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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eingetragene Lebenspartnerschaft; lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft; familiäres Freundschaftsverhältnis; Vater-Kind-Beziehung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 21.12.2011
Aktenzeichen OVG 12 N 80.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 27 Abs 2 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 28 Abs 2 S 2 AufenthG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger, seinen Lebenspartner und die Mutter des Klägers persönlich angehört bzw. als Zeugen befragt. Mit den Ergebnissen der Befragung und der Beweisaufnahme hat sich das Gericht in den Urteilsgründen im Einzelnen auseinandergesetzt, ohne dabei die notwendige Überzeugung gewinnen zu können, dass die Lebenspartner die Führung einer auf Dauer angelegten, dem Schutz von Artikel 6 GG unterfallenden Lebenspartnerschaft beabsichtigen.

Zu Recht hat der Beklagte in seiner Erwiderung auf den Zulassungsantrag des Klägers auf die Grundlagen für die vom Verwaltungsgericht als nicht überwindbar angesehenen Zweifel hingewiesen. Diese liegen in dem Fehlen einer gemeinsamen Wohnung, in dem Bestehen einer sehr eingeschränkten gemeinsamen Sprachbasis, in dem Fehlen jeder Form von geschlechtlicher Gemeinschaft, in den Beweggründen für die Eingehung der Lebenspartnerschaft und in den nur gelegentlich ausgeführten gemeinsamen Aktivitäten. Das eigene Vorbringen des Klägers, aber auch die Aussagen der Zeugen F. und P. lassen sich zusammengenommen dahin würdigen, dass der Kläger seinen Lebenspartner bereits als Kind als Freund seiner Eltern kennengelernt hat und die daraus entstandene Familienfreundschaft fortbestanden hat, nachdem die Mutter des Klägers und der Zeuge F. jeweils allein leben. Diese Verknüpfung wird auch daran deutlich, dass die Mutter des Klägers gegen Entgelt Pflegeleistungen für Herrn F. erbringt. Selbst die Begründung des Zulassungsantrages des Klägers sieht als Resümee für die Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts, das Verhältnis des Klägers zu Herrn F. sei von Respekt getragen, worin eine besondere emotionale Verbundenheit zum Ausdruck komme. Dieser Respekt sei nichts anderes als ein Vater-Sohn-Verhältnis. Dies trifft den Kern der Sache. Werden die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom Kläger und den Zeugen erfragten Angaben vollständig als wahrheitsgemäß angesehen und der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt, so ergibt sich als Wertung nicht eine dem Schutz von Artikel 6 GG unterfallende Lebenspartnerschaft als Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft, sondern eine durchaus intensive und auch regelmäßig gelebte familiäre Beziehung in einem emotional geprägten Vater-Kind-Verhältnis. Anzeichen dafür, dass es sich anders verhalten könnte, werden mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert vorgetragen.

2. Der Zulassungsantrag legt nicht mit Erfolg dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. März 2011 - OVG 12 N 109.10 -). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht geht selbst in seinem Urteil nicht davon aus, dass die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Umstände (das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung, das Fehlen einer zureichenden gemeinsamen Sprachbasis, das Fehlen einer geschlechtlichen Gemeinschaft) konstitutiv für das Vorliegen einer schützenswerten Lebenspartnerschaft wären. Es bildet vielmehr nach eingehender Sachverhaltsermittlung und sorgfältiger Bewertung aller ermittelten Fakten die Überzeugung, dass der Nachweis einer schützenswerten Beziehung nicht erbracht ist. Eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von Entscheidungserheblichkeit wird in diesem Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen.

3. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Sie setzt voraus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2011 - OVG 12 N 107.10 -). Daran fehlt es hier.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).