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Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrates; endgültiges Nichtbestehen; Überdenkungsverfahren; Begründung der Prüfungsentscheidung; Bewertungsspielraum; Voreingenommenheit der Prüfer; schriftliche Prüfungsarbeit; Gutachten; unterrichtspraktische Prüfung; Beendigung vor Analysegespräch; vorzeitige Beendigung wegen feststehendem Nichtbestehen aufgrund offensichtlich unzulänglicher Leistungen; rechtliches Gehör; Aufklärungsrüge; Ausforschungsbeweis


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 04.04.2014
Aktenzeichen OVG 10 N 84.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, Lehr2StPrV BE, Art 103 Abs 1 GG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates in den Fächern Mathematik und Englisch.

Nachdem er den ersten Prüfungsversuch der Zweiten Staatsprüfung im Jahr 2008 nicht bestanden hatte, legte er im Herbst 2009 die Wiederholungsprüfung ab. In diesem Rahmen beurteilte der Seminarleiter das Ergebnis der Ausbildung mit der Note „ausreichend“. Die schriftliche Prüfungsarbeit, für die die Gutachterin die Note „noch ausreichend“ (4-) vorgeschlagen hatte, wurde durch den Prüfungsausschuss mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Auch die Unterrichtsstunden des unterrichtspraktischen Teils der Zweiten Staatsprüfung in den Fächern Mathematik und Englisch benotete der Ausschuss jeweils mit „mangelhaft“. Nach der Analyse dieser Unterrichtsstunden durch den Kläger, für die er die Note „ungenügend“ erhielt, wurde die Prüfung beendet.

Unter dem 23. November 2009 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Kläger das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates mit. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage will der Kläger erreichen, dass der Beklagte erneut über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Er hält die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit und insbesondere die Abweichung vom Votum der Gutachterin für fehlerhaft und nicht hinreichend begründet. Auch die Beurteilung durch den Fachseminarleiter Mathematik sei zu beanstanden. Die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung folge bereits aus deren Abbruch vor Durchführung des Analysegesprächs.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es komme auf die Beurteilung durch den Fachseminarleiter Mathematik sowie die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung in diesem Fach nicht an, da ein endgültiges Nichtbestehen der Prüfung bereits aus der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch und der schriftlichen Prüfungsarbeit jeweils mit der Note mangelhaft folge. Diese Benotungen seien nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 3). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen oder dessen bloße Wiederholung genügen hierfür nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 49, 52). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

a) So erweckt die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es auf die Beurteilung durch den Fachseminarleiter Mathematik mit der Note „ausreichend“ und die u.a. hierauf beruhende gleichlautende zusammenfassende Beurteilung des Seminarleiters nicht ankomme, da diese für das endgültige Nichtbestehen nicht ursächlich gewesen sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPrüfungsordnung - 2. LPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 64), die gemäß § 27 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 (GVBl. S. 520) auf die streitgegenständliche Prüfung Anwendung findet, ist die Prüfung nicht bestanden, wenn mindestens eine Note in der schriftlichen Prüfung, in der mündlichen Prüfung, in jeder Unterrichtsstunde und in der zusammenfassenden Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung „ungenügend“ oder mindestens zwei dieser Noten „mangelhaft“ lauten. Da die schulpraktische Ausbildung des Klägers indes die Note „ausreichend“ erhielt, hat sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht zum Nichtbestehen der Prüfung geführt.

Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, die Note der zusammenfassenden Beurteilung habe deshalb maßgeblichen Einfluss auf das Gesamtergebnis der Prüfung gehabt, weil sie zeitlich vor den übrigen Prüfungsteilen gestanden habe und daher geeignet gewesen sei, die Notengebung der anderen Prüfer zu beeinflussen. Diese hätten aufgrund der Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung geringere Erwartungen an ihn als Prüfungskandidaten gehabt. Für eine derartige Voreingenommenheit der Prüfer, die geeignet wäre, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen, bestehen indes keine Anhaltspunkte. Insofern müssten objektiv aus der Sicht eines „verständigen Prüflings“ Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der konkrete Prüfer speziell gegenüber dem konkreten Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 - OVG 10 B 4.09 -, juris Rn. 76) und ungeachtet der tatsächlich erbrachten Prüfungsleistungen von vornherein auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 339). Für eine solche Annahme reicht die bloße Kenntnis von einer (lediglich) mit „ausreichend“ beurteilten schulpraktischen Ausbildung des Prüflings nicht aus. Erforderlich wären insoweit über die regelmäßig vorhandene Kenntnis des Prüfungsausschusses von den Vorleistungen des Prüfungskandidaten hinausgehende konkrete Hinweise darauf, dass die Prüfer während des Prüfungsverfahrens nicht Willens oder in der Lage gewesen wären, die (weitere) Prüfung fair und objektiv durchzuführen. Solche hat der Kläger nicht dargetan.

b) Auch hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, Fehler im Verfahren der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit lägen nicht vor, hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt.

(1) Dies gilt zunächst, soweit er eine nur unzureichende Auseinandersetzung mit seiner Kritik an der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit rügt und beanstandet, der Prüfungsausschuss habe von ihm erhobene Einwände erst im Klageverfahren gewürdigt und sei dabei nicht auf alle von ihm vorgetragenen Aspekte eingegangen. Mit diesem Vortrag macht er der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht habe bestehende Mängel im Überdenkungsverfahren nicht hinreichend gewürdigt. Solche hat er indes auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargetan.

Im Hinblick auf die Intensität, mit der berufsbezogene Abschlussprüfungen in die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufswahl eingreifen, und wegen der auf Grund der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen eingeschränkten nachträglichen gerichtlichen Kontrolle ist die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens unerlässlich. Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 6 B 39/12 -, NVwZ-RR 2013, 44, juris Rn. 5, 6, m.w.N.). Dieses Verfahren wurde durch den Beklagten eingehalten.

So bestehen bereits keine ernstlichen Zweifel an einer ausreichenden Begründung der Prüfungsentscheidung durch den Ausschuss. Die schriftliche Begründung einer Prüfungsarbeit muss nach ihrem Inhalt so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie eine sich ggf. anschließende gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein; aus der Begründung muss sich konkret der Kern der Kritik ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582, juris Rn. 30, 42; Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, juris Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - BVerwG 6 B 36.11 -, NJW 2012, 2054, juris Rn. 8, m.w.N.; Urteil des Senats vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rn. 22). Das ist hier der Fall, da - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch den Prüfungsausschuss die tragenden Erwägungen hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit zu Protokoll genommen und diese Begründung im Klageverfahren erweitert und vertieft wurde. Hiermit wurde dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Genüge getan. Er wurde in die Lage versetzt, wirksam Einwände gegen die Benotung vorzubringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a.a.O., sowie Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8/00 -, NVwZ-RR 2000, 503, juris Rn. 3). Unschädlich ist es insoweit, dass der Prüfungsausschuss auch noch im Klageverfahren Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistung vorgetragen hat, da der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hatte, sich hierzu zu äußern und die Prüfungsentscheidung unter Beachtung ihrer Begründung einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen zu lassen (vgl. weitergehend zur Neubewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender Begründung im Klageverfahren: BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000, a.a.O.).

Dementsprechend hat der Kläger auch nicht vorgetragen, aufgrund einer mangelhaften Begründung der Prüfungsentscheidung nicht in der Lage gewesen zu sein, substantiierte Einwände gegen diese zu erheben. Er rügt lediglich den Umfang der Stellungnahme der Prüfungskommission zu seinen erhobenen Einwänden. Indes ist das Überdenkungsverfahren auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Prüfungsausschuss hat sich ausweislich des hierüber angefertigten Protokolls in einer knapp zweistündigen Sitzung mit den vom Kläger im Rahmen seines Widerspruchs erhobenen Einwänden, die den Prüfern zuvor zur Kenntnis gegeben worden waren, auseinandergesetzt. Er hat zudem die Ergebnisse des Überdenkungsprozesses protokolliert. Diesen Notizen ist trotz ihrer Kürze unzweifelhaft zu entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Ausschuss an der gefassten Prüfungsentscheidung festhält.

Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, der Ausschuss habe sich mit seinen im Klageverfahren umfangreich vorgetragenen Einwänden nicht hinreichend auseinandergesetzt bzw. zu diesen nicht im gebotenen Maße Stellung genommen, lässt er außer Acht, dass das Überdenkungsverfahren vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt und mit diesem auch abgeschlossen worden ist. Es bestand kein Raum für die Fortsetzung des Überdenkungsprozesses im gerichtlichen Verfahren. Einen Anspruch auf ein „Überdenken des Überdenkens“ mit der Folge, dass ein Prüfling jede nachträgliche Stellungnahme der Prüfer zum Anlass für die Fortsetzung des Überdenkungsverfahrens nehmen kann, gibt es nicht. Das „Überdenken“ durch die Prüfer ist kein selbständiges Rechtsschutzziel, sondern dient der Gewährleistung des Verfahrens (vgl. Urteil des Senats vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rn. 69; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2002 - OVG 4 N 48.01 -, LKV 2002, 474, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Januar 1994 - 2 A 11593/93 -, NVwZ 1994, 805, juris Rn. 29).

(2) Auch soweit der Kläger rügt, das Gericht habe seine Prüfungskompetenz überschritten, indem es eigene Wertungen an die Stelle der Wertungen der Prüfer gesetzt und selbst beurteilt habe, ob seine Einwände erheblich seien, hat er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr umfangreich und zutreffend dargelegt, in welchem Umfang die angefochtenen Prüfungsentscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dafür, dass es sich an den dargestellten eingeschränkten Prüfungsrahmen nicht gehalten und insbesondere unter Zugrundelegung unzutreffender Tatsachen eine eigene Bewertung vorgenommen hätte, ist nichts ersichtlich.

(a) Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht beurteilen können, ob seine Feststellung, das deutsche Abitur entspreche dem Niveau B2 des CEF, in die Bewertung durch den Prüfungsausschuss eingeflossen sei. In der angefochtenen Entscheidung ist insoweit ausgeführt, der Ausschuss habe diesen Punkt ausweislich seiner niedergelegten tragenden Erwägungen nicht zum Gegenstand der Bewertung gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden, da sich das Gericht bei der Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen, sofern anderweitige Anhaltspunkte nicht bestehen, notwendigerweise lediglich an die manifestierte Begründung der Prüfungsentscheidung halten kann. In den „Tragenden Erwägungen über die schriftliche Prüfungsarbeit des Kandidaten“ vom 23. November 2009 finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Frage der Klassifizierung des Sprachniveaus im Rahmen der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit Bedeutung gehabt hätte. Dieser Punkt wurde weder in der Begründung der Prüferentscheidung ausdrücklich erwähnt, noch lässt er sich ohne Weiteres unter einen der sich hier findenden Stichpunkte fassen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage dennoch von Einfluss auf die Prüfungsentscheidung gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan.

(b) Auch die Rüge des Klägers, das Gericht erfinde selbst tragende Erwägungen des Prüfungsausschusses, indem es sich bei der Kontrolle der Prüfungsentscheidung auf die Ausführungen im Votum der Vorgutachterin beziehe, obwohl diese nach der Darstellung des Ausschussvorsitzenden gerade nicht zum Gegenstand der Wertung des Ausschusses geworden seien, hat keinen Erfolg.

Festzustellen ist insoweit zunächst, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Oberschulrat L..., im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2010 nicht mit der vom Kläger behaupteten Deutlichkeit ausgeführt hat, das Gutachten sei nicht Gegenstand - gemeint ist insoweit wohl Grundlage - der Wertung des Prüfungsausschusses gewesen. Er hat vielmehr darauf verwiesen, dass das Gutachten (nur) eine mögliche Grundlage für die Prüfer zur Bewertung der Arbeit sei, diese hieran aber nicht gebunden und in ihrer Entscheidung unabhängig seien. Hieraus folgt nicht, wie der Kläger offenbar meint, dass das Gutachten gänzlich ohne Einfluss auf die Prüfungsentscheidung gewesen ist. Es wird den Prüfern vielmehr gem. § 6 Abs. 8 Satz 2 2. LPO gemeinsam mit der Prüfungsarbeit zugeleitet. Zwar steht es den Prüfern dann frei, sich eine vom Gutachten abweichende Meinung zu bilden, und sind sie gehalten, eine eigenständige Bewertung vorzunehmen. Dies tun sie indes in Kenntnis des Gutachtens und damit in der Regel nicht unbeeinflusst von diesem.

Entsprechend sind die Einwendungen des Klägers gegen die Anmerkungen der Vorgutachterin im angefochtenen Urteil gesondert von dessen Einwendungen gegen die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses in den Blick genommen worden. Das Gericht hat sich zunächst mit den Einwänden gegen die Bewertung der Vorgutachterin, die (eine mögliche) Grundlage für die Entscheidung des Prüfungsausschusses war, auseinandergesetzt. Erst im Anschluss hieran hat es sich mit den Rügen gegen die Bewertung des Prüfungsausschusses befasst. Dafür, dass in der Entscheidung das Gutachten mit der abschließenden Prüfungsentscheidung des Ausschusses gleichgesetzt worden wäre, ist daher nichts ersichtlich.

(c) Im Übrigen ist auch ungeachtet der Frage, ob sich der Prüfungsausschuss bei seiner Bewertung der schriftlichen Arbeit auf das Gutachten gestützt hat, nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung des Gutachtens auf Bewertungsfehler den ihm eingeräumten Prüfungsrahmen überschritten hätte. Der Kläger rügt insoweit ohne Erfolg, das Gericht habe sich lediglich mit den von ihm vorgebrachten Einwänden und nicht mit der Kritik der Vorgutachterin auseinandergesetzt. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind indes, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nur die vom Kläger substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 - OVG 10 B 4.09 -, juris Rn. 56 m.w.N.). Daher war das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den Bewertungen der Vorgutachterin anhand der Bewertungsrügen des Klägers auseinanderzusetzen. Dies hat es rechtsfehlerfrei getan, indem es die Einwände des Klägers den jeweiligen Ausführungen im Votum zugeordnet und jeweils festgestellt hat, dass insoweit Bewertungsfehler durch den Kläger nicht aufgezeigt worden sind. Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen hat der Kläger nicht erweckt.

Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers hinsichtlich der Ausführungen zur Begründung seiner Themenwahl. Inwiefern das Gericht insoweit einen Bewertungsfehler im Gutachten verkannt hat, begründet er nicht.

Auch bezüglich der Kritik am Umfang der von ihm geplanten Unterrichtsreihe ist eine Unrichtigkeit des Urteils nicht dargetan. Der Kläger hält insoweit lediglich eine andere - ihm positivere - Deutung der Prüferbemerkungen für denkbar, ohne dass ersichtlich wäre, welche Schlussfolgerungen seines Erachtens hieraus ggf. für die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Prüfungsarbeit zu ziehen wären.

Ferner erweckt das Vorbringen des Klägers zu den die Verteilung der einzelnen Unterrichtseinheiten betreffenden Erwägungen keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat auch hier die entsprechenden Ausführungen im Gutachten in den Blick genommen und Bewertungsfehler insoweit nicht festgestellt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob auch andere Prüfer die Kritik der Vorgutachterin wiederholt haben.

Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, das Gericht habe eine eigene Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer gesetzt, indem es das Fehlen von Ausführungen zum Nutzen von Verständnisfragen für das Sammeln von Ideen für die abzufassenden Berichte bemängelt habe, obwohl dies weder durch den Prüfungsausschuss noch durch das Gutachten problematisiert worden sei. Hinzuweisen ist insofern zunächst darauf, dass diese Frage im Urteil allein im Hinblick auf die Ausführungen im Gutachten behandelt worden ist, so dass es auf entsprechende Äußerungen des Prüfungsausschusses hierzu nicht ankommt. Entgegen der Darstellung des Klägers findet sich die entsprechende Kritik auf Seite 3 des Gutachtens, wo es heißt, es bleibe unklar, wie die Schüler durch vom Lehrer verfasste comprehension questions (also Verständnisfragen) Ideen für ihre Zeitungsartikel sammeln sollten. Dies hat das Verwaltungsgericht aufgegriffen und festgestellt, dass insoweit keine Bewertungsfehler ersichtlich seien.

Auf welche konkreten Einwände des Klägers im angefochtenen Urteil darüber hinaus nicht eingegangen worden ist, hat er nicht dargetan; es fehlt insoweit an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung.

(d) Die vom Kläger erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 9 des Entscheidungsabdrucks die Bestehensgrenze selbst definiert, ist nicht nachvollziehbar. Derartige Erwägungen finden sich weder hier noch an anderer Stelle. Das Gericht weist im Gegenteil vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass es den Prüfern nicht vorschreiben könne, wo die entsprechende Bestehensgrenze anzusetzen sei.

(3) Auch die weitere Rüge des Klägers, das Gericht habe widersprüchlich geurteilt, wenn es einerseits ausführe, der Prüfungsausschuss habe die schriftliche Prüfungsarbeit unter Zugrundelegung des Gutachtens, gegen das er Einwände erhoben habe, bewertet, und andererseits feststelle, er habe sich nicht gegen die Bewertung des Prüfungsausschusses gewendet, überzeugt nicht. Es handelt sich insoweit nicht um einen Widerspruch, da in der angefochtenen Entscheidung - wie ausgeführt - zwischen den Einwänden gegen das Votum und denen gegen die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses differenziert worden ist. Inwieweit hieraus eine Unrichtigkeit des Urteils folgen sollte bzw. dass insoweit konkrete von ihm vorgetragene Einwände unberücksichtigt geblieben wären, hat er nicht dargetan.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist es in der angefochtenen Entscheidung ferner nicht unklar geblieben, aus welchen Gründen der Prüfungsausschuss vom Votum der Vorgutachterin abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss in seiner abschließenden Bewertung höhere Anforderungen an die Prüfungsarbeit gestellt habe, dass er vom Votum der Vorgutachterin nur leicht abgewichen sei und dass er sich insoweit an den Rahmen des vom Gericht zu respektierenden Bewertungsspielraumes gehalten habe. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

c) Auch hinsichtlich der Ausführungen zur unterrichtspraktischen Prüfung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

(1) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die vorzeitige Beendigung dieser Prüfung ohne Durchführung des rechtlich vorgesehenen Analysegesprächs rügt. Eine solche Abkürzung der Prüfung wegen „offensichtlich unzulänglicher Leistungen“ sehe die Prüfungsordnung nicht vor und verletze sein Recht auf Chancengleichheit, da ihm die Möglichkeit genommen worden sei, seine Leistung im Analysegespräch noch zu verbessern. Eine solche Verbesserung könne auch trotz des geringen Gewichts dieses Gesprächs nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vollständige Durchführung der Prüfung, zu der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. LPO auch das Analysegespräch zähle, zur Wahrung der Chancengleichheit grundsätzlich geboten sei. Die Abkürzung einer mündlichen oder praktischen Prüfung komme indes ausnahmsweise bei offensichtlich unzulänglichen Leistungen dennoch dann in Betracht, wenn das Erreichen einer ausreichenden Leistung in der verbleibenden Zeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Möglichkeit des (vorzeitigen) Abbruchs der Prüfung ist in § 10 Abs. 5 2. LPO für den Zeitpunkt vor dem Beginn der unterrichtspraktischen oder der mündlichen Prüfung ausdrücklich geregelt, sofern bereits aus der Bewertung der zeitlich vor ihnen liegenden, nach § 5 Abs. 1 2. LPO vorgesehenen Prüfungsteile das Nichtbestehen der Prüfung folgt. Nichts anderes kann gelten, wenn im Rahmen eines aus mehreren Phasen bestehenden Prüfungsteils, wie hier der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 7 2. LPO, noch vor dem Durchlaufen der letzten Phase feststeht, dass der Prüfungsteil nicht mehr bestanden werden kann. In einem solchen Falle - und nur in diesem -, in dem ein Bestehen der Prüfung auch bei bestmöglicher Leistung in der verbleibenden Prüfungsphase ausgeschlossen ist und das Ziel der Prüfung unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann, erschiene es als unnötige Förmelei, die Prüfungssituation weiter auszudehnen. Da ein Bestehen der Prüfung dann nicht mehr möglich ist, kann die Beendigung der Prüfung die Chancengleichheit des Prüfungskandidaten nicht verletzen; die Chance zum Bestehen der Prüfung ist dann bereits entfallen (so auch Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 407).

Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn man mit dem Kläger in der Beendigung der Prüfung bereits vor der letzten Prüfungsphase der unterrichtspraktischen Prüfung, dem Analysegespräch, eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise sehen wollte. Denn ein Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung hat grundsätzlich nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis möglich erscheint. Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 3/87 -, NVwZ 1988, 433, juris Rn. 12; Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35/12 -, NVwZ-RR 2013, 42, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - BVerwG 6 PKH 7/13 -, juris Rn. 6). Auch dies wäre hier im Hinblick auf die Feststellung des Prüfungsausschusses, die Durchführung des Analysegesprächs könne nichts mehr zum Bestehen der Prüfung beitragen, anzunehmen.

Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, diese Feststellung sei durch den Prüfungsausschuss verfahrensfehlerfrei getroffen worden, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Prüfung in seinem konkreten Fall bei Durchführung dieses Gesprächs noch hätte bestanden werden können, obwohl der Prüfungsausschuss insoweit festgestellt hat, dass die Prüfung selbst dann nicht mehr mindestens mit der Note „ausreichend“ habe bewertet werden können, wenn der Kläger im Analysegespräch bestmögliche Leistungen gezeigt hätte.

Soweit der Kläger bestreitet, der Verkürzung seiner Prüfung zugestimmt zu haben, kommt es hierauf nicht an. Die Feststellung dessen, ob die Prüfung noch bestanden werden kann oder ob ein solches Bestehen mit der Folge ausgeschlossen ist, dass die Prüfung beendet werden kann, unterliegt allein der Beurteilung durch die Prüfer und ist Ausfluss ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Eines Einvernehmens mit dem Prüfling bedarf es insoweit nicht.

Zudem lässt der Kläger im Rahmen seiner Rüge, es sei nicht ersichtlich, wann sich der Prüfungsausschuss darauf verständigt habe, auf das Analysegespräch zu verzichten, jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vermissen. Er wiederholt lediglich seine Zweifel am Verfahrenshergang und wird insoweit den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.

(2) Ohne Erfolg rügt der Kläger zudem, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Mathematik nicht auseinandergesetzt habe. Dies ist indes nicht zu beanstanden, da die Neubewertung dieser Prüfung - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in Anbetracht der Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Unterrichtsstunde im Fach Englisch nicht zum Bestehen der Prüfung führen konnte.

Wie bereits ausgeführt, ist die Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 2. LPO nicht bestanden, wenn mindestens eine Note gemäß Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Satz 2 „ungenügend“ oder mindestens zwei dieser Noten „mangelhaft“ lauten. Da nach § 10 Abs. 1 2. LPO jede Unterrichtsstunde gesondert zu benoten ist, führte vorliegend bereits die Vergabe der Note „mangelhaft“ sowohl für die schriftliche Prüfungsarbeit als auch für die Unterrichtsstunde im Fach Englisch zum Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung durch den Kläger. Darauf, ob darüber hinaus noch weitere Prüfungen mit dieser oder einer schlechteren Note bewertet wurden, kommt es mithin nicht mehr an.

(3) Auch im Hinblick auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan.

Die von ihm in diesem Rahmen erhobene Rüge, der Urteilsbegründung habe die fehlerhafte Annahme zugrunde gelegen, dass es in der Prüfungsstunde einen - nicht erfüllten - Schwerpunkt Sprechen gegeben habe, kann nicht nachvollzogen werden. Soweit er sich hier auf die Aussage des Verwaltungsgerichts bezieht, „ausweislich der Planung lag somit ein Schwerpunkt der Unterrichtsstunde im sprachlichen Austausch …“ gibt er diese verkürzt wieder. Es heißt in den Entscheidungsgründen weiter „… bezogen auf den Lesetext“. Auch darüber hinaus hat das Gericht ausgeführt, die Prüfer hätten kritisiert, „die vom Kläger gewählte Lernmethode des reziproken Lesens“ habe die Schüler überfordert. Es nimmt Bezug auf die Unterrichtsplanung des Klägers, wonach „die Schüler einen Text selbständig und kooperativ in Kleingruppen erarbeiten“ und sich „über ihr Verständnis austauschen“ sollten. Dass es dennoch den Schwerpunkt der Stunde, das reziproke Lesen, verkannt hat, erschließt sich insoweit nicht. Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht insoweit einen Bewertungsfehler der Prüfer zu Unrecht nicht festgestellt hat und worin dieser zu sehen ist.

Mit seinen zahlreichen weiteren Ausführungen beispielsweise zur Frage, welche Beobachtungen des Schülerverhaltens er in der Stunde gemacht hat, wie sich diese von vorherigen Unterrichtsstunden unterschieden und was der Prüfungsausschuss richtigerweise habe wahrnehmen und bewerten müssen, schildert er, worauf auch bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, lediglich seine (subjektiven) Eindrücke vom Unterrichtsgeschehen und bewertet die Unterrichtsstunde wiederholt anstelle der Prüfer. Er verkennt insoweit den im Urteil ausführlich erläuterten Bewertungsspielraum der Prüfer und zeigt keine Bewertungsfehler auf.

Auch in Bezug auf die vom Kläger behauptete Verunsicherung der Schüler durch eine Prüferin wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen und lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Gründen der Entscheidung vermissen. Er ist insbesondere der Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei insoweit seiner Obliegenheit, eine Störung der Prüfung unverzüglich zu rügen, nicht gerecht geworden, nicht entgegengetreten.

(4) Schließlich hat der Kläger auch mit seinem Vortrag, spezifische Schwächen der Unterrichtsanalysen erschlössen sich aus den Ausführungen des Prüfungsausschusses nicht, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Er lässt insoweit jeden Bezug zu diesem und damit eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vermissen.

2. Den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Für die Darlegung besonderer (rechtlicher oder tatsächlicher) Schwierigkeiten genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen, wobei es sich um Gesichtspunkte handeln muss, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 53 und § 124 Rn. 9).

Solche Schwierigkeiten lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Weder das - wie der Kläger meint - „komplexe Prüfungsgeschehen“ noch der Umfang der Begründung der Prüfungsbewertungen durch den Prüfungsausschuss geben besondere Schwierigkeiten zu erkennen, die über das sonst in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten Übliche hinausgehen. Auch die Frage der Zulässigkeit einer vorzeitigen Beendigung der Prüfung lässt sich ohne Weiteres unter Heranziehung der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beantworten und rechtfertigt daher die Zulassung der Berufung nicht.

3. Die Berufung ist zudem nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre es erforderlich, dass der Kläger eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und zudem erläutert, warum diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Hieran fehlt es.

Die vom Kläger insoweit aufgeworfene Frage, ob Prüfer von einem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsverfahren abweichen dürfen, indem sie einzelne Teile, die sie für entbehrlich halten, ausfallen lassen und die Prüfung vorzeitig abbrechen, ohne sich über den Abbruch vorher beraten zu haben, gibt keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Sie ist bereits nicht entscheidungserheblich.

Der Prüfungsausschuss hat vorliegend keinen Prüfungsteil für entbehrlich gehalten; er hat sowohl die schriftliche als auch die unterrichtspraktische Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 2. LPO durchgeführt. Von der Abnahme der ebenso vorgesehenen mündlichen Prüfung konnte gemäß § 10 Abs. 5 2. LPO abgesehen werden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Prüfung bereits nicht bestanden hatte.

Soweit die vom Kläger aufgeworfene Frage den Verzicht auf das Analysegespräch im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung betrifft, bedarf es ungeachtet einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage nicht ihrer Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich ohne weiteres unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens beantworten, zumal die hiermit maßgeblich im Zusammenhang stehende Rechtsfrage, ob Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung zur Folge haben, wenn ihr Einfluss auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wie erörtert, bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987, a.a.O.; Beschluss vom 14. September 2012, a.a.O.; Beschluss vom 8. Oktober 2013, a.a.O.).

Die Frage, ob ein Abbruch der Prüfung ohne vorherige Beratung der Prüfer erfolgen darf, ist nicht entscheidungserheblich, da ein solcher Geschehensablauf vorliegend nicht ersichtlich ist.

4. Schließlich rechtfertigt das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen von Verfahrensfehlern nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht sei seinen Beweisanträgen zu 1. bis 4. nicht gefolgt und habe diese zu Unrecht für unerheblich bzw. unzulässig gehalten. Zudem habe es hinsichtlich der Begründung der Bewertung der Zusammenfassenden Beurteilung nach § 4 Abs. 4 2. LPO, der schriftlichen Prüfungsarbeit und der unterrichtspraktischen Prüfungen entscheidungserhebliche Sachverhalte nicht aufgeklärt und daher nicht beurteilen können, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen seien oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch einen Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) dargetan.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; er gewährt jedoch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Insofern ist das Gericht auch nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht für sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält. (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris Rn. 13; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205, 216 f., juris Rn. 42 f.; BerlVerfGH, Beschluss vom 27. September 2002 - VerfGH 63/02, 63 A/02 -, LVerfGE 13, 53, 59, juris Rn. 19).

Gleiches gilt für die nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Auch insoweit haben die Gerichte auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auffassung zu entscheiden, welche Aufklärungsmaßnahmen sie ergreifen und welchen Beweisangeboten sie nachgehen. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - BVerwG 2 B 59/13 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, den Beweisanträgen des Klägers nachzugehen und weitere Nachforschungen anzustellen.

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Beweisanträge zu 1. bis 3., die auf die Vernehmung des damaligen Leiters des Seminars Mathematik, des stellvertretenden Leiters der Thomas-Mann-Oberschule sowie des stellvertretenden Leiters des schulpraktischen Seminars im Hinblick auf die Beurteilung der schulpraktischen Ausbildung zielten. Da es auf diese Beurteilung - wie ausgeführt - für die angefochtene Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung durch den Kläger nicht ankam, hat das Verwaltungsgericht eine diesbezügliche Beweiserhebung verfahrensfehlerfrei für unnötig erachtet. Es hat zu den insoweit gestellten Beweisanträgen Stellung genommen und ausführlich dargelegt, dass und warum es auf diese nicht ankommt.

b) Auch dem Beweisantrag zu 4., mit dem der Kläger die Vernehmung der Mitglieder der Prüfungsausschusses (außer dem bereits vernommenen Vorsitzenden) mit dem Ziel begehrt, diese würden bekunden, dass sie sich bereits vor der Stundenanalyse dazu entschieden hätten, kein Analysegespräch durchzuführen, ist das Verwaltungsgericht gleichfalls zu Recht nicht nachgegangen. Seine Bewertung, es handele sich bei diesem um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, ist nicht zu beanstanden. Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, können Beweisanträge unsubstantiiert und unzulässig sein, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. So ist es den Prozessbeteiligten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 7 B 19/13 -, DVBl. 2014, 303, juris Rn. 16).

Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, die Annahme, der Prüfungsausschuss habe sich schon vor der Stundenanalyse gegen die Durchführung eines Analysegesprächs entschieden, entbehre jeder Grundlage. Dem ist der Kläger nicht mit Erfolg entgegengetreten. Er wiederholt lediglich seine Frage nach dem Zeitpunkt der Verständigung der Ausschussmitglieder über die Beendigung der Prüfung, ohne sich mit den entsprechenden Äußerungen des Prüfungsausschusses und der diesbezüglichen Argumentation des Gerichts konkret und substantiiert auseinanderzusetzen. Dass sich der Prüfungsausschuss nach der Stundenanalyse über diese verständigt hat, folgt aus der (wohl einstimmigen) Bewertung der Analyse mit der Note „ungenügend". Hieraus ist auch zu ersehen, dass der Kläger den Erwartungshorizont der Prüfer, auf den sich diese vor der Analyse verständigt hatten, deutlich verfehlt und dass insoweit Einigkeit über die Beendigung der Prüfung bestanden hat.

c) Schließlich ist eine Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Gericht die Prüfer seines Erachtens nicht hinreichend zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Klagevorbringen angehalten habe. Eine weitere Aufklärung war insoweit aus Sicht des Gerichtes ausweislich der Entscheidungsgründe nicht erforderlich. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es eine weitere Begründung der Prüfungsentscheidung durch den Prüfungsausschuss nicht für erforderlich halte, da dem Anspruch des Klägers auf diese hinreichend Genüge getan worden sei. Eine weitere Aufklärung hat es damit in nicht zu beanstandender Weise für nicht sachdienlich gehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.