Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 12.08.2020 | |
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Aktenzeichen | 1 W 9/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:0812.1W9.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger hat vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals die Beklagte auf Schadensersatz im Hinblick auf ein am 12.3.2013 zum Preis von 20.415 € erworbenes Fahrzeug des Typs Skoda Superb in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2019 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.
Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 6.1.2020 den Streitwert auf 20.415 € festgesetzt.
Dagegen hat der Kläger am 20.2.2020 Beschwerde eingelegt. Er meint, dass zusätzlich ein Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 20.415 € festzusetzen sei.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.2.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da es an einer Beschwer des Klägers fehlt.
Mit den Ausführungen in Ziffer 3 der Beschwerdeschrift vom 20.2.2020, die mit den Worten: „Die Klagepartei beantragt, (…)“ beginnen, ist ausdrücklich und eine anderweitige Auslegung nicht eröffnend klargestellt, dass die Beschwerde namens und in Vollmacht des Klägers erhoben worden ist. Die Beschwerde stellt mithin nicht ein nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten erhobenes Rechtsmittel dar. Für den Kläger fehlt es indes an einer Beschwer durch die nach seiner Ansicht zu niedrige Streitwertfestsetzung. Eine Beschwer des Rechtsmittelführers, die auch für die Streitwertbeschwerde erforderlich ist, ist für die Partei des Rechtsstreits regelmäßig nur im Falle einer überhöhten Wertfestsetzung gegeben, nicht aber dann, wenn - wie in der Beschwerdebegründung vertreten - eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts erfolgt ist (BGH WuM 2012, 114; NJW-RR 1986, 737; Senat, Beschluss vom 24.11.2016, 1 W 32/16; 2. Zivilsenat, Beschluss vom 29.5.2020, 2 W 7/20; 7. Zivilsenat NJW-RR 2005, 80; KG, Beschluss vom 1.3.2016, 23 W 7/16, zitiert nach juris; OLG Köln MDR 2012, 185; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl., § 68 GKG, Rn. 10). Besondere Umstände, aus denen für den vorliegenden Fall etwas Anderes hergeleitet werden könnte (vgl. BGH a. a. O.; Senat a. a. o.; 7. Zivilsenat a. a. O.), sind nicht ersichtlich.
III.
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde auch nicht begründet. Denn nach §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ein Mehrwert des Vergleichs nicht gegeben.
Werden in einem Vergleich auch nicht rechtshängige Ansprüche geregelt, führt das allein noch nicht zwangsläufig zu einer Werterhöhung (2. Zivilsenat a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 6.6.2016, 19 W 9/16, zitiert nach juris). Nur selbstständige und zwischen den Parteien auch tatsächlich im Streit stehende Ansprüche sind hinzu zu addieren, wenn und soweit sie vergleichsweise im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens erledigt werden (2. Zivilsenat a. a. O.; OLG Köln a. a. O.). Enthält – wie hier – ein Prozessvergleich eine generelle Abgeltungsklausel, so ist deren Bedeutung im Einzelfall zu betrachten soll dadurch nicht ein besonderer Vollstreckungstitel auch für ein weiteres Rechtsverhältnis geschaffen, sondern das weitere Rechtsverhältnis nur deklaratorisch behandelt werden, wirkt sich dies auf den Vergleichswert nicht werterhöhend aus (2. Zivilsenat a. a. O.; OLG Köln a. a. O.).
Hier liegt der letztgenannte Fall vor, soweit in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass durch die im Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel auch eine Geltendmachung weiterer, nicht rechtshängiger Ansprüche unterbunden wird. Denn dadurch soll für jene Ansprüche nicht ein Vollstreckungstitel geschaffen, sondern im Gegenteil deren Realisierung und Vollstreckung ausgeschlossen werden, weshalb nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen dem Vergleich kein diesbezüglicher Mehrwert beigemessen werden kann.
Nichts anderes gilt, soweit nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift dabei – auch – mögliche Ansprüche des Klägers gegen Dritte in Rede stehen. Denn auch solche begründen nur dann einen Vergleichsmehrwert, wenn sie zwischen dem Parteien des Rechtsstreits streitig gewesen sind (2. Zivilsenat a. a. O. 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.7.2020, 3 W 66/20; OLG München, Beschluss vom 15.1.2020, 24 U 1530/19, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.6.2020, 17 U 96/20, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.3.2018, 10 W 8/18, zitiert nach Juris). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb die Erwähnung von Ansprüchen gegen Dritte – allein – in der Abgeltungsklausel des Vergleichs nur deklaratorisch wirkt und keinen Mehrwert des Vergleichs begründet (2. Zivilsenat a. a. O.; 3. Zivilsenat a. a. O. OLG München a. a. O.).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.