Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.05.2017 | |
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Aktenzeichen | 5 K 547/14 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2017:0518.5K547.14.00 | |
Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Abgaben-/Veranlagungsbescheid vom 29. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15. April 2014 werden hinsichtlich der „Gebühr Wasser- und Bodenverband G... i. H. von 247,36 € aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Abgabenbescheid des Beklagten, mit dem u.a. eine Wasser- und Boden(verbands-)umlage erhoben worden ist.
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen von Flächen (Größe: 245.397 m²) in der G... einem Ortsteil der vom Beklagten vertretenen S... . Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung für die Gewässer II. Ordnung obliegt dort dem Wasser- und Bodenverband „...“ Die vom Beklagten vertretene S... ist gesetzliches Mitglied im Wasser- und Bodenverband „...“ Dieser erhebt von der S... Beiträge für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung.
Die Stadtverordnetenversammlung der S... beschloss in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2013 die Satzung der S... über die Umlage der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „...“ vom 19. Dezember 2013, die nach ihrem § 10 zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten ist und der zufolge im Jahr 2014 eine kalenderjährliche Umlage i. H. von 0,001008 €/m² von den Eigentümern der Grundstücke im Gemeindegebiet zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht erhoben wird. Die Umlage entsteht satzungsgemäß mit Beginn des Kalenderjahrs, für das sie zu erheben ist und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes an die S... festgesetzt. Umlagepflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke im Gemeindegebiet zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht.
Der Beklagte setzte gegenüber den Klägerinnen mit Abgaben-/Veranlagungsbescheid vom 29. Januar 2014 eine „Gebühr Wasser- und Bodenverband“ für den Zeitraum 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 bezogen auf die Flächen der Klägerinnen im O... i. H. von 247,36 € (245.397 m² X 0,001008 €) fest.
Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „...“ vom 10. März 2014 veranlagte dieser die S... zu einem Beitrag 2014 i. H. von 61.939,36 € auf der Grundlage einer beitragspflichtigen Fläche von 7081,9440 ha und eines Erschwerniszuschlags von 859,0000 ha.
Die Klägerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 Widerspruch.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2014 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, die Wasserverbände würden Leistungen im Allgemeininteresse erbringen, die ansonsten von den Grundstückseigentümern erbracht werden müssten. Es gehe nicht um das Eigentum am Wasser, sondern um die Bezahlung von Leistungen für die Gewässerunterhaltung. Diese werde im öffentlichen Interesse von den Wasser- und Bodenverbänden wahrgenommen.
Die Klägerinnen haben am 02. Mai 2014 Klage erhoben. Sie verweisen auf ihr Vorbringen im erledigten Klageverfahren V..., in dem sie sinngemäß geltend gemacht haben, der angegriffene Abgabenbescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig. Die S... habe Gebühren zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Stadt selbst zur Zahlung noch nicht verpflichtet gewesen sei. Ihrer Ansicht nach würden Wasser- und Bodenverbände Leistungen für die Allgemeinheit und nicht für die Grundstückseigentümer erbringen. Eine Zahlungspflicht werde ausschließlich bei den Zwangsmitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes begründet. Da der Wasser- und Bodenverband die Gewässer II. Ordnung unterhalte, reguliere der Wasser- und Bodenverband nicht „vordergründig“ den Wasserhaushalt der Grundstücke der Zwangsmitglieder. Bedenken äußerten die Klägerinnen auch bezüglich des Ersatzes von Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung („Erschwerniszuschläge“), den Umlagesatz und hinsichtlich des Gewässerunterhaltungsplans des Wasser- und Bodenverbandes.
Die Klägerinnen beantragen,
den Abgaben-/Veranlagungsbescheid vom 29. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 15. April 2014 hinsichtlich der „Gebühr Wasser- und Bodenverband G... i. H. von 247,36 € aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die wasserrechtlichen gesetzlichen Rechtsgrundlagen sowie die seiner Ansicht nach rechtswirksame (Umlagen-)Satzung und auf die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg/Berlin-Brandenburg.
Die Gerichtsakte und der vom Beklagten übersandte Verwaltungsvorgang haben vorgelegen. Auf deren Inhalt wird im Übrigen verwiesen.
A.
Das Passivrubrum wurde im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz, wonach Anfechtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, von Amts wegen berichtigt. Gemäß § 53 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf ist der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der amtsfreien Gemeinden Leiter der Gemeindeverwaltung. Er ist eine Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze, nämlich § 53 BbgKVerf, gebildet und vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig ist. Sie ist darüber hinaus nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen, die hier in Rede stehenden Gewässerunterhaltungsumlagebescheide unter eigenem Namen zu erlassen. Zwar ist materiell die Gemeinde berechtigt, die Gewässerunterhaltungsumlage zu erheben (§ 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG). Der Erlass von Abgabenbescheiden einer Gemeinde ist indessen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf) und auch Außenvertretungsbefugnis besitzt (§ 57 Abs. 1 BbgKVerf, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 – OVG 9 B 13.13 –, Rn. 20, juris).
B.
Das Gericht konnte hier nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
C.
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Abgaben-/Veranlagungsbescheid vom 29. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15. April 2014 sind hinsichtlich der im Ausgangsbescheid festgesetzten „Gebühr Wasser- und Bodenverband G... i. H. von 247,36 € (Erhebung einer Umlage für das Kalenderjahr 2014) rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Rechtsgrundlage für die Umlage des Gewässerunterhaltungsaufwandes ist hier die Satzung der S... über die Umlage der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „...“ vom 19. Dezember 2013 (im folgenden Umlagensatzung 2014 - U... 2014), die nach ihrem § 10 zum 01. Januar 2014 in Kraft getreten ist und ordnungsgemäß im „Amtsblatt für die S... “ Nr. 17 vom 19. Dezember 2013 auf den Seiten 18 – 21 bekanntgemacht wurde.
Die U... 2014 begegnet hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Wirksamkeit grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken.
1.
Ermächtigungsgrundlage für die U... 2014 ist hier § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG. Danach können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten aufgrund einer Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg – KAG) umlegen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG finden die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1 und 12 bis 15 KAG mit (unter anderem) folgenden Maßgaben Anwendung: Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer; ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers (Nummer 1). Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern (Nummer 2). Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt; § 12b Absatz 2 KAG bleibt hiervon unberührt (Nummer 3; hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 – OVG 9 B 13.13 –, Rn. 22, juris).
2.
Die U... 2014 enthält daran gemessen auch die erforderlichen Satzungsbestandteile i. S. von §§ 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG, 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), nämlich Regelungen bezüglich des Kreises der Umlageschuldner in § 2, den Umlagetatbestand in § 1, den Umlagemaßstab in § 3, den Umlagesatz in § 4 sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Umlage in § 6 U... 2014.
II.
Gemäß § 1 U... 2014 i. V. mit § 5 Satz 2 U... 2014 erhebt die S... kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr zu tragenden Verbandslasten für die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband „...“ sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten gemäß § 80 BbgWG auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der S..., des Landes, des Bundes, einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Verbandsmitgliedes nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden - GUVG stehen, umgelegt werden.
Mit dem Beklagten ist zunächst auch davon auszugehen, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung einer Umlage von Beiträgen, die die Gemeinden als gesetzliche Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG – vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zu entrichten haben, nicht bestehen.
1.
Die Legitimation für diese Abwälzung der Verbandslast auf den einzelnen Grundeigentümer oder statt seiner auf einen etwaigen Erbbauberechtigten besteht darin, dass jede Grundfläche am natürlichen Wasserhaushalt beteiligt ist und deshalb in einer Beziehung zu der öffentlichen, im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Aufgabe der Gewässerunterhaltung steht. Diese umfassend zu verstehende Beziehung beinhaltet sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen im Einzugsgebiet der Gewässer und dem Wasserhaushalt bestehen und bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen sind.
2.
Grundsätzlich obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist, § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG. Im Land Brandenburg liegt die Unterhaltungslast für die Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG bei sondergesetzlich gegründeten Gewässerunterhaltungsverbänden, deren Verbandsgebiet nach § 79 Abs. 2 BbgWG flächendeckend mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung ist und in denen die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen und die Eigentümer von Flächen, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen, obligatorische Mitglieder sind.
3.
Die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, umlegen, § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG. Mit dieser Ausgestaltung werden die Eigentümer von der Last unmittelbarer Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe entlastet; diesen Vorteil müssen die betroffenen Grundeigentümer jedoch durch die Übernahme der Verbandslasten, soweit diese ihre Flächen betreffen, entgelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer typischerweise das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (Czychowski/Reinhardt, WHG 11. Auflage, § 40 Rn. 24).
4.
Insofern unterscheidet sich die Umlage von einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn sie wird nicht voraussetzungslos auferlegt, sondern knüpft an die Aufgabenwahrnehmung durch den Verband als Leistung an, die personell und sachlich vom Unterhaltungsverband und finanzwirtschaftlich von den Gemeinden für die Grundeigentümer erbracht wird. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen des in der Belastung mit der Abgabe liegenden Eingriffs in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) bestehen nicht; die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als Lastengemeinschaft ist sachgerecht und die Umlegung der Kostenlast nicht sachunangemessen oder übermäßig belastend (zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 – NVwZ 2002,1508; vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 – OVG 9 B 14.05 –, Rn. 16, juris).
5.
Es ist also zunächst weiter davon auszugehen, dass auch die Klägerinnen durch die ihnen abgenommene Pflicht zur Gewässerunterhaltung bevorteilt sind, da ihnen durch die Verbandstätigkeit als Eigentümerinnen von Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Zugleich wird jedem Eigentümer einer Fläche im Gewässereinzugsgebiet durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes ein Vorteil geboten, da alle Eigentümer im Einzugsgebiet eine „Lastengemeinschaft“ bilden. Ein weiterer messbarer Vorteil ist nicht erforderlich (Czychowski/Reinhardt a.a.O.). Damit ist es grundsätzlich gerechtfertigt – und auch geboten – den klägerischen Grundbesitz in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das Grundstück Niederschlagswasser in die Vorflut abführt. (Verfassungs-)rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
III.
Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 <217> sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 – 9 B 15/02 –, Rn. 15, juris).
1.
Gleichwohl korrespondiert mit der streitigen Umlage, auch wenn ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, dennoch ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen. Dieser ist - wie oben dargelegt - darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde - so wie hier - Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 a.a.O. Rn. 18). Dabei liegt diesem Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (WVG) - BGBl I S. 405 - Ausdruck findet. Dies bestätigt letztlich indirekt § 3 GUVG, wenn dort vom Landesgesetzgeber - soweit von ihm nichts anderes bestimmt ist - für die Unterhaltungsverbände ausdrücklich die Geltung des Wasserverbandsgesetzes (und des BbgWG) angeordnet wird.
2.
Als "Vorteil" sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken "nachteilige Einwirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen an Gewässern 2. Ordnung erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen. Dies rechtfertigt die generalisierende Annahme, dass "jedes Grundstück … schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert" (so Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N.). Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise "Nutznießer" der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das auch in Brandenburg für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist (zur Rechtslage in Sachsen-Anhalt BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 33, juris).
Dabei ist ein Grundstück selbst dann in den Vorteilsausgleich der Umlage einzubeziehen, wenn aufgrund seiner geologischen Verhältnisse auszuschließen ist, dass auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser in die Vorflut gelangt (zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern VG Greifswald, Urteil vom 21. April 2016 – 3 A 252/14 –, juris).
Sollte das Vorbringen der Klägerinnen dahin zu verstehen sein, dass sie letztlich beanstanden, sie seien nicht selbst auch Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes, so wäre dem entgegenzuhalten, dass eine Entscheidung darüber – d.h. über die gesetzlichen Mitglieder – dem Landesgesetzgeber obliegt.
IV.
Allerdings greift das klägerische Vorbringen, die S... habe die Gewässerunterhaltungsumlage zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Stadt selbst zur Zahlung noch nicht verpflichtet gewesen sei, für das streitgegenständliche Kalenderjahr 2014 im Ergebnis durch. Denn der Beitragsbescheid für das Rechnungsjahr 2014 war im Zeitpunkt der Umlagenerhebung durch Abgaben-/Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2014 noch nicht ergangen. Erst mit Änderungsbescheid für das Rechnungsjahr 2014 vom 10. März 2014, eingegangen beim Beklagten am 12. März 2014, veranlagte der Wasser- und Bodenverband „...“ die S... zu einem Beitrag i. H. von 61.939,36 € auf der Grundlage einer beitragspflichtigen Fläche von 7081,9440 ha und eines Erschwerniszuschlags von 859,0000 ha. Mithin lag nach Auffassung des Gerichts erst zu diesem Zeitpunkt derjenige Beitragsbescheid vor, der die Umlage auf die Grundstückseigentümer ermöglichte. Soweit der Änderungs(Beitrags-)bescheid noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2014 ergangen ist, enthält dieser keine (erstmalige) Festsetzung einer Gewässerunterhaltungsumlage sondern nur Rechtsausführungen zur Begründetheit des von den Klägerinnen erhobenen Widerspruchs.
1.
Da zufolge § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG die Umlage (erst) nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt wird, erfolgte die Umlagenerhebung verfrüht. Eine Umlagenerhebung etwa aufgrund einer „Vorkalkulation“ (wie im Parallelverfahren VG 5 K 387/13) scheidet mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut aus, wenngleich die Umlagepflicht „mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Umlage zu erheben ist“ bereits entstanden war, § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG, § 5 U... 2014.
Im Übrigen spricht auch vieles für die Nichtigkeit des gemäß § 4 U... 2014 beschlossenen Umlagesatzes „ab dem 01.01.2014“. Denn die Umlage wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BbgWG für das Kalenderjahr festgesetzt und bedarf einer entsprechenden periodengerechten Kalkulation; einen Verweis auf § 6 Abs. 3 KAG, wonach „Benutzungsgebühren“ spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren sind, enthält das BbgWG nicht.
2.
Ob den Beanstandungen der Klägerinnen hinsichtlich des Erschwerniszuschlags, des Umlagesatzes und den wohl als Durchgriffsrüge zu verstehenden Zweifeln am Gewässerunterhaltungsplan des Wasser- und Bodenverbandes nachzugehen ist, kann in diesem Verfahren offen bleiben, da die Klage aus den zuvor dargestellten Erwägungen jedenfalls im Ergebnis Erfolg hat.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.