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Entscheidung 23 C 194/10


Metadaten

Gericht AG Potsdam Entscheidungsdatum 06.07.2010
Aktenzeichen 23 C 194/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen auf die Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2008.

Denn die Klägerin ist nach Vorlage der Abrechnung vom 29.10.2009 und deren Ausgleich durch die Beklagte mit weiteren Forderungen ausgeschlossen. Insbesondere war sie nicht berechtigt, Kosten des Kabelanschlusses, die sie übersehen hat, nachträglich auf die Beklagte umzulegen.

Das Gericht schließt sich der (jedenfalls bisher) herrschenden Ansicht an, dass in der Übermittlung der Abrechnung ein Angebot des Vermieters liegt, sich bei einer Nachforderung auf eine Mieterhöhung zu verständigen, dass der Mieter durch den Zahlungsausgleich akzeptieren wird.

Gegen die Annahme eines deklatorischen Schuldanerkenntnisses spricht auch nicht die Regelung von § 556 Abs. 3 BGB bzgl. der Abrechnungs- und Einwendungsfristen für Vermieter bzw. Mieter.

Denn der Mieter darf nach Übermittlung der Rechnung davon ausgehen, dass der Vermieter die Abrechnung vor Herausgabe kontrolliert hat, insbesondere keine Kosten, die bereits feststehen, übersehen hat. Andererseits darf der Vermieter nach Ausgleich des Abrechnungssaldo davon ausgehen, dass der Mieter die Abrechnung gründlich geprüft hat, keinen Erläuterungsbedarf sieht, keine sachlichen Einwände hat und von seinem Einsichtsrecht in Originalbelege keinen Gebrauch machen wird. Mithin können Vermieter und Mieter davon ausgehen, dass der jeweils andere die ihm gesetzlich eingeräumten Jahresfristen nicht ausschöpfen wird.

Nach Ausgleich des Saldo sind damit Korrekturen, jedenfalls mit übersehenen Kosten, ausgeschlossen.

Im Übrigen dürfte die Inrechnungstellung der Kabelkosten keine ordnungsgemäße Abrechnung sein, denn es fehlt die Angabe der von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen.

Mangels Bestehens der Hauptforderung hat die Klägerin weder Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens noch auf Zahlung von Verzugszinsen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 78,40 EUR