Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 17. Senat | Entscheidungsdatum | 02.10.2014 | |
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Aktenzeichen | L 17 R 709/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 118 Abs 3 SGB 6 |
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung in Höhe von (iHv) 886,31 EUR.
Die Klägerin gewährte der Frau T M (Hinterbliebene) aus der Versicherung des 2006 verstorbenen Versicherten O M eine große Witwenrente. Diese wurde laufend auf das Konto der Hinterbliebenen bei der Beklagten (Nr.) gezahlt. Die Hinterbliebene verstarb 2011. Nach ihrem Tod wurden durch den Renten Service noch die Hinterbliebenenrente für die Monate Juni, Juli und August 2011 (jeweils zum Ende des Vormonats) iHv insgesamt 1.661,09 EUR gutgeschrieben (550,05 EUR, 555,52 EUR, 555,52 EUR). Zudem wurde über den Renten Service am 31. Mai 2011 die von der Versorgungsanstalt der Deutschen Post (VAP) gewährte Rente der Hinterbliebenen für den Monat Juli 2011 iHv 310,82 EUR gutgeschrieben. Die Beklagte erlangte Kenntnis von dem Tod der Hinterbliebenen am 20. Juni 2011. An diesem Tag ging bei ihr eine Rentenrückforderung bezüglich der VAP-Rente ein. Die Beklagte führte die Rücküberweisung noch am selben Tag aus. Die Rückforderung der Hinterbliebenenrente iHv 1.643,05 EUR (Schreiben des Renten Service vom 2. August 2011) ging am 8. August 2011 bei der Beklagten ein. Nachfolgend sind sämtliche Kontobewegungen zu dem Konto Nr. in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2011 aufgeführt (siehe auch Kontoauszug vom 15. März 2013):
Buchtag | Wert | Auszugstext/Verwendungszweck | Umsatz in € | Saldo in € |
31.05.2011 | 1208,75 | |||
01.06.2011 | 01.06.2011 | Lastschrift U H GmbH | -17,90 | |
07.06.2011 | 07.06.2011 | Überw. SB-Terminal E Apotheke Rechnung 2000575 | -3,76 | |
07.06.2011 | 07.06.2011 | Lastschrifteinzug D Versicherung | -13,06 | |
17.06.2011 | 17.06.2011 | Lastschrift Deutsche BKK West | -5,87 | |
20.06.2011 | 20.06.2011 | Überw. SB-Terminal Seniorenstift K | -587,29 | |
20.06.2011 | 580,87 | |||
20.06.2011 | 20.06.2011 | entgeltfr. Buchung Renten Service Rentenrueckforderung T M 06.2011 | -310,82 | |
24.06.2011 | 24.06.2011 | Zahlungseingang T GmbH | 1,57 |
30.06.2011 | 30.06.2011 | Rente Renten Service RV-Rente 07.2011 | 555,52 | |
30.06.2011 | 827,14 | |||
01.07.2011 | 01.07.2011 | Abrechnung Entgelte | -18,00 | |
01.07.2011 | 01.07.2011 | Lastschrift Rundfunkanstalt | -53,94 | |
01.07.2011 | 01.07.2011 | Lastschrift Eigenbetrieb Abfallwirtschaft | -25,60 | |
18.07.2011 | 729,60 | |||
18.07.2011 | 18.07.2011 | Überw. SB-Terminal Gemeinde H Rechnung 039 2011 | -112,00 | |
18.07.2011 | 18.07.2011 | Überw. SB-Terminal A G Rechnung 11 075 | -469,46 | |
29.07.2011 | 29.07.2011 | Rente Renten Service RV-Rente 08.2011 | 555,52 | |
29.07.2011 | 703,66 | |||
01.08.2011 | 01.08.2011 | Lastschrift V Lebensversicherungs-AG | -5,51 | |
04.08.2011 | 698,15 | |||
08.08.2011 | 08.08.2011 | entgeltfr. Buchung Renten Service Rentenrueckforderung Teilbetrag 06.-08.2011 T. M. | -716,15 | |
15.08.2011 | 15.08.2011 | Lastschrift Gemeinde H Wasser, Abwasser, Grundsteuer B | -52,17 | |
25.08.2011 | -70,17 | |||
31.08.2011 | 31.08.2011 | Zahlungseingang M, U | 100,00 | |
31.08.2011 | 29,83 |
Die Beklagte leistete auf die Rückforderung 716,15 EUR und lehnte zuletzt mit Schreiben vom 1. Februar 2013 eine weitere Rücküberweisung ab mit der Begründung, dass eine Rückforderung der Hinterbliebenenrente erstmals am 8. August 2011 erfolgt sei. Die Klägerin habe es versäumt, ihr Rückforderungsbegehren rechtzeitig geltend zu machen.
Am 15. Februar 2013 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, an sie 886,31 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die Überzahlung der Rente iHv insgesamt 1.661,09 EUR zunächst durch die in der Zeit nach dem Todestag (23. bis 31. Mai 2011) nicht mehr einzubehaltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge auf 1.643,05 EUR reduziere. In der Zeit vom 1. bis 17. Juni 2011 seien Verfügungen iHv insgesamt 40,59 EUR erfolgt. Auch diese reduzierten den Rückforderungsbetrag. Die Beklagte habe am 20. Juni 2011 Kenntnis von dem Tod der Hinterbliebenen erlangt und könne sich ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich der danach ausgeführten Verfügungen nicht mehr auf „anderweitige Verfügungen“ berufen. Dies folge sowohl aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) und 3. Juni 2009 (B 5 R 120/07 R) als auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Juni 2010 (2 C 14.09). Abzüglich der überwiesenen 716,15 EUR bestehe somit noch ein Rücküberweisungsanspruch iHv 886,31 EUR (1.602,46-716,15 EUR).
Die Beklagte hat ausgeführt, dass das Rückforderungsverlangen bezüglich der Hinterbliebenenrente iHv 1.661,09 EUR erstmals am 8. August 2011 eingegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe noch ein Guthaben iHv 698,15 EUR bestanden. Unter Verzicht auf das bereits abgebuchte Kontoführungsentgelt (18,00 EUR) habe sie 716,15 EUR an die Klägerin gezahlt. Sie mache den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltend. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm komme es allein auf den Zeitpunkt des konkreten Rückforderungsbegehrens und nicht auf die Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten an. Die von der Klägerin zitierten Passagen aus den Urteilen des BSG seien völlig aus dem Zusammenhang gerissen.
Die Beklagte hat unter dem 18. März 2013 einen vollständigen Kontoauszug zu dem Konto Nr. für die Zeit vom 27. Mai 2011 bis 8. August 2011 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kontoauszugs Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12. August 2013 hat das SG Berlin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 886,31 EUR zu zahlen; die Beklagte habe zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die echte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung weiterer 886,31 EUR gegen die Beklagte aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Zwar habe die Beklagte zutreffend zum einen die mit der Entgeltabrechnung von 18,00 EUR befriedigten eigenen Forderungen (Kontoführungsgebühr) nach § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI und zum anderen das am Tag des Eingangs des Rückforderungsersuchens vorhandene Kontoguthaben von 698,15 EUR nach dem letzten Halbsatz des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI an die Klägerin erstattet. Auch könne sich die Beklagte bezüglich 40,59 EUR wirksam auf Entreicherung berufen. Damit verblieben von der Überzahlung von 1.643,05 EUR nach Abzug von 716,15 EUR und 40,59 EUR noch 886,81 EUR. Die Beklagte sei zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet und könne den Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht mit Erfolg entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein Berufen auf diese Ausnahmevorschrift dann nicht möglich, wenn das Geldinstitut bei Vornahme der Buchung bereits Kenntnis vom Tod des Berechtigten gehabt habe (Bezugnahme auf die von der Klägerin zitierten Urteile vom 22. April 2008 und 3. Juni 2009 sowie weiteres Urteil des BSG vom 22. April 2008, B 5a/4 R 65/07 R). Soweit in dem Aufsatz von Habl in NZS 2013, Seite 481 bis 487, - der Autor sei Syndikus einer deutschen Großbank - gegen diese Rechtsprechung vorgebracht werde, sie verletze die Einheit der Rechtsordnung, greife dies nicht durch. Durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung sei anerkannt, dass mögliche zivilrechtliche Ansprüche für das Verhältnis von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI grundsätzlich unergiebig seien.
Gegen das ihr am 27. August 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. September 2013 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie unter Bezugnahme auf erstinstanzliche Entscheidungen (u.a. SG Bremen, Urteile vom 1. März 2013, S 6 R 145/11 und S 6 R 459/11; SG Köln, Urteil vom 7. November 2012, S 5 R 1655/11) ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass es Kreditinstituten zivilrechtlich untersagt sei, Zahlungsaufträge lediglich deswegen nicht auszuführen, weil der ursprüngliche Kontoinhaber verstorben sei. Nach § 675o Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei ein Zahlungsdienstleister verpflichtet, Zahlungsaufträge unverzüglich auszuführen, sofern die Ausführungsbedingungen erfüllt seien und die Zahlung nicht gegen ein Gesetz verstoße. § 118 Abs. 3 SGB VI sei kein solches Gesetz. Auch widerspreche es nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck von § 118 Abs. 3 SGB VI, die Verantwortung und das Risiko allein der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und verweist auf die ihre Rechtsauffassung stützenden Entscheidungen des Hessischen LSG (Urteil vom 19. Februar 2013, L 2 R 262/12) und des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12) sowie eine Reihe von erstinstanzlichen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG Berlin ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 886,31 EUR aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
Rechtsgrundlage für das mit der echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu verfolgende Rückzahlungsbegehren (vgl. KassKomm/Körner, 82. EL 2014, § 118 SGB VI Rn. 21a) ist § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
Nach § 118 SGB VI in der hier noch anzuwendenden Fassung ab 1. Januar 2008 gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
Die in § 118 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VI genannten Voraussetzungen liegen vor. Die Rentenzahlungen für die Monate Juni bis August 2011 sind zu Unrecht erbracht worden, weil gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats bestanden hat, in dem die Versicherte verstorben war (Mai 2011). Hinsichtlich der rechnerischen Ermittlungen des (verbliebenen) Rückzahlungsbegehrens iHv 886,31 EUR nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist anzumerken, dass sowohl die für die Zeit vom 23. bis 31. Mai 2011 nicht mehr einzubehaltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge als auch die in der Zeit vom 1. bis 17. Juni 2011 erfolgten Verfügungen (Lastschriften über 17,90 EUR, 13,06 EUR und 5,87 EUR; Überweisung über 3,76 EUR) in den Rückzahlungsbetrag nicht eingeflossen sind. Daher bedarf es keiner Beurteilung, ob es sich bei diesen vier Verfügungen um anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI handelt oder die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 3 SGB VI (kein Guthaben) vorlagen (allerdings bestand am 20. Juni 2011 auf dem Konto ein Guthaben iHv 1.168,16 EUR [1.190,85-3,76-13,06-5,87 EUR], welches die Summe der am 31. Mai 2011 gutgeschriebenen Witwen- und VAP-Rente überstieg).
Die Beklagte kann dem Rückzahlungsbegehren nicht mit Erfolg den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegenhalten, auch wenn ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen der Klägerin bei ihr unstreitig erst am 8. August 2011 eingegangen ist. Denn sie hatte Kenntnis vom Tod der Hinterbliebenen am 20. Juni 2011. An diesem Tag hatte sie auf ein entsprechendes Rückforderungsverlangen hin die VAP-Rente erstattet. Im Lichte der Urteile des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 76/06 R und B 5a/4 R 65/07 R) sowie vom 3. Juni 2009 (B 5 R 120/07 R) und des BVerwG vom 24. Juni 2010 (2 C 14/09, alle juris) vertritt der Senat die Auffassung, dass ein Geldinstitut bei am Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschrift orientierter Abwägung der wechselseitigen Interessen des Geldinstituts und der Rentenversicherungsträger über den Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hinaus auch dann verpflichtet ist, für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurückzuüberweisen, wenn es vor Eingang des Rückforderungsverlangens in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers eine anderweitige Verfügung ausgeführt hat (so auch Urteile LSG Berlin-Brandenburg vom 5. September 2013, L 4 R 496/08; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2014, L 14 R 1000/12; anderer Auffassung LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. Juli 2014, L 2/12 R 382/11; alle juris).
Der Einwand der Beklagten, sie sei nach § 675o Abs. 2 BGB verpflichtet, Zahlungsaufträge unverzüglich auszuführen, sofern die Ausführungsbedingungen erfüllt seien und die Zahlung nicht gegen ein Gesetz verstoße, greift zur Überzeugung des Senats nicht. Denn diese zivilrechtlich angeordnete bankvertragliche Beziehung zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber wird durch den öffentlich-rechtlich angeordneten Vorbehalt überlagert (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12, Rn. 54, mwN, juris).
Mit Kenntnis vom Tod der Versicherten am 20. Juni 2011 greift somit der Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen ist entfallen. Die Beklagte hatte den Vorbehalt ab 20. Juni 2011 zu beachten (vgl. auch KassKomm/Körner, aaO, Rn. 22). Die Beklagte haftet damit für die nach Kenntniserlangung von dem Tode der Hinterbliebenen vorgenommenen Eingriffe in den Rentenschutzbetrag. Daher war nicht zu prüfen, ob in Bezug auf die ab 20. Juni 2011 vorgenommen Verfügungen die Voraussetzungen des (vorrangigen) Anspruchs gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (vgl. dazu BSG, Urteile vom 10. Juni 2012, B 13 R 105/11 R, vom 24. Oktober 2013, B 13 R 35/12 R, beide juris) vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das bei dem BSG anhängige Revisionsverfahren B 5 R 26/14 R (vorhergehend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. Juli 2014, aaO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.