Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 30.09.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 L 65.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 42 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG |
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 81 622,44 Euro festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, sofern wie vorliegend nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG. Die Festsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rente steht im Einklang mit Nr. 14.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), dem zwar keine normative Wirkung zukommt, der den Gerichten aber als Orientierungshilfe dienen kann (vgl. Kopp, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anhang § 164 Rn. 6). Sie entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 21. Mai 2013 – BVerwG 8 B 85.12 - juris) und des Senats.
Zwar erfolgt die Festsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag der Rente in Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 1 GKG (in der gemäß Art. 3 Nr. 16 und Art. 50 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 [BGBl. I S 2586] seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung; dem entsprach bis dahin § 42 Abs. 2 GKG), nach der bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der dort im einzelnen bezeichneten, hier nicht einschlägigen Art der dreifache Jahresbetrag der Leistung in Ansatz zu bringen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 42 GKG Rn. 27 m. w. N.; vgl. zur Anlehnung an die entsprechende Regelung in § 17 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1997 – BVerwG 1 B 103/97, juris Rn. 6). Daraus folgt entgegen der Beschwerde jedoch nicht, dass dem dreifachen Jahresbetrag analog § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F. bzw. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltend Fassung auch die bei Einreichung der Klage fälligen Rentenleistungen hinzugerechnet werden müssten. Eine analoge Anwendung auch dieser Regelung würde der Besonderheit des Rechtsverhältnisses zwischen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und ihren Mitgliedern nicht hinreichend Rechnung tragen. Sie hätte zur Folge, dass der Streitwert umso höher und das Prozessrisiko umso größer wäre, je länger die Beteiligten bemüht sind, bereits vorprozessual im kooperativen Zusammenwirken die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung, insbesondere wie hier für eine Berufsunfähigkeitsrente, zu klären. Das würde den Interessen sowohl des einzelnen Mitglieds als auch der im Versorgungswerk zusammengeschlossenen Gesamtheit der Berufsangehörigen zuwiderlaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).