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Hochschulrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 27.06.2014
Aktenzeichen VG 1 K 1131/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 1a SPO, § 15 Abs 1 SPO, § 7 Abs 3 SPO, § 13 Abs 5 S 2 Nr 1 HSchulG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungen ausgesprochene Exmatrikulation.

Der am 17. Dezember 1985 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2010/2011 bei der Technischen Hochschule Wildau (FH) im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert und zählt damit zur Seminargruppe W1-10.

Ausweislich einer auf den 22. Oktober 2013 datierenden "Notenübersicht (Soll/Ist) zum WS 2013" nahm der Kläger an den Prüfungen im Modul "Produktionsplanung und -steuerung" - nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ein Pflichtmodul des 4. Fachsemesters - zu den Terminen 6. Juli 2012, 14. September 2012 und 6. Juli 2013 nicht teil. Gleiches gilt für die Prüfungen im Modul "Vertriebsmanagement" - ein Pflichtmodul des 5. Fachsemesters - vom 21. Januar 2013 und 11. März 2013. Am 14. September 2013 nahm der Kläger an der Prüfung im Modul "Produktionsplanung und -steuerung" teil; eine Bewertung erfolgte aufgrund von bereits vorliegenden drei Fehlversuchen nicht.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 erklärte der Beklagte die Exmatrikulation des Klägers zum 31. Oktober 2013 aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung im Fach "Produktionsplanung und -steuerung".

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 7. November 2013 Widerspruch. Nach der Prüfungsordnung sei der Student über Prüfungstermine zu informieren. Dies sei weder über die Online-Plattform noch in sonstiger Form geschehen. Die einzige Prüfung im Prüfungszeitraum, über die er in Kenntnis gesetzt worden sei, sei die Prüfung im Fach "IT-Labor" gewesen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. November 2013 zurück. Die Prüfung im Studienfach "Produktionsplanung und -steuerung" habe der Kläger endgültig nicht bestanden. Bei den drei Prüfungsmöglichkeiten am 6. Juli 2012, 14. September 2012 und 6. Juli 2013 habe er jeweils keinen anerkannten Rücktrittsgrund gehabt. Die entsprechende Prüfung sei gemäß der Prüfungsordnung im Folgematrikel (W1-11) angeboten und dort auch veröffentlicht worden. Aus dem Leistungsnachweis gehe hervor, dass der Kläger mit dieser Verfahrensweise vertraut sei. Die Prüfungsordnung lasse keinen weiteren Prüfungsversuch zu.

Der Kläger hat am 27. Dezember 2013 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2014 erklärte der Beklagte erneut die Exmatrikulation des Klägers aufgrund der endgültig nicht bestandenen Prüfung im Modul "Vertriebsmanagement". Die Prüfungsversuche vom 21. Januar 2013 und 11. März 2013 habe der Kläger nicht bestanden und an der zweiten Wiederholungsprüfung am 30. Januar 2014 habe er ohne wichtigen Grund nicht teilgenommen.

Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 6. April 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung er darauf verwies, dass er über den Prüfungstermin am 30. Januar 2014 nicht informiert worden sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2014 zurück. Die fraglichen Prüfungstermine seien dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben worden.

Der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Juni 2014, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, die Klage um die Anfechtung des neuerlichen Exmatrikulationsbescheides des Beklagten erweitert.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger an, dass ihm entgegen den Vorgaben der Prüfungsordnung die Prüfungstermine am 6. Juli 2013 im Fach "Produktionsplanung und -steuerung" bzw. am 30. Januar 2014 im Modul "Vertriebsmanagement" nicht bekannt gegeben worden seien. Ein Fehlversuch könne nur angenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Ladung zu einer Prüfung in Form einer Ankündigung stattgefunden habe. Eine Veröffentlichung der Termine sei im Internet nicht unter seiner Seminargruppe W1/10 einsehbar gewesen. Eine Veröffentlichung für die Seminargruppe W1/11 sei für ihn nicht sichtbar gewesen, so dass sich der Beklagte darauf nicht berufen könne. Auch die Regelung der Prüfungsordnung befreie nicht von der Verpflichtung, die Veröffentlichung der Prüfungstermine gegenüber den betroffenen Studierenden vorzunehmen. Es komme nicht darauf an, ob auf der Homepage unter einer anderen Seminargruppe eine Prüfungsmitteilung erfolgt sei, sondern allein darauf, ob ihm gegenüber bei ordnungsgemäßer Einwahl unter der ihm zugewiesenen Gruppe überhaupt eine Kenntnisnahmemöglichkeit bestanden habe. Zudem handele es sich bei dem 6. Juli 2013 nicht um eine ordnungsmäße Prüfungsansetzung, da es sich um einen Sonnabend gehandelt habe und ohne gesonderte Ausnahmeregelung Prüfungen grundsätzlich nur während der normalen Studienzeiten an Werktagen angeboten werden könnten.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten über die Exmatrikulation vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 sowie vom 28. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht insbesondere geltend, dass dem Kläger der Prüfungstermin am 6. Juli 2013 nach Maßgabe der Prüfungsordnung ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Nach § 7 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 29. April 2010 werde ein erforderlicher Prüfungstermin für die zweite Wiederholungsprüfung im Turnus des Lehrgebietes im Folgematrikel angeboten. Hier sei der Termin unter der Matrikel der nachfolgenden Seminargruppe W1-11 bekannt gegeben worden. Von dieser Regelung habe der Kläger Kenntnis gehabt, wie sein Studienverlauf zeige; jedenfalls hätte er hiervon Kenntnis haben müssen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. April 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Exmatrikulationsbescheide des Beklagten vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 und vom 28. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Exmatrikulation des Klägers ist § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage einer Exmatrikulation maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 - 1 K 1054/08 -, WissR 2011, 220, juris Rn. 27 m.w.N.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 35); die am 30. April 2014 in Kraft getretene Neufassung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) findet vorliegend keine Anwendung. Nach der genannten Vorschrift sind Studierende unter anderem dann zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Den Zusammenhang zwischen Nichtbestehen einer Prüfung und Exmatrikulation betont auch § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgHG a.F., wonach dann, wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden hat, § 13 Abs. 5 Nr. 1 BbgHG a.F. Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieser Normen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger die Leistungsbewertung in den Modulen "Produktionsplanung und -steuerung" sowie "Vertriebsmanagement" endgültig nicht bestanden hat.

Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Bachelor of Engineering (B.Eng.) vom 28. April 2010 (Amtliche Mitteilungen Nr. 8/2010 vom 29. April 2010 - im Folgenden: SPO). Nach § 7 Abs. 3 SPO werden für die Durchführung der Prüfungsleistungen durch den Dozenten drei Termine - in der Regel in der Prüfungsperiode am Ende des Semesters und in der Prüfungsperiode vor den Lehrveranstaltungen des Folgesemesters - festgesetzt; ein erforderlicher weiterer Prüfungstermin wird im Turnus des Lehrgebietes in Folgematrikel angeboten. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SPO können nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden. Versäumt der Prüfling eine Prüfung ohne wichtigen Grund bzw. tritt er diese ohne wichtigen Grund nicht an, wird die Prüfungsleistung nach § 14 Abs. 1 lit. a) SPO mit "nicht ausreichend" bewertet, so dass sie nach § 16 Abs. 1 SPO nicht bestanden ist.

Diese Bestimmungen, insbesondere die Beschränkung auf zwei Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Anknüpfung der Exmatrikulation an endgültig nicht bestandene Prüfungen, sind mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wonach alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, und die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann (vgl. im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 27. April 2012 - VG 1 K 314/10 -, NVwZ-RR 2012, 689, juris Rn. 18 f.).

Der Beklagte hat zu Recht die angefochtenen Exmatrikulationsverfügungen auf das endgültige Nichtbestehen der Prüfungen in den Modulen "Produktionsplanung und -steuerung" und "Vertriebsmanagement" gestützt. Insbesondere durfte er die Versäumung der Klausurtermine für das Modul "Produktionsplanung und -steuerung" vom 6. Juli 2012, 14. September 2012 und 6. Juli 2013 bzw. für das Modul "Vertriebsmanagement" vom 21. Januar 2013, 11. März 2013 und 30. Januar 2014 auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 lit. a) SPO mit der Note "nicht ausreichend" und damit als nicht bestanden bewerten.

Es unterliegt grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Beklagte in § 14 Abs. 1 lit. a) SPO an das unentschuldigte Fernbleiben von einer Prüfung die Sanktion des Nichtbestehens der Prüfungsleistung knüpft. Jedoch ist die Gleichstellung einer Nichtleistung mit einer nicht bestandenen Prüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn für den Studierenden zum Zeitpunkt der Prüfung eine Pflicht zur Teilnahme an dieser Prüfung bestand, deren Nichterfüllung der Entschuldigung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - OVG 10 S 23.09 -, juris Rn. 7, 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 1993 - 22 E 403/93 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 1987 - 22 B 3064/87 -, DÖV 1988, 743; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 1988 - 9 S 748/88 -, juris Rn. 21). Diese vorliegend ungeachtet einer fehlenden ausdrücklichen Normierung zu bejahende Pflicht folgt aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, das mit der Einschreibung zum Semester und der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SPO damit verbundenen Anmeldung zu den Modulprüfungen der für dieses Semester nach dem Studienplan vorgeschriebenen Studienfächer (vgl. § 8 Abs. 2 SPO) begründet wird. Dieses Prüfungsrechtsverhältnis besteht nach der in der Studien- und Prüfungsordnung angelegten Konzeption solange fort, bis geklärt ist, ob eine Modulprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Dieses Fortwirken des Prüfungsrechtsverhältnisses folgt insbesondere aus den Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SPO, wonach für die Durchführung der Prüfungsleistungen durch die Dozenten drei Termine festgesetzt werden, verbunden mit konkreten Vorgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 SPO, wann die zwei Wiederholungsmöglichkeiten in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstprüfung durchzuführen sind, sowie § 15 Abs. 3 SPO, der die Wiederholung bestandener Prüfungen ausschließt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das hier einschlägige Satzungswerk der Hochschule eine Regelung nicht aufweist, dass sich ein Studierender für jede (Wiederholungs-)Prüfung einzeln anmelden muss. In diesen Regelungen kommt ebenso wie durch § 8 Abs. 4 SPO - wonach die Prüfungstermine so festzusetzen sind, dass alle erforderlichen Prüfungsleistungen grundsätzlich innerhalb der für den Studiengang festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können - das Bestreben der Hochschule zum Ausdruck, die Studierenden zur zügigen Durchführung des Studiums anzuhalten.

Die Sanktion der Bewertung der Prüfung als "nicht bestanden" wegen nicht gerechtfertigter Versäumung des Prüfungstermins setzt aber eine ordnungsgemäße Bekanntgabe dieses Termins an den Prüfling voraus; diese hat die Prüfungsbehörde nachzuweisen (Urteil der Kammer vom 27. April 2012 - VG 1 K 314/10 -, NVwZ-RR 2012, 689, juris Rn. 22). Auch daran fehlt es vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger nicht individuell und schriftlich zu den jeweiligen Klausurterminen durch den Beklagten geladen worden ist. Denn eine solche förmliche Ladung schreibt weder das seinerzeit geltende Brandenburgische Hochschulgesetz noch die Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen, zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV) vom 7. Juni 2007 (GVBl. II S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 33), für Modulprüfungen vor. Auch die Studien- und Prüfungsordnung bietet für die Forderung einer individualisierten und förmlichen Information des Studierenden über Prüfungstermine keine Grundlage, vielmehr sieht § 8 Abs. 6 SPO lediglich eine Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung der Prüfungstermine auf den Web-Seiten der Hochschule vor. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern auch dadurch gewährleistet ist, dass der Prüfling zumutbar, zuverlässig und zweifelsfrei Kenntnis davon erlangt, dass und wann ein für ihn relevanter Prüfungstermin ansteht, an dem er teilnehmen oder sich entschuldigen muss.

Ein Ladungsmangel kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht für die zweiten Wiederholungsprüfungen vom 6. Juli 2013 ("Produktionsplanung und -steuerung") und 30. Januar 2014 ("Vertriebsmanagement") bejaht werden. Der Umstand, dass diese Termine auf den Prüfungsterminlisten der Internetseiten der Hochschule nicht unter der Seminargruppe W1-10, der der Kläger zugehört, aufgeführt wurden, sondern unter der nachfolgenden Seminargruppe W1-11, hindert die Annahme einer wirksamen Bekanntgabe des Prüfungstermins gegenüber dem Kläger nicht. Diese - gerichtsbekannt langjährige - Praxis der Technischen Hochschule Wildau wird den oben dargelegten Anforderungen an die Bekanntgabe von Prüfungsterminen gerecht. Denn jeder Studierende des hier fraglichen Studienganges wird über diese Handhabung mit den Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 SPO zweifelsfrei in Kenntnis gesetzt (vgl. zur früheren unzureichenden Praxis der TH Wildau die Urteile der Kammer vom 27. April 2012 - VG 1 K 314/10 -, NVwZ-RR 2012, 689, juris Rn. 21 ff. und - VG 1 K 253/10 -, juris Rn. 24 ff.). Damit ist für jeden Studierenden klar, dass er sich in dem Fall einer notwendigen zweiten Wiederholungsprüfung bei der Suche in den Internet-Prüfungslisten nicht allein auf seine aktuelle Seminargruppe beschränken darf, sondern auch die Kennzeichnung der nachfolgenden Seminargruppe einbeziehen muss. Dies ist technisch unproblematisch möglich, da es lediglich einer veränderten Eingabe in der auf der Internetseite der Hochschule vorgehaltenen Suchmaske bedarf. Die hier zu beurteilende Ausgestaltung der Bekanntgabe von Prüfungsterminen überspannt auch keineswegs die Erwartungen an eine selbstverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums durch die Studierenden, sondern bewegt sich vielmehr im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht, die auch die Obliegenheit umfasst, Vorkehrungen für den Empfang einer Ladung zu treffen, wenn der Studierende mit dem Zugang einer solchen für einen bereits in Auge gefassten oder absehbaren Prüfungstermin rechnen musste (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. April 1996 - 2 A 11716/95 -, NVwZ 1997, 593; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - 7 B 00.2774 -, juris Rn. 19; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 198). Hiervon ist jedenfalls für die hier in Rede stehenden zweiten Wiederholungsprüfungen auszugehen. Denn nach dem Studienplan ist klar, welche Module einschließlich der zugehörigen Module in welchem Semester für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen zu absolvieren sind (vgl. § 8 Abs. 1 SPO). Die Kenntnis, welche der Modulprüfungen bestanden wurden und welche noch offen und daher nach der oben beschriebenen Systematik der Studien- und Prüfungsordnung im jeweils nächsten Prüfungsdurchgang abzulegen sind, ist bei den Studierenden zu unterstellen; notfalls können sie beim Referat Studentische Angelegenheiten eine Notenübersicht einholen, um sich über den Stand der Modulprüfungen zu informieren.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der für die zweite Wiederholungsprüfung zum Modul "Produktionsplanung und -steuerung" bestimmte Termin am 6. Juli 2013 sei unzulässig, da es sich dabei um einen Sonnabend gehandelt habe, so dass sein Fernbleiben nicht als mit dem Nichtbestehen zu sanktionierende Säumnis gewertet werden dürfe. Der Kläger verkennt, dass es sich beim Sonnabend nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nach wie vor um einen Werktag handelt, d.h. ein Tag, an dem das Arbeiten ohne besondere Einschränkungen gesetzlich zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04 -, NJW 2005, 2154, juris Rn. 21; Repgen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 193 Rn. 4; Grothe in Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl. 2012, § 193 Rn. 2).Dies ergibt sich für das Privatrecht beispielsweise aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes, der als Werktage alle Kalendertage definiert, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, oder aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Wechselgesetzes und Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes, wonach bestimmte Handlungen "nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend" stattfinden können. Das öffentliche Recht kennt gleichfalls verschiedene Vorschriften, die für die Ermittlung von Fristen oder Terminen auf Werktage abstellen, in einem zweiten Schritt erst den Sonnabend explizit hiervon ausnehmen (vgl. § 11 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, § 8 Abs. 6 Satz 2 des Energiesteuergesetzes, § 2 Abs. 6 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen). Dass für den Bereich der Hochschulprüfungen eine Ansetzung abweichend davon nur an Arbeitstagen zulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Entsprechend einschränkende Bestimmungen enthält weder das Brandenburgische Hochschulgesetz noch die Hochschulprüfungsverordnung oder die hier einschlägige Studien- und Prüfungsordnung. Im Gegenteil lässt sich aus der Festlegung der "Semesterzeiten an der Technischen Hochschule Wildau (FH) im Zeitraum vom Wintersemester 2012/2013 bis Sommersemester 2014" vom 13. Februar 2012 (Amtliche Mitteilungen Nr. 4/2012 vom 13. Februar 2012) schließen, dass der Sonnabend regulärer Bestandteil der Prüfungszeiträume ist, wenn beispielsweis für das Sommersemester 2013 die Prüfungsperiode bis zum 13. Juli 2013, einem Sonnabend, festgelegt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.