Gründe, aus denen die Ermittlung der Eigentumslage erst der Nachlassverwalterin möglich, den vorangegangenen Erben aber verschlossen gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Pflichtverletzung der Antragsgegnerin, aus der ein Schadensersatzanspruch resultieren soll, nicht in der Falschauskunft in dem Schreiben vom 01.03.1992 („.. sind weitere Mietzahlungen an die B… gegenstandslos“) zu sehen ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese Auskunft wie auch das spätere Verhalten der Antragsgegnerin, die Mietzinsen nicht einzuziehen, zu beanstanden ist. Wie das Amtsgericht Potsdam festgestellt hat, hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben vom 01.03.1992 die Ansprüche gegen die Mieter jedoch nicht zum Erlöschen gebracht. Vielmehr blieb die Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses unberührt. Die Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ist vielmehr darin zu sehen, dass sie Mietzinsen nicht eintrieb und Ansprüche verjähren ließ. Der drohenden Verjährung hätte aber ohne weiteres auch der jeweilige Eigentümer entgegentreten können, in dem er schon frühzeitig und nicht erst - wie die Nachlassverwalterin mit ihrem Schreiben vom 18.09.2007 - 12 Jahre nach der Beginn der Vertretung einen Antrag nach § 11 b Abs. 3 VermG auf Abberufung der Antragsgegnerin gestellt hätte und selbst gegenüber der Mieterin tätig geworden wäre. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, kann dem jeweiligen Eigentümer haftungsrechtlich die Pflicht zukommen, die Abberufung des gesetzlichen Vertreters nach § 11 b Abs. 3 VermG zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. In diesem Sonderfall, da die Antragsteller oder deren Rechtsvorgänger ohne tragenden Grund - zumindest ist ein solcher bislang nicht vorgetragen - keinerlei Kontakt zu der Antragsgegnerin gehalten, nicht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung hingewirkt oder einen Antrag auf Abberufung des Vertreters gestellt haben, scheint es mit den Gedanken der Subsidiärhaftung nach §§ 839 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, 254 Abs. 2 BGB nicht vereinbar, ihnen nunmehr einen Schadensersatzanspruch wegen Verjährenlassens von Ansprüchen zuzubilligen. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Vertretung vom 06.09.1995 mit dem Ziel erfolgte, „die Eintragung des Erbbaurechtsvertrages im Grundbuch durchzusetzen“ (Schreiben der B… vom 13.06.2000, Anlage K 8, Bl. 45 f. d. A.), was nicht gelang. Sie war mithin nicht zuvörderst darauf gerichtet, Mietzinsen aus einem Mietvertrag einzutreiben.
Dem Klagebegehren steht des Weiteren - zumindest gegenwärtig - ein widersprüchlicher Vortrag der Antragsteller zu einem vermeintlichen Schaden entgegen. So soll die Mieterin V… vermögenslos sein; im Rahmen der Darstellung der Vermögensverhältnisse der Antragsteller hat die Nachlassverwalterin mit Schriftsatz vom 01.03.2012 vorgetragen, die Ansprüche gegen die Mieterin seien uneinbringlich, da Frau V… eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Insoweit bestehen berechtigte Zweifel, inwieweit die unterdessen verjährten Mietzinsforderungen überhaupt werthaltig waren und die Antragsgegnerin sie hätte erfolgreich durchsetzen können. Die Zweifel werden überdies dadurch getragen, dass auch der Erbbaurechtsvertrag vom 17.10.1991 nicht zur Eintragung gelangte, und zwar weder zeitnah noch nachfolgend, als der Landrat des Landkreises … mit der Bestallung vom 06.09.1995 die Durchsetzung im Grundbuch beabsichtigte. Im Ergebnis spricht nach dem Vortrag der Antragsteller vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die Mietzinsen nicht erfolgreich hätte eintreiben können, sondern ihrerseits während des streitgegenständlichen Zeitraums die Kündigung wegen Zahlungsverzugs hätte erklären müssen, womit ein Anspruch auf Mietzins und damit von vornherein der geltend gemachte Schaden entfallen wäre.
2. Schließlich hat das Landgericht zutreffend auch einen Schadensersatzanspruch verneint, der auf den Ersatz eines Nutzungsentgeltes nach § 51 SchRAnpG in Höhe von 55.848,58 € gerichtet ist. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den Anbauten um ein Wohnhaus im Sinne von § 50 Abs. 1 VermG gehandelt hat und die Antragsteller zu Recht bereits von Oktober 1995 an einen Nutzungsausfall gegen die Mieterin V… hätten geltend machen können. Denn auch hier wäre es nach dem bisherigen Vortrag mit den Grundsätzen der Subsidiärhaftung nur schwerlich vereinbar, den Antragstellern einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Antragsgegnerin zuzubilligen. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Säumnisgebühren.
Im Übrigen bestehen auch bezüglich dieser Schadenspositionen die Bedenken hinsichtlich eines widersprüchlichen Vortrags, da die Mieterin vermögenslos sein soll.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).