Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 1 K 2193/03 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 3 S 1 VermG, § 242 BGB, § 3 Abs 1 S 2 VermG, § 3 Abs 4 S 2 VermG, § 3 Abs 4 S 3 VermG, § 6 Abs 6a S 3 VermG, § 31 Abs 2 S 1 VermG, § 31 Abs 5 VermG, § 32 aF VwVfG BB, § 35 Abs 2 VermG, § 37 Abs 1 VermG, § 36 Abs 1 S 1 VermG, § 4 Abs 1 S 1 VermG, § 415 BGB, § 42 Abs 2 VwGO, § 5 Abs 1a VermG, § 5 Abs 1b VermG, § 5 Abs 1c VermG, § 5 Abs 1d VermG, § 6 VermG, § 1 URüV, § 63 Nr 1 VwGO, § 8 Abs 1 S 1 VermG |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen hat; die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Nachdem die Klägerin zu 2. - die (zwischenzeitlich durch Liquidation erloschene) Interflug Gesellschaft für internationalen Flugverkehr mbH i. L. (im Folgenden vereinfachend: Interflug) - das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, wendet sich ausschließlich die Klägerin zu 1. (im Folgenden vereinfachend: die Klägerin) gegen im Wesentlichen begründungsgleiche Bescheide des Beklagten, mit denen den Beigeladenen ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung der Grundstücke der Flur 2 in H., Flurstücke 575/8 (18.895 m²), 575/10 (3.565 m²), 575/13 (1.833 m²), 575/14 (252 m²), 575/15 (4.610 m²), 575/16 (250 m²), 575/17 (250 m²), 575/18 (2.505 m²), 575/20 (2.523 m²), 575/21 (766 m²), 575/22 (6.627 m²), 575/25 (906 m²) und 575/26 (345 m²) - insgesamt 43.327 m² - von der Interflug an die Flughafen H. GmbH (im Folgenden vereinfachend: Flughafengesellschaft [FBS]) zuerkannt wird.
Die Grundstücke, die sich seit dem 01. Juli 1919 im Eigentum des am 24. Februar 1887 geborenen Landwirtes Z. (im Folgenden vereinfachend: Alteigentümer) befanden, entstanden aus einer Teilung der früheren 74.488 m² großen Parzelle 26/13 („Am südöstlichen Güteraußenring und der Gemarkung E“), die wiederum aus der im Erbhof-Grundbuch von H. Band 4, Blatt 108 verzeichneten, 85.566 m² großen Parzelle 26/8 getrennt wurde. Die Parzelle 26/13 wurde in das Flurstück 575 umbenannt, das 1958 in die Flurstücke 575/1 – 575/4 getrennt wurde. Im Jahr 1963 wurde aus dem Teilstück 575/4 u. a. das Flurstück 575/6 gebildet.
Die Parzelle 26/8 wird einer Flurkarte aus dem Januar 1949 und dem Grundbuch Band 4, Blatt 108 nach in westlicher Richtung von Land begrenzt, das ehemals ebenfalls im Eigentum des Alteigentümers stand und wohl in den 30er Jahren parzelliert und verkauft worden ist. In nördlicher Richtung grenzen an die Parzelle 26/8 die Flurstücke 26/1 bis 26/7, die der Alteigentümer 1944 an das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) verkaufte.
Mit notariellem „Grundstücksvertrag“ vom 11. Januar 1951 (Nr. 24/1951) überließ der - zu diesem Zeitpunkt 63 Jahre alte - Alteigentümer seinem Sohn Z. „von dem ihm gehörigen Grundstücken in H., Krs. F.“ die dort bezeichneten Parzellen. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Sohn, seinem Vater und dessen Frau das in § 2 des Grundstücksvertrages vereinbarte Ausgedinge und Altenteil, dessen Wert mit jährlich 800,00 M einschließlich des Wohnrechts angegeben wird, zu erfüllen. Die Übergabe der Grundstücke sei am 01. Dezember 1950 erfolgt. Die Beteiligten erklärten zugleich die Auflassung und beantragten, die Eigentumsänderung im Grundbuch einzutragen. Der Einheitswert der Grundstücke einschließlich des Zubehörs wird mit 33.000 M angegeben.
Der Alteigentümer, seine am 19. Oktober 1891 geborene Ehefrau Z., geb. G, sein Sohn Z. jun., seine Tochter K. – im Folgenden vereinfachend: Restitutionsantragstellerin - und deren Mann Albert D. verließen im März 1953 das Gebiet der DDR, ohne die polizeilichen Meldevorschriften beachtet zu haben. Das Flurstück 575 und weiteres auf Blatt 108 des 4. Bandes des Erbhof-Grundbuchs von H. eingetragenes Grundeigentum in einer Größe von 21.254 m² wurde auf der Grundlage des § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt.
Der Niederschrift einer Verhandlung im Lastenausgleichsverfahren (Aktenzeichen IV – 43 BFG 855/Lt/Dr.) vom 16. September 1974 nach trat die Restitutionsantragstellerin der dort beabsichtigten Entscheidung entgegen und trug u. a. vor, die Parzellen 66/26, 26/1 und 26/8 seien an ihren Bruder Z. jun. „verpachtet“ und im Zeitpunkt des Schadenseintritts am 03. März 1953 noch landwirtschaftlich genutzt worden. Sie seien bereits als Bauparzellen aufgeteilt worden, die entsprechenden Unterlagen seien jedoch verlorengegangen. Die Parzelle 26/8 sei nach der Flucht – ein genauer Zeitpunkt sei ihr nicht bekannt – bebaut worden.
Dem Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises Königs Wusterhausen vom 29. Oktober 1956 nach war zunächst die LPG „Einheit“ in H. mit Wirkung vom 05. März 1953 Rechtsträger u. a. des Flurstücks 575 der Flur 2, dem Rechtsträgernachweis des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1956 nach wurde die Regierung der DDR mit Wirkung vom 01. Juli 1956 Rechtsträger. Seit dem 29. November 1961 befand sich das Grundeigentum auf Grund eines Nachweises vom „05. April 1961“ in Rechtsträgerschaft der Staatlichen Flughafenverwaltung, Zentralflughafen H. (Interflug); die Interflug wurde - ausweislich des Berichts über die durchgeführte Prüfung der D-Mark-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 - mit Gesellschaftsvertrag vom 8. September 1958 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des GmbH-Gesetzes vom 20. April 1892 gegründet und unter der Nr. 8 HRB 5086 in das bei dem Rat des Stadtbezirks Mitte geführte Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der Interflug waren bis zum 14. Juni 1990 das Ministerium für Verkehrswesen, der VEB Deutrans Internationale Spedition und das Reisebüro der DDR, durch Beschluss vom 14. Juni 1990 hält die Treuhandanstalt alle Gesellschaftsanteile der Interflug.
Zu Beginn der 1970er Jahre wurde das Flurstück 575/6 durch die Interflug als Bauträger im Rahmen eines „Projektes zur Sicherung des Arbeitskräftezuwachses“ bebaut.
Insoweit liegen dem Gericht ein „Bebauungsplan Seegraben 1. Etappe“ vom 17. Juli 1970, eine „Auftragsdokumentation Zentralflughafen H. II. Ausbaustufe – 1. Etappe“, ein Auszug aus einer „Vorlage zur Herbeiführung der Grundsatzentscheidung durch den Minister für das Verkehrswesen“ sowie Prüfbescheide und weitere technische Unterlagen vor. Die Planung umfasste einen Kindergarten, eine Kinderkrippe, Verwaltungsgebäude, eine Betriebsberufsschule mit Wohnheim, 350 sogenannte Bereitschaftswohnungen „für den Teil der auf dem Flughafen Beschäftigten, die kurzfristig erreichbar sein müssen“ sowie eine Betriebsgaststätte, eine Verkaufsstelle und zugehörige Infrastruktur. Die Auftragsdokumentation sieht unter Nr. 4.6.3 vor, dass das Wohngebiet durch eine Geländeeinfriedung von der Schnellstraße und der Baumschule getrennt werde.
Der Alteigentümer verstarb am 28. Oktober 1962 und wurde dem Erbschein des Amtsgerichts J. vom 25. Januar 1964 nach von der Restitutionsantragstellerin beerbt. In dem notariellen Testament vom 08. Januar 1962 hatte der Erblasser bestimmt:
„Zu meiner alleinigen Erbin setze ich ein meine Tochter, nämlich die Ehefrau des Omnibusfahrers Albert D., Dorothea geborene Z, ohne besonderen Stand, zu J., S.-Straße 13.
....
Mein Sohn Z., zu J, S-Straße 13, hat durch Übergabevertrag vom 11. Januar 1951 den größten Teil meines landwirtschaftlichen Besitzes in H., Kreis I, erhalten. Ich vermache ihm ferner, aus meinem mir noch gehörenden, ebenfalls in H. liegenden Grundbesitze denjenigen Teil, der zwischen dem ihm übertragenen Hofe und der Kleinbahn (K.) liegt (etwa 15 Morgen) ... (Hervorhebungen durch das Gericht)“
Im März 1990 beantragte die Restitutionsantragstellerin die Rückübertragung u. a. des vormals im Grundbuch Band 4, Blatt 108 eingetragenen Grundeigentums nach dem „Erbschein Vater, Bauland“ in einer Größe von „10 ha, 68a, 20 qm“. Ihr Interesse an einer beabsichtigten "grundsätzlichen Rückübertragung“ legte sie in einer Stellungnahme vom 30. März 1991 hinsichtlich der in Rechtsträgerschaft der Interflug stehenden Flächen in einer Größe von 74.866 m² dahingehend dar, sie wolle dort im Benehmen mit der Gemeinde H. anstelle der H.-Baracken – gemeint ist das spätere Flurstück 575/8 - neue Häuser, u. a. ein Ärztehaus, eine Apotheke, Einzelhandelsgeschäfte und Wohnungen mit einer Gesamtinvestitionssumme von 5 bis 6.000.000 DM bauen und habe bereits bei dem Amt für Wirtschaftsförderung einen entsprechenden Investitionsantrag gestellt.
Den Rechtsbeziehungen zwischen der ehemaligen Treuhandanstalt, der Interflug und, soweit vorliegend von Bedeutung, der Flughafengesellschaft liegt eine Grundsatzvereinbarung vom 04. Oktober 1990 zu Grunde, nach der sich die Treuhandanstalt im Wesentlichen verpflichtet, etwaige Ansprüche Dritter auf Restitution abzuwehren und die übrigen Vertragsbeteiligten von Entschädigungsansprüchen Dritter freizustellen, tatsächlich gezahlte Aufwendungen für Entschädigungen sind von der Treuhandanstalt zu ersetzen (§ 2 Abs. 5). Diese Bestimmung soll sich ausweislich der Ausführungen auf S. 7 des von der Klägerin vorgelegten Berichts über die DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nicht auf etwaige Ansprüche auf Restitution beziehen.
Im Rahmen des von der Treuhandanstalt verabschiedeten Entflechtungskonzeptes für die Interflug sind sechs Gesellschaften mit beschränkter Haftung, unter anderem die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 gegründete Flughafengesellschaft, gebildet worden. Der von der Interflug betriebene Flughafen H. soll ausweislich eines Betriebspachtvertrages zwischen Interflug und Flughafengesellschaft vom 04. Oktober 1990, geändert mit Vertrag vom 01. Oktober 1991, in die Flughafengesellschaft eingebracht werden. Bis die Interflug rechtlich in der Lage sei, über ihren zum Flughafen H. gehörenden Grundbesitz zu verfügen, werde dieser an die Flughafengesellschaft verpachtet. Der zum Teilbetrieb Flughafen H. gehörende Grundbesitz wird der Pächterin in einer gesonderten Urkunde zum Kauf angeboten.
Zwischen Treuhandanstalt und der Berlin Brandenburg Flughafen Holding (BBF) wurde am 18. Dezember 1991 ein Einbringungs-/Abtretungsvertrag geschlossen. Der Präambel nach überträgt die Treuhandanstalt den Flughafen H. unentgeltlich an die Holding; die Holding stellt die Treuhandanstalt und die Interflug von allen bekannten und unbekannten Risiken im Zusammenhang mit dem Flughafen H. frei. Den weiteren Bestimmungen des Vertrags nach bemühen sich die Vertragsparteien, Restitutionsansprüche abzuwehren und gegebenenfalls in Ansprüche auf Entschädigung umzuwandeln; abweichend von § 2 Abs. 5 der Grundsatzvereinbarung vom 04. Oktober 1990 wird vereinbart, dass die Zahlung etwaiger Entschädigungen allein Angelegenheit der am 17. September 1990 gegründeten Flughafengesellschaft - deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt sei - und/oder der Holding sei, wobei die Holding die Treuhandanstalt von solchen Ansprüchen Dritter freistelle.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom 4. Oktober 1990 (Ur.-Nr.: 132/1990) bot die Interflug der Flughafengesellschaft mit Einverständnis der Treuhandanstalt zahlreiche Grundstücke, so auch das Flurstück 575/6 der Flur 2, zum Kauf an. Die Auflassung soll erklärt werden, wenn die Verkäuferin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde, der Kaufpreis soll sich aus dem Buchwert ergeben, der in der nach § 3 des Betriebspachtvertrages vom 04. Oktober 1990 aufzustellenden Teilbetriebsbilanz zum Stichtag 01. Oktober 1990 verzeichnet ist, gemindert um etwaige Rückstellungen für Umweltaltlastenrisiken und Pachtzinsen. In der von der Klägerin vorgelegten Teil-DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Oktober 1990 vom 04. Februar 1992 werden Grundstücke mit 235.918.016,00 DM, „Rückstellungen“ werden undifferenziert mit 2.536.600,00 DM bilanziert.
Mit notarieller Urkunde vom 30. September 1991 (Ur.-Nr.: 261/1991) modifizierte die Interflug ihr Angebot – soweit vorliegend von Bedeutung – dahingehend, dass Teilflächen des Flurstücks 575/6 – hinsichtlich dessen vermögensrechtliche Ansprüche von Dorothee D. geltend gemacht worden seien - nicht von dem Angebot umfasst sein sollen, nämlich eine näher bezeichnete Teilfläche des Fliegertrainingszentrums mit einer Größe von ca. 680 m², eine näher bezeichnete Teilfläche der Berufsschule mit einer Größe von ca. 3.900 m² und eine näher bezeichnete Teilfläche der Kinderkombination mit einer Größe von ca. 8.600 m². Hierbei handelt es sich um die – nicht streitgegenständlichen - Flurstücke 575/24, 575/23 und 575/12. Soweit wegen der bis zum 30. September 1991 bekannt gewordenen vermögensrechtlichen Ansprüche, u.a. der Restitutionsantragstellerin hinsichtlich des Geländes außerhalb des unmittelbaren Flughafenbereiches, so auch des Flurstücks 575/6 der Flur 2, eine Übertragung des Eigentums auf die Käuferin nicht möglich sei, sei jede Gewährleistung und Haftung der Interflug ausgeschlossen.
Die Flughafengesellschaft nahm das Angebot in seiner geänderten Fassung mit notarieller Urkunde vom 12. Dezember 1991 (Ur-Nr.: 1073/1991) an, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben genehmigte das Rechtsgeschäft nach den Bestimmungen der Grundstücksverkehrsverordnung am 26. September 1995.
Einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Interflug vom 07/.27./29. Januar 1999 nach übernahm die Klägerin anstelle der Interflug deren Zahlungsverpflichtungen in Höhe des gesetzlichen Auskehranspruches der Antragsteller mit schuldbefreiender Wirkung. Einer Zustimmung der Restitutionsantragsteller nach § 415 BGB bedürfe es nach § 6 Abs. 6a S. 5 VermG nicht. Mit Schreiben vom 14. März 2000 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass die Ansprüche aus Restitutionsanträgen, insbesondere Erlösauskehrverpflichtungen, mit dieser Schuldübernahmevereinbarung auf sie übergegangen seien.
Im Vorfeld einer Erörterung im Grundstücks- und Vermögensamt des Landkreises Königs Wusterhausen vom 05. Juni 1991, an der die Restitutionsantragstellerin, ihr Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt L., ihr Sohn Jörg D. und der seinerzeitige Leiter der Abteilung Recht der Interflug M. teilnahmen, berichtete der Landkreis der Flughafengesellschaft unter den 23. April 1991 von einer Vorsprache des Sohnes der Restitutionsantragstellerin. In dem Schreiben heißt es – soweit vorliegend von Bedeutung -:
"Im Wesentlichen geht Frau D. davon aus, dass nur noch Entschädigungen möglich sind. Allerdings besteht ein verstärktes Interesse, die Fläche Flur 2, Flurstück 575, die gegenwärtig durch den Flughafen genutzt wird (Bebauung mit sogenannten H-Baracken), zurück übertragen zu bekommen. Auf diesen Flächen plant Herr D. entsprechend den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans der Gemeinde H. die Errichtung von einem Ärztehaus, einem Apotheker, Einzelhandelsgeschäften, einer Gaststätte mit Fremdenzimmern, Wohnungen. (vgl. Anlage). Im Vorfeld der Beratung am 5. 6. 91 bitte ich Sie um Prüfung, inwieweit der Rückübertragung aus ihrer Sicht zugestimmt werden kann. Ich bitte Sie dabei zu berücksichtigen, dass die Familie D. weitgehend auf Rückübertragung zu Gunsten öffentlicher Interessen bereit ist, zu verzichten...“
Der Inhalt des Gesprächs vom 05. Juni 1991 wird in einem handschriftlichen Protokoll festgehalten, das von der seinerzeitigen Amtsleiterin N. unterzeichnet ist und dem weitere handschriftliche Notizen nachgeheftet sind.
Das Protokoll führt zu dem Flurstück 575/6 unter Nr. 5 u. a. aus, die Treuhandanstalt sei als alleinige Gesellschafterin der Interflug und der Flughafengesellschaft "über den o. g. Restitutionsanspruch in Kenntnis gesetzt und um eine Entscheidung bzw. Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten" worden. Da diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen worden sei, könne über den „Rückübertragungsanspruch von Frau D. D.“ noch nicht entschieden werden.
In den handschriftlichen Notizen heißt es zu dem Flurstück 575/6 unter anderem:
" ... Kinderkombination - an Gemeinde, Wohnheim - an Flughafen, H-Baracken - in Eigentum zurück. Begrenzung durch Schwalbenweg, Schützenstraße, Parkplatz - und ehemalige Kaufhalle, jetzt Dienstleistungskombinat Entschädigung - festlegen: Hochhäuser, Kinderkombination, Pilotenschule. Es wird entschädigt. Um eine Abgrenzung zu treffen zwischen Ents. u. Rückübereignung ist eine sinnvolle Vermessung aller Teilstücke vorzunehmen..."
In dem Verwaltungsvorgang findet sich weiter ein maschinenschriftliches "Protokoll der mündlichen Erörterung in Vorbereitung einer Entscheidung gemäß Vermögensgesetz" vom 18. Juli 1991, welches den Inhalt des Gespräches wie in dem handschriftlichen Protokoll unter Nr. 5 wiedergibt.
Nach Übersendung des Protokolls teilte der seinerzeitige Leiter der Abteilung Recht der Interflug, der die Beratungen in einem Aktenvermerk vom 6. Juni 1991 festgehalten hatte, mit, die Aussagen in Nr. 5 des Protokolls zu den in Rechtsträgerschaft der Interflug befindlichen Grundstücken seien inkorrekt und legten nicht „die in der Beratung erzielten Sachverhaltsfeststellungen“ dar; insbesondere fehle eine Feststellung, dass durch die Antragstellerin der „Rückübertragungsanspruch" bezüglich dieser Flächen "differenziert wurde".
Die Treuhandanstalt wies mit Schreiben vom 27. September 1991 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Restitutionsantragstellerin vom 07. August 1991 an die Treuhandanstalt darauf hin, dass eine Parzellierung des Flurstücks 575/6 erforderlich sei, da aufgrund der Bebauung eine Rückübereignung des gesamten Grundstücks "nicht möglich und von Frau D. auch nicht angestrebt wird".
Mit notariellem Vertrag (Notars Dr. O, Ur.-Nr. 2020 für 1991 F) vom 31. Oktober 1991 „übertrug“ die Restitutionsantragstellerin u. a. die in Blatt 108 eingetragenen Grundstücke Flur 2, Nr. 575/6 in einer Größe von 73.174 m² schenkweise auf ihren Sohn, der am 04. Dezember 1998 verstarb und von seiner Ehefrau - der Beigeladenen zu 1. - und seiner Tochter - der Beigeladenen zu 2. - in Erbengemeinschaft jeweils zur Hälfte beerbt wurde. In dem Vertrag heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung -:
"Dem Erwerber ist bekannt, dass das Eigentum an den vorstehend ... übertragenen Parzellen ... durch Bescheid des Landkreises Königs Wusterhausen vom 17. Juli 1991 an den Ver-äußerer übertragen wurde...
Dem Erwerber ist weiterhin bekannt, dass hinsichtlich der vorstehend zu b) übertragenen Grundstücke Flur 2, Nrn. 575/6 und 576/1 ein Bescheid, wonach das Eigentum an Frau Dorothee D. übertragen wird, noch nicht vorliegt. Ein entsprechender Antrag ist jedoch gestellt. Die von Frau D. geltend gemachten Ansprüche werden nunmehr auch vom Erwerber bestätigt. Ein Grundbuchauszug liegt zur Zeit noch nicht vor. Frau D. überträgt ihre sämtlichen Ansprüche hinsichtlich des vorstehend übertragenen Grundbesitzes an ihren Sohn, Herrn Jörg D.. Herr Jörg D. tritt in bestehende Verpflichtung ein.“
Unter dem 11. November 1991 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Restitutionsantragstellerin dem Beklagten mit, es werde hinsichtlich "aller nicht-rückgabefähigen Flächen unserer Mandantin in H., insbesondere für Grundbuch-Blatt Nr. 108, Flur 2, Flurstück 575/1 und 575/6“, für den Fall, dass „der Rückübertragungsanspruch der Mandantin“ ausgeschlossen sei, nach § 20 Abs. 2 des Vermögensgesetzes „die Eintragung eines Vorkaufsrechtes bezüglich aller zur Rückgabe vorgesehenen Flächen“ beantragt. Der Antrag werde vorsorglich gestellt und stehe nicht im Widerspruch „zu dem grundsätzlich weiter betriebenen Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin“. Diese sei derzeit um eine einvernehmliche Regelung mit den Verfügungsberechtigten bemüht.
Unter dem 30. Januar 1992 bat die Treuhandanstalt unter Bezugnahme auf eine angestrebte gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 des Vermögensgesetzes um Überlassung der Restitutionsakte.
Die Präsidentin der Treuhandanstalt stellte mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 31. März 1993 fest, dass eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 53.000 m² aus dem auf dem Bestandsblatt 166 eingetragenen Flurstück 575/6 der Flur 2 in das Eigentum der Interflug übergegangen ist. Die Restflächen seien durch Bescheid vom 13. August 1992 in das Eigentum des Landkreises Königs Wusterhausen und durch Bescheid vom 07. August 1992 in das Eigentum der Gemeinde H. übertragen worden.
Mit Kaufvertrag vom 28. Juli 1993 (Notar P,, Ur.-Nr.: 371/1993) verkauften die Interflug, die Treuhandanstalt und die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, u. a. eine Teilfläche des Flurstücks 575/6 in einer Größe von ca. 2.735 qm – gemeint ist das tatsächlich 3.771 m² große spätere Flurstück 575/24 - an die Mitteldeutsche Grundstücksgesellschaft in R. zu einem (Misch-)Preis von 250,00 DM/m². Die Vertragsparteien sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn "etwaige auf dem Vermögensgesetz oder dem Investitionsvorranggesetz beruhende Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht bis zum 30.6.1994 ausgeräumt" sind.
Das Grundstück 575/6 wurde 1994/1995 vermessen und einer Fortführungsmitteilung des Kataster- und Vermessungsamtes vom 22. Februar 1995 nach in die Flurstücke 575/8 – 575/24 geteilt; die Flurstücke 575/25 und 575/26 entstanden aus einer Teilung des Flurstücks 575/19. Die Flurstücke 575/8, 575/9, 575/10, 575/13, 575/14, 575/15, 575/16, 575/17, 575/18, 575/20, 575/21, 575/22, 575/24, 575/25 und 575/26 wurden am 20. Dezember 1995 dem Bestand des Grundbuchblatts 804 von H. zugeschrieben. Einem Ersuchen des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach wurde die Interflug am 20. Dezember 1995 als Eigentümerin eingetragen. Anschließend wurden die Flurstücke - mit Ausnahme von 575/24 (3.771 m²) - am 06. Mai 1996 dem Bestand des Grundbuchblatts 897 von H. zugeschrieben und die Flughafengesellschaft auf Grund einer – nicht in den Akten befindlichen – Auflassung vom 06. September 1995 als Eigentümerin eingetragen.
Die seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Flughafengesellschaft Rechtsanwälte S. nahmen gegenüber der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH am 22. Oktober 1993 zu Verhandlungen mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Restitutionsantragstellerin Stellung. In dem Schreiben heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung:
„... Herrn Kollege T. teilte mit, die von ihm in Vertretung seine Mandantschaft zuletzt vorgeschlagenen "Investoren aus Berlin und München“ seien am Erwerb des Grundstücks nicht mehr interessiert, weil es sich für sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten "nicht rechne". Unter den damit gegebenen Umständen rechne er nicht mehr damit, dass seine Mandantschaft weiter daran interessiert sei, das gesamte Flurstück 575/6 am Schwalbenweg von FBS zu erwerben.
Herr Kollege T. und ich waren uns daraufhin einig, dass nun die - aus Sicht seiner Mandantschaft - "kleine Lösung" ernsthaft ins Auge gefasst werden sollte, nach der nach einer sinnvollen Teilung des Grundstücks die von Herrn Kollegen T. vertretenen Anspruchssteller einen Teil des Grundstücks zurückerhalten und dafür hinsichtlich des übrigen Teils auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche verzichten, so dass FBS hierüber dann endlich frei verfügen könnte.
Diese Lösung scheint mir insbesondere mit Rücksicht auf die vom Vermögensamt in Königs Wusterhausen in unserer Besprechung vom 13.10.1993 vertretene Rechtsauffassung zweckmäßig zu sein. Die Amtsleitung des Vermögensamtes war ja - wie sich entsinnen werden - der Meinung, dass die Zurückweisung der von Herrn Kollegen T. vertretenen Ansprüche hinsichtlich des gesamten Grundstücks unter dem Gesichtspunkt des § 5 VermG (komplexer Wohnungsbau) nicht in Betracht kommen werde. Vielmehr müsse das Grundstück so geteilt werden, dass von der Rückübertragung nur diejenigen Flächen ausgeschlossen werden müssen, die tatsächlich von den Baumaßnahmen nach § 5 VermG betroffen sind.
Herrn Kollegen T. schwebt konkret folgende Lösung vor: seine Mandantschaft erhält das nördliche des Schwalbenwegs gelegene Areal (H-Baracken, Parkplätze und Garagenanlagen) sowie das kleine Baugrundstück südlich des Trafo-Häuschen Am Seegraben und schließlich das Grundstück mit dem an die Lufthansa vermieteten Gebäude. Für das von der Lufthansa genutzte Gebäude soll seine Mandantschaft dann an FBS Ausgleichszahlungen leisten. Der Kollege T. deutete an, dass dort die Bereitschaft bestehe, bis zu 4.000.000 DM Eigenmittel für den Grundstückserwerb in H. aufzuwenden, die nicht über Kreditinstitute finanziert werden müssen und deshalb umgehend und zweifelsfrei zur Verfügung stünden. Über den genauen Preis müsse noch verhandelt werden...“
Die Flughafengesellschaft verkaufte die aus dem Flurstück 575/6 gebildeten Grundstücke wie folgt:
a) Am 30. November 1993 (Notar Prof. Dr. U. aus R., Ur.-Nr. 84/1993) kaufte die Restitutionsantragstellerin unter anderem drei seinerzeit unvermessene Teilflächen in einer angenommenen Gesamtgröße von 23.400 m², die nach der Vermessung die Flurstücksbezeichnungen 575/8, 575/10 und 575/21 erhielten, sowie die – nicht streitgegenständlichen - Flurstücke 572/5 (Gebäude- und Freifläche 38 m²), 572/6 (Gebäude- und Freifläche 764 m²), 572/7 (Gebäude- und Freifläche 878 m²) und 576/1. Die Flughafengesellschaft wurde durch den mit notarieller Vollmacht vom 16. November 1993 (Ur.-Nr.: 78/1993) bevollmächtigten seinerzeitigen Leiter ihrer Rechtsabteilung, den Dipl.-Juristen V., vertreten. Auf Seiten der Käuferin handelte ihr Sohn, der erklärte:
Der Erschienene zu 1) erklärte vorab, die nachfolgenden Erklärungen nicht nur im eigenen Namen abzugeben, sondern auch für seine Mutter, Frau Dorothee D. als vollmachtloser Vertreter mit dem Versprechen, eine Genehmigung der Vertretenen in öffentlich beglaubigter Form beizubringen, die zudem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
In der Vorbemerkung zu dem Kaufvertrag heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung -:
1.
Im Grundbuch von H., Bl. 166, ist im Bestandsverzeichnis zu laufender Nr. 31 das in der Gemarkung H., Flur 2, gelegene Flurstück 575/6 mit einer Größe von 73.174 m² eingetragen. In Abteilung 1 des Grundbuchs ist hinsichtlich dieses Grundstücks das "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Interflug Gesellschaft für internationalen Flugverkehr mbH" (im Folgenden auch kurz "Interflug" genannt) eingetragen.
Die Präsidentin der Treuhandanstalt hat mit Bescheid vom 31.03.1993 das Eigentum an Teilflächen des Flurstücks 575/6 Interflug zugeordnet. In dem diesem Vertrag als Kartennummer 1 beigefügten Lageplan sind diese Teilflächen umrandet und punktiert, die innerhalb der äußeren Umrandung ausgesparte Fläche Nummer 3, die ihrerseits umrandet, aber nicht punktiert ist, gehört nicht dazu.
Der Erschienene zu 2) erklärt hierzu, dass zwischenzeitlich die Flughafen H. GmbH wiederum ein Trennstück dieses Grundstücks durch notariellen Kaufvertrag von Interflug erworben habe. Der Kaufvertrag ist noch nicht durchgeführt, weil zunächst die von der Präsidentin der Treuhandanstalt Dritten zugeordneten Teilflächen des Flurstücks 575/6 ausgemessen werden müssen. Dieses letztere Trennstück wird nachstehend unter Ziffer I. 17. des Kaufvertrages näher umschrieben.
Die nach dem Ausscheiden von dem Trennstück gemäß Karten - Nr. 1 und dem zuletzt erwähnten, nachstehend unter I. 17. des Kaufvertrages näher umschriebenen Trennstück verbleibende Teilfläche des mit Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 31. März 1993 der Interflug zugeordneten Grundbesitzes wird nachstehend in dieser Ziffer als Grundstück bezeichnet.
Dieses zuletzt genannte Grundstück ist bebaut mit einem elfgeschossigen gewerblich genutzten Wohnheim (Schwalbenweg 17/18), mit weiteren 4 elfgeschossigen Wohnhäusern (Schwalbenweg 9 – 16), einer Kaufhalle, die zur Zeit ungenutzt ist, zur Zeit gewerblich vermieteten Baracken, Garagenanlagen sowie einem dreigeschossigen Bürohaus (Schwalbenweg 5), das zurzeit an die Deutsche Lufthansa AG vermietet ist.
...
Die von dem Erschienenen zu 1) Vertretende hat Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen hinsichtlich der Flurstücke 575/6, 576/1, 608/6 und 608/7 sowie wegen weiterer Grundstücke beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Königs Wusterhausen geltend gemacht. Die von dem Erschienenen zu 1) Vertretende stützt ihre vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Flurstücks 575/6 auf den Umstand, dass früher in dem inzwischen geschlossenen Grundbuchblatt 108 der Gemeinde H. Z. bis zum Jahr 1956 als alleiniger Eigentümer des Flurstücks 575 der Flur 2 der Gemarkung H eingetragen war. Das heutige Flurstück 575/6 ist aus dem früheren Flurstück 575 hervorgegangen. Die von dem Erschienenen zu 1) Vertretende gibt an, Alleinerbin des früher als Eigentümer des Flurstücks 575 eingetragenen Z. zu sein und verspricht, einen Nachweis über diese Erbfolge in öffentlich beglaubigter Form nachzureichen. Der Erschienene zu 1) und die von ihm vertretene Frau Dorothee K. versichern, dass sie für die erlittene Enteignung des bezeichneten Grundbesitzes keine Entschädigung erhalten haben.
Die von dem Erschienenen zu 1) Vertretende, Frau Dorothee K., hat mit Schenkungsvertrag vom 31.10.1991 ... ihre Ansprüche auf Rückübertragung unter anderem der Flurstücke 575/6 und 576/1 an den Erschienenen zu 1) abgetreten. Die Parteien verzichten auf Verlesung und Beischluss des Schenkungsvertrages.
Mit Rücksicht darauf, dass aus heutiger Sicht die Wirksamkeit der Abtretung vom 31.10.1991 nicht zweifelsfrei feststeht, genehmigt der Erschienene zu 1) vorsorglich im eigenen Namen aller Erklärungen und Verfügungen, die er im Folgenden für Frau Dorothee K. abgibt und vornimmt.
Dies vorausgeschickt, erklären die Erschienenen folgenden Kaufvertrag schließen zu wollen:
I.
Die Flughafen H. GmbH verkaufte an die von dem Erschienenen zu 1) vertretene Frau Dorothee K. die in der Vorbemerkung zu 2 und 4 genannten Flurstücke 572/5, 572/6, 572/7 und 576/1 sowie ferner die in der Kartennummer 2 umrandeten und punktierten mit A, B und C gekennzeichneten Trennstücke des Flurstücks 575/6 mit einer angenommenen Gesamtgröße von ca. 23.400 qm... Die einzelnen Teilflächen des Flurstücks 575/6 sollen nach den Annahmen der Vertragsteile folgende Größe aufweisen: A.: 800 m²; B.: 3700 m²; C: 18.900 m².
Der Kaufpreis beträgt - auch im Hinblick auf die von dem Käufer geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche - 2.000.000,-- DM... Im Hinblick auf die von dem Verkäufer gegenüber der Deutschen Lufthansa AG übernommenen Verpflichtungen erhöht sich der Kaufpreis für jeden angefangenen Monat nach dem 31. 12. 1993 um jeweils 10.000,- DM. Eine Kaufpreiserhöhung nach Maßgabe dieser Regelung kommt nach der vertragsgerechten Belegung des Kaufpreises nicht mehr in Betracht...
Der Verkauf erfolgt unter den nachstehenden Bedingungen:
1. Die Veräußerung erstreckt sich auch auf das Zubehör, insbesondere auch auf die auf dem Grundbesitz aufstehenden Gebäude, so weit es bzw. sie nicht Eigentum Dritter ist bzw. sind.
...
3. Die für die Baracken, die Garagenanlagen sowie für das von der Deutschen Lufthansa AG genutzte Gebäude bestehenden Mietverträge werden vom Käufer als nicht wertmindernd übernommen. Dem Käufer ist bekannt, dass hinsichtlich der Garagenanlage unabhängiges Gebäudeeigentum der Garagennutzer bestehen könnte... “
Nach Nr. I. 17 des Kaufvertrages - eine entsprechende Regelung findet sich in dem weiteren Kaufvertrag unter II. 18 - bevollmächtigt der Käufer den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
„den vom Käufer gestellten Antrag auf gegenständliche Rückgabe des in den Karten Nr. 9 durch Umrandung und Punktierung gekennzeichneten Grundbesitzes (wiederum ohne das mit Nr. 3 bezeichnete umrandete, aber nicht punktierte Trennstück) sowie des Flurstücks 576/1 dahin umzustellen, dass auf eine gegenständliche Rückgabe verzichtet und anstatt dessen Entschädigung in Geld beantragt wird (gemäß § 8 VermG).
Vorsorglich stimmt der Käufer künftigen Verfügungen des Verkäufers über das bei diesem verbleibende und in der Kartennummer 10 durch Umrandung und Punktierung gekennzeichnete Trennstück des Flurstücks 575/6 gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2. GVO bereits jetzt zu. Der Käufer genehmigt ferner den am 12. Dezember 1991 zwischen dem Verkäufer und Interflug abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag, soweit dieser sich auf die Flurstücke 575/6, 576/1, 616, 617, 625/1, 608/4 und 609/4 bezieht (siehe die genaue Bezeichnung in Ziffer II 18 dieser Urkunde). Der Käufer verzichtet ferner auf die gegenständliche Rückgabe der Flurstücke 616, 617 und 625/1 in der Gemarkung H. und bevollmächtigt den Verkäufer auch insoweit, beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für ihn gem. § 8 VermG Geldentschädigung anstelle Rückgabe zu wählen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen jedem Antragsteller hinsichtlich der Flurstücke 575/6 und vom 576/1 Negativatteste über das Vorliegen vermögensrechtlicher Ansprüche erteilen...“
In den Nebenbestimmungen zu dem Kaufvertrag heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung - weiter:
„ III. Rücktrittsrechte
...
3.
Dem Verkäufer steht ferner ein Recht zum Rücktritt von diesem Vertrage zu - und zwar nach seinem Belieben von den unter Ziffer I. und II. vereinbarten Grundstückskaufverträgen oder hinsichtlich einzelner Flurstücke oder Flurstücksteile getrennt oder gemeinsam -, falls die Angaben des Käufers aus der Vorbemerkung zu der Enteignung des Flurstücks 575/6 sich als unzutreffend erweisen und/oder der Käufer den in der Vorbemerkung erwähnten Nachweis der Erbfolge nicht bis spätestens 31. März 1994 gegenüber dem Notar führt. Dieses Rücktrittsrecht erlischt, sobald und soweit der Verkäufer von der ihm unter Ziffer I. 17. eingeräumten Vollmacht gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gebrauch gemacht hat.
Das in dem vorstehenden Absatz Geregelte gilt entsprechend für das Flurstück 576/1. Ein Rücktrittsrecht entsteht in diesem Fall jedoch nur hinsichtlich dieses Flurstücks.
IV. Loyalitätsklausel
Die Vertragsteile verpflichten sich - und zwar jeder für sich allein -, alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vorstehend unter Ziffer I. und II. getroffenen vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt werden können... Sollten größere Abweichungen rechtlich oder technisch unabwendbar werden oder sollte eine Bestimmung dieses Vertrages sich als unwirksam erweisen, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine ergänzende vertragliche Regelung zu treffen, die dem hier angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Insbesondere werden die Vertragsteile gegenüber Behörden und sonstigen Stellen unverzüglich alle erforderlichen Anträge stellen und Auskünfte, Genehmigungen und Zustimmungen erteilen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind. Für den Fall, dass Umstände, die die Vertragsteile zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages nicht vorhersehen, die Durchführung dieses Vertrages behindern oder unmöglich machen, so werden die Parteien geeignete Zusatzregelungen zu diesem Vertrag treffen, die eine Erzielung des hier verfolgten wirtschaftlichen Zwecks so weit als möglich und zumutbar verfolgt.
Für Abweichungen von den diesem Vertrag zu Grunde liegenden Annahmen der Parteien hinsichtlich der Grundstücksgrößen um mehr als 3 % wird der Kaufpreis jeweils auf der Grundlage eines Preises in Höhe von 300 DM/qm angepasst; entsprechende Differenzen gleichen die Parteien durch Zahlung der sich ergebenden Summe aus. Ein Ausgleich für übertragene Verkehrsflächen findet nicht statt...“
Die Karte Nr. 9 erfasst sämtliche vorliegend streitgegenständliche Flurstücke, in der Karte Nr. 10 sind die Flurstücke 575/8, 575/10 und 575/21 ausgenommen.
Die Restitutionsantragstellerin genehmigte die Erklärungen ihres Sohnes mit notarieller Urkunde vom 08. Dezember 1993 (Ur.-Nr.: 91/1993) und wies die nach Ziffer IX des Vertrags Bevollmächtigten an, „die Auflassung der von mir in Ziff. I. der Urkunde erworbenen Flur- und Trennstücke zu gegebener Zeit nicht an mich, sondern an meinen Sohn Jörg Albert D. als Alleineigentümer zu erklären und die Eintragung auf ihn als Alleineigentümer zu bewilligen und zu beantragen."
Mit notarieller Urkunde vom 06. Mai 1996 (Ur.-Nr.: 2/1996) erklärte die aufgrund des Kaufvertrages vom 30. November 1993 Bevollmächtigte, dass die Vollmachtgeber das Ergebnis der Vermessung des Flurstücks 575/6 anerkennen und sich über den Übergang des Eigentums der Flurstücke 575/8, 575/10 und 575/21 einig seien. Die Eigentumsumschreibung auf den Käufer werde bewilligt und beantragt.
Ausweislich eines Schreibens der Flughafengesellschaft an die Deutsche Lufthansa AG vom 28. Dezember 1993 war das "Objekt D 024" (Wohnheim II) - gemeint ist offenbar das Flurstück 575/10 - an die Lufthansa vermietet. Ausweislich eines Schreibens der Steuerberater der Restitutionsantragstellerin vom 09. November 1999 ist bei dem Finanzamt beantragt worden, den Kaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag D./Flughafen R. H. GmbH vom "30. November 1999" in voller Höhe als Gebäudepreis anzusehen und insofern in voller Höhe als Abschreibungsbemessungsgrundlage zu behandeln.
Die Grundbucheintragungen für die Flurstücke 575/8 und 575/10 zu Gunsten der Käuferin erfolgten am 03. Januar 2000 auf dem Grundbuchblatt 986. Zwischenzeitlich sind die Beigeladenen in Erbengemeinschaft im Grundbuch von H. Blatt 987 als Eigentümer eingetragen worden.
Das Flurstück 575/8 ist mit H-förmigen Gebäuden, einem Garagenkomplex und einem Parkplatz bebaut. Das Flurstück 575/10 ist im Wesentlichen mit einem seinerzeit als Abrechnungszentrum der Lufthansa genutzten Gebäude bebaut, das Flurstück 575/21 ist unbebaute Grünfläche.
b) Mit Vertrag vom 30. November 1993 verkaufte die Flughafengesellschaft das mit einem Hotel bebaute Grundstück 575/25 für 385,00 DM/m². Die Käufer wurden am 06. Mai 1996 im Grundbuch von H. Blatt 898 als Eigentümer eingetragen, nachdem die tatsächliche Grundstücksgröße mit weiterem notariellen Vertrag vom 26. September 1995 festgestellt worden ist.
c) Mit Verträgen vom 04. August 1997 verkaufte die Flughafengesellschaft die Flurstücke 575/13, 575/15, 575/18, 575/20 und 575/26. Die Käuferin wurde am 30. Mai 1998 auf Blatt 951, 952 953 und 954 als Eigentümerin eingetragen. Die Flurstücke 575/13 (Schwalbenweg 15 und 16), 575/15 (Schwalbenweg 9 und 10), 575/18 (Schwalbenweg 11 und 12) und 575/20 (H-Straße und 14) sind jeweils mit einem elfgeschossigen Wohnhaus mit jeweils insgesamt 88 Wohnungen bebaut. Bei dem Flurstück 575/26 handelt es sich ebenfalls um Gebäude-/Freifläche.
d) Die Grundstücke Flurstücke 575/14, 575/16, 575/17 und 575/22 der Flur 2 verkaufte die Flughafengesellschaft mit Vertrag vom 04. August 1997. Die Käuferin wurde am 30. Mai 1998 im Grundbuch von H. Blatt 950 eingetragen. Bei den drei erstgenannten Vermögenswerten handelt es sich um zu der angrenzenden Wohnbebauung zugehörige Parkflächen, das Flurstück 575/22 war 1997 ausweislich des Kaufvertrages mit einem nicht mehr genutzten Kaufhallengebäude bebaut, teilweise befanden sich darauf auch Straßen- und Parkplatzflächen.
Die Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH legte dem Beklagten die Kaufverträge zu Teilstücken des Flurstücks 675 der Flur 2 mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 vor.
Mit Schreiben vom 09. Februar 1998 informierte die Klägerin den Beklagten u. a. dahingehend, dass sie im Februar 1998 von dem Verkauf von Teilen des Flurstücks 575/6 durch die Interflug an die Flughafengesellschaft erfahren habe.
Die rechtsanwaltlich vertretenen „Antragsteller“ Dorothee und Jörg K. sowie die Treuhandanstalt „als Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG“ schlossen am 20. Mai 1994 eine „Zustimmungsvereinbarung zum Zwecke der Aufhebung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG bei Vorliegen eines Restitutionsanspruchs nach § 6 Abs. 6a VermG“ wegen „Restitution des ehemaligen landwirtschaftlichen Grundbesitzes H. LGB-Nr. 166, Gemeinde H., Flur 2, Flurstück 575/6 in einer Größe von 73.174 m², ehemaliges landwirtschaftliches Unternehmen des Landwirtes Z.“.
Hierin kamen die Beteiligten - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt überein:
§ 1 – Präambel
(1) Die hier geschlossene Vereinbarung beinhaltet die Zustimmung des Antragstellers zur Veräußerung des restitutionsbehafteten Vermögenswertes durch den Verfügungsberechtigten und regelt die Folgen dieser Veräußerung für das anhängige Verwaltungsverfahren. Außerdem enthält sie grundsätzliche Regelungen zu einer Erlösauskehr an den Antragsteller.
(2) Das restitutionsbehaftete Grundstück steht nach der 3. DVO zum Treuhandgesetz in der unmittelbaren Verfügungsbefugnis der Interfluggesellschaft für internationalen Flugverkehr mbH i. L., deren alleinige Gesellschafterin die THA ist und somit gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 VermG alleinvertretungsberechtigt ist.
(3) Der Geschäftsbetrieb des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens des Antragstellers ist eingestellt. Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlt es auch an den Voraussetzungen für dessen Wiederaufnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 VermG. Damit beschränken sich die Rechte des Antragstellers auf Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a VermG (also auf Herausgabe der noch vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens bzw. auf Erlösauskehr).
(4) Die Berechtigung des Antragstellers im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist vom Amt noch nicht bestandskräftig festgestellt worden. Ob und inwieweit begründete Zweifel an dieser Berechtigung bestehen, kann derzeit seitens der THA nicht abschließend beurteilt werden.
§ 2 – Zustimmungserklärung
(1) Das restitutionsbehaftete Grundstück soll in Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der THA privatisiert werden. Dem entsprechend wurde bereits von der THA am 28. 07. 1993 vor dem Notar P. zu dessen UR-Nr. 371/1993 mit einem Investor ein Kaufvertrag über eine unbebaute Teilfläche von ca. 2.735 m² abgeschlossen. Die Veräußerung erfolgt allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass entweder der Antragsteller dazu seine Zustimmung erklärt oder zu Gunsten des Investors ein stattgebender Investitionsvorrangbescheid ergeht.
(2) Dem gegenüber beabsichtigt der Antragsteller selbst nicht, auf dem Grundstück investive Maßnahmen durchzuführen. Er erklärt daher seine Zustimmung zu der bereits vorgenommenen Veräußerung dieses Grundstücks unter dem Vorbehalt seiner möglichen Rechte nach § 6 Abs. 6 a S. 4 VermG (Erlösauskehr) und genehmigt insbesondere den zuvor genannten Kaufvertrag.
(3) Zwischen den Parteien besteht somit Einigkeit dahingehend, dass auf Grund dieser Zustimmungserklärung für die THA die in § 3 Abs. 3 VermG verankerte Sperre, über das Grundstück zu verfügen, aufgehoben ist. Damit erübrigt sich auch die Durchführung eines Investitionsvorrangverfahrens.
§ 3 – Erlösauskehr, aufschiebende Bedingungen
(1) Auf Grund der zuvor erklärten Zustimmung des Antragstellers zur Veräußerung des restitutionsbehafteten Vermögenswertes hat dieser gemäß § 6 Abs. 6 S. 4 und 5 VermG Anspruch auf Auskehr des von der THA bei dem Verkauf des Grundstücks erzielten Erlöses. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der im Kaufvertrag mit dem Investor vereinbarte Kaufpreis von (250,00 DM/ verkauften m²) ca. 638.057,00 DM dem Verkehrswert des Grundbesitzes entspricht.
(2) Der Antragsteller erkennt an, dass der an ihn auszukehrende Erlös, insbesondere auf Grund eventuell vorzunehmender gegebener Abschläge den beim Verkauf vereinbarten Kaufpreis unterschreiten kann. Solche Abschläge kann die THA vornehmen, wenn beispielsweise von der THA bei der Privatisierung Dekontaminierungskosten übernommen wurden, die im Falle der Rückübertragung allein der Antragsteller zu übernehmen gehabt hätte. Die Ermittlung der eventuell vorzunehmenden Abschläge erfolgte auf der Grundlage der Arbeitsanleitung der THA zur Erlösauskehr.
(3) Der Anspruch auf Zahlung des so errechneten Betrages entsteht erst, wenn sowohl das Amt die Berechtigung des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG bestandskräftig festgestellt hat als auch darüber hinaus feststeht, dass Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 Abs. 1 Vermögensgesetz nicht vorliegen. Die Regelung der Fälligkeit dieses Betrages bleibt der besonderen Vereinbarung vorbehalten.
§ 4 – Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien übergeben dem Amt ein beiderseits rechtsverbindlich unterzeichnetes Exemplar dieser Vereinbarung mit dem Antrag, dieselbe gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 VermG als gütliche Einigung im Sinne des § 31 Abs. 5 S. 2 VermG durch Bescheid festzustellen. Darüber hinaus erklärt der Antragsteller gegenüber dem Amt, dass er hiermit bezüglich der in § 2 aufgeführten Teilfläche des Grundstücks seinen ursprünglich auf Rückübertragung des Grundstücks in Natur gerichteten Anspruch umstellt und nunmehr statt dessen die Feststellung seiner Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sowie seines Anspruches auf Auskehr des Erlöses dem Grunde nach begehrt.
(2) Ansprüche des Antragstellers nach dem künftigen Entschädigungsgesetz bezogen auf das ehemalige landwirtschaftliche Unternehmen bleiben unberührt. Auf eine eventuell durch ihn künftig zu zahlende Vermögensabgabe auf Grund eines noch zu erlassenden Vermögensabgabegesetzes wurde der Antragsteller hingewiesen...“
Die Klägerin legte diesen Vertrag dem Beklagten am 17. Juni 1994 mit dem Ersuchen vor, die „darin enthaltene gütliche Einigung im Sinne des § 31 Abs. 5 S. 2 VermG durch Bescheid festzustellen“.
Unter dem 07. November 1994 erinnerte der Verfahrensbevollmächtigte der Restitutionsantragstellerin das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unter Bezugnahme auf eine "Vorsprache vom 1.11.1994" an den diesseitigen Wunsch, „eine Protokollierung der zwischen der Flughafengesellschaft, der Treuhandanstalt und der Mandantschaft getroffenen Vereinbarungen über die gütliche Einigung für das Grundstück 575/6 vorzunehmen". Die vertraglichen Unterlagen seien bereits seitens der Treuhand bzw. seitens des Flughafens überlassen worden. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 1994 teilte der Verfahrensbevollmächtigte – insoweit hinsichtlich des Grundstücks 575 der Flur 2 - mit, die Mandantin habe "eine Einigung mit der Treuhandanstalt erzielt, die nach Angaben von Frau F. Ihnen bereits vorliegt“. Mit Blick auf die Auflösung der Treuhandanstalt werde um eine kurzfristige Terminierung gebeten.
Mit Telefax vom 01. Februar 1994, das dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am 22. Januar 1999 vorgelegt wurde, baten die Verfahrensbevollmächtigten der Flughafengesellschaft die Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH um Stellungnahme zu dem Vorschlag, dass von der im Vertrag vom 30. November 1993 unter I. 17. und II. 18. eingeräumten Vollmacht dahingehend Gebrauch gemacht wird, dass im Namen von Frau K. auf die gegenständliche Rückgabe der betreffenden Grundstücke gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen verzichtet und bei der Treuhandanstalt die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung betrieben werde.
Unter dem 07. März 1994 setzten die Verfahrensbevollmächtigten der Flughafengesellschaft den Verfahrensbevollmächtigten der Restitutionsantragstellerin unter Bezugnahme auf das Rücktrittsrecht in dem Kaufvertrag vom 30. November 1993 in Kenntnis, dass Nachforschungen Bedenken ausgeräumt hätten, ob der Vater der Antragstellerin Eigentümer u. a. des Grundstücks 575/6 gewesen sei; es käme lediglich ein Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich des Flurstücks 576/1 in Betracht und es werde um Mitteilung gebeten, ob insoweit noch ein eigenständiger Kaufvertrag abgeschlossen werden könne.
Mit Schreiben vom 30. November 1995 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Rückübertragungsantragstellerin dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unter dem Betreff "Durchführung des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz, hier: Grundstück in H., Bl. 40, Flur 2, Flurstück 608/4 und 609/4 (alte Bezeichnung Bd. 20, Blatt 531), Reg.-Nr. 46/12“ mit, es werde entsprechend der Anfrage vom 01. Juni 1995 davon ausgegangen, dass die Flughafengesellschaft „in Erledigung des zwischen den hier vertretenen Mandanten und der Flughafen H. GmbH am 30.11.1993 geschlossenen notariellen Kaufvertrages (Notariat Prof. Dr. U., R., Urkundenrolle 84/93)“ mitgeteilt habe, "dass Frau Dorothee K. auf die Naturalrückgabe verzichtet und den Verfügungen über das Grundstück, falls erforderlich, nachträglich zustimmt und ihren Antrag auf Naturalrückgabe aufgibt und lediglich Entschädigung nach §§ 8, 9 VermG beantragt“.
Mit einem am 07. März 1997 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 05. Februar 1997 teilte die Restitutionsantragstellerin mit, sie habe mit „Restitutionsantrag von 1990“ für das Grundstück 575 der Flur 2 in H. die Rückgabe beantragt. Sie ändere diesen Antrag und wähle „für diesen Bereich Entschädigung“. Am 15. Juli 1997 setzten ihre Verfahrensbevollmächtigten den Beklagten in Kenntnis, dass der Rückgabeantrag "namens und im Auftrag des Mandanten" auf Entschädigung umgestellt werde. Es werde gebeten, die Umstellung des Antrages dem Grundbuchamt mitzuteilen "zum Zwecke der Erteilung der GVO - Genehmigung". Zu der – zu diesem Zeitpunkt aus den Akten nicht ersichtlichen - Rechtsauffassung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, das Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 VermG sei verspätet ausgeübt worden, verwiesen die Verfahrensbevollmächtigten der Rückübertragungsantragstellerin bzw. ihres Rechtsnachfolgers mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 auf die Zustimmungsvereinbarung vom 20. Mai 1994. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 1998 machten sie auf Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 01. Juli 1995 und ein Antwortschreiben vom 30. November 1995 - welche die Flurstücke 608/4 und 609/4 betreffen – aufmerksam und führten aus:
"Weiterhin war bereits im Schreiben vom 11.11.1991 das Wahlrecht gem. § 20 Abs. 2 des Vermögensgesetzes bezüglich der bis dahin nicht zurückgegebenen Flächen angemeldet worden. Mithin dürfte durch eine Vielzahl von Quellen nachgewiesen worden sein, dass hinsichtlich des Grundstückes 575/6 der Antrag auf Naturalrückgabe nicht weiter betrieben wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus der mit dem Flughafen geschlossenen notariellen Vereinbarung.
Am 27. Juli 1999 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Flughafengesellschaft dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Bevollmächtigung in dem notariellen Kaufvertrag vom 30. November 1993 mit, der Antrag auf Rückübertragung u. a. hinsichtlich der Flurstücke 575/8, 575/10, 575/13-18 und 575/20-22 und 575/25-26, werde zurückgenommen und Entschädigung in Geld gewählt. Dem widersprachen die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 30. Juli 1999.
In einem Gespräch vom 6. März 2000 wurden die Vertreter der Flughafengesellschaft, der Klägerin und der Interflug einem Aktenvermerk des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nach darauf hingewiesen, dass auch eine "Umstellung auf Entschädigung ... erst lange nach Ablauf der entsprechenden Frist“ im Amt eingegangen sei.
Die Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH teilte dem Beklagten unter dem 08. März 1999 mit, die Ansprüche auf Wertausgleich nach § 7 VermG würden in Abstimmung mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Restitutionsantragstellerin für die Flurstücke 575/8, 575/10, 575/11 und 575/21 zurückgezogen, "da die vorgenommenen Maßnahmen der Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung mit dem Kaufpreis des Vertrages vom 30.11.1993 abgegolten" seien. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, auf Ansprüche nach § 7 VermG könne nicht verzichtet werden, weil es sich um „Ansprüche des Entschädigungsfonds" handele.
Die Holding stellte sich gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen außerdem auf den Standpunkt, die Rückübertragungsantragstellerin habe im Rahmen der Vereinbarung vom 30. November 1993 die Flurstücke 575/8, 575/10 und 575/21 unentgeltlich erhalten und habe lediglich einen Wertausgleich für errichtete Aufbauten zahlen müssen; hinsichtlich der übrigen Flurstücke habe sie auf ihre Restitutionsansprüche verzichtet und stattdessen Entschädigung geltend gemacht; "dass eine Umwandlung der Ansprüche später wegen Fristversäumnis scheiterte, (berühre) im Ergebnis die in der Sache getroffene abschließende Vereinbarung nicht“.
Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Restitutionsantragstellerin nahm auf Bitte des Beklagten zu der von der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding in deren Schreiben vom 7. April 2000 vertretenen Auffassung, der Vertrag vom 30. November 1993 habe die Restitutionsansprüche abschließend geregelt, unter dem 15. Mai 2000 im Wesentlichen dahingehend Stellung, die Restitutionsantragstellerin habe nicht nur 4,65 Millionen DM für lediglich 1/3 der Fläche gezahlt, sondern habe auch die Notarkosten von fast 100.000 DM und Grunderwerbsteuer in gleicher Höhe zu zahlen gehabt. Sie habe keine Vorteile gegenüber anderen Erwerbern gehabt. Grundstücke seien nicht kostenlos überlassen worden. Zu dem Schreiben nahmen die Verfahrensbevollmächtigten der Flughafengesellschaft unter dem 26. Juni 2000 Stellung.
Die Berlin-Brandenburg Flughafen Holding stellte sich mit Schreiben vom 03. Juli 2000 auf den Standpunkt, in dem Vertrag vom 30. November 1993 sei lediglich eine Sicherung dafür aufgenommen worden, dass die Restitutions- und/oder Erlösauskehransprüche vernichtet werden können, wenn diese abredewidrig weiter geltend gemacht werden. Aufgrund der unentgeltlichen Übertragung der Flurstücke 575/8, 575/10 und 575/21 hätten die Antragsteller selbst die Ansprüche in Entschädigungsansprüche umwandeln sollen.
Nach Anhörung der Beteiligten entschied der Beklagte über die Ansprüche der Beigeladenen mit vier im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden:
Mit einem am 18. Juli 2000 zugestellten Bescheid vom 03. Juli 2000 (Verfahrensgegenstand des Verfahrens 1 K 2193/03) stellte der Beklagte fest, dass die Beigeladenen bezüglich der Grundstücke der Flur 2 Flurstücke 575/14 (252 m²), 575/16 (250 m²), 575/17 (250 m²) und 575/22 (6.627 m²) ohne die Veräußerung durch die Interflug rückübertragungsberechtigt gewesen wären (Ziffer 1) und dass sie gegen diese einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf die Vermögenswerte entfallenen Geldleistungen aus dem Vertrag vom 04. Oktober 1990 nebst den Änderungen vom 30. September 1991 und vom 12. Dezember 1991 hätten (Ziffer 2 ).
Mit einem am 06. Juli 2000 zugestellten Bescheid vom 30. Juni 2000 (Verfahrensgegenstand des vormaligen Verfahrens 1 K 2194/03) traf der Beklagte entsprechende Entscheidungen zu den Grundstücken der Flur 2, Flurstücke 575/13 (1.833 m²), 575/15 (4.610 m²), 575/18 (2.505 m²), 575/20 (2.523 m²) und 575/26 (345 m²), mit einem am 14. Dezember 2000 zugestellten Bescheid vom 06. Dezember 2000 (Verfahrensgegenstand des vormaligen Verfahrens 1 K 2195/03) zu dem Grundstück der Flur 2, Flurstücke 575/25 (906 m²) und mit einem am 10. Juli 2000 zugestellten Bescheid vom 27. Juni 2000 (Verfahrensgegenstand des vormaligen Verfahrens 1 K 2196/03) zu den Grundstücken der Flur 2, Flurstücke 575/8 (18.895 m²), 575/10 (3.565 m²) und 575/21 (766 m²). Entsprechend entschied der Beklagte mit einem - nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 07. Mai 2001 hinsichtlich des Flurstücks 575/24, gegen den die Klägerin ebenfalls Widerspruch einlegte. Insoweit einigte sie sich mit den Beigeladenen unter dem 18./25. November 2002 ohne Präjudiz dahingehend, dass von dem Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 28. Juli 1993 (Urkundenrolle Nr. 371/1993) vergleichsweise ein dort bezeichneter Betrag gezahlt wird und die Klägerin ihren Widerspruch zurücknimmt.
Die Entscheidungen begründete der Beklagte im Wesentlichen gleichlautend wie folgt:
Ein Anspruch nach § 6 Abs. 1 VermG sei nicht zu prüfen, weil die Vermögenswerte nicht zu einem Unternehmen gehört hätten. Das landwirtschaftliche Unternehmen sei nicht von der Restitutionsantragstellerin geführt worden, sondern von ihrem Bruder, an den die Vermögenswerte lediglich verpachtet gewesen seien. Der Restitutionsantrag, der als Antrag auf Auskehr des Veräußerungserlöses auszulegen sei, sei jedoch nach § 3 Abs. 4 VermG begründet. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 1, 2 VermG lägen vor. Die Rückübertragung sei lediglich deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtsvorgänger der Beigeladenen ausdrücklich der Veräußerung der Vermögenswerte in den Vereinbarungen vom 20. Mai 1994 und 30. November 1993 zugestimmt habe. Ausschlussgründe nach § 4 und 5 VermG seien nicht gegeben. Insbesondere die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG seien nicht erfüllt, denn es fehle an der dauerhaften Einbeziehung in eine planerische und städtebauliche Einheit sowie am öffentlichen Interesse an deren Aufrechterhaltung. Die Bebauung des Flurstücks 575/6 sei zwar eine Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus, denn obzwar nicht alle Bau- und Planungsunterlagen vorlägen, sei aus dem vorhandenen Material zu entnehmen, dass die verantwortlichen Stellen solche Maßnahme durchführen wollten und auch durchführten und dass sie sich dabei an dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen orientiert hätten. Durch die Veräußerung fast aller zu dem Wohngebiet gehörigen Grundstücke, in die das Gesamtflurstück später aufgeteilt wurde, an mehrere unterschiedliche Investoren bzw. Unternehmen, sei die erforderliche städtebauliche Einheit jedoch aufgelöst worden. In den meisten Fällen seien Eigentümer des Grund und Bodens der Komplexstandorte die Kommunen, so dass eine Fortführung der Nutzung der Wohngebiete als gewährleistet angesehen werden könne, sofern nicht sonstige entgegenstehende Gründe erkennbar seien. Weil hier an unterschiedliche Einzeleigentümer veräußert worden sei, sei der städtebauliche Zusammenhang in Frage gestellt und das überwiegende öffentliche Interesse als übergeordnete Voraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG entfallen. Auch § 5 Abs. 1 lit. d) VermG sei nicht gegeben, denn die Vermögenswerte seien zwar in das Unternehmen Interflug, später Flughafen H. GmbH, einbezogen worden, jedoch können sie ohne Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden. Die derzeit verfügungsberechtigte Flughafengesellschaft habe durch den Verkauf der Vermögenswerte an die ursprüngliche Antragstellerin bestätigt, dass die Veräußerung der Vermögenswerte keine erhebliche Beeinträchtigung ihres Unternehmens im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG darstelle.
Gegen die Bescheide legte u. a. die Klägerin – diese jeweils am 25. Juli 2000 bzw. am 08. Januar 2001 - Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete:
Der Erlösauskehranspruch könne sich nur gegen die Verfügungsberechtigte - dem Bescheid nach die Flughafengesellschaft - richten. Das Begehren sei rechtsfehlerhaft als Singularrestitution gewertet worden. Die Feststellung der Behörde, die Grundstücke hätten im Zeitpunkt der Schädigung nicht zum ehemaligen Unternehmen gehört, sei nicht hinreichend belegt. Die Erklärungen der Restitutionsantragstellerin und der Umstand, dass die Grundstücke nach der Enteignung durch die LPG genutzt worden seien, seien Indizien dafür, dass sie unternehmerischen Zwecken gedient hätten. Das Vorliegen eines Restitutionsausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 lit. c) VermG beurteile sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rückgabe; in den Fällen, in denen der Restitutionsanspruch mit der Veräußerung des restitutionsbehafteten Grundstücks untergegangen sei, trete dem Surrogationsprinzip folgend an die Stelle des Rückgabezeitpunktes der Zeitpunkt der rechtswirksamen Veräußerung, vorliegend der notariellen Annahmeerklärung vom 12. Dezember 1991. Im Übrigen folge aus dem notariellen Vertrag vom 30. November 1993, dass das Wiedergutmachungsinteresse der Berechtigten entfallen sei. Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sei der Wiedergutmachungsgedanke gewesen, sie sei eine gütliche Einigung im Sinne des Vermögensgesetzes.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 03. Juli 2000 wies das Landesamt – nach Klageerhebung - mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003 (I. WAV – 104838/02g) zurück.
Eine Unternehmensrestitution nach § 6 VermG komme nur in Betracht, wenn die schädigende Maßnahme ein noch existierendes Unternehmen als solches getroffen habe. Vorliegend sei die Parzelle 26/8 unbebaut und für die Schönefelder Siedlungsbebauung ausgewiesen gewesen. Die Nutzung des Grundstückes sei ausweislich des Vortrages der Restitutionsantragstellerin nicht durch den Alteigentümer oder den Restitutionsantragsteller, sondern durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders der Antragstellerin im Rahmen eines Pachtvertrages erfolgt. Die streitigen Grundstücke seien nicht Teil eines Unternehmens gewesen. Der ursprüngliche Rückübertragungsanspruch sei durch die Veräußerung unmöglich geworden; auch hätten die Grundstücke einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG unterlegen und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG lägen nicht vor. Zwar sei das Grundstück 575/6 im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus mit Wohnblocks, weiteren Gebäuden, Anlagen und Grünflächen bebaut worden; die offenkundig unproblematische Herauslösung des Vermögenswertes aus diesem Gesamtkomplex mittels Veräußerung an die Flughafengesellschaft zeige jedoch, dass die komplexe planerische und städtebauliche Einheit durch eine eigentumsrechtliche Veränderung nicht gefährdet gewesen sei. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes hätten in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Veräußerung somit nicht vorgelegen.
In den übrigen Vorverfahren wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg u. a. die Widersprüche der Klägerin jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2003 (I. WAV – 104838/02c), (I. WAVB – 104838/02e) und (I. WAV – 104838/02b) zurück. Auch die Widersprüche der Klägerin seien zulässig, denn die Widerspruchsbefugnis ergäbe sich aus der Schuldübernahmevereinbarung. Hinsichtlich der materiellen Rechtslage entspricht die Begründung im Wesentlich den Ausführungen in dem Parallelverfahren.
Die Klägerin und die Interflug haben am 14. November 2003 in den Verfahren 1 K 2193/03, 1 K 2194/03, 1 K 2195/03 und 1 K 2196/03 Klage gegen die Erlösauskehrverpflichtung in Ziffer 2. der angefochtenen Bescheide erhoben. Die Kammer hat diese Verfahren durch Beschluss vom 04. August 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 K 2193/03 fortgeführt. Die Klägerin zu 2. hat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 06. August 2008 in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung:
Die Bescheide seien vom Gericht, sollte der Restitutionsanspruch nach § 6 Abs. 6a VermG zu beurteilten sein, ohne weitere Ermittlungen aufzuheben, denn sie seien dann bereits wegen des zur Erlösauskehr verpflichteten Verfügungsberechtigten – die Interflug sei fehlerhaft als Verfügungsberechtigte angesehen worden - rechtswidrig. Einer Erlösauskehr stehe dann auch entgegen, dass die bestehenden Verbindlichkeiten den Wert der Grundstücke insgesamt überstiegen. Im Übrigen sei in jedem Fall die Schuldübernahmevereinbarung vom 07./17./27. Januar 1999 rechtsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, eine etwaige Erlösauskehrverpflichtung könne lediglich die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben treffen.
Mit dem notariellen Vertrag vom 30. November 1993 seien die Rückübertragungsansprüche abschließend geregelt worden: Die Flurstücke 575/8, 575/ 10 und 575/21 seien unentgeltlich übertragen worden, denn der Kaufpreis sei ausschließlich für das auf dem Flurstück 575/10 befindliche Gebäude bezahlt worden, was in das Zeugnis des Richard F. gestellt und durch das Schreiben des Steuerberaters der Dorothee K. vom 09. November 1999 bestätigt werde. Dieses ergebe sich im Übrigen aus der Regelung unter Ziffer I. S. 8 und dem Schreiben der Flughafenholding vom 03. Juli 2000. Der Verfahrensbevollmächtigte der Restitutionsantragstellerin Rechtsanwalt T. habe mehrfach erklärt, dass er 1.980.000 DM für das Lufthansahaus bezahlen wolle, er weiterhin das Grundstück 576/1 fordere und im Rahmen einer Realteilung auf weitere Flächen des Grundstücks 575/6 verzichte. Aufgrund telefonischer Nachverhandlungen habe man sich auf 2.000.000 DM geeinigt. Hierbei sei auch darüber gesprochen worden, ob die vermögensrechtlichen Ansprüche insgesamt zurückgenommen werden sollten, dem habe jedoch der Verfahrensbevollmächtigte der Restitutionsantragstellerin widersprochen, weil er über den Entschädigungsfonds das erhalten wollte, was ihm wegen der Bebauung zustehen könnte.
Im Übrigen werde mit dem Vertrag lediglich eine bereits zuvor gewählte Entschädigung bestätigt und nur das wiedergegeben, was das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen damals angekündigt habe zu entscheiden, nämlich Rückgabe der nicht bebauten und dann auch unentgeltlich übertragenen Flurstücke und Entschädigung für die übrigen Flurstücke. Bereits wegen der unentgeltlichen Übertragung scheide ein Erlösauskehranspruch aus.
Sie beziehe sich auch auf ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Flughafengesellschaft an seine Mandantin vom 26. Juni 2000, in dem es auszugsweise heißt:
„.. Die Ausführung des Kollegen T. erwähnen nicht, weshalb seinerzeit gerade die in dem Vertrag vom 30.11.1993 "verkauften" Flächen an die Käuferin übertragen wurden. Tatsächlich handelte es sich dabei um diejenigen Flächen, hinsichtlich derer damals angenommen wurde, vermögensrechtliche Rückübertragungs Grundstücke (gemeint: Ansprüche) der Familie D. hätten Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der übrigen anspruchsbefangenen Flächen gingen die Beteiligten damals davon aus, dass einem Rückübertragungsanspruch voraussichtlich die Regelungen des § 5 Abs. 1 c) VermG ... entgegenstehen werden. Man einigte sich deshalb darauf, dass Frau D. - bzw. ihr Sohn - diejenigen Flächen erhielte, für die ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch möglicherweise ohnehin begründet sei und ihr Haus diejenigen Liegenschaften behielte, die aller Voraussicht nach nicht würden zurückgegeben werden müssen. Damit sollte in erster Linie die mühsame und zeitraubende Klärung der Abgrenzung der vermögensrechtlichen Ansprüche durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vermieden werden; beide Parteien hatten ja ein Interesse daran, wenigstens über einen Teil der Liegenschaften jeweils möglichst bald frei verfügen zu können. Gerade deshalb war ihr Haus dazu bereit, bestimmte Flächen an die Familie D. zu übertragen. Nur so ist es ja auch erklärlich, dass sich ihr Haus in dem Vertrag unter Ziffer III. 3. ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat für den Fall, dass sich die Angaben der Familie D. über die tatsächlichen Grundlagen der behaupteten Restitutionsansprüche als unzutreffend erweisen würden. Damit war ersichtlich gemeint: Stünden der Familie D. überhaupt keine vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche zu, so hätte auch kein Anlass bestanden, ihnen - quasi kostenlos - bestimmte Flächen zu überlassen und lediglich ein Entgelt für die von Interflug darauf errichteten Aufbauten zu verlangen. Dass der von der Käuferin gezahlte Kaufpreis von ihr selbst als Entgelt für die auf den Grundstücken aufstehenden Baulichkeiten (und nicht als Grundstückskaufpreis) verstanden worden ist, ergibt sich im Übrigen wohl unwiderleglich aus der ihnen vorliegenden Stellungnahme der von ihr beauftragten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer R. und Dr. Sch. aus D., in der es wörtlich heißt, dass der Kaufpreis für die Grundstücke ausschließlich als Gebäudekaufpreis verbucht worden sei...“
und auf ein Schreiben der Wirtschaftsberatung Richard F. vom 14. November 1993 an die Flughafen Holding nebst einem Aktenvermerk zu der „mit Herrn RA T. auszuhandelnden Vereinbarung, in der die Problematik Flurstück 575/6 geregelt werden soll".
In dem Anschreiben heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung -:
"Nachdem Herr T. in seinem Schreiben vom 4. November 1993 für die Liegenschaft am Seegraben nur 1.000.000 DM als Kaufpreis vorgeschlagen hatte, ist es ist mir, wie ich Ihnen schon telefonisch übermittelt hatte, gelungen, Herr T. davon zu überzeugen, dass der Kaufpreis wenigstens 2.000.000 DM betragen soll, wobei Herr T. allerdings aus optischen Gründen mehr zu 1.999.999 DM neigt.“
Der Vermerk enthält Szenarien für einen Vertrag mit den Rückübertragungsantragstellern bei genehmigter Realteilung und bei Versagung der Realteilung. In ihm heißt es - soweit vorliegend von Interesse:
„Im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist man der Auffassung, dass nicht bebaute Teilflächen an die Anspruchssteller herausgegeben werden müssten, wenn die Gemeinde H. und die Kreisverwaltung Königs Wusterhausen eine Realteilung zulassen und dies würde bedeuten: an die Anspruchssteller Flächen der H-Baracken mit 18.936 m² und Flächen nördlich Trafo 797 m² und zusätzlich eventuell Parkplatz nebst Kaufhalle und somit zusammen 26.684 m².
An FBS wegen komplexen Wohnungsbaus Schwalbenweg 17/18 (DEGA) 942 m², Schwalbenweg 9-16 13.899 m², Schwalbenweg 5 (Lufthansa) 3.689 m², zusammen 18.530 m², und zusätzlich eventuell Straßenland 8.684 m², und somit zusammen 27.214 m².
„Szenario nach Vertrag mit Anspruchsstellern und genehmigter Realteilung“
Wiederum vorausgesetzt, die Realteilung wird genehmigt, ergibt sich nach dem bisher abgesprochenen Verhandlungsergebnis mit dem Rechtsanwalt der Anspruchsstellern:
Der Anspruch gegen 575/6 wird aufgegeben und die Flächen folgendermaßen einvernehmlich aufgeteilt:
an die Anspruchssteller:
- Flächen der H-Baracken
18.936 m²
- nördlich Trafo
797 m²
zusammen:
19.733 m²
an FBS wegen komplexen Wohnungsbaus:
- Schwalbenweg 17/18 (DEGA)
942 m²
- Schwalbenweg 9-16
13.899 m²
- Schwalbenweg 5 (Lufthansa)
3.689 m²
zusammen:
18.530 m²
und zusätzlich Parkplatz nebst Kaufhalle
6.951 m²
und zusätzlich Straßenland
8.684 m²
und somit zusammen:
34.165 m²
Vorteile dieser Vereinbarung:
Der Flächengewinn beträgt 6.951 m², der bei Verkauf zu 245 DM pro Quadratmeter mit 1.702.995 DM zu Buche schlagen würde. Der Zeitgewinn ist beträchtlich, da nur noch die Realteilung Verzögerung bewirken kann. Der Liquiditätsgewinn ist erheblich, weil die Anspruchssteller gleichzeitig mit der Vereinbarung das Lufthansa-Haus in Höhe des 12 fachen der Jahres-Nettomiete, also mit 2,304 Millionen DM abkaufen, der Verkauf an DEGA bzw. Dr. K. in Höhe von insgesamt 4,4 Millionen DM beschleunigt und durchführbar gemacht wird und auch die Wohnsiedlung veräußerbar wird, deren Wert oder Verkaufserlös in Augenblick aber noch einmal kalkuliert werden muss. Daneben gibt es ein Infrastruktur Gewinn, da auf dem Gelände der H-Baracken ein zwanzigjähriges Nutzungsrecht für Parkplätze vereinbart wird.“
Außerdem sei im Rahmen eines Vergleichs zu betrachten, dass die Anspruchssteller ihre Ansprüche gegen alle anderen Flurstücke, die sie angemeldet haben, zurückzunehmen. Dieses betreffe die Flurstücke 608/4,609/4, 616, 617 und 625/1 der Flur 2. Das Verhandlungsergebnis habe aber auch Nachteile, so würden die Flurstücke 572/5-7 mit einer Gesamtgröße von 1.680 m² ohne Wert an die Anspruchssteller zur Arrondierung der Flächen um die H-Baracken herausgegeben. Auch müsse die "Liegenschaft am Seegraben“ unter Verkehrswert abgegeben werden, wobei ein Mindererlös von 1,685 Million DM kalkuliert werde.
Der Vermerk sei mit dem Vertrag vom 30. November 1993 umgesetzt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Restitutionsantragstellerin habe schließlich 2 Millionen DM für das Lufthansahaus bezahlt, habe das Flurstück 576/1 gefordert und im Rahmen der Realteilung von 575/6 auf weitere Flächen verzichtet, was ebenfalls in das Zeugnis des Richard F. gestellt werde. In den Verhandlungen habe der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin deutlich gemacht, dass die Flughafengesellschaft durch vermögensrechtliche Ansprüche auf das Flurstück 575/6 endgültig nicht mehr belastet werde. Diese Einigung gehe auch aus dem Schreiben des Rechtsanwalts B. vom 26. Juni 2000 hervor. Die Vollmacht sei in den Vertrag vom 30. November 1993 lediglich „sicherheitshalber“ aufgenommen worden, um vermögensrechtliche Ansprüche auch noch nachträglich "vernichten" zu können, sollten sie abredewidrig noch geltend gemacht werden. Hieraus erkläre sich auch die Erlösauskehrvereinbarung, die mit der Treuhandanstalt hinsichtlich des Flurstücks 575/24 abgeschlossen worden sei. Hiergegen könne auch nicht eingewandt werden, die Anmelderin habe ihren Antrag lediglich von Rückgabe in Erlösauskehr umstellen wollen; weder sei eine solche Erklärung von der Anmelderin oder ihrem Prozessbevollmächtigten abgegeben worden noch sei sie zulässig.
Der Vertrag vom 30. November 1993 sei mit Willen und Wissen der Treuhandanstalt geschlossen worden und habe auch für diese Rechtswirkungen zeitigen sollen. Er sei seinem Inhalt nach eine gütliche Einigung, denn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte seien übereingekommen, für welche Grundstücke Ausschlussgründe gelten und welche Teilflächen seitens des Flughafenbetriebes nicht mehr dauerhaft benötigt werden.
Die Flughafengesellschaft sei auch als "Verfügungsberechtigte" angesehen worden, was etwa aus dem Schreiben der Interflug vom 30. Juli 1991 folge; mag auch keine formale Verfügungsberechtigung begründet sein, so mache dieses Schreiben klar, dass die Flughafengesellschaft in eigenem Namen auch Interflug und Treuhandanstalt habe binden können. Eine Regelung, dass eine gütliche Einigung nur vom derzeit Verfügungsberechtigten geschlossen werden könne, finde sich im Vermögensrecht nicht - sie könne, vor allem dann, wenn sich öffentlich-rechtliche Rechtsträger hierüber einigten, vielmehr auch von demjenigen geschlossen werden, in dessen Vermögen die Vermögenswerte übertragen werden sollen. Allein die Flughafengesellschaft habe Interesse an einer Einigung gehabt und habe sie auch geschlossen. Der Vertrag zwischen Treuhandanstalt und Flughafenholding vom 18. Dezember 1991 sei dahingehend auszulegen, dass die Treuhandanstalt es der Flughafengesellschaft ausdrücklich übertragen habe, eine Regelung mit den Restitutionsberechtigten zu finden. Zudem wäre der Vertrag der Flughafengesellschaft auch als zulässiger Vertrag zu Gunsten eines Dritten nach § 328 BGB, nämlich der Interflug bzw. der Treuhandanstalt, anzusehen. Erklärtes Ziel dieser Vereinbarung sei die endgültige und abschließende Regelung der Restitutionsansprüche gewesen, auch zu Gunsten und mit Wirkung für diese Beteiligten.
Weil bereits Entschädigung nach § 8 VermG gewählt worden sei, enthalte der Vertrag lediglich eine klarstellende Regelung, dass eine Rückübertragung „oder eine Erlösauskehr“ nicht in Betracht kämen. Das ergebe sich bereits aus dem „Protokoll der mündlichen Erörterung in Vorbereitung einer Entscheidung vom 5. Juni 1991 vor dem Grundstücks- und Vermö-gensamt Königs Wusterhausen“ (Blatt 1581 bis 1584 des Verwaltungsvorgangs), namentlich aus der „Regelung“ auf Seite 5: „Entschädigung – festlegen: Hochhäuser, Kinderkombination, Pilotenschule. Es wird entschädigt. Um eine Abgrenzung zu treffen zwischen Entschädigung und Rückübereignung ist eine sinnvolle Vermessung aller Teilstücke vorzunehmen.“ Die darin bezeichnete „Kinderkombination“ meine die nicht streitgegenständlichen Flurstücke 575/12 und 575/11, die entsprechend bei der Gemeinde belassen worden seien, „Pilotenschule“ meine das ebenfalls nicht streitgegenständliche Flurstück 575/23; mit „Hochhäuser“ seien sämtliche Blocks und damit die streitgegenständlichen Flurstücke 575/13 - 575/18, 575/20 und 575/26 bezeichnet. Aus der „Unterzeichnung“ dieser Vereinbarung u. a. durch die Restitutionsantragstellerin ergebe sich die Wahl der Entschädigung; im Übrigen aber sei das Wahlrecht nicht formgebunden und könne auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dass die Ausfertigung des Protokolls durch den Beklagten diese Festlegung, wie aus dem Schreiben der Interflug vom 30. Juli 1991 ersichtlich, fehlerhaft, nicht enthalte, sei irrelevant. Offen bleiben könnte allenfalls das Wahlrecht hinsichtlich 575/22 (bis 1997 Kaufhalle, dann Parkplatz) und 575/19 (heute 575/25 und 575/26). Gerade hinsichtlich der bebauten Flächen habe jedoch zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass insoweit lediglich Entschädigung gewährt werde. Lediglich die unbebauten Flächen hätten zurückgegeben werden sollen, was ebenfalls in das Zeugnis des Richard F. gestellt werde. Das gehe auch aus dem vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts der Flughafengesellschaft B. vom 22. Oktober 1993 hervor. Dass zwischen den Beteiligten Einverständnis darüber geherrscht habe, eine Erlösauskehr für die Restflächen auszuschließen, werde in das Zeugnis des Zeugen Günter J. von der Flughafengesellschaft gestellt.
Die Umstellung des Antrages auf Entschädigung „müsse“ – so die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04. August 2008 – durch die Flughafengesellschaft bereits vor Fristablauf mitgeteilt worden sein und ein entsprechendes Schreiben „müsse“ sich in den Akten befinden. Der Vertrag vom 30. November 1993 befinde sich offenbar seit 1994 in den Akten, denn er sei mit den Ziffern 1267 ff. paginiert. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass dies ohne ein Anschreiben geschehen sei.
Die Flughafengesellschaft habe - so die Klägerin demgegenüber in ihrem Schreiben vom 05. Juli 2010 - eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts auf Entschädigung nach § 8 VermG gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht abgegeben. Die Nichtausübung der Vollmacht bedeute, dass der Vertrag vor allem seitens der Flughafengesellschaft Bestand haben sollte, weil die Anspruchssteller ihre Berechtigung hinreichend nachgewiesen hatten. Für diesen Fall bedeute der Vertrag lediglich die Ausführung der vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits getroffenen Einigung. Die Berechtigten hätten unter anderem unentgeltlich die Flächen der H-Baracken erhalten sollen und Entschädigung für die in dem Vertrag nicht übertragenen Flächen. "Die Bevollmächtigung der FBS (sei) lediglich ein vertragliches Instrument (gewesen), um es nach übereinstimmenden Willen der Parteien auch dann bei dem Vertrag vom 30. November 1993 zu belassen, wenn nach Auffassung der FBS die Beigeladenen nicht berechtigt waren". Für die Flächen, die ihnen nicht unentgeltlich übertragen worden seien, sei bereits vor dem Vermögensamt Entschädigung gewählt worden. Hier sei eine nochmalige Ausübung des Wahlrechts nicht erforderlich gewesen. Gerade die Nichtausübung des Wahlrechts durch die Flughafengesellschaft mache daher deutlich, dass die Parteien insgesamt an den Regelungen im Vertrag und damit auch an der vor dem Vermögensamt getroffenen Einigung festhalten wollten. Zu der in Ziffer I. 17 der Flughafengesellschaft eingeräumten Bevollmächtigung sei es nur „vor dem Hintergrund der Rücktrittsregelung gekommen“.
Das Recht auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz sei wirksam entstanden, die Frist des § 8 Abs. 1 S. 1 VermG stehe dem nicht entgegen.
Schutzzweck der Norm sei es, im Interesse eines Abschlusses der bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen anhängigen Verfahren möglichst bald Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und dem Verfügungsberechtigten Gewissheit zu geben, ob er über diesen Vermögenswert verfügen könne. Der Schutzzweck sei vorliegend nicht berührt, denn Berechtigte und Verfügungsberechtigte seien übereingekommen, ob und inwieweit für die in Frage stehenden Vermögenswerte Restitutionsausschlussgründe bestünden. Aus diesem Grunde sei die „Wahl“ der Entschädigung keine Wahl im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 VermG, sondern lediglich eine Klarstellung und Konkretisierung eines vermögensrechtlichen Anspruches. Dass dieses der Hintergrund der Schreiben vom 05. Februar 1997 und 14. Juli 1997 gewesen sei, ergebe sich sowohl aus der Gestaltung und Formulierung des Vertrages zwischen Anmelderin und Flughafengesellschaft als auch aus den Darlegungen der Flughafenholding in deren Schreiben vom 03. Juli 2000.
Die Beigeladenen handelten im Übrigen nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf den Fristablauf beriefen. Angesichts des Vertrags vom 30. November 1993, der darauf basiere, dass die "restlichen Flurstücksteile“ von einem Ausschlussgrund betroffen gewesen seien, sei es rechtsmissbräuchlich, sich nunmehr auf ein Fristversäumnis zu berufen. Die Restitutionsantragstellerin habe am 05. Februar 1997 erklärt, Entschädigung für das ehemalige Flurstück 575 zu beanspruchen, deren Rechtsanwalt habe diese Erklärung mit Schreiben vom 14. Juli 1997 ausdrücklich nochmals bestätigt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Bezeichnung in der Erklärung um eine Verwechslung handele; zumindest der Prozessbevollmächtigte habe gewusst, dass eine Entschädigung nach § 8 und 9 VermG nicht mit einem Erlös gleichzustellen sei, zumal die Prozessbevollmächtigten bereits in einem früheren wortgleichen Schreiben vom 30. November 1995 hierauf ausdrücklich hingewiesen hätten.
Auch Rückübertragungsausschlussgründe, so nach § 5 Abs. 1 Buchst. lit. c) VermG, lägen vor. Der ehemals landwirtschaftliche Grundbesitz sei 1970 als Wohnkomplex Schwalbenweg bzw. Seegraben für die Errichtung von u. a. Wohnungen, Betriebsschulen, Kindergärten, Gaststätten für Mitarbeiter des Flughafens H. in Anspruch genommen worden. Die einzelnen Planungen, die sich aus den Akten detailliert ergäben, seien auch aus der Ablichtung des allgemeinen Investitionsvorhabens „Ausbau des Zentralflughafens H. 1971 – 1975, Dokumentation für Investition zur Sicherung des Arbeitskräftezuwachses (Komplex Seegraben)“, ersichtlich. Dieses Investitionsvorhaben, ein Vorhaben des komplexen Wohnungsbaus, sei in dem geplanten Umfange nach 1970 verwirklicht worden. Die Auffassung der angefochtenen Bescheide, jede Veräußerung lasse diesen Ausschlusstatbestand entfallen, sei angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 (BVerwG 7 C 12.03) nicht haltbar.
Weil der Rückübertragungsanspruch mit der Genehmigung des Kaufvertrages zwischen Flughafengesellschaft und Interflug untergegangen sei, komme es für die der Beurteilung der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes auf den 30. November 1993 an, die Interflug sei noch über das Flurstück 575/6 verfügungsbefugt gewesen. Mit der Übertragung der Grundstücke von der Interflug an die Flughafengesellschaft sei der komplexe Wohnungsbau an diesem Standort nicht in Frage gestellt worden. Die Zweckbestimmung sei vielmehr gesichert worden. Ob Jahre später auf Grund einer veränderten wirtschaftlichen Situation des Flughafenbetriebes sowie einer anderen politischen Vorstellung, nach welcher derartige Anlagen nicht vom Flughafenbetrieb, sondern von privaten Gesellschaften betrieben werden, Teile der Anlage an Dritte veräußert wurden, sei irrelevant. Es sei nicht Sinn des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG, dauerhaft einen bestimmten Zustand zu bewahren und Unternehmen oder Kommunen zu zwingen, ursprünglich bestehende, aber nach Jahren so nicht mehr aufrechtzuerhaltende Strukturen zu verfestigen. Vielmehr gehe es um eine stichtagsbezogene Betrachtung, die auch vorzunehmen sei, um es den Verfügungsberechtigten nach diesem Zeitpunkt zu ermöglichen, ohne Berücksichtigung potentieller Anmelderansprüche seine Vermögenswerte so zu nutzen und zu verwerten, wie es wirtschaftlich für ihn in der jeweiligen Situation am sinnvollsten sei.
Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass sich auf den Flurstücken 575/14, 575/16, 575/17, 575/22, „575/24“ und 575/8 Parkplätze befänden, die öffentlich genutzt würden. Zudem befinde sich die Schützenstraße auf einer Teilfläche des Flurstücks 575/20. Hinsichtlich dieser Flächen liege demnach der Rückgabeausschluss des § 5 Abs. 1 lit. b) VermG vor. Das Flurstück 575/25 sei zur Hälfte überbaut und damit nach § 4 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen, weil ein Stammgrundstück nicht feststellbar sei.
Aus der vorgelegten Teil-DM-Eröffnungsbilanz ergebe sich bei einem Sachanlagevermögen von 235.918.016, 00 DM und insgesamt von der Interflug auf die Flughafengesellschaft übertragenen Grundbesitz in einer Größenordnung von 6.3426.513 m² ein durchschnittlicher Kaufpreis von 37,30 DM/m².
Die Klägerin beantragt,
Ziffer 2. des Bescheides des Beklagten vom 03. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 aufzuheben sowie Ziffer 2. der Bescheide des Beklagten vom 30. Juni 2000, 06. Dezember 2000 und 27. Juni 2000 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. Oktober 2003 aufzuheben,
hilfsweise, für den Fall der ganz oder teilweisen Klageabweisung,
1. zum Beweis dafür, dass für die in diesem Verfahren streitigen Flächen vor dem Vermögensamt in der Besprechung vom 5. Juni 1991 bereits grundsätzlich Entschädigung für das Flurstück 575/6 gewählt wurde, biete ich Beweis an durch Zeugnis des Herrn K., bereits benannt, der in dieser Besprechung anwesend war,
2. dafür, dass durch den Vertrag vom 30. November 1993 unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts auf Entschädigung durch die bevollmächtigte FBS keinerlei Rückübertragungs- und/oder Erlösauskehransprüche mehr gegen die Interflug/FBS/BvS geltend gemacht werden können bzw. sollen, Zeugnis des Herrn B., bereits benannt, und Zeugnis des Rechtsanwalts B., bereits benannt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage der Klägerin sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, weil nur die zur Auskehr des Veräußerungserlöses verpflichtete Interflug in eigenen Rechten verletzt sein könne.
Diese Verpflichtung sei nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG zu Recht erfolgt, denn sie treffe nur den Veräußerer, d. h. den zu diesem Zeitpunkt Verfügungsberechtigten, nach § 2 Abs. 3 S. 1 VermG denjenigen, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert stehe. Folglich sei der Anspruch auf Erlösauskehr gegenüber der Interflug als der damaligen Verfügungsberechtigten festzustellen gewesen, die Schuldübernahmevereinbarung zwischen Klägerin und Interflug, die keinen Wechsel in der Verfügungsberechtigung bewirke und sich lediglich auf den Vollzug auswirke, sei ohne Bedeutung.
Der in der Schuldübernahmevereinbarung zu Grunde gelegte § 6 Abs. 6a S. 5 2. Hs. VermG sei nur im Rahmen der Unternehmensrestitution anwendbar. Sie sei nicht gegeben, weil die Grundstücke im Zeitpunkt der Enteignung nicht mehr Bestandteil eines Unternehmens gewesen seien. Z., einer der wenigen Großbauern in H., habe sein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt, wie in der Landwirtschaft üblich, bereits an seinen ältesten Sohn weitergegeben. Die Übertragung zahlreicher Flächen in dem Vertrag vom 11. Januar 1951 aus Anlass von dessen Heirat sei ein eindeutiges Indiz für diese Vorgehensweise. Der Alteigentümer sei 64 Jahre alt gewesen, so dass die Übergabe unter Berücksichtigung der schweren körperlichen Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb und der Tatsache, dass die Lebenserwartung früher wesentlich niedriger gelegen habe, eher spät erfolgt sei. Mit diesem Vertrag seien auch die für den Betrieb notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude übertragen worden, ebenso sei ein wichtiges Indiz, dass die Versorgung des Alteigentümers festgelegt worden sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09. Juni 2010 sei davon auszugehen, dass sich eine gütliche Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 VermG auch in dem Vertrag vom 30. November 1993 nicht finde. Die Behörde habe hiervon zunächst keine Kenntnis gehabt und es sei der erforderliche Antrag ebenfalls nicht gestellt worden. Es handele sich um einen Kaufvertrag sowie um eine Zustimmung zum Verkauf weiterer von den Antragstellern beantragter Flächen. Im Übrigen könne eine gütliche Einigung nur zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigten, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Verfahrensbeteiligter, zustande kommen, die Interflug als damalige Verfügungsberechtigte sei jedoch nicht beteiligt gewesen.
Das Argument der Klägerin, es habe sich um einen unentgeltlichen Erwerb gehandelt, sei angesichts des gezahlten Kaufpreises fadenscheinig. Das Schreiben der Steuerberater R. zeige lediglich auf, dass die Verkäuferin steuerliche Gründe gehabt habe, dieses so darzustellen.
Dem Protokoll vom 05. Juni 1991 lasse sich keine Willenserklärung der Rückübertragungsantragstellerin entnehmen, Entschädigung zu wählen.
Auch die Zustimmungsvereinbarung zwischen der damaligen Treuhandanstalt und den damaligen Antragstellern vom 20. Mai 1994 könne weder dem Wortlaut noch dem Inhalt nach eine gütliche Einigung i. S. v. § 31 Abs. 5 VermG darstellen. Es handele sich ebenfalls um eine Zustimmung zum Verkauf betroffener Flächen, an welcher die Verfügungsberechtigte ebenfalls nicht beteiligt gewesen sei. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass in § 4 Abs. 1 dieses Vertrages geregelt gewesen sei, dass „dem Amt ein beiderseits rechtsverbindlich unterzeichnetes Exemplar dieser Vereinbarung mit dem Antrag, dieselbe gem. § 31 Abs. 5 S. 3 VermG als gütliche Einigung i. S. v. § 31 Abs. 5 S. 2 VermG durch Bescheid festzustellen“ übergeben werden solle. Ein solcher Antrag sei nie gestellt und auch im Original nie übergeben worden. Zudem sei in dieser Vereinbarung unter § 3 ausdrücklich keine Entschädigung, sondern die Erlösauskehr geregelt worden.
Der Rückübertragungsantrag sei zu keinem Zeitpunkt wirksam innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 VermG auf Entschädigung umgestellt worden, sondern erstmals mit Schreiben der Restitutionsantragstellerin vom 05. Februar 1997. Selbst wenn das Schreiben des Bevollmächtigten der damaligen Antragstellerin vom 30. November 1995 als Wahl der Entschädigung ausgelegt würde, sei die Frist abgelaufen. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2000 (BVerwG 7 C 5.99) sei nicht einschlägig, denn die Argumentation beziehe sich ausschließlich auf § 30a VermG, nicht jedoch auf § 8 Abs. 1 VermG.
Ebenso wenig könne der Klägerseite gefolgt werden, es habe sich lediglich um eine Konkretisierung und Präzisierung des Antrags gehandelt. Vielmehr sei der Gegenstand des Anspruchs ausgewechselt worden, wofür § 8 Abs. 1 S. 1 VermG eine entsprechende Sondervorschrift enthalte. Folge des Verkaufes sei die in § 3 Abs. 4 VermG geregelte Auskehr des Veräußerungserlöses, so dass es sich hier eben gerade nicht um eine Klarstellung gehandelt haben könne. In der Regel werde sich ein Antragsteller bei einer Zustimmung zum Verkauf nicht lediglich auf eine Entschädigung festlegen lassen, zumal diese Wahl ihn auch bei einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrages binden würde.
Die Argumentation gehe aber auch deswegen ins Leere, weil noch in der Zustimmungsvereinbarung zwischen der damaligen Treuhandanstalt und der damaligen Antragstellerin und ihrem Sohn vom 20. Mai 1994 - zeitlich nach den hier in Rede stehenden Kaufverträgen - mit keinem Wort die Möglichkeit der Entschädigung erwähnt werde, sondern vielmehr die Erlösauskehr detailliert geregelt worden sei.
Bei der im Rahmen des Kaufvertrages vom 30. November 1993 durch die damaligen Antragsteller abgegebenen Erklärung, dass sie den Verkäufer zur Umstellung des ehemaligen Rückgabeantrages auf Entschädigung bevollmächtigten, könne es sich nur um eine Vereinbarung handeln, die die damaligen Antragsteller, wenn überhaupt, lediglich gegenüber dem Verkäufer verpflichtet hätten. Gegenüber dem Beklagten habe diese Erklärung keine Bindung entfalten können. Dass § 8 Abs. 1 S. 1 VermG nicht berührt sei, weil der Verfügungsberechtigte und die Antragsteller übereingekommen seien, dass Ausschlussgründe vorlägen, sei schon auf Grund der vorstehenden Verträge nicht ersichtlich. Die Antragstellerin und die Klägerin bzw. die Flughafengesellschaft könnten sich auch nicht privatrechtlich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen einigen, ohne ihn im Wege einer gütlichen Einigung nach § 31 Abs. 5 VermG einzubeziehen. Aber selbst dann könne er nur einen der Einigung entsprechenden Bescheid erlassen, wenn er seiner Verpflichtung nachgekommen sein sollte, diejenigen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen sein könnten, am Verfahren zu beteiligen.
Es sei nicht zu erkennen, wie ein etwaiges treuwidriges Verhalten der Beigeladenen gegenüber der Klägerin zu einer möglicherweise anderen Entscheidung hätte führen können. Die möglichen Hintergründe des Vertrages vom 30. November 1993 seien nicht bekannt; unterstellt, der Vertrag beinhalte als Geschäftsgrundlage, dass die vermögensrechtlichen (Erlösauskehr-) Ansprüche nicht weiter verfolgt werden dürfen, so handele es sich lediglich um eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien mit einer entsprechenden Bindungswirkung.
Eine Anhörung, wie sie bereits ausweislich des Protokolls vom 18. Juli 1991 auch am 05. Juni 1991 durchgeführt worden sei, habe seinerzeit in dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen „dutzendfach stattgefunden“. Sie habe allein der Vorbereitung einer Entscheidung gedient und dass seinerzeit keine Einigung erzielt worden sei, ergebe sich aus dem Schreiben des Leiters der Rechtsabteilung der Interflug K. vom 30. Juli 1991 an das Amt, in dem unter anderem kritisiert wurde, dass die Sachverhaltsdarstellung im Protokoll nicht korrekt sei. Auch werde im Protokoll nicht auf einen noch abzuschließenden Vertrag hingewiesen.
Ausschlussgründe nach § 4 und § 5 VermG lägen nicht vor. Das von der Klägerseite zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 (BVerwG 7 C 12.03) ändere hieran nichts, denn es modifiziere nur die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass lediglich dem Sonderfall der Privatisierungsverpflichtung der Kommunen und deren Wohnungsgesellschaften Rechnung getragen werden solle. Auch der Rechtsgedanke der Entscheidung sei nicht entsprechend anwendbar, denn es finde sich in den hier bestehenden Kaufverträgen keinerlei Regelung, die ausdrücklich den Bestand des vorhandenen Wohnkomplexes sichern solle.
Dem Hinweis, es befänden sich Parkplätze auf den Flurstücken 575/14, 575/16, 575/17, 575/22, 575/24 und auf 575/8, die auch öffentlich genutzt würden, sei zu widersprechen. Eine entsprechende Anfrage bei dem zuständigen Amt H. habe ergeben, dass hier gerade keine Widmung zum Gemeingebrauch vorgenommen worden sei. Es handele sich um private Parkflächen, ein öffentliches Interesse bestehe hier nicht. Auch der Hinweis, auf einer Teilfläche des Flurstücks 575/20 befinde sich die Schützenstraße und daher liege hier der Rückgabeausschluss nach § 5 Abs. 1 lit. b) VermG vor, könne nicht nachvollzogen werden. Davon abgesehen, dass auf der aktuellen Flurkarte des Kataster- und Vermessungsamtes dieses Straßenstück nicht verzeichnet sei, liege nach Mitteilung des Amtes H. für das genannte Flurstück keine öffentliche Widmung und keine öffentliche Baulast vor.
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie schließen sich inhaltlich dem Vortrag des Beklagten an und führen darüber hinaus im Wesentlichen aus:
Z., der bis Ende 1950 als Landwirt tätig gewesen sei, habe seinen Betrieb Anfang 1951 insgesamt aus Anlass von dessen Eheschließung auf seinen Sohn F. übertragen. Mit der Übergabe des Betriebes sei die Übertragung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken jedoch nicht verbunden gewesen. Z. habe die Flächen vielmehr seinem Sohn pachtweise überlassen, um eine Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durchführen zu können. Die materielle Lebensgrundlage für ihn habe die von seinem Sohn seit Anfang 1951 entrichtete Pacht gebildet. Zu der Frage, wann der Alteigentümer seine Landwirtschaft aufgegeben habe, legten die Beigeladenen eine eidesstattliche Versicherung der Restitutionsantragstellerin vom 31. Mai 2009 und der Bekannten der Familie Z. Eva S. vom 2. Juni 2009 vor, auf die Bezug genommen wird. Die Beigeladenen tragen dazu vor, die Restitutionsantragstellerin habe überzeugend festgestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb, den ihr Vater Z. bis Anfang 1951, damals im 64. Lebensjahr, geführt habe, mit der Verehelichung seines Sohnes aufgrund notariellen Vertrags vom 11. Januar 1951 (Ur.- Nummer 24/1951) bis zu dem Zeitpunkt seiner Heirat am 10. März 1951 vollständig auf ihn übertragen worden sei. Mit der Führung der Landwirtschaft habe Z. ab diesem Zeitpunkt endgültig nichts mehr zu tun gehabt. Als einzige Gegenleistung habe er sich ein Leibgedinge ausbedungen. Ohne Bedeutung sei vorliegend die in § 5 des Vertrages erklärte Auflassung, die ausweislich der einschlägigen Grundbücher jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundstücke zu keiner Zeit vollzogen worden sei. Eva S. sei eine lebenslange Freundin der Familien Z. und D. und sei seit klein auf mit den Verhältnissen bestens vertraut. Die Familie sei Hals über Kopf im Jahre 1953 geflohen, weil eine politisch motivierte Enteignung unmittelbar bevorgestanden habe. Die Zeuginnen hätten damit eine seit Generationen geübte Praxis der Übergabe eines Familienbetriebs der Landwirtschaft vom Senior auf die geeigneten Vertreter der nächsten Generation bestätigt.
Eine gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 VermG liege nicht vor.
Der notarielle Vertrag vom 30. November 1993, mit dem lediglich die Verfügung über den Vermögensgegenstand genehmigt worden sei, könne bereits deshalb nicht als eine solche gütliche Einigung angesehen werden, weil der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte nicht beteiligt gewesen seien. Einziger Zweck sei gewesen, die mit Vertrag zwischen der Interflug und der Flughafengesellschaft vorgenommene Verfügung über den Restitutionsgegenstand zu genehmigen. Die Ermächtigung der Flughafengesellschaft sei dahingehend zu verstehen, dass in erster Linie das Restitutionsverfahren weitergeführt werden solle, es der Flughafengesellschaft aber zur Not ermöglicht werden solle, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, um über die Grundstücke verfügen zu können. Dies zeige sich ebenfalls in der Rücktrittsregelung auf S. 28 und 29 des Vertrages. Selbst wenn eine wirksame Erklärung zur Umstellung des Rückgabeantrages auf Entschädigung abgegeben worden sei, sei dies jedenfalls nicht entsprechend § 8 VermG bis zum 31. Mai 1995 erfolgt.
Der Vereinbarung vom 30. November 1993 nach könne auch nicht von einem unentgeltlichen Erwerb der Grundstücke 575/8, 575/10 und 575/21 gesprochen werden. Die Klägerin setzte sich mit ihrem eigenen Vortrag in der Klagebegründung vom 14. Juli 2004, dort S. 4, 2. Abs., in Widerspruch. Dem Schreiben der Steuerberater vom 09. November 1999 lasse sich das Gegenteil gerade nicht entnehmen, denn daraus gehe hervor, dass der Gebäudebezug gegenüber dem Finanzamt deshalb hergestellt worden sei, weil der Kaufpreis beim neuen Eigentümer in voller Höhe als Abschreibungsbemessungsgrundlage nutzbar gemacht werden solle.
Das Protokoll vom 05. Juni 1991 sei lediglich als eine Niederschrift über einen Gedankenaustausch und nicht als ein Vertrag oder eine sonstige rechtsverbindliche Feststellung zu werten. Es fehle jedenfalls an der notwendigen Bestimmtheit der Erklärung. Ein Wahlrecht auf Entschädigung sei daher nicht rechtzeitig ausgeübt worden. Die Qualität einer Vereinbarung erfahre das Protokoll auch nicht nachträglich durch das Schreiben der Interflug vom 30. Juli 1991, mit dem es entsprechend der eigenen Interessenlage umakzentuiert werden solle.
Auch die privatschriftliche Zustimmungsvereinbarung vom 20. Mai 1994, die eine Erlösauskehr vorsehe und an der die Interflug nicht beteiligt sei, stelle keine gütliche Einigung dar. Sie macht auch deutlich, dass die Parteien immer von einem Erlösauskehranspruch ausgegangen seien und eine Änderung dahingehend, Entschädigung geltend zu machen, nie ernsthaft erwogen hätten.
Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 VermG lägen neben der Sache.
Der Beklagte habe mit Recht darauf hingewiesen, dass die Interflug durch den Verkauf von einzelnen Grundstücken aus dem Gesamtbestand der „Grundstücke Z.“ an verschiedene Investoren eindeutig dokumentiert habe, dass ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der geänderten Zweckbestimmung, wenn denn ein solches überhaupt jemals vorgelegen habe, aufgegeben worden sei. Auch eine Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b) VermG liege nicht vor. Der Vortrag der Klägerin zu dem Flurstück 575/25, dessen Fläche tatsächlich 906 m² betrage, sei nicht nachvollziehbar.
Bei dem zugrunde zu legenden Kaufpreis, wie er in dem Vertrag zwischen der Interflug und der Flughafengesellschaft vom Oktober 1990 bzw. Dezember 1991 vereinbart worden sei, belaufe sich der Wert der Grundstücke auf seinerzeit 5.538.185,80 €. Der dabei vereinbarte Quadratmeterpreis von 250 DM habe dem Verkehrswert für Baugrundstücke in vergleichbarer exponierter Lage in der Nähe zum Flughafen H. entsprochen.
Auch der Grundsatz von Treu und Glauben stehe den geltend gemachten Erlösauskehransprüchen nicht entgegen. Er könne nur zur Anwendung kommen, wenn der Kaufvertrag das gesamte streitige Rechtsverhältnis in Bezug auf die fraglichen Grundstücke abschließend regeln wolle; dieses sei jedenfalls aus dem Wortlaut nicht ersichtlich. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nach § 311b Abs. 1 S. 1 und § 139 BGB nicht in Betracht. Insoweit wäre ein beiderseitiger Verzichtsantrag erforderlich, der diese Rechtsfolge eindeutig bestimme. Dies werde durch die nicht eindeutigen Zeugenaussagen nicht belegt. Es fehle auch an der subjektiven Komponente auf Seiten der Restitutionsantragstellerin. Der tatsächliche Wille ergebe sich aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Restitutionsantragstellerin, mit der im Wesentlichen ausgeführt wird, mit Restitutionsansprüchen belastete Grundstücke seien gekauft worden, um das Verfahren zu verkürzen. Im Ergebnis sei auch auf den Erfolg der Restitutionsansprüche vertraut worden, auch das, was als Kaufpreis gezahlt wurde, zurückzuerhalten. Von einem Verzicht auf Restitutionsansprüche oder eine Erlösauskehr könne keine Rede sein.
Auf die Verfügungen des Gerichts haben die Gemeinde H., diese am 29. Juli 2008 und 27. November 2009, und das Bezirksamt von R. zu der Frage der (öffentlichen) Nutzung der Flurstücke 575/8, 575/14, 575/16, 575/17, 575/22 und 575/26 der Flur 2 Stellung genommen und Unterlagen vorgelegt. Das Kreisarchiv des Landkreises Dahme Spreewald erklärte, es verfüge über keine Unterlagen, etwa Straßenbücher oder Straßenkarteien aus der Zeit bis zum 3. Oktober 1990; Entsprechendes teilte das Brandenburgische Landeshauptarchiv mit. Auf die den Beteiligten bekannten Auskünfte und Unterlagen wird Bezug genommen.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 09. Juni 2010 die Zeugen Richard F. und Günter J. sowie in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 den Zeugen H. vernommen; auf die jeweiligen Niederschriften der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (9 Ordner und weitere Beiakten) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
I.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren ist einzustellen, soweit es die Klägerin zu 2. und der Beklagte in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klägerin zu 2., die nach Beendigung der Liquidationsphase der Interflug GmbH i. L. (vgl. die Ausführungen auf der Internet-Seite des Bundesarchivs http://www.bundesarchiv.de) am 30. Juni 2007 die Stellung einer Beteiligten nach § 63 Nr. 1 VwGO verloren hatte (zum Verlust der Beteiligtenfähigkeit mit Abschluss des Liquidationsverfahrens vgl. Kopp/Schenke: VwGO, 15. Aufl. 2007, § 63 Rn. 12 und Spannowsky: Probleme der Rechtsnachfolge im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess in NVwZ 1992, 426 ff.), konnte der Abweisung der Klage als unzulässig durch Abgabe der von § 161 Abs. 2 VwGO geforderten Erledigungserklärung begegnen, weil sie insoweit als fortbestehend fingiert wird (OVG f. d. Ld. NW, Beschluss vom 25. Januar 1988 – 10 B 147/88 – NJW 1989, 186).
II.
Die Klage der Klägerin ist zulässig.
1. Die Klägerin ist (weiterhin) nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, denn die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und frühere Treuhandanstalt hat – ausweislich eines Kurzporträts in dem Internet-Auftritt http://www.bvs.bund.de – zwar zum 31. Dezember 2000 ihre operative Tätigkeit eingestellt, besteht jedoch ohne eigenes Personal als Rechts- und Vermögensträgerin fort. Nach Art. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvSAbwicklungsgesetz - vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) wird sie durch einen Abwickler vertreten.
2. Die Klägerin ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; sie kann geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Anforderungen an die Klagebefugnis, die nicht überspannt werden dürfen, liegen vor, wenn nicht „offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können“ (BVerwG, Urteil v. 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157/79 - zit. nach Juris, Rn. 23; Kopp/Schenke: VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 65 m. w. N.).
Zwar wird die Klägerin selbst und unmittelbar durch die angefochtenen Bescheide, die allein der Interflug in ihrem Verhältnis zu den Beigeladenen die Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem Vertrag mit der Flughafengesellschaft aufgeben, nicht verpflichtet. Die Klägerin ist jedoch ungeachtet dessen befugt, Ziffer 2. der angefochtenen Bescheide mit der Anfechtungsklage anzugreifen, denn diese Regelung hat ihrem Inhalt nach jedenfalls deshalb gegenwärtig und unmittelbar rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin (vgl. nur Kopp-Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 73 m. w. N.), weil die Interflug zwischenzeitlich liquidiert wurde und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben deren Zahlungsverpflichtungen in Höhe eines gesetzlichen Erlösauskehranspruches der Beigeladenen mit Schuldübernahmevereinbarung vom 07./27./29. Januar 1999 mit schuldbefreiender Wirkung übernommen hat; hiervon ausgehend tritt die Klägerin an die Stelle der im Verlaufe des Verwaltungsprozesses erloschenen Interflug (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2005 – BVerwG 7 C 19.03 – juris, Rn. 23 und Urt. v. 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - juris, Rn. 11).
Der Wirksamkeit der Schuldübernahmevereinbarung steht nicht entgegen, dass sich – wie nachfolgend unter III. 2.1 ausgeführt – die Rechtsauffassung von Schuldner und Schuldübernehmerin, einer Zustimmung „der Restitutionsantragsteller zur Schuldübernahme gem. § 415 BGB ... (bedürfe) es gem. § 6 Abs. 6a S. 5 VermG bzw. § 16 Abs. 6 S. 2 InVorG in der Fassung vom 23.07.1997 nicht“, aus heutiger Sicht als rechtsfehlerhaft erweist, denn der Erlösauskehranspruch der Beigeladenen findet in den Vorschriften über die Unternehmens(trümmer)restitution, § 6 Abs. 6a S. 3 VermG, oder in § 16 Abs. 1 S. 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) keine Rechtsgrundlage, so dass auch die vorgenannten Bestimmungen, welche die Schuldübernahme durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben von einer Zustimmung des Gläubigers unabhängig machen, nicht anwendbar sind. Entsprechend ist die Änderung des § 3 Abs. 4 VermG durch Art. 4 des am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen Flächenerwerbsänderungsgesetzes vom 03. Juli 2009 (BGBl I S. 1688,1692) vorliegend nicht zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend bedarf die Schuldübernahmevereinbarung zwischen Bundesanstalt und Interflug nach § 415 Abs. 1 S. 1 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Gläubiger, die allerdings auch schlüssig erfolgen kann (etwa BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2007 – BVerwG 3 B 5/07 – juris, Rn. 10 m. w. N.). Eine jedenfalls schlüssige Genehmigung findet sich in den Einlassungen der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren, welche die Wirksamkeit der Schuldübernahmevereinbarung nicht in Frage stellen; die Erklärung des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010, er widerspreche der Schuldübernahmevereinbarung, erweist sich damit als verspätet.
Darüber hinaus ist die Klägerin durch den Beklagten nach § 31 Abs. 2 S. 1 VermG zu dem weiteren Verfahren hinzugezogen worden und sie müsste - der Bindung an ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 121 VwGO vergleichbar (zur Bestandskraft und Bindungswirkung von Verwaltungsakten vgl. etwa Kilian in Sodan/Ziekow: VwGO, 3. Aufl. 2010, § 121 Rn. 79) - als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens eine (unterstellt) fehlerhafte Entscheidung des Beklagten über eine Erlösauskehrverpflichtung auf Grund der dann eintretenden Bestandskraft des Verwaltungsakts gegen sich gelten lassen, § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) – die Ausnahme vom Anwendungsbereich für das Recht der Wiedergutmachung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfGBbg greift nicht (vgl. etwa zu der entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG, 7. Aufl. 2008 § 2 Rn. 102 ff. und Schliesky in Knack/Henneke: VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 2 Rn. 31) - i. V. m. § 43 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und wäre auf Grund der (wirksamen) Schuldübernahmevereinbarung vom 07./27./29. Januar 1999 zu einer Erlösauskehr dem Grunde nach verpflichtet. Hieraus ergibt sich nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Beschwer der Klägerin durch die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten (zur Klagebefugnis des beigeladenen Grundstücksverkäufers mit Blick auf einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch des zu einem Beitrag veranlagten Käufers vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1981 – BVerwG 8 C 1/81, 8 C 2/81 – BVerwGE 64, 67 ff.).
Die Klägerin ist auch - spätestens auf Grund der dem Beklagten mit Schreiben vom 14. März 2000 angezeigten Schuldübernahmevereinbarung aus dem Januar 1999 – rechtmäßig zum Verfahren beigeladen worden, denn nach § 31 Abs. 2 S. 1 VermG hat die Behörde die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Die Vorschrift entspricht damit – im Wesentlichen - § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG und § 65 Abs. 1 VwGO und verlangt lediglich, dass im Zeitpunkt der Hinzuziehung die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann. Ausreichend ist mithin, dass sich eine Rechtsposition des Beizuladenden durch das Unterliegen einer der Parteien bessern oder verschlechtern könnte, wobei es belanglos ist, ob diese Rechtsposition durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 1981, a. a. O.).
3. Die Klage vom 14. November 2003 ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO war nicht zu wahren, wonach die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben ist, weil sich die von § 36 Abs. 3 S. 1 VermG geforderte Zustellung der in den ehemaligen Verfahren 1 K 2194/03, 1 K 2195/03 und 1 K 2196/03 streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide vom 09. Oktober 2003 an die Klägerin nicht aus dem Verwaltungsvorgang ergibt.
Soweit die Klägerin in dem Verfahren 1 K 2193/03 ebenfalls am 14. November 2003 und damit bereits vor Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 Klage erhoben hat, war diese Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 S. 1 VwGO bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg, das die Widersprüche der Interflug, der Beigeladenen und der Flughafengesellschaft bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003 beschieden hatte, hat den Widerspruch der Klägerin dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nach offenbar übersehen.
III.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 03. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2003 und die Bescheide des Beklagten vom 30. Juni 2000, 06. Dezember 2000 und 27. Juni 2000 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09. Oktober 2003 sind in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1. Nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 S. 1 VermG kann die Klage nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit gestützt werden (vgl. BVerwG Urt. v. 20. September 2001 – BVerwG 7 C 25.00 – juris, Rn. 16), so dass unerheblich ist, dass der Beklagte im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach § 35 Abs. 2 VermG örtlich unzuständig gewesen sein dürfte, jedenfalls über Erlösauskehransprüche hinsichtlich des Flurstücks 575/25 zu befinden. Dieses Flurstück dürfte der Darlegung des Bezirksamts Treptow - Köpenick von Berlin vom 08. Dezember 2009 nach ebenso wie das Flurstück 575/26 seit dem 20. November 2000 Gebietsbestandteil des Landes R. gewesen sein.
2. Rechtsgrundlage für eine Auskehrung des Erlöses aus der Veräußerung der eingangs des Tatbestandes bezeichneten Grundstücke von der Interflug an die Flughafengesellschaft ist § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 VermG i. d. F. d. B. v. 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), nicht jedoch § 6 Abs. 6a S. 3 VermG; die Voraussetzungen der Unternehmens(trümmer)restitution nach § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG liegen nicht vor, weil kein (ehemaliges) Unternehmen „Landwirtschaft Z.“, sondern einzelne Vermögensgegenstände des vormaligen Unternehmens von der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG betroffen waren.
2.1 Maßgeblich für die Anwendbarkeit der die Singularrestitution ausschließenden Vorschriften (zum Vorrang der Unternehmensrestitution vgl. BVerwG, Urt. v. 06. April 1995 – BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154, 159) der Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 1 S. 1 VermG und § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG ist, ob lediglich einzelne Vermögensgegenstände oder aber ein Unternehmen als solches einer Schädigung im Sinne von § 1 VermG ausgesetzt war (BVerwG, Urteile vom 20. November 1997 – BVerwG 7 C 40.96 – Buchholz < Bh > 428, § 2 VermG Nr. 35, S. 45, 49 und vom 24. Februar 1994 – BVerwG 7 C 20.93 – BVerwGE 95, 155, 164 = Bh 428 § 6 VermG Nr. 5 S. 1, 9; Urt. v. 28. März 2001 – BVerwG 8 C 6.00 – zit. nach juris, Rn. 23), was wiederum der Fall war, wenn die Schädigungsmaßnahme eine lebende und entwicklungsoffene Vermögensgesamtheit getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 6. April 1995 – BVerwG 7 C 11.94 – BVerwGE 98, 154, 158 f.). In Anlehnung an den Unternehmensbegriff des Handelsrechts wird unter einem Unternehmen i. S. v. § 6 VermG und § 1 der Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) eine organisatorische Einheit verstanden, in der ein Inbegriff von gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Sachen und Rechten sowie sonstigen wirtschaftlichen Werten - wie unternehmerischer Erfahrung, Geschäftsbeziehungen, Ruf, Kundenstamm - zusammengefasst ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 2001 – BVerwG 8 C 12.00 – juris, Rn. 23). Im Zusammenhang hiermit kommt es weder auf die Person des Inhabers des Unternehmens an noch ist entscheidend, ob das Unternehmen das Ziel verfolgt, Gewinn zu erwirtschaften oder eine „erfolgsbezogene Komponente“ aufweist (BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 – BVerwG 7 C 25.00 – juris, Rn. 11).
Ein landwirtschaftlicher Betrieb unterfällt, wie auch § 25 Abs. 2 VermG, § 1 Abs. 2 URüV verdeutlichen, grundsätzlich dem Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes (vgl. auch Urt. v. 14. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 63.94 – Bh 428 § 17 VermG Nr. 1 Seite 1, 11; Urt. v. 28. März 2001 – BVerwG 8 C 6.00, zit. nach juris, Rn. 23; Messerschmidt in Fieberg: VermG, August 1992, § 6 Rn. 5). Soweit die Literatur eine Einschränkung dahingehend macht, dass Betriebe der Landwirtschaft nur dann zu den Unternehmen rechnen sollen, wenn „deren Größe Vermutung für eine gewerbliche Tätigkeit gibt“ (Messerschmidt, a. a. O., Rn. 7), wäre ihr bereits mit Blick auf § 1 Abs. 2 URüV nicht zu folgen, mit dem ausdrücklich klargestellt wird, dass ein Unternehmen im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 VermG auch dann vorliegt, wenn es nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Land - und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.
Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand in dem Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme noch zu einem Unternehmen gehörte oder ob es zuvor aus dem Unternehmen ausgegliedert worden ist, ist anhand einer „betriebswirtschaftlichen Gesamtschau“ zu beurteilen, wobei ein Grundstück seine Zweckbestimmung für das Unternehmen nicht bereits dadurch verliert, dass es – etwa im Rahmen einer Nutzung als Vorratsfläche, einer Haftungsmasse für bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens oder einer Verpachtung - bei punktueller Betrachtung nicht mehr unmittelbar zu wirtschaftlichen Zwecken des Unternehmens dient. Erforderlich ist eine eindeutige Festlegung dahingehend, dass der Vermögensgegenstand nicht mehr zum Unternehmen zählt, wobei mit diesem Erfordernis dem Gesichtspunkt Rechnung getragen wird, dass die zur Stärkung der Wirtschaftskraft in den neuen Ländern vorzunehmenden Ausgleichsleistungen (§ 6 Abs.1 S. 2, Abs. 2 und 4 VermG) von dem Umfang des Betriebsvermögens abhängen, das dem Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung zur Verfügung stand; bloße Anhaltspunkte dafür, dass die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen gelockert sei, genügen hingegen nicht (BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2006 - BVerwG 8 C 2/05 – Bh 428 § 30 VermG Nr. 37). Dem sachenrechtlichen Zuordnungsprinzip folgend, richten sich vermögensrechtliche Ansprüche in Zusammenhang mit der Verstaatlichung des landwirtschaftlichen Betriebes nach den Grundsätzen der Unternehmens(trümmer-)restitution nach §§ 6 ff. VermG, in Zusammenhang mit der Verstaatlichung des bei dem Alteigentümer verbliebenen Grundvermögens nach den Grundsätzen der Singularrestitution nach §§ 3 ff. VermG (vgl. Messerschmidt in Fieberg etc., § 6 Rn. 38).
Sofern der Alteigentümer seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme noch betrieben hätte, würde daher weder die Verpachtung der Parzelle – vgl. u. a. die Verhandlungsniederschrift im Lastenausgleichsverfahren, wonach die Restitutionsantragstellerin zur Nutzung dieser Parzelle dahingehend Stellung nimmt, sie sei „an ihren Bruder verpachtet“ gewesen - noch die Parzellierung eines noch landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in Erwartung des Verkaufs als Bauland zur Ausgliederung des Vermögenswertes aus dem Unternehmen führen. Das Gericht ist allerdings davon überzeugt, dass Z. seine Landwirtschaft spätestens 1951 aufgegeben und das überwiegende Grundeigentum - von der Parzelle 26/8 (Flurstück 575) abgesehen, die in dem Grundstücksvertrag vom 11. Januar 1951 nicht erwähnt wird und die im Grundbuch Band 4, Blatt 108 weiterhin auf den Alteigentümer eingetragen war - auf seinen Sohn übertragen hatte. Ein Indiz hierfür ist nicht lediglich das Alter des Landwirts von im Jahre 1951 bereits 64 Jahren, welches schon für sich genommen vor dem Hintergrund der geringen Technisierung der Arbeitsprozesse in der Landwirtschaft der DDR sechs Jahre nach Kriegsende eine Übertragung des Hofes auf ein jüngeres Familienmitglied nahelegt; auch der Verkauf größerer Teile des landwirtschaftlichen Vermögens noch zu Kriegszeiten könnte auf die Absicht des Alteigentümers deuten, sich aus der Landwirtschaft zurückzuziehen.
Diese Absicht lässt sich vor allem dem notariellem Grundstücksvertrag vom 11. Januar 1951 (Nr. 24/1951) entnehmen, mit dem der Alteigentümer seinem Sohn Z. „von dem ihm gehörigen Grundstücken in H., Krs. T.“, weiteres Land in der beträchtlichen Größenordnung von über 29 Hektar überließ. Das als Gegenleistung des Sohnes vereinbarte „Ausgedinge und Altenteil“ einschließlich des Wohnrechts verdeutlicht den Entschluss des Alteigentümers, seine Landwirtschaft aufzugeben. Als „Ausgedinge oder Altenteil“ bezeichnet der Rechtsverkehr in landwirtschaftlichen Kreisen die Regelungen zur Altersversorgung, die sich der bisherige Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Abschluss des notariellen Hofübergabevertrages gegenüber seinem Erben und Nachfolger ausbedingt und in denen üblicherweise Bestimmungen über den Wohnraum, die Pflege bei Krankheit und altersbedingten Leiden, die Nahrungsversorgung und Versorgung mit Kleidung und gegebenenfalls ein Taschengeld enthalten sind. Entsprechende Regelungen enthält vorliegend der Vertrag vom 11. Januar 1951.
Der Vertrag findet seine Entsprechung in dem notariellen Testament des Z. vom 08. Januar 1962. Bereits der Umstand, dass der Erblasser alle bisherigen Verfügung von Todes wegen widerruft und zu seiner alleinigen Erbin seine Tochter einsetzt, spricht für diesen Willensentschluss; im Übrigen lässt die ausdrückliche Erklärung des Erblassers, sein „Sohn, Z., zu D., Sudhoffstr. 13 ... (habe) durch Übergabevertrag vom 11. Januar 1951 den größten Teil seines landwirtschaftlichen Besitzes in H., Kreis Königs Wusterhausen, erhalten“ und ihm werde weiterer Grundbesitz in einer Größe von etwa 15 Morgen vermacht, der "zwischen dem ihm übertragenen Hofe" und der Kleinbahn liegt, keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Alteigentümer seinen „Hof“ als solchen bereits auf seinen Sohn übertragen hatte. Zwar kann nicht abschließend geklärt werden, über welches Grundeigentum der Alteigentümer weiterhin rechtlich verfügte, den vorstehenden Unterlagen nach dürfte es sich jedoch nur noch um vergleichsweise kleinere Ländereien gehandelt haben.
Diese Überzeugung des Gerichts wird durch die von Seiten der Beigeladenen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lediglich bestätigt. So hat die Restitutionsantragstellerin am 31. Mai 2009 dargelegt, der Hof sei aufgrund eines im Dezember 1950 besprochenen und am 11. Januar 1951 geschlossenen Grundstücksvertrags auf ihren jüngeren Bruder Z. übertragen worden. Übertragen worden sei "vollständiger Besitz" bis zu seiner Heirat im März 1951, ein kleiner Teil der Ackerfläche sei jedoch bei dem Vater verblieben, um einen entsprechenden Notverkauf in schlechten Zeiten vornehmen zu können. Entsprechend hat die Freundin der Familien T., Z. und D. Eva S. am 02. Juni 2009 dargelegt, Z. habe den Hof und die Landwirtschaft in Zusammenhang mit seiner Heirat von seinen Eltern entsprechend der damaligen Praxis übernommen.
Ob die streitgegenständlichen Flächen von dem Bruder der Restitutionsantragstellerin gegen Zahlung eines Pachtzinses genutzt wurden - so der Vortrag der Restitutionsantragstellerin im Lastenausgleichsverfahren und so auch der Vortrag der Beigeladenen im Rahmen ihrer Schriftsätze – oder ob der im Eigentum des Z. verbliebene Teil der Landwirtschaft ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Restitutionsantragstellerin von ihrem Bruder zu seinem ausschließlichen Nutzen bewirtschaftet wurde, weil ihr Vater keinen Anspruch auf einen Pachterlös erhoben haben soll, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die rechtsfehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch die Beteiligten selbst, so auch durch den rechtsanwaltlich vertretenen Rechtsvorgänger der Beigeladenen in der Zustimmungsvereinbarung vom 20. Mai 1994 und anfänglich auch durch die Beigeladenen in ihren Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren, es liege eine Unternehms(trümmer)-restitution vor, ist ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts in Frage zu stellen.
2.2 Nach § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 VermG kann der Berechtigte, soweit über das Eigentum noch nicht verfügt worden ist, den Anspruch auf Rückübertragung geltend machen; ist über das Eigentum wirksam verfügt worden, erlischt der Restitutionsanspruch und dem Berechtigten steht nur noch ein Anspruch auf den Erlös aus der Veräußerung zu.
2.2.1 Die Vorschrift, die der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs dient, ist einschränkend auszulegen und ihrem Sinn und Zweck nach daher nur dann anwendbar, wenn die (wirksame) Verfügung über den Vermögensgegenstand eine finanzielle Gegenleistung erbracht hat. Nur in diesem Fall verdient der Drittschutz Vorrang vor dem Restitutionsinteresse des Berechtigten (BVerwG, Beschl. v. 17. April 2009 – BVerwG 8 B 28.09 – juris, Rn. 5 und Beschl. v. 23. Mai 2000 - BVerwG 8 B 31.00 - juris, Rn. 8). Hiervon ausgehend haben die Beigeladenen im Verwaltungsverfahren zwar zutreffend die Frage aufgeworfen, ob § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 VermG auch dann Anwendung finden kann, wenn ein Vermögensgegenstand von einem durch die frühere Treuhand beherrschten Unternehmen an ein anderes Unternehmen - vorliegend im Rahmen der Entflechtung der Interflug an die Flughafengesellschaft - verkauft worden ist, für das die frühere Treuhand und spätere Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Kapital bereitgestellt hatte. Ungeachtet des Umstandes, dass es im Verantwortungsbereich jedes Restitutionsantragstellers – so auch der Rechtsvorgänger der Beigeladenen – liegt, einem Verfügungsgeschäft über die anspruchsbehafteten Vermögensgegenstände mit seiner Zustimmung zur Wirksamkeit zu verhelfen, ist dieses auch aus Rechtsgründen der Fall. Vorliegend wird der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs genügt und von einer „unentgeltlichen Verfügung“ über den Vermögenswert kann nicht ausgegangen werden; vielmehr ist, wie auch auf Blatt 32 des von der Klägerin vorgelegten Berichts über die bei der Interflug durchgeführte Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hervorgehoben wird, ein Kaufpreis in Höhe des zum 01. Oktober 1990 in einer Teilbetriebsbilanz auszuweisende Buchwertes der Vermögensgegenstände zu zahlen. Ob die Klägerin durch eine - unterstellt rechtswidrige - Entscheidung des Beklagten, den Beigeladenen eine Rückübertragung der anspruchsbehafteten Grundstücke zu versagen und sie auf einen – wertmäßig wesentlich geringeren – Erlösauskehranspruch zu verweisen, i. S. v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten verletzt wäre, kann danach dahinstehen.
2.2.2 Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat nach § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 VermG nur über die Frage zu entscheiden, ob dem Berechtigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung des Veräußerungserlöses aus dem wirksamen Rechtsgeschäft des Verfügungsberechtigten mit dem Dritten zusteht. Entsteht – wie vorliegend - Streit über die Frage der Höhe des Veräußerungserlöses, so ist dieser, anders als etwa nach § 8 Abs. 4 S. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2006 - BVerwG 3 C 31.05 – juris, Rn. 16 ff.), vor den Zivilgerichten auszutragen (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2000 - BVerwG 7 B 173.99 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 16. Juli 1999 - V ZR 129.98 - juris).
2.2.3 Der gesetzliche Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses richtet sich, wie bereits der systematische Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 VermG mit S. 1 dieses Absatzes verdeutlicht, gegen denjenigen, der den Vermögensgegenstand als Verfügungsberechtigter veräußert hat (Wasmuth in Rechtshandbuch: Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR <RHB>, § 3 VermG Rn. 467), ohne dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach der in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Rechtslage berechtigt oder verpflichtet wäre, zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und Dritten zu berücksichtigen; die Schuldübernahmevereinbarung vom 07./27./29. Januar 1999 zwischen Klägerin und der (seinerzeit) verfügungsberechtigten Interflug ist in diesem Zusammenhang mithin ohne Bedeutung. Die Änderung des § 3 Abs. 4 VermG durch Art. 4 des am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen Flächenerwerbsänderungsgesetzes vom 03. Juli 2009 (BGBl I S. 1688, 1692) ist vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Nach § 2 Abs. 3 S. 1 2. Alt. VermG in der Bekanntmachung seiner Neufassung vom 18. April 1991 (BGBl I 957,958 bis 959) ist der Verfügungsberechtigte bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten als Unternehmen diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Gemeint ist damit stets der Formalrechtsinhaber, dessen Rechtsinhaberschaft in Bezug auf den Vermögenswert mit Bestandskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG auf den Berechtigten übergeht (Neuhaus in Fieberg, a. a. O., Januar 1999, § 2 Rn. 43).
Eigentümer ist, wer aufgrund der geltenden zivilrechtlichen Rechtslage formal Vollrechtsinhaber eines Vermögenswertes ist (BVerwG, Urt. v. 24. April 2002 – BVerwG 8 C 9/01 – juris, und vom 15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 – juris, Rn. 36; zum Ganzen vgl. Wasmuth in RHB, § 2 VermG Rn. 199 ff.).
Eine Verfügungsmacht i. S. v. § 2 Abs. 3 S. 1 2. Alt. VermG steht demjenigen zu, der zivilrechtlich zum Abschluss von Rechtsgeschäften berechtigt ist, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, nämlich es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben; die Verfügungsmacht kann auch rechtsgeschäftlich durch Ermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) oder nachträglich durch Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) verliehen werden (VG Berlin, Urt. v. 14. April 2005 – 16 A 147.99 – zit. nach juris, Rn. 36; Wasmuth in RHB, § 2 Rn. 192).
Die Interflug, der bereits seit dem Jahr 1961 die Rechtsträgerschaft über die Grundstücke zustand, war bis zur Eintragung der Flughafengesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch am 06. Mai 1996 bereits aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 31. März 1993 Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke und damit auch Verfügungsberechtigte i. S. v. § 2 Abs. 3 S. 1 2. Alt. VermG.
2.3 Die Beigeladenen sind Rechtsnachfolger eines Berechtigten.
Die Restitutionsantragstellerin ist dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erbschein nach Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters und Berechtigten Z. und die Beigeladenen haben ihre Gesamtrechtsnachfolge nach Jörg D. entsprechend den Anforderungen (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2007 – BVerwG 8 B 21.07 - Bh 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 – BVerwG 7 B 94.02 – juris; Urteile der Kammer vom 01. Juni 2005 – 1 K 2030/00 – juris u. v. 05. November 2008 - 1 K 1334/06) durch einen Erbschein im Original nachgewiesen.
Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen schließlich ist auf Grund einer wirksamen Abtretung des Rückübertragungsanspruches durch seine Mutter Inhaber dieses Anspruches geworden. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 VermG in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. April 1991 (BGBl I, 958, 959) kann der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I, 1257) ist § 3 Abs. 1 S. 2 VermG im Wesentlichen dahingehend ergänzt worden, dass die Abtretung unwirksam ist, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf die Rückübertragung eines Grundstücks, eines Gebäudes oder eines Unternehmens gerichtet ist. Die Gesetzesänderung ist auch vorliegend zu berücksichtigen, denn nach Art. 14 Abs. 4 S. 1 2. VermRÄndG ist sie auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind.
Die Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche von der Restitutionsantragstellerin an ihren Sohn lässt sich dem Vertrag des Notars Dr. F. vom 31. Oktober 1991 (Ur.-Nr. 2020 für 1991 F) entnehmen. Zwar werden u. a. die in Blatt 108 des Grundbuchs von H. eingetragenen „Grundstücke“ der Flur 2 Nr. 575/6 in einer Größe von 73.174 m² an Jörg D. „übertragen“, bereits der Vertrag als solcher ist jedoch der Auslegung nach § 133 BGB dahingehend zugänglich und bedürftig, dass die Restitutionsantragstellerin ihren Restitutionsanspruch an ihren Sohn abtreten wollte. Die Hinweise der Beteiligten, dem Erwerber sei bekannt, dass hinsichtlich dieser Grundstücke ein Bescheid, „wonach das Eigentum an Frau Dorothee D. übertragen wird, noch nicht vorliegt“, aber ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, verdeutlichen, dass die Vertragsparteien insoweit lediglich den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken von der Restitutionsantragstellerin an ihren Sohn abtreten wollten. Auch der Nachsatz, „Frau D. überträgt ihre sämtlichen Ansprüche hinsichtlich des vorstehend übertragenen Grundbesitzes an ihren Sohn, Herrn Jörg D.“ und dieser trete „in bestehende Verpflichtungen“ ein, lassen die Zielrichtung des Vertrages erkennen, den Anspruch auf Rückübertragung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 VermG von der Rechtsnachfolgerin des Alteigentümers auf ihren Sohn zu übertragen. Jedenfalls dem erstgenannten Nachsatz ließe sich auch eine Abtretung des Rückübertragungsanspruchs entnehmen, ohne dass dem mit Blick auf die im Vorstehenden bezeichneten Grundstücke eine fehlende Bestimmtheit der abgetretenen Forderung entgegengehalten werden könnte. Hiermit übereinstimmend sind die Vertragsparteien auch in dem notariellen Vertrag vom 30. November 1993 der Vorbemerkung auf S. 7 nach davon ausgegangen, dass die Rückübertragungsansprüche von Dorothee D. an ihren Sohn "abgetreten" worden sind. Mithin war vom 31. Oktober 1991 bis zum 04. Dezember 1998 nicht mehr die Restitutionsantragstellerin, sondern ihr Sohn Berechtigter, ab dem 05. Dezember 1998 sind es die Beigeladenen (zum Verlust der Klagebefugnis nach Abtretung vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Februar 1999 – BVerwG 7 B 14.99 – juris, Rn. 2).
2.4 Die Vermögenswerte des Alteigentümers waren von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG betroffen, weil sie nach § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 entschädigungslos in Eigentum des Volkes überführt worden sind. Zu einer Überprüfung dieser bestandskräftigen - und rechtlichen Bedenken im Übrigen nicht unterliegenden - Feststellung der angefochtenen Bescheide ist das Gericht nicht befugt (BVerwG, Urt. v. 28. März 2001 - BVerwG 8 C 4.00 - Bh 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 17, S. 56, 65 und – zuletzt – Beschl. v. 19. Mai 2008 – BVerwG 8 B 112.07 – Bh 428 § 2 VermG Nr. 90, S. 27, 28 ff.).
2.5 Auch eine wirksame Verfügung über das Eigentum seitens der seinerzeit Verfügungsberechtigten liegt vor.
Mit dem Begriff der Verfügung umschreibt § 3 Abs. 4 S. 2 VermG solche dinglichen Rechtsgeschäfte, die eine vollständige oder teilweise Übertragung des Eigentums an dem restitutionsbelasteten Vermögenswert bewirken. Von einer wirksamen Verfügung über das Eigentum ist dann auszugehen, wenn der zunächst schwebend unwirksame Kaufvertrag durch Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirksam geworden ist (BVerwG, Urt. v. 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Bh 428 § 3 VermG Nr. 20 und juris, Rn. 8). Den Untergang des Rückgabeanspruchs bewirkt bereits der Abschluss eines wirksamen Verfügungsgeschäfts; dieses Verfügungsgeschäft lässt im Falle seiner Wirksamkeit den Rückgabeanspruch untergehen; unerheblich ist, wann weitere für den Eigentumsübergang erforderliche Rechtsakte, etwa die Grundbucheintragung, erfolgten (BVerwG, Urt. v. 28. August 1997 – BVerwG 7 C 63.96 – zit. nach juris, ab Rn. 8; Wasmuth in RHB, § 3 Rn. 459). Über das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken wurde mit dem notariellen Kaufvertrag zwischen Interflug und der Flughafengesellschaft vom 12. Dezember 1991 (Annahme des Vertragsangebotes) verfügt. Der Kaufvertrag ist mit Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den nach § 8 Abs. 1 S. 2 der Grundstücksverkehrsverordnung (GVO) in der Fassung von Art. 15 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2221, 2223) zuständigen Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben am 26. September 1995 wirksam geworden.
2.6 Einem Anspruch auf Erlösauskehr stehen Rückübertragungausschlussgründe nicht entgegen.
Der Anspruch auf Rückgabe des Vermögenswertes wandelt sich in einen Erlösherausgabeanspruch, wenn er dem Berechtigten tatsächlich zustand und - von der Verfügung über das Eigentum abgesehen - dem Restitutionsanspruch mithin keine Ausschlussgründe entgegenstanden (u. a. Urt. der Kammer vom 19. Dezember 2001 – 1 K 468/00 – m. w. N.). Das Vorliegen von Ausschlussgründen beurteilt sich in Abweichung von dem im Fall der Rückübertragung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Streitigkeit über einen Erlösauskehranspruch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 – BVerwG 7 C 34.98 – im Fall einer investiven Veräußerung nach § 16 InVorG).
2.6.1 Die Rückübertragung der heutigen Grundstücke 575/13, 575/14, 575/15, 575/16, 575/17, 575/18, 575/20, 575/25, 575/26 – Entsprechendes würde für die Grundstücke 575/8 (H-Baracken), 575/10 (Lufthansa-Haus), 575/21, 575/22 (Grünfläche bzw. „Parkplatz“) gelten, für die dieser Ausschlussgrund allerdings von vornherein fernliegend sein dürfte - war in diesem maßgeblichen Zeitpunkt nicht nach § 5 Abs. 1 lit. c) VermG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden nach § 4 Abs. 1 VermG insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden.
Gemeinsamer Zweck der Ausschlusstatbestände in § 5 Abs. 1 VermG ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden, weil an der Aufrechterhaltung dieser Veränderung ein überwiegendes öffentliches Interesses besteht (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77).
Dem Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG ist dabei immanent, dass Grundstücke und Gebäude durch ihre „Verwendung“ im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau eine Änderung ihrer Zweckbestimmung erfahren haben, die im öffentlichen Interesse aufrechterhalten bleiben soll. Diese geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische oder städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit und die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grünflächen- und Spielplätzen) in Umsetzung einschlägiger wohnungs- und siedlungsbaulicher Vorschriften, der vernünftigerweise nicht trennbar ist und als städtebauliche Einheit eines besonderen Schutzes bedarf (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13; Urt. v. 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 25.01 - juris, Rn. 21 m. w. N.; Urt. v. 06. Dezember 1996 – BVerwG 7 C 20.96 – juris, Rn. 10; Urt. v. 07. November 1996 – BVerwG 7 C 24.96 - juris). Als typischer Fall einer solchen Einbindung ist in der Rechtsprechung die flurstücksübergreifende Neubebauung von Grundstücken angesehen worden, der die Konstellation des auf einen Einzelstandort beschränkten Wohnungsneubaus gegenübergestellt wurde. Die Verwendung eines Grundstücks zusammen mit weiteren Grundstücken für den Neubau eines flurstücksübergreifenden Wohnblocks stellt einen typischen Fall der dauerhaften Einbindung in eine komplexe planerische und städtebauliche Einheit dar, die durch eigentumsrechtliche Veränderungen an einem Grundstück potentiell gefährdet würde (BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 – BVerwG 8 B 3.07 - zit. nach juris unter Verweis auf Urt. v. 01. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 27.94 – BVerwGE 100, 77). Diese Kriterien tragen dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, der im Wesentlichen die Fallkonstellationen im Blick hatte, in denen es auf der Grundlage des Aufbaugesetzes vom 06. September 1950 oder des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 in der Regel durch katastermäßige Zusammenlegung einer größeren Anzahl von Einzelgrundstücken zur planmäßigen Errichtung großflächiger Wohnanlagen (Mietwohnblöcke) oder Siedlungsbiete (Einfamilienhaus-Siedlungen) gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 07. November 1996 – BVerwG 7 C 24.96 – juris).
Der bundesdeutschen Rechtsordnung ist der Begriff des komplexen Wohnungsbaus unbekannt, so dass zunächst von dem in der Rechts- und Wirtschaftsordnung der DDR maßgebenden Begriff auszugehen ist (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77; Beschl. v. 30. September 2002 - BVerwG 7 B 78.02 - juris, Rn. 7). Nach dem etwa seit Anfang der siebziger Jahre vorherrschenden weiten Verständnis der DDR war komplexer Wohnungsbau das auf einer umfassenden staatlichen Vorbereitung und Planung beruhende Investitionsgeschehen des Wohnungsneubaus, des Um- und Ausbaus sowie der Modernisierung von Wohnungen, der Reparaturen an Wohngebäuden und Wohnungen, der Herstellung von Gemeinschaftseinrichtungen, von Anlagen für gesellschaftliche Zwecke, von Anlagen der stadttechnischen Versorgung und des Verkehrs sowie der Schaffung der städtebaulich gebotenen Freiflächen (vgl. beispielhaft § 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung zur Verwirklichung der Grundsätze für die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds auf dem Gebiet des komplexen Wohnungsbaus vom 30. Juni 1972, GBl II, S. 499). Ziel war es der Präambel dieser Durchführungsbestimmung nach „zur ständigen Verbesserung der Wohnbedingungen der Bevölkerung, insbesondere der Arbeiterklasse,“ im Prozess der Reproduktion der Grundfonds auf dem Gebiet des komplexen Wohnungsbaus eine einheitliche Leitung und Planung, eine klare Regelung der Verantwortung, die gründliche und rechtzeitige Vorbereitung der Bauaufgaben und die kontinuierliche Durchführung der Baumaßnahmen im Rahmen des Fünfjahresplans und der Volkswirtschaftspläne zu gewährleisten. Dieses den größten Teil der staatlich geleiteten Wohnungsbautätigkeit erfassende Verständnis bedarf aber mit Blick auf den Zweck des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG der Eingrenzung auf solche Maßnahmen, die in dem dargestellten Sinn in ihrem Bestand erhalten werden sollen. Den von § 5 Abs. 1 lit. c) VermG geschützten Veränderungen der baulichen oder sonstigen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden unterfallen damit grundsätzlich: der nicht auf Einzelstandorte beschränkte rand- oder innerstädtische Wohnungsneubau, die Errichtung der zum komplexen Wohnungsbau nach den Rechtsvorschriften der DDR gehörenden Gebäude und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke, der stadttechnischen Versorgung, des Verkehrs und der Freiflächen, die für die innere Funktion eines Wohngebietes erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 und juris, Rn. 13). Die geschützte Einheit muss in diesem Zusammenhang als Wohnungsbau zu kennzeichnen sein, eine planerische und städtebauliche Einheit, die durch eine komplexe Vielfalt andersartiger Bebauung und Nutzung gebildet wird, ist hingegen nicht geschützt. Wird ein Grundstück selbst nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt, kann es nur dann in einen komplexen Wohnungsbau im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. c) VermG einbezogen sein, wenn es mit seiner Nutzung funktional auf die in der Nähe liegenden Wohngebäude bezogen ist (BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2001 – BVerwG 7 C 11.000 – unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 27.94 – BVerwGE 100, 77).
Die Zielrichtung des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG erschöpft sich nicht darin, die körperliche Herauslösung einzelner Grundstücke aus dem Verbund komplexer Wohnungsbebauung zu verhindern, vielmehr geht es um den Schutz des komplexen Wohnungsbaus als solchen. Dessen Schutz sieht der Gesetzgeber nicht nur als gefährdet an, wenn der entstandene städtebauliche Zusammenhang durch die Rückgabe einzelner Grundstücke verschiedenen Eigentümern zugeordnet wird, sondern auch dann, wenn das in dieser Weise genutzte Areal insgesamt zurückübertragen wird und damit in die Hände eines Eigentümers gelangt, der keinen Bindungen zur Aufrechterhaltung dieser Nutzung unterliegt (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 11.08 – juris, Rn. 23). Demgegenüber reicht allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen in einer kompletten Siedlung nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2006 - BVerwG 8 B 89.05 - zit. nach juris, Rn. 12 und Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - zit. nach juris, Rn. 13).
Die Kammer kann in dem vorliegenden Zusammenhang im Ergebnis offen lassen, ob die bauliche Herstellung von im Wesentlichen Wohnblöcken mit je 90 Wohneinheiten als Bereitschaftswohnungen für einen Teil der auf dem Flughafen Beschäftigten und zugehörigen Parkplätzen auf den vorbezeichneten späteren Flurstücken in den Jahren 1971 bis 1973 an sich den Anforderungen an einen komplexen Wohnungsbau nach § 5 Abs. 1 lit. c) VermG genügt. Dieses erscheint entgegen der Auffassung der Klägerin bereits deshalb nicht zweifelsfrei, weil der Bau der „Bereitschaftswohnungen“ durch die Interflug als einer früheren Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus betrieblichen Gründen erfolgt sein und nicht oder jedenfalls nicht in erster Line der „ständigen Verbesserung der Wohnbedingungen der Bevölkerung“ im Sinne der Präambel der vorgenannten Durchführungsbestimmung gedient haben dürfte. Vor allem aber ist ein „komplexes Ganzes“ deshalb nicht hergestellt worden, weil eine grundstücksübergreifende und des Schutzes bedürftige Bebauung vorliegend gerade nicht verwirklicht worden ist.
Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 lit. c) VermG lagen jedenfalls am 26. September 1995 nicht mehr vor, weil der (unterstellt) komplexe Bebauungs- und Nutzungszusammenhang durch die Trennung des Flurstücks 575/6 und die Bildung neuer Flurstücke 1994/1995 sowie durch die Veräußerung der noch zu bildenden Flurstücke mit Verträgen vom 30. November 1993 ( u. a. des Flurstücks 575/25) sowie am 04. August 1997 an verschiedene Eigentümer gelöst worden ist. Zwar sind die Kaufverträge vom 04. August 1997 erst nach Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Interflug an die Flughafengesellschaft geschlossen worden, die bereits in den Jahren 1994/1995 erfolgte Trennvermessung des Grundstücks 575/6 belegt jedoch, dass die Schutzbedürftigkeit eines möglichen komplexen Ganzen spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgehoben war. Die Annahme eines Restitutionsausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 VermG verlangt die gesicherte Prognose, dass die die Rückgabe ausschließende Nutzung eines Grundstücks nicht in absehbarer Zeit aufgegeben wird (BVerwG, Beschl. v. 02. Juli 2002 – BVerwG 7 B 41.02 – juris, Rn. 4); diese Prognose ließe sich bereits im Zeitpunkt der Trennung des Flurstücks 575/6 nicht mehr treffen. Der Normzweck des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG, welcher der Gefährdung einer bestandenen Einheit durch die Rückgabe entgegen zu wirken sucht, rechtfertigt in diesem Fall keinen Rückgabeausschluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02. März 2007 – BVerwG 8 B 3.07 – Bh 428 § 5 VermG Nr. 48; Beschl. v. 28. Februar 2006 – BVerwG 8 B 69.05 – LKV 2006, 361; Urt. v. 06. Juni 2002 – BVerwG 7 C 25.01 – Bh 428.1 § 11 InVorG Nr. 4; offen gelassen noch von BVerwG, Urt. v. 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -, zit. nach juris, Rn. 14; vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblatt, Stand: März 2005, § 5 Rn. 53a; Wasmuth in: RVI, Loseblatt, Stand: 46 EL, B 100 § 5 VermG Rn 76), denn die städtebauliche Einheit ist, da die einzelnen Grundstücke jeweils individuell auch veräußert werden können, durch die Rückgabe eines Teil-Grundstücks an den früheren Eigentümer nicht gefährdet.
Das von der Klägerin bemühte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 (BVerwG 7 C 12.03 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 40) ist vorliegend nicht einschlägig, denn diese Entscheidung geht davon aus, dass die im Rahmen des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 944, 986) - das zur Entlastung und Erneuerung der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern beitragen soll und das in seinem § 5 entsprechende Privatisierungshilfen vorsieht - durchgeführte Veräußerung von Mietwohnhäusern durch die bisherigen Eigentümer nicht als Aufgabe der durch § 5 Abs. 1 lit. c) VermG geschützten Zweckbestimmung der Grundstücke verstanden werden darf, und sie betrifft daher eine abweichende Sachverhaltskonstellation.
2.6.2 Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG lagen in dem maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich des Flurstücks 575/10 nicht vor, wonach die Rückübertragung eines Vermögenswertes ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück oder Gebäude der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann.
Das Ziel dieses Restitutionsausschlussgrundes besteht darin, die Lebensfähigkeit von Unternehmen in den neuen Ländern zu erhalten; Schutzobjekt ist die konkrete Unternehmenseinheit als solche, d.h. die Zusammenfassung von Sachen und Rechten im Sinne des § 1 URüV, welche als organisatorische Einheit am Markt auftritt und von einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck getragen ist. In dem maßgeblichen Zeitpunkt muss folglich ein noch lebendes, wirtschaftlich erhaltenswertes Unternehmen vorliegen; diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Unternehmensträger liquidiert wird, um das Unternehmen oder die fragliche Unternehmenseinheit aufzulösen (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2004 – BVerwG 8 C 16.03 - juris, Rn. 27).
Hiervon ausgehend waren die Voraussetzungen für das Grundstück 575/10 am 26. September 1995 nicht gegeben. Sofern auf die Interflug als Unternehmensträger abgestellt wird, befand sich diese zum einen bereits ab Februar 1991 mit dem Ziel ihrer Auflösung in Liquidation (vgl. http://www.bundesarchiv.de/fachinformationen/01033/index.html.de) und sie hat zum anderen durch die Veräußerung dieses Grundstücks bereits am 30. November 1993 zu erkennen gegeben hat, dass eine Beeinträchtigung des Unternehmens nicht vorliegt. Zwar kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass eine Veräußerung des Vermögenswertes dessen Entbehrlichkeit belegt; eine Veräußerung jedoch, welche die Einbindung eines Grundstückes in den Unternehmenszusammenhang löst, lässt – anders, wenn das Grundstück zusammen mit dem Unternehmen veräußert wird – den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG entfallen: Ein Unternehmen muss dann nicht zur Sicherung seiner Lebensfähigkeit gegen die Rückgabe eines Grundstückes geschützt werden, wenn es durch dessen Veräußerung selbst dokumentiert, dass es auf die fortdauernde Einbindung des Vermögenswertes in den Unternehmenszusammenhang nicht angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 – BVerwG 7 C 15.03 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 41). Auf die Lufthansa, an die das Gebäude wohl vermietet war, kann im Rahmen des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG von vornherein nicht abgestellt werden, weil diese lediglich schuldrechtlich berechtigt war.
2.6.3 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a) VermG liegen hinsichtlich der (späteren) Flurstücke 575/13, 575/15, 575/18 und 575/20 nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen, wenn sie mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht.
Dieser Vorschrift liegt die Absicht zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen; sie erfasst damit nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Geschützt ist die geänderte Nutzung wegen des dafür betriebenen Aufwandes, die Weiterführung öffentlicher Einrichtungen soll nicht durch die Rückgabe der von ihnen genutzten Anwesen gefährdet werden, wenn diese bereits eine entsprechende bauliche Prägung erfahren haben (BVerwG, Urt. v. 25. Mai 2005 – BVerwG 8 C 6.04 - LKV 2006, 32 m.w.N. und Urt. v. 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27).
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 07. November 1996 – BVerwG 7 C 24.96 – juris) ein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse daran bestehen, dass auf zuvor unbebauten Grundstücken errichtete Mietwohngebäude auch zukünftig durch Gemeinden und kommunale Wohnungsgesellschaften zur Vermietung an sozial schwächere Bevölkerungsschichten vorgehalten werden. Jedenfalls aber fehlt es an dem nach § 5 Abs. 2 VermG erforderlichen öffentlichen Interesse an dieser Nutzung bereits zum Stichtag 29. September 1990, denn die Flurstücke befanden sich in der Rechtsträgerschaft der Interflug. Ein besonderes Bedürfnis, auf die Nutzung des Vermögenswertes zu Wohnzwecken mit Blick auf das Wohl der Allgemeinheit gesteigerten Einfluss nehmen zu können (BVerwG, Urt. v. 07. November 1996 – BVerwG 7 C 24.96 – juris), ist danach nicht ersichtlich.
Hinsichtlich eines „Parkplatzes“ auf den Flurstücken 575/8 und 575/22 hat die Gemeinde H. in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2008 auf die gerichtliche Verfügung vom 14. Juli 2008 „keine Aussage treffen können“, was bereits darauf deutet, dass ebenfalls kein öffentliches Interesse an der Nutzung bestand und besteht.
2.6.4 Die Rückübertragung des mit einem Hotel bebauten Flurstücks 575/25 war am 26. September 1995 nicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 VermG ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich diese Baulichkeit, wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 ausgeführt hat, vollständig auf diesem Flurstück befindet mit der Folge, dass der Ausschlussgrund der rechtlichen Unmöglichkeit von vornherein nicht in Betracht käme, oder ob die Baulichkeit nicht nur auf diesem Flurstück, sondern einem weiteren Flurstück – dem Flurstück 69/3 (später 107 der Flur 1) - aufsteht. Auch in der letztgenannten Fallkonstellation lagen die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Rückübertragung ausgegangen werden, wenn diese wegen der dadurch hervorgerufenen schwerwiegenden Konfliktsituation unvernünftig wäre, denn damit würde ein sozialverträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist, von vornherein verfehlt. Eine derartige Konfliktsituation kann dann vorliegen, wenn die Rückübertragung die Teilung eines neu entstandenen Grundstücks verlangt und diese Teilung zwar möglich ist, sich aber zu Lasten eines unbeteiligten Dritten vollzieht, dem das Vermögensgesetz diese Belastung nicht zumutet. Eine Rückübertragung scheidet auch von der Natur der Sache aus, wenn sie die Aufteilung eines neu zugeschnittene Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung bei grundstücksübergreifender Bebauung bauliche Funktionseinheiten oder die bauliche Funktionseinheit aus einem Gebäude und dem ihm zugeordneten Grundstück eigentumsrechtlich zerschnitten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – BVerwG 7 C 23.04 – juris).
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen der rechtlichen Unmöglichkeit jedenfalls deshalb nicht vor, weil beide Flurstücke stets einem Eigentümer gehörten und gehören. Mit Kaufvertrag vom 30. November 1993 hat die Flughafengesellschaft eine Teilfläche des Flurstücks 575/6 - dem weiteren notariellen Vertrag vom 26. September 1995 über eine “Identitätserklärung" nach das 906 m² große Grundstück 575/25 der Flur 2 - und das Flurstück 69/3 - das dieser Identitätserklärung nach identisch ist mit dem im Veränderungsnachweis des Kataster- und Vermessungsamtes Treptow vom 17. März 1995 bezeichneten Flurstücke 107 der Flur 1 in einer Größe von 205 m² - verkauft. Jedenfalls aus dem Kaufvertrag, in dem es auszugsweise heißt:
„Die Interflug ..., hat durch Kaufvertrag in öffentlich-beurkundeter Form zwischenzeitlich den größten Teil des Flurstücks 575/6, darunter den in Ziffer II. bezeichneten Kaufgegenstand, sowie das Flurstück 69/3 an die Flughafen H. GmbH ... übertragen.
Die ... DEGA Gasthof und Hotel Consulting GmbH nutzt das auf dem vorstehend bezeichneten Grundbesitz aufstehende elfgeschossige Gebäude Schwalbenweg 17/18,12 526 H., seit dem 1. 10. 1992 als Wohnheim... Hervorhebung durch das Gericht)“
dürfte sich zwar entnehmen lassen, dass das Gebäude teilweise auf dem Flurstück 575/6, teilweise auf dem Flurstück 69/3 aufsteht, allerdings befinden sich die überbauten Flurstücke vor und nach dem Verkauf in der Hand eines Eigentümers, so dass von einer rechtlichen Unmöglichkeit nicht ausgegangen werden kann. Auf die Frage, ob das Flurstück 69/3 rückübertragungsbelastet ist oder nicht, kommt es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht an.
2.6.5 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b) VermG liegen hinsichtlich der als Parkplätze genutzten Flurstücke 575/14, 575/16 und 575/17 ebenfalls nicht vor. Hiernach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn Grundstücke dem Gemeingebrauch gewidmet wurden. Eine die Restitution verdrängende Wirkung kommt einer Widmung nur zu, wenn sie am 29. September 1990, dem Tag des Inkrafttreten des Vermögensgesetzes, vorgelegen hat (BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2002 – BVerwG 8 C 1.01 - juris).
Diesem Restitutionsausschlussgrund - Entsprechendes würde auch für § 5 Abs. 1 lit. a) VermG gelten - steht bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach auch § 5 Abs. 1 lit b) VermG seinem Zweck nach nicht anwendbar ist, „wenn die zurückbegehrten Grundstücke ... bereits vor ihrer Restitution und schon im Zeitpunkt ihrer Widmung nicht im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen, sondern im Eigentum eines Privaten gestanden haben“ (BVerwG, Urt. v. 14. April 2005 – BVerwG 7 C 11.04 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 1. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 27.94 – BVerwGE 100, 77, 80). In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt standen die privaten Grundstücke in der DDR lediglich unter staatlicher Verwaltung, auf ihnen wurden öffentliche Verkehrsflächen angelegt. Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlusstatbestände, so das Bundesverwaltungsgericht, sei es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch infrage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. Die Ausschlusstatbestände verlangten dafür zwar nicht die Feststellung, dass durch die Restitution und damit durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse die geänderte Nutzung oder Zweckbestimmung eines Grundstücks konkret gefährdet werde, vielmehr habe der Gesetzgeber regelmäßig bereits in dem Eigentumswechsel selbst eine Gefährdung der geschützten Nutzung gesehen. Weil die Restitutionsausschlussgründe des § 5 Abs. 1 VermG aus diesem Grund die Rückübertragung des Eigentums an den früheren Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger verhinderten, seien sie aber nur anwendbar, wenn das Eigentum der Rechtstitel für die gegenwärtigen Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks sei, deren Erhalt die Ausschlusstatbestände schützen wollten. Bei einer anderen Auslegung schütze § 5 Abs. 1 lit. b) VermG den gegenwärtigen Eigentümer des Grundstücks gegen dessen Rückübertragung, obwohl dieser der Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ebenso fern stehe wie der geschädigte frühere Eigentümer und obwohl der Erhalt der Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks nicht vom Bestand der gegenwärtigen Eigentumsordnung abhänge.
In einem Beschluss vom 26. Juli 2007 (BVerwG 8 B 19. 07) ist der 8. Senat davon ausgegangen, dass das der Beschwerdeentscheidung zu Grunde liegende Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2006 (2 A 601/06 - juris) von dem vorstehend zitierten Urteil des 7. Senats vom 14. April 2005 (BVerwG 7 C 11.04) nicht abweiche.
In der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fallkonstellation war das Grundstück, auf dem der Rat der Gemeinde kommunale Gebäude errichtete, zwar in Volkseigentum überführt worden, befand sich jedoch in Rechtsträgerschaft einer LPG. Entscheidend für die Anwendung des Ausschlussgrundes sei, so die Kammer, dass das Grundstück in Volkseigentum überführt gewesen sei und dass sich der Rat der Gemeinde, nicht jedoch die LPG, als Rechtsträger angesehen und diese Rechtsträgerschaft tatsächlich auch wahrgenommen habe.
In der Beschwerdeentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, es komme nicht entscheidend darauf an, ob der Rat der Gemeinde formal Rechtsträger der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen sei. Die Flurstücke seien in Volkseigentum überführt und alleiniger Eigentümer sei danach der sozialistische Staat gewesen. Die Rechtsträgerschaft über bestimmte Grundstücke bedeutete nach dem Recht der DDR lediglich die Zuweisung der Verantwortung für ihre Bewirtschaftung, sie sei bei volkseigenen Grundstücken aber nicht an die Stelle des Eigentümers getreten. Vielmehr habe der Rat der Stadt, auch ohne formell als Rechtsträger bestimmt worden zu sein, das im staatlichen Eigentum stehende Grundstück nutzen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten übernehmen können. Er habe faktisch die Aufgaben des Rechtsträgers auch wahrgenommen. Da der Rat der Stadt nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. II S. 433) auch Rechtsträger hätte sein können "und die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers ausgeübt (habe)", sei mit Blick auf § 5 VermG die fehlende formgerechte Übertragung der Rechtsträgerschaft unerheblich.
Hiervon ausgehend ist der Restitutionsausschlussgrund vorliegend jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil die Gemeinde H. - mag sie auch nunmehr nach § 9 Abs. 1 S. 1 des brandenburgischen Straßengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009, GVBl I S. 358) die Straßenbaulast treffen - jedenfalls am 29. September 1990 eine mögliche Rechtsträgerschaft für die Parkplätze faktisch nicht übernommen hatte und daher der Nutzung oder Zweckbestimmung der Grundstücke an diesem Stichtag ebenso fern stand, wie der frühere Eigentümer auch.
3.1 Einem Anspruch der Beigeladenen auf den Veräußerungserlös steht eine gütliche Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 VermG nicht entgegen. Nach § 31 Abs. 5 S. 3 1. Hs. VermG in der Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl I Seite 4026, 4045) erlässt die Behörde, wenn es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem kommt, auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid. Mit der Entscheidung ist dem Beteiligten ein Übergabeprotokoll zuzustellen, das Angaben zum festgestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in Bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte enthalten muss, § 31 Abs. 5 S. 3 2. Hs. i. V. m. § 33 Abs. 5 S. 1 VermG. Der aufgrund einer gütlichen Einigung zu erlassene Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist rechtsgestaltender Natur und er setzt voraus, dass die Behörde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach entsprechend dem Prüfungsmaßstab des Gesetzes die Berechtigtenstellung festgestellt und geprüft hat, ob die andere Partei Verfügungsberechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG ist; demgegenüber kommt eine Prüfung von Ausschlussgründen nach § 4 und § 5 VermG im Regelfall nicht in Betracht (vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg: VermG, Juli 1999, § 31 Rn. 56).
Weder die Zustimmungsvereinbarung zwischen der Restitutionsantragstellerin und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen sowie der Treuhandanstalt vom 20. Mai 1994 noch der Vertrag zwischen der Restitutionsantragstellerin und der Flughafengesellschaft vom 30. November 1993 stellen eine gütliche Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 S. 3 VermG dar.
3.1.1 Die Zustimmungsvereinbarung der Klägerin mit der Restitutionsantragstellerin und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen vom 20. Mai 1994 steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bereits deshalb nicht entgegen, weil die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke von ihr nicht betroffen sind. Zwar deuten die einleitenden Ausführungen des Vertrags auf eine umfassende Regelung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des gesamten 73.174 m² großen Flurstücks 575/6 der Flur 2 und auch die Präambel in § 1 Abs. 1 - "... Zustimmung des Antragstellers zur Veräußerung des restitutionsbehafteten Vermögenswertes durch den Verfügungsberechtigten“ - ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen umfassend formuliert. Die Regelungen über eine Zustimmung zur Veräußerung in § 2 Abs. 2 S. 2 und über den Veräußerungserlös in § 3 Abs. 1 dieses Vertrages beziehen sich jedoch zweifelsfrei ausschließlich auf den von der Treuhandanstalt am 28. Juli 1993 vor dem Notar P. zu dessen Urkundenrolle Nr. 371/1993 geschlossenen Kaufvertrag über eine unbebaute Teilfläche von ca. 2.735 m²; nach § 2 Abs. 2 S. 2 des Vertrages erklärt der Antragsteller lediglich seine Zustimmung „zu der bereits vorgenommenen Veräußerung dieses Grundstücks unter dem Vorbehalt seiner möglichen Rechte nach § 6 Abs. 6a S. 4 VermG (Erlösauskehr) und genehmigt insbesondere den zuvor genannten Kaufvertrag“, die Regelung über den Veräußerungserlös in § 3 Abs. 1 des Vertrages belegt ebenfalls zweifelsfrei, dass lediglich das 2.735 m² große Grundstück 575/24 gemeint ist, das für 250,00 DM pro m², insgesamt 683.750,00 DM, verkauft worden ist. Insoweit bedurfte es auch der Zustimmung des Berechtigten, weil sich die Zustimmung zur Veräußerung in dem notariellen Vertrag zwischen der Flughafengesellschaft und der Restitutionsantragstellerin bzw. ihrem Sohn vom 30. November 1993 auf dieses Grundstück gerade nicht bezog.
3.1.2 Der notarielle Vertrag vom 30. November 1993 genügt ebenfalls bereits nicht den Anforderungen an eine gütliche Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 S. 3 VermG.
Allerdings verdeutlichen die Regelungen des Vertrages, dass es sich nicht lediglich um einen reinen Kaufvertrag über die dort bezeichneten Grundstücke handelt, sondern dass der Vertrag den Intentionen der Beteiligten nach auch die vermögensrechtlichen Ansprüche in Bezug auf das ehemalige Grundeigentum des Alteigentümers regeln sollte. Dies folgt nicht nur explizit aus verschiedenen Vertragsformulierungen – so aus der ausführlichen Vorbemerkung zu dem Kaufvertrag (vgl. insb. S. 6, 2. Abs.), aus der Bestimmung des Kaufpreises "auch im Hinblick auf die von dem Käufer geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche", aus der Bevollmächtigung unter Nummer I. 17 des Kaufvertrages, aus der Verpflichtung der Käuferin, ihre Rechtsnachfolge nach dem Alteigentümer nachzuweisen und aus dem hierauf Bezug nehmenden weiteren Rücktrittsrecht des Verkäufers unter Nummer III. 3. des Kaufvertrages - sondern im Wesentlichen auch daraus, dass sich der Kauf lediglich auf die Flurstücke 575/8, 575/10 und 575/21 bezog, die Verkäuferin jedoch ermächtigt wurde, den vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich sämtlicher vorliegend streitgegenständlicher Grundstücke in einen Anspruch auf Entschädigung zu ändern.
In formeller Hinsicht steht einer gütlichen Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem i. S. v. § 31 Abs. 5 S. 3 VermG jedoch bereits entgegen, dass seinerzeit nicht die Flughafengesellschaft, sondern die Interflug Verfügungsberechtigte war, die nicht Vertragspartei war, weil sie den Vertrag weder geschlossen hat noch durch die Flughafengesellschaft vertreten wurde.
Entscheidend ist darüber hinaus, dass eine gütliche Einigung im Sinne von § 31 Abs. 5 S. 3 VermG voraussetzen würde, dass der Vertrag hinreichend klare Regelungen hinsichtlich eines Rückübertragungsbegehrens enthält, die für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, welches die Einigung durch Bescheid lediglich festzustellen hat, umsetzbar sind. Dieses jedoch ist nicht der Fall und von den Vertragsparteien nach den Formulierungen des Vertrages und dem Vorbringen (auch der Klägerin) in dem vorliegenden Verfahren seinerzeit auch nicht beabsichtigt worden; vielmehr soll es nach Nummer I. 17 dem Verkäufer überlassen bleiben, den Antrag auf gegenständliche Rückgabe der Flurstücke dahingehend umzustellen, dass hierauf verzichtet und stattdessen Entschädigung in Geld nach § 8 VermG beantragt wird.
Abschließend lässt sich nicht feststellen, dass der Vertrag dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem Antrag vorgelegt worden ist, eine gütliche Einigung durch Bescheid im Rahmen des § 31 Abs. 5 VermG festzustellen. Sofern hierfür Formulierungen in Schreiben der seinerzeitigen Beteiligten in Anspruch genommen werden könnten, sind sie nicht hinreichend aussagekräftig, um das Gericht von diesem Erfordernis zu überzeugen oder den Sachverhalt im Rahmen einer Beweiserhebung weiter aufzuklären. Das Erinnerungsschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Restitutionsantragstellerin an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 07. November 1994, unter Bezugnahme auf eine "Vorsprache vom 1.11.1994" bestehe der Wunsch, „eine Protokollierung der zwischen der Flughafen H. GmbH, der Treuhandanstalt und der Mandantschaft getroffenen Vereinbarungen über die gütliche Einigung für das Grundstück 575/6 vorzunehmen" und die vertraglichen Unterlagen seien bereits seitens der Treuhand bzw. seitens des Flughafens überlassen worden, ist nicht hinreichend aussagekräftig und bezieht sich mit Blick auf die bezeichnete Treuhandanstalt offenbar auf die vertragliche Übereinkunft vom 20. Mai 1994. Sie hatte die Treuhandanstalt im Übrigen bereits dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Juni 1994 vorgelegt. Entsprechend dürfte das weitere Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Dezember 1994 zu werten sein, mit dem mitgeteilt wird, die Mandantin habe hinsichtlich des Grundstückes der Flur 2, Flurstück 575 eine Einigung „mit der Treuhandanstalt erzielt“, die dem Amt „bereits vorliegt“.
3.2 Die Beigeladenen oder ihre Rechtsvorgänger haben auch nicht wirksam statt Rückübertragung Entschädigung gewählt.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1992 (BGBl I S. 1446, 1454) konnten Berechtigte, denen ein Anspruch auf Rückübertragung nach § 3 VermG zusteht, stattdessen Entschädigung in Geld wählen. Nach § 32 Abs. 2 VermG konnte der Antragsteller, solange die Behörde noch nicht entschieden hat, statt Rückübertragung des Vermögenswertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung Entschädigung nach § 9 wählen; § 9 regelte die Grundsätze der Entschädigung.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung von Art. 10 des am 01. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2636, 2637) können inländische Berechtigte, denen ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, bis zum Ablauf von 6 Monaten (bis zum 31. Mai 1995) nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes (zum 1. Dezember 1994) stattdessen Entschädigung wählen.
Durch die Einführung einer Frist für die Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 VermG sollte erreicht werden, dass mit Ablauf des im Gesetz bestimmten Zeitpunkts einwandfrei feststeht, welche Vermögenswerte noch durch den Rückübertragungsanspruch belastet sind und damit dem Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 S. 1 VermG unterfallen und welche Vermögenswerte durch die endgültige Wahl der Entschädigung nicht mehr restitutionsbelastet sind, so dass der Verfügungsberechtigte nicht mehr durch die Vorschrift des § 3 Abs. 3 S. 1 VermG in seinen Befugnissen beschränkt wird. Die Einführung von Fristen für die Ausübung des Wahlrechts auf Entschädigung führt insoweit zu Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Bezug auf die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Vermögensgegenstände, was insbesondere im Bereich des Grundstücksverkehrs von besonderer Bedeutung ist (vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg etc.: VermG, Dezember 2000, § 8 Rn. 3 und die Gesetzesbegründung, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1993 zu § 8 VermG mit der ursprünglich beabsichtigten Änderung - Drucks. 12/4887, S. 8:
"Die Vorschrift enthält die Beschränkung des Wahlrechts zwischen Rückübertragung des Eigentums (Restitution) und Entschädigung durch eine Befristung bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes. Da dieses erst am Tag des auf die Verkündung folgenden 3. Kalendermonats in Kraft tritt, hat der Betroffene insgesamt fast 5 Monate Bedenkzeit. Die Befristung des Wahlrechts unterstreicht die Bedeutung der Rückgabe. Möglichst viele Objekte sollen möglichst bald wieder in die Verantwortung von privaten Eigentümern, vorzugsweise in die der früheren Eigentümer gelangen. Aber niemand wird ein Objekt aufgezwungen.").
Die Frage, ob das Wahlrecht nach § 8 VermG unmittelbar oder entsprechend anwendbar ist, wenn anstelle des Restitutionsanspruchs ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses, etwa nach § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 VermG, getreten ist (zum Meinungsstand vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg etc.: VermG, Januar 1995, § 8 Rn. 9) kann dahinstehen, weil vorliegend der Restitutionsanspruch erst am 26. September 1995 untergegangen ist.
Die Ausübung des Wahlrechts ist nicht formgebunden und sie kann daher auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Wasmuth in RHB, § 8 VermG Rn. 47); die Erklärung muss ihrem gesamten Inhalt nach allerdings eindeutig sein und sie muss jedenfalls zu erkennen geben, dass der Berechtigte fortan den bislang geltend gemachten Rückgabeanspruch endgültig nicht weiter verfolgt und stattdessen lediglich Entschädigung beansprucht.
3.2.1 Die Behauptung der Klägerin, bereits die seinerzeitige Restitutionsantragstellerin habe im Rahmen der Erörterung vor dem Grundstücks- und Vermögensamt in Königs Wus-terhausen am 05. Juni 1991 – und damit vor der Änderung des § 8 Abs. 1 S. 1 des Vermögensgesetzes durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 - für sämtliche aus dem Flurstück 575/6 hervorgegangenen Flurstücke, jedenfalls aber für alle Flurstücke mit Ausnahme von 575/8, 575/10 und 575/21, wirksam Entschädigung gewählt, ist vor dem Hintergrund des Akteninhalts nicht nachvollziehbar.
Die vorliegenden Unterlagen belegen, dass die Restitutionsantragstellerin - ebenso wie die anderen Beteiligten, vor allem die Flughafengesellschaft - zum einen Wert auf eine möglichst zeitnahe Klärung des Anspruchs legte, um auf Teilflächen des Flurstücks 575/6 investieren zu können, zum anderen, dass sie davon ausging, bestimmte Teilflächen des gesamten Flurstücks 575/6 ohnehin nicht restituiert zu erhalten, weil die Rückübertragung insoweit ausgeschlossen sei. So hat die Restitutionsantragstellerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. März 1991 ausgeführt, sie wolle auf den mit „H-Baracken“ bebauten Teilflächen - gemeint ist das spätere Flurstück 575/8 - neue Häuser, u. a. ein Ärztehaus, eine Apotheke, Einzelhandelsgeschäfte und Wohnungen mit einer Gesamtinvestitionssumme von 5.000.000,00 bis 6.000.000,00 DM bauen und habe bereits einen entsprechenden Investitionsantrag bei dem Amt für Wirtschaftsförderung gestellt; dem Schreiben des Landkreises Königs Wusterhausen vom 23. April 1991 an die Flughafengesellschaft, aber auch den Unterlagen über die Besprechung vom 05. Juni 1991 lässt sich die letztgenannte Vorstellung der Restitutionsantragstellerin entnehmen. Hiernach könnte plausibel sein, dass im Rahmen der Erörterung in der Behörde, auch von Seiten der Restitutionsantragstellerin, Überlegungen verlautbart worden sind, auf eine gegenständliche Rückgabe bestimmter Teilflächen des Flurstücks 575/6 zu verzichten und stattdessen Entschädigung zu wählen. Die vorliegenden Unterlagen bieten allerdings keinen Ansatzpunkt für die Annahme, dass die Restitutionsantragstellerin selbst diese Vorüberlegungen bereits am 05. Juni 1991 bindend gemacht und zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Behörde Entschädigung gewählt hätte.
Die Stichworte in der handschriftlichen Aufzeichnung der Erörterung der Sach- und Rechtsfragen durch die seinerzeitige Leiterin des Amtes lassen für sich genommen bereits nicht hinreichend erkennen, dass es sich nicht lediglich um Vorüberlegungen des Amtes, sondern eine Willensäußerung der Restitutionsantragstellerin gehandelt hat. Gerade die weiteren Ausführungen in dem Protokoll, die Treuhandanstalt sei über den "Restitutionsanspruch" in Kenntnis gesetzt worden und über den "Rückübertragungsanspruch" könne noch nicht entschieden werden, deuten vielmehr darauf, dass es sich bei den nachgehefteten handschriftlichen Notizen lediglich um Überlegungen des Amtes handelte. Im Übrigen verdeutlichen die handschriftlichen Notizen selbst, dass sich die Restitutionsantragstellerin zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht über das Schicksal ihres Restitutionsantrages bindend geäußert hatte, denn die Verfasserin führt aus, dass "eine sinnvolle Vermessung aller Teilstücke" vorzunehmen sei, "um eine Abgrenzung zu treffen zwischen Entschädigung und Rückübereignung".
Auch dem „Protokoll über die mündliche Erörterung in Vorbereitung einer Entscheidung gemäß Vermögensgesetz“ vom 18. Juli 1991, das als eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 418 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, lässt sich nichts im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin entnehmen Die Auffassung der Klägerin, die seinerzeitige Restitutionsantragstellerin habe das „Protokoll der mündlichen Erörterung in Vorbereitung einer Entscheidung gemäß Vermögensgesetz unterzeichnet“ - zuletzt wiederum in dem Schriftsatz vom 05. Juli 2010 – ist abwegig. Auf Blatt 1584 des Verwaltungsvorgang Band VI findet sich lediglich eine Anwesenheitsliste, die die Unterschriften sämtlicher Teilnehmer der Unterredung in dem Amt enthält und die üblicherweise zu Beginn der Unterredung gefertigt wird; wäre sie entgegen den üblichen Geflogenheiten am Ende des Gesprächs gefertigt worden, ergäbe sich ebenfalls kein inhaltlicher Bezug zu dem Protokoll.
Einem Anhalt für die Hypothese, die Restitutionsantragstellerin habe sich bereits im Juni 1991 auf eine Entschädigung statt einer Rückübertragung festgelegt, stehen vor allem weitere Willenserklärungen und Äußerungen von ihrer Seite und von Seiten der weiteren Beteiligten entgegen, die in diesem Fall nicht erklärlich wären.
Insoweit macht das Gericht im Vorfeld des notariellen Vertrages vom 30. November 1993 insbesondere auf den notariellen Schenkungsvertrag vom 31. Oktober 1991 und das Schreiben des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der ehemaligen Restitutionsantragstellerin vom 11. November 1991 aufmerksam. In der erstgenannten Urkunde führen die Vertragsparteien, die Restitutionsantragstellerin und ihr Sohn, aus, dem Erwerber sei weiterhin bekannt, dass hinsichtlich u. a. des Flurstücks 575/6 "ein Bescheid, wonach das Eigentum an Frau Dorothee D. übertragen wird, noch nicht vorliegt"; ein "entsprechender Antrag" sei jedoch gestellt worden; mit dem letztgenannten Schreiben wurde nicht nur wiederholt auf den Rückübertragungsanspruch Bezug genommen, vielmehr verdeutlicht auch das Begehren nach Eintragung eines Vorkaufsrechtes „für den Fall, dass der Rückübertragungsanspruch der Mandantin ausgeschlossen ist“, dass es der seinerzeitigen Restitutionsantragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch um eine Wiedergutmachung durch Rückübertragung der Grundstücke ging.
Auch Darlegungen und Willenserklärungen der anderen Beteiligten verdeutlichen, dass eine Änderung des Restitutionsantrages am 05. Juni 1991 noch nicht erfolgt ist. So wird in dem modifizierten Vertragsangebot der Interflug an die Flughafengesellschaft vom 30. September 1991 explizit darauf hingewiesen, dass "jede Gewährleistung und Haftung der Interflug ausgeschlossen" sei, soweit wegen vermögensrechtlicher Ansprüche auch der Restitutionsantragstellerin hinsichtlich des Flurstücks 575/6 eine Übertragung des Eigentums auf die Käuferin nicht möglich sei. Diese Erklärung macht nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen wird, dass die Restitutionsantragstellerin ihr Begehren noch nicht von Rückübertragung auf Entschädigung geändert hatte. Auch in dem von Seiten der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben der seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Flughafengesellschaft vom 22. Oktober 1993 wird explizit ausgeführt, dass nunmehr die "kleine Lösung" ernsthaft ins Auge gefasst werden sollte, "nach der nach einer sinnvollen Teilung des Grundstücks die von Herrn Kollegen T. vertretenen Anspruchssteller einen Teil des Grundstücks zurückerhalten und dafür hinsichtlich des übrigen Teils auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche verzichten, so dass FBS hierüber dann endlich frei verfügen könnte". Entsprechendes geht aus dem von Seiten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2008 vorgelegten Schreiben der Wirtschaftsberatung Richard F. nebst dem anliegenden Aktenvermerk - vgl. dort etwa auf S. 1 unter 3. "angedachtes Ergebnis des AROVs in KW“ (Bl. 117 ff. GA Bd. V) - hervor.
Die weiteren Verhandlungen der Flughafengesellschaft mit der Restitutionsantragstellerin und ihrem Sohn Jörg D. mündeten schließlich in den Vertrag vom 30. November 1993, dessen Regelungen nicht erklärlich wären, hätte sich die Restitutionsantragstellerin bereits am 05. Juni 1991 abschließend zum Schicksal ihres Restitutionsantrages verhalten. Der Vortrag der Klägerin, insbesondere aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05. Juli 2010, zu den Regelungen dieses Vertrages ist nicht nachvollziehbar. Wenn das Wahlrecht hinsichtlich der Grundstücke, die nicht mit dem Vertrag vom 30. November 1993 an die Restitutionsantragstellerin übertragen worden sind, bereits ausgeübt war, stellt sich insbesondere die Frage, aus welchen Gründen die Flughafengesellschaft in diesem Vertrag ermächtigt worden ist, für die Restitutionsantragstellerin hinsichtlich sämtlicher Flächen Entschädigung zu wählen. Schließlich sind auch die Ausführungen der Klägerin zu dem Verhältnis von Wahlrecht und Rücktrittsrecht in dem notariellen Vertrag vom 30. November 1993 nicht nachvollziehbar.
Dem hilfsweisen Beweisantrag der Klägerin, "zum Beweis dafür, dass für die in diesem Verfahren streitigen Flächen vor dem Vermögensamt in der Besprechung vom 5. Juni 1991 bereits grundsätzlich Entschädigung für das Flurstück 575/6 gewählt wurde" Beweis durch Vernehmung des in dieser Besprechung anwesenden Zeugen K. zu erheben, ist nicht zu entsprechen. Dem Beweisantrag fehlt es bereits an der Behauptung eines hinreichend bestimmten Sachverhaltes, welcher einer Beweiserhebung durch Zeugenbeweis zugänglich wäre. Die Pflicht zur Substantiierung von Beweisanträgen nach § 98 im VwGO i. V. m. § 373 ZPO bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmung der angebotene Zeuge im Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben soll (BVerwG, Beschl. vom 29. Juni 2001 – BVerwG 1 B 131.00 – BA S. 5), denn erst durch solche Angaben wird das Gericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der Amtsaufklärung oder mangels eines zulässigen Ablehnungsgrundes nach § 86 Abs. 2, § 98 VwGO, § 244 Abs. 3 bis 5 der Strafprozessordnung (StPO) durchzuführen ist. Die Klägerin lässt es zum einen an jeglichem Vortrag dazu fehlen, welche konkreten Aussagen der Restitutionsantragstellerin selbst, ihres Sohnes oder aber ihres seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten - sämtliche Personen haben an der Besprechung teilgenommen - geeignet sein sollen, die lediglich rechtliche Wertung "Entschädigung gewählt" erfüllen zu können. Für einen Zeugenbeweisantrag ist die Angabe dessen aber unverzichtbar, was der Zeuge im Kern über seine Wahrnehmung bekunden soll, die rechtliche Folgerung selbst kann jedenfalls bei Sachverhalten, die eine Folgerung voraussetzen, die nicht auf der Hand liegt, nicht Gegenstand der Beweisbehauptung sein (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – 5 StR 279.93 - juris, Rn. 10). Darüber hinaus ist der Beweisantrag auch jedenfalls deshalb zu unbestimmt, weil die Klägerin die rechtliche Folgerung der "gewählten Entschädigung" dadurch weiter ins Ungefähre zieht, dass diese Entschädigung lediglich "grundsätzlich" gewählt worden sein soll. Diese Formulierung des Beweisantrages zeigt, dass die Klägerin selbst nicht davon überzeugt ist, die Restitutionsantragstellerin oder ihr Sohn habe bereits in der Besprechung vom 05. Juni 1991 endgültig "Entschädigung gewählt".
Es kommt hinzu, dass die Klägerin den hilfsweisen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2010 gestellt hat, ohne sich auch nur ansatzweise mit der ausführlich erläuterten vorläufigen Wertung des Gerichts auseinandergesetzt zu haben, die vorstehend erörterten schriftlichen Äußerungen der Beteiligten stünden ihrer Behauptung entgegen. Nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge können unsubstantiiert sein, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, die ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Behauptungen aufrechterhalten werden. So liegt es hier. Der Klägerin war es ohne Weiteres zuzumuten, sich mit den gegen ihre (Rechts-) Behauptung sprechenden Unterlagen auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 1988 – BVerwG 7 CB 81.87 - juris, Rn. 11).
Vor dem Hintergrund der bezeichneten Unterlagen kommt eine Beweiserhebung von Amts wegen zu der Behauptung der Klägerin, die Restitutionsantragstellerin habe am 05. Juni 1991 Entschädigung gewählt, ebenfalls nicht in Betracht. Die vorliegenden Unterlagen, die für die Behauptung der Klägerin in Anspruch genommen werden könnten - so etwa das Schreiben des ehemaligen Leiters der Abteilung Recht bei der Interflug K. vom 30. Juli 1991, der sich gegenüber der Amtsleiterin des Grundstücks- und Vermögensamtes des Landkreises Königs Wusterhausen (lediglich) in allgemeiner Form sinngemäß dahingehend geäußert hatte, es fehle eine Feststellung, dass die Restitutionsantragstellerin den Rückübertragungsanspruch "bezüglich dieser Flächen differenziert“ habe, aber auch dessen Aktenvermerk vom 06. Juni 1991 (Blatt 518 GA), wonach der Sohn der zu diesem Zeitpunkt noch berechtigten Restitutionsantragstellerin erklärt habe „dass der Anspruch differenziert realisiert werden könnte“ - sind nicht hinreichend konkret und sie stehen vor allem mit den vorzitierten weiteren Unterlagen in einem Widerspruch, der von Seiten der Klägerin nicht aufgelöst worden ist. Auch mit Blick auf den nicht stringenten Vortrag der Klägerin sieht das Gericht davon ab, den Beweisanregungen der Klägerin aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05. Juli 2010 im Rahmen einer Beweiserhebung nachzugehen. So hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung vom 09. Juni 2010 im Anschluss an die Beweiserhebung durch die Kammer Hilfsbeweisanträge zu der Frage angekündigt, "wann der Vertrag vom 30. November 1993 dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vorgelegt worden ist" und erst mit dem genannten Schriftsatz vom 05. Juli 2010 ausgeführt, "bei genauem Studium des Vertrages vom 30. November 1993 und im Hinblick auf die Zeugenaussagen" ergebe sich, dass die Flughafengesellschaft eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts auf Entschädigung nach § 8 VermG gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht abgegeben habe, hierfür jedoch auch kein Anlass bestanden habe, weil die Restitutionsantragstellerin für alle Flächen, die sie mit dem Vertrag vom 30. November 1993 nicht erhalten habe, bereits Entschädigung vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gewählt habe. Schließlich lässt es die Klägerin im Rahmen ihrer Beweisanregungen an jeglichem konkreten Vortrag fehlen, in welcher Weise sich die Restitutionsantragstellerin, deren Verfahrensbevollmächtigter bzw. der Sohn der Restitutionsantragstellerin in der Erörterung eingelassen haben sollen; einer Beweisanregung, die – wie vorliegend – erst weitere Erkenntnisse über die Gespräche im Juni 1991 aufschließen soll, muss das Gericht nicht nachgehen.
3.2.2 Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass das Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung von Art. 10 des am 01. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2636, 2637) bis zum 31. Mai 1995 ausgeübt worden ist.
Der Auffassung der Klägerin, die „Wahl“ der Entschädigung sei vorliegend „keine Wahl im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 VermG“, ist nicht zu folgen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Schutzzweck der Norm insoweit nicht berührt ist, als Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über das Vorliegen des Verfügungsverbotes nach § 3 Abs. 3 S. 1 VermG hier bereits durch die Erklärungen in dem Vertrag vom 30. November 1993, der Kaufvertrag vom 12. Dezember 1991 zwischen Flughafengesellschaft und Interflug werde genehmigt, soweit er sich auf das Flurstück 575/6 bezieht, und es bestehe Einverständnis, dass die zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen jedem Antragsteller Negativatteste über das Vorliegen vermögensrechtlicher Ansprüche erteilen, geschaffen worden ist.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die Restitutionsantragstellerin Rückübertragungsansprüche angemeldet hatte und dass – wovon die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 30. November 1993, die ausdrücklich § 8 VermG in Bezug genommen haben, selbst ausgegangen sind - das Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG der eindeutigen gesetzlichen Regelung nach der Ausübung bedarf, weil es den Rückübertragungsantrag im Rechtssinne erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 12. Juni 2001 - BVerwG 8 B 101.01 - juris unter Rn. 3).
3.2.2.1 Das Gericht kann offen lassen, ob einer Vorlage des Vertrages vom 30. November 1993 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 S. 1 VermG n. F. ein hinreichender Erklärungsinhalt über die Ausübung des Wahlrechts durch den Berechtigten zukäme, denn die Klägerin hat an ihrer hierauf zielenden anfänglichen Behauptung mit Schriftsatz vom 05. Juli 2010 nicht mehr festgehalten und das Vorbringen findet in dem Akteninhalt im Übrigen auch keine Grundlage.
Das Übersendungsschreiben des beurkundenden Notars vom 20. Dezember 1993 enthält einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 GVO und ist konsequenterweise an das Landratsamt Königs Wusterhausen allgemein, nicht jedoch an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen adressiert. Auch lässt sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen aus den sonstigen Unterlagen nicht hinreichend entnehmen, dass der Vertrag vom 30. November 1993 bis zum 31. Mai 1995 dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vorgelegt worden ist. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juli 2010, S. 7, letzter Absatz, sinngemäß auf das Zeugnis des Günter J. verweist, war dessen Zeugenaussage unergiebig. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts, ob er wisse, ob der Kaufvertrag vom 30. November 1993 dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vorgelegt worden sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2010, S. 20, Mitte) erklärte der Zeuge lediglich unter ausdrücklichem Hinweis auf Erinnerungslücken, ihm sei "so gewesen", dass der Notar beauftragt worden sei, den Vertrag vorzulegen; mit dieser Aussage könnte jedoch allenfalls die - zeitlich nicht konkretisierte - Vorlage an den Landkreis als Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde in Durchführung des Vertrages belegt werden, nicht jedoch die Ausübung des Wahlrechts, die in die Befugnis der Flughafengesellschaft gestellt wurde.
3.2.2.2 Das Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG konnte mit dem Schreiben der Restitutionsantragstellerin vom 05. Februar 1997 nicht wirksam ausgeübt werden, denn sie hatte den Rückübertragungsanspruch wirksam an ihren Sohn abgetreten und war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Berechtigte und daher durch das Vermögensgesetz bereits nicht mehr ermächtigt, das Wahlrecht auszuüben. Zum anderen wäre die Ausübung des Wahlrechts verfristet gewesen.
Die nicht fristgerechte Ausübung des Wahlrechts hat zwar zur Folge, dass ein Restitutionsantragsteller nach dem 31. Mai 1995 an sich den Inhalt eines bis dahin geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruches nicht mehr verändern darf und auf die Geltendmachung des zum Stichtag bestehenden Anspruches beschränkt bleibt (vgl. Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenberg/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, § 8, Juli 1999, Rn. 25; VG Dessau, Urt. v. 12. November 2002 - 3 A 346/00 DE, 3 A 346/00 - zit. nach juris, Rn. 30 ), jedoch wäre eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 8 Abs. 1 S. 1 VermG – hier nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) a. F. - möglich gewesen (so auch VG Dessau, Urt. v. 12. November 2002 - 3 A 346/00 DE, 3 A 346/00 – juris, Rn. 31 und ausführlich VG Gera, Urt. v. 30. September 2004 – 6 K 181/02 GE, 6 K 181/02 – juris; Redeker/Hirtschulz in Fieberg, etc., a. a. O., Rn. 26; ausf. Wasmuth in RHB, § 8 Rn. 33;), denn § 8 Abs. 1 S. 1 VermG normiert – anders als etwa die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 S. 1 VermG (BVerwG, Beschl. v. 01. März 2010 – 8 B 78.09 – juris, Rn. 4; Beschl. v. 12. Februar 2010 – BVerwG 8 B 96.09 – juris; Beschl. v. 29. Juni 2006 – BVerwG 8 B 43.06 – juris), die Frist des § 12 Abs. 1 S. 3 bis 5 des Entschädigungsgesetzes oder die Fristen des § 7a Abs. 3 c S. 2 i. V. m. § 7a Abs. 3b S. 4 und 5 VermG (zu den letztgenannten Fristen BVerwG, Urt. v. 25. März 2010 – BVerwG 5 C 15.09 – juris) – keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die lediglich einer Nachsichtgewährung zugänglich wäre. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist den Nachweis höherer Gewalt verlangte, § 32 Abs. 3 VwVfGBbg a. F. (nunmehr § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBBg n. F. i. V. m. § 32 Abs. 3 VwVfG), liegen jedoch bereits deshalb nicht vor, weil Wiedereinsetzungsgründe nicht ansatzweise dargelegt worden sind.
3.2.2.3 Mit Schriftsatz der Rechtsanwälte D., Dr. O. und B. vom 14. Juli 1997 ist das Wahlrecht ebenfalls nicht wirksam ausgeübt worden. Zwar lässt das Schreiben als solches nicht erkennen, ob die Umstellung namens und in Vollmacht der Restitutionsantragstellerin oder aber ihres Sohnes erfolgen soll - der "ausgewiesen durch Vollmacht vom 19. Mai 1994“ ebenfalls durch Rechtsanwalt B. vertreten werde (vgl. die Präambel in der Zustimmungsvereinbarung vom 20. Mai 1994) - auch dieses Schreiben wahrte aber jedenfalls die Frist des § 8 Abs. 1 S. 1 VermG nicht und Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt noch ersichtlich.
3.2.2.4 Auch mit anwaltlichen Schriftsatz der Flughafengesellschaft an den Beklagten vom 27. Juli 1999 ist das Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG nicht wirksam ausgeübt worden.
Zwar steht der Wirksamkeit der Vollmacht aus dem notariellen Vertrag vom 30. November 1993 nicht entgegen, dass der Käuferin der Rückübertragungsanspruch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Grund des Schenkungsvertrages mit ihrem Sohn bereits nicht mehr zustand, denn auf Grund der Vorbemerkung zu dem Kaufvertrag, Blatt 7, hat ihr Sohn „vorsorglich im eigenen Namen alle Erklärungen und Verfügungen“ genehmigt, die er nachfolgend für seine Mutter abgab und vornahm.
Auch dürfte die Flughafengesellschaft noch am 27. Juli 1999 die Rechtsmacht besessen haben, in Vertretung des Berechtigten, des Sohnes der Restitutionsantragstellerin, die Erklärung abzugeben, obwohl dieser bereits am 04. Dezember 1998 verstorben war und obwohl zu jenem Zeitpunkt das Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG bereits den Beigeladenen als Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann und Vater zugestand. Der Tod des Vollmachtgebers führt in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht, solange diese – wie vorliegend – nicht widerrufen worden ist.
Das Wahlrecht ist aber jedenfalls auch durch diese Schreiben nicht fristgemäß ausgeübt worden und Wiedereinsetzungsgründe sind ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich.
3.3 Dem Anspruch auf den Veräußerungserlös aus dem Kaufvertrag zwischen der Interflug und der Flughafengesellschaft steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, der in der gesamten Rechtsordnung - so auch im öffentlichen Recht, vorliegend als Bundesrecht (BVerwG, Urt. v. 14. April 1978 - BVerwG IV C 6.76 - zit. nach juris, Rn. 10) - Anwendung findet, setzt der Rechtsausübung dort eine Grenze, wo sie zu untragbaren und mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1967 - V ZR 153.64 - zit. nach juris, Rn. 32 ) und verpflichtet jedermann zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten (vgl. etwa Grüneberg in Palandt: BGB, 69. A. 2010, § 242 Rn. 2 und BGH, Urt. v. 23. September 1982 – VII ZR 183/80 – zit. nach juris, Rn. 38). Zwar lässt die Rechtsordnung auch widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu, es kann sich allerdings als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, auf den sich dieser Vertragspartner verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Grüneberg in Palandt: BGB, § 242 Rn. 54 m. w. N., BVerwG, Urt. v. 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12. 08 - BVerwGE 132, 21; Urt. v. 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34. 72 - zit. nach juris, Rn. 127; BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - X ZR 73.95 - zit. nach juris, Rn. 25, BGH, Urt. v. 20. September 1995 - VIII ZR 52. 94 - zit. nach juris, Rn. 12). Dass sich der Berechtigte in diesem Zusammenhang schuldhaft oder gar verwerflich verhalten hat, ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 12. Oktober 1994 - BVerwG 6 B. 75.94 - zit. nach juris, Rn. 2).
Der Anspruch der Beigeladenen auf den Veräußerungserlös stellt kein offensichtlich mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbares Ergebnis dar; weder ist ein als rechtsmissbräuchlich zu wertendes widersprüchlichen Verhaltens gegeben noch verstößt der Anspruch auf den Veräußerungserlös aus anderen Gründen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
3.3.1 Die Beigeladenen müssten die Erklärungen ihres Rechtsvorgängers im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vom 30. November 1993 in Bezug auf die vermögensrechtlichen Restitutionsansprüche allerdings gegen sich gelten lassen. Zwar war Vertragspartnerin der Flughafengesellschaft die "von dem Erschienenen zu 1) – Jörg D. - vertretene Frau Dorothee D. (nachstehend auch „der Käufer" genannt)“, die Vorbemerkung zu dem Kaufvertrag vom 30. November 1993 informiert jedoch darüber, dass die Restitutionsantragstellerin ihre Ansprüche auf Rückübertragung unter anderem das Flurstück 575/6 betreffend mit Schenkungsvertrag vom 31. Oktober 1991 an ihren Sohn abgetreten hatte und dieser hatte die Erklärung nicht lediglich als (seinerzeit) vollmachtloser Vertreter seiner Mutter, sondern ausdrücklich und vor allem im eigenen Namen abgegeben (S. 3, 3. Abs.; S. 6, 2. Abs., letzter S.: "Der Erschienene zu 1. und die von ihm vertretene Frau Dorothee D. versichern, dass sie für die erlittene Enteignung des bezeichneten Grundbesitzes keine Entschädigung erhalten haben." und S. 7, 2. Abs., womit klargestellt wird, dass Jörg D. mit Rücksicht auf die nicht zweifelsfrei feststellbare Wirksamkeit der Abtretung vorsorglich im eigenen Namen alle Erklärungen und Verfügungen genehmigt, die er für die Käuferin abgebe).
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ergibt sich auch bereits aus dem notariellen Vertrag vom 30. November 1993 ungeachtet der Überschrift "Kaufvertrag" selbst, dass hiermit nicht lediglich Grundstücke verkauft, sondern dass darüber hinaus der vermögensrechtliche Restitutionsanspruch - jedenfalls soweit er als Primäranspruch auf eine Rückgabe u. a. des Flurstücks 575/6 zielte - geregelt werden sollte. In allgemeiner Form verdeutlichen das bereits die im Rahmen eines einfachen Kaufvertrages überflüssig scheinenden Ausführungen unter 4. der "Vorbemerkung":
"...Die von dem Erschienenen zu 1) Vertretene gibt an, Alleinerbin des früher als Eigentümer des Flurstücks 575 eingetragenen Z. zu sein und verspricht, einen Nachweis über die Erbfolge in öffentlich beglaubigter Form nachzureichen. Der Erschienene zu 1) und die von ihm vertretene Frau Dorothee D. versichern, dass sie für die erlittene Enteignung des bezeichneten Grundbesitzes keine Entschädigung erhalten haben..."
aber auch die Formulierungen unter I.:
"Der Kaufpreis beträgt - auch im Hinblick auf die von dem Käufer geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche - 2.000.000 DM...“
und insbesondere die Regelung unter I. 17., wonach der Verkäufer bevollmächtigt wird, den Antrag auf gegenständliche Rückgabe des bezeichneten Grundbesitzes bei dem zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dahingehend umzustellen, dass hierauf verzichtet und stattdessen eine Entschädigung in Geld nach § 8 VermG beantragt wird, und die Regelung über Rücktrittsrechte unter III. 3. Die Vertragsbestimmung, wonach dem Verkäufer auch dann ein Rücktrittsrecht zusteht, falls sich die "Angaben des Käufers aus der Vorbemerkung zu der Enteignung des Flurstücks 575/6 als unzutreffend erweisen und/oder der Käufer den in der Vorbemerkung erwähnten Nachweis der Erbfolge nicht bis spätestens 31. März 1994 gegenüber dem Notar führt“ verdeutlicht, dass der kaufvertragliche Teil der notariellen Urkunde und die Regelung der Rückübertragungsansprüche eine Einheit bilden sollen. Auf diese Zielsetzung des Vertrages vom 30. November 1993 deutet im Übrigen auch der weitere Schriftverkehr, so die Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Rückübertragungsantragstellerin vom 30. November 1995 und vom 15. Juli 1997 sowie das Schreiben der Rückübertragungsantragstellerin selbst vom 07. März 1997.
Mit der Regelung unter Ziffer I. 17. des Kaufvertrages hatte sich der Berechtigte - vorbehaltlich der Möglichkeit eines Rücktritts vom Vertrag nach endgültigem Versagen der Grundstücksverkehrsgenehmigung oder der Teilungsgenehmigung, Ziffer III. 1. des Vertrages - eines Einflusses auf den Anspruch auf gegenständliche Rückgabe hinsichtlich des gesamten Flurstücks 575/6 bereits dadurch begeben, dass er den Kaufvertrag zwischen Interflug und Flughafengesellschaft genehmigte. Die Beteiligten des Vertrages haben das Schicksal von Erlösauskehransprüchen nicht ausdrücklich – etwa durch eine Regelung über einen Verzicht - zum Gegenstand des Vertrages gemacht, obwohl sie jeweils anwaltlich vertreten waren und obwohl offenkundig sein musste, dass diese Sekundäransprüche im Falle der Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen der Interflug und der Flughafengesellschaft entstehen würden; dass sie einen Sekundäranspruch jedenfalls konkludent zum Gegenstand des Vertrages gemacht haben, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht feststellen, kann in dem vorliegenden Zusammenhang aber auch dahinstehen. In jedem Fall haben es die Beteiligten des zivilrechtlichen Vertrages der eindeutigen Vertragskonstruktion unter Ziffer I.17 nach der alleinigen Verantwortung der Flughafengesellschaft überantwortet, den öffentlich-rechtlichen Rückübertragungsanspruch insgesamt – d. h. auch hinsichtlich eines Sekundäranspruches auf Erlösauskehr, der im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kaufvertrages entstehen würde - durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, die/der Berechtigte wähle nunmehr Entschädigung, rechtswirksam zu vernichten. Hiermit korrespondiert die Regelung unter Ziffer III. 3., letzter Satz, wonach das "Rücktrittsrecht erlischt, sobald und soweit der Verkäufer von der ihm unter Ziffer I. 17. eingeräumten Vollmacht gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gebrauch gemacht hat", denn es liegt auf der Hand, dass der Verkäufer dem Käufer/dem Berechtigten nicht Sekundäransprüche des Rückübertragungsbegehrens nehmen und - darüber hinaus - von dem Kaufvertrag zurücktreten kann.
Demgegenüber findet sich - ungeachtet des tatsächlichen Verhaltens der Restitutionsantragstellerin, die mit Schreiben vom 05. Februar 1997 und 15. Juli 19 selbst erklärte, nunmehr Entschädigung zu wählen – keine entsprechende Verpflichtung der Käuferin oder ihres Sohnes als Berechtigten selbst tätig zu werden, und den Antrag von Rückübertragung in Entschädigung zu ändern. Die Auffassung der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding aus dem Schreiben vom 03. Juli 2000, in dem Vertrag vom 30. November 1993 sei lediglich eine Sicherung dafür aufgenommen worden, dass die „Restitutions- und/oder Erlösauskehransprüche“ vernichtet werden können, "wenn diese abredewidrig weiter geltend gemacht werden" und die "Antragsteller" selbst hätten Entschädigung wählen sollen, findet in den Regelungen des Vertrages nicht ansatzweise eine Grundlage und eine entsprechende Verpflichtung ist auch von den in der mündlichen Verhandlung am 09. Juli 2010 vernommenen Zeugen Richard F. und Günter J. nicht erwähnt worden. Wenn es tatsächlich der Wille der seinerzeitigen Vertragsparteien gewesen sein sollte, auch den „Interflugvertrag ... nicht mit Ansprüchen (zu belasten)“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09. Juni 2010), so haben es die Parteien jedenfalls der Flughafengesellschaft überantwortet, entsprechende Erlösauskehransprüche des Berechtigten zu vernichten.
Die Auslegung des Kaufvertrages durch die Beigeladenen, lediglich der Kaufvertrag zwischen der Interflug und der Flughafengesellschaft vom 04. Oktober 1990/30. September 1991 habe genehmigt und der Flughafengesellschaft habe es ermöglicht werden sollen, "zur Not" einen Antrag auf Entschädigung stellen zu können, „um über die Grundstücke verfügen zu können“, geht fehl. Eine Genehmigung des Kaufvertrages ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Grundstücksverkehrsverordnung (in der Bekanntmachung ihrer Neufassung vom 3. August 1992, BGBl I Seite 1477) bereits durch die Zustimmung des Berechtigten ermöglicht worden, einer weitergehenden Regelung bedurfte es insoweit nicht. Entsprechend enthält der Vertrag unter Ziffer I. 17 nicht lediglich die Bevollmächtigung des Verkäufers im 1. Absatz, sondern im 2. Absatz gesondert die Zustimmung des Käufers zu künftigen Verfügungen über das Flurstücks 575/6, mit Ausnahme der verkauften späteren Flurstücke 575/8, 575/10 und 575/21, sowie auch die Genehmigung des zwischen der Verkäuferin und Interflug abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages, soweit sich dieser u. a. auf das Flurstück 575/6 bezieht und die Käuferin erklärt sich damit einverstanden, "dass die zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen dem Antragsteller hinsichtlich der Flurstücke 575/6 und 576/1 Negativatteste über das Vorliegen vermögensrechtliche Ansprüche erteilen“.
Dem hilfsweisen Beweisantrag der Klägerin "dafür, dass durch den Vertrag vom 30. November 1993 unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts auf Entschädigung durch die bevollmächtigte FBS keinerlei Rückübertragungs- und/oder Erlösauskehransprüche mehr gegen die Interflug/FBS/BvS geltend gemacht werden können bzw. sollen“, Beweis zu erheben durch Vernehmung der Zeugen B. und B., ist – von der Unbestimmtheit des „Beweisthemas“ abgesehen – schon deshalb nicht zu entsprechen, weil es auch diesem Beweisantrag an der Behauptung eines hinreichend bestimmten Sachverhaltes fehlt, welcher einer Beweiserhebung durch Zeugenbeweis zugänglich wäre. Der Beweisantrag benennt vielmehr allein die rechtliche Folgerung unzulässigerweise als einen Gegenstand der Beweisbehauptung, die rechtliche Wertung des Vertrages vom 30. November 1993 obliegt jedoch ausschließlich dem Gericht.
Die Beigeladenen müssen sich nicht entgegenhalten lassen, ihr Verhalten sei offensichtlich widersprüchlich und verstoße aus diesem Grunde gegen Treu und Glauben. Der Berechtigte hat die Flughafengesellschaft bevollmächtigt, den Rückübertragungsanspruch (und in rechtlicher Hinsicht auch einen eventuellen Sekundäranspruch auf Erlösauskehr) durch eine rechtswirksame Erklärung gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu vernichten. Dieser Verpflichtung ist die Flughafengesellschaft nicht fristgemäß bis zum 31. Mai 1995 nachgekommen und sie hat vor allem ungeachtet ihres eigenen juristischen Sachverstandes und der Vertretung durch Rechtsanwälte auch keinerlei Bemühungen unternommen, etwa eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 8 Abs. 1 S. 1 VermG zu erreichen.
3.3.2 Die Rechtsausübung führt in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Untergangs des Restitutionsanspruchs am 26. September 1995 auch nicht aus sonstigen Gründen zu untragbaren und mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen.
Es spricht allerdings vieles dafür, dass die Flughafengesellschaft der Klägerin im Rahmen der Bemessung des Kaufpreises entgegen gekommen ist. Bereits die Formulierung unter I. und unter II., der Kaufpreis sei "auch im Hinblick auf die von dem Käufer geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche" auf dem jeweils bestimmten Betrag festgesetzt worden, ist ein aussagekräftiges Indiz für eine dahingehende Gegenleistung der Verkäuferin in Ausgleich des Verzichts auf Rückübertragungsansprüche.
Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der in dem notariellen Vertrag vom 30. November 1993 benannte Kaufpreis von 2.000.000,00 DM entsprechend dem Vortrag der Klägerin ausschließlich für aufstehende Baulichkeiten auf dem Flurstück 575/10 („Lufthansa-Haus“) bezahlt worden ist und dass die Restitutionsantragstellerin die Grundstücke als solche „unentgeltlich“ erhielt. Aussagekräftige Unterlagen über den seinerzeitigen Wert der Baulichkeiten auf dem/den verkauften Grundstück(en) - auf dem Flurstück 575/10 ein seinerzeit an die Lufthansa vermietetes Gebäude, auf dem Flurstück 575/8 seinerzeit “H-Baracken“ – hat die Klägerin nicht vorgelegt und das Schreiben des Steuerberaters vom 09. November 1999 ist für sich genommen ohne hinreichende Aussagekraft für die Frage, wie der Kaufpreis von den Vertragsparteien seinerzeit bemessen worden ist, denn es zeigt durch seine Formulierung deutlich die Zielrichtung auf, die Abschreibungsbemessungsgrundlage zu erhöhen. Schließlich sprechen die Systematik des Kaufvertrages – vgl. unter Ziffer I. der Verkauf der Flurstücke und unter Ziffer I. 1. die Regelung, wonach sich die Veräußerung auch auf das Zubehör, insbesondere auf die auf dem Grundbesitz aufstehenden Gebäude erstrecke – und die Bestimmung unter Ziffer V., wonach für Abweichungen von den diesem Vertrag zugrunde liegenden Annahme der Parteien „hinsichtlich der Grundstücksgrößen um mehr als 3%“ der „Kaufpreis jeweils auf der Grundlage eines Preises in Höhe von 300,00 DM/qm angepasst“ werde, gegen die Behauptung der Klägerin.
Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 09. Juni 2010 vernommenen Zeugen haben die Berechnung des Kaufpreises nicht nachvollziehbar machen können. Die anfängliche Unsicherheit des Zeugen Richard F. (vgl. etwa die Bekundung des Zeugen, Niederschrift, S. 11, unten: „Wie fing das an mit der Rechnung. Es ging um das 12fache und dann kamen 2,3 Millionen raus und es wurde ein Baukostenzuschuss abgezogen. Der taucht dann ja auch mit 10.000 auf. Und nachher kamen 2 Millionen raus. Es wurde dann auch gerätselt, ob die Zuordnung von 2 Millionen ein Äquivalent für die drei Flächen war, es war wohl eine Kostenkomponente für ein Objekt aber trotzdem ist das bezahlt worden im Rahmen eines Gesamtpakets. Nachher haben auch alle gerätselt, wie denn wohl die 2 Millionen kalkuliert worden sind.“) erscheint dem Gericht nachvollziehbar und sie lässt die nachfolgenden Antworten des Zeugen auf die Frage des Gerichts, ob der Vortrag der Klägerin, der Kaufpreis sei nur für das sogenannte „Lufthansahaus“ bezahlt worden, den Tatsachen entspreche (Niederschrift, S. 11, unten und S. 12), unglaubhaft erscheinen.
Entsprechend waren die Bekundungen des Zeugen Günter J. unergiebig, der zunächst erklärte, der Kaufpreis habe für die aufstehenden Gebäude bezahlt werden sollen (Niederschrift, S. 22, oben), sodann aber auf eine konkretere Frage des Gerichts angab, „er gehe davon aus“, dass die 2 Millionen DM für das „gesamte in Teil I (des Vertrages vom 30. November 1993) bezeichnete Gelände einschließlich der Gebäude“ bezahlt worden sei (Niederschrift, S. 23, oben).
Aber selbst dann, wenn unterstellt wird, dass die Restitutionsantragstellerin entsprechend dem Vortrag der Klägerin den Kaufpreis von 2.000.000 DM ausschließlich für die Gebäude, insbesondere auf dem Flurstück 575/10 („Lufthansahaus“) bezahlt hat und weiter unterstellt wird, dass ihr die Grundstücke als solche unentgeltlich übertragen wurden, steht einem Anspruch auf den Veräußerungserlös hinsichtlich der (verkauften) Flurstücke 575/8, 575/10 und 575/21 nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zwar wären die Beigeladenen in diesem Fall dem Schein nach doppelt begünstigt, weil sie die Grundstücke außergerichtlich unentgeltlich übertragen erhielten und sie darüber hinaus einen Anspruch auf den Veräußerungserlös aus dem Vertrag zwischen der Interflug und der Flughafengesellschaft erhielten. Insoweit ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Gegenleistung für das oder die aufstehenden Gebäude auf dem Grundstück bezahlt hätte - und zwar dem Aktenvermerk der Wirtschaftsberatung Richard F. vom 14. November 1993 nach etwa 1,685 Millionen DM unter dem Verkehrswert -, die im Fall des bereits nach damaliger Auffassung der Beteiligten zweifelsfrei bestehenden Restitutionsanspruches jedoch – soweit ersichtlich - gerade nicht angefallen wäre. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2000 hat den Klägerinnen und der Flughafengesellschaft unter Ziffer 4. - bestandskräftig - einen Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 VermG versagt, weil werterhöhende Maßnahmen, die bis zum 02. Oktober 1990 durchgeführt worden sein müssten, mangels Unterlagen nicht mehr nachvollziehbar seien. Der Verfügungsberechtigte hat jedoch die insgesamt entstandenen Kosten zu beziffern und nachvollziehbar unter Zuordnung zu den einzelnen Maßnahmen zu erläutern, wie sich diese Kosten errechnen; soweit auf beigefügte Unterlagen Bezug genommen wird, sind diese thematisch den jeweiligen Rechnungen zuzuordnen (BVerwG, Urt. v. 19. Mai 2005 – BVerwG 7 C 22.04 - juris). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen und in Ermangelung eines substantiierten Vortrages von Seiten der Klägerin muss das Gericht davon ausgehen, dass der Berechtigte die Grundstücke restituiert erhalten hätte, ohne Ausgleichszahlungen für die Gebäude als solche bzw. werterhöhende Maßnahmen leisten zu müssen. Darüber hinaus stehen den Beigeladenen aus der vertraglichen Vereinbarung vom 30. November 1993 lediglich anteilige Erlösauskehransprüche in Höhe des Buchwertes aller von der Interflug an die Flughafengesellschaft verkauften Grundstücke zu, die sich nicht konkret beziffern lassen und die dem Verkehrswert dieser Grundstücke nicht annähernd gerecht werden dürften.
Hinsichtlich des Erlöses aus dem Verkauf der weiteren streitgegenständlichen Grundstücke ist von vornherein nicht ersichtlich, dass der den Beigeladenen zugebilligte Anspruch gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, denn einer Rückübertragung dieser Flächen hätten Rückübertragungsausschlussgründe im September 1995 nicht entgegen gestanden. Auch insoweit hat die Klägerin ihre allgemeine Behauptung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht ansatzweise untersetzt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 S. 2, § 161 Abs. 2 S. 1 und § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 1. Ts. VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO.