Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 30.08.2013 | |
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Aktenzeichen | 11 U 40/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. März 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 307/11 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Prozessparteien streiten darüber, ob die Beklagte, die seit dem 06. Oktober 1999 zu einem 1/40 Anteil Miteigentümerin des Anwesens … Chaussee 22 in K… ist, für die Kosten der Gasentnahme an der dortigen Verbrauchsstelle Gestüt aufkommen muss, die von der Klägerin, einem Energieversorgungsunternehmen, seit 1996 beliefert wurde. Wegen offener Forderungen gegen die beiden damaligen Eigentümer des Grundstückes sperrte die Klägerin den Anschluss im Mai 1999; infolge von Manipulationen kam es dennoch zu weiterem Gasverbrauch. Für die Zeit vom 02. September 2000 bis zum 13. August 2009 hat die Klägerin einen - seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Gasbezug im Umfange von 239.403 m³ ermittelt, wofür sie am 27. April 2010, adressiert an eine Landgestüt S… GbR, € 152.104,27 in Rechnung stellte (Kopie Anlage K6/GA I 28 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestands und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Beim Landgericht Neuruppin, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt: Zwischen den Parteien sei kein Gasversorgungsvertrag geschlossen worden, weil es bereits an einem Angebot der Klägerin fehle; mit ihrer Anschlusssperre habe Letztere zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Energieentnahme ihrem Willen widerspreche, weshalb weder durch die Manipulationen am Gasanschluss eine Realofferte habe angenommen noch der Beitritt der Beklagten zu einem schon bestehenden Versorgungsvertrag vereinbart werden können. Doch selbst wenn ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sein sollte, wäre die Klage unbegründet, weil der Beklagten dann gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtüberprüfung der Abnahmestelle und verspäteter Rechnungslegung zustünde, der den sogenannten Dolo-agit-Einwand (den Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Verpflichtung zur alsbaldigen Rückgewähr) rechtfertigen würde.
Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird (GA I 138, 141 f. = LGU 4 f.), ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 07. März 2013 (GA I 151) zugestellt worden. Sie hat am 22. März 2013 (GA I 153) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 25. April 2013 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 160 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:
Die Zivilkammer habe verkannt, dass durch die Sperrung des Gaszählers nur das Leistungsverweigerungsrecht des Energieversorgers gemäß § 320 BGB mittels Unterbrechung der Versorgung ausgeübt und nicht der mit den beiden ursprünglichen Grundstückseigentümern geschlossene Sukzessivlieferungsvertrag durch einseitige Willenserklärung beendet worden sei. Deshalb gehe es im Streitfall nicht um den Neuabschluss eines Rechtsgeschäfts betreffend die Versorgung des Anwesens mit Erdgas. Vielmehr sei die Beklagte als neu hinzukommende Miteigentümerin in ein schon bestehendes Rechtsverhältnis einbezogen worden. Sie habe von der tatsächlichen Nutzung des Objektes durch O… E… gewusst und diese geduldet; dabei sei es zu der widerrechtlichen Gasentnahme durch Letzteren - bei fortbestehendem Energielieferungsvertrag mit den Grundstückseigentümern - gekommen. Für die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Gasentgelte hafte die Klägerin, weil sie mit ihrem Eintritt in die Miteigentümergemeinschaft zugleich Vertragspartnerin geworden sei. Im Rahmen eines schon bestehenden Energieversorgungsverhältnisses könne keine neues begründet werden, erst recht nicht durch Gasdiebstahl. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten nicht zu, weil ihr - der Klägerin - keine schuldhafte Verletzung der Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung und -abrechnung vorgeworfen werden könne; sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der tatsächliche Nutzer den gesperrten Zähler wieder öffne. Im Übrigen könnte ein solcher Ersatzanspruch, den die Beklagte in der Eingangsinstanz gar nicht geltend gemacht habe, der hier streitgegenständlichen Zahlungsforderung bereits wegen der in den jeweiligen Versorgungsbedingungen enthaltenen gesetzlichen Aufrechnungsbeschränkungen nicht entgegengehalten werden.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - € 152.104,27 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 14. Mai 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die klägerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt - ihre erstinstanzlichen Darlegungen im Kern ebenfalls wiederholend und vertiefend - das ihr günstige Urteil des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Verfügungsgewalt über das Anwesen habe sie - die Beklagte - zu keiner Zeit ausgeübt. Der Anschluss sei gesperrt gewesen und O… E… habe seinen Gasverbrauch durch Manipulationen ermöglicht. Auf dieser Grundlage könne zwischen der Klägerin und ihr - der Beklagten - keinerlei Vertragsbeziehung begründet worden sein. Es fehle schon an einem Angebot, auch in Gestalt einer Realofferte. Mit der Zählersperre im Mai 1999 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie keine weitere Gasentnahme wünsche, was als Kündigung zu werten sei. Aus dem Gaslieferungsvertrag, der mit den ursprünglichen Eigentümern im Jahre 1996 geschlossen worden sei, könnten klägerseits ihr - der Beklagten - gegenüber keine Rechte hergeleitet werden. Über einen Zeitraum von fast zehn Jahren habe sie niemals eine Rechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung erhalten. Jedenfalls bestehe, wie die Eingangsinstanz zutreffend angenommen habe, ein Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Nichtüberprüfung der Verbrauchsstelle und verspäteter Rechnungslegung, der den Dolo-agit-Einwand rechtfertige, was gemäß § 242 BGB von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Wenn die Klägerin einen Gasverbrauch im Umfange von mehr als € 152.000,00 über zehn Jahre mangels hinreichender Sorgfalt nicht bemerke, so könne dies nicht ihr - der Beklagten - angelastet werden.
Der Senat hat mit Zustimmung beider Seiten (GA I 173 und GA I 179, 180) durch Beschluss vom 04. Juli 2013 (GA I 186 ff.) gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll; Anwaltsschriftsätze konnten bis zum 30. Juli 2013 eingereicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Prozessparteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Das klägerische Rechtsmittel ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt es aber erfolglos. Denn das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entgeltzahlung gemäß Rechnung vom 27. April 2010 (Kopie Anlage K6/GA I 28 ff.) wegen der im Zeitraum vom 02. September 2000 bis zum 13. August 2009 an der Verbrauchsstelle … Chaussee 22/ Gestüt in K… entnommenen Erdgasmengen weder aus § 433 Abs. 2 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrunde zu. Für die Entscheidung des Streitfalles kann dahinstehen, ob der Klägerin, wie die Zivilkammer in ihrer Hilfsbegründung angenommen hat (LGU 5), eine schuldhafte Verletzung der Nebenpflicht des Energieversorgers zur ordnungsgemäßen Erfassung und Abrechnung des Verbrauchs zur Last fällt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.1987 - 6 U 231/86, sub. 5, RdE 1987, 188 = NJW-RR 1987, 945). Ebenso wenig bedarf hier der abschließenden Klärung, ob - wofür allerdings Vieles spricht - das jeweilige Versorgungsunternehmen keine so genannte Realofferte zum Abschluss eines neuen Vertrages (mehr) unterbreitet, wenn und solange es den betreffenden Zähler - aus welchen Gründen auch immer - gesperrt hat, so dass der Bezug von Gas nur unter Aufwendung von erheblicher krimineller Energie möglich ist. Denn als die Beklagte am 06. Oktober 1999 Miteigentümerin des Anwesens wurde, existierte bezüglich der hier in Rede stehenden Verbrauchsstelle - nach wie vor - ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis mit Dritten, in das die Berufungsgegnerin, anders als die Klägerin meint, nicht eingetreten ist und durch das zugleich Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausscheiden. Für ein deliktisches Handeln des tatsächlichen Grundstücksnutzers O… E…, das nach der wohl ganz herrschenden Meinung, die der Senat teilt, zwar zu Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB, nicht aber zum Abschluss eines Energieversorgungsvertrages durch sozialtypisches Verhalten führen konnte (vgl. hierzu Morell, NDAV/GasGVV, 2. Aufl., Stand 1. Erg.-Lfg., GasGVV F § 2 Rdn. 58; Palandt/ Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf. v. § 145 Rdn. 27 a. E.; ferner OLG Hamm, Urt. v. 18.11.1991 - 2 U 259/90, LS und Rdn. 8, WuM 1992, 274 [Entziehung elektrischer Energie]; Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 76. Erg.-Lfg., StromGVV IV B 1 § 2 Rdn. 18), muss die Beklagte nicht einstehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Völlig zu Recht geht die Klägerin selbst davon aus, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte Miteigentümerin des Anwesens wurde, bereits ein Gasversorgungsvertrag mit Dritten bestand.
a) Dieser war schon im Jahre 1996 geschlossen worden, als die Berufungsführerin die Belieferung der hier in Rede stehenden Verbrauchsstelle Gestüt mit Erdgas aufgenommen hatte. Ob die entsprechende Willenserklärung seitens ihres Kunden konkludent - beispielsweise durch Begleichung von übersandten Rechnungen (vgl. hierzu insb. Morell, NDAV/ GasGVV, 2. Aufl., Stand 1. Erg.-Lfg., GasGVV F § 2 Rdn. 54 a. E., m.w.N.) - oder durch ein sogenanntes sozialtypisches Verhalten in Form der Gasentnahme aus dem Verteilernetz abgegeben wurde, kann für die Entscheidung des Streitfalles ebenso offen bleiben wie die Beantwortung der Frage nach der Person des Kunden, mit dem der Energielieferungsvertrag zustande gekommen ist. Da die Klägerin ihre Rechnung vom 27. April 2010 (Kopie Anlage K6/GA I 28 ff.), deren auf € 152.104,27 lautenden Endbetrag sie nunmehr von den Beklagten zu zahlen verlangt, an eine Landgestüt S… GbR adressiert hat, spricht Vieles dafür, dass sie guten Grund zu der Annahme hatte, diese BGB-Gesellschaft sei ihre Vertragspartnerin. Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass Rechnungsempfänger und Kunde nicht ausnahmslos identisch sein müssen (vgl. de Wyl/Essig in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 3. Aufl., § 11 Rdn. 110), und deshalb davon ausgeht, Vertragspartner der Berufungsführerin seien die beiden vorherigen (hälftigen) Grundstückseigentümer - einerseits die O… E… Grundstückgesellschaft mbH und andererseits die G…-GmbH - geworden, verhilft dies, wie unten noch näher zu erörtern sein wird, der Klage nicht zum Erfolg.
b) Zutreffend ist jedenfalls ferner die Auffassung der Klägerin, dass die Anschlusssperre im Mai 1999 nicht zur Beendigung des zwischen ihr und dem beziehungsweise den Dritten bestehenden Gaslieferungsvertrages führte. Energieversorgungsverträge unterfallen nach ganz herrschender Meinung, die der Senat in ständiger Rechtsprechung teilt, dem Kaufrecht, wobei die Lieferverpflichtung des Versorgers und die Zahlungspflicht des Kunden in einem synallagmatischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. insb. de Wyl/ Essig in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 3. Aufl., § 11 Rdn. 76, m.w.N.). Deshalb übte das Gasversorgungsunternehmen im Kern nur sein Leistungsverweigerungsrecht gemäß §§ 320 f. BGB respektive § 273 BGB aus, wenn es von seiner Befugnis zur Einstellung der Versorgung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBGasV Gebrauch machte, die bis einschließlich 07. November 2006 galt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.09.1981 - 1 BvR 581/81, NJW 1982, 1511 [Stromliefersperre]; BGH, Urt. v. 26.04.1989 - VIII ZR 12/88, Rdn. 13, WM 1989, 1023 = NJW-RR 1989, 1013 [Fernwärmeversorgungssperre]). Eine analoge Regelung mit der Überschrift Unterbrechung der Versorgung enthält seit dem 08. November 2006 § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV. Eine Kündigung des Gaslieferungsvertrags, die nach § 32 Abs. 7 AVBGasV schriftlich zu erfolgen hatte und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 GasGVV der Textform bedarf, ist mit der bloßen Einstellung beziehungsweise Unterbrechung der Versorgung nicht verbunden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.11.1991 - 2 U 259/ 90, LS und Rdn. 12, WuM 1992, 274 [Stromliefersperre]). Für die Abgabe einer formgerechten Kündigungserklärung seitens der Klägerin lässt der hier von den Prozessparteien vorgetragene Sachverhalt nichts erkennen.
2.
In den schon vor Begründung ihrer Miteigentümerposition abgeschlossenen Energieversorgungsvertrag ist die Beklagte nicht eingetreten.
a) Weder § 2 Abs. 2 AVBGasV, der seinerzeit galt, noch § 2 Abs. 2 Satz 1 GasGVV, der eine entsprechende Regelung enthält, bestimmt, dass allein die rein tatsächliche Entnahme von Gas zum Abschluss eines Versorgungsvertrages führt; die beiden Vorschriften setzen vielmehr das Zustandekommen einer rechtsgeschäftlichen Bindung gemäß den in der Judikatur und im Schrifttum entwickelten Grundsätzen über den Vertragsabschluss durch sozialtypisches Verhalten voraus und beschränken sich darauf, Rechtsfolgen zu regeln (vgl. Morell, NDAV/GasGVV, 2. Aufl., Stand 1. Erg.-Lfg., GasGVV F § 2 Rdn. 49 f. und 54; ferner Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 76. Erg.-Lfg., StromGVV IV B 1 § 2 Rdn. 16 f. und 20). Allein dem Erwerb eines 2,5-%igen Miteigentumsanteils an einem Grundstück lässt sich keineswegs nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 BGB) die sozialtypische Bedeutung beimessen, der Erwerber wolle in einen Gaslieferungsvertrag eintreten, der schon zuvor mit den beiden früheren Eigentümern geschlossen wurde, die - wenn auch zu einem etwas geringeren Bruchteil - weiterhin Miteigentümer des Anwesens bleiben. Dies gilt umso mehr, wenn es - wie hier - keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erwerber über die in Rede stehende Verbrauchsstelle selbst Gas bezogen oder auch nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Immobilie erlangt hat; das entsprechende Bestreiten der Klägerin hilft ihr bereits deshalb nicht weiter, weil sie insoweit mit Darlegung und Beweis belastet wäre, sofern es darauf ankäme. Letzteres trifft - wie sich unter anderem später noch ergeben wird - unter mehreren Gesichtspunkten nicht zu. Einer davon ist, dass der rechtsgeschäftliche Eintritt in ein existierendes Vertragsverhältnis nach den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch für Änderungen auf Kundenseite im Rahmen von Gasversorgungsverträgen galten, nicht ohne die Zustimmung aller bisherigen Beteiligten möglich ist (vgl. dazu MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rdn. 197; Staudinger/Busche, BGB, Bearb. 2012, Einl. zu §§ 398 ff. Rdn. 207; jeweils m.w.N.). Im Streitfall sind Zustimmungserklärungen weder seitens der Klägerin noch seitens der O… E… Grundstückgesellschaft mbH und der G…-GmbH ersichtlich.
b) Da die beiden zuletzt genannten GmbH nur schlichte Miteigentümer des Grundstücks nach Bruchteilen waren, bildeten sie ebenso wenig eine rechtsfähige Gemeinschaft, die als solche Vertragspartnerin der Klägerin geworden sein könnte. Dass der Erwerber eines Miteigentumsanteils an einer (unbeweglichen) Sache automatisch in sämtliche diesbezüglich von den Voreigentümern abgeschlossenen Rechtsgeschäfte - insbesondere in alle Versorgungsverträge - eintritt, trifft, anders als offenbar die Klägerin meint, nicht zu. Denn schuldrechtliche Verhältnisse führen allein zu persönlichen Verpflichtungen und Berechtigungen, wogegen der Erwerb von Eigentum dinglichen Charakter hat. Zwar existieren Ausnahmen, in denen das Gesetz - wie etwa bei der (vollständigen oder teilweisen) Vermietung oder Verpachtung von Immobilien (§ 566 Abs. 1 i.V.m. § 578 und § 581 Abs. 2 BGB), bei der Sachversicherung (§ 95 Abs. 1 VVG) und beim Betriebsübergang im Arbeitsrecht (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) - explizit die Fortführung bestimmter vertraglicher Verhältnisse durch den Erwerber anordnet; für Gasversorgungsverträge fehlt aber eine entsprechende Regelung. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die keine Rechtsfähigkeit besitzt, oder der Eintritt in eine solche reichen für die Begründung eines Energielieferungsvertrages nicht aus (vgl. dazu LG Berlin, Urt. v. 16.10.1972 - 52 S 70/72, RdE 1973, 80 = JZ 1973, 217; Morell, NDAV/GasGVV, 2. Aufl., Stand 1. Erg.-Lfg., GasGVV F § 2 Rdn. 61).
3.
Schließlich verneint die wohl ganz herrschende Meinung, die überzeugt und der der Senat deshalb folgt, regelmäßig auch das Zustandekommen eines (separaten) Versorgungsgeschäftes mit einem anderen Kunden nach den Grundsätzen des sozialtypischen Verhaltens, solange betreffend dieselbe Verbrauchsstelle (Anlage) noch ein Liefervertrag besteht, wobei es - wovon offenbar auch die Klägerin selbst ausgeht - letztlich keinen Unterschied machen kann, ob dieser schriftlich oder auf andere Weise - etwa durch den Bezug von Energie aus dem betreffenden Verteilungsnetz (vgl. dazu Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 76. Erg.-Lfg., StromGVV IV B 1 § 2 Rdn. 10) - abgeschlossen wurde; die Bejahung einer rechtsgeschäftlichen Einigung auf der Grundlage einer so genannten Realofferte des Versorgers, die von dem jeweiligen Kunden schon durch bloße Energieentnahme konkludent akzeptiert wird, soll lediglich vertragslose Zustände in einem Bereich vermeiden, in dem es oft an einem ausdrücklichen Vertragsabschluss fehlt, und keineswegs dem Gas- oder sonstigen Lieferanten zusätzliche Vertragspartner verschaffen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Zurverfügungstellung der Energie im Rahmen des schon bestehenden Versorgungsverhältnisses geschieht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.03.2004 - VIII ZR 95/03, Rdn. 10 f., NJW-RR 2004, 928 = WM 2004, 2450; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.03.2001 - 13 U 202/00, LS und Rdn. 19, OLG-NL 2001, 88 = RdE 2002, 20; LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 01. 02.2002 - 6a S 75/01, Rdn. 11, NJW-RR 2002, 803 = RdE 2002, 151; Morell aaO Rdn. 51; Palandt/ Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf. v. § 145 Rdn. 27). Im Streitfall bliebe zudem die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Klägerin den hier in Rede stehenden Anschluss schon im Mai 1999, also noch vor dem Erwerb des Miteigentumsanteils durch die Beklagte, wegen offener Entgeltforderungen gesperrt hatte, weshalb Vieles dafür spricht, dass sie dort - zumindest vorübergehend - keine weiteren Realofferten zum Abschluss von Gaslieferungsverträgen mehr unterbreiten wollte.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil sie die Berufung eingelegt hat.
C.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.
D.
Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich. Soweit in der Entscheidung des OLG Hamm, Urt. v. 15.12.1987 - 29 U 304/86 (RdE 1988, 212), bei der Begründung von Wohnungseigentum Raum für das parallele Zustandekommen von Gasversorgungsverträgen mit neu hinzukommenden Eigentümern durch sozialtypisches Verhalten gesehen wird (ebenso Morell, NDAV/GasGVV, 2. Aufl., Stand 1. Erg.-Lfg., GasGVV F § 2 Rdn. 52), ist der Bundesgerichtshof dem nicht gefolgt (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2004 - VIII ZR 95/03, Rdn. 11, NJW-RR 2004, 928 = WM 2004, 2450). Unabhängig davon dürfte die Entscheidung inzwischen durch § 10 Abs. 6 WEG n. F. überholt sein.
E
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt € 152.104,27 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).