I.
Der Kläger und der Beklagte zu 1. erwarben gemeinsam Räumlichkeiten im Hause …straße 56 in F… zum Betrieb einer gemeinsamen Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte zu 2. trat später der Rechtsanwaltskanzlei bei. Im Juni 2002 verließ der Kläger die Kanzleiräume, die fortan von den Beklagten genutzt wurden.
Der Kläger hat die Beklagten auf die Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Juli 2002 in Anspruch genommen. Er hat zunächst im Mahnverfahren und sodann in der Anspruchsbegründung vom 25.10.2004 (Bl. 10 ff. d.A.) einen Betrag in Höhe von 3.000 € zur Zahlung an sich begehrt. Mit Schriftsatz vom 28.6.2005 (Bl. 61 d.A.) hat er hilfsweise die Zahlung an die K… Z… und G… K… Grundstücks GbR beantragt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2005 (Bl. 100 d.A.) hat er die Zahlung weiterer 3.000 € an sich, hilfsweise an die Gesellschaft, beantragt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2006 (Bl. 158 d.A.) hat der Kläger einen Antrag auf Zahlung weiterer 9.000 € angekündigt. Mit Schriftsatz vom 29.8.2007 (Bl. 195 ff. d.A.) hat er ausgeführt, dass ihm nach dem Ergebnis des zwischenzeitlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. T… vom 1.7.2000 jedenfalls monatlich 498,80 €, mithin insgesamt 8.978,40 € für die Zeit ab Juli 2002 bis Dezember 2003, zustünden; daneben ergänze er die Klage und mache Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 5.985,60 € für die Zeit ab Januar 2004 bis Dezember 2004 geltend. Mit Schriftsatz vom 2.6.2008 (Bl 242 f. d.A.) hat der Kläger schließlich einen Antrag auf Zahlung weiterer 21.181,80 € für die Zeit ab Januar 2005 bis Juni 2008 angekündigt.
In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
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1. |
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8.978,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 7.9.2007 zu zahlen; |
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2. |
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weitere 5.985,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 7.9.2007 zu zahlen; |
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3. |
weitere 21.181,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 498,80 € ab |
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10.1.2005, 10.2.2005, 10.3.2005, 10.4.2005, 10.5.2005, 10.6.2005, 10.7.2005, |
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10.8.2005, 10.9.2005, 10.10.2005, 10.11.2005, 10.12.2005, 10.1.2006, 10.2.2006, |
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10.3.2006, 10.4.2006, 10.5.2006, 10.6.2006, 10.7.2006, 10.8.2006, 10.9.2006, |
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10.10.2006, 10.11.2006 und 10.12.2006 sowie aus jeweils 511,70 € ab 10.1.2007, |
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10.2.2007, 10.3.2007, 10.4.2007, 10.5.2007, 10.6.2007, 10.7.2007, 10.8.2007, |
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10.9.2007, 10.10.2007, 10.11.2007, 10.12.2007, 10.1.2008, 10.2.2008, 10.3.2008, |
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10.4.2008, 10.5.2008 und 10.6.2008 zu zahlen. |
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, dass die Beklagte zu 2. zum 30.9.2007 die Kanzleiräume verlassen habe. Der Beklagte zu 1. hat in Höhe eines Teilbetrags von 7.935,44 € hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ihm aus der Rechtsanwaltssozietät mit dem Kläger ein Anspruch auf gesamtschuldnerischen Ausgleich in dieser Höhe zustehe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T… und die mündliche Vernehmung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 1.7.2007 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2009 (Bl. 332 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.7.2009 die Abweisung der Klage ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen die Beklagten nicht zustehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagten allenfalls die Hälfte der Räumlichkeiten genutzt hätten. Das ergebe sich aus der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. T… und seinem schriftlichen Gutachten. Der Sachverständige habe die Räumlichkeiten im Dezember 2006 einer Besichtigung unterzogen. Er habe zwar nur schätzen können, dass die von ihm dabei vorgefundene Nutzung nur eines Teils der Räumlichkeiten einen Anteil von 50 % der Räume ausgemacht habe. Aufgrund seines Sachverstands stehe das gleichwohl als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Annahme, dass die Beklagten die Räume allein im Hinblick auf den Besichtigungstermin leer geräumt hätten, sei lebensfremd. Ansprüche des Klägers aus § 745 Abs. 2 BGB kämen nicht in Betracht, da die Parteien nicht Bruchteilseigentümer seien. Eine vertragliche Vereinbarung über Zahlungen an den Kläger sei nicht getroffen worden. Andere Anspruchsgrundlagen kämen nicht in Betracht.
Das Urteil ist dem Kläger am 29.7.2009 zugestellt worden. Der Kläger hat am 19.8.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29.10.2009 an diesem Tag begründet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 14.7.2009
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1. |
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den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 8.974,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 7.9.2007 sowie weitere 5.985,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 7.9.2007 zu zahlen; |
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2. |
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn weitere 21.181,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 498,80 € ab |
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10.1.2005, 10.2.2005, 10.3.2005, |
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10.4.2005, 10.5.2005, 10.6.2005, 10.7.2005, 10.8.2005, 10.9.2005, 10.10.2005, |
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10.11.2005, 10.12.2005, 10.1.2006, 10.2.2006, 10.3.2006, 10.4.2006, 10.5.2006, |
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10.6.2006, 10.7.2006, 10.8.2006, 10.9.2006, 10.10.2006, 10.11.2006, 10.1.2007, |
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10.2.2007, 10.3.2007, 10.4.2007, 10.5.2007, 10.6.2007, 10.7.2007, 10.8.2007, |
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10.9.2007, 10.10.2007, 10.11.2007, 10.12.2007, 10.1.2008, 10.2.2008, 10.3.2008, |
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10.4.2008, 10.5.2008 und 10.6.2008 zu zahlen; |
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3. |
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hilfsweise, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die K… Z… und G… K… Grundstücks GbR für die in der …straße 56, F…, belegenen Gewerberäumlichkeiten im Erdgeschoss links und 1. Obergeschoss rechts 3.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26.5.2004 zu zahlen; |
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4. |
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hilfsweise, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die K… Z… und G… K… Grundstücks GbR für die in der …straße 56, F…, belegenen Gewerberäumlichkeiten im Erdgeschoss links und 1. Obergeschoss rechts weitere 3.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.11.2005 zu zahlen; |
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5. |
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den Beklagten zu 1. zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über Mietverhältnisse, Untermietverhältnisse und jede sonstige zur Verfügungstellung der Immobilie …straße 56 in F… an Dritte in der Zeit ab 1.8.2002 bis 30.6.2008. |
Der Beklagte zu 1. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage zurückgenommen. Die Beklagte zu 2. hat der Klagerücknahme zugestimmt und den Verzicht auf eine Kostenerstattung im Verhältnis zum Kläger erklärt.
Der Beklagte zu 1. hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.4.2010 ergänzend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.
1.
Gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO ist - nach § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch ungeachtet eines darauf gerichteten Antrags, der indes vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist - die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht auszusprechen, da die Entscheidung des Landgerichts ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist.
a)
Die Entscheidung des Landgerichts stellt - auch wenn sie nicht so bezeichnet ist - ein Teilurteil dar, da das Landgericht nicht über alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entschieden hat.
Ausweislich der Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Landgericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf die Zahlung von 8.978,40 €, 5.985,60 € und 21.181,80 €, insgesamt 36.145,80 €, jeweils nebst Zinsen, befunden. Damit ist das Landgericht den Anträgen des Klägers in den mündlichen Verhandlungen am 27.1.2009 (Bl. 297 f./301 d.A.) und 23.6.2009 (Bl. 332 ff. d.A.) gefolgt.
In diesen Anträgen erschöpfen sich jedoch die in den Rechtsstreit eingeführten Klageforderungen nicht. Schon die Klageanträge aus der Anspruchsbegründung vom 25.10.2004 (Bl. 10, 11 d.A.) auf die Zahlung von 3.000 €, aus dem Schriftsatz vom 10.11.2005 (Bl. 100 d.A.) auf die Zahlung weiterer 3.000 €, aus dem Schriftsatz vom 12.12.2006 (Bl. 158 d.A.) auf die Zahlung weiterer 9.000 € und aus dem Schriftsatz vom 2.6.2008 (Bl. 242 d.A.) auf die Zahlung weiterer 21.181,80 € führen zu einer Klageforderung in Höhe von insgesamt 36.181,80 €, die die Summe der Forderungen, über die das Landgericht entschieden hat, um (36.181,80 € - 36.145,80 € =) 36 € übersteigt. Hinzu tritt die im Schriftsatz des Klägers vom 29.8.2007 (Bl. 197 d.A.) erhobene weitere Teilforderung in Höhe von 5.985,60 €, die in den mündlichen Verhandlungen am 27.1.2009 (Bl. 297/301 d.A.) und 23.6.2009 (Bl. 332 ff. d.A.) ausdrücklich zum Gegenstand des Klageantrags erhoben worden ist; durch sie erhöht sich die rechtshängig gemachte Klageforderung auf insgesamt (36.181,80 € + 5.985,60 € =) 42.167,40 €, wovon das Landgericht eine Differenz in Höhe von (42.167,40 € - 36.145,80 € =) 6.021,60 € nicht zum Gegenstand des angefochtenen Urteils gemacht hat.
Für die Klageforderungen, die nicht Gegenstand der Anträge in den mündlichen Verhandlungen am 27.1.2009 (Bl. 297/301 d.A.) und 23.6.2009 (Bl. 332 ff. d.A.) gewesen sind, kann den Akten eine teilweise Zurücknahme der Klage oder eine andere Prozess beendende Erklärung der Parteien nicht entnommen werden. Ausdrückliche Erklärungen dieses Inhalts enthalten weder die gewechselten Schriftsätze noch die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in der ersten Instanz. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 1.10.2007 (Bl. 208 ff., 209 d.A.), dass er zuvor eine Klageänderung vorgenommen habe, kommt entgegen der beklagtenseits vertretenen Sichtweise (Bl. 206 d.A.) auch eine Auslegung seines prozessualen Verhaltens im Sinne einer teilweisen Zurücknahme der Klage nicht in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ansicht des Klägers beigetreten werden kann; denn seiner schriftsätzlichen Äußerung lässt sich entnehmen, dass er jedenfalls eine Teilklagerücknahme nicht hat erklären wollen.
Nach alledem ist in Höhe des aufgezeigten Differenzbetrags von 6.021,60 € die Klage weiterhin in der ersten Instanz anhängig, weshalb es sich bei dem Urteil vom 14.7.2009 entgegen seiner Überschrift nicht um ein Schluss-, sondern um ein Teilurteil handelt.
b)
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
Werden mit einer Klage – wie hier geschehen – mehrere Ansprüche im Wege einer Anspruchshäufung geltend gemacht, so ist nach § 301 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO Raum für ein Teilurteil, wenn nur einer der Ansprüche zur Entscheidung reif ist. Jedoch darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist (BGH NJW 2007, 156, 157; 2004, 1662, 1664; 2001, 761; NJW-RR 2003, 303; Senat, Urteil vom 12.8.2009, 7 U 8/09; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 301, Rn. 7). Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es über eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren zu den anderen Ansprüchen noch einmal stellt (BGH NJW-RR 2003, 303, 304; Senat a.a.O.). Es ist folglich immer dann ausgeschlossen, wenn zwischen den verschiedenen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH NJW 2007, 156, 157; 2004, 1662, 1665; 1994, 932; Senat a.a.O.). Sind hingegen mehrere selbständige Ansprüche lediglich durch eine ab-strakte Rechtsfrage verbunden, so kann der Erlass eines Teilurteils in Betracht kommen, das dann hinsichtlich des weiteren Verfahrens lediglich die Bedeutung einer „Musterentscheidung“ hat (BGH NJW 2004, 1662, 1665; Senat a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist hier kein Raum für den Erlass eines Teilurteils, da die mit der Klage erhobenen Ansprüche durchgängig materiell-rechtlich miteinander verzahnt sind. Mit allen in der ersten Instanz erhobenen Klageforderungen begehrt der Kläger – wenn auch für verschiedene Zeiträume – die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der in seinem Miteigentum stehenden Räumlichkeiten im Hause …straße 56 in F…. Für alle Teilbeträge kann es mithin darauf ankommen, ob dem Kläger solche Ansprüche dem Grunde nach zustehen können. Die Entscheidung dieser Frage geht über eine rechtliche Vorfrage, die im Rahmen einer „Musterentscheidung“ behandelt werden kann, hinaus, da für alle Teile der Klageforderung insoweit eine materiell-rechtliche Prüfung anzustellen ist, deren Grundlage der auch Änderungen zugängliche Tatsachenvortrag der Parteien zu sein hat.
2.
Zur materiellen Rechtslage weist der Senat auf das Folgende hin.
a)
Ansprüche des Klägers aus § 745 Abs. 2 BGB kommen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht in Betracht. Diese stellen sich umso mehr als richtig dar, als sie vom Kläger in der Berufung (Bl. 405 d.A.) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht ausdrücklich bestätigt worden sind.
b)
Das Landgericht wird allerdings der Frage nachzugehen haben, ob Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Treuepflicht der Gesellschafter (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 69. Aufl, § 705, Rn. 27 ff., m.w.N.) in Betracht kommen können. Daran könnte zu denken sein, weil der ursprüngliche Zweck der Grundstücksgesellschaft - auch nach dem Vortrag des Beklagten zu 1. (Bl. 460 d.A.) – darin bestanden hat, der aus dem Kläger und ihm sowie später auch der Beklagten zu 2. bestehenden Rechtsanwaltssozietät kostenfrei die Räumlichkeiten zu überlassen. Für den Kläger hat dieser Zweck nach seinem Auszug und der Anbringung neuer Schlösser durch die Beklagten nicht mehr realisiert werden können. Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob er dem Beklagten zu 1. im Rahmen der Grundstücksgesellschaft eine Änderung der Abrede über die Nutzung der Räumlichkeiten dahingehend, dass künftig ein Nutzungsentgelt an ihn zu zahlen sei, hat abverlangen können; ein Abänderungsbegehren dieses Inhalts dürfte – spätestens – in der Erhebung der Klage zu sehen sein.
Im Falle der Bejahung einer derartigen Verpflichtung des Beklagten zu 1. könnte für die Höhe einer Nutzungsentschädigung die ortsübliche Miete und damit das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T… ein angemessener und nicht zu beanstandender Ansatzpunkt sein.
Allerdings wird die Treuepflicht des Beklagten zu 1. nicht so weit gehen können, dass er eine Nutzungsentschädigung auch dann zu zahlen hat, wenn er – wie von ihm behauptet – die vom Kläger vormals genutzten Räume nach dessen Auszug nicht für sich in Anspruch genommen hat. Dazu wird die Darlegungs- und Beweislast den Kläger für seine gegenteilige Behauptung treffen, da jener sich zu seinen Gunsten darauf beruft, dass die Beklagten die gesamten Räumlichkeiten benutzt haben. Folglich werden, sollte es im Ergebnis darauf ankommen, zum Umfang der Nutzung der Räumlichkeiten durch die Beklagten die vom Kläger in der Berufung benannten (Bl. 411 d.A.) Zeuginnen D… und M… zu hören sein; infolge der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache entfällt die Präklusion dieser Beweisantritte nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO. Ebenso wird das Landgericht sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob im Hinblick auf den gegenbeweislichen Beweisantritt der Beklagten (Bl. 253 d.A.) der Sachverständige Dr. T… erneut zu hören sein wird.
c)
Zum Zahlungsbegehren des Klägers kommen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.
d)
Zu der in der Berufung erhobenen Klage auf Erteilung von Auskünften (Bl. 441 d.A.) wird das Landgericht zu prüfen haben, ob derartige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1. aus § 242 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 259, Rn. 4 ff., m.w.N.) bestehen.
3.
Über die Kosten – auch – des Berufungsverfahrens ist mit der Hauptsache durch das Landgericht zu entscheiden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten zu 1. vom 15.4.2010 (Bl. 501 ff. d.A.) gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.
Der Streitwert der Berufung beträgt bis 40.000 €.