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PKH-Beschwerde; TFH Berlin; Architektur (Diplom); Verlängerung der Wiederholungsfrist für Pflichtfach; Überschneidung des beginnenden Auslandsstudiums mit Wiederholungsklausur; Erkrankung des Studierenden; Parallelität von Pflichtveranstaltungen; Information der Hochschule über auslaufende Veranstaltung; Äquivalenzliste; fehlende Prüfungsberatung der Hochschule; Austauschvereinbarung mit Hochschule im Ausland; Verlängerungstatbestände


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 05.02.2010
Aktenzeichen OVG 5 M 12.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 11 Abs. 1 Satz 2 Grundsätze für Prüfungsordnungen der Technischen Fachhochschule Berlin (Rahmenprüfungsordnung - RPO III)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 Student des Diplomstudiengangs Architektur bei der Beklagten. Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, die zum einen auf die Verlängerung des Zeitraums zur Wiederholung der Lehrveranstaltung „Grundlagen Tragwerke 3“ bzw. der Äquivalenzveranstaltung „Komplexe Tragsysteme und Konstruktionen I“ gerichtet ist und mit der er zum anderen den Exmatrikulationsbescheid vom 24. November 2008 angreift.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Frist für die Wiederholung des Kurses „Grundlagen Tragwerke 3“ bzw. der Äquivalenzveranstaltung sei nach der maßgeblichen Rahmenprüfungsordnung der Beklagten mit dem Sommersemester 2008 abgelaufen. Die Wiederholung des Kurses sei danach innerhalb von drei der Erstbelegung im Wintersemester 2005/2006 folgenden Semester möglich gewesen. Erstes Wiederholungssemester sei das Sommersemester 2006, zweites Wiederholungssemester das Wintersemester 2006/2007 gewesen. Das Sommersemester 2007 sei wegen der Beurlaubung des Klägers für sein Auslandsstudium nicht anzurechnen. Da der Kläger im Wintersemester 2007/2008 sein Praxissemester durchgeführt habe, zähle auch dieses nicht, so dass er im Sommersemester 2008 den Kurs hätte erfolgreich beenden müssen. Da kein Härtefall vorliege, sei es auch nicht erheblich, ob in Ausnahmefällen eine Verlängerung der Wiederholungsfrist über die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung der Beklagten hinaus in Betracht komme. Die Exmatrikulation des Klägers sei unter den gegebenen Umständen rechtmäßig, da er innerhalb des Wiederholungszeitraums ein Pflichtfach seines Studiengangs endgültig nicht bestanden habe.

Der Kläger hat angekündigt, das Klageverfahren für erledigt zu erklären, da er nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht begonnen habe, sein Studium in Stuttgart fortzusetzen.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

a) Seine auf Verlängerung der Wiederholungsfrist gerichtete Klage hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der gem. der Änderung der Prüfungsordnungen u.a. für den Studiengang Architektur vom 2. Juli 2004 (AMBl. TFH 15/2005) anwendbaren Grundsätze für Prüfungsordnungen der Technischen Fachhochschule Berlin (Rahmenprüfungsordnung - RPO III) vom 3. Juni 2004 (AMBl. TFH 77/04) standen dem Kläger für die Wiederholung der Veranstaltung „Grundlagen Tragwerke 3“ drei Semester zur Verfügung, die dem Semester der Erstbelegung (Wintersemester 2005/2006) unmittelbar folgten. Da sich diese Prüfungsfrist gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III um Urlaubssemester und Semester, in denen Praxisphasen durchgeführt werden, verlängert, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Wiederholungsfrist vorliegend mit dem abgelaufenen Sommersemester 2008 endete.

Die von dem Kläger zur Begründung einer darüber hinausgehenden Verlängerung der Frist geltend gemachten Umstände sind ersichtlich unter keinen Verlängerungstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III zu subsumieren. Auf diese Regelung kann sich der Kläger insbesondere nicht mit Blick auf die Überschneidung des Beginns seines Auslandsstudiums mit dem Nachprüfungstermin des Wintersemesters 2006/2007 erfolgreich berufen. Es ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III unerheblich, ob ein Student einen angebotenen Nachprüfungstermin wegen des Beginns seines Auslandsstudiums ungenutzt hat verstreichen lassen. Nach der insoweit allenfalls in Betracht zu ziehenden zweiten Alternative des § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III verlängert sich der Wiederholungszeitraum lediglich dann, wenn „das Modul nicht angeboten wird“. Auch die von dem Kläger in diesem Zusammenhang ins Feld geführte „Austauschvereinbarung“, die er anlässlich seines Auslandsstudiums unterzeichnet hatte, begründet nicht die Annahme, die Veranstaltung „Grundlagen Tragwerke 3“ sei nicht angeboten bzw. „eben nicht vollständig“ angeboten worden.

Das Merkmal „nicht angeboten wird“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, hochschulseitige Hindernisse zu berücksichtigen, ersichtlich objektiv zu verstehen, d.h. es kommt nicht darauf an, ob der Studierende aus Gründen seiner Studienplanung eine Nachklausur meint nicht wahrnehmen zu können, sondern allein darauf, ob die Hochschule die Möglichkeit des Veranstaltungsbesuchs und der Prüfung bietet.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III ist als abschließende Regelung der Verlängerung der Prüfungsfrist bei Pflichtmodulen bzw. beim letzten wählbaren Wahlpflichtmodul zu verstehen. Der Senat hält nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung eine verfassungskonforme Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG, vgl. zu der Verfassungsmäßigkeit von die Studiendauer begrenzenden Studien- und Prüfungsordnungen: OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1978 - XVI A 1957.77 -, DÖV 1979, 418 f.) über den Wortlaut der Regelung hinaus dergestalt, dass immer dann eine Verlängerung der Wiederholungsfrist einzuräumen ist, wenn der Studierende aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (vgl. zu einer solchen Regelung: OVG Münster, a.a.O., S. 419) einen Leistungsnachweis nicht erbracht hat oder wenn ein Härtefall vorliegt, für nicht geboten. In Anbetracht der von der Hochschule eingeräumten großzügigen Wiederholungsmöglichkeiten - drei Wiederholungssemester, d.h. insgesamt vier Semester, in denen sich der Studierende den Stoff aneignen kann, mit jeweils einer Klausur sowie einer Nachklausur bei maximal drei Prüfungsversuchen einschließlich Zweitbeurteilung bei einem erfolglosen dritten Prüfungsversuch - und der Gelegenheit, sich aus wichtigem Grund - z.B. bei Krankheit oder sozialen Problemen - beurlauben zu lassen, ist dem aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbaren Recht des Studierenden, innerhalb angemessener Zeit sein Studium absolvieren zu können, Genüge getan.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, rechtfertigten jedenfalls die vom Kläger ins Feld geführten Umstände die Ausdehnung des Wiederholungszeitraums nicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Umstände, die mit der Entscheidung des Klägers, im Sommersemester 2008 nicht die Äquivalenzveranstaltung für „Grundlagen Tragwerke 3“ zu belegen, in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, von vornherein keinen Fall des Nichtvertretenmüssens oder einer Härte darstellen können. Denn wenn ein Studierender sich aus freien Stücken dafür entscheidet, von einer ihm noch verbleibenden Möglichkeit der Veranstaltungswiederholung keinen Gebrauch zu machen, hat er die Versäumung des Wiederholungszeitraums stets zu vertreten und stellt dies auch keine Härte dar.

Bei Anwendung dieses Maßstabs gilt folgendes: Der Einwand, die Beklagte habe den Studierenden mitgeteilt, dass der - zeitgleich mit „Komplexe Tragsysteme und Konstruktionen I“, der Äquivalenzveranstaltung für „Grundlagen Tragwerke 3“, durchgeführte - Kurs „Denkmalpflege“ im Sommersemester 2008 abzulegen sei, führt nicht weiter. Es ergab sich ohne weiteres aus der bereits im Amtsblatt der Beklagten vom 23. Mai 2006 veröffentlichten Äquivalenzliste (AMBl. TFH 14/06), dass eine Äquivalenzveranstaltung für „Denkmalpflege“ vorgesehen war. Anhaltspunkte dafür, dass die Studierenden auf Grund der Mitteilung der Beklagten annehmen mussten, es werde nicht nur die Veranstaltung „Denkmalpflege“ zukünftig nicht mehr stattfinden, sondern es sei auch das Angebot der für „Denkmalpflege“ vorgesehen Äquivalenzveranstaltung in der Zukunft nicht gesichert, bestehen nicht. Der Kläger macht im Übrigen auch nicht ausdrücklich geltend, es sei für ihn selbst ein entsprechender Eindruck entstanden. Sofern er ungeachtet dessen nicht sicher gewesen sein sollte, ob die Äquivalenzveranstaltung zukünftig auch angeboten werden würde, hätte es in seiner Situation nahe gelegen, sich insoweit bei der Fachbereichsverwaltung rechtzeitig zu vergewissern.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass er auf die Problematik der Parallelität der Veranstaltungen „Komplexe Tragsysteme und Konstruktionen I“ und „Denkmalpflege“ rechtzeitig hingewiesen habe, die Beklagte ihn jedoch trotzdem nicht über die Möglichkeit, in einem späteren Semester die für „Denkmalpflege“ vorgesehene Äquivalenzveranstaltung besuchen zu können, informiert habe. Es kann nach dem Sachvortrag des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er rechtzeitig bei der Beklagten vorstellig geworden ist. Danach hat er sich unter Schilderung seines Problems erst mit Schreiben vom 6. Juni 2008 an den Fachbereich und mit Schreiben vom 10. Juli 2008 an die Studienverwaltung gewandt. Zu dieser Zeit lief das Sommersemester 2008 jedoch bereits seit Monaten. Die grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 der Ordnung über Rechte und Pflichten der Studierenden an der Technischen Fachhochschule Berlin (AMBl. TFH 8/00) i.d.F. der Änderung vom 16. November 2000 (AMBl. TFH 5/01) - ORP - einzuhaltende Belegfrist der ersten vier Vorlesungswochen war zu dieser Zeit längst abgelaufen. Auch bei dem Leiter der Veranstaltung „Komplexe Tragsysteme und Konstruktionen 1“, Prof. Dr. D. hat sich der Kläger nach seiner eigenen Darstellung vom 6. Juni 2008 „nicht rechtzeitig“ bzw. nach seinem Schreiben vom 10. Juli 2008 „verspätet“ gemeldet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Nachbelegung gem. § 8 Abs. 3 ORP zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung des Klägers, während des Sommersemesters 2008 nicht die Veranstaltung „Komplexe Tragsysteme und Konstruktionen 1“ zu besuchen, nicht darauf zurückzuführen, dass die Beklagte es versäumt hat, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Äquivalenzveranstaltung für „Denkmalpflege“ nach dem Sommersemester 2008 besuchen zu können.

Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich, dass die Beklagte unstreitig keine Prüfungsberatung gem. § 30 Abs. 2 BerlHG anbietet bzw. angeboten hat. Diese Prüfungsberatung wird nicht „angeboten“ oder zu ihr wird nicht „eingeladen“; vielmehr ist die Teilnahme daran eine Pflicht des Studierenden, die mit Sanktionen (Exmatrikulation gem. § 15 Satz 3 Nr. 1 BerlHG) verbunden ist, sofern er ihr nicht nachkommt (§ 30 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 4 BerlHG). Die Regelung dient daher dem Interesse der jeweiligen Hochschule und der Allgemeinheit, den Universitätsbetrieb nicht durch eine unangemessen lange Studiendauer von Studierenden zu belasten. Aus dem Umstand, dass die Prüfungsberatung nicht stattfindet, erwachsen ersichtlich keine Ansprüche der Studierenden. Deren Interessen werden durch die Möglichkeit, die Studienberatung gem. § 28 Abs. 1 BerlHG und die Studienfachberatung gem. § 28 Abs. 2 BerlHG in Anspruch zu nehmen, gewahrt. Zumindest kann der Kläger die unterbliebene Beratung gem. § 30 Abs. 2 BerlHG nicht mit Erfolg zur Begründung seines Anspruchs auf Verlängerung der Wiederholungsfrist anführen. Nach § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BerlHG hätte die Prüfungsberatung in seinem Fall spätestens bis zum Ende des 5. Semesters, des Wintersemesters 2006/2007, durchgeführt werden müssen, da das Grundstudium des Diplomstudiengangs Architektur bei der Beklagten gem. § 5 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Architektur des Fachbereichs Architektur der Technischen Fachhochschule Berlin vom 1. Juni 1997 (AMBl. TFH 2/1998) drei Studiensemester betrug. Zu diesem Zeitpunkt war das Problem, das der Kläger für sich im Sommersemester 2008 auf Grund der Parallelität der Veranstaltung „Denkmalpflege“ und „Komplexe Tragsysteme und Konstruktionen 1“ sah, nicht akut. Für die weitere besondere Prüfungsberatung gem. § 30 Abs. 2 Satz 3 BerlHG hätte vor Beginn des Sommersemesters 2008 keine Veranlassung bestanden, da die Frist dieser Regelung mit Blick auf die Beurlaubung des Klägers nicht abgelaufen war. Im Übrigen dürfte es nicht Sinn und Zweck der Prüfungsberatung sein, den Studierenden bei der eigentlichen, hier relevanten Studienplanung zu beraten und ihn vorsorglich darauf hinzuweisen, welche Veranstaltungen er bis wann zwingend belegt haben muss und welche Veranstaltungsangebote es zukünftig geben wird. Der Sachzusammenhang zwischen der unterbliebenen Prüfungsberatung und dem Ablauf der Wiederholungsfrist ist unter den geschilderten Umständen nicht gegeben.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Verlängerung des Wiederholungszeitraums auch nicht gerechtfertigt wäre, würde man einen unmittelbaren Sachzusammenhang zwischen der Entscheidung des Klägers, im Sommersemester 2008 die Veranstaltung „Denkmalpflege“ statt „Komplexe Tragsysteme und Konstruktionen 1“ zu belegen und den zur Begründung der Verlängerung der Frist geltend gemachten Umständen (s.o.) für entbehrlich halten:

Insoweit sei deutlich gemacht, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen könnte, ihm habe auf Grund des Beginns seines Auslandsstudiums der Nachprüfungstermin des Wintersemesters 2006/2007 für die Veranstaltung „Grundlagen Tragwerke 3“ nicht zur Verfügung gestanden. Die Entscheidung, während eines Semesters im Ausland zu studieren, hat er eigenverantwortlich getroffen. Welche Konsequenzen sich für ihn und sein Studium durch den Auslandsaufenthalt ergeben würden, hatte er entsprechend zu bedenken. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, es sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass er im Fall des Antritts des Auslandsstudiums nicht die Möglichkeit haben würde, an der Wiederholungsprüfung des Wintersemesters 2006/2007 teilzunehmen, bestehen nicht. Es ist vielmehr unstreitig, dass die Überschneidung rechtzeitig erkennbar war. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang zudem entgegen halten lassen, dass er lediglich für das Sommersemester 2007 einen Urlaubsantrag gestellt hatte, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, sich mit Blick auf die geltend gemachte Überschneidung auch für das Wintersemester 2006/2007 beurlauben zu lassen. Die Beklagte könnte bereits mit Blick auf den von dem Kläger im anderen Zusammenhang geltend gemachten § 4 Abs. 9 BerlHG verpflichtet gewesen sein, einem entsprechenden Antrag stattzugeben. Unabhängig davon müssen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ORP für das erste Urlaubssemester nicht einmal Gründe nachgewiesen werden. Eine Beurlaubung hätte freilich zur Folge gehabt, dass im Urlaubssemester keine Prüfungsleistungen hätten anerkannt werden können. Diese Folgen abzuwägen ist jedoch allein Sache des Studierenden; nachteilige Folgen aus der einen wie der anderen Entscheidung können nicht der Hochschule angelastet werden.

Es wäre ferner unerheblich, dass die Beklagte ihn nicht verpflichtet hat, den Kurs „Grundlagen Tragwerke 3“ in der Schweiz während des Auslandssemesters zu absolvieren. Es ist nicht Sache der Beklagten, den Studienverlauf eines Studenten in der von dem Kläger angedachten Form zu überwachen und zu beeinflussen. Für eine entsprechende Verpflichtung hätte es keine Rechtsgrundlage gegeben. Da er während des Auslandsstudiums zudem beurlaubt war, wäre sie auch in der Sache nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen hat sich durch die Genehmigung der Beurlaubung die Wiederholungsfrist gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III verlängert (vgl. dazu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 M 174.08 -, Juris Rn. 10); diese Verlängerung wäre durch die von dem Kläger geltend gemachte Bindung unterlaufen worden. Für eine entsprechende ihn - in seiner Ausbildungs- und Lernfreiheit - belastende Verpflichtung gab es schließlich keine Veranlassung und keinen rechtfertigenden Grund. Es bestand vor Beginn des Auslandsstudiums des Klägers keine Veranlassung zu zweifeln, dass er nach seiner Rückkehr aus dem Ausland die Möglichkeit haben und nutzen würde, den Kurs „Grundlagen Tragwerke 3“ bzw. die Äquivalenzveranstaltung zu besuchen.

Soweit der Kläger schließlich mit der Beschwerde geltend macht, er habe es nicht zu vertreten, dass er wegen der Entfernung der Implantate im Unterarm vom 7. Februar 2007 bis 9. Februar 2007 an der Nachklausur am Ende des Wintersemesters 2006/2007 nicht habe teilnehmen können, steht sein Vortrag schon im Widerspruch zu seinem Vorbringen aus der Klageschrift, er habe den Prüfungstermin wegen „der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Schwesterhochschule“ nicht wahrnehmen können. Im Übrigen fanden die Nachschreibetermine nach der weiteren Darstellung des Klägers „zu Beginn des“ folgenden Semesters, mithin des Sommersemesters 2007 statt. Dies entspricht § 12 Abs. 4 Satz 2 RPO III, wonach Leistungsnachweise auch in den ersten 10 Tagen des folgenden Semesters erbracht werden (die Änderung der Vorschrift durch die 2. Änderung der RPO III vom 3. Dezember 2009 AMBl. TFH 02/09 betraf lediglich das Wintersemester 2009/2010). Der Kläger war nach dem von ihm eingereichten ärztlichen Attest des Dr. M. vom 17. Oktober 2008 jedoch nur bis 20. Februar 2007 nicht studierfähig. Sein weiterer Einwand aus der Klageschrift, er habe wegen der Veränderungen im Unterarm an „der Klausur“ (gemeint ist wohl die erste Klausur des Wintersemesters 2006/2007) nicht teilnehmen können, ist nicht durch ärztliche Bescheinigung belegt. Unabhängig davon bestand für den Kläger die Möglichkeit, ein Urlaubssemester mit Blick auf seine geltend gemachte Erkrankung zu nehmen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 Buchst. d ORP).

b) Das Verwaltungsgericht ist unter den gegebenen Umständen aus den insoweit zutreffenden Gründen seiner Entscheidung, auf die verwiesen wird, auch zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen die Exmatrikulation gerichtete Klage ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg biete.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).