Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 03.12.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 M 22.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr BE, § 166 VwGO |
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 6. Dezember 2011, mit dem sie zur Zahlung von rückständigen Rundfunkgebühren (nebst einem Säumniszuschlag) in Höhe von insgesamt 1.135,81 EUR für den Zeitraum von September 2005 bis Mai 2010 sowie von November 2010 bis Juli 2011 herangezogen wird. Zur Klagebegründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich von Anfang 2004 bis einschließlich Januar 2010 durchgehend nicht in Deutschland, sondern in England (Manchester) aufgehalten. Zwar entfalle die Rundfunkgebührenpflicht regelmäßig nur im Falle der Mitteilung, dass ein Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereit gehalten werde, jedoch könne das wegen des „räumlichen Anwendungsbereichs des Rundfunkgebührenstaatsvertrages“ für die Bundesrepublik nicht gelten, wenn - wie vorliegend - der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und hier weder eine Wohnung noch ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Dann fehle die (Rundfunk-)Teilnehmereigenschaft. Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 30. April 2012 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, sie habe das Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten bei ihrem Wegzug ins Ausland unstreitig nicht, wie nach § 4 Abs. 2 RGebStV erforderlich, bei der GEZ angezeigt. Die polizeiliche Abmeldung sei hierfür irrelevant. Die Ausführungen zum räumlichen Anwendungsbereich des RGebStV verfingen wegen der vor ihrer Ausreise bestehenden Pflicht zur Anzeige nicht. Ihr stehe auch nicht die Einrede der Verjährung zu, da der Beklagte erst 2010 von ihrer neuen Anschrift erfahren habe und erst in diesem Moment die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde weiterhin im Wesentlichen geltend, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei in seiner Anwendung auf die Bundesrepublik Deutschland und hier lebende Personen begrenzt. Die Gebührenpflicht ende automatisch, wenn der Regelungsbereich des Staatsvertrages nicht nur vorübergehend verlassen werde, ohne dass es einer Abmeldung bedürfe. Eine andere Auffassung hätte zur Folge, dass die Gebührenpflicht selbst nach dem Tode fortbestehe und nur die Erben diese für die Zukunft durch Abmeldung beenden könnten.
Dies Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen bzw. hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu begründen. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, „jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Rundfunkanstalt angezeigt worden ist“. Mit dieser Neuformulierung im RGebStV wurde klargestellt, dass „zwingend ein zusätzlicher förmlicher Abmeldeakt erforderlich ist“, der für die Beendigung der Gebührenpflicht „konstitutiv“ wirkt (Gall in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 4 Rz. 36 m.w.N.). Eine Abmeldung liegt hier jedoch unstreitig nicht vor. Die Annahme der Klägerin, dass die Gebührenpflicht zudem dann automatisch ende, wenn ein (bisheriger) Rundfunkteilnehmer die Bundesrepublik nicht nur vorübergehend verlässt, ist unzutreffend. Insbesondere ergibt sich das nicht daraus, dass der Regelungsbereich des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auf die Bundesrepublik und hier lebende Personen begrenzt ist. Denn das mag allenfalls dazu führen, dass die (erste) tatbestandliche Voraussetzung der Gebührenpflicht, dass im Geltungsbereich des Staatsvertrages ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird, entfällt (vgl. Gall in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 4 Rz. 30 m.w.N.). Die weitere tatbestandliche Voraussetzung in § 4 Abs. 2 RGebStV, dass das Ende des (bisherigen) Bereithaltens eines solchen Geräts im Inland der Landesrundfunkanstalt auch angezeigt werden muss, um die aus einem bestehenden (Rundfunk-)Teilnehmerverhältnis resultierende Gebührenpflicht zu beenden, bleibt hiervon jedoch unberührt.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Gebührenpflicht würde dann selbst nach dem Tode eines Rundfunkteilnehmers fortbestehen, nur die Erben könnten diese durch Abmeldung beenden ist das zutreffend, rechtfertigt aber keine andere Beurteilung. Denn die Rundfunkempfangsgeräte gehen mit dem Tod eines Rundfunkteilnehmers kraft Gesetzes (§ 1922 BGB) auf die Erben über, so dass diese dann die Rundfunkempfangsgeräte bereithalten und sie ggf. abmelden müssen, um eine weitere Gebührenpflicht zu vermeiden (Gall in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 4 Rz. 34, 48).
Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der im Rahmen der Klagebegründung hilfsweise erhobenen Einrede der Verjährung ist auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).