Gericht | VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.11.2011 | |
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Aktenzeichen | 7 K 1023/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 BauGB, § 9 BauGB, § 14 BauGB, § 15 BauGB, § 42 VwGO, § 43 VwGO, § 75 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Klägerin begehrte ursprünglich die Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Einzelhandelsvorhaben auf dem Grundstück xxx in xxx, Gemarkung xxx Flur xxx Flurstücke xxx und xxx, und verfolgt ihr Begehren nach Inkrafttreten einer Veränderungssperre nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.
Die Klägerin beantragte unter dem 31. Mai 2010, bei dem Beklagten eingegangen am 1. Juni 2010, die Erteilung eines Vorbescheides für das Bauvorhaben "Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 800 m²" und der Vorbescheidsfrage "Ist der Lebensmittel-Discounter nach der Art der baulichen Nutzung – unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme – bauplanungsrechtlich zulässig, wenn und nachdem die Flurstücke xxx und xxx zu einem Baugrundstück vereinigt worden sind?". Dem Antrag war ein einfacher Lageplan im Maßstab 1:500 beigefügt, auf welchem Flurstücksgrenzen und Umgebungsbebauung eingezeichnet waren, der jedoch keine weiteren Angaben enthielt. Weitere Bauvorlagen legte die Klägerin nicht vor. Der Beklagte rügte mit Schreiben vom 8. Juni 2010 zunächst die Unvollständigkeit der Bauvorlagen. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 vortragen, dass sie nicht erkennen könne, warum zur Beantwortung der ja nur einen kleinen Teil der für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens relevanten Kriterien abdeckenden Vorbescheidsfrage weitere Bauvorlagen erforderlich sein könnten. Der Beklagte nahm daraufhin die sachliche Bearbeitung des Vorbescheidsantrages auf und ersuchte zunächst die Beigeladene sowie das Bauplanungsamt des Beklagten um Stellungnahmen.
Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss am 17. Juni 2010 die Aufstellung des Textbebauungsplans "Steuerung des Einzelhandels"; der Beschluss wurde im Amtsblatt der Beigeladenen vom 24. Juni 2010 bekanntgemacht. Die Beigeladene verweigerte unter dem 24. August 2010 das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorbescheidsantrag und beantragte zugleich die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB; zur Begründung verwies sie auf den vorgenannten Aufstellungsbeschluss.
Der Beklagte stellte die Entscheidung über den Vorbescheidsantrag sodann mit Bescheid vom 3. November 2010 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für zwölf Monate zurück. Die Klägerin erhob Widerspruch, über den, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden wurde.
Ferner begehrte die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz. Sie beantragte zunächst, analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltete (VG 7 L 403/10). Der Beklagte ordnete daraufhin mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 3. November 2010 an. Das Verfahren VG 7 L 403/10 wurde daraufhin von den Beteiligten für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragte sodann, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches wiederherzustellen (VG 7 L 5/11). Die Kammer lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom 8. März 2011 als unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. September 2011 als unzulässig (OVG 10 S 8.11).
Am 16. Juni 2011 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16. Juni 2010; in der gleichen Sitzung beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen eine Satzung über die Veränderungssperre, deren Geltungsbereich die von dem Vorbescheidsantrag betroffenen Grundstücke umfasst.
Die Klägerin hat bereits am 9. Oktober 2010 (Untätigkeits-)Klage erhoben.
Sie verfolgt ihr Vorbescheidsbegehren weiter. Zur Klagebegründung vertritt sie zunächst den Standpunkt, dass die Zurückstellung ihres Begehrens gemäß § 15 Abs. 1 BauGB rechtswidrig sei, und verweist auf ihr Vorbringen in dem Verfahren VG 7 L 5/11 (= OVG 10 S 8.11).
Nach Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens trägt die Klägerin ergänzend vor: Der Rechtsstreit sei auf die Kammer zurückzuübertragen, weil er nunmehr bezüglich des Verhältnisses der Veränderungssperre zu dem Zurückstellungsbescheid rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Die Klageänderung vom Verpflichtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei ohne weiteres statthaft und zulässig; das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren habe sich durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre erledigt, und das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage gegen den Beklagten. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch begründet, denn jedenfalls in der Zeit zwischen der Änderung der Planung am 16. Juni 2011 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre sei der Beklagte zur Vorbescheidserteilung verpflichtet gewesen; die von der Beigeladenen an diesem Tage vorgenommene Planungsänderung sei so schwerwiegend, dass sie einer Aufgabe der ursprünglichen Planung gleichkomme. Aus diesem Grunde habe von jenem Tage an der Zurückstellungsbescheid dem Verpflichtungsbegehren nicht (mehr) entgegengestanden. Falls das Gericht dies anders sehen sollte, sei jedenfalls den hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen stattzugeben. Diese seien nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg in einer Fortsetzungsfeststellungssituation ohne weiteres, nach der Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls als sachdienliche Klageänderung statthaft und auch im Übrigen zulässig, und zwar auch, soweit darin auf unterschiedliche Zeitpunkte für die Prüfung der Sach- und Rechtslage abgestellt werde. Der Beklagte sei zur Erteilung des Vorbescheides verpflichtet gewesen, weil genug Bearbeitungszeit zur Verfügung gestanden habe, bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte zu den jeweiligen Stichtagen nicht entgegengestanden hätten, und die Zurückstellung rechtswidrig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Schriftsatzes vom 9. November 2011, Blatt 202 ff. der Gerichtsakte, verwiesen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 11. November 2011 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt, soweit in dem ursprünglichen Verpflichtungsantrag die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides mitbeantragt gewesen sei; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Wortlaut dieses Schriftsatzes, Blatt 227 f. der Gerichtsakte, verwiesen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
festzustellen, dass der Beklagte im Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss vom 16. Juni 2011 und der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre im Amtsblatt der Beigeladenen am 30. Juni 2011 verpflichtet war, der Klägerin einen antragsgemäßen Vorbescheid zu erteilen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte von der Erhebung der vorliegenden Klage bis zur Zustellung des Bescheides vom 20. Dezember 2010 über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 3. November 2010 am 27. Dezember 2010 verpflichtet war, der Klägerin einen antragsgemäßen Vorbescheid zu erteilen,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte von der Erhebung der vorliegenden Klage bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheides vom 3. November 2010 am 5. November 2010 verpflichtet war, der Klägerin einen antragsgemäßen Vorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Er verweist auf den Inhalt seiner Bescheide sowie auf die Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie verweist ebenfalls auf ihr Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Vorhabengrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 30. September 2011 an einen anderen Erwerber als die Klägerin verkauft worden sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. März 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2011 hat die Klägerin angeregt, die Sache zu vertagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten VG 7 K 1023/10, VG 7 L 403/10 und VG 7 L 5/11 (= OVG 10 S 8.11) sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Das Begehren der Klägerin bleibt hinsichtlich der prozessualen wie der sachlichen Anträge insgesamt ohne Erfolg.
1. Der Rechtsstreit ist in der vorliegenden verfahrensrechtlichen Konstellation entscheidungsreif.
a) Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer liegen nicht vor. Die von der Klägerin wahrgenommenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten können – soweit sie denn überhaupt bestehen, was zweifelhaft ist, mangels Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren jedoch dahinstehen kann – allenfalls in einem künftigen Anfechtungsklageverfahren – ggf. einschließlich einer etwaigen, dazu gehörigen Fortsetzungsfeststellungsklage – gegen den Zurückstellungsbescheid vom 3. November 2010 auftreten, nicht aber in dem hier vorliegenden Verpflichtungsbegehren einschließlich der hierzu gehörigen Fortsetzungsfeststellung.
b) Auch dem Vertagungsantrag der Klägerin war nicht stattzugeben. In der mündlichen Verhandlung ist keinerlei neuer Tatsachenstoff vorgetragen worden. Mit Ausnahme der Subsidiarität der (Hilfs-)Feststellungsanträge sind alle in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechtsfragen in den zuvor gewechselten Schriftsätzen thematisiert worden; diese eine Rechtsfrage kann für die anwaltlich vertretene Klägerin jedoch nicht so überraschend gewesen sein, dass eine umfassende Auseinandersetzung damit in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2011 nicht möglich und zumutbar gewesen ist.
2. Die Hilfsanträge sind sämtlich bereits unzulässig.
Die Hilfsanträge sind unzulässig unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber den Leistungs- und Gestaltungsklagen, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn mit diesen Hilfsanträgen geht es der Klägerin der Sache nach um eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 3. November 2010. Dies gilt auch, soweit darin auf einen Zeitpunkt bzw. Zeitraum vor dem Erlass bzw. vor Eintritt der Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheides abgestellt wird, denn nachdem die Beigeladene bereits zu einem Zeitpunkt die Zurückstellung beantragt hatte, zu welchem der Beklagte schon wegen der Notwendigkeit der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens und der Beachtung der hierfür maßgeblichen Fristen noch nicht zur Vorbescheidserteilung verpflichtet sein konnte, ist für die Beantwortung der in den Feststellungshilfsantrag gekleideten Rechtsfrage allein maßgeblich, ob zu dem jeweils genannten Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Zurückstellungsbescheides vorlagen.
Für diese Prüfung steht der Klägern jedoch die Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid offen, nachdem sie diesen mit einem fristgerecht erhobenen und bisher, soweit ersichtlich, noch nicht beschiedenen Widerspruch angegriffen hat. Für den Fall, dass das Widerspruchsverfahren ohne Sachentscheidung endet, weil der Beklagte den Zurückstellungsbescheid mit Blick auf das zwischenzeitlich erfolgte Inkrafttreten der Veränderungssperre mit Wirkung ab dem 30. November 2011 aufhebt (vgl. hierzu die Ausführungen des OVG im Verfahren OVG 10 S 8.11) oder sich der Zurückstellungsbescheid durch Zeitablauf erledigt, steht der Klägerin das Institut der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid zur Verfügung; auch die Fortsetzungsfeststellungsklage sperrt als Sonderfall der Anfechtungsklage über § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Zulässigkeit von Feststellungsklagen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 43 Randnr. 5 und 31, jeweils m. w. N.). Dies gilt auch, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Anfechtungs-Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid zurückgenommen hat; die Sperrwirkung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO tritt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut auch dann ein, wenn die Klägerin ihr Anliegen in einer vorrangigen Klageart hätte verfolgen können.
3. Hinsichtlich des Hauptantrages bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Der neue Hauptantrag ist zwar statthaft – dazu a) –; seine Zulässigkeit im Übrigen mag dahinstehen – dazu b) –; er ist jedenfalls unbegründet – dazu c) –.
a) Der nunmehr gestellte Hauptantrag ist als Verpflichtungs-Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren durch das – von der Klägerin nicht angezweifelte und von dem erkennenden Einzelrichter deshalb auch nicht weiter überprüfte – Inkrafttreten der Veränderungssperre erledigt hat.
Einer gesonderten Erklärung bezüglich des Zurückstellungsbescheides bedurfte es insoweit nicht; der Schriftsatz vom 11. November 2011 geht insoweit ins Leere. Denn die Klägerin hat lediglich eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben, nicht aber eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Beseitigung des Zurückstellungsbescheides. Dass dieser außerhalb des Verpflichtungsklageverfahrens gesondert anzugreifen war, stellte die Klägerin (jedenfalls bis zur Übermittlung des Schriftsatzes vom 11. November 2011) auch nicht in Abrede, hatte sie doch diesen Bescheid mit einem Anfechtungs-Widerspruch angegriffen, der bis zur mündlichen Verhandlung noch seiner Bescheidung durch den Beklagten harrte und erst in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Soweit die Klägerin in der letzten Fassung ihres Verpflichtungs-Hauptantrages vor der Umstellung auf Verpflichtungs-Fortsetzungsfeststellung auch die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides formuliert hat, handelt es sich nicht um eine Klageerweiterung, die im Wege der objektiven Klagehäufung die (Untätigkeits-)Verpflichtungsklage auf Vorbescheidserteilung mit einer (Untätigkeits-)Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid kombiniert hätte, sondern zielt lediglich auf den bei Verpflichtungsklagen üblichen Aufhebungs-Annex im Tenor, der allein der Klarstellung dient, ohne den aufzuhebenden Bescheid zum Verfahrensgegenstand der Verpflichtungsklage zu machen. Die nunmehr, nämlich mit dem Schriftsatz vom 11. November 2011 ausgesprochene Erledigungserklärung bezüglich dieses Annexes verkennt den Unterschied zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und geht ins Leere.
b) Die Zulässigkeit dieses Antrages im Übrigen erscheint insoweit zweifelhaft, wie Zweifel an der Zulässigkeit der ursprünglichen Verpflichtungsklage bestehen, weil diese als Untätigkeitsklage mit Blick auf die vor einer Bescheidung des Vorbescheidsantrages durch den Beklagten gebotene Prüfung des Zurückstellungsantrages der Beigeladenen verfrüht erhoben sein dürfte; dies mag jedoch ebenso wie eine nähere Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Klägerin dahinstehen, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
c) Die Klägerin hatte in dem Zeitraum vom 16. Juni 2011 bis 30. Juni 2011 keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Lebensmittel-Discounters auf den Vorhabengrundstücken, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Dem vermeintlichen Anspruch der Klägerin stand für den genannten Zeitraum die mit Bescheid vom 3. November 2010 ausgesprochene Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB entgegen. Dieser Bescheid war erlassen, zugestellt, für sofort vollziehbar erklärt, nicht nichtig, und überdies für den im Klagehauptantrag genannten Zeitraum auch rechtmäßig.
Die nachträgliche Rechtswidrigkeit wegen Wegfalls des Sicherungszwecks im Zusammenhang mit der Veränderungssperre ist erst am 30. Juni 2011 mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre eingetreten (vgl. dazu die Ausführungen des OVG im Verfahren OVG 10 S 8.11); eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB kann auch für Zeiträume erfolgen, in denen eine Veränderungssperre zwar schon beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Bis zum 30. Juni 2011 war die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides daher von der Veränderungssperre unberührt.
Der Zurückstellungsbescheid war ferner jedenfalls seit dem 16. Juni 2011 rechtmäßig unter dem Gesichtspunkt des Vorhandenseins einer rechtmäßigen, konkreten und damit sicherungsfähigen Planung. Ob die Planung der Beigeladenen, die bis zum 16. Juni 2011 bestanden hatte, rechtmäßig war (vgl. hierzu den Kammerbeschluss im Verfahren VG 7 L 5/11), ist für den im Klageantrag genannten Zeitraum ab dem 16. Juni 2011 nicht erheblich, denn die an diesem Tage beschlossene Planung rechtfertigt – unbeschadet der Frage, ob sie als grundlegend neue oder lediglich als geänderte Planung anzusehen ist – jedenfalls seit diesem Tage die Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin die zur Sicherung ebendieser Planung erlassene Veränderungssperre hinnimmt, anstatt auch diese mit Rechtsmitteln anzugreifen, und ihren Hauptantrag von Verpflichtung auf Fortsetzungsfeststellung umstellt.
Falls das Klagebegründungsvorbringen so zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass ein Zurückstellungsbescheid in jedem Falle neu beantragt und neu erlassen werden müsse, wenn sich die durch die Zurückstellung zu sichernde Planung nach Erlass des Zurückstellungsbescheides ändert, so findet diese Rechtsmeinung im Gesetz keine Stütze. Die Situation, dass ein belastender Verwaltungsakt anfänglich rechtswidrig ist, weil die ihm zugrundeliegenden gemeindlichen Satzungen formelle und/oder materielle Fehler aufweisen, im weiteren Zeitablauf aber rechtmäßig wird, weil die Satzungsfehler durch (ggf. sogar rückwirkenden) Neuerlass von Satzungen geheilt werden, ist insbesondere im Bereich des Kommunalabgabenrechts alltägliche Praxis; es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass in solchen Fallkonstellationen eine Aufhebung und ein anschließender inhaltsgleicher Neuerlass des in Rede stehenden Verwaltungsakts gerade nicht erforderlich ist. Warum für die Zurückstellung eines Baugesuchs auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauGB anderes gelten soll – zumal auch das Bauplanungsrecht das rückwirkende Inkrafttreten von sogenannten Heilungssatzungen kennt, vgl. § 214 Abs. 4 BauGB –, erschließt sich nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Klägerin aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung in ein Kostentragungsrisiko begeben hat, § 162 Abs 3 in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berufungszulassungsgründe sind nicht ersichtlich, weitere Nebenentscheidungen nicht veranlasst.
B E S C H L U S S
Der Streitwert wird auf 120.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Interesse der Klägerin am Streitgegen-stand.
Der Einzelrichter folgt hinsichtlich des Hauptantrages dem Vorschlag des Streitwertkataloges (NVwZ 2004, 1327 ff.), dort Ziffer 9.1.4 in Verbindung mit Ziffer 9.2; dies ergibt einen Betrag von 60.000,00 EUR.
Zu diesem Zwischenergebnis war der Wert der Hilfsanträge hinzuzuaddieren. Dazu sind die Hilfsanträge in ihrer Gesamtheit mit demselben Betrag bewertet worden, der dem Wert des Hauptantrages entspricht.