Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Rundfunk und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung

Rundfunk und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung


Metadaten

Gericht VG Potsdam 11. Kammer Entscheidungsdatum 30.07.2013
Aktenzeichen VG 11 K 1090/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 2 Abs 1 RBeitrStV

Leitsatz

Die neue Rundfunkbeitragspflicht, die an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von Vorhandensein von Empfangsgeräten anknüpft, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in ... . Er war privat mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät seit dem Februar 1983 als Rundfunkteilnehmer angemeldet. Das Fernsehgerat meldete der Kläger mit Ablauf des Dezember 1996 ab. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte der Kläger mit, dass er in seiner Wohnung kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereithalte. Auf seine Kanzleianschrift ist ein Autoradio angemeldet.

Der Kläger beantragte beim Beklagten den Erlass eines Beitragsbescheides nach dem neuen Rundfunkbeitragsrecht ab dem 1. Januar 2013, um hiergegen klagen zu können. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein Beitragsbescheid nur erstellt werde, wenn der Kläger seinen Beitrag nicht zahle. Es könne die Feststellungsklage erhoben werden.

Der vierteljährliche Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro für das erste Quartal Januar bis März 2013 wurde per Lastschrift im Dezember 2012 eingezogen. Nachdem er am 13. Februar 2013 seine Lastschriftermächtigung zurückgezogen hatte, erhielt der Kläger unter dem 16. März 2013 eine Zahlungsaufforderung für den Zeitraum April bis Juni 2013 und zahlte am 18. April 2013 53,94 Euro.

Der Kläger hat am 28. März 2013 Klage erhoben.

Er trägt vor, dass die Feststellungsklage zulässig sei und er nicht erst durch formal regelwidriges Verhalten einen klagefähigen Bescheid provozieren müsse, um effektiven Rechtsschutz zu erhalten. Er habe mit der Zahlung vom 18. April 2013 auf das erste Quartal 2013 gezahlt. Er erwarte nun für das zweite Quartal den Beitragsbescheid. Er lehne den Fernsehkonsum wegen der geringen Qualität der Sendungen ab. Er sei auch nicht bereit, offene und versteckte Werbung für Industrie und Wirtschaft zu bezahlen. Die Politik versuche zunehmend, Einfluss auf Sendungen zu nehmen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er für seine Privat-Wohnung in ... ..., Ortsteil ..., ... 16, Beitragsnummer: ..., keinerlei Rundfunk- und Fernsehbeitrag ab 1. Januar 2013 zu bezahlen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt vor, dass die Klage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig sei. Der Kläger müsse zunächst den Erlass eines Beitragsbescheides abwarten und gegen diesen Wiederspruch erheben. Erst gegen den Widerspruchsbescheid könne er klagen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin ist als Einzelrichterin zur Entscheidung berufen, da ihr das Verfahren mit Beschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung durch den Einzelrichter übertragen worden ist.

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Klage zulässig ist.

Zwar kann gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Durch die Subsidiarität der Feststellungsklage soll verhindert werden, dass Sonderregelungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, wie etwa das Vorverfahren, unterlaufen werden und die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet und unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache konfrontiert werden, wenn der Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 26.

Andererseits ist die Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, wenn durch sie effektiverer Rechtsschutz gewährt werden kann, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 28,

d.h. zum Beispiel ansonsten eine Vielzahl von Anfechtungsprozessen gegen immer neue Bescheide droht,

. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 29.

Vorliegend wäre für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger um die grundlegende Feststellung geht, dass er nach dem neuen Recht keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Gleichzeitig möchte er durch die Zahlung des Beitrags erhöhte Kosten wie Säumniszuschläge vermeiden, wie sie entstehen können, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird und mit Bescheid zur Beitreibung festgesetzt werden muss. Ein einzelner Beitragsbescheid deckt lediglich einen Zeitraum von drei Monaten ab und nicht den Gesamtzeitraum, der durch das umstrittene Beitragsverhältnis bestimmt wird. Das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens dürfte absehbar sein und kann daher als überflüssige Formsache gewertet werden. Der Kläger hat zudem tatsächlich bereits bis Juni 2013 gezahlt, möglicherweise unter Vorbehalt oder mit beachtlicher Zahlungsbestimmung. Wenn der Kläger für das dritte Quartal 2013 (Juli bis September 2013) noch nicht gezahlt haben sollte, kommt ab dem Zeitraum 1. Juli 2013 die vorbeugende Unterlassungsklage als Form der Leistungsklage mit dem Ziel in Betracht, bei Nichtzahlung den Erlass eines Beitragsbescheides zu unterlassen.

Die offenen Fragen im Bereich der Zulässigkeit der Klage müssen jedoch letztlich nicht abschließend geklärt werden, da die Klage auf der Grundlage bereits vorhandener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls unbegründet ist.

Die Feststellung, dass der Kläger für seine Privat-Wohnung in ... ..., Ortsteil ..., ... 16, Beitragsnummer: ..., keinerlei Rundfunk- und Fernsehbeitrag ab 1. Januar 2013 zu bezahlen hat, kann nicht getroffen werden, denn der Kläger ist aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses aus § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) vom 15. Dezember 2010, ratifiziert in Brandenburg durch Gesetz vom 9. Juni 2011 (GVBl. I Nr. 9 S. 1), zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 als Inhaber der genannten Wohnung verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs. 1 RBeitrStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBeitrStV liegen beim Kläger nicht vor.

Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 wurde das System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Säule der privaten Teilnehmer von der Anknüpfung einer Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr an das Bereithalten eins Rundfunkempfangsgerätes auf eine Beitragspflicht für den Inhaber einer Wohnung umgestellt.

Der Beitrag ist eine Art der öffentlichen Abgabe, dessen Wesen es ist, vom Beitragspflichtigen für die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage – hier des Sendeprogramms der Rundfunkanstalten - erhoben zu werden, d.h. ohne dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage Voraussetzung ist.

Der Rundfunkbeitrag dient gemäß § 1 RBeitrStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

Anknüpfungspunkt für die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu leisten, ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit wird mit der Inhaberschaft einer Wohnung, mithin letztlich dem Vorhandensein einer Wohneinheit verbunden, weil der Gesetzgeber zu Recht davon ausgeht, dass hier typischerweise die theoretische Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht und auch in der Regel Rundfunk empfangen wird.

In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt.

Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 -, m.w.N., Rn. 75, zitiert nach Juris.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 -, m.w.N., Rn. 42, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 -, m.w.N., Rn. 75, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08 -, Rn.7, zitiert nach Juris.

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 -, m.w.N., Rn. 75, zitiert nach Juris.

Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 -, m.w.N., Rn. 75, zitiert nach Juris.

Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl des Kriteriums der Inhaberschaft einer Wohnung für die Begründung der Rundfunkbeitragspflicht nicht zu beanstanden.

Die bisherige übrigens bereits auch typisierende Anknüpfung des Abgabentatbestandes an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes war wegen der zunehmenden Medienkonvergenz, d.h. der Annäherung verschiedener Einzelmedien,

vgl. www.wikipedia.de, Stichwort: Medienkonvergenz,

insbesondere von internetfähigen PCs und internetfähigen Mobilfunkgeräten an Fernsehgeräte, die alle Fernsehempfang ermöglichen, und der darin begründeten Möglichkeit der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, indem man Fernsehgeräte abmeldete und Fernsehprogramm über nichtangemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfing, immer stärker kritisiert worden und kaum noch praktikabel, was zu der vorliegenden Reform der Rundfunkfinanzierung führte.

Vgl. Lent, Die neue Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, LKV 2012, 493 (494, 498), zitiert nach beck-online.

Angesichts der inzwischen existierenden verschiedenen und zum Teil sehr kleinen, d.h. transportablen und auch woanders deponierbaren Empfangsgeräte ist die sichere Feststellung, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunkteilnehmer vorhanden ist, zunehmend unmöglich.

Vgl. Adrian Schneider und Thomas Mike Peters, Das Kirchhof-Gutachten im Detail, in: www. telemedicus.de.

Die Anknüpfung an die Wohnung beugt damit im Gegenteil einem gleichheitswidrigen, d.h. gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Erhebungsdefizit der Abgabe effektiv vor.

Vgl. entsprechend zur Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 -, Rn. 21, zitiert nach Juris.

Denn wird bei der Abgabenerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann das zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. April 2013 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, m.w.N., Rn. 29, zitiert nach Juris.

Im Übrigen war schon die Rundfunkgebühr, die lediglich an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfte, ohne dass tatsächlich Rundfunk empfangen werden musste, strukturell trotz des Namens Rundfunkgebühr bereits ein Beitrag, bei dem auch nur Voraussetzung ist, dass der Beitragsschuldner das Leistungsangebot fakultativ nutzen kann.

Vgl. Lent, Die neue Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, LKV 2012, 493 (494), zitiert nach beck-online, mit Verweis auf das Kirchhof-Gutachten, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, und dortigen weiteren Nachweisen; vgl. auch den Begriff „Vorzugslast“ für eine Begünstigung durch die Leistung der Rundfunkanstalten, die an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird, so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 -, m.w.N., Rn. 16, zitiert nach Juris.

Die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung ist zudem ein milderes Mittel, als jeden zum Beitrag heranzuziehen, was rechtlich ebenfalls möglich wäre, da in Deutschland jedermann die theoretische und nahezu jedermann die praktische Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen.

Vgl. Adrian Schneider und Thomas Mike Peters, Das Kirchhof-Gutachten im Detail, in: www. telemedicus.de.

Dem Beitragspflichtigen bleibt es auch nach wie vor unbenommen, tatsächlich nicht am Rundfunk teilzunehmen, d.h. Programme des öffentlichen Rundfunks nicht zur Kenntnis zu nehmen, mithin seine negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG wahrzunehmen.

Die nur geringe Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch den nunmehr auch vom „Totalverweigerer“ geforderten Rundfunkbeitrag pro Wohnung belastet denjenigen, der das Angebot nicht nutzt, vergleichbar gering, wie die nach dem vorherigen Finanzierungssystem zu leistende Rundfunkgebühr auf internetfähige PCs, die nicht für Rundfunkempfang genutzt wurden. Für den Fall der internetfähigen PCs hat das Bundesverfassungsgericht judiziert, dass der nur geringen Beeinträchtigung durch die Rundfunkgebühr mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenübersteht.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 -, Rn. 18, zitiert nach Juris.

Diese nur geringe finanzielle Beeinträchtigung ist vom Inhaber einer Wohnung ohne Rundfunkempfangsgeräte und ohne privates Autoradio, sofern er nicht aus Gründen der wirtschaftlichen und sozialen Unzumutbarkeit in den Genuss der Befreiung kommen kann, angesichts der Bedeutung des unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Meinungsbildung der Bevölkerung in der Demokratie zu tragen, d.h. mit anderen Worten ist es ihm zuzumuten, dass er seinen im wahrsten Sinne des Wortes „Beitrag“ mit den anderen zusammen dazu leistet, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, der - unabhängig von der immer möglichen Kritik aufgrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen - seinen Auftrag erfüllt, der in mannigfacherweise gerade durch die Medienverflechtung auch tatsächlich jeden einzelnen zumindest mittelbar erreicht (beispielsweise greifen Zeitungen Fernsehberichte auf und diskutieren diese) und idealiter profitieren lässt und um den das deutsche Publikum vom Ausland beneidet wird.

Die Selbst-Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch seine potentiellen Teilnehmer kann auch nicht beliebig zur Disposition gestellt werden. Denn gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet.

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 121, zitiert nach Juris; Lent, Die neue Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, LKV 2012, 493 (494), zitiert nach beck-online.

Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung in der Demokratie.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 122, zitiert nach Juris.

Von der Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind seine Programmautonomie und seine Unabhängigkeit umfasst

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 128, 131, zitiert nach Juris.

Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 136, zitiert nach Juris.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 122, zitiert nach Juris.

Der Gesetzgeber hat aber Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 134, zitiert nach Juris.

Eine Steuerfinanzierung dürfte daher wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks ausscheiden.

Vgl. Adrian Schneider und Thomas Mike Peters, Das Kirchhof-Gutachten im Detail, in: www. telemedicus.de

Bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt ist das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 124, zitiert nach Juris.

Die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, m.w.N., Rn. 133, zitiert nach Juris.

Andere Finanzierungsquellen außer der bisherigen Gebührenfinanzierung sind verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, Rn. 128, 131, zitiert nach Juris.

Da aber die hauptsachliche Finanzierung durch Steuern auszuscheiden scheint und sich die hauptsächliche Finanzierung durch Angebot und Nachfrage aus Gründen der Vielfalt und Unabhängigkeit verbietet, bleibt als Hauptfinanzierungquelle im Grunde nur noch der nunmehr eingeschlagene Weg der Beitragsfinanzierung.

Die Klage ist demnach insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 167 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 647,28 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend und beträgt den dreifachen Jahresbeitrag.