Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 04.11.2010 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 3 R 979/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 AAÜG |
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. März 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum ab dem 11. August 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] – AVItech –) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1945 geborene Kläger erlangte am 17. Juli 1970 die Berechtigung, den Titel Ingenieur in der Fachrichtung Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik und mit Urkunde der Humboldt-Universität vom 06. April 1976 die Berechtigung, den Titel Diplom-Ingenieur zu führen. Er war zunächst seit dem 11. August 1970 als Spezialkraft im technischen Dienst beim Fernamt Groß-Berlin eingesetzt und anschließend vom 16. September 1970 an ununterbrochen als Ingenieur, Anlagentechniker, Wartungsingenieur und ab 1976 als Produktionsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Wärmeanlagenbau „Deutsch-Sowjetische Freundschaft“ (DSF), Betriebsteil Berlin (im Folgenden: VEB Wärmeanlagenbau), beschäftigt. Der Kläger entrichtete nach seinen Angaben von Mai 1985 bis Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Den am 05. Februar 2002 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2004 ab, da am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte habe zunächst mit Schreiben vom 13. August 2004 mitgeteilt, dass der Anspruch auf Zusatzversorgung (ZV) für die Tätigkeitszeiten bei der Deutschen Post, im VEB Transformatorenwerk und im VEB Wärmeanlagenbau geprüft und positiv entschieden worden sei, dann aber den gesamten Antrag auf ZV mit Bescheid vom 24. August 2004 abgelehnt habe. Er habe Anspruch auf Einbeziehung. Der VEB Wärmeanlagenbau, der am 01. Oktober 1980 in das Kombinat „VE Kombinat Verbundnetze Energie“ eingegliedert worden sei, habe bis zum 30. Juni 1990 bestanden. Sowohl die „WBB Wärmeanlagenbau GmbH“ als auch die „Verbund Netz Elektroenergie Aktiengesellschaft VENAG“ seien erst nach dem 30. Juni 1990 gegründet worden. Im Sozialversicherungsausweis sei bis zum Jahresende 1990 noch der alte Stempelabdruck VEB Wärmeanlagenbau ausgewiesen, da die Verdienst-Eintragungen immer erst zum Anfang des Folgejahres nach Vorliegen der Einkommen vorgenommen worden seien.
Das VE Kombinat Verbundnetze Energie habe die Aufgabe gehabt, die Industrie und die Bevölkerung mit den Grundenergien Gas, Elektro- und Wärmeenergie zu versorgen. In diesem Rahmen habe der VEB Wärmeanlagenbau Erzeugungs- und Verteilungsanlagen für die Wärmeversorgung in der DDR und an der Erdöl-Erdgas-Trasse in der UdSSR gebaut, von der Konstruktion bis zur Fertigstellung. Der für die Mitarbeiter des VEB Wärmeanlagenbau im Kombinat Verbundnetze Energie geltende Rahmenkollektivvertrag habe für das gesamte VE Kombinat gegolten. In mehreren Urteilen zur Gleichstellung der Mitarbeiter im Geltungsbereich dieses Rahmenkollektivvertrages sei bereits die Gleichstellung der Beschäftigten und der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung bestätigt worden. Für schätzungsweise 400 Ingenieure des Betriebes sei der Anspruch auf ZV bestätigt worden, so dass für ihn nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht plötzlich eine andere Entscheidung gelten könne. Schließlich seien die Tätigkeitszeiten bei der Deutschen Post und dem VEB Transformatorenwerk nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 als unbegründet zurück. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben i. S. d. Versorgungsverordnung zählten nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Dies sei bei dem VEB Wärmeanlagenbau nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB).
Zur Begründung seiner hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es handele sich bei dem VEB Wärmeanlagenbau durchaus um einen volkseigenen Produktionsbetrieb i. S. d. Versorgungsverordnung. Er sei als Betrieb des VE Kombinat Verbundnetze Energie einem Industrieministerium, nämlich dem Ministerium für Kohle und Energie, unterstellt gewesen. Auch die Ordnungszahl „1“ in der „Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR“ (Ausgabe 1985) bestätige die Zuordnung seines Beschäftigungsbetriebes zur Industrie. Der VEB Wärmeanlagenbau sei ausschließlich ein Montagebetrieb für Metallkonstruktionen, jedoch kein Reparaturbetrieb gewesen. In die Wirtschaftsgruppe 15 559 „Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen“ sei der VEB lediglich eingegliedert worden, weil es für einen Montagebetrieb für Metallkonstruktionen keine andere Wirtschaftsgruppe gegeben hätte. Im Übrigen hätten auf der Seite 19 der „Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR“ nur „Produktionsbetriebe“ gestanden. Auch die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 27. Juni 2005 zeige, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland die Montage von Metallkonstruktionen mit der dazugehörigen Projektierung als Herstellung industrieller Sachgüter gelte.
Sein Betrieb sei sowohl ein Projektierungsbetrieb als auch ein bauausführender Betrieb gewesen. Zum Hauptgeschäftsfeld hätte die Projektierung und Errichtung von Heizwerken und Fernwärmeleitungen, also Rohrleitungsbau, gehört. In diesem Rahmen sei er damit befasst gewesen – so wie Baumontagekombinate Wohnhäuser errichtet hätten – Heizwerke und Wärmeverteilungsanlagen zu errichten. In der DDR sei die zentrale Wärmeversorgung Kernstück des Wohnungsbauprogramms gewesen. Durch den Wärmeanlagenbau seien die Voraussetzungen geschaffen worden, dass in den neuen Bundesländern 1990 mehr als 1,75 Millionen Wohnungen fernbeheizt und über 11.000 industrielle und gesellschaftliche Bedarfsträger mit Fernwärme versorgt worden seien.
Der VEB Wärmeanlagenbau sei nach § 2 Abs. 2 des Statutes des VE Kombinat Verbundnetze Energie von 1980 zwar auch Generalauftragnehmer (GAN) bzw. Hauptauftragnehmer (HAN) für die Errichtung von Elektroenergieübertragungs- sowie Wärmeversorgungsanlagen gewesen. Mit der langfristigen Kapazitätsplanung „Wärme“ seien aber weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, d. h. sie hätten nicht den Hauptzweck des Betriebes dargestellt, sondern die notwendige Vorbereitung für die Produktion vorgenommen. Vor allem habe der Betrieb neben der Tätigkeit als GAN auch an der Errichtung dieser Anlagen mitgewirkt. Dazu seien eigenes Personal, aber auch – wie man heute sage - „Subunternehmen“ beauftragt worden. Sein Betrieb sei vollinhaltlich in das so genannte „Wohnungsbauprogramm“ der ehemaligen DDR integriert gewesen, denn nur durch das Wirken dieses Betriebes habe die Wärmeversorgung der zu schaffenden Wohnungen gewährleistet werden können. Insofern habe der Betrieb Hand in Hand mit den Wohnungsbaukombinaten gearbeitet. Auch wenn nur ein Teil des VEB Wärmeanlagenbau produziert habe, habe der andere Teil die Voraussetzungen für die Produktion geschaffen, indem er die Anlagen konstruiert und projektiert habe, was zur materiellen Warenproduktion gehöre.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 08. März 2007 hat der Kläger die Hauptaufgabe des VEB Wärmeanlagenbau, wie sie sich aus seiner Sicht darstellte, noch ergänzend erläutert. Hiernach habe die Hauptaufgabe des VEB in der Planung, Projektierung, Herstellung, Bauleitung, Inbetriebnahme und Rekonstruktion von Fernwärmeanlagen für den Wohnungsbau (sowohl Leitungswege wie Heizkraftwerke) bestanden. Im produzierenden Bereich sei ungefähr die Hälfte der insgesamt 1.700 Mitarbeiter tätig geworden, daneben habe noch die Abteilung Wissenschaft und Forschung bestanden, wo man mit der Verbesserung der Fernwärmeleitung, beispielsweise Kraft-Wärme-Koppelung, beschäftigt gewesen sei. In der Herstellung seien z. B. die Rohre zu Krümmern gebogen oder montiert worden. Es sei alles selber produziert und es sei sich auch Subunternehmen bedient worden.
Durch Urteil vom 08. März 2007 hat das SG Berlin die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 verpflichtet, die Anwendbarkeit des AAÜG und die Zeit vom 01. August 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Nach dem Statut sei der VEB Wärmeanlagenbau GAN für die Errichtung von Anlagen mit Dampf- bzw. Heißwassererzeugern sowie der Fernwärmeleitung gewesen und hätte zentrale Aufgaben für die territoriale Wärmeversorgung im Rahmen der Aufgabenstellung des Kombinats vorgenommen. Allein die Eingruppierung als Reparatur- und Montagebetrieb in die DDR-Wirtschaftssystematik stehe dem nicht entgegen. Zwar unterfalle die Durchführung von Reparaturen nicht dem fordistischen Produktionsmodell. Ein Montagebetrieb schließe die Eigenschaft als Produktionsbetrieb jedoch nicht von vornherein aus. Ebenso wenig stehe dem die Eigenschaft des VEB Wärmeanlagenbau Berlin als GAN entgegen. Bei wirtschaftlich aufwendigen und schwierigen Produktionsvorgängen sei es üblich und notwendig, dass sich der Betrieb weiterer Zulieferfirmen bediene. Der VEB Wärmeanlagenbau habe Produktion betrieben, er sei nicht lediglich mit der Planung und Überwachung der Fernwärme-Anlagen betraut gewesen, sondern habe wesentliche Produktionsschritte selbst vorgenommen. Als GAN sei er nach dem Erzeugnisprinzip verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen gewesen und müsse als spezialisierter Finalproduzent unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung fallen (vgl. auch Ziff. 3 der Grundsatzordnung für die Generalauftraggeberschaft bei strukturbestimmender Industrieinvestition vom 26. Juni 1968, Gesetzblatt DDR II Nr. 86, Seite 677).
Das Vorliegen eines Produktionsbetriebes sei auch aus den Angaben des Klägers zu schließen, der alle Aufgaben und Bereiche des VEB Wärmeanlagenbau glaubhaft dargelegt habe (Planung, Projektierung, Herstellung, Bauleistung, Inbetriebnahme, Rekonstruktion von Fernwärmeanlagen für den Wohnungsbau). Unschädlich für das Vorliegen des Produktionsbetriebes sei es, dass der Betrieb auch die herzustellenden Anlagen geplant habe. Schließlich ergebe sich das Vorliegen eines Produktionsbetriebes auch aus der Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau, der hiernach 206 Dampferzeuger projektiert und errichtet, zwei Erzeugerstätten durch eine Dampfverbindungsleistung verbunden, Heizwerke auf der energetischen Basis einheimischer Rohbraunkohle errichtet und komplexe Fernwärmeversorgungssysteme geschaffen habe (vgl. Seite 37).
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, dass der VEB Wärmeanlagenbau nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben i. S. d. Zusatzversorgung gezählt habe, denn er habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, in juris) noch habe es sich um einen Baubetrieb, der die massenhafte Neubauproduktion als wirtschaftlichen Hauptzweck gehabt habe, gehandelt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R, in juris). Anlagenbau sei vielmehr die Sammelbezeichnung für Industriebetriebe, die sich selbständig oder in Kooperation mit anderen Betrieben mit der Projektierung, dem Bau, der Montage, ggfs. der Reparatur von Industrieanlagen und der Abrechnung von Teilen oder Gesamtanlagen in allen Wirtschaftsbereichen befasst hätten. Der Anlagenbau habe sich auf abgeschlossene technische Ausführungen an örtlich genau fixierten Objekten erstreckt, wobei typische Zweige der Chemieanlagenbau, der Starkstromanlagenbau etc. gewesen seien (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1978). Bei dem VEB Wärmeanlagenbau handele es sich um einen derartigen Anlagenbaubetrieb. Er habe neben der Herstellung von Waren im engeren Sinne auch verschiedene industrielle Dienstleistungen (Planung, Projektierung, Errichtung, Montage, Reparatur und Instandhaltung von Wärmeerzeugungsanlagen) vorgenommen. Die im Betrieb beschäftigten Produktionsarbeiter seien schwerpunktmäßig für Eigeninvestitionen sowie für die Instandsetzung und Regenerierung von Baugruppen eingesetzt worden. Außerdem sei der VEB Wärmeanlagenbau nach dem Statut des Kombinates Verbundnetze als GAN eingesetzt worden, wie sich auch aus der Betriebspräsentation ergebe. GAN seien auf die Errichtung komplexer Investitionsvorhaben spezialisierte Betriebe und Kombinate, besonders im Bereich des Bauwesens und des Anlagenbaus, oder Projektierungsbetriebe, die die verantwortliche Durchführung von Investitionsvorhaben gehabt hätten, gewesen. Der GAN habe dem Auftraggeber das fertige Vorhaben termingerecht gegen Bezahlung übergeben und seinerseits mit den eingesetzten HAN oder sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge über die Erbringung ihrer Teilleistungen abgeschlossen. Für die von ihm zu erbringenden Koordinierungs- und Leitungsaufgaben habe der GAN dem Auftraggeber eine besondere Vergütung berechnet. Der GAN habe eine wissenschaftliche Leistung und Rationalisierung der komplizierter werdenden Investitionsprozesse und damit einen hohen Nutzeffekt der Investitionen sichern sollen, sei auch für den wissenschaftlich-technischen Vorlauf für seine Erzeugnisse, z. B. komplette Industrieanlagen, verantwortlich gewesen und habe in bestimmten Fällen als Generallieferant beim Export kompletter Industrieanlagen fungiert. Im Bereich der Tagebauvorhaben sei der VEB Wärmeanlagenbau als Generalprojektant tätig geworden. Nach der Rechtsprechung des BSG würden aber weder Projektierungsleistungen noch die Tätigkeit eines GAN einem VEB die Eigenschaft eines Produktionsbetriebes verleihen. Es komme auch nicht darauf an, dass in Betriebsteilen Produktionsaufgaben erfolgt seien. Entscheidend sei, dass der Hauptzweck des Betriebes die Herstellung industrieller Sachgüter gewesen sei. Wie auch aus dem zur Gerichtsakte gereichten Lagebericht der Wärmeanlagenbau GmbH i. A. vom 24. April 1990 ersichtlich, sei dies beim VEB Wärmeanlagenbau nicht der Fall gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei seinem Betrieb um einen Produktionsbetrieb i. S. d. 2. DB gehandelt habe, wobei die Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. So ergebe sich aus dem Lagebericht vom 24. April 1990, dass im Betrieb zuletzt noch 1.700 Personen, davon unmittelbar in der Produktion in Berlin ca. 500 Arbeitnehmer und im Werk Leipzig ca. 730 Arbeitnehmer – also mehr als die Hälfte aller Personen - beschäftigt gewesen seien. Unstreitig habe der VEB auch als GAN fungiert, jedoch habe die Produktion der Komponenten, die der Betrieb als GAN auf seinen Baustellen sowohl für den Neubau als auch für die Wartung und Instandsetzung von Heiz- und Industriekraftwerken benötigt habe, immer im Vordergrund gestanden. Der Bau eines Wärmekraftwerkes sei eine Form der Produktion, nur dass diese nicht in einer Werkhalle, sondern im Freien und an einem bestimmten Ort erfolge. Ein Wärmekraftwerk setze sich aus vielen Komponenten zusammen, die überwiegend in den Betrieben des VEB Wärmeanlagenbau durch eigene Mitarbeiter oder durch die Vergabe von Bauleistungen an Dritte gefertigt und dann vor Ort installiert und zusammengesetzt worden seien. Dies sei vergleichbar dem Bau eines Autos, bei dem Einzelteile durch viele unterschiedliche Betriebe hergestellt und dann am Fließband in einer Werkhalle zu einem Auto zusammengesetzt würden. Das Fertigen eines Autos am Fließband sei Produktion, obwohl die überwiegenden Teile nicht im Werk des Autoherstellers produziert würden. Ebenso sei es beim Bau von Wärmekraftanlagen, wo die Rohrsysteme im eigenen Betrieb hergestellt würden. Die Bezeichnung GAN habe das Unternehmen deshalb erhalten, weil es das einzige Unternehmen in der DDR gewesen sei, welches laut Statut verpflichtet worden sei, Elektroenergieübertragungs- sowie Wärmeversorgungsanlagen zu errichten. Dies sei überwiegend mit eigenen Kapazitäten und nur bei besonderen Großaufträgen mit weiteren Kapazitäten erfolgt. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2008 (L 4 R 86/06) würdige nicht ausreichend die Kapazitäten, die in Produktionsbereichen eingebunden gewesen seien. Die Zuordnung des Betriebes nach der Wirtschaftsgruppe 15 559 der Systematik der Volkswirtschaftszweige sei ein Indiz dafür, dass es sich um einen Produktionsbetrieb – nicht aber um einen GAN - gehandelt habe.
Der Senat hat Ablichtungen der Broschüre „Kurs DDR 40 – Beiträge zur Betriebsgeschichte 1969 – 1988 des VEB Wärmeanlagenbau „DSF“ im VE Kombinat Verbundnetze Energie“ und des Artikels „Die Ermittlung des langfristigen Bedarfs an Fernwärmeversorgungsanlagen mit Hilfe der EDV“ (von D. Gühmann, H. Kirschke und P. Bischoff, aus Energietechnik, 22. Jg., Heft 2, Februar 1972 S. 59 ff) ins Verfahren eingeführt und diese zusammen mit einer anonymisierten Kopie des im Verfahren L 3 R 400/07 zum VEB Wärmeanlagenbau ergangenen Beschlusses des Senats vom 14. Januar 2009 den Beteiligten zur Kenntnis übersandt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG Berlin hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 11. August 1970 bis zum 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech feststellt.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2, S. 72 ff.), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die dem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 8 AAÜG).
Da eine Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der AVItech bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt ist und ihm durch Einzelfallentscheidung auch keine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, käme eine Anerkennung von Beschäftigungszeiten nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers bei dem VEB Wärmeanlagenbau am Stichtag 30. Juni 1990 (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Termins Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01, und vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, alle in juris) die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllen würde.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger, wie gleich darzulegen sein wird, nicht vorgelegen. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich überhaupt geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, a. a. O.).
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen, erfüllt mit der Beschäftigung im VEB Wärmeanlagen am 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Zusage nach der AVItech.
Zunächst ist festzustellen, dass das Schreiben der Beklagten vom 13. August 2004 keine Feststellungen zum Bestehen eines Anspruchs auf Zusatzversorgung für die Tätigkeitszeiten bei der Deutschen Post, im VEB Transformatorenwerk und im VEB Wärmeanlagenbau im VE Kombinat „Verbundnetze Energie“ enthält. Vielmehr hat die Beklagte mit diesem Schreiben nur darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften noch nicht abschließend bearbeitet werden konnte, da noch weitere Ermittlungen erforderlich seien.
Der Anspruch des Klägers auf Einbeziehung in die AVItech scheitert daran, dass der VEB Wärmeanlagenbau am 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech erfüllte. Erfasst von der Versorgungsordnung sind nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, und 24. April 2008, B 4 RS 31/07 R, alle in juris). Hierbei muss die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken i. S. einer durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von Endprodukten dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R, und vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, beide in juris). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert, dass von dem Betrieb auch (nachgeordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (vgl. zur Definition und Zweckbestimmung der volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des Versorgungsrechts grundlegend BSG, Urteile vom 09. April 2004, B 4 RA 3/02 R und vom 10. April 2004, B 4 RA 10/02 R, beide in juris).
Nach diesen Maßstäben gehörte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zum 30. Juni 1990 nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens.
Der Betrieb war kein solcher des Bauwesens, denn es wurden keine Gebäude serienmäßig hergestellt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R, a.a.O.).
Er war auch kein Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne fordistischer Prägung. Dies ergibt sich bereits aus dem Statut des VE Kombinates Verbundnetze Energie vom 01. Oktober 1980, in dem der Betriebszweck des VEB Wärmeanlagenbau mit „GAN für die Errichtung von Heizwerken und Fernwärmeleitungen“ bezeichnet wird. Auch nach der vom Betrieb herausgegebenen Broschüre „Kurs DDR 40 – Beiträge zur Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau „DSF“ im VE Kombinat Verbundnetze Energie“ wurde der VEB Wärmeanlagenbau als GAN konzipiert und eingesetzt mit dem Ziel, eine „höhere Qualität auf dem Fachgebiet Fernwärmetechnik durch Entwicklung und Aufbau zentraler Wärmeversorgungsanlagen zur sicheren Versorgung der Bedarfsträger in Industrie und Wohnungsbau zu schaffen“. Hiernach lag der Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB Wärmeanlagenbau in der Tätigkeit als GAN. Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurde einem GAN vom Investitionsauftraggeber die Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen (vgl. Lexikon der Wirtschaft - Industrie -, Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1970, Stichwort Generalauftragnehmer). Als GAN hatte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Rahmen der ihm übertragenen Wahrnehmung zentraler Aufgaben für die territoriale Wärmeversorgung und den Bereich der Energiewirtschaft (§ 4 Punkt 3 c des Statutes) vor allem die Aufgabe, Heizkraftanlagen zu projektieren, zu entwickeln und zu erstellen. Die dabei erbrachten Leistungen bestanden im Wesentlichen in der Projektierung der Anlagen, Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus und in der Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlage sowie der Einweisung des Erwerbers. Der Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau „DSF“ lässt sich entnehmen, dass große Projekte auf dem Gebiet der Versorgung mit Fernwärme konzipiert und realisiert wurden, etwa 1970/1973 das Wärmeversorgungssystem Lichtenberg-Nordost. Es folgten die Fernwärmenetze für Berlin-Mitte, für das Haus der Ministerien und für den Komplex Charité, dann für die Lichtenberger Stadtteile mit den großen Neubaugebieten Marzahn, Hohenschönhausen und Hellersdorf.
Daneben erhielt der VEB Wärmeanlagenbau als GAN auch Auslandsaufträge, so etwa von der UdSSR im Jahr 1982 der Auftrag zur Errichtung von Heizwerken für die Wärmeversorgung von Wohn- und Gesellschaftsbauten an der Erdgasstrasse, die er zusammen mit Subunternehmen und mit der gesamten Technik, die der Betrieb lieferte, fertig stellte. Außerdem fungierte der VEB Wärmeanlagenbau auch als Generallieferant beim Export kompletter Industrieanlagen.
Zwar wurde – worauf der Kläger hinweist - in Berlin im Jahr 1978 ein Hauptbereich Produktion mit 83 Arbeitskräften gebildet, um Wärmeversorgungsanlagen herzustellen, wobei ein überwiegender Teil der Arbeitskräfte (64) als Produktionsarbeiter eingesetzt waren. Gleichwohl hat die Herstellung industrieller Sachgüter nicht den Hauptzweck des Betriebes ausgemacht, wie es für einen Produktionsbetrieb im oben dargestellten Sinne erforderlich ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag nicht im Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen hergestellt worden waren. Vielmehr erbrachte der VEB Wärmeanlagenbau – neben der ebenfalls jahrelang angefallenen Rekonstruktion des innerstädtischen Wärmenetzes – je nach Investitionsauftrag individuell angepasste Leistungen in Form der Projektierung bis hin zu Fertigstellung und Einbau von Wärmeanlagen in kleiner Stückzahl für die neu errichteten Wohngebiete und für öffentliche Gebäude sowie die Überführung dieser neuen Anlagen in die Hand des Investitionsauftraggebers. Auftragsbezogene Arbeit bedeutete, dass der Betrieb eine bestimmte Aufgabenstellung bekam, die dann zunächst dort projektiert wurde. Aus dieser Projektierung folgte, welche und wie viele Komponenten benötigt wurden, die dann in der Fertigung hergestellt wurden. Insoweit war der VEB auch ein Werk zur Herstellung und zum Vertrieb von Wärmeanlagen-Technik. Selbst wenn diese in Serie produziert worden sein sollte, war der Betrieb nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte. Es erfolgte also keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage jeweils benötigten Komponenten produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher abgegeben worden sind. Im Hinblick auf den allein maßgeblichen Hauptzweck des Betriebes, nämlich die Herstellung kompletter Heiz-Anlagen, ist aber davon auszugehen, dass die Serienproduktion nur dienende Funktion hatte. Es ist insoweit durchaus denkbar, dass Komponenten verschiedener Typen für die unterschiedlichen Anlagen benötigt wurden und dass Einzelteile möglicherweise speziell für eine bestimmte Anlage hergestellt wurden, so dass sie nicht oder nur mit großem Aufwand in anderen Anlagen verwendet werden konnten. Eine derartige Tätigkeit ist gerade keine industrielle – fordistische - Produktion von Endprodukten, sondern eine Produktion von Teilen, die in der erst auf Anforderung des Abnehmers hergestellten kompletten Wärmeanlage aufgegangen sind. Die Planung, Projektierung, Herstellung und Überwachung des Baus derartiger Anlagen stellt aber eine Dienstleistung dar und keine Produktion. Der VEB Wärmeanlagenbau war damit nicht vergleichbar mit einem Betrieb zur Herstellung reiner Sachgüter. Diese Einschätzung wird auch durch die Broschüre gestützt, wenn dort ausgeführt wird, dass die im VEB Wärmeanlagenbau beschäftigten Produktionsarbeiter - „Baubrigaden“ - schwerpunktmäßig für „Eigeninvestitionen“, also gerade nicht für die Herstellung reiner Sachgüter zur Abgabe an einen – fremden – Endverbraucher eingesetzt wurden. Dass der Zweck des Betriebes nicht ausschließlich die Produktion gewesen ist, räumt letztlich auch der Kläger ein, wenn er vorträgt, der VEB Wärmeanlagenbau sei sowohl ein Projektierungsbetrieb als auch ein bauausführender Betrieb mit dem Ziel der Herstellung von Heiz-Anlagen von der Konstruktion bis zur Fertigstellung gewesen.
Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für die Bevölkerung, etwa Erzeugnisse für Haus, Hof und Garten (Pfähle, Flächentrockner, Schnellerhitzer, kleine Öfen etc.) entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar.
Dieses Ergebnis wird letztlich auch gestützt von dem von der Beklagten vorgelegten Lagebericht vom 24. April 1990. Auch hier lässt sich für den – im Privatisierungsprozess befindlichen - VEB Wärmeanlagenbau als Produktionsprofil die Projektierung, Lieferung und Errichtung von Heizkraftwerken und Umweltschutzanlagen komplett schlüsselfertig oder in einzelnen Komponenten, die Projektierung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Brennstoffversorgungs-, Aufbereitungs- und Reinigungsanlagen verschiedener Art, Werk- und Lagerstätten sowie Fernwärmesystemen und –leitungen herauslesen. Des Weiteren wurden Dienstleistungen angeboten (Ingenieurberatung, Studien, Gutachten, Analysen, Bau- und Montageleistungen, Service und Kundendienst etc.). Dieser Bericht, der kurz vor der Umwandlung des VEB in eine GmbH erstellt wurde, mag nicht repräsentativ für den gesamten, hier zu beurteilenden Zeitraum sein, er passt sich aber durchaus in den langjährigen Geschäftszweck des VEB Wärmeanlagenbau ein.
Nach alledem zählte der VEB Wärmeanlagenbau nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie. Auf die Frage, ob die Einordnung des VEB Wärmeanlagenbau in die Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) im Betriebsregister der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zusätzlich gegen seine Qualifikation als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens spricht, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Allerdings erweist sich die Zuordnung als zutreffend, selbst wenn die Ausführung von Reparaturen einen nachgeordneten Raum eingenommen hat, denn die Wirtschaftsgruppe 15 559 erfasst nicht nur Reparaturbetriebe, sondern auch Montagebetriebe der metallverarbeitenden Industrie.
Der VEB Wärmeanlagenbau war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war, denn er ist dort nicht genannt.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen“ in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/04 R, in juris). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BVerfG a.a.O.; BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie hier der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte für den Kläger erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Das Urteil des SG Berlin vom 08. März 2007 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.