Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Änderung des Gegenstandswerts - Gegenstandswert - Verfahren - Hauptsache...

Änderung des Gegenstandswerts - Gegenstandswert - Verfahren - Hauptsache - Streitwert in Mindestmengenstreitigkeiten


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 11.11.2013
Aktenzeichen L 7 KA 85/13 KL ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 63 Abs 3 S 3 GKG

Tenor

Der Antrag vom 22. August 2013, den Beschluss vom 26. Januar 2011

zu ändern und den Streitwert statt auf 640.000,- Euro auf 1.250.000,- Euro festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

In dem Eilverfahren, das die Heraufsetzung der Mindestmengenregelung für Perinatalzentren des Level 1 von 14 auf 30 ab 1. Januar 2011 zum Gegenstand hatte, hat der Senat am 26. Januar 2011 den Vollzug des angegriffenen Beschlusses des Antragsgegners ausgesetzt und zugleich den Streitwert auf 640.000,- Euro festgesetzt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:

„Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Ver-bindung mit §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat hat davon abgesehen, die konkreten wirtschaftlichen Nachteile zu ermit-teln, die den Antragstellerinnen jeweils durch die Heraufsetzung der Mindest-menge von 14 auf 30 drohen. Diese Nachteile, seien es Umsatz- oder Gewinn-einbußen, dürften auch schwer zu prognostizieren sein. Der Senat hat daher unter Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung der Sache von seinem in    § 52 Abs. 1 GKG vorgesehenen Ermessen Gebrauch gemacht und den Auffang-wert aus § 52 Abs. 2 GKG mit sechzehn multipliziert, denn dies entspricht der Differenz von alter und neuer Mindestmenge. Für den Hauptsachestreit eines Krankenhauses ergäbe sich daraus ein Streitwert von 80.000 Euro, der für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Der Wert von 40.000 Euro ist vorliegend angesichts der Anzahl der Antragstellerinnen mit 16 zu multiplizieren, woraus sich der Wert von 640.000 Euro ergibt."

In dem parallel geführten Klageverfahren (L 7 KA 77/10 KL) hat der Senat der Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2011 stattgegeben. Nachdem der 1. Senat des Bundes-sozialgerichts in einem Parallelverfahren das Urteil des Senats bestätigt hat (Urteil vom 18. Dezember 2012, B 1 KR 34/12 R), hat der Antragsgegner die Revision

(B 3 KR 15/12 R) zurückgenommen. Hierauf hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts durch Beschluss vom 8. August 2013 dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 2.500.000,- Euro festgesetzt.

Am 22. August 2013 haben die Antragsteller „Streitwertanpassung" beantragt. Der Streitwert des Eilverfahrens müsse die Hälfte des durch das Bundessozialgericht für das Klageverfahren festgesetzten Streitwerts betragen, mithin 1.250.000,- Euro.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Änderung des festgesetzten Streitwertes durch das Gericht nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Begriffe „Verfahren" und „Hauptsache" beziehen sich dabei auf das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossene Verfahren, für welches der Streitwert geändert werden soll, nicht dagegen - im Falle eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - auf das zugehörige Klageverfahren (so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 1997, 11 KSt 2/97, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2, zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 25 Abs. 2 GKG in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung; ebenso zu § 63 Abs. 3 GKG: OVG Münster, Beschluss vom 22. April 2013, 6 E 323/13, zitiert nach juris, dort Rdnr. 1). Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen des § 63 Abs. 3 GKG. Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass die Wertfestsetzung von dem Rechtsmittelgericht geändert werden kann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Danach kann das Rechtsmittelgericht eine Änderung der Wertfestsetzung vornehmen, wenn ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen einer Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde in der Hauptsache bei ihm anhängig ist. Hauptsache im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist somit als Gegensatz zu

„Nebensachen" wie Entscheidungen über Kosten, Vollstreckung oder Prozesskostenhilfe gemeint. §§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG muss ebenso ausgelegt werden; denn nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dem genannten Begriff in § 63 Abs. 3 GKG eine von Satz zu Satz wechselnde Bedeutung gegeben haben könnte.

Bei Beantragung der „Streitwertanpassung" am 22. August 2013 war die Sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG in Bezug auf den das einstweilige Rechts-schutzverfahren L 7 KA 79/10 KL ER beendenden Beschluss des Senats vom 26. Ja-nuar 2011 (zugestellt bei den Antragstellern am 7. Februar 2011) seit mehr als zwei Jahren verstrichen.

Der Senat sieht in diesem Zusammenhang Anlass für den Hinweis, dass die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG im Ermessen des Gerichts steht; zu würdigen ist dabei die sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung der Sache.

„Richtig" oder „falsch" wird es dabei in einem Fall wie dem vorliegenden nicht geben, was sich schon daran zeigt, dass bislang in der Rechtsprechung zum Mindestmengenrecht bei Festsetzung des Streitwerts drei Berechnungswege beschritten wurden, nämlich der oben dargestellte durch den Senat und — vor allem — zwei verschiedene in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Während der 1. Senat des Bundessozialgerichts die pauschale Ansetzung des Höchstwerts von 2.500.000,- Euro nach

§ 52 Abs. 4 GKG praktiziert (siehe Urteil vom 18. Dezember 2012, B 1 KR 34/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 68), fragt der 3. Senat des Bundessozialgerichts nach dem konkreten wirtschaftlichen Wert der Sache (siehe Beschluss vom 8. August 2013,   B 3 KR 15/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 sowie Urteil vom 12. September 2012,  B 3 KR 10/12 R [Knie-TEP], zitiert nach juris, dort Rdnr. 72).

Dieser Beschuss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden, § 177 SGG.