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Personalvertretungsrecht der Länder


Metadaten

Gericht VG Potsdam 21. Kammer Entscheidungsdatum 14.05.2013
Aktenzeichen VG 21 K 2495/12.PVL ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Ziffer 2.2.2 BbgBRKGVwV, § 2 Abs 2 BRKG, § 3 Abs 1 BRKG, § 44 PersVG BB

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller für die Teilnahme an der Klausurtagung des Personalrates am 2. und 3. Dezember 2010 die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 115,20 € zu erstatten.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; weitere Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Erstattung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit des Antragstellers angefallen sind.

Der Antragsteller ist bei der Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerinnen (... Brandenburg und ... Berlin-Brandenburg) seit 1993 als Dienstordnungsangestellter (Mitarbeiter für Sozialgerichtsverfahren in der Stabsstelle Recht) beschäftigt. Seine Dienststätte ist grundsätzlich die Niederlassung der ... in ..., ... 20; für die Zeit vom 6. April 2010 bis zum 25. Januar 2011 vertrat der Antragsteller eine längerfristig erkrankte Kollegin in der Niederlassung in …, ... 1. Für die Fahrten von und zur Dienststätte nutzte bzw. nutzt der Antragsteller ein Jahresticket (Firmenticket) der ... Verkehrsbetriebe für die Bereiche A – C.

Seit 1997 ist der Antragsteller ordentliches Mitglied im örtlichen Personalrat; seit 2011 auch im Gesamtpersonalrat.

Nachdem im Juni 2010 ein neuer Personalrat gewählt worden war, sollte Anfang 2011 eine Personalversammlung stattfinden. Zur Vorbereitung dieser Personalversammlung plante die Personalratsvorsitzende eine Klausurtagung der Personalratsmitglieder am 2. und 3. Dezember 2010 in dem Hotel „... “ in ... .

Nach einer Vorabbefragung der Personalratsmitglieder ergab sich, dass von den 26 potentiellen Teilnehmern 24 an der Klausurtagung teilnehmen wollten. Von diesen 24 Teilnehmern wollten insgesamt 22 in dem Hotel übernachten; der Antragsteller und eine weitere Teilnehmerin hatten dies verneint. Unter dem 28. Oktober 2010 unterbreitete das Hotel dem Personalrat für diese 22 Personen ein Angebot für die Raummiete (6,50 € p. P.), für die Bewirtung (68,50 € p. P.) und für die Übernachtung (40,00 € p. P.) über insgesamt 2.530,00 €.

Auf dieser Grundlage beantragte die Personalratsvorsitzende unter dem 10. November 2010 und unter Beifügung des Angebotes des Hotels beim Personalreferat die Genehmigung dieser auswärtigen Klausurtagung und bat um Kostenübernahme für die 24 Mitglieder. Nachdem die Genehmigung bzw. Kostenübernahmezusage hierzu am 22. November 2010 erteilt worden war, lud die Personalratsvorsitzende unter dem 23. November 2010 die Personalratsmitglieder „offiziell“ zu dieser Klausurtagung ein.

Nachweislich fragte der Antragsteller (erst) am Morgen des 1. Dezember 2010 bei dem zuständigen Mitarbeiter der Niederlassung in Berlin, ... 1, nach, ob ein Dienstwagen für die Klausurtagung zur Verfügung stünde, was umgehend verneint wurde.

Am 2. Dezember 2010 fuhr der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben mit dem eigenen PKW um 7.45 Uhr von seiner Wohnung in Berlin, ... 16 A, ab und kam um 10.00 Uhr in ... an. Abends fuhr er um 18.05 Uhr in ... los und kam um 20.00 Uhr an seiner Wohnung an. Am 3. Dezember 2010 fuhr er nach seinen Angaben bereits um 7.00 Uhr an seiner Wohnung ab und kam um 9.00 Uhr in ... an; die Rückfahrt von ... trat er um 11.30 Uhr an und kam um 12.50 Uhr an seiner Wohnung an. Zur Begründung für die täglichen Hin- und Rückfahrten gab der Antragsteller an, dass im Hotel nicht genügend Übernachtungsmöglichkeiten bestanden hätten.

Unter dem 6. Dezember 2010 machte der Antragsteller bei der Beteiligten auf den hierfür vorgesehenen Formblättern die Erstattung der Fahrtkosten für die Klausurtagung geltend, wobei er für jeden Tag für die Hin- und Rückfahrt 192 km angab.

Ausweislich der Reisekostenabrechnungen vom 7. Februar 2011 wurden dem Antragsteller vom Beteiligten für jeden Tag aber nur 140 km angerechnet, die multipliziert mit 0,30 €/km einen Betrag von 42,00 € ergab. Zur Begründung wurde ausgeführt: „Für die Fahrt von Ihrem Wohnort nach ... / ... und zurück können wir 140 km (wirtschaftlichste Strecke für die Fahrt vom Dienstort zum Geschäftsort) für die Abrechnung berücksichtigen“.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2011 und forderte eine weitere Zahlung von 31,20 € (52 km x 2 Tage x 0,30 €/km). Zur Begründung wies er darauf hin, dass er tatsächlich mehr Kilometer gefahren sei, er aber nur die vom Allianz-Routenplaner ausgewiesene Entfernung geltend gemacht habe. Zudem könne dem Bundesreisekostengesetz keine Regelung entnommen werden, die die Beteiligte zu der vorgenommenen Kürzung berechtigen würde, zumal der Gesetzgeber mit der Novellierung des Reisekostenrechts im Jahre 2005 den Begriff Mehraufwendungen ausdrücklich weggelassen habe, um umfangreiche Vergleichsberechnungen zu vermeiden. Zudem sei es ihm an diesen beiden Tagen wegen der Witterungsverhältnisse bzw. aus persönlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, vor bzw. nach der Dienstreise die Dienststätte aufzusuchen.

Hierauf antwortete die Beteiligte mit E-Mail vom 1. März 2011 und wies die weitergehende Forderung des Antragstellers zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass für Dienstreisen, die an der Wohnung beginnen und enden, die Vergleichsberechnung nach Punkt 2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz anzuwenden sei. Danach gelte die Dienstreise als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; was nur dann nicht gelte, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher sei. Da der Beginn und das Ende der Dienstreise in ... an beiden Tagen problemlos innerhalb des Gleitzeitrahmens von 7.00 – 20.00 Uhr möglich gewesen seien, sei hier auch nur die Strecke ... – ... – ... erstattungsfähig.

Nach weiterem Schriftverkehr vom 2. Mai und 12. August 2011 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 zunächst vor dem Arbeitsgericht Potsdam Klage mit dem Az.: 2 Ca 2308/11 erhoben, mit der er sein Begehren unter Vertiefung des bisherigen Vortrags weiterverfolgt. Ursprünglich beantragte er,

1.ihm einen (weiteren) Betrag von 31,20 € zu erstatten,
2.diesen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen und
3.festzustellen, dass die Regelungen bei der Beklagten, die den Abzug von fiktiven Fahrtkosten für den üblichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich vorsehen, rechtswidrig seien.

Zur Begründung des Feststellungsantrages führte der Antragsteller ergänzend aus, dass er eine Vielzahl von Dienstreisen sowohl für die Beteiligte als auch für die Personalräte unternehmen müsse und ihm deshalb ein Feststellungsinteresse an der Klärung der Fragen zustehe, ob die in der Dienstanweisung enthaltenen Erstattungsregelungen hinreichend genug bestimmt seien und immer zu Lasten der Beschäftigten ausgelegt werden dürften.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 erwiderte die Beteiligte in diesem Verfahren, dass sie gemäß § 3 Abs. 1 BRKG nur eine Erstattung der notwendigen Reisekosten schulde, was mit der Auszahlung der 84,00 € erfolgt sei.

Insoweit begegne es bereits erheblichen Bedenken, dass dem Antragsteller überhaupt diese 84,00 € ausgezahlt worden seien, da eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 4 BRKG dann nicht zu gewähren sei, wenn der Antragsteller eine von der Beklagten unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit hätte nutzen können oder von anderen Dienstreisenden in einem Kraftwagen hätte mitgenommen werden können. Das sei hier aber der Fall gewesen, da das ebenfalls in Berlin wohnende Personalratsmitglied, Herr S., für diese Klausurtagung einen Dienstwagen reserviert gehabt habe und den Antragsteller hätte mitnehmen können. Zudem hätte der Antragsteller auch die Mitfahrgelegenheiten in den Kraftfahrzeugen der übrigen Personalratsmitglieder nutzen können. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, es hätten im Hotel nicht genügend Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, so dass er alleine hätte hin und herfahren müssen, könne angesichts einer gegenteiligen Auskunft des Hotels nicht nachvollzogen werden. Zudem habe sich der Antragsteller viel zu spät um einen Dienstwagen bemüht bzw. hätte er auch an seinem Dienstort in ... nach einem Dienstwagen nachfragen müssen. Da bereits dem Grunde nach eine Notwendigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BRKG für die Zahlung der Wegstreckenentschädigung nicht gegeben sei, behalte sich die Beteiligte die Rückforderung der gezahlten 84,00 € ausdrücklich vor.

Aber selbst wenn dem Grunde nach von einem Erstattungsanspruch ausgegangen würde, hätte es der Antragsteller entgegen der in der Dienstanweisung enthaltenen Regelung unter 4.4 zur Wahl des Beförderungsmittels pflichtwidrig unterlassen zu prüfen, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht wirtschaftlicher gewesen wäre, weil die Hin- und Rückfahrt mit dem Zug nur 15,60 € gekostet hätte. Berücksichtige man die Übernachtungskosten in Höhe von 40,00 € hätte der verbleibende Restbetrag in Höhe von 28,40 € immer ausgereicht, um mit dem Bus oder dem Taxi vom Bahnhof ... zum ca. 3 km entfernten Hotel zu kommen.

Und auch wenn davon ausgegangen würde, dass der Antragsteller zu Recht mit seinem PKW gefahren sei, habe er nicht die wirtschaftlichste Variante gewählt, weil bei der Gewährung der großen Wegstreckenentschädigung von 42,00 € und den Übernachtungskosten von 40,00 € nur insgesamt 82,00 € Reisekostenvergütung angefallen wären.

Im Übrigen entspreche die vorgenommene Vergleichsberechnung der Ziffer 4.1 der Dienstanweisung bzw. der inhaltlich gleichlautenden Ziffer 2.2.2 der brandenburgischen Verwaltungsvorschrift zum BRKG und werde damit dem dort ebenfalls genannten Wirtschaftlichkeitserfordernis gerecht.

Sollte dem Antragsteller wider Erwarten die im Klageantrag zu 1. genannte weitere Reisekostenvergütung zustehen, würde die Beteiligte mit einem ihr gegen den Antragsteller aus der schuldhaften Verletzung der Vorschriften der Ziffer 4.4 der Dienstanweisung zustehenden Schadensersatzanspruch aufrechnen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages fehle dem Kläger bereits ein Feststellungsinteresse, da die Beteiligte keinen Abzug von fiktiven Wegstrecken oder Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststätte vorgenommen habe.

Auf dieses Vorbringen der Beteiligten reagierte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Februar 2012, mit der er seine Klageanträge umstellte und erweiterte. Er beantragte nunmehr,

1. dass die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 31.20 € erstattet,

2. dass die Forderung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 84,00 € zurückgewiesen wird, hilfsweise festzustellen, dass eine solche rechtlich nicht begründet ist,

3. dass der Erstattungsbetrag von 31,20 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB verzinst wird,

4. festzustellen, dass die Regelungen in der zur Zeit geltenden Dienstanweisung der Beklagten über Dienstreisen und Abrechnung von Reisekosten bei der ... Nordost – Die Gesundheitskasse vom 01.01.2011 im Abschnitt 4.1 rechtswidrig sind, solange nicht eindeutig geregelt ist, in welchen Fällen eine Pflicht besteht, sich in der Dienststätte vor oder nach der Dienstreise zur Arbeit bereit zu stellen,

5. hilfsweise festzustellen, dass der Abzug einer fiktiven Wegstreckenentschädigung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest unterbleibt, wenn nachweislich (zum Beispiel durch ein Firmenticket oder Jahresumweltkarte eines Verkehrsverbundes) keine regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem privaten PKW stattfinden, sowie

6. festzustellen, dass keine nachträgliche Korrektur (mit Ausnahme von offensichtlichen Rechenfehlern) an der Reisekostenabrechnung stattfinden darf, wenn die Dienstreise mit dem beabsichtigten Reiseverlauf, insbesondere Beginn und Ende, von der unmittelbaren Führungskraft genehmigt und die Reisekostenabrechnung von der unmittelbaren Führungskraft abgezeichnet wurde.

Ergänzend führte der Kläger nunmehr aus, dass er sich nicht erst am 1. Dezember 2010 sondern unmittelbar nach der Einladung Ende November 2010 bei Herrn ... in ... um einen Dienstwagen bemüht habe, was aber ebenfalls nicht zum Erfolg geführt habe. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, sich nicht um eine Mitfahrgelegenheit gekümmert zu haben; vielmehr hätte es die Beteiligte doch in der Hand gehabt, ihn rechtzeitig von der Anforderung des Herrn S. zu informieren bzw. diesen bitten können, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Letztlich habe er von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgesehen, da er für die einfache Fahrt von seiner Wohnung bis zum Hotel im günstigsten Falle mindestens 2 ½ Stunden gebraucht hätte und ihm dieser Zeitaufwand nicht hätte zugemutet werden können. Zudem seien bei dem plötzlichen Wintereinbruch am 2. Dezember 2010 sehr viele Zugverbindungen ausgefallen oder hätten die Züge erhebliche Verspätung gehabt, so dass diese Alternative am Morgen des 2. Dezember 2010 auch hätte verworfen werden müssen, um pünktlich zum Beginn der Veranstaltung in ... zu sein.

Die Beteiligte trat diesem ergänzenden Vortrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 entgegen und weist insbesondere darauf hin, dass es bei der vorgenommenen Vergleichsberechnung nicht um den fiktiven Abzug der Fahrtkosten des Antragstellers von seiner Wohnung zum Dienstort ... gehe. Denn diese Entfernung betrage nicht die streitigen 26 km pro Strecke sondern belaufe sich, je nach Routenplaner, auf 30 bzw. 36 km.

Nach mündlicher Verhandlung am 29. März 2012 hat das Arbeitsgericht Potsdam mit Teilurteil vom 29. März 2012 – 2 Ca 2308/11 - die Klageanträge zu 4. - 6. rechtskräftig abgewiesen und die Klageanträge zu 1. - 3. mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller für die Teilnahme an der Klausurtagung des Personalrates am 2. und 3. Dezember 2010 die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 115,20 € zu erstatten.

Die Beteiligte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist begründet.

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch, dessen Umfang der Antragsteller festzustellen begehrt, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (PersVGBbg). Nach dieser Grundregelung trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Hierzu gehören nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PersVGBbg (auch) die Kosten für die Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschlossen hat.

Für den Umfang des Erstattungsanspruches verweist § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PersVGBbg auf die für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des ab dem 9. April 2009 geltenden Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBGBbg) erhalten Beamte unter anderem Reisekostenvergütung sowie Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

Aufgrund dieser Verweisung kommt das für Bundesbeamte geltende Bundesreisekostengesetz (BRKG) zur Anwendung. In diesem ist zum einem in den §§ 2 ff. BRKG die Reisekostenvergütung für Dienstreisende sowie in § 15 BRKG die Gewährung von Trennungsgeld für abgeordnete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter geregelt. Zur näheren Ausgestaltung der Vorschriften des BRKG hat das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg auf der Grundlage des § 16 Satz 1 BRKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 LBGBbg am 2. August 2005 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) erlassen, die unter dem 16. Mai 2008 geändert wurde, die aber im Wesentlichen mit den Regelungen der bundesrechtlichen Verwaltungsvorschrift übereinstimmt.

Dienstreisende erhalten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten im Sinne des § 1 Abs. 2 BRKG, wozu auch die hier streitige sog. große Wegstreckenentschädigung i. S. d. § 5 Abs. 2 BRKG gehört. Dienstreisen sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Unter Bezugnahme auf die brandenburgische Verwaltungsvorschrift und in Übereinstimmung mit Ziffer 2.2.2 BbgBRKGVwV hatte die Rechtsvorgängerin der Beteiligten eine Dienstanweisung über Dienstreisen und Abrechnung von Reisekosten bei der ... Berlin-Brandenburg erlassen, die unter Ziffer 4.1 (u.a.) regelt: „Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der gleitenden Arbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre. Das gilt jedoch nicht, wenn Beginn und/oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher für die ... Berlin-Brandenburg ist.“.

Unabhängig davon, dass diese Regelung im vorliegenden Fall bereits von seinen tatbestandlichen Voraussetzungen zum Nachteil des Antragstellers falsch angewandt wurde (vgl. hierzu A.), ist sie entgegen der Auffassung der Beteiligten hier nicht anwendbar (vgl. hierzu B.)

A. Zunächst hat die Beteiligte bei der Berechnung der großen Wegstreckenentschädigung – der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass die in der Vorgängerdienstanweisung der ... Brandenburg unter Ziffer 6.7 geregelte generelle Gewährung der sog. großen Wegstreckenentschädigung von 0,30 €/km für ordentliche Mitglieder der Personalvertretungen auch weiterhin bei der ... Berlin-Brandenburg bzw. bei der ... Nordost Anwendung findet bzw. finden soll – die genannte Ziffer der Dienstanweisung zum Nachteil des Antragstellers falsch angewandt.

Nach der Definition in Ziffer 2.1.3 BbgBRKGVwV ist Dienstort die politische Gemeinde, in der die Behörde (…), bei der der/die Dienstreisende tatsächlich beschäftigt ist, ihren Sitz hat (Satz 1). Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird (Satz 2). Bei abgeordneten Beamtinnen/Richterinnen oder Beamten/Richtern ist Dienstort der neue Beschäftigungsort (Satz 6). Auch wenn es im Falle des Antragstellers keine ausdrückliche Abordnungsverfügung von der Niederlassung ... zur Niederlassung Berlin, ... 1, gegeben haben mag, hat sich die Dienststätte bzw. der Dienstort des Antragstellers aufgrund der einvernehmlichen Arbeitsaufnahme des Antragstellers in dem nicht unerheblichen Zeitraum der Vertretung der Kollegin Nerlich vom 6. April 2010 bis zum 25. Januar 2011 nach Berlin, ... 1, verlagert. Da ein Beamter (oder Angestellter) reisekostenrechtlich nur einen Dienstort haben kann (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 30. Juni 1992 – 15 S 2778/91 -, Juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 6 C 3/84 -, Juris, Rn. 19), hätte der Vergleichsberechnung – worauf der Antragsteller auch wiederholt hingewiesen hat - die Entfernung von der Dienststätte Berlin, ... 1, zum Geschäftsort ..., Mühlenweg, zugrunde gelegt werden müssen.

Überdies begegnet es auch erheblichen Bedenken, wenn mit der Ziffer 2.2.2 BbgBRKGVwV bzw. Ziffer 4.1 der o. g. Dienstanweisung eine Fiktion eingeführt wird („die Dienstreise gilt als angetreten“...), die in dieser Form vom Bundesreisekostengesetz nicht vorgesehen ist. Denn dieses regelte in § 7 BRKG in der Fassung vom 13. November 1973 bzw. regelt in § 2 Abs. 2 BRKG in der Fassung vom 26. Mai 2005 (nur), dass sich die Dauer der Dienstreise nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung bestimmt, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet (tatsächlich) an der Dienststelle. Während die Kommentarliteratur angesichts der gesetzlichen Formulierung sogar von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Wohnort und Dienstort ausgeht (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Komm., Stand: April 2010, § 2 Anm. 27), geht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass sich dieser Regelung selbst keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststelle zu beginnen und zu beenden ist. Die Vorschrift stellt vielmehr Wohnung und Dienststelle insoweit gleich und bemisst lediglich die Dauer der Dienstreise danach, wann der Beamte von einem dieser Punkte aus abgereist ist und wann er an einen dieser Punkte zurückgekehrt ist. Wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten und zu beenden ist, lässt sich somit nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung. Soweit der Beamte hierzu von seinem Vorgesetzten weder im konkreten Fall noch allgemein eine Weisung erhalten hat und deswegen genötigt ist, den Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise selbst zu bestimmen, hat er allerdings nicht die freie Wahl, ob er die Dienstreise von seiner Wohnung oder von der Dienststelle aus antritt und wo er sie beendet. Er hat sich vielmehr in erster Linie an den Belangen und Erfordernissen des Dienstes zu orientieren. Gemäß dem das Reisekostenrecht beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz bestimmt sich der für die Reisekostenerstattung maßgebende Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise somit danach, zwischen welchen dieser Punkte die Dienstreise mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten durchgeführt werden kann, ohne dass dienstliche Belange beeinträchtigt werden. Der Sparsamkeitsgrundsatz findet allerdings seine Grenzen in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er darf danach den Dienstreisenden allein im Interesse der Einsparung von Reisekosten keinen finanziellen oder persönlichen Belastungen aussetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielbaren Kostenersparnis stehen. Hierbei sind insbesondere Gesichtspunkte der Zumutbarkeit für den Dienstreisenden zu berücksichtigen. Aus dem Gebot der Sparsamkeit lässt sich nicht allgemein herleiten, dass ein Dienstreisender allein aus reisekostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen vor Beginn und zur Beendigung der Dienstreise jeweils die Dienststelle auch dann aufzusuchen hat, wenn für ihn dort keine Anwesenheitspflicht besteht und er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Die dadurch erzielbaren Einsparungen würden in keinem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten zugemuteten persönlichen Belastungen stehen. Dieses Missverhältnis kann auch nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Beamten nachgelassen wird, die Dienstreise unmittelbar von seiner Wohnung aus zu beginnen und dort zu beenden, jedoch aus Sparsamkeitserwägungen ihm beim Ersatz der Wegekosten die fiktiven Kosten des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 – 6 C 4/87 –, Juris, Rn. 19 und 20; und Urteil vom 3. Febr. 1982 – 6 C 194/80 -, Juris, Rn. 13.; VGH München, Urteil vom 3. Juni 2008 – 14 B 06.1279 -, Juris, Rn. 19; OVG Bautzen, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 2 B 475/07 -, Juris, Rn. 20 und 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 1992 – 15 S 2778/91 -, Juris, Rn. 26 ff.; OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1990 – 12 A 515/88 -, Juris, Rn. 3 und 5).

Hat die dargestellte Problematik um die Dauer der Dienstreise damit auch Auswirkungen auf die Fahrkostenerstattung, weil es hierdurch bei einer Dienstreise zu einer gesetzlich gewollten umfassenden Erstattung von Fahrtkosten vom Wohnort zum Geschäftsort kommen kann, ohne dass die Fahrtkosten für den normalen Arbeitsweg von der Wohnung zur Dienststätte, die sonst der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, abgezogen werden können (vgl. amtliche Begründung zu § 3 Abs. 1 BRKG, BT-Drucks. 15/4919; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O.), dann stellt sich im vorliegenden Fall die weitere Frage, ob dieser Abzug beim Antragsteller gerechtfertigt ist, weil dieser für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel auf der Grundlage einer Jahreskarte benutzt und somit bei Nichtbenutzen dieser Fahrkarte keine Ersparnis bei den Fahrtkosten hat.

B. Diese Fragestellungen im Zusammenhang mit der richtigen Anwendung der Vergleichsberechnung können hier jedoch dahinstehen, weil diese für den Antragsteller bereits dem Grunde nach nicht zur Anwendung kommen kann.

Wie bereits oben dargestellt, kommt die Kostentragung der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur in Betracht, wenn sich die kostenverursachende Maßnahme im Rahmen der den Personalvertretungen zugewiesenen Aufgaben hält. Nur diese Voraussetzung unterliegt der objektiven Nachprüfung; begegnet hier aber keinen Zweifeln, da die auswärtige zweitägige Klausurtagung in dem Hotel „... “ in ... zur Vorbereitung der Personalversammlung von der Beteiligten genehmigt und die Kostenübernahme zugesagt wurde.

Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sein. Dies ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Hinsichtlich der Art und Weise, wie der Personalrat oder das in Betracht kommende Mitglied eine ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen will; insbesondere, ob er zu ihrer Erfüllung eine Reise für erforderlich halten durfte, besteht ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum. Dieser erstreckt sich auf die Ausführung der Reise, also insbesondere auf die Frage, ob nicht auf andere, kostensparendere Weise die Aufgaben des Personalrates hätten erfüllt werden können.

Daraus ergibt sich, dass der Personalrat wie auch das einzelne Personalratsmitglied hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum hat, der sich auf die durch die Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstreckt. Dieser Beurteilungsspielraum entfällt nicht deshalb, weil § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hinsichtlich der Reisekostenvergütungen das Bundesreisekostengesetz für anwendbar erklärt. Diese spezielle Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ist ein Unterfall der Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Schon deswegen wäre es systemwidrig, Reisekosten des Personalratsmitglieds grundsätzlich anders zu behandeln als alle anderen durch die Personalratstätigkeit ausgelösten Kosten. Dies bedeutet nicht, dass das Personalratsmitglied sich über die reisekostenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen kann. Vielmehr sind diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten, soweit sie ungeachtet der Eigenart der Personalratstätigkeit Verbindlichkeit beanspruchen dürfen. Dort jedoch, wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kostenverursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen.

Eine nach § 8 BPersVG unzulässige Privilegierung des Personalratsmitgliedes liegt darin nicht. Die reisekostenrechtlichen Bestimmungen sind auf die Reisen von Personalratsmitgliedern wegen der Eigenart der Personalratstätigkeit nur entsprechend anwendbar. Die Unabhängigkeit der Personalratsfunktion und die damit verbundene Autonomie in der Geschäftsführung rechtfertigt es, die Einhaltung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen durch das Personalratsmitglied am Maßstab „pflichtgemäßer Würdigung der Umstände“ zu beurteilen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2008 – 6 PB 3 und 4/08 -, Juris, Rn. 8 ff. bzw. 4 ff.)

Dem Personalrat bzw. dem in Betracht kommenden Mitglied kommt somit (auch) bei der Beurteilung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffes der „Notwendigkeit“ der Reisekosten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Im Interesse des Personalratsmitgliedes ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Personalratstätigkeit als Ehrenamt unentgeltlich wahrgenommen wird, weswegen der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 BpersVG) eine kleinliche Bewertung der Notwendigkeit aufgabenentsprechender Aufwendungen von vornherein ausschließen. Das Personalratsmitglied darf davon ausgehen, dass der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hinter seinen Interessen einer möglichst belastungsfreien Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Personalrats zurücktritt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 531/00.PVB -, Juris, Rn. 12 – 20; Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 3 Rn. 11 am Ende).

Unter Beachtung der obigen Ausführungen durfte der Antragsteller für die Fahrten zur zweitägigen Klausurtagung des Personalrates am 2. und 3. Dezember 2010 beurteilungsfehlerfrei auf die Benutzung seines eigenen PKW zurückgreifen. Denn entgegen der Auffassung der Beteiligten kann dem Antragsteller bereits nicht entgegengehalten werden, dass er sich für die Bewältigung der Fahrten nicht für öffentliche Verkehrsmittel entscheiden hat. Denn der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm im Sinne des Rechtsgedankens des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV-Bund die Benutzung der Bahnverbindung nicht zumutbar war, weil er für die benötigte Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte (hier = Geschäftsort) mehr als 3 Stunden für die Hin- und Rückfahrt benötigt hätte.

Auch kann dem Antragsteller von der Beteiligten nicht entgegengehalten werden, er hätte zur Kostenersparnis in dem Hotel „... “ übernachten können. Denn angesichts des Antrages der Personalratsvorsitzenden vom 10. November 2010 hätte die Beteiligte erkennen können, dass von den 24 Teilnehmern nur 22 im Hotel übernachten würden, woraus sich zwangsläufig ergibt, dass 2 Teilnehmer zwischenfahren und für diese beiden statt der Übernachtungskosten erhöhte Fahrtkosten anfallen würden. Irgendwelche sachgerechten Einschränkungen lassen sich der Genehmigung/Kostenübernahmezusage der Beteiligten vom 22. November 2010 jedenfalls nicht entnehmen.

Weiterhin kann die Beteiligte dem Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 4 BRKG entgegenhalten. Denn die erste Alternative der genannten Vorschrift setzt voraus, dass tatsächlich eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit tatsächlich vorhanden war und genutzt wurde, was ausweislich der Auskunft des Mitarbeiters der Beteiligten am damaligen Dienstort in Berlin, ... 1, nicht der Fall war. Die zweite Alternative dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Dienstreisende tatsächlich von einem anderen Dienstreisenden in dessen Fahrzeug mitgenommen wurde. Dieses war aber ebenfalls nicht der Fall, weil der Antragsteller allein mit seinem Fahrzeug gefahren ist. Unabhängig davon, dass sich angesichts der Planung des Antragstellers eine Fahrgemeinschaft allenfalls mit der Teilnehmerin angeboten hätte, die ebenfalls zwischenfahren wollte, kann es jedenfalls nicht Aufgabe des Antragstellers sein, als Mitglied eines Kollegialorgans potentielle Mitfahrgelegenheiten zu organisieren. Vielmehr dürfte hierzu allein die Beteiligte verpflichtet und in der Lage sein, da diese aufgrund evtl. anderweitiger Anforderungen von Dienstwagen in der Lage ist, entsprechende Koordinierungsarbeiten im Vorfeld zu unternehmen.

Zudem durfte der Antragsteller auch beurteilungsfehlerfrei bestimmen, seine Fahrten am 2. und 3. Dezember 2010 an der Wohnung beginnen zu lassen, weil bereits solche Reisen keine „Dienstreisen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG sind (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., § 2 Rn. 9), da das unter A. dargestellte Weisungsrecht des Dienstherrn bei Fahrten des Personalrates gerade nicht gegeben ist. Bereits aus diesem Grunde verbietet sich die von der Beteiligten vorgenommene Vergleichsberechnung.

Bestehen somit weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken gegen die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, sind ihm von der Beteiligten diese in Höhe von 115,20 € (192 km x 2 Tage x 0,30€/km) zu erstatten.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Eine Entscheidung über die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht. Zwar hat das Arbeitsgericht Potsdam in dem Teilurteil vom 29. März 2012 die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Ein Schlussurteil kommt allerdings nur innerhalb einer Gerichtsbarkeit in Betracht und kann deshalb von den Beteiligten nur durch einen Antrag auf Fortführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erreicht werden.