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Entscheidung 7 U 137/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 06.04.2011
Aktenzeichen 7 U 137/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.6.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2009 sowie das Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.3.2009 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus rückständigen Gesellschaftereinlagen von Dezember 2007 bis November 2008 in Höhe von 341,25 € sowie aus der rückständigen Einmaleinlage in Höhe von 6.300 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz trägt der Beklagte.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte unterzeichnete am 15.3.2007 eine Beitrittserklärung zur Beklagten, die eine Einmaleinlage von 6.000 € zuzüglich 5 % Agio (300 €), also insgesamt 6.300 € sowie eine Ratenzahlung von 25 € zuzüglich 5 % Agio (1,25 €) ab dem 15.4.2007 vorsah.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Einzahlung der Einmaleinlage zuzüglich Agio sowie auf Zahlung weiterer 341,25 € ausstehender Rateneinlagen nebst Agio für die Zeit von April 2007 bis November 2008 in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe seine Beteiligung innerhalb der ihm eröffneten Widerrufsfrist von zwei Wochen mit Schreiben vom 26.3.2007, das er am 27.3.2007 an die Klägerin faxte, widerrufen. Zum Beweis der Absendung des Fax bezieht sich der Beklagte auf den Zeugen B… B….

Am 24.3.2009 hat die gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständige Kammer des Landgerichts folgendes Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess erlassen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.641,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung der Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Im Nachverfahren hat das Landgericht das am 24.3.2009 verkündete Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil mit dem Versäumnisurteil vom 17.11.2009 für vorbehaltlos erklärt. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch ist das Urteil im Nachverfahren vom 22.6.2010 ergangen, mit dem das Versäumnisurteil vom 17.11.2009 aufrechterhalten worden ist. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 28.6.2010 zugestellte Urteil am 21.7.2010 Berufung eingelegt, die er am 20.8.2010 begründet hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.6.2010 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus rückständigen Gesellschaftereinlagen von Dezember 2007 bis November 2008 in Höhe von 341,25 € sowie aus der rückständigen Einmaleinlage von 6.300 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 als Rechnungskosten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruches des Beklagten einzustellen ist.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet sowohl die Haustürsituation des Abschlusses als auch die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Zahlung der mit der Klage verfolgten Beträge nebst Zinsen.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die streitigen Ansprüche der Klägerin aufgrund der Beitrittserklärung des Beklagten zur Beteiligung an der C… GbR vom 15.3.2007 entstanden sind. Die Klägerin hat dieses Vertragsangebot am 30.3.2007 angenommen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 6.000 € zuzüglich 300 € Agio sowie die Zahlung von Rateneinlagen in Höhe von monatlich 26,25 € einschließlich Agio für die Dauer von 19 Jahren, beginnend ab dem 1.5.2007. Er begründete die streitbefangenen Forderungen.

Die Beitrittserklärung des Beklagten vom 15.3.2007 ist nicht aufgrund des vom Beklagten behaupteten Widerrufs mit Telefax am 27.3.2007 unwirksam geworden. Der Beklagte ist für den Zugang seines Widerrufs bei der Klägerin beweisfällig geblieben. Der vom Beklagten vorgelegte Telefax-Sendebericht vom 27.3.2007 ist als Beweismittel für den Zugang nicht ausreichend. Insofern wird auf die Ausführungen auf Blatt 5 des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Nachweise zur Rechtsprechung Bezug genommen.

Die streitigen Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten aus dem gemeinsamen Gesellschaftsvertrag sind jedoch - nunmehr - auseinandersetzungsbefangen. Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 BGB zu, weil er aus der gemeinsamen Gesellschaft ausgeschieden ist.

Der Widerruf der Beteiligung des Beklagten ist der Klägerin jedenfalls durch die Zustellung der Klageerwiderung, in der auf den Widerruf Bezug genommen wird und in dessen Anlage sich eine Kopie des Widerrufs befand, zugegangen. Er führte nach dem Zugang bei der Klägerin zu einer Beendigung der Beteiligung des Beklagten ab dem Datum des Zugangs.

Das Recht des Beklagten zum Widerruf seiner Beitrittserklärung ergibt sich aus dem Inhalt des Formulars der Klägerin, auf dem der Beklagte seine Beitrittserklärung vom 15.3.2007 abgab. Das Formular der Beitrittserklärung umfasst eine Widerrufsbelehrung, die vom Beklagten gesondert unterschrieben wurde.

Die Widerrufsbelehrung im Formular der Beitrittserklärung verweist im vorliegenden Fall allerdings nicht auf ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB. Eine Haustürsituation ist von dem Beklagten nicht vorgetragen worden.

Mit der gleichwohl im Beitrittsformular der Klägerin enthaltenen Belehrung über ein Widerrufsrecht haben die Parteien jedoch ein vertragliches Widerrufsrecht begründet, das dem Beklagten die Möglichkeit des Widerrufs eröffnete.

Der Umstand, dass über ein Widerrufsrecht - in hervorgehobener Weise - belehrt wird, setzt das Bestehen eines solchen Rechts voraus. Der Vertragstext der Beitrittserklärung enthält keine Einschränkung, dass das Widerrufsrecht nur dann gelten solle, wenn die Voraussetzungen einer Haustürsituation im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB gegeben seien, unter denen dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin enthält vielmehr die uneingeschränkte Erklärung, dass der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf den Beitritt gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden sei. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Klägerin nur ein eingeschränktes Widerrufsrecht vereinbaren wollte, da sie die Widerrufsbelehrung in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 355, 357 BGB formulierte. Deshalb ist zugunsten des Beklagten von der Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszugehen (vgl. auch: BGH NJW 1982, 2313/2314).

Das danach gegebene Widerrufsrecht des Beklagten ist allerdings ausweislich des Einleitungssatzes der Belehrung ebenfalls binnen zwei Wochen auszuüben, wobei die Frist ausweislich der Angaben in der Belehrung an dem Tag begann, an dem der Beklagte die Widerrufsbelehrung erhielt. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist im vorliegenden Falle ist jedoch unschädlich.

Die vereinbarte Widerrufsfrist von zwei Wochen hatte weder durch die Aushändigung der vom Beklagten unterzeichneten Widerrufsbelehrung am 15.3.2007 noch danach begonnen.

Insofern gilt § 355 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung. Die Geltung dieser gesetzlichen Vorschrift ist im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts weder zwingend noch selbstverständlich. Vielmehr unterfällt die Ausgestaltung des vereinbarten Widerrufsrechts der Vertragsfreiheit. Im vorliegenden Falle finden die Regelungen zu dem gesetzlichen Widerrufsrecht nach § 312 f. BGB und § 355 f. BGB jedoch auf das vereinbarte Widerrufsrecht Anwendung. Das ist deshalb der Fall, weil die Parteien die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf das dem Beklagten eröffnete Widerrufsrechts vereinbarten.

Die Vereinbarung der Maßgeblichkeit der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht folgt zum einen aus dem Rückgriff auf die zweiwöchige Widerrufsfrist, wie sie § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht, aus der Gestaltung der Vereinbarung über das Widerrufsrecht des Beklagten als Belehrung sowie aus dem Aufbau der Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrechts. So ist für die Ausübung des Widerrufsrechts die Textform vereinbart, wie sie auch § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht. Die Vereinbarung zu dem Beginn der Frist entspricht der einschlägigen Regelung in § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung weist ferner die nach § 355 Abs. 2 BGB erforderliche Angabe von Namen und Anschrift des Widerrufsadressaten auf und enthält eine Belehrung - im Ansatz - über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB, wie sie § 312 Abs. 2 BGB verlangt.

Zum anderen wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers für das zwischen den Parteien vereinbarte Widerrufsrecht auch daraus ersichtlich, dass in Satz 2 der Widerrufsbelehrung, die der Beklagte am 15.3.2007 unterzeichnete, von Seiten der Klägerin „auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB)“ verzichtet wurde. Die genannten Vorschriften können bei einem vertraglich begründeten Widerrufsrecht jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Widerrufsrecht grundsätzlich den Bestimmungen über das gesetzliche Widerrufsrecht entsprechen sollte.

Aufgrund der Vereinbarung eines Widerrufsrechts gemäß den Bestimmungen zu dem gesetzlichen Widerrufsrecht muss die von der Klägerin dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung auch die Anforderungen an eine ordentliche Belehrung nach §§ 312 Abs. 2, 355 Abs. 1 und 3 BGB erfüllen, um die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Diesem Erfordernis entspricht die vom Beklagten am 15.3.2007 unterzeichnete Belehrung der Klägerin nicht.

Nach § 312 Abs. 2 Satz 2 BGB muss die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung gibt die von § 357 Abs. 1 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen des Widerrufs jedoch nicht vollständig wieder.

Die Beklagte hat unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Zeile (Widerruf bei bereits erhaltener Leistung) lediglich auf die Verpflichtung des Beklagten hingewiesen, im Falle des Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren. Über die Rechtsfolgen hinsichtlich der vom Beklagten erbrachten Leistungen verhält sich die Widerrufsbelehrung hingegen nicht. Sie entspricht deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall des gesetzlichen Widerrufsrechts mit Urteil vom 12.4.2007 - VII ZR 122/06 - (BGHZ 172, 58, 62) entschieden. In der Entscheidung wird ausgeführt, der Schutz des Verbrauchers erfordere eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Eine diesen Anforderungen genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB könne sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denen tatsächlich nach § 357 Abs. 1 BGB Rechte des Verbrauchers gegenüberstünden. Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung mit der Gesetzesbegründung auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dieser sei nicht zu entnehmen, dass abweichend vom Wortlaut des Gesetzes nur über die Pflichten des Verbrauchers zu belehren sei.

Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft die Rechte eines (Werkvertrags-) Kunden. Die von ihm entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich indessen ohne weiteres auf den Streitfall übertragen. Über die Rechte, die dem beigetretenen Gesellschafter gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft nach Ausübung seines Widerrufsrechts zustehen, muss sich eine ordnungsgemäße Belehrung verhalten, die sowohl die Rechte als auch die Pflichten des Verbrauchers bzw. Vertragspartners, hier des Beklagten, benennt.

Eine einschlägige vollständige Belehrung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil Rückabwicklungsansprüche des Beklagten im Falle seines Widerrufs tatsächlich nicht hätten eintreten können. Allerdings sieht die Beitrittserklärung des Beklagten vor, dass die Einmaleinlage von 6.300 € einschließlich Agio am 1.5.2007 zu zahlen war und die erste Rateneinlage am 15.4.2007 gezahlt werden sollte. Die Widerrufsfrist wäre bei einem Fristbeginn am 16.3.2007 also zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Verpflichtungen des Beklagten aus seinem Beitritt bereits verstrichen gewesen. Gleichwohl kann für den vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Rückgewährverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Falle eines Widerrufs seines Beitritts bis zum 29.3.2007 nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Einlageverpflichtungen des Beklagten bis zum - bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung - vorhersehbaren Ablauf der Widerrufsfrist nicht fällig wurden, wären sie doch bereits während des Laufs der Widerrufsfrist erfüllbar gewesen. Deshalb musste die Widerrufsbelehrung auch mit Blick auf diese Möglichkeit auf die Rechtsfolgen hinsichtlich der vom Beklagten erbrachten Leistungen hinweisen.

Da die vereinbarte Widerrufsfrist mithin bislang nicht zu laufen begonnen hatte, ist der vom Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits erklärte Widerruf seines Beitritts wirksam. Da der Widerruf jedoch erst nach Invollzugsetzung der Gesellschaft erfolgte, ist dem Widerruf des Beklagten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2005, 627; Vorlagebeschluss des 2. Zivilsenats des BGH vom 5.5.2008 – II ZR 292/06 – WM 2008, 1026, 1028; BGH MDR 2010, 1096) lediglich ab Zugang bei der Gesellschaft, hier der Klägerin, die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung beizumessen. Eine solche Kündigung führt unter Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft dazu, dass der Widerrufende gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben hat (EUGH, Urteil vom 15.4.2010 – Rs. C-215/08 WM 2010, 882, 885). Wechselseitige Ansprüche der Parteien können deshalb nicht gesondert verfolgt werden. Sie sind vielmehr auseinandersetzungsbefangen, das heißt Gegenstand der Abfindungsberechnung, die von der Klägerin zu erstellen ist.

Da der Beklagte seine Verpflichtung zur Erbringungen der streitgegenständlichen Einlagen jedoch bestritten hat, ist dem hilfsweise von der Klägerin gestellten Antrag, festzustellen, dass die streitbefangenen Forderungen in die Berechnung des Abfindungsanspruches des Beklagten einzustellen ist, zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Klägerin führt zahlreiche Aktiv- oder Passivprozesse, deren zentrale Rechtsfrage die Wirksamkeit der Ausübung eines Widerrufsrechts hinsichtlich des Beitritts zur Klägerin ist. Deshalb ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu eröffnen.