Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.06.2019 | |
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Aktenzeichen | 8 L 1119/18 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0604.8L1119.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 AbwAG, § 9 Abs 2 AbwAG, § 4 Abs 2 BbgAbwAG, § 4 Abs 4 BbgAbwAG, § 7 Abs 1 BbgAbwAG, § 80 Abs 6 S 1 VwGO |
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 3691/18 gegen die Festsetzungsbescheide des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 20. September, 30. September, 7. Oktober und 9. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 20. November 2018 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 26 735 € festgesetzt.
1. Der dahin zu verstehende Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 8 K 3691/18 gegen die Festsetzungsbescheide des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 20. September, 30. September, 7. Oktober und 9. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 20. November 2018 anzuordnen,
hat Erfolg.
a) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12a Satz 1 AbwAG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt, die auch im Falle der Heranziehung zu Abgaben nach dem Abwasserabgabengesetz einzuhalten ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. April 2019 - VG 8 L 1127/18 -, juris, Rz. 4). Die zugleich mit den Widersprüchen gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide verbundenen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid vom 20. November 2018 abgelehnt.
b) Der Antrag ist auch begründet.
Liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die Heranziehung zu Abgaben nach dem Abwasserabgabengesetz unterfällt dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. April 2019, a.a.O.). Die durch das Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abgabenbescheides und dem Interesse des Adressaten, vorerst von einer Vollziehung verschont zu bleiben, erfolgt am Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn - wofür hier allerdings nichts vorgetragen oder ersichtlich ist - die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Abgabenbescheides bestehen nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Fragen kein Raum. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle vordringlich auf diejenigen Einwände, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt oder sonstige sich aufdrängende materielle Rechtsfehler (so die ständige Rechtsprechung der Kammer zum Kommunalabgabenrecht; u.a. Beschluss vom 8. Juni 2018 - VG 8 L 1392/17 -, n.v.).
c) Nach diesen Maßstäben unterliegt die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu Abwasserabgaben für die Einleitung von Niederschlagswasser über die Einleitstellen 36 und 88 im Ortsteil D... in den Veranlagungsjahren 2003 bis 2012 ernstlichen Zweifeln.
aa) Ihre rechtliche Grundlage finden die angefochtenen Bescheide in §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) mit späteren Änderungen (für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2012: zuletzt durch Gesetz vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163) i.V.m. §§ 4, 8, 10, 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes – BbgAbwAG – vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14) mit späteren Änderungen (zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011, GVBl. I Nr. 33, S. 28).
bb) Der Abgabentatbestand des § 1 AbwAG ist dadurch erfüllt, dass über die genannten Einleitstellen Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen sowie von Verkehrsflächen des Industrie- und Gewerbegebiets „DA 1 E... “ im Ortsteil D... gesammelt und in das Grundwasser, ein Gewässer im Sinne von § 1 Satz 1 AbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 WHG a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG (vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585), eingeleitet wird. Dass der Abgabentatbestand erfüllt ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
cc) Mit den angefochtenen Festsetzungsbescheiden hat der Antragsgegner die Berechnung der Abwasserabgaben auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nach der Größe der befestigten gewerblichen Fläche vorgenommen. Die Rechtmäßigkeit dieser Berechnung unterliegt ernstlichen Zweifeln.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG beträgt die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, 12 vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zu Grunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als 3 Hektar sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG).
Zu Unrecht hat der Antragsgegner letztere Vorschrift zur Berechnung der Abwasserabgaben für die in Rede stehenden Veranlagungsjahre herangezogen. Entgegen seiner Auffassung erfolgt die Ableitung des Niederschlagswassers von dem Indus-trie- und Gewerbegebiet nicht über eine nichtöffentliche, sondern über eine öffentliche Kanalisation. Damit ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht erfüllt.
(1) Das Abwasserabgabengesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs einer „öffentlichen“ bzw. einer „nichtöffentlichen“ Kanalisation. In der Literatur zum Abwasserabgabenrecht – soweit ersichtlich, existiert keine veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage – besteht insoweit Einigkeit, dass unter einer öffentlichen Kanalisation jede Anlage zur Ableitung von Abwasser zu verstehen ist, die der Allgemeinheit zur Verfügung steht bzw. die der Entsorgung der Allgemeinheit dient (vgl. Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 116; Dahme in Siedler/Zeidler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz/Abwasserabgabengesetz, Stand: März 1993, Rz. 9 zu § 7 AbwAG; Kotulla, Abwasserabgabengesetz, 2005, Rz. 6 zu § 7; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 134; einschr. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, Rz. 22 zu § 7). Das steht im Einklang mit der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach für den Begriff „öffentliche Kanalisation“ entscheidend sein soll, dass sich grundsätzlich jedermann anschließen kann (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Abwasserabgabengesetzes, BT-Drs. 7/2272 vom 18. Juni 1974, S. 32 [zu § 10 Abs. 1 des Entwurfs]).
Was dem gegenüber unter einer „nichtöffentlichen Kanalisation“ zu verstehen ist, wird überwiegend aus dem Umkehrschluss zu der öffentlichen Kanalisation hergeleitet. Danach soll eine Kanalisation nicht öffentlich, also privat sein, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung steht (so Berendes, a.a.O., S. 118; Kotulla, a.a.O., Rz. 12). In erster Linie ist damit die Entwässerung von Betrieben – insbesondere im Außenbereich – über eigene Kanäle erfasst, durch die das auf den versiegelten Flächen dieser Betriebe anfallende Niederschlagswasser einem Gewässer zugeführt wird (vgl. Dahme, a.a.O., Rz. 10; Köhler/Meyer, a.a.O., Rz. 23; Nisipeanu, a.a.O., S. 137). Dies steht wiederum im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Einführung von § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG die vielfach als ungerecht bezeichnete Freistellung privater Einleitungen von Niederschlagswasser, das von befestigten, gewerblich genutzten Flächen eingeleitet wird, beseitigen wollte (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes, BT-Drs. 10/5533 vom 22. Mai 1986, S. 13). Als weitere Beispielsfälle für nichtöffentliche Kanalisationen werden die Kanalisation eines Flugplatzes, einer Kaserne, eines Klosters, einer geschlossenen Werkssiedlung sowie die reine Straßen- oder sonstige Verkehrsentwässerung genannt (vgl. Köhler/Meyer, a.a.O.; Berendes, a.a.O., S. 116).
(2) Die Kammer geht nach den vorstehend wiedergegebenen Abgrenzungsversuchen der Literatur und im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers davon aus, dass unter einer öffentlichen Kanalisation eine Abwasserbeseitigungsanlage zu verstehen ist, die in einem abgeschlossenen örtlichen Bereich unterschiedslos den dort ansässigen Grundstückseigentümern als Anschlussnehmern zur Benutzung angeboten wird (in diese Richtung Köhler/Meyer, a.a.O., Rz. 22). Wenn es darauf ankommen soll, dass sich „grundsätzlich jedermann anschließen kann“ (vgl. BT-Drs. 7/2272, a.a.O.), so können darunter naheliegenderweise nur die Grundstückseigentümer im Einzugsbereich der jeweiligen Kanalisation gemeint sein. Das sind hier die Eigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke, der das Industrie- und Gewerbegebiet „DA 1 E... “ festsetzt. Von der Existenz eines solchen Bebauungsplanes geht die Kammer aus, nachdem sich die Antragstellerin in ihren Widerspruchsbegründungen unter anderem auf den „genehmigten B-Plan“ gestützt und der Antragsgegner einen solchen nicht in Abrede gestellt hat. Die Eigentümer der Grundstücke bilden die – ortsbezogen zu verstehende – „Allgemeinheit“.
Dass diesen Grundstückseigentümern die Abwasserbeseitigungsanlage nicht unterschiedslos zur Benutzung angeboten würde, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin betreibt nach § 1 Abs. 1 ihrer Niederschlagswasserbeseitigungssatzung vom 27. Januar 2011 eine öffentliche Anlage zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung auf ihrem Gemeindegebiet; Zugangsbeschränkungen regelt die Satzung nicht. Vielmehr räumt sie in § 4 Abs. 1 Satz 1 unterschiedslos ein Anschluss- und Benutzungsrecht unter anderem für alle Grundstücke ein, die in einem gesonderten Gebiet liegen, in denen die Niederschlagswasserbeseitigung ausschließlich über die öffentliche Einrichtung vorgesehen ist; hier wird das Gewerbegebiet D... „DA 1“ ausdrücklich erwähnt. Mithin steht die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage allen Grundstücken in dem in Rede stehenden Gebiet zur Verfügung.
Dass das Industrie- und Gewerbegebiet deutlich abgegrenzt von den Wohngebieten in D... liegt, ergibt sich aus der Natur eines Gewerbegebiets und sagt für sich genommen über den Charakter der dortigen Niederschlagswasserkanalisation als öffentlich oder nichtöffentlich nichts aus. Eben so wenig ist ausschlaggebend, dass an den Erschließungsstraßen des Industrie- und Gewerbegebiets, über deren Entwässerungseinrichtungen das Niederschlagswasser von den Dachflächen und den befestigten Flächen der Industrie- und Gewerbegrundstücke abgeleitet wird, keine Einwohner im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG angeschlossen sind. Denn diese Straßen sind dem Industrie- und Gewerbegebiet ihrer Funktion nach zugeordnet, so dass keine Mischform zwischen einer öffentlichen und einer nichtöffentlichen Kanalisation vorliegt. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend macht, Niederschlagswasserkanalisationen an Straßen ohne angeschlossene Einwohner seien nicht öffentlich, ergibt sich dies zumindest in dieser Ausschließlichkeit nicht aus den insoweit von ihm als Beleg genannten Literaturstellen (Köhler/Meyer, a.a.O., Rz. 23; Berendes, a.a.O., S. 116).
(3) Erfolgt mithin die Ableitung des Niederschlagswassers des Industrie- und Gewerbegebiets über eine öffentliche Kanalisation, so ist die Abwasserabgabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zu berechnen, orientiert sich also an der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Unter „Einwohner“ in diesem Sinne sind diejenigen natürlichen Personen zu verstehen, die in dem an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Bereich eine Wohnung haben, mit anderen Worten also die Gesamtheit der Wohnbevölkerung in diesem Bereich (vgl. Köhler/Meyer, a. a. O., Rz. 26; Kotulla, a. a. O., Rz. 9; Dahme, a. a. O. Rz. 12). Da es um ein Industrie- und Gewerbegebiet geht, dürfte die Zahl der angeschlossenen Einwohner bei null liegen (so auch die tabellarische Zusammenstellung „Einleitstelle Niederschlagswasser“ der Antragstellerin vom 30. April 2013, vgl. Bl. 202 des im Parallelverfahren VG 8 L 1127/18 eingereichten Verwaltungsvorgangs für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006).
dd) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Antragstellerin für den Zeitraum von 2003 bis Mitte des Jahres 2007 nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 7 Abs. 1 BbgAbwAG abgabepflichtig war. In dem genannten Zeitraum hat der Zweckverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung im Ortsteil D... der Antragstellerin wahrgenommen. Damit war dieser Zweckverband gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 bis zur Rückübertragung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung auch für den Ortsteil D... an die Antragstellerin abgabepflichtig.
d) Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin für die in Rede stehenden Veranlagungsjahre 2003 bis 2012 keine Abgabenfreiheit für die Einleitung des Niederschlagswassers nach § 4 Abs. 2 BbgAbwAG (i. V. m. § 7 Abs. 2 AbwAG) gewährt hat, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Nach § 4 Abs. 2 BbgAbwAG bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation – wie hier – abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist – wofür hier auch aus Sicht des Antragsgegners nichts spricht – und die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auf die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 BbgAbwAG kommt es hier nicht an, da die der damaligen Gemeinde D... im Dezember 1999 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis insoweit keine weitergehenden Anforderungen für die Behandlung des Niederschlagswassers stellt. Ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BbgAbwAG für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2012 erfüllt sind, steht nicht hinreichend fest. Zwar bescheinigt der von der Landrätin des Landkreises T... /Umweltamt im November 2013 erteilte wasserrechtliche Bauabnahmeschein gemäß § 106 Abs. 2 BbgWG, dass die Regenwasseranlage der Einleitstellen 36 und 88 den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend hergestellt wurden und funktionstüchtig sind – der Antragsgegner hat dies zum Anlass genommen, die Antragstellerin für das Veranlagungsjahr 2013 abgabefrei zu stellen –, doch muss es gegebenenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die wasserrechtliche Bauabnahme im November 2013 auch für die davor liegenden Veranlagungsjahre die Feststellung rechtfertigt, die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung habe den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer legt nach ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrages (hier: 106.914,52 €) zugrunde.