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Anordnungsgrund - Hörgerät


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat Entscheidungsdatum 14.03.2013
Aktenzeichen L 27 R 818/12 B ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 86b SGG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der er im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Zusage zur Übernahme der vollen Kosten gegenüber der Firma G Hörakustik für die beidseitige Versorgung mit Hörgeräten des Typs Ambra microP Palladium/schwarz (70) begehrt, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller für sein Begehren, mit dem eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird, an dem für die begehrte Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund fehlt, mithin die Anordnung nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, wonach es dem Antragsteller angesichts seiner finanziellen Situation zuzumuten ist, die begehrten Hörgeräte im Umfange des den Festbetragsanteils von 1.192,80 € übersteigenden Anteils und abzüglich einer - im einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich nicht zuzusprechenden - Servicepauschale einschließlich eines Schutzbriefes, mithin durch Zahlung eines Betrages von insgesamt 4.982,20 € zunächst selbst zu beschaffen und anschließend im Hauptsacheverfahren eine Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuches IX. Buch bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches V. Buch zu verlangen. Bei einem monatlichen Nettogehalt von rund 2.900,- € steht der Zumutbarkeit einer Selbstbeschaffung auch nicht entgegen, dass der Kläger nach Abzug von Zuschüssen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (279,23 € monatlich) und zur Pflegeversicherung (37,29 € monatlich) eigene Beitragszahlungen in Höhe von 360,51 € monatlich an die Beigeladene zu leisten hat. Denn auch unter Berücksichtigung dieser und weiterer unerlässlicher Abzüge (Versicherungen, Altervorsorge etc.) sowie der Kosten der allgemeinen Lebensführung verbleibt dem Antragsteller ein monatlicher Geldbetrag, mit dem er ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, Raten zur Vorfinanzierung für einen – für einen überschaubaren Zeitraum - in Anspruch zu nehmenden - derzeit günstigen - Verbraucherkredit zu leisten. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des derzeit offenen Ausganges des Hauptsacheverfahrens gebietet sich eine im Ergebnis begehrte Vorfinanzierung zu Lasten der Allgemeinheit jedenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).