Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 4 U 95/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 09.04.2014
Aktenzeichen 4 U 95/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt – ursprünglich gemeinsam mit der vormaligen Klägerin zu 1., seiner Mutter, die ebenfalls eine Beteiligung gezeichnet hatte und deren Verfahren der Senat mit Beschluss vom 9. April 2014 abgetrennt hat – die beklagte Bank im Wege des Schadensersatzes wegen Beratungsfehlern auf Rückabwicklung zweier darlehensfinanzierter Beteiligungen an der F… GmbH & Co. KG und Freistellung von daraus resultierenden künftigen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung.

Der Kläger beteiligte sich als Gesellschafter über die Treuhandkommanditistin M… GmbH mit Zeichnungsschein vom 17. Juli 2003 (Bl. 22 d.A., K 1.2) in Höhe von 35.000,00 € und mit Zeichnungsschein vom 25. November 2003 (Bl. 27 d.A., K 1.5) i.H.v. 70.000,00 €, jeweils zuzüglich 5 % Agio, an der F… GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder V…). Den Erwerb seiner Beteiligungen finanzierte der Kläger zu jeweils 30 % (10.500,00 € bzw. 21.000,00 €) über ein Darlehen bei der Beklagten (Bl. 23 ff. K 1.3 und Bl. 28 ff. K 1.6), den Restbetrag sowie das Agio brachte er aus Eigenmitteln auf.

Vorgestellt und erläutert wurde die Geldanlage durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen M… S…, anhand des Emissionsprospekts (Bl. 33 ff. d.A., K 3), der den Kläger unstreitig in den Beratungsgesprächen – deren Inhalt im Übrigen streitig ist – nicht darüber aufklärte, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligungen ein Entgelt in Höhe von 8,25 % Zeichnungssumme erhielt. Ebenfalls durch Vermittlung des Zeugen S… hatte der Kläger bereits zuvor, am 18. Dezember 2002, den Filmfonds „A… GmbH & Co. KG“ (Nachfolgend: A… II) gezeichnet; auf S. 28 des Prospekts zu A… II war mitgeteilt worden, dass die Beklagte für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung von 8,5 % des Zeichnungskapitals erhielt. Die Zeichnung durch den Kläger wurde – was in erster Instanz unstreitig war – von der Fondsgesellschaft nicht mehr angenommen, in der Anhörung durch den Senat gab der Kläger an, A… II quasi „auf Vorrat“ gezeichnet zu haben für den Fall, dass er bei dem ebenfalls 2002 gezeichneten V… 2 nicht mehr zum Zuge kommen werde.

Die streitgegenständliche Beteiligung entwickelte sich anfänglich wirtschaftlich nicht wie erwartet, Ausschüttungen wurden zunächst nicht vorgenommen – erst am 2. Januar 2012 erhielt der Kläger eine Zahlung i.H.v. 89.250,00 €. Nach dem Ergebnis des u.a. gegen den Initiator des V… eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel zudem abweichend vom Inhalt des Emissionsprospekts zu etwa 80 % zweckfremd investiert. Das Finanzamt … entzog dem Fonds daher zunächst die vorläufige steuerliche Anerkennung der Verluste und hob den insoweit ergangenen Grundlagenbescheid auf.

Der Kläger warf der Beklagten u. a. vor, ihn im Rahmen des als Beratungsvertrag zu qualifizierenden Vertragsverhältnisses falsch beraten und über wesentliche Umstände, namentlich die Innenprovision, nicht aufgeklärt zu haben. Wahrheitswidrig seien zudem die Anlage und die Steuervorteile als sicher dargestellt worden; der Berater M… S… habe versichert, dass durch die Garantie der D… Bank die volle Rückzahlung des Anlagebetrages gewährleistet sei. Gerade diese Kombination vermeintlich sicherer Steuervorteile mit garantierter Rückzahlung des eingesetzten Kapitals habe ihn zur Zeichnung der Beteiligungen bewogen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und darüber hinaus gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen eingewandt, den Kläger umfassend und wahrheitsgemäß beraten zu haben, insbesondere sei die Schuldübernahme der D… Bank nicht als Garantie bezeichnet worden, sondern als Zahlung der schuldübernehmenden Bank an die Fonds-KG in Höhe von 100 % des Kommanditkapitals. Auch sei durch ihren Mitarbeiter darauf hingewiesen worden, dass die steuerlichen Anerkennungsvoraussetzungen nur aufgrund der damaligen Rechtslage gegeben seien.

Über Innenprovisionen habe sie ohnehin nicht aufklären müssen, wenn – wie hier – die prospektierten Angaben richtig seien und die Grenze von 15 % nicht überschritten worden sei. Die KickBack-Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 19. Dezember 2006 sei mit dem Urteil vom 25. September 2007 überholt. Jedenfalls fehle es insoweit am Verschulden, denn sie habe sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden.

Der beantragte Zug-um-Zug-Vorbehalt sei unbestimmt und unzureichend, die Anleger müssten die Übertragung der Beteiligung anbieten. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sei daher mangels ordnungsgemäßen Angebotes auf Übertragung der Beteiligung unbegründet, insoweit werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Der Vortrag zum entgangenen Gewinn sei unsubstantiiert und werde bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zahlungsbegehrens stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünde der Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Hierzu genüge, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfinde. Der Kläger sei vom Mitarbeiter der Beklagten auf die Möglichkeit der Anlage im V… hingewiesen, ihm seien die steuerlichen Vorteile dieser Anlage erläutert und der V… als für sie geeignet angeboten worden.

Die Beklagte habe die Pflichten aus dem Beratungsvertrag dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie für die Vermittlung der Anlage eine Innenprovision in Höhe von 8,25 % der Zeichnungssumme erhalte. Die Beklagte hätte über diese von ihr erwarteten Rückvergütungen – unabhängig von deren Höhe – Auskunft geben müssen, denn sie sei verpflichtet gewesen, ungefragt über Umstände, die das Vertrauensverhältnis zum Anlageberater in Frage zu stellen geeignet seien, aufzuklären. Eine Aufklärung sei nicht durch die Ausweisung von Nebenkosten in dem Prospekt erfolgt, in dem ohnehin – anders als etwa im Prospekt zum V… 2 – die Beklagte nicht als Eigenkapitalvermittlerin ausgewiesen sei. Eine andere rechtliche Beurteilung sei nicht dadurch angezeigt, dass der Kläger ausweislich der Parteivernehmung davon ausgegangen sei, dass „5 % für die Bank“ seien. Wegen des besonderen persönlichen Vertrauens, das der Anlageinteressent dem Berater entgegenbringe, sei entscheidend, dass die beratende Bank, die sich von einer Fondsgesellschaft oder einem Emittenten für die Vermittlung von Beteiligungen eine Vergütung versprechen lasse, den Anlageinteressenten umfassend über den Interessenkonflikt informiere, um diesen in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse des Beraters einschätzen und beurteilen zu können, ob dieser die Anlage nur deshalb empfehle, weil er selbst daran verdiene. Die Gefahrenlage für den Kunden ergebe sich aufgrund der Doppelstellung der Bank als Beraterin und Provisionsempfängerin auch bei Innenprovisionen, eine Differenzierung zwischen Innenprovision und anrüchiger Rückvergütung – die sich zudem nur durch das nicht durchschaubare Beziehungsverhältnis zwischen Bank und Emittent bestimmen lasse – sei daher nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sei die Provision von 8,25 % unüblich hoch; sie überschreite die üblichen Ausgabeaufschläge von 5 % um das Eineinhalbfache. Die Pflichtverletzung sei auch schuldhaft; insbesondere liege – was vom Landgericht weiter ausgeführt wird – kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

Die zugunsten des Klägers streitende Vermutung, dass er sich bei zutreffender Aufklärung nicht für die Anlage entschieden hätte, habe die Beklagte nicht widerlegt. Dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen S… habe nicht nachgegangen werden müssen, denn es sei nicht ersichtlich, woraus sich dessen Kenntnis zur Relevanz einer Provision für die Anlageentscheidung des Klägers habe ergeben können. Die auf Antrag der Beklagten durchgeführte Parteivernehmung des Klägers habe nicht zweifelsfrei ergeben, dass diese auch in Kenntnis der konkreten Provisionshöhe die Anlage gezeichnet hätten.

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Es gelte die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Dass der Kläger bereits in unverjährter Zeit Kenntnis von einer an die Beklagte gezahlte Innenprovision und deren Höhe gehabt hätten, sei nicht ersichtlich.

Im Rahmen des Schadensersatzes sei der Kläger so zu stellen, als hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt. Damit seien die zwecks Erwerbs der Beteiligungen geleisteten Einlagen einschließlich des Agios umfasst (Klageanträge 5 und 11). Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile sei wegen der zu erwartenden Versteuerung der Schadensersatzleistung nicht vorzunehmen. Der Kläger könne auch – wie beantragt – 4 % Zinsen auf die Anlagesumme als entgangenen Gewinn verlangen, denn nach Anhörung des Klägers stünde fest, dass er das Geld andernfalls in eine Festgeldanlage mit möglichst hohem Zinssatz angelegt hätte. Ab Klagezustellung stünden dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen zu. Der Kläger könne zudem Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 8.205,38 € und 16.456,52 € verlangen, nicht hingegen die Bearbeitungsgebühr von 250,00 €, die aus den Darlehen finanziert worden sei; der Beklagten stünden weitere Ansprüche aus den Darlehensverträgen nicht zu. Das Feststellungsbegehren (Anträge 8 und 14) sei zulässig und begründet, erfasst sei nur – was der Kläger im Verhandlungstermin klargestellt habe – das negative Interesse. Zu erstatten seien auch die Kosten für die Anrufung der Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Stadt H… i.H.v. 228,14 € bzw. 453,14 €. Die Verurteilung hinsichtlich der Klageanträge 5-8, 11-14 habe lediglich Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots zur Übertragung der gezeichneten Beteiligung, einschließlich der Abtretung aller Rechte hieraus und aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, zu erfolgen. Zur Rückübertragung sei der Kläger nicht verpflichtet, mit der Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen sei die Beklagte zu belasten. Schließlich seien die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges (Anträge 10, 16) zulässig und begründet. Mit der Klageschrift habe der Kläger die ihm im Rahmen der Rückabwicklung obliegende Leistung angeboten.

Gegen dieses, ihr am 26. Mai 2010 zugestellte, Urteil richtet sich die am 25. Juni 2010 eingelegte und am 22. Juli 2010 begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter verfolgt.

Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2009 sei nicht einschlägig. Eine Aufklärungspflicht bestünde nur für „hinter dem Rücken“ gezahlte „Rückvergütungen“ und nur dann, wenn das besondere Provisionsinteresse des Beraters an dem Vertrieb der Kapitalanlage für den Anleger nicht erkennbar sei. Da sie ihre Provision von der Hauptvertriebsbeauftragten, der V… B… AG, erhalten habe, seien nicht, wie für Rückvergütungen erforderlich, Teile des Agios oder der Zeichnungssumme als Provision an sie geflossen. In dem Emissionsprospekt zum V… sei überdies nicht nur die Höhe der insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen mitgeteilt worden, sondern auch, dass die V… B… AG die Vertriebstätigkeit auf Dritte habe übertragen können. Das besondere Vertriebsinteresse der Beklagten sei mithin aus dem Prospekt ersichtlich gewesen.

Entgegen der im Beschluss des BGH vom 20. Januar 2009 vertretenen Ansicht gebe es keine Rechtsnorm, die Anlagevermittler oder -berater verpflichte, Kunden ungefragt den auf sie entfallenden Anteil im Prospekt ausgewiesener Vertriebskosten mitzuteilen. Eine solche Provisionsmitteilungspflicht stelle zudem einen verfassungswidrigen Eingriff in die gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Grundrechte dar.

Eine etwaige Pflichtverletzung sei jedenfalls nicht ursächlich für den Beteiligungserwerb geworden. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife hier nicht. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis dafür, dass er bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Vertriebsprovisionen von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte, nicht führen können, zumal deren Höhe am unteren Rand des Üblichen gelegen habe.

Die Kosten des Güteverfahrens seien nicht zu erstatten, denn dieses sei zu einem Zeitpunkt angestrengt worden, an dem den Klägervertretern bekannt gewesen sei, dass sich die Beklagte auf kein Güteverfahren einlasse. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf ein Mitverschulden des Klägers, dass darin liege, dass er die Obliegenheit zur sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Emissionsprospektes verletzt habe.

Der Kläger verteidigt mit näheren Ausführungen und unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung und macht insbesondere geltend, dass es sich bei den verschwiegenen Provisionen um Rückvergütungen i.S.d. Kick-Back-Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH handle. Hierfür sei entscheidend, dass es sich um Gelder handle, die der Fonds direkt oder über Dritte an den Vertrieb bezahle und die bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Entlohnung für den Vertrieb darstellten.

Mit Urteil vom 9. März 2011 hat der Senat, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des entgangenen Gewinns von der Zeichnung der Anlage bis zur Rechtshängigkeit abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Urteilsabschrift Bl. 949 ff. d.A. Bezug genommen.

Auf die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 2013 (XI ZR 188/11) das Senatsurteil aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen. Rechtsfehlerhaft habe der Senat den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Klägers, sich an V… zu beteiligen, nicht berücksichtigt. Sei die von dem Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, könne dies den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich gewesen seien. Des Weiteren könne die Kenntnis des Anlegers von der beratenden Bank zufließenden Provisionen bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte.

Im Hinblick auf die erfolgten Ausschüttungen und die zwischenzeitlich erfolgte Rückzahlung der Darlehen beantragt der Kläger nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2010

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.714,08 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.500,00 € vom 28. Juli 2010 bis zum 1. Januar 2012 und aus 9.714,08 € seit dem 2. Januar 2012 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an V… im Nennwert von 25.000,00 € resultieren,

jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an der F… GmbH & Co. KG im Nennwert von 35.000,00 € an die Beklagte,

hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an V… im Nennwert von 35.000,00 € an die Beklagte,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an V… im Nennwert von 35.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,

hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der am 17. Juli 2003 gezeichneten Beteiligung an V… im Nennwert von 35.000,00 € in Verzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.801,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.750,00 € vom 28. Juli 2010 bis zum 1. Januar 2012 und aus 18.801,91 € seit dem 2. Januar 2012 zu zahlen,

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 25. November 2003 gezeichneten Beteiligung an V… im Nennwert von 70.000,00 € resultieren,

jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der am 25. November 2003 gezeichneten Beteiligung an der F… GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000,00 € an die Beklagte,

hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der am 25. November 2003 gezeichneten Beteiligung an V… im Nennwert von 70.000,00 € an die Beklagte,

6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der am 25. November 2003 gezeichneten Beteiligung an V… im Nennwert von 70.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet,

hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der am 25. November 2003 gezeichneten Beteiligung an V… im Nennwert von 70.000,00 € in Verzug befindet.

Die Beklagte wiederholt ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung; im Übrigen erklären die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis durch Vernehmung des Zeugen M… S… erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Februar 2014 (Bl. 1078 ff. d.A.) verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. April 2014 das Verfahren der Klägerin zu 1. abgetrennt (§ 145 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann die beklagte Bank wegen der geltend gemachten Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf die Zeichnung der beiden Beteiligungen an der F… GmbH & Co. KG gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

A.

Der Kläger kann die begehrte Rückabwicklung der Beteiligungen an dem Filmfonds und die übrigen, hierzu annexen, Ansprüche nicht auf das Fehlen einer Aufklärung über die der Beklagten zufließenden Rückvergütungen i.H.v. 8,25 % stützen.

1.

Allerdings war die Beklagte aus dem – nicht mehr im Streit stehenden – Beratungsvertrag mit dem Kläger verpflichtet, diesen über die ihr zufließenden Provisionen i.H.v. 8,25 % aufzuklären. Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, über die durch Übergabe des Fondsprospekts nicht ordnungsgemäß aufgeklärt werden konnte, weil die Beklagte nicht als Empfängerin der dort auf Seite 68/69 (Bl. 56R/67 d.A.) ausgewiesenen Provisionen genannt ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zu V… und dem Parallelfonds V… 4 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – XI ZR 188/11 –) und die im Urteil vom 9. März 2011 des erkennenden Senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu Ziffer II. 2. a) dargestellten Erwägungen. Eine Haftung entfiele auch nicht bereits mangels Verschuldens der Beklagten; die von ihr zum Entlastungsnachweis (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) angeführten – rechtlichen – Erwägungen, insbesondere zu einem Rechtsirrtum, greifen aus den im Senatsurteil vom 9. März 2011 unter Ziffer 4. a) bis c) dargelegten Gründen, an denen der Senat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung festhält, nicht durch.

2.

Die beklagte Bank haftet indes dem Kläger gegenüber deshalb nicht auf Schadensersatz, weil aufgrund der nach § 286 ZPO erforderlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme feststeht, dass die Beklagte den Kläger über die ihr zufließenden Provisionen i.H.v. 8,25 % aufgeklärt hat.

Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge S… dem Kläger, sei es durch Weitersendung derselben, sei es durch Übergabe einer Kopie des Emailausdrucks, die interne Email Anlage K 2a (Bl. 346 f. d.A.) zugänglich gemacht hat, die – auf Seite 2 des Ausdrucks – die Provision in zutreffender Höhe ausweist.

a) Der Senat hat auch angesichts der gegen Ende des Senatstermines vom 19. Februar 2014 gemachten anderslautenden Angaben des Klägers keinerlei Zweifel daran, dass dieser den von ihm selbst als Anlage 2 a zu seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. Januar 2010 eingereichten Emailausdruck erhalten und sorgfältig durchgelesen hat.

Der Kläger hat nicht nur in dem oben genannten Schriftsatz (dort S. 9, Bl. 321 d.A.) vortragen lassen, er habe „im Rahmen der Beratung (...) vom Berater S…“ die sodann als Anlage K 2a eingereichte Email erhalten. Er hat überdies bei allen persönlichen Anhörungen in erster sowie zweiter Instanz Ausführungen zu dieser konkreten Email gemacht. So hat er, zu dieser Email befragt, bei der Anhörung durch das Landgericht Neuruppin vom 19. Januar 2010 (Bl. 556 d.A.) angegeben, mit dem Zeugen S… auch per Email kommuniziert zu haben, er denke, „auch wenn ich es nicht mit Sicherheit heute sagen kann, dass sich diese E-Mail, die Anlage K 2, auf meine Frage nach der Sicherheit des Fonds bezieht. Ich habe meinen gesamten E-Mailverkehr diesbezüglich ausgedruckt und meinem Anwalt übergeben. Die E-Mail war für mich auch eine Entscheidungsgrundlage für die Unterzeichnung des Fonds“. Es steht außer Frage, dass es sich bei der Bezeichnung der Anlage als „K 2“ – anstatt „K 2a“ – um einen bloßen Schreibfehler in dem Sitzungsprotokoll handelt, denn die Anlage K 2 (Bl. 32 d.A.) ist eine Kopie des Kurzprospekts zu V….

Aus den vom Kläger bei der Parteivernehmung durch das Landgericht wenige Monate später, am 4. Mai 2010, gemachten Angaben geht hervor, dass er sich zwischenzeitlich gedanklich weiter mit dieser E-Mail befasst haben muss. Dort gab der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 632a d.A.) an, „die E-Mail (Anlage K 2a) habe ich von Herrn S… in Kopie erhalten (...) In der letzten mündlichen Verhandlung habe ich gedacht, dass ich die E-Mail selbst per E-Mail übersendet bekommen hätte. (...) Das ist aber wohl nicht der Fall, wie man aus der E-Mail selbst ersehen kann, weil ich nicht als Adressat aufgeführt bin. Ich bin mir sicher, dass ich die E-Mail von Herrn S… vor Vertragsschluss erhalten habe, weil alle Unterlagen, die ich von ihm erhalten habe, waren für mich Grundlage für meine Entscheidung den Fonds zu zeichnen. Danach habe ich von ihm keine Unterlagen mehr bekommen“.

In Übereinstimmung mit diesen beiden Äußerungen gegenüber dem Landgericht hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat am 19. Februar 2014 zunächst – bevor ihm die entsprechende Passage aus Seite 2 des E-Mailausdrucks vorgehalten wurde – angegeben, der in der E-Mail als Empfänger genannte Zeuge S… müsse die E-Mail erhalten, diese ausgedruckt und ihm „als Kopie übermittelt“ haben. An das Datum könne er sich zwar nicht erinnern, es werde „aber sicherlich vor Zeichnung gewesen sein“, damit meine er „natürlich den ersten V… Fonds, den ich gezeichnet habe“, bei dem zweiten ging es ja „nur noch darum, was man dazu legen wollte“ (Sitzungsniederschrift S. 2, Bl. 1079 d.A.). Ausdrücklich bestätigte der Kläger auf Befragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch – woran nach den vorstehenden Ausführungen kein Zweifel bestand –, die E-Mail Anlage K 2a gelesen zu haben (Sitzungsniederschrift S. 10, Bl. 1087 d.A.).

Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Kläger unmittelbar danach auf die Textpassage Seite 2 des E-Mailausdrucks, „Provision: 8,25 %“, hinwies, hat der Kläger dies damit zu erklären versucht, es müsse „eine andere Mail sein, eine bezogen auf V… 2“, er habe „nur links den Namen M… S… gesehen“. Der Senat kann diesem plötzlichen Umschwenken der Aussage in Anbetracht der konkreten Situation und vor dem Hintergrund der oben dargestellten Äußerungen des Klägers konkret zu der überdies von ihm selbst eingereichten Anlage K 2a keinen Glauben schenken. Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 2014 (wieder) ausdrücklich vorgetragen, diese Anlage K 2a erhalten zu haben. Ungeachtet dieses erneuten Umschwenkens im Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung geht der Senat daher davon aus, dass der Kläger diese E-Mail, wahrscheinlich in Form eines E-Mailausdrucks, vor Zeichnung der ersten Beteiligung an V… von dem Zeugen S… erhalten und auch – sorgfältig – gelesen hat. Der Zeuge S… mag nach seinem Bekunden „in der Regel“ keine internen Dokumente weitergeleitet haben, in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ist dies dann eben ausnahmsweise geschehen, was sich ohne weiteres damit erklären lässt, dass der Kläger – wie er gegenüber dem Landgericht angegeben hat – weitere Informationen von seinem Berater angefordert hatte.

Die Beklagte, die in erster Instanz in Abrede gestellt hatte, dass bei den Vermittlungsgesprächen mit dem Kläger interne Vertriebsanweisungen verwendet worden seien, hat sich mit den dem Kläger seitens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Senatstermin vom 19. Februar 2014 gemachten Vorhalten dessen Vortrag, er habe die Anlage K 2a erhalten und gelesen, konkludent zu eigen gemacht.

b) Der E-Mailausdruck Anlage K 2a (Bl. 346 f. d.A.) enthält auf Seite 2 die Angabe, „Provision: 8,25 %“. Dem Kläger ist zuzugeben, dass an jener Stelle nicht die Beklagte als Empfängerin der Provision ausgewiesen ist. Darüber, dass die Provision der beklagten Bank zufließen sollte, konnte indes aus der maßgeblichen Sicht des Klägers kein Zweifel bestehen.

Der Kläger wusste, dass es sich um eine interne, den Vertrieb des V… betreffende und an seinen Bankberater gerichtete E-Mail handelte, dies geht zudem aus dem Inhalt der E-Mail klar hervor („Zielgruppe: Kunden in der höchsten Steuerprogression“; „Zu Ihrer Vertriebsunterstützung anbei der Gesprächsleitfaden und die beiden aktualisierten Spickzettel“; „Wir wünschen Ihnen viel Erfolg zum Vertrieb“). Bereits diese Textpassagen lassen den Schluss zu, dass Empfänger der angegebenen Provision die Bank ist, die diese Vertriebsinformationen an ihre Mitarbeiter herausgegeben hat. Noch deutlicher geht aus dem am Ende der E-Mail fettgedruckten Text hervor, dass die Provision i.H.v. 8,25 % nicht irgendeiner anderen Vertriebsorganisation, etwa – wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 geltend macht – der V… B… AG zufließen sollte, sondern der beratenden Bank. In dieser Textpassage heißt es nämlich, „um die Provision ordnungsgemäß verbuchen zu können, muss auf der Beitrittserklärung deutlich Ihre Gebietsfiliale/Filiale, Depotnummer (...) sowie für evtl. Rückfragen der vermittelnde Ansprechpartner, genannt werden. Bitte vermerken Sie auch, ob es sich um eine IK- oder PB-Zeichnung handelt. Angestellte“ (der folgende Text ist nicht in Fettdruck gehalten) „erhalten eine Rückvergütung i.H.v. 4 % auf den Ausgabekurs inkl. Agio“.

c) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl die in der E-Mail ausgewiesene „Provision: 8,25 %“ als auch die letztgenannte Passage vor Zeichnung der Beteiligung an V… am 17. Juli 2003 zur Kenntnis genommen und ihre Bedeutung verstanden hat.

Der Kläger machte, auch wenn er in Bezug auf die vermeintliche Sicherheit des Fonds anderes vorgab, bei seiner Anhörung durch den Senat, aber auch aufgrund der bei seiner Anhörung sowie der Vernehmung als Partei vor dem Landgericht gemachten Äußerungen, den Eindruck, seine Investitionsentscheidungen stets sorgfältig und umfassend informiert und nach reiflicher Überlegung zu treffen; die Aussage des Zeugen S… bestärkt den Senat in dieser Sichtweise.

Der Kläger gab bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 19. Februar 2014, zu alternativen Anlagemöglichkeiten befragt, an, ein Cousin habe ihn auf W…fonds aufmerksam gemacht, da hätte er sich dann von einem Makler beraten lassen, anstelle einer Anlage in Fonds habe auch die Möglichkeit bestanden, in den eigenen Betrieb zu investieren und Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen. Ausweislich seiner Angaben in der Parteivernehmung am 4. Mai 2010 (Sitzungsniederschrift S. 2, Bl. 632 d.A.) standen ihm vor der zugunsten des V… getroffenen Anlageentscheidung die „Prospektunterlagen für diesen W…fonds“ zur Verfügung und er hatte diese jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen, dass er die beiden Anlagevarianten hinsichtlich der Renditeprognosen und steuerlichen Absetzbarkeit vergleichen konnte – und verglichen hat („Die Anlage in den W…fonds hatte auch eine gute Prognose, aber war im ersten Jahr nicht in derselben Höhe steuerlich absetzbar“). Der Kläger ließ sich zudem von dem Zeugen S… nicht nur den E-Mailausdruck Anlage K 2a überreichen – nachdem er nach seinen Angaben den Zeugen mehrfach „nach der Sicherheit des Fonds“ gefragt haben will –, die „auch eine Entscheidungsgrundlage“ für den Kläger gewesen sei; der Kläger hat sich von dem Zeugen S… noch weitere „Unterlagen“ erbeten und diese erhalten, „z.B. auch die Bewertung von Rating-Agenturen“.

Nach alledem hat der Kläger sich vor Zeichnung des V… nicht nur Gedanken über Alternativen, die in 2003 frei werdenden Mittel möglichst steuersparend anzulegen, gemacht, er hat sich auch selbst darum bemüht, Informationen zu dem Anlageprodukt V… zu erhalten. Diese umsichtige Vorgehensweise entspricht dem, was – nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihm gewonnen hat – von dem Kläger als Unternehmer aufgrund der Geschäftserfahrung auch und gerade in Bezug auf langfristig wirkende unternehmerische Entscheidungen zu erwarten war.

Die Aussagen des Zeugen S… bekräftigen noch den Eindruck, dass der Kläger sich vor seinen Anlageentscheidungen gut informiert und die ihm zugegangenen Informationen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Die Äußerungen des Zeugen bei der Vernehmung durch den Senat, er schätze den Kläger als „akribisch“ ein, der Kläger habe ein „gesundes Misstrauen“ und sich etwa zum selben Sachverhalt „mehrfach von verschiedener Seite informiert“, er habe auch vorab durch „seinen Steuerberater (...) verschiedene Berechnungen“ durchführen lassen, rundet das Bild, das der Senat von dem Kläger gewonnen hat, ab; an der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen zu zweifeln, besteht nach alledem kein Anlass – auch der Kläger ist dem im Senatstermin nicht entgegengetreten.

Wenngleich es letztlich für die Entscheidung über eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Rückvergütungen nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Prospektübergabe ankommt, liegt indes nahe, dass ein seine Anlageentscheidung so abwägender Anleger wie der Kläger sich auch den Langprospekt zu V… nicht erst am Tag der Zeichnung der (ersten) Beteiligung an V… am 17. Juli 2003 hat vorlegen lassen, sondern seine Entscheidung erst getroffen hat, nachdem er diesen erhalten und durchgelesen hat. Für dieses Vorgehen spricht auch, dass nach den Angaben des Klägers „alle Unterlagen“, die er von dem Zeugen S… erhalten hat, „für mich Grundlage für meine Entscheidung, den Fonds zu zeichnen“, waren (Sitzungsprotokoll vom 4. Mai 2010, Seite 3, Bl. 632a d.A.) – den Langprospekt hat der Kläger aber unstreitig ausgehändigt bekommen – und das Beratungsgespräch mit dem Zeugen S… nicht erst am 17. Juli 2003 stattgefunden haben kann, denn dann wäre der vom Kläger bei seinen Anhörungen geschilderte chronologische Ablauf nicht nachvollziehbar. Danach will der Kläger die von dem Zeugen S… erhaltenen Unterlagen „auch meiner Mutter gezeigt“ haben (Sitzungsprotokoll vom 4. Mai 2010, S. 3, Bl. 632a d.A.), und der Zeuge S… hat nach dem mit dem Kläger geführten Gespräch auch noch mit dessen Mutter, der vormaligen Klägerin zu 1, allein gesprochen („(...) deshalb hat sie auch noch mal selbst Kontakt mit Herrn S… gehabt“, Sitzungsprotokoll a.a.O., und: „(...) deshalb hat Herr S… meine Mutter, meine ich, auch jedenfalls einmal extra beraten“, Sitzungsprotokoll vom 19. Februar 2014, S. 6, Bl. 1083 d.A.). Damit in Einklang steht die auch insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen S…, wonach die Prospektübergabe wenigstens eine Woche vor Zeichnung erfolgt ist.

d) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass in Bezug auf die Provisionshöhe durch die – so der Kläger – gegenüber seiner Mutter getätigte Angabe, die Bank erhalte eine Provision i.H.v. 5 %, die – zunächst – richtige Aufklärung über die Provision durch den E-Mailausdruck Anlage K 2a nachträglich fehlerhaft geworden ist. In dem mit ihm selbst geführten Gespräch ist über der beklagten Bank zufließende Provisionen nicht gesprochen worden. Wann er Kenntnis davon erlangt haben will, dass in dem allein mit seiner Mutter geführten Gespräch von einer Provision i.H.v. 5 % die Rede gewesen sei, insbesondere ob dies vor oder nach Erhalt des E-Mailausdrucks und vor oder erst nach Zeichnung der Beteiligung an V… der Fall gewesen sei, teilt der Kläger nicht mit.

Diese Frage bedarf aber auch keiner weiteren Aufklärung – weshalb auch insoweit, abgesehen davon, dass auch nach Angaben der Kläger die streitigen Gesichtspunkte in getrennten Gesprächen zur Sprache kamen, die noch ausstehende Anhörung der vormaligen Klägerin zu 1. durch den Senat der Abtrennung des Verfahrens nicht entgegenstand. Hat der Kläger erst nach Zeichnung der Beteiligung am 17. Juli 2003 Kenntnis von der – nach seiner Behauptung – seiner Mutter gegenüber angegebenen Provisionshöhe von 5 % erhalten, kann diese fehlerhafte Angabe für seinen erstmaligen Beitritt zum V… nicht ursächlich gewesen sein.

Ist der Kläger nach Erhalt des Ausdrucks der bankinternen E-Mail, aber vor Zeichnung der Beteiligungen am 17. Juli 2003 bzw. 25. November 2003 von seiner Mutter über die ihr vermeintlich mitgeteilte Provisionshöhe von 5 % informiert worden, konnte der Kläger nicht auf die Richtigkeit dieser Angabe vertrauen. Der Vorrang des gesprochenen Wortes (des Beraters) vor Prospektangaben gilt hier aus zweierlei Gründen nicht. Zum einen geht es nicht um unmittelbar dem Kläger gegenüber getätigte Angaben des Bankberaters, sondern um eine dem Kläger lediglich vom Hörensagen bekannt gewordene Mitteilung des Beraters M… S…. Überdies stand dem Kläger mit dem Ausdruck einer erkennbar bankinternen E-Mail eine viel bessere und sicherere Information in Bezug auf die der Bank zufließenden Provisionen zur Verfügung.

3.

Selbst wenn man den vorstehenden Erwägungen nicht folgte und annähme, der Kläger sei über die der Beklagten zufließenden Provisionen in Höhe von 8,25 % (überhaupt) nicht aufgeklärt worden, kann er gleichwohl auf das Fehlen dieser Aufklärung die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht stützen, weil die an die Bank fließenden Provisionen für die Anlageentscheidung des Klägers nicht maßgeblich waren.

Die zugunsten des Klägers streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die Beklagte – entgegen der Auffassung des Klägers noch im Schriftsatz vom 19. März 2014 – widerlegt.

Der Kläger rechnete selbst damit, dass (auch) die Bank als „kompetenter Prüfer von solchen Anlagen (...) irgendwie (...) daran verdienen“ muss. Er nahm nach seinen Angaben in der landgerichtlichen Anhörung am 19. Januar 2010 (Sitzungsniederschrift S. 2, Bl. 556 d.A.) an, das Agio, das hier immerhin mit 5 % ausgewiesen war, würde an die beratende Bank fließen. Damit war die der beklagten Bank zufließende Provision bereits nach seiner eigenen Vorstellung höher als die in seiner Branche – der Druckindustrie – üblichen Vertriebsprovisionen von 3 bis 4 %. Dass der Kläger, der über die in Betracht gezogenen Anlage, wie ausgeführt, unter diversen Aspekten Informationen eingeholt und – auch von dem Zeugen S… – eingefordert hat, von jenem gerade zu diesem Punkt keine Information erbeten hat, ist ein Indiz dafür, dass ihm die genaue Höhe der an die Bank fließenden Provisionen nicht so wichtig war.

Damit in Einklang steht, dass der Kläger bei seiner Anhörung und seiner Parteivernehmung durch das Landgericht auch nicht schlichtweg die Zeichnung des V…, hätte er Kenntnis von einer Provision i.H.v. 8,25 % gehabt, verneint hat. Der Kläger hat vielmehr erklärt, er hätte „dann (...) überlegt, ob ich nicht anderweitig mein Geld anlege“ (Sitzungsprotokoll vom 4. Mai 2010, S. 2, Bl. 632 d.A.), er hätte „sicherlich nicht sofort unterschrieben, sondern mich noch von Dritten beraten lassen, ob so etwas üblich ist“ (Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2010, S. 2, Bl. 556 d.A.).

Weiteres, gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger auch in Kenntnis der wahren Provisionshöhe von 8,25 % den V… gezeichnet hätte, ist der Umstand, dass er nur etwa 7 Monate vor der erstmaligen Zeichnung von V…, am 18. Dezember 2002, eine Beteiligung i.H.v. 170.000,00 € an A… gezeichnet hatte, und er insoweit durch rechtzeitige Übergabe des Prospektes über die der beklagten Bank zufließende Provision für die Beklagte i.H.v. 8,5 % aufgeklärt worden war.

Der Kläger hat zwar, erstmalig in Senatstermin vom 19. Februar 2014, geltend gemacht, den Fondsprospekt nicht erhalten zu haben. Bei seiner Anhörung durch den Senat führte er aus, die Beteiligung an A… nur „sozusagen auf Vorrat“ gezeichnet und sich mit dem Prospektmaterial, das er seines Wissens auch noch nicht bekommen habe, zu jenem Zeitpunkt noch nicht beschäftigt zu haben. Indes vermag der Senat dieser Schilderung des Klägers keinen Glauben zu schenken.

Es ist bereits in Anbetracht der Umsicht, die der Kläger – wie dargelegt – vor seinen Anlageentscheidungen walten lässt, schwer nachvollziehbar, dass er ohne erkennbaren sachlichen Grund „auf Vorrat“ eine Beteiligung, zumal über die beträchtliche Summe von 170.000,00 €, zeichnet, ohne den betreffenden Emissionsprospekt überhaupt in den Händen gehabt zu haben. Inwieweit der Kläger meint, sich hierdurch die „Zeichnungsmöglichkeit“ sichern zu können (Schriftsatz vom 19. März 2014, S. 3), ist nicht nachvollziehbar, entfaltet die Beitrittserklärung doch erst mit Zugang bei der Fondsgesellschaft (und Annahme durch die Fondsgesellschaft) Wirkung. Wenn der Kläger daran interessiert war, die hohen Verlustzuweisungen bei Medienfonds im Anlagejahr noch in 2002 zu generieren, hätte die Beteiligungserklärung ausweislich der Angaben in dem Zeichnungsschein (Anlage CB 90, Anlagenband) noch bis Montag, den 23. Dezember 2002, abgegeben werden können, so dass für den Kläger auch unter dem Gesichtspunkt einer sich noch in 2002 steuerlich auswirkenden Kapitalanlage kein Grund bestand, die Beteiligung "auf Vorrat" und ohne den Emissionsprospekt überhaupt erhalten zu haben, zu zeichnen. Es ist überdies nicht nachvollziehbar, wie der Kläger sich mit A… hätte „näher“ hätte befassen wollen, ohne – wie er den Senat hat glauben machen wollen – den Prospekt zu diesem Fonds erhalten zu haben.

Abgesehen davon bestehen im Hinblick darauf, dass die Angaben des Klägers zu wenigstens zwei wesentlichen Aspekten nicht der Wahrheit entsprechen, Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. So hat er (auch) den Senat glauben machen wollen, für ihn habe die „Sicherheit an erster Stelle“ – dazu unten C. – gestanden, und hat herunter zu spielen versucht („Dann spielten natürlich auch steuerliche Erwägungen eine Rolle“), dass er ein erhebliches steuerliches Interesse an den Medienfonds hatte wegen der sich bei dieser Art Fonds bietenden Möglichkeit, im Anlagejahr etwa in Höhe der Einlageleistung Verlustzuweisungen zu erhalten; dies war für den Kläger in 2002/2003 deshalb so attraktiv, weil – nach der von ihm unwidersprochen gebliebenen Aussage des Zeugen S… – 2002/2003 verschiedene steuerliche Abschreibungen ausliefen und die Druckerei des Klägers in 2003 höhere Gewinne als sonst abwarf. Die Bemerkung im späteren Verlaufe der Anhörung des Klägers, „(...) darum ging es ja, dass in dem Jahr die Steuerersparnis so hoch sein würde“ (Sitzungsprotokoll S. 6, Bl. 1083 d.A.), war keine vom Kläger bewusst gewählte Richtigstellung, sondern eine spontane Äußerung. Unglaubhaft sind die gegen Ende des Senatstermins auf Vorhalt der in dem E-Mailausdruck Anlage K 2a enthaltenen Passus „Provision: 8,25 %“ von dem Kläger abgegebenen Erklärungen, es müsse sich um eine andere E-Mail gehandelt haben.

Demgegenüber ist die anderslautende, in sich widerspruchsfreie und – auch und gerade – im Hinblick auf die dem Kläger eigene Art, gut informiert und wohl abgewogen seine Anlageentscheidungen zu treffen, plausible Darstellung des Zeugen S…, nach der dieser den Kläger in zwei Beratungsgesprächen beraten, ihm den Prospekt übergeben und der Kläger sich zunächst für A… entschieden hatte, glaubhaft. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge seine Aussage, der Kläger sei in diesen Fonds "sozusagen nicht mehr hereingekommen", nicht weiter präzisieren konnte, und sich aus dem Zeichnungsschein (Anlage CB 90, Anlagenband) eine zeitliche Zeichnungsbegrenzung nicht entnehmen lässt. Dies lässt indes nicht den Schluss zu, dass die Darstellung der Beklagten, die Beteiligungserklärung des Klägers sei nicht mehr angenommen worden, falsch ist.

Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die Übergabe des Prospekts mindestens eine Woche vor Zeichnung erfolgt ist, wie der Zeuge S… bekundete, oder der Langprospekt an jenem Tag überreicht wurde, weil das erste Gespräch zwischen dem Zeugen S… und dem Kläger, wie dieser – erstmalig im Senatstermin vom 19. Februar 2014 und trotz daraufhin erteilten Hinweises des Senats, ohne das in Bezug genommene Sitzungsprotokoll des Landgerichts Neuruppin vom 18. September 2012 vorzulegen oder Näheres zum Inhalt vorzutragen – behauptet, erst am 13. Dezember 2002 stattgefunden habe. Die klägerische Behauptung, das erste Beratungsgespräch in 2002 mit dem Zeugen S… habe am 13. Dezember 2002 stattgefunden, als wahr unterstellt, folgt hieraus lediglich, dass dem Kläger für die Lektüre des Prospektes nicht, wie nach der Aussage des Zeugen, mindestens eine Woche, sondern ein geringerer Zeitraum zur Verfügung gestanden hat. Selbst wenn der Kläger den Langprospekt erst am Samstag, den 14. Dezember 2002, zugeleitet bekommen hat, hätte der bis zur Zeichnung am 18. Dezember 2002 verbleibende Zeitraum dem Kläger ausgereicht, um sich mit dem Inhalt vertraut zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar seinerzeit um die erstmalige Zeichnung eines Medienfonds durch den Kläger handelte. Nach dem persönlichen Eindruck des Senats von dem Kläger war er als Unternehmer aber besser und schneller als andere in der Lage, wirtschaftliche Zusammenhänge in ihrer Bedeutung zu erfassen und wirtschaftliche Risiken zu erkennen und einzuordnen. Dass der Kläger den rechtzeitig erhaltenen Prospekt, in dem die der Bank zufließende Provision ausgewiesen ist, möglicherweise nicht gelesen hat, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juni 2013 – XI ZR 188/10 – Rdnr. 30) der Indizwirkung, er hätte der Provision keine Bedeutung beigemessen, nicht entgegen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die der Beklagten tatsächlich zufließende Provision von 8,25 % der Zeichnungssumme, die Provision, die nach Vorstellung des Klägers der Beklagten zukommen sollte – 1.750,00 € bzw. 3.500,00 € –, lediglich um 1.137,50 € - bezogen auf das Zeichnungskapital von 35.000,00 € - bzw. 2.275,00 € - bezogen auf das Zeichnungskapital von 70.000,00 € - überstieg. Diese Mehrbeträge fielen gegenüber der sich bei einem Medienfonds wie V… bietenden Gelegenheit, die Steuerlast im Anlagejahr aufgrund der sich etwa auf den Einlagebetrag belaufenden Verlustzuweisungen erheblich senken zu können, nicht erheblich ins Gewicht. Gerade darauf, im Anlagejahr wegen der in 2003 erzielten guten Gewinne seine Steuerlast reduzieren zu können („darum ging es ja, dass in dem Jahr die Steuerersparnis so hoch sein würde (...)“), kam es dem Kläger aber schon nach seinen eigenen Angaben bei seinen Anlageentscheidungen an. So gab er bereits bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht Neuruppin am 4. Mai 2010 gerade diese steuerliche Absetzbarkeit im Anlagejahr als den Gesichtpunkt an, der aus seiner Sicht für V… und gegen einen Windfonds gesprochen hat. Dort hatte der Kläger – wie bereits oben ausgeführt – erklärt, der Windenergiefonds habe auch eine gute Prognose gehabt, „aber war im ersten Jahr nicht in derselben Höhe steuerlich absetzbar“, und fortgesetzt, „im Vordergrund stand zunächst, wie viel kann ich in dem Jahr abschreiben“. Hiermit in Einklang stehen die Bekundungen des Zeugen S…, das „Hauptmotiv von Herrn K… war es, Steuern zu sparen“ und „ähnlich hohe steuerliche Auswirkungen wie bei einem Medienfonds wären bei anderen Fonds nicht erzielbar gewesen“.

B.

Eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz lässt sich nicht darauf stützen, dass die Anlegergelder tatsächlich zum Großteil anders verwendet wurden, als im Emissionsprospekt (Anlage K 3, Bl. 32 ff. d.A.) ausgewiesen.

Insoweit ist – wie der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 19. Januar 2011 dargelegt hat – nicht erkennbar, inwiefern die Beklagte hiervon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beratungsgespräche im Juli 2003 bzw. „kurz vor“ Unterzeichnung der weiteren Beteiligung des Klägers am 25. November 2003 von der (späteren) prospektwidrigen Mittelverwendung hätte Kenntnis haben können.

Der Kläger trägt hierzu in der Berufungserwiderung vom 24. August 2010 (dort S. 28, Bl. 913 d.A.) lediglich vor, die Verantwortlichen der Beklagten hätten gewusst, dass 80 % der Anlegergelder auf die Konten der „garantiegebenden“ Banken geflossen und dort verblieben seien. Für den auf eine unterlassene Aufklärung gestützten Schadensersatzanspruch kommt es maßgeblich auf die Kenntnis der Beklagten (spätestens) zum Zeitpunkt des letzten Beratungsgesprächs vor Zeichnung der jeweiligen Beteiligung an. Zu dem Zeitpunkt der behaupteten Kenntnis der Beklagten fehlen indes jegliche Angaben. Die im Schriftsatz vom 24. August 2010 verwendete Formulierung („geflossen sind“) legt – wie der Senat bereits im Termin vom 19. Januar 2011 ausgeführt hat – nahe, dass es sich um eine nachträglich erlangte Kenntnis bereits abgeschlossener Vorgänge handelt. Sofern der Kläger dies anders verstanden haben will, handelt es sich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“, die eine Erhebung der angebotenen Beweise nicht zu begründen vermag. Die – sehr ausführlichen – Ausführungen des Klägers tragen aber auch in Zusammenschau mit den in Bezug genommenen Unterlagen (Anlagen BB 3-BB 14 zur Berufungserwiderung vom 24. August 2010) nicht den Schluss, die Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beratungsgespräche im Sommer bzw. Spätherbst 2003 von den – späteren – tatsächlichen Zahlungsflüssen gewusst.

C.

Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche nicht darauf stützen, dass die Beratung nicht anlagegerecht erfolgt sei, weil sie wahrheitswidrig als sicher, die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals durch die „Garantie“ der D… Bank AG als gewährleistet dargestellt und der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass es sich bei der „Garantie“ um eine bloße Schuldübernahme zugunsten der Fondsgesellschaft gehandelt habe.

Der Kläger hat zwar bei seiner Anhörung am 19. Januar 2010 durch das Landgericht angegeben, der Zeuge S… habe darauf „hingewiesen, der Fonds sei sicher und es gäbe eine Garantie der D… Bank“ und, als Partei vernommen, am 4. Mai 2010 ausgesagt, er habe sich auch deshalb für die Anlage entschieden, „weil es ein Garantiefonds“ gewesen sei. In seiner Anhörung durch den Senat war auch zunächst von einer „Garantie für die gezeichnete Summe“ die Rede, sodann relativierte der Kläger die ihm gegenüber von dem Zeugen S… gemachten Angaben und erklärte, dieser habe mitgeteilt, dass im schlimmsten Fall die Einlage ohne Ertrag zurückgezahlt werde.

Der Senat ist überzeugt, dass der Zeuge S… in dem mit dem Kläger geführten Gespräch nicht von einem Garantiefonds gesprochen und die Schuldübernahme der D… Bank nicht als Absicherung der Anlegergelder, sondern – wie prospektiert – als Absicherung der an die Fondsgesellschaft zu leistenden Schlusszahlungen dargestellt hat. Der Zeuge wusste zwar nicht im Einzelnen anzugeben, was er dem Kläger in Bezug auf die Schuldübernahme der D… Bank AG mitgeteilt hat. Dies war aber angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit – die Beratungsgespräche liegen mehr als 10 Jahre zurück – auch nicht zu erwarten. Der Senat glaubt dem Zeugen, dass dieser nicht nur aufgezeigt hat, dass es sich bei der Anlage um eine „unternehmerische Beteiligung“ handle, bei der die „prospektierten Chancen nicht garantiert“ seien, und die Frage der Schuldübernahme der D… Bank dahin erklärt hat, dass „die ‚Garantie’ auf der Ebene des Fonds basiert, nicht auf der Ebene der Anleger“; damit hat der Zeuge auch – entgegen der Auffassung des Klägers – den vermeintlich falschen Eindruck wegen des Aufdrucks „Garantiefonds“ auf dem Deckblatt des Prospekts richtig gestellt.

Der Zeuge S… hat insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass er meinte, die bankinternen, an diverse Filialen der Beklagten gerichteten Schreiben des Inhalts, „das Investment ist in Höhe der Nominaleinlage (ohne Agio) zum Laufzeitende abgesichert“, seien dann korrigiert worden – was angesichts der noch im Oktober 2003 an Anleger gerichteten Schreiben (siehe Anlage CoBa 9, Bl. 362 d.A. ) jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sein kann; in diesem Punkt mag der Zeuge sich geirrt haben. Darauf, ob andere Gerichte die von ihnen als Zeugen vernommenen Bankmitarbeiter für glaubwürdig erachtet haben, kommt es nicht an; diese Würdigung obliegt stets dem jeweils erkennenden Gericht.

Die Aussage des Zeugen S… ist aber auch in Anbetracht der von dem Kläger im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 (dort S. 9 ff., Bl. 321 ff. d.A.) unter den Stichworten „flächendeckende Falschberatung“ und „Zweifel an der Glaubwürdigkeit der …bank-Mitarbeiter“ wiedergegebenen Protokoll- und Urteilsauszüge, glaubhaft. Dem Senat ist aus anderen Rechtsstreitigkeiten zwischen Anlegern und der hiesigen Beklagten wegen Beteiligungen an V… und V… 4 (siehe nur Urteile vom 31. August 2011 – 4 U 89/10 –, 16. Juni 2010 – 4 U 154/09 – und vom 21. April 2010 – 4 U 84/09 –) bekannt, dass es vorgekommen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten ihren Kunden gegenüber die Schuldübernahme durch die D… Bank AG bzw. (bei V… 4) die H…Bank AG tatsächlich so dargestellt haben, als würden damit unmittelbar die Anlegergelder abgesichert. Dies, die von dem Kläger zitierten Aussagensplitter unbekannter Bankmitarbeiter aus Sitzungsprotokollen anderer Verfahren, mehr noch die als Anlagen CoBa 8, 8 a und 9 (Bl. 359R bis 364 d.A.) eingereichten, von Filialen der Beklagten nahezu im gesamten Bundesgebiet (Hamburg, Leipzig, Duisburg, Wolfsburg, Neu-Isenburg, Staubing, Chemnitz, Radebeul, Ingolstadt) an potenzielle Anleger gerichteten Schreiben, in denen von „100 % Kapitalschutz“ und „Das Investment ist in Höhe der Nominaleinlage (ohne Agio) zum Laufzeitende abgesichert“ die Rede ist, mögen die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 11. Januar 2010, die Falschberatung sei „beileibe kein Einzelfall“ gewesen, stützen. Gleichwohl ist stets der konkrete Einzelfall, die konkret erfolgte Beratung maßgeblich. In dem hier vorliegenden Fall glaubt der Senat dem Zeugen S…, dass dieser nicht nur das Konstrukt der Absicherung der Schlusszahlungen durch eine Schuldübernahme der D… Bank AG als solches verstanden hat, sondern dem Kläger gegenüber auch richtig dargestellt hat – sei es, weil der Zeuge wegen des „gesunden Misstrauens“ des Klägers und dessen gründlicher Vorbereitung seiner Anlageentscheidungen ohnehin damit rechnete, dass der Kläger den Prospekt sorgfältig durchlesen würde. In dem Emissionsprospekt, den der Kläger – wie bereits ausgeführt, rechtzeitig erhalten hat, ist die sog. Defeasance-Struktur auf S. 9 unter der Überschrift "Schuldübernahme durch D… Bank AG" und Seite 66 unter dem Stichwort "Schuldübernahmeverträge" zutreffend und unmissverständlich dargestellt.

Der Kläger kann einen Beratungsfehler auch nicht, wie er mit Schriftsatz vom 19. März 2014 geltend macht – darauf stützen, dass es in dem E-Mailausdruck Anlage K 2a (Bl. 346 ff. d.A.) unter dem Stichwort „Fazit“ auf Seite 2 unten heißt, „bei dem vorgestellten Fonds handelt es sich um eine unserem A… Medienfonds ähnliche Konstruktionsform, die als Besonderheit dem Anleger 100%-ige Kapitalrückzahlung durch die D… Bank garantiert“. Abgesehen davon, dass dem Kläger bei der – wie oben dargestellt – sorgfältigen Lektüre (auch) dieses E-Mailausdrucks die darüber unter dem Stichwort „Kapitalrückzahlungsgarantie“ enthaltenen Erläuterungen, „die Schlusszahlungen von 100 % des Kommanditkapitals sind durch Schuldübernahme der D… Bank AG gesichert (Garantie)“, nicht entgangen sein kann, hat er jedenfalls nicht zu beweisen vermocht, dass er diesen E-Mailausdruck nach Prospektübergabe und mündlicher Beratung durch den Zeugen S… erhalten hat. Hat der Kläger diesen E-Mailausdruck vor dem Beratungsgespräch mit dem Zeugen S… erhalten, wäre eine etwaige Fehlvorstellung in Bezug auf die Garantie der D… Bank AG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von dem Zeugen S… richtig gestellt worden. Wann der Kläger den E-Mailausdruck erhalten hat, vermochte er, abgesehen davon, dass es vor Zeichnung des V… am 17. Juli 2003 war, nicht zu sagen.

D.

Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug eine Aufklärungspflichtverletzung darin sieht, dass sich der Prospekt mit der Frage, ob die "Absicherung" durch Schuldübernahme der D… Bank AG steuerliche Auswirkungen haben kann, nicht auseinandersetze, liegt entgegen seiner Auffassung insoweit ein Prospektfehler nicht vor. Die Frage, wann und wie die Lizenzschlusszahlung aufgrund der Schuldübernahmepflicht der Bank bei einem Medienfonds zu bilanzieren ist, war Gegenstand jahrelanger Diskussionen und Untersuchungen der Finanzverwaltung. Jedenfalls handelt es sich hierbei um Unwägbarkeiten, die sich daraus ergeben, dass sich die Auffassung der Finanzbehörden zur steuerlichen Behandlung der Lizenzschlusszahlung ändert, mithin um ein Risiko, auf das im Prospekt insbesondere auf Seiten 13 und 74 hingewiesen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das (nur den Kläger und nicht auch die vormalige Klägerin zu 1. betreffende) Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG auf 104.498,76 € festgesetzt. Dabei hat der Senat die Zahlungsanträge mit ihrem Nominalwert angesetzt (Klageantrag 5: 26.500,00 €; Klageantrag 6: 8.455,38 €, Klageantrag 11: 52.750,00 €, Klageantrag 12: 8.205,38 €). Die Feststellungsanträge betreffend die künftigen Darlehensraten schätzt der Senat auf 2.044,62 € (Klageantrag 7) und 4.543,38 € (Klageantrag 13). Die Anträge auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, (Klageanträge 8. und 14.) schätzt der Senat auf jeweils 1.000,00 €. Der Wert des – bereits durch Senatsurteil vom 9. März 2011 rechtskräftig aberkannten – entgangenen Gewinns, der hier als gleich bleibender Hundertsatz der Einlagesumme geltend gemacht wurde, bleibt als Nebenforderung bei der Streitwertbemessung außer Ansatz (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – XI ZR 261/10 – Rdnr. 14). Dasselbe gilt in Bezug auf den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (Klageanträge 10 und 16), denn bei der Frage des Annahmeverzugs ist nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZB 40/09 – Rdnr. 16).

Die spätere Änderung der Klageanträge wirkte sich nicht mehr auf den Streitwert aus.