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Anrechnung von Arbeitsentgelt, Beschäftigung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 23.06.2011
Aktenzeichen L 22 R 271/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 96a SGB 6, § 7 SGB 4

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 wird geändert, soweit der Bescheid vom 24. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009 für eine Zeit ab 01. Januar 2009 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Minderung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2008 sowie gegen die Erstattung der in diesem Zeitraum entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

Die im Februar 1958 geborene Klägerin, die nach dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Mai 1999 erneut als Erzieherin bei der C-Universitätsmedizin B beschäftigt war, beantragte nach dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 17. März 2008 Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem ihr zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden war, gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Oktober 2008 bis 31. August 2010 nach einem am 17. März 2008 eingetretenen Leistungsfall bei 38,7124 persönlichen Entgeltpunkten. Daraus resultierte eine monatliche Rente von 1.028,20 Euro und ein monatlicher Zahlbetrag von 921,79 Euro. Die Beklagte ermittelte die monatliche Hinzuverdienstgrenze ausgehend von 3,3353 persönlichen Entgeltpunkten als Summe der im Kalenderjahr 2005 mit 0,9559, im Kalenderjahr 2006 mit 1,1790 und im Kalenderjahr 2007 mit 1,2004 erzielten persönlichen Entgeltpunkten und der monatlichen Bezugsgröße für 2008 von 2.485,00 Euro für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von ¾ mit 1.409,00 Euro, in Höhe der Hälfte mit 1.906,29 Euro und in Höhe von ¼ mit 2.320,70 Euro.

Nachdem der Beklagten am 08. Dezember 2008 Arbeitsentgelte als Einmalzahlung für November 2008 von 1.082,00 Euro und für Dezember 2008 von 3.362,00 Euro maschinell gemeldet worden waren, bei denen es sich nach der telefonischen Auskunft der C-Universitätsmedizin B vom 23. Dezember 2008 um Weihnachtsgeld bzw. um Urlaubsabgeltung handelte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09. Januar 2009 mit, dass aufgrund dieser Einmalzahlungen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten worden sei, so dass Rente wegen voller Erwerbsminderung nur zu ¾ für November 2008 und zu ¼ für den Dezember 2008 zustehe. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 13. Oktober 2008 für diese Monate nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und die Überzahlung für diese Monate in Höhe von 921,80 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

Daraufhin machte die Klägerin geltend, es liege keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vor, denn die Urlaubsabgeltung beziehe sich, wie dem beigefügt gewesenen Schreiben der C-Universitätsmedizin B vom 23. Oktober 2008 zu entnehmen sei, auf die Monate Januar bis September 2008.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. November 2008 neu. Sie setzte die monatliche Rente ab 01. November 2008 bei 29,0342 persönlichen Entgeltpunkten mit 771,15 Euro (Zahlbetrag 691,33 Euro), ab 01. Dezember 2008 bei 9,6781 persönlichen Entgeltpunkten mit 257,05 Euro (Zahlbetrag 230,45 Euro) und ab 01. Januar 2009 bei 38,7123 persönlichen Entgeltpunkten mit 1.028,20 Euro (Zahlbetrag 921,27 Euro) fest. Zugleich stellte sie für den Zeitraum vom 01. November bis 31. Dezember 2008 eine Überzahlung von 921,80 Euro fest. In der Anlage 10 zum Bescheid (ergänzende Begründungen und Hinweise) bestimmte die Beklagte: Der Rentenbescheid vom 13. Oktober 2008 wird hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 01. November 2008 bis 31. Dezember 2008 nach § 48 SGB X aufgehoben; die entstandene Überzahlung (vgl. Anlage 1) ist von ihnen nach § 50 SGB X zu erstatten. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: Bestehe während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Beschäftigungsverhältnis und erhalte der Versicherte in dieser Zeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, sei dieses Arbeitsentgelt in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem es ausgezahlt worden sei. Entsprechendes gelte auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbestehe. Dies betreffe z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis – wie hier – infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ende, sondern lediglich ruhe.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Mai 2009 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 13. Mai 2009 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht gewesen, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei am 30. September 2008 fällig geworden und hätte deswegen an sich in die Abrechnung für September 2008 gehört, weil sich mit Ablauf dieses Monats das Arbeitsverhältnis in ein ruhendes Arbeitsverhältnis verwandelt habe. Nachträgliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien nach dem Zweck des § 96 a SGB VI nicht auf die laufende Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung. Die Klägerin hat die Entgeltabrechnungen der C-Universitätsmedizin B vom 06. November 2008 für November 2008 über eine Sonderzuwendung von 1.081,58 Euro und vom 02. Dezember 2008 für Dezember 2008/Nachtragsabrechnung für Oktober 2008 über Urlaubsabgeltung von 3.362,04 Euro sowie deren Schreiben vom 20. November 2008 zum Antrag der Klägerin vom 26. September 2008 über Urlaubsabgeltung vorgelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 24. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 12. Februar 2010 hat das Sozialgericht antragsgemäß entschieden: Es könne dahinstehen, ob die ausgezahlten Beträge zu einer Minderung des Rentenanspruches geführt hätten, denn die Beklagte habe die von ihr beabsichtigte Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 für die Zeit vom 01. November 2008 bis 28. Februar 2009 (31. Dezember 2008) nicht wirksam durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X geregelt. Allein die Feststellung einer Neuberechnung der Rente und die Feststellung eines neuen Zahlbetrages stellten keine teilweise Aufhebung des Bescheides dar. Die Feststellung des neuen Zahlbetrages und der Überzahlung habe ebenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bestandskraft des zugrunde liegenden Bescheides. Auch stellten die Ausführungen in der Anlage 10 zum Bescheid vom 24. Februar 2009 keine wirksame Regelung im Sinne des § 31 SGB X dar, denn aus der Sicht eines objektiven und verständigen Empfängers sei nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob die Beklagte insoweit eine Regelung habe treffen oder eine bereits getroffene Regelung habe begründen wollen. Ein objektiver verständiger Empfänger erwarte in einer Anlage keine Regelungen. Diese Erwartung werde durch die Überschrift der Anlage 10 unterstützt. Der Umstand, dass die folgenden Sätze gleichsam im Widerspruch dazu unter Hinweis auf § 48 SGB X eine teilweise Aufhebung des zugrunde liegenden Rentenbescheides aussprächen, werfe zwar Zweifel daran auf, dass die Beklagte nur eine bereits getroffene Regelung habe erläutern oder begründen wollen. Diese Zweifel gingen aber zu Lasten der Beklagten. Da der Bescheid vom 13. Oktober 2008 nicht wirksam aufgehoben worden sei, sei der angefochtene Bescheid auch im Hinblick auf die zur Erstattung gestellte Forderung rechtswidrig.

Gegen das ihr am 17. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. April 2010 eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie meint, der Bescheid vom 24. Februar 2009 sei in seiner Gesamtheit zu betrachten. Aus dem Gesamtzusammenhang ergäbe sich zweifelsfrei, dass die Anlage 10 in die Regelungen des Neuberechnungsbescheides einbezogen sei. Die Klägerin sei offensichtlich selbst von der Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 ausgegangen, denn eine fehlende Bescheidaufhebung sei von ihr vor Erlass des Urteils des Sozialgerichts nicht vorgetragen worden. Da kein so genannter atypischer Fall vorliege, sei kein Ermessen auszuüben. Die Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes am Ende des Jahres und die Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub zum Ende einer Beschäftigung seien keine Ausnahmefälle im Arbeitsleben, so dass daraus kein atypischer Fall folge. Aufgrund der Informationen im Rentenbescheid zum Hinzuverdienst könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Rente gutgläubig verbraucht zu haben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass nur die laufenden Rentenbezüge zur Rückzahlung zur Verfügung stünden.

Die Beklagte meint, die erfolgten Zahlungen seien als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI zu beurteilen und bezieht sich zur Begründung ihrer Auffassung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte erforderliches Ermessen nicht ausgeübt habe. Ein atypischer Fall ergebe sich zum einen aus der besonderen Konstellation, dass sich die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung auf Entgelte beziehe, die in der Zeit vor dem Rentenbeginn verdient worden seien, und zum anderen daraus, dass die Klägerin bis zum Erhalt des Anhörungsschreiben im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung und das Weihnachtsgeld noch eine Reihe von im Einzelnen bezeichneten Anschaffungen im Gesamtumfang von 2.920,14 Euro getätigt habe. Weder Urlaubsgeld noch Weihnachtsgeld stellten ein nach den Hinweisen im Bescheid vom 13. Oktober 2008 im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze maßgebendes Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung aus einem vor Rentenbeginn begründeten Beschäftigungsverhältnis dar, so dass die Klägerin beim Verbrauch der Rente gutgläubig gewesen sei. Über Vermögen verfüge sie nicht. Die Klägerin hat verschiedene Rechnungen und Kontoauszüge vorgelegt.

Der Senat hat den Tarifvertrag für die C-Universitätsmedizin B (TV-C) vom 01. Januar 2007 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten der Beklagten () verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid vom 24. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009 aufgehoben, soweit für den Zeitraum vom 01. November bis 31. Dezember 2008 unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu berechnet und Erstattung von 921,80 Euro gefordert worden ist. Diese Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn das im November und Dezember 2008 erzielte einmalige Arbeitsentgelt ist nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Zeitraums ab 01. Januar 2009 ist der Bescheid vom 24. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009 hingegen rechtmäßig, so dass ihn das Sozialgericht nicht in vollem Umfang hat aufheben dürfen, weswegen die Berufung insoweit begründet ist.

Rechtsgrundlage für die Änderung des die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 13. Oktober 2008 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X.

Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.

Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2009 die entsprechende Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes hinreichend bestimmt getroffen und den Bescheid vom 13. Oktober 2008 hinsichtlich der Rentenhöhe geändert.

Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87, abgedruckt in SozR 1500 § 55 Nr. 35 S 39) Eine Aufhebung früherer Bescheide muss daher nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen. Es genügt, wenn aus den Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar erkennbar zum Ausdruck, dass die nach dem bisherigen Verwaltungsakt bewilligte Leistung nicht mehr zusteht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 32/98 R, zitiert nach juris; jeweils in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96, zitiert nach juris und BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 25/96, zitiert nach juris). Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann somit die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 m. w. N.) Mit der Ablehnung der Zahlung der Leistung in der bisherigen Höhe wird daher auch noch deutlich erkennbar, dass die vorangegangene Leistungsbewilligung nicht mehr aufrechterhalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Berechtigte mit Änderungen in der Höhe der bisher gewährten Leistung rechnen musste. In diesem Fall bringt ein solcher Verwaltungsakt unzweideutig zum Ausdruck, dass ab dem genannten Zeitpunkt die bisherige Leistung nicht mehr gewährt wird; damit bekundet der Leistungsträger seinen unmissverständlichen Willen, dass früheren Bewilligungen keine Rechtswirkung mehr zukommt (BSG, Urteil vom 08. Oktober 1998 - B 10 LW 3/97 R, abgedruckt in SozR 3-5868§ 32 Nr. 2).

Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger war ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe nicht mehr festhalten wollte. So verfügte sie zum einen, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. November 2008 neu berechnet wird, wobei sie die bisherige monatliche Rente von 1.028,20 Euro (monatlicher Zahlbetrag von 921,79 Euro) für die Zeit ab 01. November 2008 auf 771,15 Euro (monatlicher Zahlbetrag von 691,33 Euro) und für die Zeit ab 01. Dezember 2008 auf 257,05 Euro (monatlicher Zahlbetrag von 230,45 Euro) festsetzte und zugleich für den Zeitraum vom 01. November bis 31. Dezember 2008 eine Überzahlung von 921,80 Euro feststellte. Erst für die Zeit ab 01. Januar 2009 setzte sie die monatliche Rente wiederum auf 1.028,20 Euro (monatlicher Zahlbetrag von 921,27 Euro) fest. Zum anderen bestimmte sie in der Anlage 10, dass der Rentenbescheid vom 13. Oktober 2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 01. November 2008 bis 31. Dezember 2008 nach § 48 SGB X aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung von der Klägerin nach § 50 SGB X zu erstatten ist.

Danach ist unzweideutig zum Ausdruck gekommen und nicht einmal ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom 13. Oktober 2008 geändert hat. Soweit das Sozialgericht gemeint hat, aus der Überschrift der Anlage 10 (ergänzende Begründungen und Hinweise) etwas anderes ableiten zu können, entspricht dies nicht dem allgemeinen Grundsatz über die Auslegung von Willenserklärungen, wie er in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) niedergelegt ist, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Im Übrigen hat das Sozialgericht mangels Erwähnung im Tatbestand und den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt, dass mit Bescheid vom 24. Februar 2009 auch die monatliche Rente bzw. der monatliche Zahlbetrag ab 01. November 2008 und ab 01. Dezember 2008 in Anlage 1 (Berechnung der Monatsrente) festgesetzt wurde.

Der Bescheid vom 24. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009 ist allerdings hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2008 rechtswidrig, denn die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist durch die Zahlung der beiden einmaligen Arbeitsentgelte nicht eingetreten. Dies folgt aus § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI. Danach gilt: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96 a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.

Die Urlaubsabgeltung und die Sonderzuwendung sind allerdings Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, denn sie resultieren als jeweils einmalige Einnahme aus der Beschäftigung der Klägerin mit der C-Universitätsmedizin B vor Rentenbezug.

Bei dem im November 2008 gezahlten Betrag von 1.081,58 Euro handelt es sich um die anteilige Jahressonderzahlung nach § 20 TV-C. Nach § 20 Abs. 1 TV-C haben Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-C um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-C haben. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt (§ 20 Abs. 5 Satz 1 TV-C).

Bei dem im Dezember 2008 gezahlten Betrag von 3.362,04 Euro handelt es sich um Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann, in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Buchstabe c TV-C, wonach das Bundesurlaubsgesetz mit folgender Maßgabe gilt: Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

Es gilt der Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, einschließlich der weiteren ergänzenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 3 SGB IV und des § 17 SGB IV (Kamprad in Hauck/Haines, Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, Lieferung 1/10, K § 96 a, Rdnrn. 6 bis 9 und 11).

§ 23 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB IV sind im Rahmen des § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI nicht anwendbar. Danach ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit § 23 a Abs. 2 und 4 SGB IV nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 23 a Abs. 2 SGB IV ist (jedoch) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

Auch die Beklagte hat im Berufungsverfahren klargestellt, dass § 23 a SGB IV eine beitragsrechtliche Regelung sei, die bei der Beurteilung, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, keine Anwendung finde.

Dieser Auffassung ist zuzustimmen, denn § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI lässt nicht erkennen, dass § 23 a SGB IV unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist.

Allerdings resultiertdieses Arbeitsentgelt nicht aus einer Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI; es resultiert nicht aus einer während des Zeitraums des Bezugs der Leistung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestandenen Beschäftigung.

Die Voraussetzungen einer Beschäftigung lagen trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit seinem Ruhen ab 01. Oktober 2008 nicht (mehr) vor. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C-Universitätsmedizin B ruht ab 01. Oktober 2008. Der nach § 1 Abs. 1 TV-C für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zur C-Universtitätsmedizin B stehen, geltende Tarifvertrag bestimmt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-C, dass das Arbeitsverhältnis ferner mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach § 33 Abs. 2 Sätze 5 und 6 TV-C endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 gewährte die Beklagte der Klägerin anstelle der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Oktober 2008 bis 31. August 2010, so dass das zwischen der Klägerin und der C-Universitätsmedizin B bestehende Arbeitsverhältnis für diesen Zeitraum ruht.

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt hier zur Beendigung der Beschäftigung.

Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI ist im Sinn der in § 7 SGB IV definierten Beschäftigung zu verstehen.

Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Beschäftigung wird dadurch charakterisiert, dass sie mit dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt wird, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber also persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung und damit in der Fremdbestimmtheit der Arbeit. Sie ist in aller Regel mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung verbunden (vgl Urteil des BSG vom 04. Mai 1999 – B 4 RA 55/98- zitiert nach juris zu § 34 Abs.2 SGB VI Rz 31).

Die Klägerin schuldete im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts keine Dienste im Rahmen ihres Arbeitsvertrages. Sie war ab Rentenbezug nicht persönlich abhängig, wie dies der Begriff der Beschäftigung fordert. Auch schuldete die C-Universitätsmedizin B der Klägerin kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung der Klägerin ab 01. Oktober 2008; auch zahlte sie kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung der Klägerin ab 01. Oktober 2008.

Dies entspricht der arbeitsrechtlichen Situation. Denn arbeitsrechtlich lässt das Ruhen den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt; es erlöschen lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten (Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 07. September 2004 – 9 AZR 587/03, zitiert nach juris). Wenn die wechselseitigen Hauptpflichten, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspensiert sind, kann der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen. Trotz rechtlich fortbestehendem Arbeitsverhältnis endet die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, denn damit verzichtet der Arbeitgeber auf seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer sowie erkennt der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über seine Arbeitskraft nicht mehr an (BAG, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 312/05, abgedruckt in BAGE 117, 231 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. September 1993 – 11 RAr 69/92).

Nichts anderes folgt aus weiterer Rechtsprechung des BSG, die von der Beklagten herangezogen wird und die insbesondere zum Arbeitsförderungs- und Beitragsrecht ergangen ist. So hat das BSG im Urteil vom 09. September 1993 -7 RAr 96/92, zitiert nach juris, dort Rz 19 f, beispielsweise ausgeführt:

„Ausgangspunkt jeder Deutung des Begriffs "Beschäftigung" muss nach der ständigen Rechtsprechung des BSG - sieht man von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit ab - die persönliche Abhängigkeit einer Person von einer weiteren sein, was sich auf der einen Seite in der Verfügungsbefugnis (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite der Dienstbereitschaft auswirkt (BSGE 37, 10, 13 f = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO; BSGE 41, 41 52 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSGE 65, 21, 22 = SozR 4100 § 137 Nr. 12; BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6). Gleichwohl lässt sich der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nicht generalisierend und abschließend für alle Rechtsbereiche und Konstellationen bestimmen. Je nach Sinnzusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt ist, kann und muss er im Hinblick auf den jeweiligen Normzweck Modifikationen unterliegen…. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dementsprechend ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 101 AFG, wenn die Beschäftigung (§ 7 SGB IV) faktisch ein Ende gefunden hat; darauf, ob das Arbeitsverhältnis selbst fortbesteht, kommt es dann für die Beurteilung dieser Frage nicht an (BSGE 42, 76, 80 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16; BSG SozR 4100 § 117 Nrn. 19 und 20; BSG USK 79268;… ).

Im Urteil vom 28. September 1993 – 11 Rdr 69/92, zitiert nach juris, dort RZ.13 ff - führt das BSG aus:

„Die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses, die nicht nur für den Bereich des Leistungsrechts des AFG, sondern auch für das Beitragsrecht der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erheblich sind, sind gesetzlich nicht näher festgelegt. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Unterbrechung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. des § 101 Abs. 1 Satz 1 nicht ausschließt (BSG Urteil vom 09. September 1993 – 7 RAr 96/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen)….Schon die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts hat für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses die tatsächlichen Verhältnisse für maßgebend erachtet, um den sozialrechtlichen Schutz von Versicherten unabhängig von Inhalt und Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu gewährleisten (BSGE 37, 10, 13 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO m.w.N.). Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hat jedoch gezeigt, dass ein angemessener Sozialrechtsschutz nicht durchgehend gewährleistet ist, wenn für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ausnahmslos an die tatsächliche Arbeitsleistung angeknüpft wird. Vorübergehende Unterbrechungen der tatsächlichen Arbeitsleistung sollen den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt lassen, wenn "das Arbeitsverhältnis fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen" (BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 mit Hinweis auf BSGE 37, 10, 13). Dabei hat das BSG hervorgehoben, die Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses ließen sich nicht generalisierend oder abschließend bestimmen. Sie könnten je nach dem Zusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt sei, unterschiedliche Bedeutung erlangen (BSG aaO). Dies bedeutet nicht die Auflösung des Tatbestandsmerkmals "Beschäftigungsverhältnis". Gefordert ist vielmehr eine "funktionsdifferente Auslegung" (Friedrich Müller, Juristische Methodik, 4. Aufl. 1990, 196 ff), die den Inhalt der konkreten Rechtsnorm sachbezogen nach ihrer Stellung und Aufgabe in der Rechtsordnung bestimmt. Ausdrücklich hat das BSG zwischen einem "beitragsrechtlichen und leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung" unterschieden (BSGE 59, 183, 185 ff, 187 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 m.w.N.). Die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses sind deshalb nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG übertragbar. Die Rechtsprechung zum Beitragsrecht misst Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung "von begrenzter Dauer" (BSGE 68, 236, 240) für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung bei, weil dem Merkmal in diesem Zusammenhang die Funktion zukommt, den Versicherungsschutz in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang mag es regelmäßig angemessen sein, die Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses weitgehend an den Merkmalen eines Arbeitsverhältnisses auszurichten, auch wenn die Arbeitskraft des Versicherten tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird…).“

Auch nach diesen Maßstäben erzielte die Klägerin die streitgegenständliche Urlaubsabgeltung und die Sonderzuwendung ausgehend vom Normzweck des § 96 a SGB VI nicht wie dort gefordert „aus einer Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift. Diese setzt ein Arbeitsentgelt/Einkommen aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezuges der Rentenleistung voraus. Denn § 96 a SGB VI bezweckt die Anrechnung eines Arbeitsentgelts/Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Und diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor.

§ 96 a SGB VI wurde in seiner ursprünglichen Fassung mit Wirkung zum 01. Januar 1996 durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1995, 1824) geschaffen. Die Einführung der Hinzuverdienstgrenze bewirkt, dass eine Arbeit auf Kosten der Gesundheit für die Ermittlung der Höhe des Hinzuverdienstes berücksichtigt werden muss (Bundestags-Drucksache 13/2590, S. 19, 20, 23).

Dort wurde ausgeführt:

Das geltende Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kennt bisher keine Hinzuverdienstgrenzen und ermöglicht dadurch dem Versicherten, neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rentenunschädlich auf Kosten seiner Gesundheit hinzuzuverdienen. Diese Rechtslage führt in etlichen Fällen zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein Gesamteinkommen erzielen kann, das das vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Einkommen bei weitem übersteigt. In diesen Fällen hat die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit keinerlei Lohnersatzfunktion mehr, weil ein durch die Erwerbsminderung eingetretener Einkommensverlust, den es zu ersetzen gilt, nicht besteht.

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ersetzt in diesen Fällen nur noch den durch die Ausübung einer unzumutbaren Tätigkeit eingetretenen Prestigeverlust, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellt lediglich eine Art Entschädigung dafür dar, dass der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Eine derartige Prestige- und Entschädigungsfunktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist aber von der ursprünglichen Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt.

Diese Ergebnisse stehen vielmehr im Widerspruch zur Lohnersatzfunktion, die wesentliche Aufgabe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist. Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist es, dem in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Versicherten den Lohn, der aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr erzielt werden kann, in einem Umfang zu ersetzen, der der lebensstandardsichernden Funktion der Rente entspricht. Diese grundsätzliche Funktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist in der Vergangenheit sowohl durch die Rechtsprechung zur so genannten Arbeit auf Kosten der Gesundheit als auch durch die tatsächlichen Möglichkeiten, neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unbegrenzt hinzuverdienen zu können, ausgehöhlt worden. Deshalb soll die Lohnersatzfunktion durch die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf ihre wesentliche Aufgabe zurückgeführt werden…

Um den Forderungen des Bundesrechnungshofes wenigstens teilweise gerecht zu werden, wird die Möglichkeit, durch die so genannte Arbeit auf Kosten der Gesundheit neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinzuzuverdienen, eingeschränkt und eine Hinzuverdienstgrenze für diese Rente eingeführt. Denn ausgehend von der Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch eine Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen …

Eine solche Arbeit der Klägerin auf Kosten der Gesundheit neben dem Rentenbezug liegt den hier streitgegenständlichen Arbeitsentgelten jedoch nicht zugrunde. Gearbeitet hatte sie ausschließlich vor Bezug der Rente.

Der Rechtsauffassung der Beklagten vermag der Senat nach allem nicht zu folgen,

Die Arbeitsentgelte sind daher bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, denn sie resultieren nicht aus einer Beschäftigung im Zeitraum vom 01. November bis 31. Dezember 2008. Damit ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht eingetreten, so dass die Beklagte den Bescheid vom 13. Oktober 2008 nicht für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2008 hinsichtlich der Rentenhöhe ändern durfte. Damit erweist sich der Bescheid vom 24. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009, soweit er gleichwohl eine solche Änderung verfügte, als rechtswidrig. Dasselbe gilt hinsichtlich der zugleich verfügten Rückforderung, denn bereits erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt, der sie begründet hat, aufgehoben worden ist.

Im Übrigen, also hinsichtlich des Zeitraumes ab 01. Januar 2009, ist der Bescheid vom 24. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009 hingegen rechtmäßig, denn nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wird ihr ab 01. Januar 2009 die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt, auch wenn dieser Rente nunmehr 38,7123 anstelle 38,7124 persönliche Entgeltpunkte zugrunde liegen.

Die Berufung hat daher im Wesentlichen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das geringfügige Unterliegen der Klägerin hat der Senat unberücksichtigt gelassen, denn es fällt wirtschaftlich nicht ins Gewicht.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).