Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 11.01.2011 | |
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Aktenzeichen | 6 U 93/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 308/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin für die Einspeisung von Strom aus den von ihr in E… betriebenen Photovoltaikanlagen in das Netz der Beklagten die erhöhte Vergütung für sogenannte Gebäudeanlagen (§ 11 Abs. 2 EEG 2004) beanspruchen kann.
Die Klägerin betreibt auf einem der R… AG gehörenden Grundstück in E… insgesamt 14 Photovoltaikanlagen. Aufgrund des Einspeisevertrages der Parteien vom 28.02. 2009 lässt die Klägerin seit dem 01.07.2008 Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten einspeisen.
Die 14 Photovoltaikanlagen, die jeweils aus mehreren Modulen in einer Anzahl von 100 bis zu 1.040 je Anlage bestehen, sind auf einer in insgesamt 14 Reihen angeordneten Stahlkonstruktion angebracht, welche unterhalb der Photovoltaikmodule mit einem Blechdach versehen ist. Die Stahlkonstruktion ruht auf in einer Tiefe von 1,40 m in den Boden gerammten Stahlschutzplanken, auf denen senkrechte Stahlstützen angebracht sind. Die Stahlstützen, untereinander durch Flachbänder kreuzweise verspannt, weisen unterschiedliche Längen auf. Sie tragen Längsträger, die einen Neigungswinkel von 20° in südliche Richtung ergeben. Auf den Längsträgern sind Querträger angebracht sind, auf denen die einzelnen Photovoltaikmodule befestigt sind. An der Unterseite der Längsträger sind Bleche als Abdeckung angebracht. Durch die Konstruktion sind insgesamt 314 überdachte, an den Seiten offene Abstellflächen zwischen den Stahlstützen entstanden, die jeweils eine Grundfläche von ca. 3,60 m x 5,82 m und eine lichte Höhe von ca. 2,14 m am flachsten Punkt und ca. 4,26 m am höchsten Punkt aufweisen. Der Boden besteht aus planiertem und verdichtetem Erdreich, in dem Entwässerungsrinnen angelegt sind. Die von der Klägerin als „carport-änliche Gebäude“ beschriebenen Bauwerke werden jedenfalls teilweise von der R… AG selbst als Abstell- und Lagerplatz für Baumaterial genutzt oder an Dritte als Unterstellflächen vermietet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder (Bl. 34, 35, 176 und 345 d.A.) sowie die Lage- und Konstruktionszeichnung der Anlagen (Bl. 33, 36 d.A.) Bezug genommen.
Das von der Klägerin genutzte Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 400 der Stadt E… in der Fassung der ersten Änderung vom 20. 03.2002. Für die Errichtung der „überdachten Stellplatz- und Lagerfläche mit Photovoltaikanlage“ erteilte die Stadt E… am 26.09.2007 die Baugenehmigung (Bl. 21 - 27 d.A.).
Nach Auffassung der Klägerin, die sie im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich um ausschließlich auf einem Gebäude angebrachte Photovoltaikanlagen, so dass der erzeugte Strom mit den nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 erhöhten Sätzen zu vergüten sei. Die statische Konstruktion sei nicht allein darauf ausgerichtet, die Photovoltaikmodule zu tragen, sondern diene vorrangig der Schaffung überdachter Abstellflächen. Auch bei Entfernung der Module seien die Stellplatz- und Lagerflächen uneingeschränkt nutzbar.
Mit ihrer am 19.08.2008 eingereichten und der Beklagten am 25.09.2008 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung des Differenzbetrages zwischen der Grundvergütung und der erhöhten Vergütung für den Monat Juli 2008 sowie Feststellung künftiger Vergütungspflicht nach den erhöhten Sätzen und Ersatz von Rechtsvertretungskosten als Verzugsschaden beansprucht. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.963,56 € nebst Zinsen zu verurteilen, festzsustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bis einschließlich 31.12.2028 den gesamten künftig in den 14 Photovoltaikanlagen erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 EEG 2004 mit 0,4571 € pro kWh zu vergüten sowie die Beklagte zur Zahlung weiter 1.495,95 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Photovoltaikanlagen seien nicht an oder auf einem Gebäude angebracht. Die baulichen Anlagen seien nicht als Gebäude die Hauptsache, von denen die darauf befestigten Photovoltaikanlagen abhängig seien. Das Tragwerk sei vielmehr darauf ausgerichtet, die Module zu tragen. Die Eigenschaft als Unterstand und damit als Gebäude erhielte die Konstruktion nur durch die auf der Unterseite der Längsträger zusätzlich angebrachten Abdeckungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Bauwerken handele es sich nicht um Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG 2004, sondern um ein Ständerwerk zum Tragen der Photovoltaikmodule. Die an den Seiten offene Konstruktion, die auch nicht über einen festen Boden verfüge, ergebe schon keinen umschlossenen Raum. Die Module seien auch nicht in der Weise auf den Unterständen angebracht, dass sie in ihrem Bestand hiervon abhängig seien.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung mit der sie unter sprachlicher Anpassung des Feststellungsantrages an die im Verlauf des Rechtsstreits verstrichene Zeit ihre erstinstanzlichen Anträge verfolgt. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen unzutreffenden Gebäudebegriff zugrunde gelegt und in tatsächliche Hinsicht unbestrittenen Sachvortrag insbesondere zur Befestigung des überbauten Bodens unbeachtet gelassen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.963,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2008 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den gesamten in der Zeit vom 01.08.2008 bis einschließlich 31.12.2028 in den 14 Photovoltaikanlagen der Klägerin auf dem Grundstück …-Straße in E… (Flur 4, Flurstücke 342 und 344) erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 EEG 2004 mit 0,4571 € pro kWh zu vergüten sowie
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.495,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.09.2008) zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. In der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung und Feststellung der Zahlungspflicht der Stromeinspeisevergütung nach den erhöhten Sätzen für ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebrachte Photovoltaikanlagen als unbegründet abgewiesen.
1.) Die Klage ist mit beiden die Stromeinspeisevergütung betreffenden Anträgen zu 1. und 2. zulässig. Soweit die Klägerin mit Ausnahme des für den Monat Juli 2008 bezifferten Zahlungsantrages die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten nach Maßgabe der erhöhten Einspeisevergütung verlangt, ist das nach § 256 erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Bei Einreichung der Klage am 21.08.2008, die alsbald zugestellt wurde, konnte die Klägerin den Vergütungsanspruch nur für den bereits abgelaufenen Monat Juli 2008 beziffern, nicht aber für künftige Stromeinspeisungen, weil die Vergütungshöhe von der jeweils erzeugten Energiemenge abhängt. Das Bestreiten der Vergütungspflicht nach den erhöhten Sätzen durch die Beklagte trägt das rechtliche Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung.
Der Umstand, dass der Vergütungsanspruch für die während des Prozesses verstrichene Zeit bezifferbar geworden ist, hat das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht entfallen lassen. Ist eine Feststellungsklage - wie hier - wegen Fortentwicklung des anspruchsbegründenden Sachverhalts in zulässiger Weise erhoben worden, so bleibt die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch später bezifferbar wird. Die klagende Partei ist nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, soweit diese nachträglich möglich wird (vgl. BGH NJW-RR 2004, 79; BGH LM ZPO § 256 Nr. 5). Mit der sprachlichen Anpassung des Feststellungsantrages in zweiter Instanz hat die Klägerin ihr unverändert verfolgtes Feststellungsverlangen lediglich klarstellend dahin formuliert, dass die begehrte Feststellung sämtliche Stromeinspeisungen erfasst, die nach dem bezifferten Zeitraum Juli 2008 erfolgt sind und künftig bis einschließlich 31.12.2008 noch erfolgen werden.
2.) In der Sache bleibt die Klägerin mit ihrer Forderung auf Vergütung der Stromeinspeisungen in das Netz der Beklagten nach den erhöhten Sätzen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 EEG 2004 ohne Erfolg.
a) Zutreffend hat das Landgericht auf das streitige Rechtsverhältnis der Parteien die Vorschrift des § 11 EEG in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung (EEG 2004) angewendet, weil die in Rede stehenden Photovoltaikanlagen vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden sind (§ 66 EEG 2009).
b) Die Beklagte als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 EEG 2004) hat den von der Klägerin mit den Photovoltaikmodulen als Anlagenbetreiberin (§ 3 Abs. 3 EEG 2004) erzeugten Strom gegen Vergütung in der gesetzlich festgelegten Höhe abzunehmen (§§ 4, 5 und 11 EEG 2004).
Dabei steht die gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 EEG 2004 geschuldete Grundvergütung, welche für die am 01.07.2008 ans Netz gegangenen Anlagen 0,35 € pro kWh beträgt, zwischen den Parteien nicht im Streit.
c) Die über die Grundvergütung hinausgehende Einspeisevergütung, wie sie die Klägerin nach den Sätzen des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anhand der Leistungsparameter der von ihr betriebenen Anlagen in Höhe von 0,4571 € je kWh beansprucht, steht ihr nicht zu. Für die von der Klägerin betriebenen Photovoltaikanlagen ist die zur erhöhten Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erforderliche Anbringung ausschließlich an oder auf einem Gebäude nicht gegeben.
aa) Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 fällt die erhöhte Vergütung an, „wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist“. Hier kommen allein eine Anbringung ausschließlich an oder eine solche ausschließlich auf einem Gebäude in Betracht. Als Gebäude sind dabei nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 2 Satz EEG 2004 selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen zu verstehen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
bb) Im Streitfall sind mit der gewählten baulichen Konstruktion der mit überdachten Stellflächen verbundenen Photovoltaikanlagen bauliche Anlagen entstanden, welche die Merkmale eines Gebäudes im Begriffsverständnis des § 11 Abs. 2 EEG 2004 verwirklichen.
Der Gebäudebegriff des § 11 Abs. 2 EEG 2004 beruht auf der Definition eines Gebäudes in § 2 Musterbauordnung und den entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen (vgl. BT-Drs. 15/2864, Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, S. 9, 44). Mit Blick auf den besonderen Sinn und Zweck der Regelung in § 11 EEG 2004 ist der Begriff aber nicht ausschließlich nach bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu bestimmen, sondern als eigenständige Definition zu verstehen (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2008, Az.: VIII ZR 313/07; ZNER 2008, 368 = GewArch 2010, 129; BGH, Urteil v. 17.11.2010, Az.: VIII ZR 277/09, zitiert nach juris.de). Es kommt für den Gebäudebegriff des § 11 EEG 2004 also maßgeblich darauf an, ob ein unter Berücksichtigung der Funktion der baulichen Anlage schützender Abschluss nach oben vorliegt, der in seiner festen, auf Dauer angelegten Verbindung mit den übrigen Bauteilen noch als Dach angesehen werden kann, selbst wenn damit nur ein partieller Witterungsschutz - wie beispielsweise bei Carports und Tankstellenüberdachungen regelmäßig der Fall - erstrebt ist (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2010; BT-Drs. 15/2864 S. 44). Im Streitfall sind danach Gebäude gegeben. Die an der Unterseite der von den Stahlstützen getragenen Längsträger angebrachten Dachbleche bilden für jede der Stellflächen einen vollständig überdeckenden Abschluss nach oben. Lediglich im Bereich der Stahlstützen, welche die einzelnen Stellflächen abtrennen, weist die Bedachung Öffnungen auf. Bezogen auf den Zweck der Schaffung von Unterstellmöglichkeiten ist das Bestehen einer überdeckten baulichen Anlage zu bejahen. Die überdachten Stellflächen können aufgrund ihrer Maße und ihrer sonstigen Beschaffenheit auch von Menschen betreten werden und sind geeignet, dem Schutz von Fahrzeugen, Booten und anderen Sachen vor Wettereinflüssen zu dienen. Die Stellflächen, deren Boden aus planiertem und verdichtetem Erdreich besteht, in dem mit Kies gefüllte Entwässerungsrinnen angelegt sind, lassen ein Befahren mit Gabelstaplern zu. Die Fahrwege zwischen den in Reihen angeordneten Stellflächen sind mit einer Betonrecyclingschicht versehen, so dass sie auch mit schwereren Fahrzeugen befahren werden können.
cc) Dass die im Streitfall geschaffenen überdachten Stellflächen Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG 2004 darstellen, rechtfertigt die erhöhten Vergütungssätze nach Satz 1 der Vorschrift noch nicht, denn weitere Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlagen ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind. Daran fehlt es hier.
Bei den hier zu beurteilenden Anlagen handelt es sich nicht um sogenannte Indachanlagen, bei denen die Photovoltaikmodule entweder in das Gebäudedach integriert sind oder selbst die Überdeckung ergeben und so die bauliche Anlage zum Gebäude komplettieren (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2010 a.a.O.). Hier sind die Photovoltaikmodule oben auf Querträgern angebracht, die ihrerseits von Längsträgern getragen werden, an deren Unterseite die Blechabdeckung angeschraubt ist. Mithin bilden die Photovoltaikmodule hier weder das Dach, noch sind sie in das Dach integriert. In einem solchen Fall ist das von § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 nach Baukonstruktion und Baustatik vorausgesetzte Abhängigkeitsverhältnis von Anlage und Gebäude nur dann gegeben, wenn die Anlage durch Mittel baulicher Verbindungstechnik dergestalt auf oder an dem Gebäude angebracht ist, dass das Gebäude über seine Statik die Anlage trägt (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2008 a.a.O.). Unerheblich ist dabei, ob die Photovoltaikmodule nachträglich angebracht worden sind, oder ob die gesamte Konstruktion einheitlich errichtet worden ist. Ein Tatbestandsmerkmal in zeitlicher Hinsicht ist § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 nicht zu entnehmen. Ausschlaggebend ist, ob die Anlagen nach der konkreten baulich-konstruktiven Ausbildung derart an oder auf einer Gebäudekonstruktion angebracht sind, dass sie hiervon in ihrem Bestand abhängig sind. Die nach dem Gesetz geforderte ausschließliche Anbringung an oder auf einem Gebäude setzt dabei voraus, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage so auf oder an dem Gebäude befestigt sind, dass das Gewicht der Anlage allein von dem Gebäude - wenngleich nicht notwendig von dem Gebäudedach - getragen wird (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2008 a.a.O.).
Jene baukonstruktive, insbesondere baustatische Abhängigkeit der Anlage vom Gebäude wird nicht schon dadurch erreicht, dass Gebäude und Anlage in irgendeinem, über bautechnische Mittel herbeigeführten Funktionszusammenhang gebracht sind, der dazu führt, dass das Tragwerk nicht mehr nur ausschließlich der Befestigung der Photovoltaikmodule dient. Das Gebäude als Trägergerüst muss die Hauptsache bilden, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Das ist nicht der Fall bei Anlagen, welche eine eigenständige, vom Gebäude unabhängige Tragekonstruktion aufweisen und bei denen das Gebäude erst durch Benutzung dieser Tragekonstruktion mittels Anbringung von Bedachungsmaterialien entstanden ist, auch wenn die Tragekonstruktion dadurch zum Gebäudebestandteil geworden ist. Als notwendig anzusehen ist demnach eine Konstruktion, bei der die Photovoltaikanlage ohne Verbindung und Befestigung am Gebäude so nicht bestehen kann, was durch die Hilfsüberlegung zu klären ist, ob bei Wegfall des Gebäudes die Anlage für sich bestehen bleiben kann oder nicht (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt ZNER 2007, 415).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist für die von der Klägerin betriebenen Photovoltaikanlagen die ausschließliche Anbringung an oder auf einem Gebäude zu verneinen. Die hier gewählte Konstruktion weist nicht die notwendige baustatische Abhängigkeit der Photovoltaikanlagen gegenüber den übrigen Bestandteilen der baulichen Anlage dahin auf, dass das jeweilige Gebäude über seine Statik die jeweilige Anlage trägt und deshalb die Hauptsache bildet. Die gesamte bauliche Anlage ist - wie der konstruktiven Gesamtgestaltung, insbesondere der Tragwerkskonstruktion zu entnehmen ist - darauf ausgerichtet, die Photovoltaikmodule zu tragen, ohne dass dabei ein mit einer eigenen statischen Trägerkonstruktion ausgebildetes Gebäude vorhanden ist.
Die Photovoltaikmodule sind hier in starrer Verbindung auf in einem Neigungswinkel von 20° in südliche Richtung ausgerichteten Querträgern befestigt, die ihrerseits auf Längsträgern montiert sind. An der Unterseite der Längsträger sind die Dachbleche befestigt, welche die überdeckten Stellflächen ergeben. Die Längsträger sind auf senkrechten Stahlstützen befestigt, die - zur Austeifung der Konstruktion untereinander durch Flachbänder kreuzweise verspannt - das Gewicht über die in einer Tiefe von 1,4 m ins Erdreich eingelassen Stahlschutzplanken in den Boden ableiten. Diese Gestaltung der baulichen Anlage ist ersichtlich auf die Erfordernisse der Photovoltaikmodule zur Energieerzeugung ausgerichtet. Dafür sprechen nach Beurteilung des Senats schon die statischen Gegebenheiten der Konstruktion einschließlich ihrer Gründung, die für eine bloße Blechüberdachung zur Schaffung von Unterstellmöglichkeiten so nicht erforderlich gewesen sein dürften. Das in einer Tiefe von 1,40 m im Boden verankerte und durch Flachbänder verstärkte Trägergerüst erscheint deshalb notwendig, weil die Photovoltaikmodule aufgrund ihres Gewichts, welches das von Blechabdeckungen übersteigt, ein höheren statischen Anforderungen genügendes Tragwerk erfordern. Darauf kommt es aber nicht einmal streitentscheidend an. Denn jedenfalls die Ausbildung des Trägergerüsts mit einem Neigungswinkel von 20° in südliche Richtung lässt sich allein den Zwecken der Stromgewinnung durch die Photovoltaikmodule zurechnen. Überdachte Stell- und Lagerplätze oder Carports benötigen eine solche Neigung in südliche Richtung nicht, und zwar erst recht nicht in der Weise, dass als Zufahrtsseite - welche unter anderem von Gabelstaplern befahren werden soll - diejenige mit der geringeren lichten Höhe (von hier gerade einmal etwa 2,14 m) angelegt wird.
Nach der vorliegenden Baukonstruktion wird die gesamte Last der Längsträger einschließlich der von ihnen gehaltenen Dachbleche und der auf ihnen befestigten Querträger nebst Modulen von den senkrechten Stahlstützen getragen, welche die Last über Stahlschutzplanken in den Boden ableiten. Demnach sind die Stahlstützen nebst Stahlschutzplanken sowohl Modulträger als auch wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, weil sie zugleich die Konstruktion tragen, die hier das Dach ergibt, ohne das die bauliche Anlage kein Gebäude wäre. Die Solarstromanlage ist dabei von der Bedachung unabhängig. Auch wenn die Dachbleche entfernt würden und damit die bauliche Anlage ihre Eigenschaft als Gebäude verlöre, würde die Anlage bestehen bleiben. Anderseits könnte das Gebäude nicht bestehen, wenn die der Lastaufnahme der Photovoltaikmodule dienende statische Konstruktion entfernt würde, weil das Dach nicht über eine von der für Photovoltaikanlage nötigen statischen Konstruktion unabhängige Baukonstruktion verfügt. Damit fehlt der baulichen Anlage ein durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichnetes Gebäude als Hauptsache, mit der Folge, dass die Photovoltaikmodule nicht als ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht angesehen werden können.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt das von der Klägerin eingereichte Schreiben der Bauaufsichtsbehörde vom 04.08.2008 (Bl. 28 d.A.) nicht. Die der R… AG erteilte Bestätigung, dass mit dem Vorhaben „Überdeckte Stellplatz- und Lagerfläche mit Photovoltaikanlage“ Gebäude im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung errichtet wurden, weicht von der Beurteilung des Senats nicht ab. Ausschlaggebend für die Beurteilung des nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erforderlichen Merkmals der Anbringung der Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude ist im Streitfall indes das Verhältnis von Anlage und Gebäude, welches - wie ausgeführt - den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Die Forderung der Klägerin auf Gewährung der erhöhten Vergütungssätze gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erweist sich damit als unbegründet, ebenso die Forderung auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten aus Verzugsgesichtspunkten.
Der nachgereichte Schriftsatz der Klägerin vom 06.01.2011 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Die vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen und sind vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt worden.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.