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Bodenschutz; Grundwasserschutz; Untersuchung der gesättigten Bodenzone und des Grundwassers zur Gefährdungsabschätzung wenn von der ungesättigten Bodenzone keine Gefahr mehr ausgeht; Detailuntersuchung; Einwirkungsbereich; wiederkehrende Untersuchung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 22.08.2014
Aktenzeichen OVG 11 N 53.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 9 Abs 2 S 1 BBodSchG, § 4 Abs 3 BBodSchG , § 3 Abs 4 BBodSchV, § 3 Abs 7 BBodSchV, § 2 Nr 2 BBodSchV, § 108 Abs 1 S 2 VwGO, § 117 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 2012 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 9.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G... Berlin, das seit dem Jahre 1910 gewerblich genutzt würde, und unter der Nr als Altlast im Bodenbelastungskataster Berlin registriert ist. In den Jahren 1993 und 1994 wurden auf dem Grundstück erhöhte LCKW-Gehalte sowohl in der Bodenluft als auch im Grundwasser nachgewiesen, die die Referenzwerte der damaligen Berliner Liste (1990) überschritten. Im Jahre 2006 ergab ein im Auftrag der Klägers erstelltes weiteres Gutachten, dass der LCKW-Gehalt im Boden nicht mehr erhöht sei und sich auch die im Grundwasser gemessenen LCKW-Gehalte gegenüber den Voruntersuchungen erheblich verringert hätten. Gleichwohl würden die Schadenswerte der Berliner Liste (2005) im westlichen Grundstücksbereich weiterhin überschritten.

Mit Bescheid vom 18. März 2009 gab das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme (9.500,- €) auf, Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach den Vorschriften der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für das genannte Grundstück und dessen Einwirkbereich vornehmen zu lassen. Die Anordnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht auszuschließen sei, dass sich Schadstoffe vertikal im Grundwasserkörper verlagert hätten. Durch eine Analyse auch der gesättigten Bodenzone und des räumlichen Ausmaßes der Grundwasserverunreinigung solle die neuerliche Untersuchung Aufschluss über eine Tiefenverlagerung des Schadens bringen. Den gegen diese Anordnung gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 zurück. Mit Urteil vom 10. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Denn weder kann die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1.)) noch liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vor (2.).

1. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen des mit der Zulassungsbegründung gerügten Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger trägt hierzu vor, die angegriffene Entscheidung werde den Mindestanforderungen für die Begründung eines Urteils gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gerecht. Der Tatbestandes § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG setzte unter anderem voraus, dass es sich bei den angeordneten Untersuchungen um „notwendige Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung“ handle. Zwar ließen die Entscheidungsgründe erkennen, dass das Gericht das Tatbestandsmerkmal der „Notwendigkeit“ als erfüllt angesehen habe, die dafür ausschlaggebenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe würden allerdings nicht ansatzweise mitgeteilt.

Hieraus ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht ordnungsgemäß begründet wäre. Im Urteil müssen diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Die Beteiligten sollen über die dem Urteil zu Grunde liegenden rechtlichen Erwägungen unterrichtet werden. Dem Rechtsmittelgericht soll die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht ermöglicht werden. Dazu müssen die das Urteil tragenden Schlussfolgerungen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts sowie der dazu angestellten Erwägungen nachvollziehbar sein. Abgesehen von dem Fall des gänzlichen Fehlens der Entscheidungsgründe liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. zum vorstehenden insgesamt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2000 – 8 A 2764/00. A –, bei Juris, Orientierungssatz 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2000 – 8 A 3014/00. A –, bei Juris, Orientierungssatz 2; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. November 2010 – 8 LA 224/10 –, bei Juris, Rz. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. November 2008 – 15 ZB 08.1667 –, bei Juris, Rz. 10). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 22. September 2006 (VG 10 A 296.03) zunächst dargelegt, warum § 9 Abs. 2 BBodSchG entgegen der Auffassung des Klägers die zutreffende Ermächtigungsgrundlage sei. Sodann hat die Kammer unter den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG subsumiert und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Voruntersuchungen aus den Jahren 1993 und 1994 sowie der Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahre 2006, die sie auch in den Tatbestand des Urteils aufgenommen hat, nach § 3 Abs. 4 BBodSchV konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorlägen. Soweit der Kläger demgegenüber beanstandet, das Verwaltungsgericht habe das „Tatbestandsmerkmal“ der Notwendigkeit der Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zwar als erfüllt angesehen, dies aber nicht begründet, verkennt er bereits, dass das Gesetz die „notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung“ nicht als tatbestandliche Voraussetzung, sondern vielmehr als Rechtsfolge aufführt. Die Untersuchungsanordnung muss darauf gerichtet sein, dass als Ergebnis der aufgegebenen Untersuchungen entweder das „ob“ der Gefahr oder das Fehlen eines Sanierungsbedürfnisses zweifelsfrei feststeht. Notwendig im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind all jene Untersuchungen, die zu einem abschließenden Ergebnis hinsichtlich der Gefährdungsabschätzung kommen (vgl. Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz, 2. Auflage, § 9, Rz. 43; Bickel, Bundesbodenschutzgesetz, 4. Auflage, § 9, Rz. 14; Posser in Umweltrecht, Beck‘scher Online-Kommentar, § 9 BBodSchG, Rz. 17; Frenz, Bundesbodenschutzgesetz, § 9, Rz. 57 ff.). Der Beklagte hat die dem Kläger aufgegebenen Untersuchungen unter Ziff. 1 und 4 seines Bescheides vom 18. März 2009 im einzelnen konkretisiert und dies begründet. Dass die Ausgestaltung der Untersuchungsanordnung (unter der Prämisse eines auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden hinreichenden Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung nicht geeignet, erforderlich und i.e.S. verhältnismäßig (vgl. Sanden/Schoeneck, Bundesbodenschutzgesetz, § 9, Rz. 18), das heißt im dargelegten Sinne nicht notwendig wäre, hat der Kläger erstinstanzlich schon nicht geltend gemacht, so dass es auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils näherer Ausführungen hierzu nicht bedurfte.

2. Der Antrag hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruft. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 -1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angegriffenen Entscheidung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Das ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG als erfüllt angesehen habe, ohne die dafür erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit der angeordneten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung getroffen zu haben. Unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens vom 1. Juli 2006 hätten bei Erlass des Widerspruchsbescheides keine Anhaltspunkte mehr für eine weiterhin über den Wirkungspfad Boden-Grundwasser ausgehende Grundwassergefährdung vorgelegen, so dass keine weiteren Schritte zur Gefährdungsabschätzung im Hinblick auf das Grundwasser notwendig gewesen seien. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liege die unzutreffende Annahme zu Grunde, dass die streitgegenständliche Anordnung zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungen auch bzw. selbst dann auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützt werden könne, wenn dadurch keine Aufschlüsse (mehr) über das Bestehen und den Umfang der schädlichen Bodenveränderung des Grundstücks gewonnen werden könnten.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zum einen vermengt der Kläger wiederum die Frage nach dem Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen mit der Frage nach einem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Rechtsfolgenausspruch. Zum anderen negiert der Kläger eine entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ohne deren Begründung substantiiert anzugreifen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des § 9 BBodSchG, namentlich die Beschlussempfehlung des Ausschusses des Bundestages für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BT-Drs. 13/7891, S. 39) ausgeführt, dass ein Ordnungspflichtiger gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG gehalten sei, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren. Dies schließe auch die die Sanierung vorbereitende Untersuchung ein. Eine Erkundungsanordnung gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG als Minus zur Sanierungsanordnung nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG zu betrachten, sei vom Wortlaut in vollem Umfang gedeckt. Nach dieser Begründung, mit der sich der Kläger argumentativ nicht auseinandersetzt, kommt es nicht darauf an, ob eine die Verunreinigung von Gewässern verursachende schädliche Bodenveränderung oder Altlast selbst noch vorhanden ist. Entscheidend ist danach vielmehr, ob die durch sie verursachte Gewässerverunreinigung noch vorhanden sein kann. Im Übrigen hat auch der Senat bereits entschieden, dass das Bundesbodenschutzgesetz auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen es – nach Abklingen des Schadstoffeintrags aus dem Boden – nur noch um die Sanierung des durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gewässerschadens geht (vgl. Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 –, bei Juris, Rz. 40 ff.).

b) Weiter macht der Kläger geltend, im angefochtenen Urteil werde § 3 Abs. 7 BBodSchV als zu berücksichtigende Rechtsgrundlage nicht erwähnt, obwohl die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung im Hinblick auf die bereits 2006 durchgeführte Untersuchung eine wiederkehrende Untersuchung im Sinne dieser Vorschrift sei. Insoweit habe das Verwaltungsgericht Feststellungen zu der Frage treffen müssen, ob der Beklagte sein diesbezügliches Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass der Beklagte die Untersuchungsanordnung im Bescheid vom 18. März 2009 ausdrücklich nicht auf § 3 Abs. 7 BBodSchV gestützt und zur Begründung der Sache nach ausgeführt hat, dass 2006 nur das oberflächennah anstehende Grundwasser untersucht worden sei, Aussagen über das räumliche Ausmaß der Grundwasserverunreinigung sowie zur Belastungssituation der gesättigten Bodenzone aber fehlten. Warum es sich dennoch um eine wiederkehrende Untersuchung im Sinne von § 3 Abs. 7 BBodSchV handeln soll, legt der Kläger nicht dar.

c) Der Kläger beanstandet weiter zu Unrecht, dass sich die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nicht nur auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück G... Straße bezieht, sondern ihm unter Ziffer 1.1 des Bescheides vom 18. März 2009 aufgibt, die notwendigen Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung für dieses Grundstück „und dessen Einwirkbereich“ durchzuführen. Entgegen seiner Ansicht ist der Kläger nämlich auch für den nicht in seinem Eigentum stehenden Einwirkungsbereich des Grundstücks G... Straße ordnungspflichtig. Als Grundstückseigentümer trägt er die Verantwortung für schädliche Auswirkungen, die durch eine Bodenkontamination auf seinem Grundstück hervorgerufen werden und haftet insoweit für die von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne. Nach der Rechtsprechung des Senats betrifft dies sogar Konstellationen, in denen sich das verunreinigte Grundwasser gar nicht mehr unter der Fläche des Eintragsgrundstücks befindet (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2007, a.a.O., Rz. 47 ff.). Zwar verpflichtet § 4 Abs. 2 BBodSchG die Zustandsverantwortlichen zunächst, im Wege der Gefahrenvorsorge Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Für den Fall einer bereits eingetretenen Störung verpflichtet § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG den Grundstückseigentümer jedoch auch, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind als Gefahrerforschungsmaßnahmen materiell dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Durch sie soll einerseits festgestellt werden, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt und andererseits bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum BBodSchG vom 14. Januar 1997, BT-Drs. 13/6701, S. 40). Demgemäß dienen Detailuntersuchungen nach § 2 Nr. 4 BBodSchV unter anderem der Feststellung der räumlichen Verteilung von Schadstoffen und ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Gewässern. Da den Kläger für eine Gewässerverunreinigung, die durch eine Bodenkontamination auf seinem Grundstück verursacht wurde, nach § 4 Abs. 3 BBodSchG die Sanierungspflicht träfe, ist er auch für eine dieser vorgeschaltete Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung insoweit heranzuziehen, als ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Schadstoffeintrag auf seinem Grundstück und einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Gefahr für den Grundwasserraum möglich scheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).