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Immissionsschutzrechtliche Nachbarklage gegen Spielplatz; Lärmschutzinteresse; Auffangstreitwert


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 02.11.2010
Aktenzeichen OVG 11 L 46.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG

Tenor

Die Beschwerden der Bevollmächtigten der Klägerin und der Bevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 2010 werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die auf eine Anhebung des Streitwerts von 5.000 Euro auf mindestens 15.000,- Euro bzw. 30.000,- Euro gerichteten, im jeweils eigenen Namen eingelegten Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beklagten sind nicht begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Von Letzterem ist hier auszugehen. Die Klägerin hat sich gegen die von einem Spielplatz ausgehenden Geräuschimmissionen gewandt, durch die sie ihre Wohnruhe beeinträchtigt gesehen hat. Dieses immaterielle Interesse ist keiner näheren wertmäßigen Konkretisierung zugänglich. Eine bezifferbare Wertminderung ihres Grundstücks ist nicht substanziiert. Die Kosten der Beseitigung des Spielplatzes hätten allenfalls den Beklagten treffen können und sind daher nicht geeignet, das Interesse der Klägerin zu bestimmen. Demgemäß ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung (z.B. Beschluss vom 28. Februar 2006 - OVG 11 S 3.05 -) der Auffangwert (5.000,00 Euro) anzusetzen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin schließlich einen erhöhten Bearbeitungsaufwand der Sache geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies für die Streitwertbemessung nicht erheblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).