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Wassergebühr; Schmutzwassergebühr; Verbrauchsmenge; Zählerendstand abgelesen; Zähleranfangsstand geschätzt; keine Selbstablesung; kein Ableseversuch


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 24.04.2013
Aktenzeichen OVG 9 B 5.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 20 AVBWasserV, § 162 AO, § 12 KAG BB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Dezember 2011 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger greift einen Trink- und Abwassergebührenbescheid bezüglich eines vermieteten Einfamilienhausgrundstücks an.

Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 2006 für den Veranlagungszeitraum 16. April 2005 bis 15. April 2006 zu Trink- und Abwassergebühren heran und ging dabei von einem (geschätzten) Zählerendstand von 803 m³ aus. Die auf dieser Grundlage festgesetzten Gebühren betrugen insgesamt 573,69 Euro. Den Bescheid griff der Kläger nicht an.

Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 11. Mai 2007 setzte der Beklagte für den Abrechnungszeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 Trink- und Abwassergebühren von insgesamt 3.912,36 Euro fest. Als Zähleranfangsstand ging er von den zuletzt geschätzten 803 m³ aus, als Zählerendstand legte er 1.692 m³ zu Grunde. Diesen Wert hatte der Hausverwalter Anfang Januar 2007 anlässlich des Auszugs der Mieter mitgeteilt; er war bei einer im Mai durchgeführten Kontrollablesung unverändert.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007 Widerspruch und stellte die Richtigkeit des angenommenen Wasserverbrauchs in Frage. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2007 zurück.

Der Kläger hat am 16. Juli 2007 Klage erhoben: Anstatt seinem Angebot zu folgen und die Ablesekarten für den Wasserverbrauch seiner Hausverwalterin vor Ort oder den Mietern des Grundstücks zuzusenden, habe der Beklagte ihm die Ablesekarten immer nach Hamburg geschickt. Er habe sie dann an die Verwalterin weitergeleitet, die sie wiederum an die Mieter verteilt habe, und zwar mit der Bitte direkter Rücksendung an den Beklagten. Dass diese unterblieben sei, habe er nicht gewusst. Dies habe ihm der Beklagte aber mitteilen müssen, statt den Wasserverbrauch jeweils zu schätzen. Schätzen dürfe der Beklagte nur bei Unmöglichkeit, die Ablesung durchzuführen. Das setze ein entsprechendes Bemühen voraus, das der Beklagte indessen nicht an den Tag gelegt habe. Die Schätzung selbst sei fehlerhaft. Die Hausverwalterin habe dem Beklagten beim Auszug von Mietern im Herbst 2002 und beim Einzug von neuen Mietern Anfang 2003 fast identische Zählerstände mitgeteilt, woraus der Beklagte auf einige Monate Leerstand habe schließen müssen. Der allein wegen des Leerstandes seinerzeit niedrige Jahresverbrauch sei indessen anschließend zur unrealistisch niedrigen Schätzungsgrundlage gemacht worden mit der Folge, dass in Wahrheit schon früher aufgelaufene Verbrauchs- und Entsorgungsmengen nunmehr erst für die Abrechnungsperiode 16. April 2006 bis 15. April 2007 angesetzt worden seien. Die insoweit zu hohen Gebühren könne er nicht mehr nachträglich über Betriebskostenabrechnungen in Bezug auf frühere Jahre von seinen Mietern erstattet verlangen, weil es insoweit eine Ausschlussfrist gebe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2011 abgewiesen: Der Beklagte habe die - für die Trinkwasser- und Schmutzwassermengengebühr maßgebliche - tatsächlich entnommene und durch Wasserzähler gemessene Wassermenge zu Recht geschätzt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Zählerendstand abgelesen und der Zähleranfangsstand geschätzt worden sei. Nach § 25 Abs. 1 der einschlägigen Wasserversorgungssatzung (WVS) würden die Wasserzähler vom Beauftragten des Zweckverbandes in gleichen Abständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Beide Möglichkeiten stünden gleichwertig gegenüber, wobei die Selbstablesung die Wassermengenermittlung für den Wasserversorger erheblich vereinfache. Die in § 25 Abs. 2 WVS geregelte Schätzungsbefugnis sei dem Wortlaut nach zwar nur dann eröffnet, wenn die Ablesung durch einen Beauftragten des Zweckverbandes erfolgen solle. Sie sei in analoger Anwendung der Bestimmung aber auch dann anzunehmen, wenn eine vom Verband gewollte Selbstablesung unterbleibe oder verweigert werde. Es laufe dem Vereinfachungszweck der - sich für alle Gebührenpflichtigen kostenmindernd auswirkenden - Selbstablesung zuwider, wenn es der Grundstückseigentümer in der Hand haben würde, durch Verweigerung der Selbstablesung die Ermittlung der Verbrauchsmenge in der Weise zu erschweren, dass entweder vor der Schätzung ein Ableseversuch unternommen werden oder eine Selbstablesung auf dem Klagewege erzwungen werden müsse; vielmehr bestehe insoweit eine Regelungslücke, die durch Gleichbehandlung der verweigerten Selbstablesung mit einer Zutrittsverweigerung geschlossen werden könne. Unbeschadet dessen könne sich der Zweckverband für die Schätzung vorliegend auch auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 AO stützen. Enthielten die Satzungen keine speziellen Regelungen zur Schätzungsbefugnis und -methode, sei eine Schätzung nach den genannten gesetzlichen Vorschriften zulässig und vorbestimmt. Die Schätzung selbst habe der Beklagte fehlerfrei vorgenommen. Der Kläger habe den Gebührenbescheiden für die Vorjahre auf Grund angebrachter und erläuterter Kürzel ("JGE") entnehmen können, dass der Wasserverbrauch geschätzt worden sei. Der Beklagte habe ihn auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die Ablesekarten nicht zurückgeschickt worden seien. Das Risiko der Nichtrücksendung der Ablesekarten falle in die Risikosphäre des Klägers als Vermieter. Insoweit könne es dem Beklagten auch nicht angelastet werden, wenn die Gebühren nicht mehr über eine Betriebskostenabrechnung umgelegt werden könnten.

Das Urteil ist dem Kläger am 2. Januar 2012 zugegangen. Er hat am 2. Februar 2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und am 1. März 2012 begründet.

Der Kläger macht geltend: Die Schätzungsbefugnis des § 25 Abs. 2 WVS sei auf Fälle der unterbliebenen Selbstablesung nicht analog anwendbar. Es liege keine Regelungslücke vor. Es sei schon bei Satzungserlass absehbar gewesen, dass ein Teil der Kunden die vom Zweckverband begehrte Selbstablesung nicht vornehmen würden. Wenn die Satzung für diese Fälle keine Regelung enthalte, sei dies ein beredtes Schweigen. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 WVS auf Fälle verlangter, aber unterbliebener Selbstablesung würde den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich erweitern, so etwa eine Schätzung für den Fall ermöglichen, dass ein älterer oder behinderter Mensch zu einer Selbstablesung überhaupt nicht in der Lage sei. Soweit dem Zweckverband durch eigene Ableseversuche Mehrkosten entstünden, könne er diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 BGB vom betreffenden Kunden ersetzt verlangen und im Übrigen auf alle Gebührenschuldner umlegen. Zudem sei § 25 Abs. 2 WVS als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Ein hilfsweiser Rückgriff auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 AO sei unzulässig, weil die Wasserversorgungssatzung eine vorrangige abschließende Regelung zur Schätzung treffe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 abzuändern und den Bescheid vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. § 25 Abs. 2 WVS sei analogiefähig und auch auf die Fälle anzuwenden, in denen eine Selbstablesung nicht stattfinde. Insoweit müsse bei der Festsetzung einer Gebühr erst recht das geltend, was bei zivilrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zulässig sei. Die damit verbundene Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmung stehe einer Analogie nicht entgegen, weil es gerade Sinn einer Analogie sei, den Anwendungsbereich einer Regelung auszudehnen. Sie führe auch nicht zu einer unbilligen Härte für ältere und gebrechliche Kunden, die soweit sie im eigenen Haushalt lebten, auch sonst in der Lage seien, allein oder mit Hilfe Dritter die Dinge des Alltags zu erledigen. Im Übrigen sei der Kläger als Gebührenschuldner nach [§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG in Verbindung mit] § 90 AO mitwirkungspflichtig. Komme er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sei eine Schätzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 AO zulässig. Diese Vorschrift sei grundlegend. Ihre Anwendung hänge weder von einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung ab noch werde sie durch eine unvollständige satzungsrechtliche Regelung ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Frischwasserbezug - und damit mittelbar auch den Schmutzwasseranfall - für den Veranlagungszeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 insgesamt geschätzt hat, indem er zwar nicht für den Zählerendstand am 15. April 2007 (1.692 m³), wohl aber für den Zähleranfangsstand am 16. April 2006 (803 m³) auf einen Schätzwert abgestellt hat. Nachdem es für den Zähleranfangsstand am 16. April 2006 weder eine dem Beklagten zugeleitete Kundenablesung gibt noch der Beklagte an diesem Tag eine Ablesung durch eigene Mitarbeiter oder Beauftragte hat vornehmen lassen, ist eine Schätzung möglicherweise schon auf der Grundlage des (mit § 20 Abs. 2 AVBWasserV letztlich inhaltsgleichen) § 25 Abs. 2 Halbsatz 1 der Wasserversorgungssatzung vom 15. Februar 2005 (WVS 2005), jedenfalls aber auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig. Denn andernfalls wäre eine Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 schlechthin unmöglich, weil sich eine Ablesung für den vergangenen Stichtag 16. April 2006 naturgemäß nicht nachholen lässt. Soweit der Kläger meint, dass die Fassung des § 25 Abs. 2 WVS 2005 Schätzungen ausschließlich nach einem vergeblichen Ableseversuch durch den Zweckverband zulasse, überzeugt das für die hier in Rede stehende Fallgestaltung nicht; es ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber für Fälle nicht zurückgesandter Ablesekarten mit nicht erfolgtem anschließenden Ableseversuch eine Gebührenveranlagung erst wieder für die Zeit ab der nächsten tatsächlichen Ablesung zulassen wollte, was indessen - wie gezeigt - die Konsequenz aus einem entsprechenden Schätzungsausschluss wäre. Einer Schätzung des Zähleranfangsstandes (und damit des Wasserbezuges und Schmutzwasseranfalls) steht hier auch nicht entgegen, dass es augenscheinlich die Mieter des Klägers längere Zeit unterlassen haben, die Ablesekarten ausgefüllt an den Beklagten zurückzusenden, obwohl der Kläger sie darum gebeten hatte. Angesichts des Umstandes, dass allein der Kläger als Grundstückseigentümer das Anschlussrecht in Bezug auf die Trinkwasserversorgung hatte (§ 7 WVS 2005) und dass er auf ein entsprechendes Verlangen, das bereits in der Zusendung einer Ablesekarte zu sehen ist, den Wasserzähler abzulesen hatte (§ 25 Abs. 1 Satz 1 WVS 2005), kann er sich gegenüber dem Beklagten nicht auf ein Fehlverhalten seiner Mieter berufen; vielmehr hätte er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die von ihm geforderte Ablesung korrekt erfolgte und dem Beklagten mitgeteilt wurde.

2. Die danach hier zulässige Schätzung des Zähleranfangsstandes ist indessen nicht fehlerfrei erfolgt. Bei einer Schätzung nach § 25 Abs. 2 Halbsatz 1 WVS 2005 sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen (§ 25 Abs. 2 Halbsatz 2 WVS 2005), bei einer Schätzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 AO sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Beide Formulierungen bringen zum Ausdruck, dass die Schätzung von dem Bemühen getragen werden muss, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen (vgl. hierzu auch Rüsken, in: Klein, AO, 11. Auflage, Rdnr. 36 zu § 162 AO). Von diesem Bemühen konnte der Beklagte nicht deshalb ablassen, weil er den Zähleranfangsstand von 803 m³ bereits in dem Gebührenbescheid vom 1. Juni 2006 als Zählerendstand für die vorangegangene Ableseperiode schätzungsweise angenommen hatte und der Kläger diesen Bescheid hatte bestandskräftig werden lassen. Zwar enthält der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2006 eine verbindliche Gebührenfestsetzung; hinsichtlich der tatsächlichen Annahmen, die der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegen, entfaltet er mangels entsprechender gesetzlicher Regelung aber keine Verbindlichkeit für andere Gebührenfestsetzungen. Mit der Akzeptanz des Bescheides vom 1. Juni 2006 hat der Kläger sich auch nicht individuell dahin festgelegt, dass er den angenommenen Zählerendstand von 803 m³ als Zähleranfangsstand für den nächsten Veranlagungszeitraum akzeptiert und sich insoweit jeglicher späterer Einwendungen begeben hätte. Musste sich der Beklagte danach auch für den Veranlagungszeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 (erneut) um ein möglichst wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis bemühen, so konnte er den von ihm angenommenen Zähleranfangsstand 803 m³ nicht einfach - wie noch im Widerspruchsbescheid, S. 2 geschehen - mit dem Argument begründen, seine Schätzungen für die vorhergehenden Veranlagungszeiträume seien zu niedrig gewesen; eine wirklichkeitsnahe Schätzung des Verbrauchs in einem bestimmten Veranlagungszeitraum besteht gerade nicht darin, diesem Veranlagungszeitraum wider besseres Wissen auch solche Verbrauchsmengen zuzuschlagen, die in Wirklichkeit schon in vorherigen Veranlagungszeiträumen angefallen sind. Ebenso wenig kann sich der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung geschehen - für die Fehlerfreiheit seiner Schätzung darauf berufen, die für die vorherigen Veranlagungszeiträume geschätzten Verbräuche knüpften richtigerweise an die im Verbandsgebiet durchschnittlichen Verbräuche einer 3-köpfigen Familie an, im hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum müsse ein außergewöhnliches Verbrauchsereignis (wie etwa ein Leck oder ein nicht richtig schließender Toilettenspülkasten) hinzugekommen sein. Nachdem nicht einmal ersichtlich ist, dass der Beklagte sich um die Ermittlung der Personenzahl im Haus bemüht noch sonst auch nur dem Kläger Gelegenheit gegeben hätte, zu den Gründen für das außergewöhnliche Verbrauchsereignis Stellung zu nehmen, kann vielmehr von einer "angemessenen Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse" (§ 25 Abs. 2 Halbsatz 2 WVS 2005) oder "Berücksichtigung aller schätzungsbedeutsamen Umstände" (§ 162 Abs. 1 Satz 2 KAG) noch keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass der Wasserverbrauch zwischen den tatsächlich erfolgten Ablesungen am 15. April 2003 (Zählerstand 495 m³) und am 15. April 2007 (Zählerstand 1.692 m³), also der Gesamtverbrauch von 1189 m³ selbst bei einer gleichmäßigen Verteilung auf alle vier dazwischen liegenden Veranlagungszeiträume noch ungewöhnlich hoch ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.