Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft und zulässig. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Begehren (§ 123 SGG) gegen die Aufhebung des rentenbewilligenden Bescheides der Beklagten vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum vom 27. Januar bis zum 28. Februar 2003. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 ist teilweise rechtswidrig, denn der Versicherte hatte einen Anspruch auf Auszahlung der mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe während der Zeit vom 27. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des rentenbewilligenden Bescheides im Übrigen durch den angefochtenen Bescheid steht nicht im Streit.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen habe, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit "... 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Nach Abs. 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Beklagte durfte den Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 20. Dezember 2002 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, weil er nachträglich rechtswidrig geworden war. Nach Erlass des genannten Verwaltungsakts hat der Versicherte Einkommen erzielt. Als Einkommen gilt auch der Bezug von - wie hier - Arbeitslosengeld. Es handelt sich dabei um reales und kein fiktives Einkommen, auch wenn es nicht in seiner konkreten Höhe, sondern (nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI) in Höhe des dieser Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (hier also des Bemessungsentgelts nach § 131 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <SGB III>) berücksichtigt wird. Das Arbeitslosengeld wurde dem Versicherten ab dem 27. Januar 2003 gewährt, sodass der letztgenannte Zeitpunkt als Beginn der Änderung der Verhältnisse anzusehen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid der Beklagten ist nachträglich wegen des Zusammentreffens von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld insoweit rechtswidrig geworden, als auf die Rente Arbeitslosengeld in Höhe der Bemessungsgrundlage anzurechnen war mit der Folge des Wegfalls der Rente.
Der Aufhebung und Rückforderung steht nicht der Grundsatz entgegen, dass das Aufhebungsrecht im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der nachträglich bewilligten Sozialleistung beschränkt ist (vgl. Urteile des BSG vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R -, zitiert nach Juris m. w. N.; vom 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 -, in SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 m. w. N.) . Denn das Arbeitslosengeld überstieg den Betrag der Rente bei weitem.
Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 01. Januar 2002 maßgeblichen Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Abs. 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahrs außer Betracht bleibt. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist in Abs. 2 der Vorschrift geregelt. Nach Abs. 3 der Vorschrift stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug u. a. der in § 18a Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Sozialleistung. Als Erwerbsersatzeinkommen ist dort u. a. auch das Arbeitslosengeld aufgeführt. Nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Vorliegend war die Rente des Versicherten gemäß § 96a Abs. 2 und 3 SGB VI wegen Zusammentreffens mit Hinzuverdienst nicht zu zahlen, weil für die Zeit ab Bezug des Hinzuverdienstes am 27. Januar 2003 (bis zum 28. Februar 2005; vgl. den Bescheid vom 16. Februar 2005) der zulässige Hinzuverdienst überschritten worden ist. Die monatliche Hinzuverdienstgrenze betrug bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01. Januar 2003 (vgl. die Anlage 19 zum Bescheid vom 20. Dezember 2002) maximal 2.859,10 Euro; diese hat der Versicherte auf Grund Bezugs von Arbeitslosengeld in Höhe eines Bemessungsentgelts von € 780,36 Euro wöchentlich (entspricht 3.381,56 Euro monatlich) überschritten. Somit errechneten sich überzahlte Beträge für den Zeitraum vom 27. Januar bis zum 31. Januar 2003 i. H. v. 93,90 Euro, für den Zeitraum vom 01. Februar bis zum 30. April 2003 i. H. v. 1.746,63 Euro und für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Mai 2003 i. H. v. 582,21 Euro, insgesamt demnach 2.422,74 Euro. Diese Berechnung ist unter den Beteiligten nicht streitig.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Das Wort "soll" in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (stRspr, vgl. auch BSG vom 05. Oktober 2006 - B 10 EG 6/04 R - in SozR 4-1300 § 48 Nr. 8) . Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (ebenfalls stRspr, BSGE 69, 233, 237 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3; SozR 3-1300 § 48 Nr. 42; SozR 3-1300 § 48 Nr. 37; jeweils m. w. N.). Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 44). Es kommt darauf an, ob der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nrn. 1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände erfüllt ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 53 S 149). Zu berücksichtigen ist auch die Frage, ob die Rückerstattung nach Lage des Falls eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (vgl. BSGE 74, 287, 294 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 m. w. N.). Das Vorliegen eines atypischen Falles ist hier nicht erkennbar und wird von Klägerseite auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat im Übrigen die Einjahresfrist des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt.
Die Rückforderung scheitert entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daran, dass die Neufeststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Anrechnung des Hinzuverdienstes rechtswidrig wäre, weil die Anrechnung von Arbeitslosengeld nach § 96a Abs. 3 Satz 1 SGB VI überhaupt bzw. hinsichtlich der Höhe auf der Grundlage des Bemessungsentgelts nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI gegen die Verfassung verstieße. Die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens, hier von Arbeitslosengeld, ist als solche nicht verfassungswidrig. Der aus § 96a SGB VI folgende „Übersicherungseinwand" verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 154/05 -, in NVwZ-RR 2007, 685; BSG vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R -, in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 m. w. N.). Darüber hinaus verstößt die Zugrundelegung des Bemessungsentgeltes nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, weder gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu die Entscheidungen des BSG vom 26. Juni 2008 – B 13/4 R 49/07 R -, in SozR 4-2600 § 96a Nr. 11; vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R -, zitiert nach Juris; vom 21. August 2003 – B 13 RJ 44/05 R -, zitiert nach Juris; vom 20. November 2003 – B 13 RJ 43/02 R -, in SozR 4-2600 § 96a Nr. 3; vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 6/01 R -, zitiert nach Juris; Urteil des Hessischen LSG vom 11. Juli 2008 – L 5 R 144/07 -, zitiert nach Juris, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Oktober 2009 – L 4 R 678/06 -, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Klägerin kann sich jedoch hinsichtlich der Zeit vom 27. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 auf die Vergünstigung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI berufen. Der Versicherte hatte entgegen der Ansicht der Beklagten in dieser Zeit trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI einen Anspruch auf Auszahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe.
Zwar lag der Verdienst – d. h. das Arbeitslosengeld - des Versicherten von Beginn an ab dem 27. Januar 2003 gleichmäßig und durchgehend oberhalb der höchsten Hinzuverdienstgrenze. Das BSG hat auch entschieden, dass bei gleich bleibendem Verdienst die Geltendmachung des § 96 Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI ausgeschlossen sei (vgl. die Urteile des BSG vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R -, in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; vom 26. Juni 2008 – B 13 R 119/07 R -, zitiert nach Juris, zur gleich lautenden Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 2. HS SGB VI).
Das vom Gesetz eingeräumte Recht, zweimal im Kalenderjahr die für die jeweilige Rente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten dieser Grenze überschreiten zu dürfen, sei im Hinblick auf diejenigen Versicherten geschaffen worden, die neben der Rente Hinzuverdienstmöglichkeiten durch monatlich abzurechnende Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen wahrnehmen wollen und können, wie insgesamt die Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen von einer Gegenüberstellung der monatlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit der monatlich einzuhaltenden Hinzuverdienstgrenze ausgehe (vgl. Urteil des BSG vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R -, in SozR 4-2600 § 96a Nr. 7).
Jedoch hat das BSG ausdrücklich nicht entschieden, was für die Anfangszeit einer längeren Periode gleich bleibend erhöhten Verdienstes gilt (vgl. Urteile des BSG vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R -, a. a. O.; vom 26. Juni 2008 – B 13/4 R 49/07 -, a. a. O.; vom 26. Juni 2008 – B 13 R 119/07 R -, a. a. O.; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen L 8 (3) R 270/07 -, zitiert nach Juris).
Nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger (vgl. Cirsovius, „Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten“, in ZFSH/SGB 2007, 648, 649), richtet sich die Prüfung, ob ein (privilegiertes) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS (bzw. § 34 Abs. 2 Satz 2 2. HS) SGB VI vorliegt, grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze (sog. Vormonatsprinzip). Dieses Vormonatsprinzip werde bei einem Beschäftigungsverhältnis mit regelmäßigem Hinzuverdienst als ein geeigneter, (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines (privilegierten) Überschreitens i. S. d. § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI angesehen (vgl. Urteil des BSG vom 26. Juni 2008 – B 13 R 119/07 R -, a. a. O.). Die Prüfung des Hinzuverdienstes habe nach dem Wortlaut des Gesetzes monatlich zu erfolgen. Ausgangspunkt für die Prüfung eines Überschreitens i. S. d. § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI sei danach, dass der gesamte in einem Monat erzielte Hinzuverdienst der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen sei („Kalendermonatsprinzip", stRspr, Urteile des BSG vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 -, a. a. O.; vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R -, a. a. O.) . Die Hinzuverdienstgrenze als eine auf den Kalendermonat bezogene Größe dürfe im Laufe eines jeden Kalenderjahres rentenunschädlich zweimal bis zur Höhe des Betrags, welcher der Hinzuverdienstgrenze entspricht, überschritten werden.
Die Prüfung, ob der Versicherte mit dem erzielten Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze überschreite, sei ausgehend von der Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze jeweils „Monat für Monat" gegenüberzustellen, chronologisch vorzunehmen. Ob ein Überschreiten vorliege, sei an der zuvor, d. h. der im Vormonat, eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Werde die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats eingehalten, sei die Rente vom Rentenversicherungsträger ohne weiteres in der dieser Hinzuverdienstgrenze zugeordneten Höhe zu leisten. Der Rentenanspruch bleibe so lange unverändert, bis sich der Hinzuverdienst ändere. Werde hierdurch die bislang maßgebende (d. h. die im Vormonat noch eingehaltene) Hinzuverdienstgrenze überschritten, sei weiter zu prüfen, ob ein sog. privilegiertes Überschreiten vorliege. Dies setze voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liege; es sei zweimal innerhalb eines Kalenderjahres zulässig (§ 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI).
Prüfungsmaßstab für die Feststellung eines Überschreitens im Monat Januar 2003 wäre danach die im Vormonat – Dezember 2002 - noch eingehaltene Hinzuverdienstgrenze. Für Februar 2003 wäre entsprechend auf Januar 2003 abzustellen. Da der Versicherte jedoch im Dezember 2002 gar keinen Hinzuverdienst erzielt hat, würde die eben beschriebene Anwendung des Vormonatsprinzips dazu führen, dass die Privilegierung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI nicht geltend gemacht und somit der Auszahlungsanspruch für die Zeit vom 27. Januar bis zum 31. Januar 2003 entfiele. Da im Januar 2003 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurde, könnte auch im Februar 2003 die Privilegierung nicht geltend gemacht werden.
Damit wären von vornherein Bezieher von Sozialleistungen mit Lohnersatzwirkung von der Privilegierung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI ausgeschlossen, denn sie können nicht mit einem schwankenden Verdienst rechnen. Ihnen stehen auch keine Gestaltungsmöglichkeiten bzgl. der Höhe der Leistung offen außer dem Verzicht auf die Leistung, was angesichts des niedrigen Niveaus von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung weder realistisch noch zumutbar ist. Es ist aber nicht ersichtlich nach dem Gesetzeswortlaut, dass § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI auf Arbeitnehmer beschränkt sein soll. Zudem ergeben sich bei einer derartigen Auslegung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die hierzu existierende Kasuistik in der Praxis der Rentenversicherungsträger mit ihrem komplexen Regel-Ausnahme-Geflecht findet kaum einen Hinweis im Gesetzeswortlaut (vgl. hierzu Cirsovius, „Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten“, a. a. O.). Erst recht ist nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten befürwortete Regel-Ausnahme-Geflecht den gesetzgeberischen Zielvorstellungen Rechnung trägt. Vielmehr sprechen diese für eine Privilegierung auch solcher Monate mit Überschreitungen, denen Monate ohne Hinzuverdienst vorausgegangen sind.
Der Sinn und Zweck des zweimaligen Überschreitensrechts ist im Ausgangspunkt darin zu sehen, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgeltes die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden (Urteil des BSG vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R -, a. a. O.). In diese Hinsicht deutet auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Privilegierung „den Bedürfnissen der Praxis" Rechnung trage (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 161).
Dieser Ansatz kann im Ergebnis in zweifacher Hinsicht verstanden werden: Zum einen könnte der Gesetzgeber den mit der Feststellung einer Überschreitung einer Hinzuverdienstgrenze und einer daraus folgenden (Teil-)Rückforderung der Rentenzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand - ungeachtet der damit einhergehende Mindereinnahmen für den Rentenversicherungsträger - für entbehrlich erachtet haben, soweit es sich um die ersten beiden Überschreitungen in einem Kalenderjahr handelt. Ob ein solcher Legitimationsansatz sich als verfassungsrechtlich tragfähig erweist, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Verwaltungstechnische Gründe können die Verschiedenbehandlung vergleichbarer Sachverhalte durch den Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung rechtfertigen, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - E 84, 348). Es dürfte kaum nachvollziehbar sein, dass die Vornahme einer Rentenkürzung auch für die ersten zwei Kalendermonate mit einer Überschreitung des zulässigen Hinzuverdienstes mit „erheblichen" verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verbunden wäre. Sie dürfte vielmehr ebenso problemlos möglich sein, wie die ohnehin nach den gesetzlichen Vorgaben ab dem dritten Kalendermonat mit einer Überschreitung der einfachen Hinzuverdienstgrenze und in den ersten beiden Kalendermonaten mit einer Überschreitung der doppelten Hinzuverdienstgrenze vorzunehmenden (Teil-)Aufhebungen der Rentenbewilligungsbescheide.
Im Ergebnis kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall auf die angesprochenen Legitimationserwägungen jedoch schon deshalb nicht entscheidend an, weil auch unter Zugrundelegung einer Interpretation des Gesetzeszweckes im angesprochenen Sinne nichts dafür spricht, als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen Hinzuverdienst im Vormonat zu fordern: Die mit einem Verzicht auf eine Rentenkürzung ggfs. in Betracht kommende Vereinfachung im Verwaltungsablauf wird nicht dadurch tangiert, ob im jeweiligen Vormonat ein Hinzuverdienst erzielt worden ist.
Der Ansatz, dass bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen vermieden werden sollen, kann ferner zum Ausdruck bringen, dass eine entsprechende Überschreitung vom Gesetzgeber noch als quantitativ geringfügig bewertet worden ist und dass er vor diesem Hintergrund eine Rentenkürzung in den privilegierten Fällen als unangemessene Härte angesehen hat. Ob bei einem solchen Ansatz der Gesetzgeber im Ergebnis unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG die Wertung getroffen hat, dass im Jahresverlauf eine Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze bis zum 14fachen zulässig ist, ehe eine Rentenkürzung als verhältnismäßig anzusehen ist, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls wird auch eine so verstandene Hinnehmbarkeit einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht dadurch berührt, dass im jeweiligen Vormonat ein Hinzuverdienst gänzlich gefehlt hat. Die Nichterzielung eines Hinzuverdienstes im Vormonat spricht sogar eher für als gegen die Unverhältnismäßigkeit einer Rentenkürzung im darauf folgenden Monat.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass es auch an einem sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG für die von der Beklagten befürwortete Ungleichbehandlung des Überschreitens der Hinzuverdienste in Abhängigkeit von der Erzielung eines Hinzuverdienstes (unterhalb der Grenze) im jeweiligen Vormonat fehlt. Einem Versicherten, der während des ganzen Jahres sich monatlich 300 Euro hinzuverdient und während der Urlaubsmonate Juli und August aufgrund des dann erhöhten Vertretungsbedarfs monatlich weitere 300 Euro (dann insgesamt also monatlich 600 Euro) erzielt, will die Beklagte die Rente in voller Höhe bei einem Jahreshinzuverdienst von 4.200 Euro belassen. Einem Versicherten, der lediglich in den Urlaubsmonaten Juli und August eine mit monatlich 600 Euro bezahlte Aushilfstätigkeit erlangen kann und dessen Jahreshinzuverdienst sich damit lediglich auf 1.200 Euro beläuft, will sie hingegen die Rente anteilig kürzen (vgl. hierzu Cirsovius, „Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten“, a. a. O.). Für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 1484/99 - E 115, 381) weisen die tatsächlichen Ungleichheiten keine Relevanz in dem Sinne auf, dass eine Benachteiligung des einen Hinzuverdienst lediglich während zweier Monate erzielenden Versicherten in Betracht kommen würde.
Einer Heranziehung der privilegierenden Vorschrift des § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI im Monat Februar 2003 und damit im zweiten Monat des Kalenderjahres 2004, in dem der Kläger die einfache (nicht jedoch die doppelte) Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, steht auch nicht entgegen, dass bereits im vorausgegangenen Monat Januar 2003 die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden ist.
Der 13. Senat des BSG vertritt die Auffassung, dass die Frage, ob ein Überschreiten vorliegt, an der zuvor, d.h. an der im jeweiligen, Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen ist. Wird die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats eingehalten, ist die Rente vom Rentenversicherungsträger ohne weiteres in der dieser Hinzuverdienstgrenze zugeordneten Höhe zu leisten (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 119/07 R -, a. a. O.). Auch der 8. Senat des BSG vertritt im Grundsatz dieses „Vormonatsprinzip", lässt aber ausdrücklich offen, ob nicht möglicherweise etwas anderes gilt, wenn der Verdienst lediglich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt (vgl. Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R -, a. a. O.). In einer weiteren Entscheidung des 13. Senats vom 26. Juni 2006 (- B 13/4 R 49/07 R -, a. a. O.) hat dieser im Rahmen der Begründung angedeutet, dass die von der Beklagten in jenem Verfahren für die ersten zwei Monate des Bezugs von Arbeitslosengeld angewandte Privilegierung nach § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI nicht beanstandet werde.
Mit der von ihm gemachten Einschränkung dürfte der 8. Senat des BSG zunächst im Ergebnis selbst von der des Weiteren in dem o. g. Urteil vertretenen Auffassung abrücken, wonach von einem „Überschreiten" (als höchstens zweimalige Ausnahme zu dem der gesetzlichen Konzeption zu Grunde liegenden Regelfall des gleichmäßig unter einer Grenze liegenden Verdienstes) schon begrifflich nur gesprochen werden könne, wenn sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besagt das Verb „überschreiten" nur, dass man sich nicht an das Festgelegte hält, sondern darüber hinausgeht (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 7, 2. Aufl. 1995, S. 3502). Es trifft keine Aussage dazu, ob das Festgelegte zuvor eingehalten worden ist. Ein Autofahrer, der bei Beginn der Ortsdurchfahrt nicht abbremst, sondern weiter mit 80 km/h fährt, „überschreitet" die Geschwindigkeitsgrenze auch dann, wenn er sie dort noch nie eingehalten hat.
Aus dem Wortlaut des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI lässt sich daher nicht „begrifflich" ableiten, dass die Privilegierung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht. Es würde sich bei einem solchen Gesetzesverständnis vielmehr um eine teleologische Reduktion handeln, wobei jedoch jedenfalls bezogen auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzeszweck eine entsprechende Einschränkung fordert.
Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass ein Versicherter, der bei einem gewöhnlichen monatlichen Hinzuverdienst von 300 Euro in den Monaten Juli und August durch Überstunden einen monatlichen Hinzuverdienst von 500 Euro erzielt, im Monat August (in Anwendung des sog. Vormonatsprinzips) eine Rentenkürzung erfahren soll, wohingegen eine solche Rentenkürzung unterbleiben soll, wenn die beiden Monate mit Überstunden nicht unmittelbar aufeinander gefolgt wären, sondern wenn zwischen ihnen jedenfalls ein Monat mit einem die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitenden Hinzuverdienst gelegen hätte (etwa Überstunden im Juli und September statt Überstunden im Juli und August). Keiner der bereits im Einzelnen dargelegten in Betracht kommenden gesetzgeberischen Ziele spricht für eine solche Differenzierung; einer entsprechenden Ungleichbehandlung würde damit auch ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG fehlen.
Insbesondere ist eine solche Differenzierung auch nicht erforderlich, um die Transparenz der jeweils maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen zu wahren. Die Rentenversicherungsträger und die Versicherten müssen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - B 13 R 119/07 R -, a. a. O.) im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen Rechtsfolgen die Möglichkeit haben, stets sofort überprüfen zu können, ob bei einer Änderung des Hinzuverdienstes die bislang maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Dies setze voraus, dass bereits im jeweiligen Kalendermonat feststeht, welche Hinzuverdienstgrenze (als Vergleichsmaßstab) heranzuziehen ist. Hieran anknüpfend werden die Rentenversicherungsträger sogar als verpflichtet angesehen, die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen genau zu benennen, damit es der Versicherte in der Hand hat, eine geringe Überschreitung der jeweiligen Grenze zu vermeiden, indem er diese bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des BSG vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R -, a. a. O.) oder bei der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit - soweit möglich - berücksichtigt.
Die strikte Anwendung eines Vormonatsprinzips erleichtert aber nicht den Überblick über die im jeweiligen Monat maßgebliche Hinzuverdienstgrenze, sondern erschwert diesen. Das Prinzip hat letztlich nur eine weitere (durch Gesetzeswortlaut und -zweck nicht vorgegebene) Einschränkung für die Inanspruchnahme der Privilegierung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI zur Folge.
Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob unter Zugrundelegung der gegenteiligen Rechtsauffassung die gebotene „genaue Benennung" der Hinzuverdienstgrenzen durch den Rentenversicherungsträger auch eine - im vorliegenden Fall fehlende - Belehrung über das Vormonatsprinzip erfordern würde und welche Rechtsfolgen ggfs. aus einem solchen Belehrungsmangel zu ziehen wären.
Mit einem für den Zeitraum vom 27. Januar bis zum 31. Januar 2003 anteiligen Hinzuverdienst i. H. v. 780,36 Euro sowie einem monatlichen Hinzuverdienst von 3.381,56 Euro im Februar 2003 hat der Kläger zwar die „einfache" Hinzuverdienstgrenze von 2.293,93 Euro für die Vollrente bzw. 2.859,10 Euro für die halbe Rente überschritten. Da er diese Grenze jedoch um weniger als die jeweilige Hinzuverdienstgrenze von 2.293,93 bzw. 2.859,10 Euro überschritten hat und da es sich bei den Monaten Januar und Februar 2003 um die ersten beiden Monate im Jahr 2003 mit einer solchen Überschreitung gehandelt hat, hatte die Überschreitung aufgrund der erläuterten Privilegierung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2. HS SGB VI außer Betracht zu bleiben
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.