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FRG - Entgeltpunkte - Umzug alte und neue Bundesländer


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat Entscheidungsdatum 18.08.2011
Aktenzeichen L 33 R 851/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 6 § 4 Abs 6 S 2 Buchst c FANG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides.

Der 1935 geborene Kläger lebte bis Ende 1976 in Polen. Vom 1. September 1950 bis zum 4. Dezember 1976 war er dort versicherungspflichtig beschäftigt. Im Januar 1977 verzog er in die Bundesrepublik Deutschland. Seinen Wohnsitz nahm der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, in O in Niedersachsen.

Auf seinen Antrag vom 19. Januar 1995 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1995 ab dem 1. August 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des sechzigsten Lebensjahres als Vollrente in Höhe von monatlich 2.168,05 DM. Der Rentenberechnung legte die Beklagte insgesamt 46,1178 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zu Grunde. Die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bewerteten polnischen Beschäftigungszeiten honorierte sie in der Rentenberechnung mit 27,5095 pEP.

Am 1. August 2003 verzog der Kläger nach G in Brandenburg. Nachdem die Beklagte hiervon im August 2003 Kenntnis erlangte, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 zu der beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Rentenbewilligung mit Wirkung ab dem 1. August 2003 an. Die Beklagte wies darauf hin, dass durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Beitrittsgebiet eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei. Die Rente sei deswegen neu zu berechnen. Die nach dem FRG bewerteten polnischen Beschäftigungszeiten seien bei der Berechnung der Rente nunmehr mit pEP (Ost) zu berücksichtigen. Der monatliche Zahlbetrag belaufe sich vom 1. August 2003 an statt auf 1.212,24 € nunmehr auf 1.111,61 € monatlich. Für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Oktober 2003 sei eine Überzahlung in Höhe von 301,89 € eingetreten. Diese Überzahlung sei vom Kläger zu erstatten.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004 hob die Beklagte die ursprüngliche Rentenbewilligung teilweise, in Höhe von monatlich 100,63 Euro, auf. Dabei berücksichtigte sie 30,2979 pEP Ost (davon 17,2337 pEP Ost der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und zwar: 14,8778 pEP Ost davon für Beitragszeiten, 1,1391 pEP Ost für beitragsfreie Zeiten sowie 1,2168 pEP Ost für beitragsgeminderte Zeiten und 13,0642 pEP Ost der knappschaftlichen Rentenversicherung, 12,6317 pEP Ost davon für Beitragszeiten, 0,0575 pEP Ost für beitragsfreie Zeiten und 0,3750 pEP Ost für einen Leistungszuschlag). Weiter berücksichtigte sie 15,7922 pEP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 0,0277 pEP der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Oktober 2003 errechnete die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 301,89 Euro. Sie verfügte die Erstattung dieses Betrages.

Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Cottbus Klage. Nachdem dieses Gericht darauf hinwies, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht vorliegen dürften, gab die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 ein Teilanerkenntnis ab und hob ihre Entscheidung insoweit auf, „als eine Erstattungsforderung für die Zeit ab 1. August 2003 in Höhe von 301,89 Euro geltend gemacht wurde“. Dieses Teilanerkenntnis nahm der Kläger an.

Im Übrigen wies das Sozialgericht Cottbus die Klage ab. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004 in der Gestalt des Anerkenntnisses vom 15. Februar 2006 sei rechtmäßig. Das Gericht verwies insoweit auf die zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid.

Am 8. Juli 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Dezember 2007 (Az.: C-396/05, C-419/05 und C-450/05) die Überprüfung der Ausgangsentscheidung. Er trug im Wesentlichen vor, dass die „Kürzung seiner Altersbezüge mit der Freizügigkeit unvereinbar sei“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2008 mit der Begründung ab, dass ihre ursprüngliche Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Mit der Verlegung des Wohnsitzes von den alten in die neuen Bundesländer seien die in der Rentenberechnung des Klägers enthaltenen Zeiten nach dem FRG lediglich noch mit pEP (Ost) zu bewerten.

Zur Begründung seiner hiergegen am 2. Dezember 2008 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und gerügt, dass die Entscheidung der Beklagten sein Recht auf Freizügigkeit verletze.

Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 11. August 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die Rentenbewilligung des Klägers zu Recht nach der Wohnsitzverlegung in ein neues Bundesland teilweise, der Höhe nach, aufgehoben habe. Nach Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchst. c des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) seien für die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten pEP (Ost) zu ermitteln, wenn diese Berechtigten nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegten und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG hatten. Dies treffe auf den Kläger zu, da er nach der Bewilligung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz von Oin Niedersachsen nach G in Brandenburg verlegt habe. Seine nach dem FRG bewerteten polnischen Beschäftigungszeiten seien daher im Rahmen der Rentenberechnung nur noch mit pEP (Ost) zu bewerten. Der Kläger könne auch aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2007 keine Ansprüche herleiten. In diesen vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Verfahren sei es um eine frühere Regelung gegangen, nach der nach dem FRG bewertete Zeiten im Falle einer Wohnsitzverlegung ins Ausland bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben mussten. Im Falle des Klägers fänden die Fremdrentenzeiten bei seiner Rentenberechnung jedoch nach wie vor Berücksichtigung. Allein die Bewertung erfolge nach anderen Maßstäben.

Gegen das am 19. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. September 2010 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die Regelung zum FRG gegen europäisches Recht verstoße, da eine Ungleichbehandlung von Bürgern innerhalb eines Landes vorliege.

Nach Hinweis des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2011 ihr Teilanerkenntnis klargestellt und die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenbewilligung auf die Zeit vom 1. Januar 2004 an, also auf die Zeit nach Zugang des Aufhebungsbescheides vom 3. Dezember 2003, beschränkt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis konkretisiert und zugesagt, die für die Monate November und Dezember 2003 jeweils einbehaltenen 100,61 Euro, also insgesamt 201,22 Euro, an den Kläger auszuzahlen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis ebenfalls angenommen.

Der Kläger beantragt noch,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. August 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 3. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004 und in der Gestalt der Teilanerkenntnisse vom 15. Februar 2006 und vom 13. Juli 2011 sowie vom 18. August 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung über das abgegebene Teilanerkenntnis hinaus für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist, soweit der Rechtsstreit nicht durch die angenommenen Teilanerkenntnisse erledigt ist, unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004 und der angenommenen Teilanerkenntnisse vom 15. Februar 2006 und vom 13. Juli 2011 sowie vom 18. August 2011.

Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Aufhebung des vorgenannten Bescheides kommt allein § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004 und der angenommenen Teilanerkenntnisse ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Bei dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 28. August 1995 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er dem Kläger die für ihn vorteilhafte Rechtsposition, den Rechtsgrund für die Zahlung einer Altersrente für die Zeit ab 1. August 1995, eingeräumt hat. In diesem Bescheid hat die Beklagte die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu Recht nach den Bestimmungen des FRG bewertet und die entsprechenden Zeiten mit pEP honoriert.

Mit dem Umzug von O in Niedersachsen nach G in Brandenburg hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Denn Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c FANG bestimmt, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten pEP (Ost) ermittelt werden; im Fall von Buchstabe c gilt das nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hatte am 31. Dezember 1991 noch keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente mit Beschäftigungszeiten nach dem FRG. Einen Rentenanspruch erwarb der Kläger erstmals am 1. August 1995. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seinen Wohnsitz in Oin Niedersachsen, also in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet. Am 1. August 2003 hat er dann seinen Wohnsitz nach G in Brandenburg, also in ein neues Bundesland, verlegt. Damit hatte er ab diesem Zeitpunkt lediglich noch einen Anspruch auf Zahlung einer Rente mit Zeiten nach dem FRG, die mit pEP (Ost) zu bewerten waren.

Die Bewertung mit pEP (Ost) bedeutet nicht, dass die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten, die noch nach den Vorschriften des FRG bewertet wurden, nun niedriger bewertet würden. Die Bewertung mit pEP (Ost) hat lediglich zur Folge, dass dadurch die Entgeltpunkte nicht mit dem (für die alte Bundesrepublik geltenden) aktuellen Rentenwert, sondern mit dem für die neuen Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert werden. Da dieser (noch) etwas niedriger ist als der aktuelle Rentenwert, ergibt sich ein geringerer Zahlbetrag. Mit den unterschiedlichen aktuellen Rentenwerten wird der Tatsche Rechnung getragen, dass die Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch nicht vollkommen angeglichen sind (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. September 2010 – L 33 R 1239/08 -, zitiert nach Juris).

Die Beklagte hat allerdings davon abgesehen, den Anspruch des Klägers auf Rente der Höhe nach bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse teilweise aufzuheben. Sie hat die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Zeit nach Zugang ihrer Aufhebungsentscheidung, also auf die Zeit ab dem 1. Januar 2004, beschränkt. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X räumt der Verwaltung insoweit kein Ermessen ein, sondern es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.

Die Verfahrensweise der Beklagten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger sich ursprünglich auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) beruft hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei der Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des FRG, auch ohne vorausgegangener Entrichtung von Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung, handelt es sich um einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04). Dementsprechend fehlt es von vornherein an einer Grundlage für einen verfassungs-unmittelbaren Anspruch auf eine Rentengewährung nach Maßgabe des FRG.

Soweit der Kläger schließlich sein Recht auf Freizügigkeit verletzt sieht und sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beruft, vermag auch dieses Vorbringen seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im vorliegenden Fall ist europäisches Recht nicht berührt. Streitgegenständlich war in der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung ein gesetzlich normiertes Exportverbot von Leistungen, die auf Zeiten nach dem FRG beruhen, für den Fall der Verlegung des Wohnsitzes in das Gebiet einen anderen Mitgliedstaates der Union. Ein entsprechender Sachverhalt mit einem europarechtlichen Bezug ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Der Kläger hat weder seinen Wohnsitz in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verlegt noch ist er als (nichtdeutscher) Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Union nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland einer diskriminierenden Regelung unterworfen worden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger als deutscher Staatsangehöriger lediglich seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands von O nach G verlegt. Insoweit handelt es sich um einen innerdeutschen Vorgang, der europäisches Recht nicht berührt.

Auch aus der Unionsbürgerschaft lassen sich Rechte diesbezüglich nicht ableiten. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass die Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrages auf interne Sachverhalte anzuwenden, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (so zuletzt Urteil der Großen Kammer vom 1. April 2008, Rs. C-212/06, RdNr. 39 m. w. Nachw.). Ein solcher Bezug liegt hier nicht vor, da der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist.

Im Übrigen hat der Senat bereits mit Urteil vom 23. September 2010 (a. a. O.) entschieden, dass die Berechnung der Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung mittels eines unterschiedlichen aktuellen Rentenwertes im alten Bundesgebiet, basierend auf pEP, und im Beitrittsgebiet, basierend auf pEP (Ost), jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch verfassungsgemäß ist. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2011 (B 13 R 335/10 B) als unzulässig verworfen.

Da der Kläger seinen Wohnsitz in die neuen Bundesländer verlegt hat, besteht daher kein Anlass, die der Rentenberechnung des Klägers zugrunde liegenden FRG-Zeiten, also die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten, nach anderen rechtlichen Vorgaben zu bemessen als nach denjenigen, die auch sonst für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten der Rentenberechtigten in den neuen Bundesländern maßgeblich sind. Auch deren Renten werden insoweit mittels pEP (Ost) berechnet (vgl. §§254b, 254c, 254d und 255a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.