Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.02.2011 | |
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Aktenzeichen | 1 K 1326/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1913 BGB, § 12 DDRBergG, § 1 BergV, § 1 Abs 1a VermG, § 1 Abs 1b VermG, § 1 Abs 1c VermG, § 1 Abs 3 VermG, § 30 Abs 1 VermG, § 4 Abs 1 S 1 VermG, § 5 Abs 1d VermG |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger nach seinem Großvater R.S. die Rückübertragung der ursprünglich im Grundbuch von B. auf Blatt 133, 134 und 135, nunmehr auf Blatt 350, eingetragenen Flurstücke 104 (5.106 m²), 105 (158.194 m²), 144 (70.970 m²), 153 (33.088 m²), 154 (2.121 m²), 155 (7.903 m²), 168 (91.882 m²) und 169 (73.792 m²) der Flur 2.
Als Eigentümer dieser Grundstücke war im Grundbuch seit 1922 die Offene Handelsgesellschaft Gebrüder S. in H. eingetragen. Diese bestand aus R. und K. S.. Die OHG Gebrüder S. war im Handelsregister A Nummer 91 beim Amtsgericht K. eingetragen und wurde am 31. Januar 1935 gelöscht. Zum Grund dieser Löschung liegen keine Unterlagen mehr vor.
Im Grundbuch von B. Blatt 350 ist gegenwärtig die Beigeladene als Verfügungsberechtigte der streitgegenständlichen Grundstücke eingetragen.
Nach einem in Ablichtung vorliegenden gemeinschaftlichen Erbschein vom 24. Dezember 1938 wurde der am 12. Dezember 1938 verstorbene R. S. von seinen Kindern R. S. (später Sch.), H.-D. S. und W.-L.S. zu je einem Drittel beerbt.
Herr K. S. ist am 18. August 1967 verstorben.
Herr W.-L. S. ist am 29. Oktober 1995 verstorben und aufgrund Erbvertrags vom 9. Juni 1995 von seiner Ehefrau R. S. beerbt worden.
Herr H.-D. S. ist am 1. Juni 2001 verstorben und ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 9. Juli 2001 vom Kläger und Frau P. B., geb. S., beerbt worden.
Frau R. Sch. ist am 19. Januar 2003 verstorben und nach dem vorliegenden gemeinschaftlichen Erbschein vom 24. Februar 2003 von Herrn D. Sch. und Frau C. Schx., geb. Sch., beerbt worden.
Mit Schreiben vom 9. März 1962 beantragte das Staatliche Notariat Finsterwalde beim Rat des Kreises Finsterwalde - Abteilung Industrie - die Wiedereröffnung der Liquidation über das Vermögen der Firma Gebrüder S. OHG in H. und die Bestellung eines Liquidators von Amts wegen. Im Handelsregister A Nr. 91 des ehemaligen Amtsgerichts K. sei die Firma Gebrüder S. OHG eingetragen gewesen. Diese Eintragung sei am 31. Januar 1935 im Handelsregister gelöscht worden, da die Firma seit dieser Zeit nicht mehr bestehe. Inzwischen sei festgestellt worden, dass in den Grundbuchheften von B. Blatt 133, 134 und 135 noch Grundbesitz für die OHG Gebrüder S. eingetragen stünde. Da von dem vorerwähnten Grundbesitz ca. 6 ha Fläche an den VEB Niederlausitzer Klinkerwerke Großräschen verkauft werden müsse, sei es erforderlich, dass die frühere OHG Gebrüder S., für die keine Rechtsnachfolger existierten, wieder auflebe und zwar in der Weise, dass die Liquidation von Amts wegen wieder eröffnet werde. Der Liquidator sei sodann berechtigt, die Firma OHG Gebrüder S. beim Vertragsabschluss rechtsverbindlich zu vertreten sowie das danach verbleibende Grundvermögen zu veräußern.
Das Staatliche Notariat Finsterwalde wandte sich mit Schreiben vom 4. April 1962 an die Justizverwaltungsstelle des Bezirkes Cottbus und führte unter teilweiser Wiederholung der Ausführung des vorstehenden Schreibens aus, dass, um nunmehr mit dem VEB Niederlausitzer Klinkerwerke Großräschen zum Vertragsabschluss zu kommen, der unbedingt in kürzester Zeit erfolgen müsse, eine Klärung dahingehend erforderlich sei, wer als Vertragskon- trahent und zwar als zeichnungsberechtigter Vertreter der noch im Grundbuch eingetragen OHG Gebrüder S. beim Vertragsabschluss mit dem VEB Niederlausitzer Klinkerwerke mitwirken müsse. Es sei nach diesseitiger Auffassung erforderlich, dass die frühere OHG Gebrüder S., für die kein Rechtsnachfolger existiere, wieder auflebe und zwar in der Weise, dass die Liquidation von Amts wegen wieder eröffnet werde. Der Liquidator, der ebenfalls von Amts wegen einzusetzen sei, wäre dann berechtigt, beim Vertragsabschluss mitzuwirken. Ein entsprechender Antrag auf Wiedereröffnung der Liquidation sei beim Rat des Kreises Finsterwalde eingereicht worden. Da auch beim Rat des Kreises keine Vorstellungen bzw. keine klaren Vorstellungen darüber bestünden, wie in dem vorliegenden Falle zu verfahren sei, andererseits der Antrag auch nicht mehr gesetzlich begründet werden könne, werde um entsprechende Unterstützung und Klärung der bestehenden Rechtsverhältnisse gebeten. Es werde gleichzeitig gebeten zu prüfen, inwieweit im vorliegenden Fall ein Pfleger gemäß § 1913 BGB anstelle der Wiedereröffnung der Liquidation und Bestellung eines Liquidators bestellt werden könne, obwohl in den einschlägigen Kommentaren dies verneint werde, wenn nur der Vertreter der juristischen Person unbekannt oder ungewiss sei. Um den Produktionsablauf des VEB Niederlausitzer Klinkerwerke nicht zu gefährden, sei schnellste Klärung dieser Angelegenheit unbedingt erforderlich, worum ausdrücklich gebeten werde.
Mit Schreiben vom 17. April 1962 erinnerte das Staatliche Notariat Finsterwalde die Justizverwaltungsstelle an die Beantwortung der Anfrage vom 4. April 1962. Es werde laufend von dem VEB Niederlausitzer Klinkerwerke Großräschen angemahnt, den beabsichtigten Vertragsabschluss vorzubereiten, da der neue Aufschluss der Kiesgrube keinen längeren Aufschub dulde, ohne dass Produktionsschwierigkeiten eintreten würden.
Ausweislich eines Vermerks des Staatlichen Notariats vom 18. April 1962 teilte die Justizverwaltungsstelle Cottbus am selben Tag telefonisch mit, dass eine Pflegschaft gemäß § 1913 BGB eingeleitet werden solle, da dies der schnellste und einfachste Weg sei, um zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss zu kommen.
Mit Beschluss vom 30. April 1962 ordnete das Staatliche Notariat Finsterwalde über das Vermögen der Firma "OHG Brüder S." H. von Amts wegen die Pflegschaft gemäß § 1913 BGB an. Als Pfleger wurde Herr Fritz J. bestellt. Als Wirkungskreis bestimmte es: "Abschluss eines Kaufvertrages mit dem VEB Niederlausitzer Klinkerwerke Großräschen".
Am 15. Mai 1962 schlossen der Pfleger in Vertretung für die ehemalige Offene Handelsgesellschaft Gebrüder S. und der VEB Niederlausitzer Klinkerwerke in Großräschen einen notariellen Kaufvertrag über die Flurstücke 104 und 105 der Flur 2 in B., mit dem die Flurstücke an Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Niederlausitzer Klinkerwerke Großräschen, verkauft wurden. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 8.806,18 DM vereinbart. Die Zahlung des Kaufpreises sollte nach der grundbuchlichen Umschreibung der Flurstücke in das Eigentum des Volkes durch Überweisung auf das Hinterlegungskonto Nr. XX XX der Deutschen Notenbank in Cottbus zu Gunsten der OHG Gebrüder S. erfolgen. Die Übergabe der verkauften Flurstücke an Eigentum des Volkes habe bereits stattgefunden. Nutzungen und Lasten seien ab 1. April 1962 auf den VEB Niederlausitzer Klinkerwerke übergegangen.
Mit Schreiben vom 21. November 1962 wandte sich der Pfleger an Herrn K. S. und teilte diesem mit, dass unklar sei, ob die am 11. Februar 1938 im Handelsregister eingetragene H. Dachziegel- und Klinkerwerke GmbH der Rechtsnachfolger der am 31. Januar 1935 im Handelsregister gelöschten OHG Gebrüder S. geworden sei. Er bitte um Auskunft über die Umstände, die zur Änderung der Rechtsverhältnisse der Firma geführt hätten.
Der VEB Niederlausitzer Klinkerwerke teilte dem Staatlichen Notariat Finsterwalde unter dem 17. Januar 1963 mit, dass die Überweisung des Kaufpreises von 8.806,18 DM am 4. Januar 1963 auf das Hinterlegungskonto der Justizverwaltungsstelle Cottbus erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1963 wandte sich die Kreissparkasse Finsterwalde an das Staatliche Notariat Finsterwalde und führte aus, dass sie im Auftrag des Staatshaushaltes eine Forderung mit Grundschuldsicherung gegen Frau R. Sch. und Herrn W.-L. S. verwalte. Sie beantrage, zur teilweisen Befriedigung der fälligen Zins- und Tilgungsraten 2/3 der hinterlegten Summe aus dem Kaufvertrag an die Sparkasse zu überweisen. Das restliche Drittel betreffe Herrn H.-D. S., dessen Vermögen unter die Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 falle. Diese Summe wäre an den Rat des Kreises Finsterwalde, Abteilung Finanzen, Sachgebiet Staatliches Eigentum, abzuführen. Zur Begründung des Antrages führte die Sparkasse aus, dass sie davon ausgehe, dass die Firma H. Dachziegel- und Klinkerwerke GmbH, deren Gesellschafter Herr W.-L. S., Herr H.-D. S. und Frau R. Sch. gewesen seien, Rechtsnachfolger der OHG Gebrüder S. sei.
Das Staatliche Notariat Finsterwalde hob mit Beschluss vom 6. März 1963 die Pflegschaft für die ehemalige OHG Gebrüder S. auf, da der Wirkungskreis der Pflegschaft mit der Durchführung des Vertrages erloschen sei.
Das Staatliche Notariat Finsterwalde teilte mit Schreiben vom 12. März 1963 der Kreissparkasse Finsterwalde mit, dass der Antrag auf Auszahlung von 2/3 des Kaufpreises abgelehnt werde. Die dem Antrag beigefügte Begründung basiere lediglich auf Feststellungen, die amtlich nicht nachgewiesen seien. Vor dem Abschluss des Vertrages mit dem VEB Niederlausitzer Klinkerwerke habe man sich eingehend mit dem noch vorhandenen Aktenmaterial der Firma H. Dachziegel- und Klinkerwerke GmbH befasst und versucht festzustellen, wer Rechtsnachfolger der ehemaligen OHG Gebrüder S. geworden sei. Die von der Sparkasse vorgelegten Unterlagen bestätigten lediglich die eigenen Feststellungen, ergäben aber nichts Neues. Damit es sei weiterhin rechtlich ungeklärt, wer als Rechtsnachfolger infrage komme.
Unter dem 16. März 1964 erklärte Herr K. S., dass er und sein Bruder R. S. Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft Gebrüder S. H. gewesen seien. Die Gesellschaft sei im Jahr 1934 aufgelöst worden. Er sei damals abgefunden worden. Er erkläre, dass er keinerlei Ansprüche mehr diesbezüglich erhebe. Bei der Auflösung sei das Grundstück in B. seinem Bruder R. zugeteilt worden. Weshalb dessen Eintragung als Eigentümer unterblieben sei, wisse er nicht. Vermutlich sei das vergessen worden. Er habe mit dem Grundstück nichts zu tun.
In einem Aktenvermerk des Referatsleiters Steuern des Rates des Kreises Finsterwalde über ein Gespräch mit Frau R. Sch. vom 29. Mai 1974 wird unter anderem ausgeführt:
"Aus einem Verkauf der Ländereien in B. sind zu Gunsten des Rechtsnachfolgers der OHG Ziegelwerk B. beim Staatlichen Notariat Finsterwalde 8 TM hinterlegt.
Die OHG ist wahrscheinlich schon 1945 erloschen.
Frau Sch. will versuchen nachzuweisen, dass sie und ihre Brüder, beide wohnhaft in der BRD, Rechtsnachfolger (Erben) der fraglichen OHG wären und Auszahlung der Verwahrgelder zwecks Tilgung der Altverbindlichkeiten erwirken.
Die Beweisführung wird schwierig sein, weil die Sparkasse längst entsprechende Versuche unternommen hat, die aber fehlgeschlagen sind. Die 8 TM würden auch nur zur teilweisen Tilgung der Altverbindlichkeiten ausreichen."
Der Rat des Kreises Finsterwalde - Abteilung Finanzen, Staatliches Eigentum - beantragte mit Schreiben vom 3. Dezember 1974 bei dem Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes Cottbus "zum Zwecke der Kohlegewinnung … für die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von B. Blatt 134 Bestandsblatt 193 der Flur 2 Flurstücke 144, 153, 154, 155, 168 und 169 … den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Berggesetz der DDR … und der 1. DVO zum Berggesetz der DDR …"
Mit Rechtsträgernachweis vom 3. Dezember 1974 bestimmte der Bezirk Cottbus - Abteilung Finanzen, Verwaltung des staatlichen Eigentums - den VEB Braunkohlenkombinat Lauchhammer mit Wirkung vom 1. Januar 1975 zum Rechtsträger der volkseigenen, im Grundbuch von B. Blatt 134 eingetragenen Grundstücke des bisherigen Eigentümers Gebrüder S. Offene Handelsgesellschaft Flur 2, Flurstücke 144, 153, 154, 155, 168 und 169. Die Überführung des Grundbesitzes in Eigentum des Volkes erfolgte aufgrund Entzuges des Eigentumsrechts nach dem Berggesetz.
Mit - am 2. Oktober 1990 eingegangenem - Schreiben vom 24. September 1990 beantragte die "Erbengemeinschaft R. S.'s Erben" - bestehend aus Ruth Sch., geb. S., W.-L. S. und H.-D. S. - durch Herrn H.-D. S. beim Landratsamt des Kreises Finsterwalde "aufgrund des Paragraphs 400 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches der DDR: In Enteignungsfällen die Wiederherstellung unserer früheren Eigentumsrechte (Rückübertragung) sowie in Verwaltungsfällen die Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Es handelt sich um folgende Vermögenswerte: Grundstücke in B. N/L …" Dem Schreiben beigefügt waren unter anderem Ablichtungen der Blätter 133, 134 und 135 des Grundbuchs von B.
In einem Vermerk vom 28. Februar 1992 ist in der Verfahrensakte des Beklagten festgehalten:
"Vorsprache von Gebrüder H.-D. und W-L. S. und Frau R. Sch. in der Grundstücksangelegenheit B. - dieses Problem ist eine zivilrechtl. Angelegenheit, die entsprechende Recherchen wurden geführt, verfügungsberechtigt wahrscheinlich infolge Nutzung, vertragliche Grundlage nicht bekannt, durch die LAUBAG Werksbereich Senftenberg, Bereich Grunderwerb und Umsiedlung … oder Klinkerwerke Müller (?) GmbH und Co. KG Lichterfelde. Auskünfte wurden im Zusammenwirken mit Grundbuchamt und Dez. VII unter Einbeziehung der Berechtigten geklärt u. abgeschlossen. Antrag in mündlicher Form zurückgezogen."
Die Lausitzer Braunkohle AG teilte Herrn H.-D. S. mit Schreiben vom 9. September 1992 unter anderem mit, dass die Flurstücke 144, 153, 154, 155, 168 und 169 der Flur 2 der Gemarkung B. zum Zweck der Kohlegewinnung für den Tagebau Klettwitz dem BKK Senftenberg übertragen worden seien. Das Eigentum an den Flurstücken 104 und 105 der Flur 2 der Gemarkung B. sei zu einem Zeitpunkt, der nicht mehr nachvollziehbar sei, an den VEB Klinkerwerk Großräschen überschrieben worden. Aufgrund der Tatsache, dass im volkseigenen Integrationsregister das Klinkerwerk Großräschen als Verfügungsberechtigter eingetragen war, sei am 31. Mai 1989 die Eigentumsübertragung in Form eines Rechtsträgerwechsels zwischen dem Klinkerwerk und dem BKK Senftenberg erfolgt.
Die Beigeladene schloss am 27. Januar 2006 unter anderem über die streitgegenständlichen Grundstücke einen notariellen Kaufvertrag mit der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe, der jedoch nicht zur Eintragung der Käuferin führte.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 10. April 2006 gegenüber dem Beklagten, dass er in den Unterlagen seines Vaters bzw. aufgrund von Nachforschungen bei den Miterben keine Unterlagen habe finden können, die die Gesprächsnotiz vom 28. Februar 1992 belegten, dass der schriftlich gestellte Antrag vom 24. September 1990 mündlich zurückgezogen worden sei. Zwischenzeitlich seien alle Personen, die den Antrag gestellt hätten, verstorben. Er könne sie nicht mehr befragen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 erklärte der Kläger, dass aus dem notariellen Vertrag vom 15. Mai 1962 ersichtlich sei, dass die drei Erben in Abwesenheit enteignet worden seien, obwohl Frau R. Sch. zum damaligen Zeitpunkt in H. gewohnt habe. Der angegebene Kaufpreis sei nicht an die Erben ausgezahlt worden. Zum damaligen Besitz Familie S. hätten Flächen von ca. 45 ha gehört. Davon seien laut dem Vertrag ca. 16 ha enteignet worden, weitere Flächen ohne Nachweis. Lediglich eine Fläche von ca. 15.000 m² sei noch in ihrem Besitz. Aus allen Grundstücken in B. seien die Ton- und Braunkohlevorkommen entnommen worden. Der Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung in Calau sei zurzeit dabei, alle Grundstücke den Alteigentümern zurückzugeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht alle Flächen rückübertragen werden könnten.
Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 7. Juni 2006 an den Kläger und erklärte unter Bezugnahme auf die Aktennotiz vom 28. Februar 1992, dass durch diese zwar mündlich durch die Antragsteller erklärte, aber protokollierte Antragsrücknahme das vermögensrechtliche Verfahren hinsichtlich der Grundstücke in B. beendet worden sei. Das Schreiben vom 10. April 2006 werde als Neuantrag gewertet. Dieser sei jedoch aufgrund der Versäumung der Frist des § 30a VermG verfristet und somit unzulässig.
Im Anschluss an ein Gespräch vom 19. Juni 2006 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2006, dass er nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen und unter Würdigung der Rechtsprechung nunmehr zu der Auffassung gelangt sei, dass die am 28. Februar 1992 abgegebene mündliche Erklärung zur Rücknahme des Antrages, die seinerzeit von der damaligen Sachbearbeiterin protokolliert, von den Antragstellern aber nicht unterschrieben worden sei, keine rechtliche Wirkung habe, so dass die Bearbeitung des Antrages noch erfolgen müsse.
Mit Bescheid vom 13. November 2007 lehnte der Beklagte den Antrag vom 24. September 1990 auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Flurstücke ab (Tenor 1) und stellte fest, dass ein Anspruch auf Herausgabe des Hinterlegungskontos XX XX gegen den Entschädigungsfonds nicht bestehe (Tenor 2). Im Rahmen der Begründung führte er aus, dass bezüglich der Flurstücke 104 und 105 die Tatbestandsvoraussetzungen der einzig infrage kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG vorliegend nicht gegeben seien. Dies betreffe sowohl die Pflegschaftsanordnung als solche als auch das durch den Pfleger abgeschlossene Rechtsgeschäft. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1998 festgelegt, dass die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat in der Regel als eine unlautere Machenschaft in der Form des Machtmissbrauchs zu beurteilen sei, wenn sie allein dazu diene, ein Grundstück an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck zu verkaufen. Das treffe hier vorliegend nicht zu, denn die Bestellung des Abwesenheitspflegers sei nur deshalb erfolgt, weil ca. 6 ha der Flurstücke an den VEB Niederlausitzer Klinkerwerke zum Zwecke des Kiesabbaus veräußert werden mussten, der eingetragene Eigentümer der Grundstücke - nämlich die OHG Gebrüder S. - jedoch nicht mehr existierte. Somit habe die Bestellung des Abwesenheitspflegers nicht dazu gedient, widerrechtlich ein Grundstück zu enteignen, sondern dazu, den Verkauf des Grundstücks zu bergbaulichen Zwecken zu ermöglichen, weshalb das Fürsorgebedürfnis nach § 1913 BGB gegeben gewesen sei. In der vom Abwesenheitspfleger getätigten Veräußerung sei ebenfalls keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu erkennen, denn die Veräußerung der Grundstücke an den VEB Niederlausitzer Klinkerwerke habe einzig dem für die Volkswirtschaft notwendigen Kiesabbau gedient. Im Übrigen hätte der Grundstückseigentümer verpflichtet werden können, das Eigentum an den Flurstücken gemäß § 1 der Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke dem Bergbautreibenden gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu übertragen.
Auch hinsichtlich der Flurstücke 144, 153, 154, 155, 168 und 169, die aufgrund § 12 Abs. 3 des Berggesetzes entzogen worden seien, liege eine schädigende Maßnahme nicht vor. Nach der Verfassung der DDR seien Enteignungen, die für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung erfolgten, formal verfassungsgemäß gewesen. Hierzu habe u.a. die Enteignung nach dem Berggesetz gezählt. Nach diesem Gesetz habe die Übertragung von Eigentumsrechten an den für die Gewinnungsarbeiten von Rohstoffen benötigten Flächen zwischen den Beteiligten vertraglich und gegen Entgelt erfolgen sollen. Für den Fall, dass kein Vertrag zu Stande gekommen sei, sei nach § 12 Abs. 3 BergG die Entziehung der Eigentumsrechte durch die staatlichen Organe möglich gewesen. So sei vorliegend auch verfahren worden. Da die Rechtsnachfolger der OHG Gebrüder S. nicht bekannt gewesen seien, habe der Weg über die Inanspruchnahme der Vermögenswerte beschritten werden können. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG liege nicht vor in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR - wie auch das Berggesetz - eine Entschädigung vorsahen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wenn ein gesetzlich bestehender Entschädigungsanspruch entgegen den gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall ganz oder teilweise nicht erfüllt worden sei. In der 1. Durchführungsverordnung zum Berggesetz sei unter § 17 die Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage des Entschädigungsgesetzes geregelt gewesen. Hinsichtlich des Tatbestands des § 1 Abs. 3 VermG sei es notwendig, dass die Rechtsvorschriften nicht richtig angewendet worden seien und dass die handelnden Personen die Rechtswidrigkeit ihres Handelns gekannt hätten. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Aus dem Rechtsträgernachweis vom 3. Dezember 1974 gehe hervor, dass die Flurstücke in Rechtsträgerschaft des VEB Braunkohlekombinat Lauchhammer überführt worden seien, nachdem der Rat des Kreises zum Zweck der Kohlegewinnung einen Antrag zum Entzug der Eigentumsrechte nach dem Berggesetz gestellt hatte. Vorliegend sei keinerlei Hinweis gegeben, dem zu entnehmen wäre, dass die damals beteiligten Personen und Behörden die bestehende Rechtslage vorsätzlich falsch angewendet hätten, um die Grundstücke in Volkseigentum zu überführen.
Der Kläger hat am 12. Dezember 2007 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er mit Blick auf die Flurstücke 104 und 105 aus, dass diese Vermögenswerte entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden seien (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG). Zwar ergebe sich aus der Akte, dass der für die Grundstücke bezahlte Kaufpreis in Höhe von 8.806,16 M bei der Justizverwaltung hinterlegt worden sei. Dass dies wirklich geschehen sei, müsse allerdings mit Nichtwissen bestritten werden. Darüber hinaus habe niemals einer der Rechtsnachfolger der S. OHG etwas aus dieser angeblich hinterlegten Summe erhalten. Angesichts des äußerst geringen Kaufpreises müsse zudem angenommen werden, dass es sich hierbei um eine geringere Entschädigung handele, als sie den Bürgern der früheren DDR zugestanden habe (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG). Ferner seien die Vermögenswerte durch staatliche Verwalter erst in Volkseigentum überführt und später an Dritte veräußert worden (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG). Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt. Die Grundstücke seien aufgrund unlauterer Machenschaften, nämlich Machtmissbrauch, in Volkseigentum überführt worden. Hierzu habe das Staatliche Notariat mit der Justizverwaltungsstelle Cottbus zusammengewirkt. Die Voraussetzungen zur Pflegerbestellung nach der 1962 in der DDR geltenden Vorschrift des § 1913 BGB hätten nicht vorgelegen. Dass die Bestellung eines Pflegers zum Zweck der Veräußerung der Grundstücke nicht zulässig gewesen sei, habe auch der Notar vom Staatlichen Notariat erkannt. Der bestellte Pfleger sei einzig und allein zu dem Zweck eingesetzt worden, um die Übertragung der Vermögenswerte auf den VEB Niederlausitzer Klinkerwerke zu bewirken. Des Weiteren werde bestritten, dass die staatlichen Stellen der DDR überhaupt bemüht gewesen seien, die Rechtsnachfolger der S. OHG aufzufinden. Es sei willkürlich verfahren worden, um letztlich die Rohstoffe der Grundstücke auszubeuten. Hinsichtlich der Flurstücke 144, 153, 154, 155, 168 und 169 führt der Kläger aus, dass auch diese Grundstücke entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden seien (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG), was ebenfalls willkürlich unter Machtmissbrauch geschehen sei (§ 1 Abs. 3 VermG). Es sei unzutreffend, dass die Überführung ordnungsgemäß auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 BergG i.V.m. § 17 Durchführungsverordnung erfolgt sei. Der Staat habe sich die Vermögenswerte einverleibt und hierfür keine Entschädigung an die Rechtsnachfolger gezahlt oder auch nur einen Betrag hinterlegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2007 zu verpflichten, nachstehend benannte Vermögenswerte an die Erbengemeinschaft nach R. S. gemeinschaftlich zurück zu übertragen: jeweils Grundbuch von B. Blatt 350 (vormals Blatt 134) Flur 2 Flurstücke 104, 105, 144, 153, 154, 155, 168 und 169.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt bezogen auf die Flurstücke 104 und 105 aus, dass die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt seien, da sie bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft von vornherein ausgeschlossen seien. Eine Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG scheide schon deshalb aus, weil ein nach zivilrechtlichen Vorschriften bestellter Abwesenheitspfleger kein staatlicher Verwalter im Sinne dieser Vorschrift sei. Das Eigentum an den beiden Flurstücken sei auch nicht durch eine unlautere Machenschaft entzogen worden. Eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1913 BGB in der zur damaligen Zeit in der DDR gültigen Fassung sei möglich gewesen, da nicht nur die Vertretungsberechtigten der S. OHG, sondern das rechtliche Schicksal der OHG unbekannt gewesen sei. Zwar sei den DDR-Behörden bekannt gewesen, dass Herr R. S. von seinen beiden Söhnen und Frau R. Sch. beerbt worden sei. Allerdings sei daraus nicht erkennbar, dass diese Erben auch Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen S. OHG gewesen seien. Es habe auch hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass nach den Maßstäben des seinerzeit geltenden Rechts ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis für den Verkauf der Vermögenswerte in Volkseigentum bestanden habe.
Die Inanspruchnahme der Flurstücke 144, 153, 154, 155, 168 und 169 nach den Vorschriften des Berggesetzes könne nur unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 VermG betrachtet werden. Auch insoweit sei festzustellen, dass die Enteignung von keiner unlauteren Machenschaft bewirkt worden sei. Wie bereits im Jahr 1962 sei auch im Jahr 1974 nicht bekannt gewesen, wer Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen OHG geworden sei. Eine vertragliche Lösung habe daher von vornherein nicht in Betracht kommen können. Es seien keine Hinweise erkennbar, dass eine willkürliche Enteignung vorliege, bei der ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck ersichtlich nicht zu Grunde gelegen habe und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage erkennbar nur vorgeschoben hätten, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an den Vermögenswerten zu erlangen. Die in Anspruch genommenen Grundstücke seien entsprechend des Inanspruchnahmezwecks, nämlich zur bergbaulichen Nutzung verwendet worden. Auch fehle es an Hinweisen, dass die erforderliche Manipulation darin liege, dass der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluss also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Vermögenswerte, die zum Zweck des Bergbaus genutzt werden sollten, hätten durch Inanspruchnahme nach dem Berggesetz in Volkseigentum überführt werden können. Die Maßnahme sei also von einem Gesetz gedeckt.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht Bedenken an der Klagebefugnis des Klägers geltend, denn dieser habe mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 im eigenen Namen nur für sich Klage erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid richte sich jedoch an die Erbengemeinschaft. Der Kläger selbst sei durch den Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, da er außerhalb des Verbunds der Erbengemeinschaft als Einzelperson keine Rechtsposition unmittelbar in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke geltend machen könne. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, da Schädigungstatbestände nach § 1 VermG bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht vorlägen. Zudem stünden einer Rückübertragung der Grundstücke die Ausschlussgründe der §§ 4 und 5 VermG entgegen. Zum einen befänden sich die Flächen innerhalb des ehemaligen Tagebaugeländes des stillgelegten Tagebaus Klettwitz. Die aktive Braunkohlenförderung sei beendet und sie sei als Bergbauunternehmer zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche gemäß § 53 BBergG verpflichtet. Insoweit unterlägen die Flächen der Bergaufsicht mit den typischen Nutzungsbeschränkungen. Die Flächen seien daher von einer Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ende die betriebliche Einbindung der Flächen erst mit der vollständigen Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und Entlassung aus der Bergaufsicht. Die an die NABU-Stiftung verkauften Flächen seien auch zur künftigen Neuordnung ehemals bergbaulich genutzter Flächen in die Flurbereinigung einbezogen; die Umschreibung des Erwerbers im Grundbuch erfolge zusammen mit der Ausführungsanordnung, die noch ausstehe. Die Grundstücke befänden sich zudem inmitten des Tagebaugeländes. Keines der streitgegenständlichen Grundstücke habe im Fall der Rückübertragung eine Anbindung an die öffentliche Straße. Die Grundstücke seien daher zwangsläufig nur über die Inanspruchnahme der Flächen Dritter zu erreichen. Bei einer solcherart zuweglosen Situation, die wie hier erstmals durch die Restitution entstehen würde, werde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Restitution von der Natur der Sache her abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten I bis VII) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Beigeladene die Klagebefugnis des Klägers rügt, da er nur im eigenen Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft Klage erhoben habe, überzeugt dies nicht. Gemäß § 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist jeder Miterbe berechtigt, einen zum Nachlass gehörenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an alle Miterben zu verlangen. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche, u.a. den Anspruch auf Erlass eines Restitutionsbescheids nach dem Vermögensgesetz (BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 1995 - 7 AV 8.95 -, juris [Rn. 2], Buchholz 428 § 4 VermG § 2a VermG Nr. 1). Dass der Kläger nicht bereits bei Klageerhebung ausdrücklich und zweifelsfrei eine Leistung an alle Miterben begehrt hat, ist nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass er persönlich, ohne anwaltliche Vertretung Klage erhoben hat und sein Begehren einer Auslegung zugänglich ist (vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), unschädlich.
II. Die Klage ist aber unbegründet.
1. Es kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, ob dies nicht bereits deshalb gilt, weil der ursprüngliche Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke vom 24. September 1990 durch die im Vermerk vom 28. Februar 1992 festgehaltene Erklärung der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach R. S. wirksam zurückgenommen wurde mit der Folge, dass das Schreiben des Klägers vom 10. April 2006, mit dem er das Rückübertragungsbegehren fortgeführt hat, als - allerdings deutlich nach Ende der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung (Vermögensgesetz - VermG) - gestellter Neuantrag zu werten wäre. Unzutreffend sind in diesem Zusammenhang in jedem Fall die Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 25. Juli 2006, dass die mündliche Rücknahmeerklärung unwirksam sei, weil sie zwar im Vermerk vom 28. Februar 1992 protokolliert, nicht aber von den Antragstellern unterschrieben worden sei und somit die Anforderungen an eine Erklärung zur Niederschrift der Behörde nicht erfülle. Der Beklagte geht insoweit rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Rücknahme eines Restitutionsantrages der Schriftform unterliege. Auch ein schriftlich gestellter Antrag kann vielmehr mündlich wirksam zurückgenommen werden (vgl. VG Chemnitz, Urt. v. 30. Juni 1999 - 7 K 2348/98 -, juris [Rn. 22], VIZ 2000, 609; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], Stand: März 2010, VermG § 30 Rn. 52; a.A.: Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Mai 2010, § 30 Rn. 19). Dies folgt neben der Tatsache, dass § 30 Abs. 1 VermG - der in Satz 3 nur von einer jederzeitigen Rücknehmbarkeit des Antrags spricht - keine Form für die Rücknahmeerklärung vorgibt, auch aus dem Umstand, dass der Antrag auf Rückgabe nach § 30 Abs. 1 S. 1 VermG selbst keinem Formenzwang unterliegt, insbesondere kein Schriftformerfordernis besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. März 1998 - 7 C 21.97 -, juris [Rn. 8], Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 8; BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1999 - 8 C 27.98 -, juris [Rn. 19], Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 36; Wasmuth in RVI, VermG § 30 Rn. 26; Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 30 Rn. 9). Da der Kläger aber in seinem Schreiben vom 10. April 2006 mit den Ausführungen, dass er keine Unterlagen gefunden habe, die die Gesprächsnotiz vom 28. Februar 1992 belegten, konkludent die Abgabe einer Rücknahmeerklärung am 28. Februar 1992 bestritten hat, wäre zum Nachweis der Rücknahmeerklärung - da die Teilnehmer am Gespräch auf Antragstellerseite (H.-D. S., W.-L. S. und R. Sch.) zwischenzeitlich verstorben sind - eine Vernehmung der den Vermerk aufnehmenden Beschäftigten der Behörde geboten. Dies erübrigt sich indes, da die Klage ungeachtet dieses Gesichtspunkts keinen Erfolg hat.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der Flurstücke 104, 105, 144, 153, 154, 155, 168 und 169 der Flur 2 in B. an die Erbengemeinschaft nach seinem Großvater R. S., so dass der angefochtene Bescheid vom 13. November 2007 im Ergebnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 3 Abs. 1 S. 1 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris [Rn. 34 ff.], BVerwGE 120, 246) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688). Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte auf Antrag an den Berechtigten zurück zu übertragen, wenn sie Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
a. Dem Begehren des Klägers auf Rückübertragung des vollen Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken steht bereits entgegen, dass es an einer Berechtigung hinsichtlich des hälftigen Eigentums ersichtlich fehlt, da der Rechtsvorgänger des Klägers - sein Großvater R. S. - nach den vorliegenden Unterlagen und insbesondere den Eintragungen im Grundbuch nicht Alleineigentümer der fraglichen Grundstücke war, sondern im Rahmen der eingetragenen OHG Gebrüder S. neben seinem Bruder nur Miteigentümer. Der Kläger könnte somit schon aus diesem Grund allenfalls eine Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils verlangen.
b. Soweit es die Flurstücke 144, 153, 154, 155, 168 und 169 der Flur 2 betrifft, fehlt es im Zusammenhang mit der Überführung in Volkseigentum mit dem Rechtsträgernachweis vom 3. Dezember 1974 an einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG.
aa. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 lit. a VermG ist nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift können vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten bestehen, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Eine solche entschädigungslose Enteignung liegt in der Überführung in Volkseigentum zum 1. Januar 1975 nicht vor. Dass eine Entschädigung für diesen Eigentumsentzug offenbar nicht festgesetzt und dementsprechend nicht gezahlt wurde, ist nicht maßgebend. Grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a VermG ist nämlich, dass der rechtsstaatswidrige Gehalt der betreffenden Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung liegt. Die Vorschrift will grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, dass bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war (BVerwG, Urt. v. 24. März 1994 - 7 C 16.93 -, juris [Rn. 7], BVerwGE 95, 284). Das ist bei der hier - nach der ausdrücklichen Erwähnung im Rechtsträgernachweis vom 3. Dezember 1974 - erfolgten Überführung in Volkseigentum auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29 - BergG-DDR) nicht der Fall. Denn wie sich aus der Bestimmung des § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. II S. 257 - 1. DVO-BergG) ergibt, war im Fall einer Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts zur Gewährleistung einer dauernden umfassenden Nutzung des Grundstücks zugleich eine Entscheidung über Art und Höhe der Entschädigung zu treffen, wobei sich die Entschädigung bei Geld- und Naturalersatz nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 richtete.
Dementsprechend begründet der Umstand, dass eine nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungsverpflichtung im Einzelfall nicht erfüllt wurde, etwa weil die staatlichen Stellen die Entschädigung nicht festgesetzt, wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Enteigneten vorenthalten haben, für sich genommen keine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a VermG. Der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert - dazu zählen auch die auf Geldzahlung gerichteten Forderungen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 VermG) - kann in solchen Fällen nur der Anspruch auf Entschädigung oder auch ein bereits vorhandenes Kontoguthaben sein. Allein dieser Zugriff auf das Vermögen ist wieder gutzumachen, sofern er einen der in § 1 VermG aufgeführten Schädigungstatbestände erfüllt (BVerwG, Urt. v. 24. März 1994 - 7 C 16.93 -, juris [Rn. 8], BVerwGE 95, 284).
bb. Die streitbefangenen Grundstücke wurden auch nicht gegen eine geringere Entschädigung enteignet, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand (§ 1 Abs. 1 lit. b VermG). § 1 Abs. 1 lit. b VermG will nämlich grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewusster Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Der bloße Umstand, dass einer nach der Rechtsordnung der DDR bestehenden - diskriminierungsfreien - Entschädigungsregelung im Einzelfall nicht voll entsprochen und eine geringere als die in der DDR übliche Entschädigung gezahlt worden ist, kann für sich genommen noch keine die Vermögensrückgabe rechtfertigende Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b VermG darstellen (BVerwG, Urt. v. 24. März 1994 - 7 C 11.93 -, juris [Rn. 15 f.], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20; BVerwG, Urt. v. 28. April 1999 - 8 C 3.98 -, juris [Rn. 26 f.], Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 4; BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2001 - 8 C 3.01 -, juris [Rn. 20], Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28).
cc. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ist bezogen auf die fraglichen Flurstücke nicht erfüllt. Diese Vorschrift gibt dem Berechtigten einen Restitutionsanspruch an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Aus den in der Vorschrift aufgezählten Beispielen für "unlautere Machenschaften" folgt, dass diese Machenschaften individuell und einzelfallbezogen und in dieser Art und Weise diskriminierend sein müssen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1996 - 7 C 8.95 -, juris [Rn. 11], BVerwGE 101, 287; BVerwG, Urt. v. 27. Juli 1995 - 7 C 12.94 -, juris [Rn. 12], BVerwGE 99, 82). Ein qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juli 1995 - 7 C 12.94 -, juris [Rn. 12], BVerwGE 99, 82), es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (BVerwG, Urt. v. 29. April 1994 - 7 C 31.93 -, juris [Rn. 8], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 21; BVerwG, Urt. v. 29. September 1993 - 7 C 42.92 -, juris [Rn. 12], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 9). Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt weiter voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat. Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände die unlautere Machenschaft das Ziel verfolgte, den betroffenen Rechtsinhaber um seinen Vermögenswert zu bringen (BVerwG, Urt. v. 27. Juli 1995 - 7 C 12.94 -, juris [Rn. 13 f.], BVerwGE 99, 82; BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1996 - 7 C 8.95 -, juris [Rn. 11 f.], BVerwGE 101, 287).
Diese Vorschrift erfasst nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen. Damit sind vor allem zwei Fallgruppen der unlauteren Machenschaften von Seiten staatlicher Stellen gemeint. Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, dass der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluss also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht eingehalten worden sind (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994 - 7 C 41.93 -, juris [Rn. 12], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28; BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 1994 - 7 B 167.94 -, juris [Rn. 3]; BVerwG, Urt. v. 31. August 1995 - 7 C 39.94 -, juris [Rn. 15], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53; BVerwG, Urt. v. 3. September 1998 - 7 C 26.97 -, juris [Rn. 11], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1999 - 7 C 38.98 -, juris [Rn. 17], Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6; BVerwG, Urt. v. 11.Januar 2001 - 7 C 2.00 -, juris [Rn. 11], Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 22; BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2007 - 8 C 1.07 -, juris [Rn. 16 ff.], Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 48).
Ausgehend von diesen Maßgaben ist eine willkürliche Enteignung der fraglichen Grundstücke nicht festzustellen. Der Entzug des Eigentumsrechts an den Grundstücken erfolgte - wie sich aus den Schreiben des Rates des Kreises Finsterwalde an den Rat des Bezirkes Cottbus vom 3. Dezember 1974 ergibt - vor dem Hintergrund, dass die Grundstücke für die Kohleförderung im Zuge des Braunkohletagebaus Klettwitz benötigt wurden. Dieser Zweck rechtfertigte nach dem bereits zitierten einschlägigen Vorschriften der § 12 Abs. 3 BergG-DDR und §§ 15 ff. 1. DVO-BergG den Entzug des Eigentumsrechts. Dafür dass es sich hierbei um einen nur vorgeschobenen Enteignungszweck gehandelt haben könnte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten; dagegen spricht auch der Umstand, dass die Flächen nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beigeladenen zwischenzeitlich für den Tagebau Klettwitz tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Die Inanspruchnahme der Grundstücke kann auch nicht mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachten Mängel des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens (kein Versuch einer vertraglichen Eigentumsübertragung; Ausbleiben einer Entschädigung) als unlautere Machenschaft gewertet werden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt - wie bereits ausgeführt - voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu beurteilende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat. Das gilt auch, soweit die unlautere Machenschaft in der Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren gesehen wird. In derartigen Fällen kann mithin der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 11. November 1996 - 7 B 274.96 -, juris [Rn. 3], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 94; BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 - 7 C 23.96 -, juris [Rn. 12], BVerwGE 104, 186). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Soweit es die ausgebliebene Entschädigung betrifft, ist schon nicht erkennbar, inwieweit dies zielgerichtet eine nach den einschlägigen Bestimmungen zulässige Entziehung des Eigentums an den Grundstücken erst ermöglicht haben soll. Soweit der Kläger rügt, dass eine Kontaktaufnahme mit Frau R. Sch. unterblieben sei und somit der nach § 12 BergG-DDR vorgesehene Vorrang der vertraglichen Regelung der bergbaulichen Nutzung zwischen Eigentümer und Staat unterblieben sei, ist ein manipulatives Übergehen dieser Normen ebenfalls nicht festzustellen. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund, dass bereits die Nachforschungen in 1962 zum Schicksal der als Eigentümerin der Grundstücke eingetragenen OHG Gebrüder S. und der Rechtsnachfolge nach dieser zu keinen tragfähigen Erkenntnissen geführt hatte zu sehen. Eine Verbindung zwischen der OHG Gebrüder S. und Frau Sch. in Form einer Rechtsnachfolge musste sich den staatlichen Behörden angesichts der ihnen zugänglichen Informationen (soweit nach den vorliegenden Unterlagen zu rekonstruieren) nicht aufdrängen. Dies belegt insbesondere auch der Vermerk vom 29. Mai 1974, aus dem klar ersichtlich wird, dass die staatlichen Stellen eine Rechtsnachfolge von Frau Sch. nach der OHG Gebrüder S. nicht für nachgewiesen betrachtet haben. Es ist auch nicht festzustellen, dass den maßgeblichen staatlichen Stellen das Schreiben von K. S. vom 16. März 1964 - ungeachtet der Frage, ob dieses überhaupt zum Nachweis einer entsprechenden Rechtsnachfolge genügen könnte - zur Kenntnis gelangt ist. Es erscheint damit jedenfalls nicht willkürlich und ist bar jedes manipulativen Moments, wenn die hier handelnden DDR-Behörden keine Vertragsverhandlungen mit Frau Sch. aufgenommen hatten.
c. Auch hinsichtlich der Veräußerung der Flurstücke 104 und 105 der Flur 2 in B. in Volkseigentum mit dem Kaufvertrag vom 15. Mai 1962 fehlt es vorliegend an einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG.
aa. In der rechtsgeschäftlichen Veräußerung liegt bereits keine Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a und b VermG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes, wie er insbesondere den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG zugrunde liegt, zwar keine bestimmte Form der Enteignung voraus. Eine Enteignung ist vielmehr immer dann gegeben, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist; der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist demnach in einem faktischen Sinne zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 -, juris [Rn. 10], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96; BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2001 - 8 C 23.01 -, juris [Rn. 14], Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15). In jedem Fall aber setzt eine Enteignung eine einseitige hoheitliche Maßnahme voraus. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung erfüllt dagegen den Begriff der Enteignung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die rechtsgeschäftliche Veräußerung rechtsunwirksam erfolgt ist und zwar aufgrund manipulativer Maßnahmen staatlicher Stellen. Auch dies führt zunächst nicht zur Annahme einer Enteignung im Sinne des Gesetzes, sondern könnte nur den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen, der im Unterschied zu § 1 Abs. 1 lit. a und b VermG keine Enteignung voraussetzt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2003 - 8 B 112.03 -, juris [Rn. 4], Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 20).
bb. Dass bezüglich der beiden Grundstücke der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 lit. c VermG erfüllt ist - wie der Kläger vorbringt -, d.h. eine Veräußerung durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte erfolgt ist, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen. Eine Veräußerung durch einen staatlichen Verwalter liegt im Verkauf am 15. Mai 1962 nicht vor, denn eine auf privatrechtliche Vorschriften gegründete Pflegschaft, wie sie hier angeordnet wurde, fällt nicht unter den Begriff der staatlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. c und § 1 Abs. 4 VermG (BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 1997 - 7 B 327.97 -, juris [Rn. 2], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 126; BVerwG, Urt. v. 29. April 1999 - 7 C 18.98 -, juris [Rn. 9], Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3). Auch der - im Schreiben der Lausitzer Braunkohle AG vom 9. September 1992 an H.-D. S. angeführte - Rechtsträgerwechsel vom VEB Klinkerwerke Großräschen zum VEB BKK Senftenberg am 31. Mai 1989 erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. c VermG nicht, denn ein Rechtsträgerwechsel stellt keine Veräußerung im Sinne der Vorschrift dar, d.h. eine rechtsgeschäftliche Verfügung, die den vollständigen Rechtsübergang des betroffenen Vermögenswertes bewirkt hat (vgl. Wasmuth in RVI, VermG § 1 Rn. 63), da das Grundstück weiterhin in Volkseigentum verblieb.
cc. Auch die Voraussetzungen einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sind im Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke in 1962 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Bestellung des Pflegers durch das Staatliche Notariat am 30. April 1962, der für die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene OHG Gebrüder S. den Kaufvertrag vom 15. Mai 1962 abschloss.
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfasst - wie bereits ausgeführt - solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Voraussetzung ist, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 1996 - 7 C 61.94 -, juris [Rn. 8], BVerwGE 102, 89; BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1996 - 7 C 8.95 -, juris [Rn. 11], BVerwGE 101, 287; BVerwG, Urt. v. 27. Juli 1995 - 7 C 12.94 -, juris [Rn. 12], BVerwGE 99, 82). Erfolgte der Vermögenszugriff unter bewusst rechtswidrigem Einsatz des Machtapparats von Staat oder Partei, um eine Überführung in Volkseigentum oder in das Eigentum eines Dritten zu erreichen, ist eine unlautere Machenschaft in der Alternative des "Machtmissbrauchs" gegeben (BVerwG, Urt. v. 29. Februar 1996 - 7 C 59.94 -, juris [Rn. 9], BVerwGE 100, 310). Handelt es sich bei der vermögensentziehenden Maßnahme um eine Veräußerung zwischen Privaten auf privatrechtlicher Grundlage, so ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur erfüllt, wenn der Staat den manipulativen Verkauf wenn nicht veranlasst, so doch zumindest gedeckt und damit selbst an der unlauteren Machenschaft mitgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 1997 - 7 C 17.96 -, juris [Rn. 10], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 105).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Fälle der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft geklärt, dass diese noch nicht allein deswegen eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellt, weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 105 Abs. 1 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. I S. 2 - FGB-DDR) nicht vorlagen. Hinzu kommen muss vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die handelnden Behörden bewusst gegen § 105 Abs. 1 FGB-DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 4. September 2003 - 7 B 118.02 -, juris [Rn. 4]; BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - 7 B 129.04 -, juris [Rn. 6]; BVerwG, Beschl. v. 7. August 2007 - 8 B 55.07 -, juris [Rn. 3], Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 49). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat gemäß § 105 Abs. 1 FGB-DDR in der Regel als eine unlautere Machenschaft in der Form des Machtmissbrauchs zu beurteilen, wenn sie allein dazu dient, ein Grundstück an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck zu verkaufen, da es in diesen Fällen regelmäßig an dem für die Berufung des Pflegers notwendigen Fürsorgebedürfnis fehlt (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1998 - 7 C 60.96 -, juris [Rn. 9 f.], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136; BVerwG, Urt. v. 16. Juli 1998 - 7 C 24.97 -, juris [Rn. 10], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 157; BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 2005 - 8 B 10.05 -, juris [Rn. 5], Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 41). Diese Rechtsprechung ist indes nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar, da er sich in zwei wesentlichen Punkten von den Sachverhalten unterscheidet, die Gegenstand der vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts waren: Zum einen wurde hier keine Abwesenheitspflegschaft gemäß § 105 Abs. 1 FGB-DDR, sondern eine Pflegschaft für unbekannte bzw. ungewisse Beteiligte nach dem seinerzeit auch in der DDR weiter anwendbaren § 1913 BGB angeordnet. Zum anderen diente die erfolgte Veräußerung der beiden hier streitgegenständlichen Grundstücke keinem privaten Erwerbsinteresse, sondern der Sicherstellung der volkseigenen Produktion durch Ausbeutung von Bodenschätzen (hier Abbau von Kies).
Im Ergebnis lässt sich auf der Grundlage der dieser Rechtsprechung jedoch zu entnehmenden Maßstäbe nicht feststellen, dass die staatlichen Behörden zielgerichtet in willkürlicher, sittlich anstößig manipulativer Weise von den Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflegers abgewichen sind, um den staatlichen Zugriff auf die Grundstücke zu ermöglichen.
Gemäß § 1913 S. 1 BGB kann, wenn unbekannt oder ungewiss ist, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, einem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Die Anordnung der Pflegschaft nach dieser Bestimmung am 30. April 1962 erscheint auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht willkürlich.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift war vorliegend grundsätzlich eröffnet. Zwar meldete der Notar in seinem Schreiben vom 4. April 1962, in dem er die Justizverwaltungsstelle Cottbus bat zu prüfen, ob eine Pflegschaft nach der Bestimmung des § 1913 BGB in Betracht komme, Zweifel in diese Richtung an, da in der Kommentarliteratur die Bestellung eines Pflegers verneint werde, wenn nur der Vertreter der juristischen Person unbekannt oder gewiss sei (so auch heute noch die Kommentierung zu § 1913 BGB: vgl. Schwab in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 1913 Rn. 6; Locher in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1913 Rn. 10; Diederichsen in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1913 Rn. 2). Jedoch gehen diese Zweifel am vorliegenden Fall vorbei. Denn zum einen handelt es sich bei der Offenen Handelsgesellschaft, wie sie hier in der Gestalt der OHG Gebrüder S. vorlag, nicht um eine juristische Person. Träger der namens der OHG begründeten Rechte und Pflichten ist nicht ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt, sondern Träger sind die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter selbst (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 124 Rn. 1). Zum anderen war nach den Ausführungen des Staatlichen Notariats auch nach den angestellten Ermittlungen und Ermittlungsversuchen gerade unklar, wer Gesellschafter der nach wie vor im Grundbuch eingetragenen OHG Gebrüder S. war oder ob und welche Rechtsnachfolge diesbezüglich eingetreten war. Es lag somit ein Fall der Unbekanntheit von Beteiligten - nämlich der Gesellschafter der OHG bzw. deren Rechtsnachfolger - vor (vergleichbar dem Fall eines nach Wegfall sämtlicher Mitglieder erloschenen Vereins, s. hierzu: OLG Köln, Beschl. v. 19. September 1997 - 16 Wx 215/97 -, juris [Rn. 21 f.]).
Auch fehlte es vorliegend nicht an einem Fürsorgebedürfnis, wie es § 1913 S. 1 BGB für die Bestellung eines Pflegers erforderte. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass diese Norm - anders als § 105 Abs. 1 FGB-DDR - nur ein persönliches und nicht auch ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis vorsah. Ein Fürsorgebedürfnis ist aber bereits anzunehmen, wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass das vorzunehmende Geschäft (auch) für den Beteiligten vorteilhaft sein kann (vgl. Bienwald in Staudinger, BGB, 2006, § 1913 Rn. 10; Locher in jurisPK-BGB, § 1913 Rn. 19; weitergehend Schwab in MüKo-BGB, § 1913 Rn. 9, der daneben ein Fürsorgebedürfnis auch bejaht, wenn das in Betracht kommende Geschäft für einen Dritten unabweisbar erforderlich ist). Es liegt mithin vor, wenn für den Beteiligten ein Geschäft vorgenommen werden kann, um ihm eine vorteilhaftere Rechtsposition zu verschaffen, oder wenn gehandelt werden muss, um Nachteile von ihm abzuwenden (Kemper in HK-BGB, 6. Aufl. 2009, § 1913 Rn. 3). Es ist insoweit allein auf den Beteiligten, nicht auf das Interesse Dritter abzustellen; dieses kann daneben bestehen (Diederichsen in Palandt, BGB, § 1913 Rn. 3; Bettin in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 1. August 2010, § 1913 Rn. 5; Bienwald in Staudinger, BGB, § 1913 Rn. 10).
Zwar ist ein solches Interesse des unbekannten Beteiligten grundsätzlich zu verneinen, wenn die Pflegschaft ausschließlich der Veräußerung eines ihm gehörenden Vermögenswertes dienen soll und für eine dahin gehende Willensrichtung des Eigentümers nichts erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1998 - 7 C 60.96 -, juris [Rn. 12], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136). Allerdings kann ein - wohlverstandenes - Eigeninteresse des Pfleglings an einem solchen Rechtsgeschäft und damit ein persönliches Fürsorgebedürfnis ausnahmsweise dann anzuerkennen sein, wenn eine bestehende Schuld des Abwesenden beglichen und dadurch möglicherweise weiterer Schaden von ihm abgewendet werden sollte, weil er ein solches Geschäft vernünftigerweise selbst abgeschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 16. Juli 1998 - 7 C 24.97 -, juris [Rn. 10], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 157). Eine dem vergleichbare Situation war vorliegend gegeben, da sich der letztlich unbekannte, durch den bestellten Pfleger zu vertretende Eigentümer der beiden Flurstücke einem Veräußerungsverlangen des VEB Niederlausitzer Klinkerwerke gegenübersah, das durch die Rechtsordnung der DDR gedeckt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 1997 - 7 C 65.96 -, juris [Rn. 16], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130).
Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Benutzung für den Betrieb des Bergbaus notwendig war, war nach § 1 der Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1134 - BergVO) verpflichtet, dem Bergbautreibenden das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen (lit. a) oder ihm die zeitweilige Benutzung auf die Dauer des Bedarfs oder auf bestimmte Zeit mit der Maßgabe zu überlassen, dass der Bergbautreibende auch berechtigt ist, das Grundstück zu verändern, (lit. b) oder dem Bergbautreibenden eine Dienstbarkeit einzuräumen (lit. c). Die Überlassung des Eigentums war ebenso wie dessen sonstige Beschränkungen zu bergbaulichen Zwecken in erster Linie zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bergbautreibenden vertraglich zu regeln (§ 2 BergVO) und durch eine angemessene Vergütung auszugleichen (§ 3 Abs. 1 BergVO). Kam es nicht zu einer vertraglichen Einigung über die Höhe der Vergütung, stand dem Grundstückseigentümer "unbeschadet der Überlassung des Grundstücks und der Einräumung der Dienstbarkeit" der ordentliche Rechtsweg offen (§ 4 BergVO). Der Eigentümer hatte also die für den Bergbaubetrieb benötigte Inanspruchnahme seines Grundstücks in jedem Fall zu dulden und konnte seine Rechtsbeeinträchtigung allenfalls liquidieren. Bedurfte es zur Erfüllung der bergbaulichen Zwecke der Übertragung des Eigentums, war daher ein Eigentumsverlust unausweichlich. Die Zulässigkeit der Entziehung des Eigentums wurde in der Verordnung nicht im Einzelnen ausgestaltet, sondern vorausgesetzt (vgl. auch § 5 Abs. 1 BergVO). Sie ergab sich aus der in Art. 25 Abs. 1 der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 (GBl. S. 5) niedergelegten Aufgabenstellung, dass alle Bodenschätze (unabhängig vom Grundeigentum) in Volkseigentum zu überführen sind, weshalb das dem Staat zustehende Recht zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen schon wegen der Standortgebundenheit seiner Ausübung die zwangsweise Inanspruchnahme privaten Grundeigentums einschloss, wenn dies zu bergbaulichen Zwecken notwendig war. Durch die ausdrückliche Regelung der Befugnis der staatlichen Organe zur Beschränkung und zum Entzug des privaten Grundeigentums in § 12 BergG i.V.m. §§ 15 bis 19 1. DVO-BergG wurde diese Rechtslage klargestellt (BVerwG, Urt. v. 18. November 1997 - 7 C 65.96 -, juris [Rn. 8 ff.], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130). Da es vorliegend - wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich - um den Aufschluss einer Kiesgrube durch den VEB Niederlausitzer Klinkerwerke auf den beiden Flurstücke ging, waren diese bergbaulichen Bestimmungen einschlägig.
Vorliegend war auch der angestrebte Eigentumsübergang an den Grundstücken von den bergbaulichen Bestimmungen getragen. Zwar sah die zitierte Verordnung auch die Möglichkeit vor, die bergbaulichen Zwecke durch die weniger einschneidenden Maßnahmen der behördlichen Einräumung eines Nutzungsrechts oder einer Dienstbarkeit zu verwirklichen (§ 1 lit. b und c BergVO; vgl. auch § 12 BergG i.V.m. § 12 1. DVO-BergG). Allerdings war eine solche Alternative zur Enteignung naturgemäß nur dann eröffnet, wenn sie zur Erreichung der im konkreten Fall angestrebten bergbaulichen Zwecke geeignet erschien. Hieran fehlt es typischerweise in den Fällen von Grundstücken, die für den Tagebau (wie hier von Kies) vorgesehen sind. Die dabei unerlässliche Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlagen und der Erdoberfläche lässt sich, wenn sie nicht im Vertragswege ermöglicht wird, in aller Regel nur bei Übergang des Eigentums und nicht allein dadurch bewerkstelligen, dass für das Grundstück ein Nutzungsrecht oder eine Dienstbarkeit eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 1997 - 7 C 65.96 -, juris [Rn. 13], Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130).
Da die Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück zuließ und die streitbefangenen Grundstücke die Voraussetzungen für einen Eigentumsentzug erfüllten, war die "verlangte" Veräußerung an den Abbaubetrieb von der Rechtsordnung der DDR gedeckt. Unter diesen Umständen diente auch die Bestellung eines Pflegers zur Veräußerung der Grundstücke zwecks Abwendung einer sonst drohenden Enteignung nicht einem manipulativen Zugriff auf die Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1999 - 7 B 202.99 -, nicht veröffentlicht; BVerwG, Beschl. v. 8. Februar 2001 - 7 B 5.01 -, nicht veröffentlicht; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2001 - 8 B 19.01 -, juris [Rn. 3]).
Auch aus den übrigen Verkaufsumständen, insbesondere der Überweisung des Kaufpreises durch den VEB Niederlausitzer Klinkerwerke auf ein Hinterlegungskonto, dessen Guthaben der Erbengemeinschaft um den Kläger jedoch nicht zugeflossen ist, lässt sich ein die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG rechtfertigender manipulativer Eigentumszugriff nicht herleiten, was schon daraus folgt, dass die Hinterlegung und insbesondere die unterbliebene Auszahlung unabhängig von und zeitlich deutlich nach dem Eigentumsübergang erfolgt sind. Zwar mag die Kaufpreissumme Objekt einer eigenständigen schädigenden Maßnahme geworden sein. Dies ist aber - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass sich die Klage nicht gegen Ziffer 2 des Tenors des Bescheides vom 13. November 2007 richtet - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
c. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen stehen dem Begehren des Klägers auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Flurstücke 104, 105, 144, 153, 154, 155, 168 und 169 der Flur 2 in Bergheide Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VermG und § 5 Abs. 1 lit. d VermG entgegen.
aa. Eine Rückübertragung ist im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die Rückübertragung u.a. eines Eigentumsrechtes an einem Vermögenswert ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Dieser Ausschlussgrund erfasst nicht nur die Fälle tatsächlicher, sondern auch die der rechtlichen Unmöglichkeit, in denen der tatsächlich möglichen Rückübertragung unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Neben rechtlichen Hindernissen, welche die rechtliche Existenz des Vermögenswertes betreffen, sind solche denkbar, welche nur seine Rückübertragung infrage stellen, etwa weil eine Rückgabe zu Beeinträchtigungen Dritter führt, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt, oder weil sie einen Zustand zur Folge hat, welcher der Rechtsordnung widerspricht (BVerwG, Urt. v. 29. Juli 1999 - 7 C 31.98 -, juris [Rn. 15], Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2). In dieser Gleichstellung mit der zivilrechtlichen objektiven Unmöglichkeit erschöpft sich die Bedeutung des Begriffes der "Unmöglichkeit von der Sache her" allerdings nicht. Mit ihm sollte nichts anderes ausgedrückt werden, als dass in diesen Fällen ungeachtet faktisch und rechtlich möglicher Rückgabe eine Restitution wegen der damit einhergehenden Folgen, nämlich der Gefährdung der zwischenzeitlich geänderten Nutzung des Vermögenswertes, vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Eine Rückgabe soll ausscheiden, wenn sie, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen, unvernünftig wäre, weil damit ein sozialverträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist, von vornherein verfehlt wird (BVerwG, Urt. v. 29. Juli 1999 - 7 C 31.98 -, juris [Rn. 16], Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2; BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2001 - 7 C 11.00 -, juris [Rn. 24], Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5; BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2005 - 7 C 23.04 -, juris [Rn. 15]). Eine die Rückgabe ausschließende Konfliktsituation kann unter anderem vorliegen, wenn die Rückübertragung des Grundstücks zur Folge hätte, dass dieses für den Alteigentümer/Berechtigten nur unter Inanspruchnahme eines Notwegerechts über das Grundstück eines anderen Eigentümers nach § 917 BGB an einen öffentlichen Weg angeschlossen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2001 - 7 C 11.00 -, juris [Rn. 22], Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5; BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 1998 - 7 B 231.98 -, juris [Rn. 3], Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 62; BVerwG, Beschl. v. 22. September 1997 - 7 B 157.97 -, juris [Rn. 3], Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47), es sei denn die Belastung des Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht hat bereits vor der Inanspruchnahme bestanden (BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2000 - 7 C 20.99 -, juris [Rn. 11], Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3; BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 2001 - 7 B 50.01 -, juris [Rn. 7 f.]).
Ausgehend von den vorliegenden unbestrittenen Informationen der Beigeladenen liegen die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Grundstücke vollständig im Bereich des ehemaligen Braunkohlentagebaus Klettwitz und verfügen somit über keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg. Eine Erreichbarkeit der Grundstücke wäre nur durch Inanspruchnahme von Notwegerechten über Grundstücke der Beigeladenen möglich. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes sind somit erfüllt. Auch der Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass eine Erreichbarkeit der streitgegenständlichen Grundstücke über die weiterhin im Eigentum der Familie S. stehenden Flurstücke 145 und 151 möglich sei, ändert hieran nichts, da auch diese (ehemals einer Landstraße zugeordneten) Flurstücke im Rahmen des Tagesbaus ausweislich der vorgelegten Luftbilder abgebaggert wurden und weder vom Kläger vorgetragen noch sonst zu erkennen ist, dass sie ihrerseits Zugang zum öffentlichen Wegenetz haben.
bb. Die Rückübertragung ist zudem gemäß § 5 Abs. 1 lit. d VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden gemäß § 4 Abs. 1 VermG insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können. Die Rückübertragung von Eigentumsrechten ist nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben (§ 5 Abs. 2 VermG) und diese Umstände auch bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben (BVerwG, Beschl. v. 28. August 1995 - 7 B 214.95 -, juris [Rn. 5], Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13; BVerwG, Urt. v. 5. März 1998 - 7 C 71.96 -, juris [Rn. 12], Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 15; BVerwG, Urt. v. 19. November 1998 - 7 C 5.98 -, juris [Rn. 18], Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Durch die - nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen und auch nach den offenkundigen Tatsachen (vgl. Luftbilder im BrandenburgViewer [http://isk.geobasis-bb.de] mit Stand 2008) - erfolgte Inanspruchnahme der vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke zum Braunkohletagebau sind die Grundstücke unter Einbeziehung in das Unternehmen des Rechtsvorgängers der Beigeladenen einer gewerblichen Nutzung zugeführt worden. Mit Beendigung des Kohleabbaus ist dieses Unternehmen nicht stillgelegt, sondern in Gestalt der nunmehr erforderlich gewordenen, inzwischen in Angriff genommenen Rekultivierung fortgesetzt worden. Die Nachsorge durch Sanierung der abgebauten Flächen ist Bestandteil der bergbaulichen Tätigkeit, die erst mit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche abgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 5. März 1998 - 7 C 71.96 -, juris [Rn. 13], Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 15; BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1998 - 7 C 35.97 -, juris [Rn. 11]). In dem hier in Rede stehenden Bereich sollen nach den Angaben der Beigeladenen im Wesentlichen naturnahe Flächen geschaffen werden. Es liegt auf der Hand, dass die Beigeladene den Sanierungsplan ohne die vom Kläger beanspruchten, innerhalb des abgebauten Gebietes liegenden Grundstücke nicht durchführen und damit die ihr auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht nicht erfüllen kann.
Der am 27. Januar 2006 zwischen der Beigeladenen und der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe abgeschlossene Kaufvertrag unter anderem über die streitgegenständlichen Grundstücke führt zu keinem Erlöschen dieses Ausschlussgrundes. Zwar trifft es zu, dass eine Veräußerung von in die Unternehmenseinheit einbezogenen Grundstücken den Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 lit. d VermG bewirken kann, denn ein Unternehmen muss insbesondere dann nicht zur Sicherung seiner Lebensfähigkeit gegen die Rückgabe eines Grundstücks geschützt werden, wenn es durch dessen Veräußerung dokumentiert, dass es auf die fortdauernde Einbindung des Vermögenswerts in den Unternehmenszusammenhang nicht angewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. April 2003 - 8 B 8.03 -, juris [Rn. 6]; BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 - 7 C 15.03 -, juris [Rn. 16], Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41); der Restitutionsausschlussgrund entfällt von dem Zeitpunkt an, von dem an das Grundstück ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann, was grundsätzlich der Zeitpunkt, von dem an das Grundstück nicht mehr im Eigentum des Unternehmens steht, und damit der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist; im Übrigen genügt es für einen Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes, dass der Wegfall des Ausschlussgrundes in der Veräußerung angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. April 2003 - 8 B 8.03 -, juris [Rn. 10]). Die Zielrichtung des Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 lit. d VermG - der Erhalt der Lebensfähigkeit von Unternehmen in den neuen Ländern - verdeutlicht aber zugleich, dass nicht jede Veräußerung von Grundstücken den Restitutionsanspruch wieder aufleben lässt, sondern nur eine Veräußerung, die die funktionelle Einbeziehung des Vermögenswerts in den bisherigen Unternehmenszusammenhang beendet oder wesentlich verändert (BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 - 7 C 15.03 -, juris [Rn. 16], Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41; BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 - 8 B 6.10 -, juris [Rn. 5], ZOV 2010, 321). Besteht der funktionelle Zusammenhang bei den hier fraglichen Flächen in der weiteren Einbeziehung in den Braunkohletagebau und dessen Sanierung und Renaturierung, dauert dieser - ungeachtet des Umstandes, dass die maßgebliche Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken auf die NABU-Stiftung noch nicht erfolgt ist - angesichts der von der Beigeladenen vorgetragenen Ausgestaltung des Kaufvertrags in Abschnitt X mit dem Weiterbestehen der bergrechtlichen Verpflichtungen der Beigeladenen und Duldungspflicht der Käuferin für die bergrechtlichen Maßnahmen (einschließlich Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen ins Grundbuch [S. 18 des Kaufvertrags vom 27. Januar 2006]) auch im Fall der Veräußerung an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene auch einen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dem Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135, § 132 Abs. 2 VwGO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 1.476,85 € festgesetzt, wobei die Kammer von einem Bodenwert von 0,02 €/m² (vgl. S. 7 des Grundstückskaufvertrages vom 27. Januar 2006) bei einer Grundstücksgröße von 443.056 m² ausgegangen ist. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag ist lediglich 1/6 anzusetzen, da der Kläger 1/6 der Erbengemeinschaft nach Richard S. repräsentiert.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG).