Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.12.2011 | |
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Aktenzeichen | 5 L 424/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 19.841,32 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 11. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23. September 2010, Az.: AW 1000000095, 10/6114 und AW 1000000096, 10/6115 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsgegner die nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen, mit den (Widerspruchs-)Schreiben vom 11. Oktober 2010 gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide mit Schreiben vom 09. Dezember 2010 abgelehnt.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg 1997, Seite 22 und vom 22. September 2004 - 2 B 401/03 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. z. B. Beschluss vom 05. Oktober 2010, OVG 9 S 33.10, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Gemessen an diesen Vorgaben ist der Aussetzungsantrag abzulehnen, da ein Erfolg des Antragstellers in den Hauptsacheverfahren (hier in den Widerspruchsverfahren) nicht wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Denn nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Heranziehung des Antragstellers zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 79.365,00 Euro durch die beiden Bescheide vom 23. September 2010 zum Einen für das Grundstück in 16xxx Bxxx, OT xxx, Gemarkung xxx, Flur xxx, Flurstück xxx in Höhe von 66.495,00 Euro (Az.: AW xxx) und zum Anderen für das Grundstück Gemarkung Bxxx, Flur xxx, Flurstück xxx in Höhe von 12.870,00 Euro (Az.: AW xxx) derzeit weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (derzeit) als offen einzuschätzen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die angefochtenen Beitragsbescheide allerdings inhaltlich hinreichend bestimmt. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 - AO 1977 muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe, Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Mehrere getrennte Abgabenfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Abgabebescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Abgabenbescheid zu Grunde liegen, und für jeden Abgabenfall eine gesonderte Festsetzung der Abgabe (vgl. zum Vorstehenden Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2010, 4 EO 659/08, juris Rn. 29). Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Thüringisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2002 – 4 ZEO 243/00, NVwZ-RR 2003, 229, 231 f.). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben. Die angefochtenen Bescheide lassen jeweils hinreichend deutlich und widerspruchsfrei erkennen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller jeweils einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage in bestimmter Höhe für ein durch erfolgte Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes genau bezeichnetes Grundstück festsetzt und von dem Antragsteller die Zahlung des jeweils festgesetzten Beitrages bis zu einem bestimmten Datum verlangt. Damit ist den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO Genüge getan. Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner hätte aus Bestimmtheitsgründen jeweils die nicht als beitragspflichtig angesehene Teilfläche (Abzugsfläche) angeben müssen, geht das fehl. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das Bestimmtheitsgebot von vornherein nur für den verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes – mithin für dessen Tenor – gilt, nicht aber für seine Begründung. (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1983, VI R 35/78, BeckRS 22006406). Der genaue Flächenansatz, der einer Veranlagung zugrunde liegt, gehört aber gerade nicht zum verfügenden Teil von Beitragsbescheiden, da seine eventuelle spätere Änderung nicht zu einer Wesensänderung des Beitragsbescheides führen kann (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht, BVerwG, Urteil vom 727. Januar 1982 – 8 C 12/81, juris Rn. 14; für das Anschlussbeitragsrecht Thüringisches OVG a. a. O.).
Den angefochtenen Beitragsbescheiden fehlt auch nicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG - i. V. m. § 121 Abs. 1 AO 1977 erforderliche Begründung. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO 1977 zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Einer Begründung bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nur dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist. Zwar hat der Antragsteller zu Recht gerügt, dass anhand der angefochtenen Bescheide nicht nachvollziehbar sei, welche Grundstücksflächen überhaupt betroffen seien.Die Bestimmung der nutzungsbezogenen und damit bevorteilten Grundstücksfläche muss von dem Beitragsbescheid hinreichend konkretisiert werden, um gegen die Veranlagung effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zu ermöglichen. Die BGS-ES 2009 selbst gibt für die vorliegende Konstellation eines Übergangsgrundstücks keine hinreichenden Vorgaben an die Hand, die aus sich selbst heraus für den Antragsteller eindeutig wären. Die Grundstücks- und damit Situationsbezogenheit der Beitragserhebung erfordert in diesen Fällen abweichend von § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 stets eine genaue Beschreibung der veranlagten nutzungsbezogenen Fläche, sinnvoll in zeichnerischer, maßstäblicher Form (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 L 135/09, juris, Rn. 16). Andernfalls kann sich der Beitragsschuldner schwerlich substantiiert gegen Beitragsveranlagungen wehren, die überhöhte nutzungsbezogene Grundstücksteilflächen zugrunde legen. Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Potsdam, a. a. O.). Eine solche konkretisierende Beschreibung der nutzungsbezogenen Flächen war den angefochtenen Bescheiden nicht beigefügt. Soweit in diesem Versäumnis ein Verfahrensfehler gesehen werden könnte, hat der Antragsgegner diesen Verfahrensfehler aber spätestens mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 und dem diesem beigefügten Lageplan geheilt, in dem die veranlagten nutzungsbezogenen Flächen und ihre Lage auf den Buchgrundstücken ausgewiesen sind. Nach § 126 Abs. 2 AO können Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO erfasst auch die fehlerhafte Begründung eines Beitragsbescheides. Insofern kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO entbehrlich war, weil der Antragsteller – so das Vorbringen des Antragsgegners – über die Lage der Abzugsflächen bzw. die Lage der in Ansatz gebrachten nutzungsbezogenen Flächen in den Gesprächen vom 11. März, 16. April und 28. Juli 2010 sowie durch die Begründung der Ablehnung zu seinem Aussetzungsantrag umfangreich unterrichtet worden sei und die Auffassung des Antragsgegners zur Sach- und Rechtslage gekannt habe.
Anders als der Antragsteller meint, verlangt die Begründungspflicht auch nicht, dass der Verwaltungsakt sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nötig wären. Insbesondere ist für die Begründung die ausdrückliche Angabe einer Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009 – 9 S 25.09, juris Rn. 8; Thüringisches OVG, a. a. O., S. 232).
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide vom 23. September 2009 ist § 8 KAG in Verbindung mit der "Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „xxx“ vom 28. Januar 2009 (im Folgenden: BGS-ES 2009), die sich Wirkung zum 01. Februar 2009 beimisst.
Die BGS-ES 2009 ist weder formell noch materiell offensichtlich unwirksam.
Sie wurde in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes xxx vom 16. Juli 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. September 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Bxxx Nr. 12/xxx vom 24. Oktober 2002, S. 32 ff., 39), die am 25. Oktober 2002 in Kraft trat und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beitragssatzung galt, im "Nxxx xxx" der xxxzeitung vom 31. Januar 2009 öffentlich bekannt gemacht.
Ersichtlich sich aufdrängende materielle Rechtsfehler enthält die BGS-ES 2009 nicht.
Sie weist die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestbestimmungen zur Beitragserhebung auf: In § 8 BGS-ES 2009 wird der Kreis der Beitragsschuldner in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG bestimmt. Durch die Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 BGS-ES 2009 wird der die Beitragspflicht begründende Tatbestand angegeben. In § 5 BGS-ES 2009 ist der Beitragssatz bestimmt, und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags ist in § 10 BGS-ES 2009 zulässigerweise geregelt.
Nach § 3 Satz 1 BGS-ES 2009 ist Beitragsmaßstab für die Bemessung des Anschlussbeitrages die Nutzungsfläche (nutzungsbezogener Flächenmaßstab). Nach § 3 Satz 2 BGS-ES 2009 ergibt sich die Nutzungsfläche durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Der in § 3 ff BGS-ES 2009 verwendete sogenannte „kombinierte Vollgeschossmaßstab“, bei dem der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag aus Vollgeschossen und Grundstücksflächen berechnet wird, ist grundsätzlich ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, die Beiträge für den Herstellungsaufwand der öffentlichen Anlage gem. § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG nach den wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris, Rdnr. 31 m. w. N., Beschluss vom 14. März 2011, 9 S 95.10, Juris, Rn. 11). Gleiches gilt für den in § 4 Abs. 2 verwendeten Steigerungsfaktor von 0,25 je weiteres Vollgeschoss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris, Rdnr. 31).
Bei summarischer Prüfung ist die zu bewertende Grundstücksfläche durch die Regelung des § 2 BGS-ES 2009 hinreichend bestimmt gefasst worden. Sie kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nur diejenige Grundstücksfläche sein, die von der Möglichkeit eines Kanalanschlusses einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Dies kommt in § 2 Abs. 3 BGS-ES 2009 zum Ausdruck, wonach Grundstück im Sinne der BGS-ES 2009 unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftsregister und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz ist, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Damit knüpft die Regelung an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, den unabhängig von dieser Begriffsbestimmung in der BGS-ES 2009 § 8 KAG den vorschreibt (grundlegend OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE, juris Rn 30 m. w. N.). Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch den Kanalanschluss vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris Rn 30 und Beschluss vom 26. Januar 2011 – 9 B 15.09 – S. 17 des EA). Hiervon ausgehend wird die wirtschaftlich bevorteilte Grundstücksfläche in § 2 Abs. 1 BGS-ES 2009 hinreichend bestimmt konkretisiert: Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BGS-ES 2009); Grundstücke für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach (einer) geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BGS-ES 2009). Dass die BGS-ES 2009 in ihrem § 2 Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung für bebaute Außenbereichsgrundstücke aufweist, führt bei summarischer Prüfung nicht zur offensichtlichen materiellen Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung. Denn bebaute Außenbereichsgrundstücke werden in § 5 Abs. 3 BGS-ES 2009 bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors als wirtschaftlich bevorteilt vorausgesetzt. Es dürfte insoweit ausreichen, wenn - wie in § 2 Abs. 3 der BGS-ES 2009 im Tatbestand -, an das wirtschaftliche Grundstück als Objekt der Beitragspflicht angeknüpft wird; die bevorteilte Fläche ist dann bestimmbar und bei Veranlagung in jedem Einzelfall zu bestimmen. Letztlich muss die Beantwortung der rechtlich schwierigen Frage, ob das Fehlen einer ausdrücklichen (Satzungs-)Regelung für bebaute Außenbereichsgrundstücke in § 2 BGS-ES 2009 wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der konkreten Vollständigkeit des Maßstabes zur Nichtigkeit der BGS-ES 2009 führt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Ernstliche Zweifel an der zutreffenden Höhe des in § 6 BGS-ES 2009 festgelegten Beitragssatzes für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasseranlage von 2,86 Euro je sich nach §§ 4 und 5 BGS-ES 2009 ergebenden Quadratmeter Nutzungsfläche hat Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Solche ernstlichen Zweifel vermag der Antragsteller nicht schon dadurch zu begründen, dass er die Richtigkeit des Beitragssatzes lediglich pauschal in Abrede stellt. Hierzu hätte es vielmehr im Hinblick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner Einsicht in die Kalkulationsunterlagen hätte nehmen können, hinreichend substantiierter Einwendungen bedurft. Im Übrigen bestehen auch keine offensichtlichen Bedenken, dass mit der Regelung der Höhe des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen würde. Im Rahmen des Eilverfahrens ist es ausreichend, dass eine rechnerisch nachvollziehbare Kalkulation vorliegt, die den in der Satzung festgesetzten Beitragssatz abdeckt. So liegt es wegen der ausführlichen, dem Gericht vorliegenden "Globalkalkulation für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung" (Stand Februar 2004) hier (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. April 2004 - 1 L xxx/03 -, S. 5 f. des E.A. sowie Beschluss vom 15. Juni 2005 - 3 L xxx/05 -, S. 5 des E.A.). Diese Kalkulation enthält eine detaillierte Auflistung der durch die Einrichtung bevorteilten Flächen. Dass sog. "altangeschlossene Grundstücke" weggelassen worden wären, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen sind Fehler im angesprochenen Bereich der Aufwandsdeckung regelmäßig ein Problem der Kalkulation der Benutzungsgebühren, wenn - wie wohl auch hier - bei der anteiligen Finanzierung durch Beiträge und Gebühren der geregelte Beitragssatz hinter dem bei einer vollen Refinanzierung des Herstellungsaufwandes durch Beiträge höchstmöglich zulässigen Beitragssatz (hier nach der Globalkalkulation: 3,0989 €) zurückbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 81.05 -, S. 5 f. des E.A.). Die Gebührenkalkulation muss insoweit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG genügen, wonach bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen der aus Beiträgen erbrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt.
Bei summarischer Prüfung und unter vorrangiger Zugrundelegung des Vorbringens der Beteiligten erscheint allerdings die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers als fraglich.
Zwar ist der Antragsteller beitragspflichtig im Sinne des § 8 BGS-ES 2009. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist. Der Antragsteller war – ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges – zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 01. Februar 2009 Eigentümer der veranlagten (Buch-)Grundstücke Gemarkung Bxxx, Flur xxx, Flurstück xxx und Gemarkung Börnicke, Flur 1, Flurstück 216/1, Ernst-Thälmann-Straße, in Bxxx, OT Bxxx.
Die sachliche Beitragspflicht des Antragstellers ist am 01. Februar 2009 mit In-Kraft-Treten der BGS-ES 2009 (§ 29 BGS-ES 2009) entstanden.
Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Wann die sachliche Beitragspflicht entsteht, richtet sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung, wenn – wie vorliegend - die erste wirksame Satzung erst nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbandes, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots, stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen, wenn diese nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr möglich gewesen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a. a. O.). Im vorliegenden Fall konnte die sachliche Beitragspflicht danach frühestens am 01. Februar 2009 entstehen. Denn alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen des von dem Antragsgegner vertretenen Verbandes waren nicht rechtswirksam. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 09. September 2009 – 9 B 60.08 - und vom 16. Dezember 2009 – 9 B 65.08 – festgestellt. Im vorliegenden Verfahren ist vor diesem Hintergrund die BGS-ES 2009 als erste hinsichtlich der Beitragserhebung rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln.
Die Inanspruchnahmemöglichkeit der zentralen öffentlichen Abwasseranlage des vom Antragsgegner vertretenen Abwasserzweckverbandes war am 01. Februar 2009 sowohl für das an die xxx-Straße angrenzende, mit zwei Hallen und Stallanlagen bebaute (Buch-)Grundstück Gemarkung Bxxx Flur xxx, Flurstück xxx als auch für das daran angrenzende Hinterliegergrundstück Gemarkung Bxxx, Flur xxx, Flurstück xxx/1 möglich, weil der in der xxx-Straße vor dem Grundstück Gemarkung Bxxx Flur xxx, Flurstück xxx errichtete Abwasserkanal ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Protokolls vom 12. Dezember 2008 über die erfolgte VOB-Abnahme an diesem Tage betriebsbereit fertig gestellt war. Die Beitragspflicht knüpft an die theoretische Möglichkeit der Anschließbarkeit des einzelnen Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des vom Antragsgegner vertretenen Abwasserzweckverbandes an, zu der gem. § 2 Abs. 4 der Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Wasser- und Abwasserverbandes „xxx“ (Entwässerungssatzung) vom 05. November 2002 i. d. F. vom 28. November 2007 (veröffentlicht in der xxxzeitung, „xxx“, Ausgabe vom 22./23. Dezember 2007) nicht der Grundstücksanschluss gehört. Denn der wirtschaftliche Vorteil, den das Grundstück durch die abwasserseitige Erschließung erfährt, ist bereits durch diese theoretische Möglichkeit der Anschließbarkeit gegeben, ohne dass das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist (vgl. z, B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 45.06, juris). Die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinsichtlich des mit Stallanlagen bebauten (Buch-)Grundstücks Gemarkung Bxxx Flur xxx, Flurstück xxx/1 gegeben, weil ein Anschluss dieses – vom Antragsgegner als eigenständige wirtschaftliche Einheit behandelten (Buch-) Grundstücks über das – ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende - Anliegergrundstück Gemarkung Bxxx Flur xxx Flurstück xxx rechtlich und tatsächlich erfolgen kann. Insofern kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage eines aus seiner Sicht fehlenden Anschlussrechts mangels unmittelbarer Nähe des Hinterliegergrundstücks zur öffentlichen Abwasserleitung (vgl. §§ 4 und 5 der Entwässerungssatzung) nicht an.
Bei Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bestehen allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung des Grundstücks Gemarkung Bxxx Flur xxx, Flurstück xxx. Der Antragsgegner hat bei der Veranlagung dieses 40.523,00 qm großen Buchgrundstücks eine Nutzungsfläche von 23.250 qm in Ansatz gebracht, die sich nach den Angaben in dem angefochtenen Bescheid ergibt aus einer Grundstücksfläche von 18.600 qm multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,25. Der Antragsgegner hat den in Ansatz gebrachten Nutzungsfaktor gem. § 5 Abs. 2 BGS-ES 2009 ermittelt, weil es sich – so sein Vorbringen - bei der veranlagten Grundstücksfläche um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) handele und sich eine zulässige Bebauung mit zwei Vollgeschossen in die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks einfüge. Die Zuordnung der gesamten veranlagten Grundstücksfläche zum unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB unterliegt indes rechtlichen Zweifeln. Denn es spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass die veranlagte (Teil-) Fläche des Grundstücks Gemarkung Bxxx Flur xxx, Flurstück xxx, auf der sich im vorderen, an die xxx-Straße angrenzenden Bereich zwei Hallen befinden, deren jeweilige Grundfläche ca. 104 m X 26 m beträgt, samt dem dazugehörigen Umgriff ebenso dem Außenbereich zuzuordnen ist wie die daran anschließende – von der xxx-Straße aus gesehen hinter den Hallen befindliche - weitere veranlagte Teilfläche des Flurstücks xxx, die mit zwei (ehemaligen) Ställen bebaut ist. Auf den herangezogenen Luftbildaufnahmen des hier interessierenden räumlichen Bereichs (http:://isk.geobasis-bb.de/BrandenburgViewer/basiskarte) ist ein an der südlichen Seite der Ernst-Thälmann-Straße bestehender Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erkennbar, der durch eine aufeinanderfolgende Bebauung – wohl mit Wohnhäusern -, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23/95, NVwZ 1998, 58) geprägt wird. In südöstlicher Richtung bilden die sich auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Hallen den Abschluss dieser Bebauung. Diesen Hallen gegenüber, nördlich der xxx-Straße gelegen, befinden sich das Hauptgebäude und die Nebengebäude des ehemaligen Gutes Bxxx. Es spricht einiges dafür, dass die Hallen samt Umgriff und die südwestlich davon belegene, mit zwei Stallgebäuden bebaute Grundstücksfläche nicht mehr an dem durch die vorhandene Bebauung in dem fraglichen Bereich vermittelten Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB ist geeignet, an der Entstehung eines Bebauungszusammenhangs i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB mitzuwirken. Es muss sich insoweit um eine Maßstab bildende Bebauung handeln, mithin grundsätzlich um eine Anlage und Flächen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; hingegen sind Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z. B. Wochenend- und Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element bilden können (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2000 – 4 B 15/00, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2008 – 11 S 24.07). Ein Bebauungszusammenhang kann sich jedoch auch noch über den Baukörper der letzten Maßstab bildenden baulichen Anlage hinaus auf eine Baulichkeit oder einen Bereich erstrecken, die oder der dieser letzten Maßstab bildenden Anlage erkennbar zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2000 – 4 B 15/00, a. a. O.), die oder der also bauplanungsakzessorisch ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 07. Juli 2004 – 1 A 12039/03 – NVwZ-RR 2005, 603 m. w. N.). Maßgeblich dafür, ob eine bauliche Anlage oder eine bestimmte Fläche einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist, ist jedenfalls immer, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern bedarf einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. März 2000 – 4 B 15/00, juris Rn 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2008 – 11 S 24.07). Mit Blick auf die maßgebliche Verkehrsauffassung kommt es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles an, wobei ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls gefordert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 – 4 B 109/94 -, juris Rn. 6). Grundlage der bewertenden Beurteilung, ob ein Grundstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist, sind allein die äußerlich erkennbaren (optisch wahrnehmbaren) tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1997 – 4 B 74/97 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 02. März 2000 – 4 B 15/00 -, juris Rn. 4).
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es fraglich, ob die auf dem Grundstück Gemarkung Bxxx Flur xxx, Flurstück xxx befindlichen, in etwa parallel zur xxx-Straße errichteten, ca. 104 m langen und 26 m breiten Hallen und die sich im hinteren Bereich des (Buch-)Grundstücks befindlichen Stallanlagen samt jeweiligen Umgriff dem Bebauungszusammenhang südlich der xxx-Straße und damit dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zugeordnet werden können. Denn es ist zumindestens unklar, ob die in Rede stehenden bebauten Grundstücksflächen dem in nordöstlicher Richtung angrenzenden, bebauten Grundstück Gemarkung Bxxx Flur xxx, Flurstück xxx oder dem gegenüber liegenden (ehemaligen) Gutshaus zuzuordnen sind oder ob die Hallen und Stallgebäude selbstständige Bauten darstellen, den Außenbereich zuzurechnen sind. Die abschließende Klärung dieser schwierigen rechtlichen Frage ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu leisten. Sie muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Allerdings könnte der Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1,25 oder möglicherweise sogar 1,5 für die mit den Hallen bebaute Grundstücksfläche samt Umgriff auch für den Fall in Betracht kommen, dass sich diese bebaute Grundstücksfläche im Außenbereich befindet. Denn gem. § 5 Abs. 3 BGS-ES 2009 ermittelt sich der Nutzungsfaktor bei Grundstücken im Außenbereich nach den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen. Wegen der Besonderheit der auf dem Grundstück befindlichen Hallen dürfte wohl die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 BGS-ES 2009 zur Anwendung kommen, wonach je 2,80 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss zugrunde gelegt wird. Auch die Klärung der Höhe der auf dem Grundstück befindlichen Hallen und Stallanlagen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Einer Klärung im Hauptsacheverfahren bleibt ferner die schwierige Frage vorbehalten, ob die mit den Stallanlagen bebaute Fläche samt Umgriff im hinteren Bereich des (Buch-)Grundstücks Gemarkung Bxxx Flur xxx, Flurstück xxx eine selbständige wirtschaftliche Einheit mit den auf dem angrenzenden Flurstück xxx/1 befindlichen Stallanlagen bilden kann, weil dieser Bereich - wie die Luftbildaufnahmen erkennen lassen – nach den topographischen Verhältnissen durch einen Rain und die an ihm entlang laufende Zuwegung von der mit den Hallen bebauten Fläche samt Umgriff abgegrenzt und dieser Bereich verkehrstechnisch durch eben diese eigene Zuwegung über die xxx-Straße erschlossen ist.
Die Veranlagung des (Buch-)Grundstücks Gemarkung Bxxx, Flur xxx, Flurstück xxx/1 unter Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1 begegnet hingegen keinen Zweifeln, weil es sich bei summarischer Prüfung um ein bebautes Außenbereichsgrundstück handelt und nichts durchgreifendes gegen den Ansatz einer Grundstücksfläche von 4.500 qm spricht, wie sie in der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 13. Januar 2011 eingereichten Anlage AG 1 (Lageplan) ausgewiesen ist.
Auch das Vorbringen des Antragstellers, es liege in seinem Fall eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO vor, vermag dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller trägt insoweit vor, durch die Vollziehung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge in Höhe von insgesamt 79.365,00 Euro drohten ihm erhebliche und nicht wieder gutzumachende Nachteile, insbesondere der persönliche Ruin. Er beziehe als Schwerbehinderter eine Altersrente in Höhe von netto 1.377,19 Euro monatlich. Da er seit elf Jahren an Morbus Parkinson erkrankt sei, sei aus ärztlicher Sicht eine sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide aufgrund der damit einhergehenden psychischen Belastung für ihn lebensbedrohend.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nur dann in Betracht kommt, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (so in ständiger Rechtsprechung der BFH zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO -, z. B. BFH Beschluss vom 31. Januar 1967 – VI S 9/66 -, juris, und Beschluss vom 9. Dezember 1999 - III B 16/99 -, juris,; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. November 2004 - 2 M 337/04/03 – m. w. N). Abgesehen davon, dass nach Einschätzung der Kammer (noch) zwar keine ernstlichen Zweifel, aber dennoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestehen (vgl. dazu BFH Beschluss vom 31. Januar 1967 – VI S 9/66 -, juris, Rn. 14), führt deren Vollziehung für den Antragsteller nicht zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO liegt vor, wenn dem Abgabenpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07. Mai 2008 – 9 S 11.08, juris, Rdnr. 8 unter Verweis auf BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 – VI S 9/66 -, juris, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Maßgeblich ist der Gesichtspunkt, ob gerade durch den Vollzug des Abgabenbescheides eine Existenzgefährdung eintritt oder im Wesentlichen mit verursacht würde. Dies erfordert eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist die festgesetzte Abgabe mit der Einkommens- und Vermögenssituation des Abgabenschuldners ins Verhältnis zu setzen. Von Bedeutung ist nicht lediglich der Betrag des zur Verfügung stehenden Einkommens. Auch die sonstige Vermögenssituation ist von Belang. So etwa die Tatsache und der Umfang gebildeter Rücklagen, die Möglichkeit auf Kontokorrent- oder sonstige Kredite zurückgreifen zu können, wie auch insbesondere die Beleihungsfähigkeit von Grundstücken und ähnlichem mehr (so Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 B 416/08, juris Rn. 6, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2003 – 5 BS 91/03, SächsVBl. 2004, 39).
Gemessen daran hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Vollziehung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge in Höhe von insgesamt 79.365,00 Euro erhebliche und nicht wieder gutzumachende Nachteile und – wie er vorträgt - insbesondere der persönliche wirtschaftliche Ruin drohen. Zwar bezieht der Antragsteller ausweislich des vorgelegten Rentenbescheides lediglich eine Altersrente in Höhe von netto 1.377,19 Euro monatlich. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass die von ihm bezogene Altersrente seine einzige Einkommensquelle ist. Nach seinem eigenen Vortrag erzielt der Antragsteller Einnahmen – in unbekannter Höhe - aus der Vermietung der auf den veranlagten Grundstücken befindlichen Gebäude. Die Gebäude auf dem Flurstück xxx sind nach dem – unwidersprochenen - Vortrag des Antragsgegners an ein Tiefbauunternehmen und die Stallungen auf dem Flurstück xxx/1 an einen Dritten zum Zwecke der Tierzucht vermietet. Obwohl die veranlagten (Buch-)Grundstücke (gemeinsam mit zwei weiteren Buchgrundstücken) ausweislich der Eintragung in Abteilung III des Grundbuches seit dem 10. Juni 2003 mit einer Grundschuld in Höhe von 89.000,00 Euro nebst 15% Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5% belastet sind, erscheint eine weitere Beleihung der Grundstücke, die eine gegebenenfalls erforderliche Kreditaufnahme zur Begleichung der Beitragsforderung ermöglicht, nicht per se ausgeschlossen. Eine etwaige erforderliche Kreditaufnahme zur Begleichung der sofort vollziehbaren Beitragsforderung stellt aber eine Belastung dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundenen Härte hinausgeht und keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07. Mai 2008 – 9 S 11.08, juris, Rn. 8 unter Berufung auf BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, juris). Selbst wenn nur auf die vom Antragsteller bezogene Altersrente abzustellen wäre und der Antragsteller sich deswegen außer Stande sähe, den mit den Bescheiden geltend gemachten und fälligen Herstellungsbeitrag für seine Grundstücke aufzubringen, läge die geltend gemachte unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO nicht vor, weil sie nicht im Zusammenhang mit der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der Beitragsforderung stünde, sondern vielmehr eine längerfristige bzw. dauerhafte finanzielle Notlage des Antragstellers zugrunde läge. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt VwGO ist kein Instrument, dauerhaft eine Abgabenschuld für nicht vollziehbar zu erklären. Die Vorschrift ist stattdessen lediglich ein Instrument, „unbillige Härten“ zu vermeiden, die gerade durch den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug einer Abgabenpflicht, also erkennbar nur für eine vorübergehende Zeit bestehen. Für längerfristige und dauerhafte finanzielle Notlagen ist das Instrumentarium des § 12 c KAG (Antrag auf Erlass oder Stundung der Beitragsforderung) zur Anwendung zu bringen (so auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 07. Juli 2011 – VG 1 L xxx/11, S. 6 des EA).
Soweit der Antragsteller mit Blick auf seine gesundheitlichen Nachteile als Morbus Parkinson erhebliche Folgen eines Sofortvollzugs der Beitragsforderung befürchtet, wäre entscheidend darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die gesundheitlichen Nachteile darstellen würde, d. h. die Krankheit gerade durch die sofortige Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides (mit) verursacht oder verschlimmert würde (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 4 M 46/07 -, juris Rn. 5). Daran bestehen hier allerdings Zweifel. Laut der vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. sc. med. H.-C. xxx aus Bxxx stellen schwere seelische Belastungen und Kümmernisse grundsätzlich eine unmittelbare Lebensbedrohung des an Morbus Parkinson erkrankten Antragstellers dar. Dass aber gerade die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Beitragsbescheide zu einer solchen schweren seelischen Belastung führt, lässt sich der ärztlichen Bescheinigung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Selbst wenn die sofortige Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide eine schwere seelische Belastung für den Antragsteller bedeutet, ist der daraus folgenden „unbilligen Härte“ nicht mit dem rechtlichen Mittel der (vorübergehenden) Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide zu begegnen. Denn die geltend gemachten schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die seinem Vorbringen zufolge in einer lebensbedrohlichen Situation aufgrund der hohen Beitragsforderung von annähernd 80.000,00 Euro kulminieren könnten, würden zu einem dauerhaften Vollziehungs- bzw. Zahlungshindernis führen, welches aber nur im Rahmen der nach dem § 12 c KAG zur Verfügung stehenden Billigkeitsmaßnahmen Berücksichtigung finden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Abgabenbescheid in ständiger gerichtlicher Praxis auf ein Viertel der streitigen Abgabe festgesetzt (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 7. April 2005 - 2 E 36/05, S. 2f. des E.A.), hier also auf ¼ von insgesamt 79.365,00 Euro, mithin 19.841,32 Euro. Denn es geht in Verfahren der vorliegenden Art nicht darum, ob der Betroffene letztendlich einen geforderten Betrag zu zahlen hat, sondern es kann und soll lediglich erreicht werden, dass er vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren seine Leistung noch nicht erbringen muss und damit eine Zinsersparnis erzielt.