Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 20.11.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 B 10.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 22ff EGV 1257/1999, Art 63 Abs 1 EGV 445/2002 |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Zuwendungen für den ökologischen Landbau (Förderprogramm - FP - 773) und die späte und eingeschränkte Grünlandnutzung (Förderprogramm - FP - 763) für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003.
Der Kläger stellte am 14. Mai 2003 beim Beklagten einen „Antrag auf Agrarförderung 2003“ für das Verpflichtungsjahr 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003, der unter 2.7 einen „Antrag auf Auszahlung der Förderung von Maßnahmen gemäß der Richtline zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000)“, bezogen u. a. auf die Förderprogramme 763 „Späte und eingeschränkte Grünlandnutzung“ und 773 „Ökologischer Landbau“, enthielt. In dem als Anlage 1 beigefügten „Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis“ über sämtliche zur Förderung beantragte Flächen (insgesamt 864,7905 ha) sind unter anderem Schlag 2054-0 (Flurstücke 1/5 und 3/1 der Flur 6 der Gemarkung B...) mit einer Fläche landwirtschaftlicher Nutzung von insgesamt 1,7240 ha, sowie als Teil des Schlags 2356-0 das Flurstück 68/4 der Flur 2 der Gemarkung D... mit einer Gesamtfläche von 1,7295 ha und einer Fläche landwirtschaftlicher Nutzung von 1,2295 ha aufgeführt. Für diese Flächen ist jeweils als Kulturart „Mähweide“ und das Kürzel „323B“ für das Förderprogramm 773 - Ökologischer Landbau - Grünland“ angegeben.
Der Beklagte hatte mit Bescheiden vom 27. Juni 2002 die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns jeweils ab dem 1. Juli 2002 erklärt. Im Zeitraum von August bis Oktober 2002 waren beim Kläger im Rahmen der Prüfung des Agrarförderantrages Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt worden; erneute Vor-Ort-Kontrollen wurden im August 2003 durchgeführt.
Mit „Ablehnungsbescheid (Projektförderung)“ vom 14. Januar 2004 lehnte der Beklagte die Anträge auf Auszahlung für die Förderprogramme 773 und 763 für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe im Antragsverfahren 2003 absichtlich falsche Angaben gemacht. Zumindest von grob fahrlässigen Falschangaben sei auszugehen, soweit der Kläger unzutreffende Angaben aus 2002 wiederhole. Mit Erhalt der Bescheide aus 2002 sei er nicht mehr gutgläubig; auf einen gegen diese Bescheide anhängigen Rechtsstreit könne er sich nicht berufen. Letztlich werde insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaltensweisen und Erklärungen des Klägers zum Flurstück 68/4 und zum Schlag 2054 vom Vorliegen absichtlicher Falschangaben ausgegangen. Nach Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 werde der Antragsteller bei grob fahrlässigen Falschangaben für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen seien, ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, relevant für die Zustände auf den Flächen im Auszahlungszeitraum sei eher das Ergebnis der Kontrolle im August bis Oktober 2002; die Kontrolle im September/Oktober 2003 sei kaum in der Lage, Aussagen über förderrelevante Bewirtschaftungsmaßnahmen zu geben, da diese 14 bis 15 Monate zurückliegen könnten. In dem Antrag vom 14. Mai 2003 seien gegenüber dem Vorjahr Flächen in einem Umfang von 23,43 ha aus der Berechnung herausgenommen worden, um akzeptierten Fehlern des Vorjahresantrags Rechnung zu tragen, so dass sich etwa die beantragte Grünlandfläche um ca. 10 % verringert habe. Hinsichtlich des Flurstücks 68/4 werde erneut darauf verwiesen, dass auf Grund der Ergebnisse der Kontrolle 2002 die beantragte Fläche um 0,5 ha reduziert worden sei. Zwar sei die Fläche mit einigen Bäumen bestanden, es seien jedoch flächendeckend Grasnarben vorhanden, die eindeutig überwögen, allerdings vom Beklagten nie vermessen worden seien. Die Einrichtung der Baustelle sei im mit Bäumen bestandenen Teil, d.h. auf dem abgezogenen Teil der Fläche, und Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums erfolgt. Zum Schlag 2054 dürfte unstrittig sein, dass eine Einsaat wegen der Dürre im Sommer und Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich bzw. sinnlos gewesen sei; so habe Selbstbegrünung noch die besten Ergebnisse versprochen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 zurück. Maßgeblich für den erhobenen Vorwurf absichtlicher Falschangaben seien der Schlag 2054 und das Flurstück 68/4. Beim Schlag 2054 sei in 2002 zu Gunsten des Klägers angenommen worden, ein Dritter hätte ohne seine Kenntnis das Grünland umgebrochen und er hätte davon bis zur Kontrolle keine Kenntnis gehabt; nun habe sich bezüglich 2003 herausgestellt, dass der Kläger in seinem Antrag wissentlich falsche Angaben gemacht habe und für den Zustand der Flächen aus eigener Tätigkeit verantwortlich sei. Das Flurstück 68/4 sei anlässlich des Widerspruchs des Klägers am gestrigen Tag erneut aufgesucht und der zerstörte Umfang vermessen worden. Die Grasnarbe sei auf ca. 0,9 ha restlos zerstört und abgetragen. Ein eng begrenztes Areal lasse noch anderen Bewuchs als Bäume und Sträucher erkennen, sei sehr uneben und augenscheinlich seit Jahren nicht genutzt worden; der Rest sei bewaldet. Der Kläger verstoße in beiden Fällen auch gegen das Verbot des Umbruchs von Grünland. Im Übrigen bestünden Beanstandungen hinsichtlich weiterer - teils im Widerspruchsbescheid bezeichneter - Schläge.
Dagegen hat der Kläger am 6. Februar 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, die Auflagen des KULAP-Programms sähen eine einmalige Nutzung der Flächen im Verpflichtungszeitraum vor, die im Sommer 2002 oder bis zum 30. Juni 2003 stattgefunden haben könne. Hinsichtlich des Schlages 2054 sei darauf hinzuweisen, dass Selbstbegrünung ein probates Mittel zur Anlage von Dauergrünland sei. Dass diese zum Zeitpunkt der Kontrollen im August bis Oktober 2003 in Folge der Dürre, mithin höherer Gewalt, noch nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe, habe nichts mit „absichtlichen“ Fehlern im Vorjahr zu tun, sondern betreffe den Zeitraum 2003/2004, der hier nicht Streitgegenstand sei. Hinsichtlich des Flurstücks 68/4 sei darauf hinzuweisen, dass er (der Kläger) unter teilweiser Akzeptierung der Kontrollergebnisse 2002 nur 1,2295 ha (statt 1,7295 ha in 2002) beantragt habe. Später - im August 2003 - sei ohne sein Wissen und Wollen auf ohnehin verwüsteten Teilflächen entlang der Bahnlinie durch die Fa. F... ein Abstellplatz eingerichtet worden, der maximal 0,3 ha der ohnehin herausgenommenen Fläche von 0,5 ha in Anspruch genommen habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Grünlandumbruch lediglich im FP 763 untersagt sei, nicht dagegen im FP 773; nur für dieses sei für das fragliche Flurstück eine Förderung beantragt worden.
Der Kläger hat zudem verschiedene Erklärungen von Nachbarn bzw. Mitarbeitern vorgelegt, darunter eine Erklärung des Landwirts B... vom 4. Januar 2005, unterzeichnet am 17. Januar 2005, wonach die als Grünland ausgewiesenen Teile der Flurstücke 3/1 bzw. 5/1 der Flur 4 der Gemarkung B... in der Annahme, diese Flächen seien nicht an einen anderen Landwirt verpachtet, im Frühjahr 2002 mit Getreide bestellt worden seien. Im März 2003 sei er mündlich zweimal durch den Kläger darum gebeten worden, das Grünland auf dieser Fläche wiederherzustellen; dies habe er auch zugesichert. Durch die Jahrhundertflut sei dies im Jahre 2002 nicht mehr möglich gewesen; 2003 sei es durch Vernässung und Arbeitsspitzen zu Verzögerungen bei der Realisierung dieser Maßnahme gekommen; schließlich sei eine Neuansaat in Folge der sich immer länger hinziehenden, in Dürre endenden Trockenheit 2003 offensichtlich sinnlos geworden. Es sei beobachtet worden, dass im Sommer 2003 die Fläche durch einen Mitarbeiter des Klägers gemulcht worden sei; eine Bestellung mit Ackerfrüchten sei durch den Betrieb B... nicht erfolgt. Der Mitarbeiter K... des Klägers bestätigte unter dem 12. Januar 2005, er habe die Flurstücke 3/1 und 5/1 der Flur 4 der Gemarkung B... am 16. Juni 2003 gemulcht. Dabei sei erkennbar gewesen, dass zwei Drittel der Fläche eine Grasnarbe aufwiesen; ein Drittel sei noch von Pflugfurchen durchzogen gewesen, da der Nachbar hier im Vorjahr eine ackerbauliche Nutzung durchgeführt habe. Zur Ernte 2003 sei eine ackerbauliche Nutzung nicht erfolgt. Hinsichtlich des Flurstücks 68/4 der Flur 2 der Gemarkung D... hat der Kläger eine Bestätigung der Stadt P... vorgelegt, dass das Grundstück im Rahmen des Ausbaus der Bahnstrecke Brandenburg - Rathenow für eine Baustelleneinrichtung benötigt worden sei, ferner eine Bestätigung des Mitarbeiters N... des Klägers, wonach mindestens 80 % dieses Flurstücks - mit Ausnahme des in der Flurkarte gekennzeichneten Unlandes - im Juli 2002 vollständig gemulcht worden seien. Einer ebenfalls vom Kläger vorgelegten Bestätigung des Bauleiters des Bauunternehmens F... zufolge sei im Juli 2003 eine Fläche von maximal 3000 m² zur Schaffung eines Abstellplatzes in Anspruch genommen worden. Wegen der Einzelheiten der eingereichten Erklärungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Blatt 67-72, Blatt 74) Bezug genommen.
Der Kläger hat ferner vorgetragen, Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid seien bereits unschlüssig, da aus sich heraus nicht verständlich. Die Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen vom 26. August bis 8. September 2003 seien nicht nachvollziehbar und träfen keine verwertbaren Feststellungen. Er habe keine - absichtlichen oder grob fahrlässigen - Falschangaben gemacht. Soweit der Beklagte Flächenabweichungen zwischen dem Antrag des Klägers und seinen Vermessungsergebnissen beanstande, sei darauf hinzuweisen, dass diese Vermessungsergebnisse nicht rechtskräftig festgestellt worden seien, er (der Kläger) also auf die Richtigkeit der Katasterangaben habe vertrauen dürfen. Im Übrigen seien gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 der VO /EG) Nr. 2419/2001 sämtliche bewirtschaftete, nicht lediglich beantragte Flächen zu berücksichtigen; der Beklagte hätte daher eine Saldierung vornehmen müssen. Hinsichtlich des Schlages 2054 habe er bis zum Eintritt der Dürre mit eine Selbstbegrünung rechnen dürfen; auf die Dürre habe er den Beklagten, dem diese bekannt gewesen sei, nicht extra hinweisen müssen. Jedenfalls sei nach dem europarechtlichen Günstigkeitsprinzip nicht die VO (EG) Nr. 445/2002, sondern die VO (EG) Nr. 1975/2006 anzuwenden, die einen vollständigen Ausschluss von der Förderung nur bei Vorsatz, nicht schon bei - hier allenfalls gegebener - grober Fahrlässigkeit vorsehe.
Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer Zuwendung in zunächst voraussichtlicher Höhe von 122.131,56 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 9. November 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der beantragten Beihilfe stehe der Ausschlussgrund des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 445/2002 entgegen, wonach bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, der betreffende Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen sei, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind. Spätere, für den Kläger günstigere Sanktionsvorschriften fänden vorliegend keine Anwendung, denn das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der VO (Euratom) Nr. 2988/1995 geregelte Gebot rückwirkender Anwendung weniger strenger Sanktionsbestimmungen greife nicht ein. Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Juni 2003 und April 2004 sei eine grundlegende Neustrukturierung der Kontroll- und Sanktionsbestimmungen erfolgt, die eine rückwirkende Anwendung der neuen Bestimmungen ausschließe. Der Kläger habe hinsichtlich des als Grünland zur Förderung beantragten Schlages 2054-0, auf dem während der Vor-Ort-Kontrollen 2002 und 2003 kein Grünlandbestand, sondern Ackernutzung vorgefunden worden sei, Falschangaben auf Grund grober Fahrlässigkeit gemacht. Er habe den Schlag als Grünland zur Förderung beantragt ergebe sich, ohne sich davon zu überzeugen, dass die Neuansaat, zu der er den Landwirt B... noch im März 2003 aufgefordert habe, tatsächlich erfolgt sei. Dagegen könne nicht von absichtlichen Falschangaben ausgegangen werden, weil die Einlassung des Klägers nicht zu widerlegen sei, er habe sich auf die Zusicherung des Landwirts B..., das Grünland wiederherzustellen, verlassen. Da bereits die grob fahrlässigen Falschangaben zum Schlag 2054-0 zum Ausschluss des Klägers von der Förderung sämtlicher in dem betreffenden Kapitel der VO (EG) Nr. 1257/1999 (Kapitel VI, Agrarumweltmaßnahmen) für das Kalenderjahr 2003 führten, komme es nicht darauf an, ob der Agrarförderantrag weitere Falschangaben, insbesondere zum Flurstück 68/4, enthalte.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der Geltung des Rückanwendungsgebots nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 2899/1995 zugelassenen Berufung.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe bei der Antragstellung keine falschen Angaben gemacht; im Übrigen sei aber zu seinen Gunsten die günstigere Sanktionsregelung der VO (EG) Nr. 1975/2006 anzuwenden, wonach grob fahrlässige Falschangaben lediglich zu Kürzungen, nicht jedoch zu einem Ausschluss der Förderung führten. Zwar habe der Landwirt B... den Schlag 2054-0 im Jahr 2002 als Acker genutzt und sei von ihm (dem Kläger) im März 2003 aufgefordert worden, die Grünlandfläche erneut einzusäen. Das Verwaltungsgericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass der Schlag tatsächlich im Sommer 2002 gemulcht worden sei und sich infolgedessen erfolgreich selbst begrünt habe, so dass er bei Antragstellung am 14. Mai 2003 bereits Grünland aufgewiesen habe, das am 26. Juni 2003 gemäht worden sei. Die Kontrollen des Beklagten hätten erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums im August und September 2003 stattgefunden. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Verwaltungsgericht den Schlag in seinem Urteil in dem Verfahren 3 K 984/03 bezogen auf das Jahr 2001/2002 rechtskräftig als förderfähiges Grünland festgestellt habe. Für dieses Jahr sei der Schlag auch bei der Kontrolle durch das zuständige Landwirtschaftsamt B... (Landkreis P...) akzeptiert worden. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. September 2010 im Verfahren 3 K 171/04 festgestellt habe, der Schlag sei im Jahr 2003 mit Getreidestoppeln und Haferrispen mit Ampfer-, Beifuß-, Kletterkraut-, Quecken- und Storchenschnabelaufwuchs vorgefunden worden, habe es nicht berücksichtigt, dass diese Gewächse unter die Grünlanddefinition des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft fielen. Die vom Beklagten vorgelegten Fotos seien bereits deshalb nicht beweiskräftig, weil nicht erkennbar sei, welche Flächen zu sehen und wann die Fotos aufgenommen worden seien. Zudem sei die auf den Fotos 000015 und 000018 gezeigte Fläche überwiegend grün und damit als Grünland anzusehen. Wenn der Beklagte nunmehr behaupte, es seien (Raps-) Stoppeln auf der Fläche vorgefunden worden, so belege dies deren Bewirtschaftung durch Abmulchen. Soweit das Verwaltungsgericht von Falschangaben ausgehe, wenn die getätigten Angaben bei Antragstellung nicht vorlägen, sei darauf hinzuweisen, dass die Pflegeverpflichtungen teilweise nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum gälten und dass in der einschlägigen Richtlinie KULAP 2000 (u.a. in Nr. 2.1.3, 4.2.2.2) lediglich geregelt sei, dass eine einmalige Nutzung/Mahd im Bewilligungszeitraum stattfinden müsse, ohne einen genaueren Zeitpunkt hierfür festzulegen. Selbst wenn kein Grünland vorgelegen hätte, sei er jedenfalls gutgläubig davon ausgegangen, dass der Schlag 2054-0 Grünland aufweise, so dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit unzutreffend sei. Er sei nämlich bei Antragstellung von einer Selbstbegrünung der Fläche ausgegangen, die das landesübliche Verfahren extensiver Grünlandnutzung darstelle. Eine Dürre sei nicht zu erwarten gewesen; nach ihrem Eintritt habe er auch keine Pflicht gehabt, seinen Förderantrag formell zu korrigieren, da die Dürreverhältnisse dem Beklagten bekannt gewesen seien.
Unabhängig davon sei die Sanktionsbestimmung des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 445/2002 wegen des europarechtlichen Günstigkeitsprinzips nicht anwendbar. Die Agrarreform 2003 habe zwar eine umfassende Umstrukturierung hinsichtlich der ersten Säule der Agrarförderung vorgenommen, bei der an die Stelle der bis 2004 geltenden Flächenausgleichszahlungen und Stillegungsprämien, die ausschließlich für Ackerflächen gezahlt wurden, ab 2005 Betriebsprämien traten, die - unabhängig von der Produktion bestimmter Früchte - sowohl für Ackerland als auch für Grünland gewährt wurden. Dies gelte jedoch nicht für die hier fragliche zweite Säule der Agrarförderung, bei der kein extremer Paradigmenwechsel erfolgt sei. Nach wie vor würden bestimmte Produktionsverfahren, wie etwa die extensive Grünlandbewirtschaftung oder der ökologische Landbau, gefördert; die KULAP-Zahlungen berechneten sich nach wie vor nach der beantragten Hektarzahl. Es sei daher die mildere Sanktionsvorschrift der VO (EG) Nr. 1975/2006 bzw. der nachfolgenden VO (EU) Nr. 65/2011 anzuwenden, allerdings nicht die vom Verwaltungsgericht angeführte Bestimmung des Art. 31 Abs. 2, die sich auf die Folgen investiver Maßnahmen beziehe, sondern Art. 16. Schließlich verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wegen nicht anerkannter Flächen von ca. 2 ha den gesamten Fördermittelantrag im Umfang von ca. 870 ha abzulehnen. Die Anforderungen des ökologischen Anbaus habe er erfüllt, wie die jährliche Zertifizierung durch die AGRECO GmbH beweise. Grundsätzlich zu rügen sei zudem die nicht ordnungsgemäße Aktenführung des Beklagten, die dessen gesamten Vortrag angreifbar mache. Die vom Verwaltungsgericht im Verfahren 3 K 984/03 aufgeführten, zu Recht abgesetzten Flächen habe er in 2002/2003 nicht mehr beantragt. Bezüglich anderer Flächen habe der Beklagte unberechtigte Absetzungen vorgenommen. Bei Abzug des Schlages 2054-0 und des Flurstücks 68/4 sei von der beantragten Förderung ein Betrag von ca. 300 EUR abzuziehen, so dass die Klageforderung sich auf 121.831,56 EUR belaufe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. November 2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 zu verpflichten, ihm eine Zuwendung in Höhe von 121.831,56 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil im Ergebnis. Im Übrigen hält er an seiner Ansicht fest, es lägen hinsichtlich des Schlages 2054-0 und des Flurstücks 68/4 vorsätzliche Falschangaben des Klägers vor. Für den Schlag 2054-0 sei unstreitig, dass dieser im Antragsjahr 2002 durch den Landwirt B... mit Roggen bestellt worden sei. Auch bei der Vor-Ort-Kontrolle des Landkreises P... sei die Fläche nicht als Grünland vorgefunden worden. Wenn der Kläger behaupte, von einer Selbstbegrünung ausgegangen zu sein, stehe dies im Widerspruch zu seiner Aufforderung an Herrn B..., eine Grünlandaussaat vorzunehmen. Im Übrigen sei zwar die Selbstbegrünung grundsätzlich ein Mittel zur Herstellung von Grünland; sie sei jedoch dann nicht sehr erfolgversprechend, wenn vorher Getreide auf der Fläche gestanden habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass auf der fraglichen Fläche Reste eines vorherigen Rapsanbaus vorgefunden worden seien. Da Raps sich nicht selbst aussäe, müsse nach der Ernte des Roggens 2002 auf der Fläche eine Einsaat mit Raps stattgefunden haben. Hinsichtlich des Flurstücks 68/4 des Schlages 2356-0 werde dem Kläger vorgeworfen, dass dort weder auf der Baustellen- noch auf der übrigen Fläche eine Grünlandnutzung erfolgt sei. Wenn die Fläche - wie für Grünlandnutzung erforderlich - mindestens einmal im Jahr gemäht und das Mähgut von der Fläche geräumt worden wäre, hätten sich die dort vorhandenen Büsche, Bäumchen und Hochstauden nicht ausbilden können. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die Sanktionsbestimmung des VO (EG) 445/2002 für weiterhin anwendbar erachtet. Diese betreffe Maßnahmen, die über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert worden seien, den es heute nicht mehr gebe. Eine Finanzierung des KULAP 2000-Programms aus dem nunmehr vorhandenen Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finde wegen des Systemwechsels in der Förderung nicht mehr statt. Im Übrigen weise Art. 37 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 ausdrücklich darauf hin, dass diese Vorschrift erst ab dem 1. Januar 2007 Anwendung finde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Aktenordner, 2 Hefte) sowie der Verfahrensakten der Verfahren OVG 3 N 56.12 (VG Potsdam, 3 K 23/04), OVG 3 N 58.12 (VG Potsdam 3 K 171/04), OVG 3 N 71.12 (VG Potsdam 3 K 415/06), OVG 3 N 118.12 (VG Potsdam 3 K 767/09) nebst Beiakten und der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens OVG 11 B 13.10 (VG Potsdam 3 K 984/03) Bezug genommen, die - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Gewährung der beantragten Förderung nach der KULAP 2000-Richtlinie für das Jahr 2003 (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003) durch den Beklagten war rechtmäßig, denn der Kläger ist von dieser Förderung wegen absichtlicher Falschangaben im Förderantrag ausgeschlossen.
Die vom Kläger am 14. Mai 2003 beantragte Förderung nach den Förderprogrammen 763 (späte und eingeschränkte Grünlandnutzung) und 773 (ökologischer Landbau) beruht auf Art. 22 ff. der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) in Verbindung mit der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000) vom 8. März 2001. Nach Ziffer 1.2 der KULAP 2000-Richtlinie gewährt das Land nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1257/1999 und dieser Richtlinie Zuwendungen (u.a.) für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum erhaltende Bewirtschaftung und Pflege des Grünlandes (Teil A), die u.a. die späte und eingeschränkte Grünlandnutzung umfasst (Ziffer 2.1.3; zu den maßnahmenbezogenen Voraussetzungen der Zuwendung Ziffer 4.2.1.3), und für umweltgerechten Acker- und Gartenbau sowie Sicherung reich strukturierter Feldfluren (Teil B), u.a. den ökologischen Landbau (Ziffer 2.2.3; zu den maßnahmenbezogenen Voraussetzungen der Zuwendung Ziffer 4.2.2.3). Es handelt sich hierbei um Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtet sind (Agrarumweltmaßnahmen), Art. 22 VO (EG) Nr. 1257/1999. Die Zuwendungen für die späte und eingeschränkte Grünlandnutzung sowie für den ökologischen Landbau werden als flächenbezogener Zuschuss vergeben (Ziffer 5.4.1, 5.4.2 KULAP 2000-Richtlinie). Für flächenbezogene Beihilfen gilt nach Art. 62 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 74, S. 1), u.a. Art. 32 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11), der Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen, abgestuft nach der Höhe der festgestellten Differenz, vorsieht. Nach Art. 63 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 445/2002 wird bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, der betreffende Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind (Satz 1); im Fall absichtlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen (Satz 2).
Nach dieser - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den Förderantrag des Klägers geltenden und vom Beklagten im Ablehnungsbescheid auch angeführten - Vorschrift war der Kläger für das Jahr 2003 (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003) von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die in Kapitel VI - Agrarumweltmaßnahmen - der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind, mithin der hier streitigen Förderung nach der KULAP 2000 - Richtlinie in den Förderprogrammen 763 und 773. Der Kläger hat in seinem Förderantrag absichtliche Falschangaben gemacht, (jedenfalls) indem er in Anlage 1 den Schlag 2054-0 als Grünland (Mähweide) aufgeführt hat.
Der Senat ist - insoweit übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht - davon überzeugt, dass es sich beim Schlag 2054-0 zum Zeitpunkt der Stellung des Förderantrags am 14. Mai 2003 wie auch sonst im Förderzeitraum (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003) nicht um im Rahmen des ökologischen Landbaus, FP 773, förderfähiges Grünland handelte.
Nach der vom Kläger selbst angeführten Definition des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BELV) sind unter Grünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen wie Klee, Kleegras, Luzerne, Klee-Luzerne-Gemischen, genutzt werden (BELV, Die EU-Agrarreform - Umsetzung in Deutschland, Ausgabe 2006, Rn. 232). Art. 2 Buchstabe f der - nicht die hier fraglichen Agrarumweltmaßnahmen betreffenden - VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 1) definiert Grünland als Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann. Nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 8; berichtigt Abl. L 291 vom 14. September 2004, S. 18) gelten als Dauergrünland Flächen, die durch Eisaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Als eine der Vorgaben für die Grünlandnutzung im Rahmen der Förderung des ökologischen Landbaus ist in Ziffer 4.2.2.3, Buchstabe b, i.V.m. Ziffer 4.2.1.1, Buchstabe g der hier maßgeblichen KULAP 2000-Richtlinie die Durchführung einer mindestens einmaligen Nutzung - Beweidung oder Mahd mit Beräumung des Mähgutes von der Fläche - bis zum 20.09. jährlich vorgesehen, wobei in zu begründenden Ausnahmefällen für Einzelflächen anstelle der Mahd oder Beweidung auch ein Mulchen zugelassen werden kann.
Den genannten Anforderungen genügte der Schlag 2054-0 im Förderzeitraum (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003) nicht. Dies ergibt sich zunächst aus der vom Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (und erneut im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 16. November 2012) vorgelegten Erklärung des Landwirts B... vom 4./17. Januar 2005. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass diese Erklärung - wie auch die weiteren von ihm vorgelegten Erklärungen seiner Nachbarn T... und seines Mitarbeiters K... - auf der Grundlage mit ihnen geführter Gespräche von ihm vorformuliert und ggf. nach von den Betroffenen gewünschten Änderungen von diesen unterschrieben worden seien. In der genannten Erklärung bestätigte der Landwirt B..., dass die als Grünland ausgewiesenen Teile der Flurstücke 3/1 bzw. 5/1 (richtig: 1/5) der Flur 4 der Gemarkung B... in der Annahme, diese Flächen seien nicht an einen anderen Landwirt verpachtet worden, im Frühjahr 2002 mit Getreide bestellt worden seien. Im März 2003 sei er mündlich zweimal durch den Kläger darum gebeten worden, das Grünland auf dieser Fläche wiederherzustellen; da ihm dessen Behauptung, das vom Kläger betriebene Gut S... verfüge über einen Pachtvertrag, glaubhaft erschienen sei, habe er zugesichert, dass „die Wiederherstellung des Grünlandes erfolgt“. Durch die Jahrhundertflut sei dies im Jahre 2002 nicht mehr möglich gewesen; durch Vernässung und Arbeitsspitzen sei es 2003 zu Verzögerungen bei der Realisierung der beabsichtigten Maßnahme auf den betroffenen Flächen gekommen, und schließlich sei in Folge der sich immer länger hinziehenden, in der bekannten Dürre endenden Trockenheit 2003 eine Neuansaat offensichtlich sinnlos geworden. Bereits nach dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die fragliche Fläche im Frühjahr 2002 mit Getreide bestellt, also kein Grünland war. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Mitarbeiter K... sei sich nicht sicher, ob überhaupt eingesät oder nur gepflügt worden sei, steht hierzu nicht im Widerspruch. Aus der Erklärung des Landwirts B... ergibt sich weiter, dass eine Wiederherstellung des Grünlands weder im März 2003, als der Kläger wiederholt darum bat, noch in der Folgezeit bis zum Ende des Förderzeitraums erfolgte, weil eine Neuansaat wegen der Trockenheit „offensichtlich sinnlos“ geworden sei. Die offensichtliche Sinnlosigkeit einer Neuansaat in 2003 wegen der Dürre bestätigt auch die - gleichfalls vom Kläger vorformulierte - Erklärung des benachbarten Flächenbesitzers T.... In Übereinstimmung hiermit steht das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren, eine Einsaat sei wegen der Dürre im Sommer und der Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich gewesen, so dass Selbstbegrünung noch die besten Ergebnisse versprochen hätte. In diesem Zusammenhang weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass nach der zitierten Begriffsbestimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (a.a.O., Rn. 232) ebenso wie der Definition in Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 Grünland auch durch Selbstaussaat entstehen kann. Dieser Erfolg - die Entstehung von Grünland - ist indessen im fraglichen Förderzeitraum zur Überzeugung des Senats nicht eingetreten. Auch der Kläger ist zumindest bis März 2003 davon ausgegangen, dass eine Neuansaat von Grünlandpflanzen erforderlich sei, denn ansonsten hätte es nicht der - von diesem ausdrücklich bestätigten - Aufforderung an den Landwirt Bordewig zur Wiederherstellung des Grünlands bedurft. Die vom Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt durch den Senat gegebene Antwort, es sei bei dieser Aufforderung (lediglich) um eine „Optimierung des Produktionsstandorts“ gegangen, ist nicht glaubhaft. Sie lässt sich schon nicht mit dem Wortlaut der - vom Kläger selbst formulierten - Erklärung des Landwirt Bordewig vereinbaren, in der ausschließlich und mehrfach von der „Wiederherstellung“ des Grünlandes, nicht etwa einer bloß unterstützenden Ausbringung von Saatgut, die Rede ist. Zudem hat der Kläger in seinem zum erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 25. Oktober 2004 an das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung selbst angegeben, dass die Selbstbegrünung zum Zeitpunkt der Kontrollen durch den Beklagten im August bis Oktober 2003 in Folge der Dürre noch nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe. Dass diese Einschätzung des Klägers zutreffend war, lässt sich auch den vom Beklagten bei seiner Vor-Ort-Kontrolle im August 2003 gefertigten Fotografien entnehmen, die der Senat und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingesehen haben und die vom Beklagten erläutert wurden. Diese zeigen auf den fraglichen Flächen keine Grasnarbe, sondern krautigen Bewuchs, teils auch Getreidestoppeln. Der Unterschied zu dem Grasbewuchs auf der benachbarten, nicht vom Kläger bewirtschafteten Fläche, auf der sich nach den - auch anhand des Kartenmaterials - nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten der auf einem Foto am Rande sichtbare Heuballen befindet, ist deutlich erkennbar. Angesichts dieser Aufnahmen spricht nichts dafür, dass die klägerische Fläche während des am 30. Juni 2003 abgelaufenen Bewilligungszeitraums Grünland aufgewiesen hätte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Angaben in den vom Kläger eingereichten Erklärungen, sein Mitarbeiter K... habe die Fläche am 16. Juni 2003 (so dessen Erklärung vom 12. Januar 2005) bzw. „im Sommer 2003“ (so die Erklärungen der Landwirte T... und B...) abgemulcht, denn auf den Fotos sind gemähte Gräser nicht bzw. jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang zu erkennen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass ein Mulchen nach Ziffer 4.2.2.3, Buchstabe b, i.V.m. Ziffer 4.2.1.1, Buchstabe g der KULAP 2000-Richtlinie nur in begründeten Ausnahmefällen an Stelle der erforderlichen mindestens einmaligen Nutzung einer Grünlandfläche durch Beweidung oder Mahd zugelassen werden kann, und dass eine solche Zulassung hier auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt ist. Die im September 2002 von Mitarbeitern des Landkreises P... durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle war, anders als der Kläger meint, ebenfalls nicht zu dem Ergebnis gekommen, der Schlag 2054 habe zu diesem Zeitpunkt eine Grünlandnutzung aufgewiesen. Nach dem Vermerk des dortigen Sachbearbeiters vom 18. Dezember 2003 habe es sich um eine durchgängig unebene Fläche gehandelt, auf der Getreidestoppeln und Haferrispen deutlich zu erkennen gewesen seien; zudem habe die Fläche Wildpflanzenaufwuchs, und zwar flächendeckend von Quecken und Storchenschnabel, sowie vereinzelt von Beifuß und Klettenlabkraut und - mit lokaler Verbreitung - Ampfer aufgewiesen. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, das Verwaltungsgericht Potsdam habe in seinem Urteil vom 18. November 2008 in dem Verfahren 3 K 984/03 für das Jahr 2001/2002 rechtskräftig festgestellt, dass der Schlag 2054 förderfähiges Grünland gewesen sei. Das genannte Urteil, das rechtskräftig geworden ist, nachdem die vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2010 - OVG 11 N 5.09 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten durch Beschluss vom 30. September 2010 - OVG 11 B 13.10 - wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen worden war, enthält in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen zum Schlag 2054-0. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die angefochtene teilweise Versagung der Förderung als in sich nicht schlüssig und deshalb ermessensfehlerhaft angesehen, da nicht zu erkennen sei, wie der Beklagte die abgelehnten Flächen ermittelt habe, die im Bescheid dargelegten Ablehnungsgründe für Grünlandflächen nicht nachvollziehbar seien und auch die Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen keine verwertbaren Feststellungen enthielten. Eine positive Feststellung der Nutzung des Schlags 2054-0 als Grünland lässt sich dieser Entscheidung gerade nicht entnehmen.
Indem er den Schlag 2054-0 in der Anlage 1 des Zuwendungsantrags vom 14. Mai 2003 als Grünland (Mähweide) aufgeführt hat, obwohl er im fraglichen Zeitraum keine Grünlandnutzung aufwies, hat der Kläger eine falsche Angabe gemacht (vgl. zum Vorliegen von Falschangaben im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den Verordnungen Nr. 3508/92 und 3887/92 EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 -, Schilling und Nehring, zit. nach juris, Rn. 32 ff.). Diese Falschangabe hat der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht nur, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, auf Grund grober Fahrlässigkeit, sondern absichtlich gemacht. Hierbei ist zunächst - insoweit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - darauf hinzuweisen, dass nach der von ihm selbst vorgelegten Erklärung des Landwirts B... der Kläger ihn im März 2003 zweimal darum gebeten hat, das Grünland auf der Fläche wiederherzustellen. Schon danach hat der Kläger zumindest zwei Monate vor Stellung des Zuwendungsantrags gewusst, dass die Fläche bis zu diesem Zeitpunkt - und damit über mindestens acht von insgesamt zwölf Monaten des Förderzeitraums - kein Grünland war. Nach dieser im Januar 2005 abgegebenen Erklärung, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, war Gegenstand der Aufforderung des Klägers die Wiederherstellung von Grünland, nicht - wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - eine bloße „Optimierung des Produktionsstandorts“. Dieser Behauptung des Klägers wie auch seinem weiteren Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass die zugesagte Wiederherstellung des Grünlands erfolgt und erfolgreich sei, vermag der Senat bereits deshalb nicht zu folgen, weil der Kläger nicht glaubwürdig ist. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung waren dadurch gekennzeichnet, dass er das behauptete, was ihm in der jeweiligen Situation günstig erschien, und sein Vorbringen bei Vorhalt von Widersprüchen ohne zu zögern änderte. So hat der Kläger zum Schlag 2054 zunächst erklärt, er sei von seinem Mitarbeiter im Frühjahr 2002 darüber informiert worden, dass auf der Fläche gepflügt worden sei, daraufhin sei der gesamte Schlag abgemulcht und damit die Sache für ihn erst einmal - bis zum Erlass des Versagungsbescheides (im Januar 2004) - erledigt gewesen. Erst auf Vorhalt, dass er den Landwirt B... nach dessen Erklärung im März 2003 zweimal mündlich aufgefordert habe, das Grünland auf dem Schlag wiederherzustellen, hat der Kläger erklärt, dann habe er das wohl doch früher bemerkt, und sei im Sinne einer Optimierung des Produktionsstandortes davon ausgegangen, dass B... mehr tun und Weidegras ansäen könnte. Bei der gemeinsamen Einsicht in die vom Beklagten gefertigten Fotos hat der Kläger auf den auf einem Foto am Rande (auf der Fläche des Nachbarn) zu sehenden Heuballen als Beleg dafür, dass es sich bei dem Schlag 2054 um Grünland handele, verwiesen, obwohl dort auch nach seinem eigenen Vortrag im Sommer 2003 kein Heu geerntet, sondern die Fläche nur abgemulcht wurde. Unabhängig von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers ist dessen Vorbringen, er sei bei der Antragstellung von einer erfolgreichen Wiederherstellung des Grünlandes ausgegangen, auch für sich genommen nicht glaubhaft. Es kann dahinstehen, ob unter normalen Witterungsbedingungen bei einer frühestens im März vorgenommenen Neuansaat mit der Entstehung von Grünland bis Mitte Mai hätte gerechnet werden können. Jedenfalls war dem Kläger bewusst, dass dies unter den extremen Wetterbedingungen des Frühjahrs und Sommers 2003 nicht der Fall sein würde. Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. Januar 2004 gestützt, in dem er ausgeführt hat, es „dürfte unstrittig sein“, dass eine Einsaat sei wegen der Dürre im Sommer und Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst unmöglich bzw. sinnlos gewesen sei; so habe Selbstbegrünung „noch die besten Ergebnisse“ versprochen. Angesichts dieser zeitnahen Äußerungen des Klägers als Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Betriebes wertet der Senat die Einlassung, er habe bei Antragstellung auf die Wiederherstellung des Grünlands durch den Landwirt B... bzw. durch erfolgreiche Selbstbegrünung vertraut, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der fragliche Schlag, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, etwa zehn Kilometer von seinem Betriebssitz entfernt und angesichts seiner geringen Größe nicht gerade ein Schwerpunkt ist, als bloße Schutzbehauptung.
Angesichts der festgestellten absichtlichen Falschangaben des Klägers zum Schlag 2054-0 kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob er in seinem Antrag auch hinsichtlich des ebenfalls als Mähweide aufgeführten Flurstücks 68/4 der Flur 2 der Gemarkung Döberitz als Teil des Schlags 2356-0 - ggf. absichtliche - Falschangaben gemacht hat. Insoweit weist der Senat lediglich am Rande darauf hin, dass auf den vom Beklagten im Mai 2003 gefertigten, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten angesehen Fotos inmitten des vorhandenen Grases deutlich kleine Bäume zu erkennen sind, und dass deren Bestand auf der fraglichen Fläche nicht mit einer ordnungsgemäßen, zumindest eine jährliche Mahd einschließenden Grünlandnutzung vereinbar sein dürfte.
Wegen der festgestellten absichtlichen Falschangaben war der Kläger gemäß Art. 63 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 445/2002 von sämtlichen in dem betreffenden Kapitel der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum, mithin sämtlichen im vorliegenden Verfahren streitigen Fördermaßnahmen der KULAP 2000-Richtlinie ausgeschlossen. Die Nachfolgebestimmung des Art. 16 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1975/2006 vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 74), auf die sich der Kläger beruft, sieht bei auf absichtlichen Falschangaben beruhenden Differenzen zwischen gemeldeter und ermittelter Fläche ebenfalls einen Beihilfeausschluss für das betreffende ELER-Jahr vor, und auch Art. 16 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25, S. 8) regelt bei vorsätzlichen Übererklärungen einen Beihilfeausschluss für das fragliche Kalenderjahr im Rahmen der betreffenden flächenbezogenen Maßnahme, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder - wie hier - mehr als einen Hektar beträgt. Die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten, und des hierin verankerten, als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehenden Günstigkeitsprinzips (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 7.10 - juris, Rn. 8 ff.; EuGH, Urteil vom 11. März 2008, Rs. C-420/06, Jager, zit. nach juris, Rn. 59 ff., 70 ff.), wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, stellt sich daher nicht.
Anders als der Kläger meint, verstößt die hier eingreifende Sanktion - vollständiger Ausschluss von der für Flächen im Umfang von ca. 865 ha beantragten KULAP 2000-Förderung wegen einen Schlag von 1,7240 ha betreffender absichtlicher Falschangaben - nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in mehreren Beihilferegelungen betreffenden Entscheidungen die Vereinbarkeit ähnlicher Sanktionsregelungen bei Differenzen zwischen Angaben im Beihilfeantrag und tatsächlichen Feststellungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bejaht. Hierbei hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der Durchführung der gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, und dass ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (nunmehr Union) in einem solchen Kontext voraussetzt, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - Rs. C-417/00 -, Agrargenossenschaft Pretzsch, zit. nach juris, Rn. 45), zumal die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 37; Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 52). Angesichts der Bedeutung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union bei der Vergabe landwirtschaftlicher Beihilfen und der geschilderten begrenzten Überprüfungsmöglichkeiten der Behörden verstößt eine - wie die hier anzuwendende - gestufte Sanktionsregelung selbst dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn eine gutgläubige Überschätzung der förderfähigen Flächen um mehr als 20 % einen vollständigen Ausschluss von der Förderung zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - Rs. C-354/95 -, zit. nach juris, Rn. 53 ff., 55). Nichts anderes kann für den vollständigen Ausschluss von der Förderung auf Grund absichtlicher Falschangaben gelten. Absichtliche Falschangaben des Antragstellers missachten, auch wenn sie lediglich einen sehr geringen Anteil der Flächen betreffen, die ihm obliegende Pflicht, zutreffende Erklärungen abzugeben, machen eine effiziente Verwaltung der Beihilferegelungen unmöglich (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 34, 36), und gefährden damit die finanziellen Interessen der Union. Die Härte der hierfür vorgesehenen Sanktion steht - auch im Hinblick auf die mit ihr verbundene Abschreckungswirkung - in angemessenem Verhältnis zum begangenen Verstoß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Anwendung des Günstigkeitsprinzips, weil - wie ausgeführt - spätere Sanktionsbestimmungen für den vorliegenden Fall keine für den Kläger günstigere Rechtsfolge vorsehen.