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Entscheidung 9 UF 96/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 28.11.2013
Aktenzeichen 9 UF 96/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 23. Mai 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Familiengericht – Az. 54 F 105/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.378,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Die Beteiligten haben im Mai 1985 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Tochter S… ist wirtschaftlich selbständig; der 1991 geborene Sohn F… absolviert ein Studium. Der Antragsteller leistet diesem einen monatlichen Unterhalt von 486,00 €.

Nach der Trennung der Beteiligten im Dezember 2010 zahlte der Antragsteller Trennungsunterhalt von zuletzt monatlich 469,00 €. Als Zugewinnausgleich leistete er der Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 54.000,00 €. Außerdem erhielt die Antragsgegnerin als Ausgleich nach der Auflösung gemeinsamer Spareinlagen einen Betrag von 46.125,00 €.

Der im Juni 1958 geborene Antragsteller ist Diplom-Ingenieur und vollschichtig berufstätig. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.555,00 €. Die berufsbedingten Aufwendungen belaufen sich auf monatlich 310,00 €.

Die im September 1961 geborene Antragsgegnerin hat den Beruf der Krankenschwester erlernt und in diesem Beruf bis zur Geburt des zweiten Kindes 1991 in Vollzeit gearbeitet. Seit Mitte 1993 ist die Antragsgegnerin in Teilzeit als Arzthelferin tätig. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zunächst 20 Stunden; seit 2005 arbeitet sie 30 Stunden in der Woche und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 845,62 €.

Der Antragsteller bewohnt das ehemalige 114,74 m² große Familienheim in C…, das in seinem Alleineigentum steht und unbelastet ist. Die Antragsgegnerin lebt mietfrei in einer Wohnung im Haus ihrer Mutter.

Auf den am 04. Januar 2012 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht Cottbus mit Verbundbeschluss vom 23. Mai 2013 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner hat es dem Folgeantrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, teilweise stattgegeben. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 531,50 € zugesprochen und für die Zeit danach von monatlich 420,35 €. Wegen der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 29. Mai 2013 zugestellten Verbundbeschluss mit am 26. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er die vollständige Abweisung des Folgeantrags der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt erreichen will. Mit am 25. Juli 2013 eingegangenem Begründungsschriftsatz rügt der Antragsgegner im Wesentlichen Fehler des Amtsgerichts bei der Rechtsanwendung.

Er meint, das Amtsgericht habe zu Unrecht die übliche Quotenberechnung durchgeführt. Angesichts der erheblichen Vermögensbildung während der Ehe aufgrund seines Einkommens hält er diese Methodik für verfehlt. Er meint, der Unterhaltsbedarf müsse konkret ermittelt werden. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen betrage der konkrete Bedarf der Antragsgegnerin monatlich 1.000,00 €, den sie mit ihren eigenen Einkünften decken könne. Aber selbst bei einer Quotenberechnung schulde er keinen Unterhalt. Von seinem Einkommen sei zusätzlich noch ein Sparbetrag von monatlich 530,00 € abzuziehen. Ein Wohnvorteil sei nicht zu berücksichtigen, da beide Ehegatten in eigenem Wohnraum mietfrei lebten. Außerdem seien Instandhaltungskosten von 7,10 € pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr für seine Immobilie sowie Kosten für die Abschreibung zu berücksichtigen. Außerdem sei die Antragsgegnerin gehalten, ihr Vermögen einzusetzen.

Schließlich meint der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe durch das eheliche Zusammenleben keine beruflichen Nachteile erlitten. Die Ehe der Beteiligten sei in jeder Hinsicht gleichberechtigt gewesen. Er habe sich an der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung beteiligt. Zudem sei die Antragsgegnerin spätestens mit der Einschulung von F… im Jahr 1997 verpflichtet gewesen, eine vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen.

Die Antragsgegnerin, die die Zurückweisung der Beschwerde begehrt, verteidigt mit näherer Begründung die angefochtene Entscheidung als zutreffend.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsgegnerin steht der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf monatlichen nachehelichen Unterhalt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu. Der Anspruch ergibt sich als Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB. Hiernach kann die Antragsgegnerin den nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldeten angemessenen Unterhalt verlangen.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nicht konkret bemessen, sondern – wie bei Ehegatten mit Durchschnittseinkommen üblich – aufgrund einer Quote nach dem Halbteilungsgrundsatz. Die Beteiligten haben nicht in herausgehobenen, überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.

Nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen werden üblicherweise Teile des Einkommens nicht allein zur Bedarfsdeckung, sondern auch zur Vermögensbildung eingesetzt. Zu einer Bereitstellung von der Vermögensbildung dienenden Mitteln ist der Unterhaltsverpflichtete aber nicht gehalten (BGH, FamRZ 1984, 358). In solchen Fällen ist es daher angezeigt, abweichend vom Regelfall den Unterhaltsbedarf konkret festzustellen (BGH, FamRZ 2005, 97; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Leitlinien zum Unterhaltsrecht Ziffer 15.3). Wann ein Fall sehr guter Einkommensverhältnisse vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BGH, FamRZ 2010, 1637). Der Senat orientiert sich dabei an der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle, also derzeit an einem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten von mehr als 5.100,00 € (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2005 zum Az. 9 UF 17/04). Diese im Vergleich zu anderen Oberlandesgerichtsbezirken eher moderate Einschätzung gehobener Einkommensverhältnisse berücksichtigt das eher geringere durchschnittliche Einkommen in dem Bezirk, für den der Senat entscheidungsbefugt ist.

Hier mag zwar zutreffen, dass die Beteiligten während ihrer Ehezeit nicht unerhebliche Vermögenswerte geschaffen haben. Hierfür spricht der erhaltene Zugewinnausgleich in Höhe von 54.000,00 € und die Vermögensauseinandersetzung, aus der die Antragsgegnerin 46.125,00 € erhalten hat, und dies unter Berücksichtigung nicht allzu guter Einkommensverhältnisse der Ehegatten.

Allerdings braucht sich der Bedürftige nach der Trennung an einer während des Zusammenlebens in der Ehe zu Gunsten einer Vermögensbildung übertriebenen Einschränkung des Konsumverhaltens nicht mehr festhalten zu lassen. Er kann den nach den Einkommensverhältnissen bei objektiver Beurteilung angemessenen Unterhalt verlangen. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH, FamRZ 2007, 1532). Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den von dem Einkommen geprägten ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheint. Gemessen am verfügbaren Einkommen hat sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben (BGH, a.a.O.; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4 Rz. 463).

Die Vermögensbildung der Beteiligten, die in gut 26 ½ Jahren Ehe neben der Erziehung zweier Kinder ein Vermögen von über 200.000,00 € geschaffen haben, lässt sich nur mit einer besonders sparsamen Lebensführung erklären, von der auch der Antragsteller ausgeht. Nach der Scheidung muss sich die Antragsgegnerin daran nicht mehr festhalten lassen. Die Einkünfte der geschiedenen Ehegatten waren nicht überdurchschnittlich. So erzielte der Antragsteller zum Beispiel im Jahr 2004 mit seiner vollschichtigen Tätigkeit ein Jahresnettoeinkommen von rund 23.370,00 € und die Antragsgegnerin mit ihrer Teilzeittätigkeit ein solches von rund 3.050,00 €. Neben der Finanzierung der Ausbildung der Kinder kann deshalb nur von einer übertrieben sparsamen Lebensführung ausgegangen werden. Da sich die geschiedene Ehefrau hieran nicht festhalten lassen muss, besteht für eine konkrete Bedarfsermittlung kein Raum.

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin auch zutreffend ermittelt.

Auf Seiten des Ehemannes hat das Amtsgericht ein monatliches Nettoeinkommen von 2.555,00 € berücksichtigt, von dem, wie von den Beteiligten im Mediationsverfahren vereinbart, berufsbedingte Aufwendungen von 310,00 € sowie der Ausbildungsunterhalt für den gemeinsamen Sohn F… in Höhe von 486,00 € in Abzug zu bringen sind. Es ergibt sich ein Betrag von 1.759,00 €, wobei unter Berücksichtigung des Erwerbstätigen-Siebtels von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.507,71 € auszugehen ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Sparbetrag von monatlich 530,00 € nicht abzugsfähig. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erörterungen zur konkreten Bedarfsberechnung. Außerdem muss der Bedürftige durch einen niedrigen Unterhalt nicht die Vermögensbildung des Pflichtigen mitfinanzieren. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist eine einseitig vermögensbildende Aufwendung bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2008, 963).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Antragsteller einen Wohnvorteil in Höhe von 526,32 € (628,78 abzüglich 102,46 € „Grundlast Haus“, jeweils unstreitig) zugerechnet hat. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weitere Abzüge geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden. Abschreibungen sieht das Steuerrecht vor; im Unterhaltsrecht sind diese unbeachtlich. Ebenso wenig sind abstrakte Instandhaltungskosten abzugsfähig, wenn nicht konkret vorgetragen wird, dass und gegebenenfalls wofür konkrete Rücklagen vorgenommen werden. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist mitgeteilt worden, dass etwa konkrete unaufschiebbare Maßnahmen bevorstehen, die zur ordnungsgemäßen Bewohnbarkeit der Immobilie erforderlich sein könnten (vgl.: Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rz. 503).

Auf Seiten des Ehemanns steht mithin ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.507,71 € + Wohnvorteil von 526,32 €, also gesamt 2.034.03 € monatlich, für die Unterhaltsberechnung zur Verfügung.

Auf Seiten der Ehefrau hat das Amtsgericht zunächst ein fiktives monatliches Nettoeinkommen auf der Grundlage einer Vollzeittätigkeit als Arzthelferin von 1.127,00 € berücksichtigt und nach Ablauf von zwei Jahren ein fiktives monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 €, was mit der Beschwerde nicht angegriffen worden ist. Nach Abzug pauschaler 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und des Erwerbstätigen-Siebtels sind – auch insoweit unbeanstandet – bereinigt 917,70 € bzw. 1.140,00 € zugrunde gelegt worden.

Der Antragsgegnerin ist kein Wohnvorteil zuzurechnen. Sie lebt in einer Wohnung im Haus ihrer Mutter, nicht in einer eigenen Immobilie. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin die in Rede stehende Wohnung auf ihre Kosten um- und ausbauen ließ, kommt es nicht an. Selbst wenn sie nicht eigene Investitionen „abwohnen“ würde, sondern gänzlich ohne Gegenleistung im Haus ihrer Mutter mitwohnen würde, so handelte es sich um eine freiwillige Zuwendung Dritter, die nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten ein Wohnvorteil zuzurechnen ist. Gemäß Ziffer 8 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind freiwillige Zuwendungen Dritter nur Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Mutter der Antragsgegnerin als Eigentümerin des Wohngrundstücks hat vorsorglich einer Anrechnung widersprochen. Diese Handhabung entspricht im Übrigen der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur.

Soweit das Amtsgericht auf Seiten der Antragsgegnerin Einkünfte aus Vermögen in Höhe von monatlich 53,33 € (= 1/12 von 640,00 €) berücksichtigt hat, ergibt sich auch insoweit kein Abänderungsbedarf zu Gunsten des Antragstellers. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegnerin aus der erfolgten Vermögensauseinandersetzung nur noch ein Betrag von 64.000,00 € zur Verfügung steht, nachdem sie Investitionen für den Um- und Ausbau der von hier bewohnten Wohnung getätigt haben will. Auf das Bestreiten des Antragstellers kommt es letztlich nicht an. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Antragsgegnerin den insgesamt erhaltenen Ausgleichsbetrag von 100.125,00 € nicht teilweise verbraucht hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Amtsgericht hat den erzielbaren Zins zu allgemein üblichen Zinskonditionen zu optimistisch eingeschätzt. Da der Unterhaltsgläubigerin nicht zugemutet werden kann, ihr Vermögen anders als konservativ anzulegen, ist damit heute nicht einmal ein Zinssatz von 1 % jährlich zu erzielen. Der insgesamt vom Amtsgericht angesetzte Zinsertrag benachteiligt den Antragsteller nicht.

Die Einkünfte der Antragsgegnerin sind mithin mit monatlich 971,03 € bzw. 1.193,33 € anzunehmen.

Die Summe der bereinigten Einkommen der geschiedenen Ehegatten beträgt demnach zunächst 3.005,06 € und zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung 3.227,36 €. Der Bedarf der Antragsgegnerin beläuft sich auf die Hälfte, also zunächst 1.502,53 €, wovon sie einen Anteil von 971,03 € selbst decken kann und später auf 1.613,68 €, der in Höhe von 1.193,33 € selbst gedeckt werden kann. Der rechnerische Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin entspricht daher den vom Amtsgericht tenorierten Beträgen.

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ist auch nicht gemäß § 1578 b BGB herabzusetzen oder zu befristen. Eine Befristung oder Herabsetzung ist vorzunehmen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wobei sich Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben können. Außerdem ist die Dauer der Ehe für die Abwägung heranzuziehen. Die Ehedauer von über 26 Jahren führt hier zu einer starken Ausprägung des Grundsatzes der Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität.

Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Es ist dabei auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur (erweiterten) Berufstätigkeit angehalten habe (BGH, FamRZ 2011, 628; Beschluss vom 13. März 2013 zum Az. XII ZB 650/11). Ein Nachteil ist nur dann nicht ehebedingt, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist.

Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen. In die Darlegungs- und Beweislast fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Danach trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH, FamRZ 2012, 1483; Beschluss vom 13. März 2013, XII ZB 650/11).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Amtsgerichts, derzeit seien die Voraussetzungen für eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht gegeben, nicht zu beanstanden. Nach der Behauptung des geschiedenen Ehemannes, der geschiedenen Ehefrau seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, hat diese schlüssig dargelegt, dass ehebedingte Nachteile vorliegen. Dieses Vorbringen ist vom Beschwerdeführer nicht widerlegt worden. Wie bereits durch das Amtsgericht ausgeführt, hat die Antragsgegnerin durch den Arbeitsplatzwechsel Mitte 1993 erhebliche Einkommensnachteile erlitten, die ehebedingt sind. Bis zur Geburt des zweiten Kindes im Jahr 1991 war die Antragsgegnerin in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester in Vollzeit tätig. Sie arbeitete einschichtig im …Krankenhaus in C…. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist wollte die Antragsgegnerin ihre bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen. Dies war aber aus familiären Gründen nicht möglich, weil mittlerweile in diesem Krankenhaus nur noch die Möglichkeit bestand, im 3-Schicht-System zu arbeiten. Sie gab deshalb ihre Tätigkeit als Krankenschwester auf und arbeitete seit Mitte 1993 als Arzthelferin in Teilzeit. Dies diente allein der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was den dahingehenden schlüssigen Vortrag der Antragsgegnerin erschüttern könnte. Der Antragsteller hat während der Ehe durchgängig eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Mithilfe in Haushalt und Mitbetreuung der beiden gemeinsamen Kinder musste sich deshalb auf die Abendstunden und die Wochenenden beschränken. Durch den familiär bedingten Arbeitsplatzwechsel hat die Antragsgegnerin die Kinderbetreuung im Wesentlichen gewährleistet. Sie hat dadurch erhebliche Einkommensnachteile erlitten. Ohne Familie wäre für sie eine Umstellung auf das 3-Schicht-System im Krankenhaus realisierbar gewesen. Sie wäre aller Voraussicht nach heute noch im …-Krankenhaus in C… beschäftigt. Aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit hätte sie ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.899,00 € gemäß Tarifgruppe KR-7A-6, was einem Nettoeinkommen von monatlich 1.823,83 € bei Steuerklasse I entspricht. Als Arzthelferin kann sie nur ein niedrigeres monatliches Nettoeinkommen bei vollschichtiger Tätigkeit erzielen.

Die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den eigenen angemessenen Bedarf nach § 1578 b Abs. 1 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die eigenen Einkünfte der Antragsgegnerin zuzüglich des zuerkannten Unterhaltsanspruchs diesen Bedarf nicht einmal erreichen. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich nämlich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften erzielen könnte (BGH, Beschluss vom 13. März 2013, a.a.O).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 FamGKG (531,50 € x 12).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung steht im Einklang mit ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf einer Bewertung der Umstände des Einzelfalles.