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Entscheidung 13 UF 204/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 29.09.2016
Aktenzeichen 13 UF 204/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Beim Kindesunterhalt scheidet die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskostenhilferaten des Unterhaltsschuldners grundsätzlich aus, weil die Kindesunterhaltspflicht regelmäßig bereits in die Bemessung der Raten eingeflossen ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1406; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn. 135; Wendtland BeckOGK § 1610, Rn. 36.2).

2. Die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungskosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. BGH FamRZ 2014, 917 m.w.N.).

3. Zur Abänderbarkeit eines Vergleichs über Kindesunterhalt

4. Die Herabgruppierung eines Unterhaltsschuldners innerhalb der Düsseldorfer Tabelle wegen Umgangskosten kommt erst in Betracht, wenn und soweit sich ein weit über das übliche Maß hinausgehender Umgang nach seiner konkreten Ausgestaltung bereits weitgehend einer Mitbetreuung annähert (vgl. Wendtland, BeckOGK § 1610, Rn. 36.3 m.w.N.).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen – Familiengericht – vom 10.09.2014, Az.: 21 F 35/13, abgeändert:

Der Antragsgegner wird in Abänderung des Vergleichs vor dem Amtsgericht Nauen – Familiengericht – vom 25.03.2010 (Az.: 21 F 72/10) und der Jugendamtsurkunden des Landkreises Havelland vom 10.12.2015 zu den Urkundenregisternummern N 1559/2015, N 1560/2015 und N 1561/2015 verpflichtet,

a) für den Zeitraum April 2012 bis August 2014 an die Antragsteller zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Unterhaltsrückstände wie folgt zu zahlen

- für den Antragsteller zu 1. insgesamt 582 €
- für den Antragsteller zu 2. insgesamt 522 €
- für den Antragsteller zu 3. insgesamt 518 €,

b) und an die Antragsteller jeweils zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin ab September 2014 bis Juni 2015 Kindesunterhalt in Höhe von

115 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe,

für Juli bis Dezember 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe und

ab Januar 2016 Kindesunterhalt in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander

aufgehoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000 €.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren in Abänderung eines Unterhaltsvergleichs die Heraufsetzung der Kindesunterhaltspflicht des Antragsgegners, ihres Vaters, ihnen gegenüber von 110% auf zunächst 120 % des Mindestunterhaltes und ab 01.01.2016 auf 136 %.

Der Antragsgegner verpflichtete sich gegenüber seiner damals von ihm getrennt lebenden und heute von ihm geschiedenen früheren Ehefrau in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 25.03.2010, innerhalb dessen ein Kindesunterhaltsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, zur Zahlung von jeweils 110% des Mindestunterhaltes ab Februar 2010 für jedes der drei gemeinsamen Kinder, die im Haushalt ihrer Mutter lebten. Die Eltern vereinbarten als Berechnungsgrundlage für die Einkommensermittlung eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden, ordneten das derzeitige Einkommen des Antragsgegners der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (fortan auch: DT) zu, unter Nennung seiner Besoldungsstufe A 15, schlossen eine Abänderung unter 110% aus, bestimmten eine Elternvereinbarung mit Umgangszeiten des Antragsgegners im Umfang eines Drittels der Betreuungszeiten als Geschäftsgrundlage, und vereinbarten eine Abänderbarkeit „ungeachtet der Festlegungen zur Arbeitszeit und zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens“ nach den gesetzlichen Vorschriften ab dem 23.06.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf das Terminsprotokoll vom 25.03.2010 (7 ff, fortan auch: TP).

Die Antragsteller haben den Vergleich für abänderbar und die Änderungsvoraussetzungen für gegeben gehalten. Das Einkommen des Antragsgegners sei zunächst, bis zum 23.06.2015, unabhängig von seiner tatsächlichen geleisteten Wochenarbeitszeit auf der Basis von 30 geleisteten Wochenstunden zu ermitteln und zwischenzeitlich gestiegen.

Der Antragsgegner hat gemeint, der Vergleich schließe bis 23.06.2015 jede Erhöhung aus (61); unabhängig davon rechtfertige sein Einkommen wegen mehrerer seiner Ansicht nach berücksichtigungsfähiger Kosten keine Einstufung in die von den Antragstellern für zutreffend gehaltenen Einkommensgruppe.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Anträge abgewiesen. Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners betrage 2.358 € und führe, da der Antragsgegner in Ansehung dreier Unterhaltspflichtigen in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen sei, zu keinen höheren Unterhaltspflichten, als bereits tituliert.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Leistungsbegehren uneingeschränkt, zuletzt antragserweiternd weiter. Das Amtsgericht habe Sozialversicherungsbeiträge und eine pauschale Altersvorsorge fehlerhaft angesetzt und eine Herabstufung vorgenommen, obwohl der Bedarfskontrollbetrag auch ohne Herabstufung gewahrt gewesen wäre. Unter Zugrundelegung während des Beschwerdeverfahrens vom Antragsgegner vorgelegter Einkommensunterlagen berechnen sie für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners von 4.103,20 €.

Nachdem der Antragsgegner sich durch Jugendamtsurkunden vom 10.12.2015 verpflichtet hat, für die Antragsteller ab November 2015 jeweils 115 % des Mindestunterhalts als Kindesunterhalt zu zahlen, beantragen die Antragsteller,

1. in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen – Familiengericht – vom 10.09.2014 (21 F 35/13)

a) den Antragsgegner zu verpflichten, für den Zeitraum April 2012 bis August 2014 an die Antragsteller zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsrückstände wie folgt zu zahlen:

- für …, geboren am 11.01.2011, insgesamt 1.252 €

- für …, geboren am 11.05.2003, insgesamt 1.044 €

- für …, geboren am 23.06.2006, insgesamt 1.088 €

b) den Vergleich des Amtsgerichts Nauen – Familiengericht – vom 25.03.2010 (21 F 72/10) dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner ab September 2014 bis Oktober 2015 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu Händen der Kindesmutter verpflichtet ist,

c) die Jugendamtsurkunden des Landkreises Havelland vom 10.12.2015 zur Urkundenregisternummer N 1559/2015, N 1560/2015 und N 1561/2015 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner zur Zahlung von 136 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu Händen der Kindesmutter verpflichtet ist, derzeit für

- … 517 €
- … 517 €

- … 425 €

2. hilfsweise den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10.09.2014 – Familiengericht – (21 F 35/13) insgesamt aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Nauen zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Eine Antragserweiterung hält er für unzulässig. Er errechnet für die Zeit ab 01.07.2015 ein bereinigtes Einkommen von 3.057,44 € und hält eine Eingruppierung in die Einkommensstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ab dieser Zeit für zutreffend. Im Übrigen verteidigt er den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze. Er entscheidet, wie angekündigt (301), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

II.

1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff, 117 FamFG statthaft und zulässig. Dies gilt auch für die Antragserweiterung betreffend die Zeiten ab 07/2015, §§ 68 Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 264 Nr. 2 ZPO. Bei ihr handelt es sich um eine bloß quantitative Antragserweiterung i. S. der letztgenannten Bestimmung (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 264, Rn. 3 m.w.N.), und schon um keine Antragsänderung (vgl. § 263 ZPO), die im Übrigen sachdienlich wäre. § 533 ZPO gilt mangels Verweises in § 117 ZPO ohnehin nicht.

2. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Die Abänderungsanträge sind zulässig, auch für die Rückstände vor Anhängigkeit, da § 239 FamFG insoweit keine Zeitschranke enthält.

Die Abänderungsanträge sind teilweise begründet, §§ 239 Abs. 2 FamFG, 313, 1601, 1610, 1613 BGB. Der Zugang des Auskunftsverlangens der Antragsteller vom 05.04.2012 beim Antragsgegner ist unstreitig.

2012

Ab April 2012 schuldete der Antragsgegner den Antragstellern 115 % des Mindestunterhalts. Sein bereinigtes Einkommen fällt mit 2.886,06 € in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (DT) und diese ist zur Unterhaltsbemessung um eine Stufe auf DT 4 (= 115 %) zu erniedrigen.

Da für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume eine überjährige Durchschnittsbildung regelmäßig auszuscheiden hat (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532, Rn. 23 m.w.N.), ist der Jahresnettoverdienst aus 2012 maßgeblich. Der Bruttoverdienst ermittelt sich auf der Grundlage des bis 03/2012 ausgewiesenen Gesamt-Steuer-Brutto von 17.250,06 € (121) auf jährlich 69.000,24 € für 40 Wochenstunden und auf 51.750,18 € für 30 Wochenstunden. Bei Steuerklasse I und 1,5 Kinderfreibeträgen ergibt dies eine monatliches Nettoeinkommen von 3.400,74 €.

Hiervon ziehen die Antragsteller 5 % berufsbedingte Aufwendungen ab (vgl. 10.2.1 Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, fortan auch: LL), mithin 170,04 €. Abzugsfähig sind nach übereinstimmende Beteiligtenvorbringen zudem die Prämien von monatlich 214,64 € für die private Krankenversicherung des Antragsgegners, von monatlich 30 € für …s Lebensversicherung und die Kredittilgungsrate von 100 € für den Kredit bei der DiBa.

Nettoeinkommen

        

3.400,74 €

BBA     

        

-170,04

Steuererstattung

        

0,00 €

Private KV

        

-214,64 €

LV …   

        

-30,00 €

Zinserträge

        

0,00 €

zusätzliche AV

        

0,00 €

Privatkredit

        

-100,00 €

                        

Summe 

        

2.886,06 €

Die Verfahrenskostenhilferaten des Antragsgegners sind nicht zu berücksichtigen. Beim Kindesunterhalt scheidet die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskostenhilferaten des Unterhaltsschuldners grundsätzlich aus, weil die Kindesunterhaltspflicht regelmäßig bereits in die Bemessung der Raten eingeflossen ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1406; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn. 135; Wendtland BeckOGK § 1610, Rn. 36.2).

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen aus 2012 für eine zusätzliche Altersvorsorge sind nicht feststellbar. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich geleistete Aufwendungen. Die Saldobestätigung der Sparda-Bank vom 17.03.2014 lässt nicht erkennen, dass oder in welcher Höhe der Antragsgegner Einzahlungen zur Altersvorsorge in 2012 vorgenommen hat (vgl. B 24, 180).

Erhöhte Mietkosten kann der Antragsgegner nicht einkommensmindernd anzusetzen. Die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungskosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm - wie hier - auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. BGH FamRZ 2014, 917 m.w.N.).

Das bereinigte Nettoeinkommen von 2.886,06 € fällt in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (DT). Zur Unterhaltsbemessung ist die Einkommensgruppe um eine Stufe auf DT 4 (= 115 %) zu erniedrigen, § 313 BGB. Die Vergleichsschließenden haben 2010 die Unterhaltsbemessung nach den Einkommensgruppen der DT maßgeblich sein lassen (vgl. 9) und diese ging 2010 bereits von nur 2 Unterhaltsberechtigten aus. In Ansehung dessen haben sie gemäß 11.2 LL eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe für angemessen erachtet, obwohl dabei der Bedarfskontrollbetrag des Antragsgegners deutlich überschritten wurde. An diesen Vertragsmaßstab sind sie für die Zeit bis zum 23.06.2015 gebunden. Erst danach wurden die vergleichsvertraglichen Festlegungen zur Arbeitszeit und zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens unbeachtlich (Nr. 3 e) TP).

Der Vergleich vom 25.03.2010 ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners abänderbar. Dies liegt nach Wortlaut, Interessenlage, innerer Systematik und Entstehungsgeschichte auf der Hand (§§ 133, 157 BGB). Bis zum 23.06.2015 war er eingeschränkt abänderbar, nämlich nach Maßgabe der Berechnungsparameter aus seiner Nr. 3 a) und b) und nach c) nicht unter 110 % des Mindestunterhalts, nach dem 23.06.2015 gemäß Nr. 3 e) uneingeschränkt. All dieser aufeinander abgestimmten Regeln hätte es nicht bedurft, wenn der Vergleich bis 23.06.2016 unabänderbar hätte sein sollen. In diesem Fall hätten es die Eltern schlicht bei der Zahlungsregel in 2) und der Abänderungsregel in 3e) belassen können. Es gilt indessen der allgemeine Auslegungsgrundsatz, dass vertraglichen Vereinbarungen im Zweifel ein Sinn zuzuordnen ist. In der Auslegung des Antragsgegners wäre der allergrößte Teil der kindesunterhaltsrechtlichen Regelungen demgegenüber sinnlos und überflüssig. Zudem hätten sich die Vertragsschließenden bei Unabänderbarkeit der Vereinbarung der Gefahr einer Unwirksamkeit nach § 1614 BGB ausgesetzt, wenn wegen Veränderungen der Bemessungsparameter die Tabellensätze der DT um mehr als 20% unterschritten worden wären (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2, Rn. 759 m.w.N.).

Aus dem Schreiben der vormaligen Rechtsanwältin der Kindesmutter vom 04.05.2010 ergibt sich nichts anderes. Es ist für die Auslegung unerheblich. In der Lesart des Antragsgegners stellt es allenfalls eine unmaßgebliche Rechtsansicht einer Vertreterin dar, geraume Zeit nach Abschluss des Vertrages. Auf den tatsächlichen wechselseitig ohne weiteres erkennbaren Willen der Eltern bei Vertragsabschluss lässt es keinen tragfähigen Rückschluss zu.

2013

In 2013 schuldete der Antragsgegner den Antragstellern 115 % des Mindestunterhalts. Das Gesamtbruttoeinkommen für 2013 betrug nach der Gehaltsbescheinigung für Dezember 70.297,95 € bei 40 Wochenstunden, bei 30 Wochenstunden folglich 52.723,46 €. Dies ergibt bei Steuerklasse I und 1,5 Kinderfreibeträgen ein monatliches Nettoeinkommen von 3.492,35 €. Abzüglich 174,62 € für berufsbedingte Aufwendungen und unter Beibehaltung der übrigen Positionen errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 2.973,09 € aus der Einkommensgruppe DT 5 und nach dem Vorstehenden eine Unterhaltsbemessung nach DT 4, also in Höhe von 115% des Mindestunterhalts.

2014

In 2014 schuldete der Antragsgegner den Antragstellern 115 % des Mindestunterhalts. Der Bruttoverdienst für 2014 ermittelt sich auf der Grundlage des bis 03/2014 ausgewiesenen Gesamtbrutto von 17.810,16 € (181) auf jährlich 71.240,64 € für 40 Wochenstunden und auf 53.430,48 € für 30 Wochenstunden. Bei Steuerklasse I und ohne Kinderfreibeträge (vgl. 181) ergibt dies eine monatliches Nettoeinkommen von 3.548,41 €.

Hiervon sind neben der Beibehaltung der übrigen Positionen 177,42 € für berufsbedingte Aufwendungen sowie 234,33 € monatliche Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge abzusetzen. Ist der Mindestunterhalt gewährleistet, können grundsätzlich tatsächlich geleistete Aufwendungen für eine sekundäre Altersversorgung in Höhe von bis zu 4% des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als berücksichtigt werden, wobei insoweit auch die Bildung eines bloßen Sparvermögens in Betracht kommen kann (vgl. Wendtland, BeckOGK § 1610, Rn. 36.1 m.w.N.). Das Gesamtbruttoeinkommen des Antragsgegners lag in 2013 nach obigen Ausführungen mit 70.297,95 € nur unwesentlich über der Beitragsbemessungsgrenze von 69.600 €, sodass monatlich 234,33 € berücksichtigungswürdig sind. Die tatsächlichen Leistungen in diesem Jahr ergeben sich aus den Bestätigungen der Sparda-Bank vom 17.03.2014 (180) und 03.02.2016 (350).

Es errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 2.792,02 € € aus der Einkommensgruppe DT 5 und nach dem Vorstehenden eine Unterhaltsbemessung nach DT 4, also in Höhe von 115% des Mindestunterhalts.

2015

Bis zum 30.06.2015 schuldete der Antragsgegner den Antragstellern 115 % des Mindestunterhalts. Auszugehen ist von den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu einem Nettolohn von 52.144,72 in der Zeit von Juli 2014 bis Juni 2015, dem ein Jahresbruttoverdienst von 70.769,69 € bei 40 Wochenstunden entspricht, mithin 53.077,27 € bei 30 Wochenstunden. Dies Einkommen legt der Senat nach § 287 ZPO für das gesamte Jahr 2015 zugrunde. Bei Steuerklasse I und ohne Kinderfreibeträge ergibt dies eine monatliches Nettoeinkommen von 3.472,82 €.

Abzüglich 173,64 € für berufsbedingte Aufwendungen, 230,68 € für private Krankenversicherung, 30 € Lebensversicherungsprämie und 237,47 € für zusätzliche Altersvorsorge (Gesamtbruttoeinkommen 2014 von 71.240,64 € x 0,04/12 = 237,47 €) zuzüglich 207,53 € Steuerrückerstattung und 26,92 € Zinserträge errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 3.035,48 € aus der Einkommensgruppe DT 5 und nach dem Vorstehenden eine Unterhaltsbemessung nach DT 4, also in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts.

Die Steuerrückerstattung von 2.186 € ist nach 1.7 LL in 2015 anzusetzen. Nach den Angaben des Antragsgegners ist sie ihm in diesem Jahr zugeflossen.

Kosten in gleicher Höhe zur Ausstattung der Unterbringungsmöglichkeiten für die Antragsteller kann der Antragsgegner nicht geltend machen, wie bereits erörtert.

Die Kapitalerträge von 323 € jährlich sind unstreitig. Eine Kredittilgungsrate macht der Antragsgegner für 2015 nicht mehr geltend (vgl. 321).

Ab dem 01.07.2015 bemisst sich der Unterhalt gemäß dem Willen der Vergleichsschließenden nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. 3 e TP). Bei 52.144,72 € Jahresnetto beträgt das Monatsnetto bei 40 Wochenstunden 4.345,39 €. Abzüglich 217,27 € für berufsbedingte Aufwendungen und unter Beibehaltung der übrigen Positionen errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 3.864,42 € aus der Einkommensgruppe DT 7, das die geltend gemachten Unterhaltsansprüche in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts ohne weiteres abdeckt.

Die Antragsteller haben ihr Erhöhungsverlangen bis Dezember 2015 auf 120 % des Mindestunterhalts begrenzt, und erst ab Januar auf 136% des Mindestunterhalts erhöht, wie ihrem Vorbringen hierzu klar zu entnehmen ist (318).

2016

Ab 2016 schuldet der Antragsgegner den Antragsteller 136 % des Mindestunterhalts. Für 2016 schreibt der Senat das Nettoeinkommen aus 2015 in Höhe von 4.345,39 € monatlich fort. Nach Wegfall der Steuerrückerstattung, unter Berücksichtigung eine zusätzlichen Altersvorsorge von 235,90 € (Gesamtbruttoeinkommen 2015 von 70.769,69 € x 0,04/12 = 235,90 €) und unter Beibehaltung der übrigen Positionen errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 3.658,46 € aus der Einkommensgruppe DT 7, entsprechend 136 % des Mindestunterhalts. Da die Unterhaltspflicht gegenüber mehr als zwei Unterhaltsberechtigten besteht, überprüft der Senat die Eingruppierung nach 11.2 LL anhand des Bedarfskontrollbetrages und belässt es bei der Eingruppierung. Der Bedarfskontrollbetrag beträgt für die 7. Einkommensgruppe 1.680 € und ist bei Leistung des dieser Einkommensgruppe entsprechenden Unterhalts noch gewahrt.

Die Umgangskosten geben ebenfalls keine Veranlassung zu einer Herabgruppierung. Eine Herabgruppierung käme erst in Betracht, wenn und soweit sich ein weit über das übliche Maß hinausgehender Umgang nach seiner konkreten Ausgestaltung bereits weitgehend einer Mitbetreuung annähert (vgl. Wendtland, BeckOGK § 1610, Rn. 36.3 m.w.N.). Das lässt sich nicht feststellen. Ein dahingehender Umgang ist bei einem Betreuungsanteil von 1/3 schon nicht vorgetragen. Im Übrigen hat der Antragsgegner nach dem Vorbringen der Antragsteller ohnehin nur regelmäßigen Umgang, allerdings auch nicht mehr, als dies in anderen Fällen üblich ist (305). Für einen weiteren Umgang ist der für die Abzugsfähigkeit seiner Positionen darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner beweisfällig geblieben.

3. Die Rückstände berechnen sich wie folgt:

Monate

…       

                

…       

                

…       

                
        

110%   

115%   

Delta 

110%   

115%   

Delta 

110%   

115%   

Delta 

Apr 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

254     

270     

16,00 €

Mai 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

254     

270     

16,00 €

Jun 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Jul 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Aug 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Sep 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Okt 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Nov 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Dez 12

309     

327     

18,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Jan 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Feb 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Mrz 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Apr 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Mai 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Jun 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Jul 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Aug 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Sep 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Okt 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Nov 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Dez 13

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Jan 14

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Feb 14

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Mrz 14

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Apr 14

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Mai 14

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Jun 14

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Jul 14

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Aug 14

377     

398     

21,00 €

309     

327     

18,00 €

306     

324     

18,00 €

Sep 14

                                                                        

Summen

                

582,00 €

                

522,00 €

                

518,00 €

4. Soweit die Antragsteller für Zeiten vor dem 01.07.2015 eine Erhöhung des Kindesunterhalts von 110 % auf 120 % des Mindestunterhalts beansprucht haben, sind sie teilweise unterlegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1, Abs. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Der Verfahrenswert für einen Abänderungsantrag bestimmt sich nach § 51 FamGKG aus den Jahresbeträgen der geforderten Veränderungen zzgl. geltend gemachter Rückstände vor Anhängigkeit des Verfahrens; der Monat der Anhängigkeit zählt zu den Rückständen, § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 10, Rn. 251 m.w.N.).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.