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Besonders überwachungsbedürftiger Abfall; Andienungspflicht; Andienungsanordnung aufgehoben; "freiwillige" Andienung; Zuweisung durch die Zentrale Einrichtung; Auslegung des Zuweisungsbescheids; tatbestandliche Voraussetzungen der Zuweisung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 02.03.2012
Aktenzeichen OVG 11 N 38.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 13 Abs 4 KrW-/AbfG, § 3 Abs 1 SAbfEV BB, § 4 SAbfEV BB, § 5 Abs 1 SAbfEV BB, § 5 Abs 3 SAbfEV BB, § 6 SAbfEV BB, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juni 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 60.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die bundesweit auf dem Gebiet der Schrott- und Altmetallentsorgung tätige Klägerin betreibt am Standort Eberswalde eine nach dem BImSchG genehmigte Schredderanlage, in der typischer Mischschrott, u.a. Fahrzeugkarossen, Stahlträger aus Abbruchmaßnahmen, Rohrleitungen und Sammelschrott aus Gewerbe und Haushalten, mechanisch zerkleinert wird. Nach Abtrennung von Metallanteilen fällt hierbei die sogenannte Schredderleichtfraktion, bestehend aus Gummi, Pappe, Kunststoffen, Textilien und anderen Bestandteilen bzw. Anhaftungsrück-ständen, an, die bis zum Inkrafttreten der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (AVV) zum 1. Januar 2002 als Schredderrückstände auf der von der MEAB betriebenen Hausmülldeponie Schöneiche entsorgt wurden.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem und Zwangsgeld androhendem Bescheid vom 23. Mai 2002 stellte die Beklagte fest, dass es sich bei der dort anfallenden Schredderleichtfraktion um besonders überwachungsbedürftigen Abfall im Sinne des KrW-/AbfG handele und ihr dieser angedient werden müsse. Zur Begründung ist hierin ausgeführt, nach den vorliegenden Analysen sei der Abfall hoch mit den gefährlichen Stoffen MKW und PCB belastet, so dass sie dem Abfallschlüssel 191003* (Schredderleichtfraktion und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten) des Abfallverzeichnisses der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV - und nicht dem Abfallschlüssel 191004, wie seitens der Klägerin im Anhörungsverfahren vorgetragen - zuzuordnen sei. Rechtsgrundlage für diese Feststellung und die Andienungspflicht bzw. die Andienungsanordnung sei § 3 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 3 Abs. 1 Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 3. Mai 1995 (SAbfEV).

Hiergegen hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2002 Widerspruch erhoben und am 25. Juni 2002 beim Verwaltungsgericht Potsdam Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung, wonach die Klägerin diese Abfälle ohne Aufgabe der abweichenden Rechtsposition zunächst der Beklagten andienen und letztere im Gegenzug den Bescheid aufheben werde, kam diese dem mit Bescheid vom 16. Juli 2002 nach und nahm die Klägerin den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 19. Juli 2002 zurück. Aus einem Schreiben der Klägerin vom selben Tage an die Beklagte ergibt sich, dass die Andienung längstens bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung der streitigen Einstufungsfrage entweder im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Zuweisungsbescheid vom 4. Juli 2002 oder ggf. im Rahmen einer eigenständigen Feststellungsklage gelten solle. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002, wie bereits telefonisch zugesichert werde sie sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe ihre Rechte damit aufgegeben oder verwirkt.

Bereits zuvor, d.h. mit Bescheid vom 4. Juli 2002, hatte die Beklagte die Schredderleichtfraktionen unter der Abfallschlüsselnummer 191003* der Entsorgungsanlage der MEAB, Deponie Schöneiche, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002 - die Befristung wurde später mehrfach, zuletzt bis zum 1. Dezember 2003, verlängert - zur Entsorgung (Ablagerung in oder auf dem Boden) zugewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der zu entsorgende Abfall sei besonders überwachungsbedürftig, da er ausweislich der vorliegenden Analysen gefährliche Stoffe im Sinne des Anhangs zur AVV enthalte. Für den Anwendungsbereich der SAbfEV stelle sie fest, dass dieser Abfall andienungspflichtig sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. September 2004 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, da die Klägerin die zwischenzeitlich ergangenen, ihrem eigenen Antrag entsprechenden und nur für besonders überwachungsbedürftigen Abfall vorgesehenen Entsorgungsnachweise habe bestandskräftig werden lassen. Zumindest aber sei der Widerspruch unbegründet, da es sich um besonders überwachungsbedürftigen und deshalb andienungspflichtigen Abfall gehandelt habe.

Zwischenzeitlich, d.h. Anfang 2004, wurde der Anlagenbetrieb der Klägerin verändert. Auf der Grundlage entsprechender Analysen, die fortlaufend quartalsweise erfolgten, vertrat das Landesumweltamt des Landes Brandenburg jedenfalls seit Anfang 2005 - so dessen Stellungnahme vom 17. Juni 2009 gegenüber dem Verwaltungsgericht - die Auffassung, die Schredderleichtfraktionen der Klägerin seien nicht als „gefährlicher Abfall“ einzustufen. Mit der Begründung, seit der Veränderung der Anlage sei die anfallende Fraktion der früheren nicht mehr vergleichbar, war die Beklagte derselben Ansicht.

Die Anfechtungsklage gegen den Zuweisungsbescheid vom 4. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Juni 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen geltend gemacht, zwar sei die Klage zulässig, da der Bescheid - trotz zwischenzeitlicher Erledigung infolge Fristablaufs - insoweit Rechtswirkungen entfalte, als er Grundlage für hierauf beruhende Gebührenbescheide sei, über die nach Widerspruchserhebung noch nicht abschließend entschieden sei. Auch stünde dem nicht die Bestandskraft von Entsorgungsnachweisbescheiden entgegen, da hierdurch nur über die Zulässigkeit der Entsorgung entschieden werde, nicht aber auch, ob die Zuweisung ordnungsgemäß war oder gar die Abfälle andienungspflichtig waren.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Denn die Frage, ob die im Betrieb der Klägerin anfallende Schredderleichtfraktion wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit andienungspflichtig gewesen sei, habe im Verfahren gegen den Zuweisungsbescheid von vornherein nicht zur Überprüfung gestanden. Das Verwaltungsverfahren nach der SAbfEV sei nämlich ein mehrstufiges Verfahren. Dabei sei die Frage, ob Abfall andienungspflichtig sei, getrennt von der Regelung zu betrachten, wo der Abfall zu entsorgen sei. Während die Frage der Andienungspflichtigkeit von Abfall bzw. die entsprechende Feststellung und Anordnung in § 3 Abs. 1 SAbfEV geregelt sei, gelte für die vorliegend nur streitgegenständliche Zuweisung an eine bestimmte Abfallentsorgungsanlage § 5 Abs. 1 Satz 1 SAbfEV.

Dass mit dem angegriffenen Zuweisungsbescheid vom 4. Juli 2002 tatsächlich nur über die Zuweisung und nicht auch über die Andienungspflicht habe entschieden werden sollen, mache die Auslegung dieses Bescheids deutlich. Insoweit sei zunächst auf dessen äußere Gestalt zu verweisen. Dieser trage die Überschrift „Zuweisungsbescheid“ und beinhalte in seinem Tenor auch nur eine Zuweisung und keinerlei anderweitige Feststellung, etwa dahingehend, dass es sich um besonders überwachungsbedürftigen Abfall handele und dessen Andienung angeordnet werde. Besonders deutlich werde das im Vergleich mit dem Tenor des Bescheids vom 23. Mai 2002. Da die Beklagte bereits hierdurch derartige Regelungen getroffen und den Bescheid seinerzeit auch noch nicht aufgehoben gehabt habe - dies sei erst später durch Bescheid vom 16. Juli 2002 geschehen -, wäre es auch sinnlos gewesen, mit dem Bescheid vom 4. Juli 2002 nochmals hierüber zu entscheiden. Deshalb sei auch von einem derartigen Regelungswillen der Beklagten hier nicht auszugehen. Eine andere Beurteilung lasse auch die Begründung des Zuweisungsbescheids nicht zu. Vielmehr ergebe eine Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die Behörde eine Sachverhaltsdarstellung vorangestellt habe und die Grundlagen entsprechend der im Bescheid vom 23. Mai 2002 vollziehbar hergestellten Rechtslage habe deutlich machen wollen.

Die Frage der Andienungspflichtigkeit der Schredderleichtfraktionen der Klägerin sei auch nicht inzident im Zuweisungsverfahren zu prüfen. Tatbestandliche Vor-aussetzung dort sei lediglich eine „ordnungsgemäße Andienung“, worunter eine solche zu verstehen sei, die den Verfahrensvorschriften des § 4 SAbfEV genüge. Eine andere Auffassung sei mit der in der SAbfEV angelegten Systematik des Verwaltungsverfahrens nicht vereinbar. Grundsätzlich müsse man bei der Beantwortung der Frage, wann eine behördliche Entscheidung über die Andienungspflicht zu treffen sei, unterschiedliche Konstellationen in den Blick nehmen. Halte ein Abfallerzeuger oder -besitzer Abfall für nicht besonders überwachungsbedürftig, könne er eine entsprechende Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 SAbfEV beantragen, wobei die Behörde zu einer Entscheidung hierüber berechtigt bzw. verpflichtet sei. Halte hingegen die Beklagte Abfall für besonders überwachungsbedürftig - so habe der Fall hier gelegen -, sei sie zu einer entsprechenden Feststellung und Anordnung der Andienungspflicht auf dieser rechtlichen Grundlage berechtigt. In beiden Fällen sei über hiergegen zu erhebende Rechtsbehelfe eine gerichtliche Klärung der Frage der Andienungspflichigkeit des Abfalls zu erreichen. Erfolge eine Andienung dagegen „freiwillig“, gebe es für eine hoheitliche Entscheidung insoweit nicht nur kein Bedürfnis, sondern es fehle auch jeglicher Grund, diese Frage zur Voraussetzung der zu treffenden Zuweisungsentscheidung zu machen. Ohne weiteres auf der Hand liege das, wenn über die Frage der Andienungspflicht zuvor bestandskräftig oder vollziehbar entschieden worden sei, denn dann sei hierüber bei der Frage der Zuweisung nicht nochmals zu entscheiden. Entsprechendes gelte aber auch, wenn die Andienungspflicht nicht durch einen vorangegangenen Bescheid begründet worden sei. Zwar fehle es in diesem Fall an der Tatbestandswirkung eines dahingehenden Feststellungsbescheids, jedoch habe der Abfallerzeuger selbst zu erkennen gegeben, dass er von einer besonderen Überwachungsbedürftigkeit des Abfalls ausgehe. Angesichts der hiermit für ihn verbundenen erheblichen Gebühren und Entsorgungskosten sei nicht erkennbar, warum das erfolgen solle, wenn Abfall tatsächlich nicht überwachungsbedürftig sei. Dann jedoch müsse die Behörde das im Rahmen der Zuweisungsentscheidung nicht mehr überprüfen.

An diesen Grundsätzen gemessen komme eine Überprüfung der Andienungspflicht im Rahmen des allein gegen den Zuweisungsbescheid gerichteten vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht. Denn die Klägerin habe die Abfälle (in diesem Sinne) „freiwillig“ angedient. Das sei nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte mit dem Bescheid vom 23. Mai 2002 zunächst die Andienungspflicht angeordnet habe und sich die Beteiligten im Verlaufe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf eine „freiwillige Andienung“ gegen Aufhebung dieses Bescheids verständigt hätten. Zwar habe man damit der Streitentscheidung in jenem Verfahren den Boden entzogen, jedoch führe das nicht dazu, dass man hierüber nunmehr inzident in einem Verfahren entscheiden müsse, das nach der Systematik der SAbfEV hierzu nicht bestimmt sei. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisungsentscheidung ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz und seien der Disposition der Beteiligten entzogen.

Anderweitige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung seien nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Die Zuweisung an die Deponie Schöneiche der MEAB entspreche dem eigenen Vorschlag der Klägerin.

II.

Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die Klägerin die von ihr angeführten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat.

1. Die Ausführungen im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 25. September 2009 unter Ziffer 2.1., die sich auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beziehen, rechtfertigen eine Zulassung nicht.

Das würde voraussetzen, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tat-sachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die von dem Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller fristgerecht vorgetragene inhaltliche Begründung.

Die Klägerin macht zunächst (Ziffer 2.1.1) geltend, der Regelungsgehalt des Zuweisungsbescheides sei auch unter Berücksichtigung seiner Begründung auszulegen. Dort sei jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der zu entsorgende Abfall ausweislich der Analysen und einer Überprüfung der vorliegenden Unterlagen unter Beteiligung der Behörden des Landes Brandenburg besonders überwachungsbedürftig im Sinne der AVV und deshalb andienungspflichtig sei. Das lasse erkennen, dass die Beklagte dies erneut geprüft und hierüber entschieden habe. Anderenfalls hätte man auf den zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehobenen Bescheid vom 23. Mai 2002 verweisen können. Die erneute rechtsverbindliche Feststellung der besonderen Überwachungsbedürftigkeit sei auch erforderlich und objektiv nachvollziehbar gewesen, wie sich aus dem bereits damals und darüber hinaus auch weiterhin bestehenden Streit über die Andienungspflichtigkeit des Abfalls und dem Verhalten der Beteiligten im weiteren Verlauf des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens ergebe.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung des streitgegenständlichen Zuweisungsbescheids vom 4. Juli 2002. Dabei mag dahinstehen, inwieweit die Begründung eines Bescheids eine erweiternde Auslegung seines Regelungsgehalts überhaupt noch zulässt, wenn dessen Tenor, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, eindeutig erkennen lässt, welche Regelung bzw. Anordnung - vorliegend die Zuweisung bestimmten Abfalls an eine dort genannte Entsorgungsanlage - hiermit getroffen werden soll. Denn das angegriffene Urteil hat seine Auslegung überzeugend insbesondere auch damit begründet, dass die Beklagte über die Einordnung der Schredderleicht-fraktionen der Klägerin als besonders überwachungsbedürftigen und deshalb andienungspflichtigen Abfall bereits zuvor durch den entsprechenden Feststellungs- und Anordnungsbescheid vom 23. Mai 2002 entschieden hatte und dieser Bescheid bei Erlass des streitgegenständlichen Zuweisungsbescheids vom 4. Juli 2002 auch noch nicht aufgehoben war. War die Frage der Überwachungsbedürftigkeit des Abfalls und dessen Andienungspflichtigkeit jedoch Gegenstand eines eigenen, zuvor erlassenen und auch nicht aufgehobenen Bescheids, bestand, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, keinerlei Veranlassung, über dieselben Fragen im Zuweisungsbescheid erneut und im gleichen Sinne mit der Folge zu entscheiden, dass diese dann nochmals zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens gemacht werden können. Die klägerische Annahme, gerade wegen des fortdauernden Streits in dieser Frage habe - ungeachtet dessen - darüber nochmals entschieden werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere enthält auch die Begründung des Bescheids keine Erklärung dahingehend, dass derartiges beabsichtigt gewesen sei. Soweit die Klägerin eine solche Auslegung des Zuweisungsbescheids vom 4. Juli 2002 aus dem späteren Verhalten der Beteiligten abzuleiten sucht, d. h. der Aufhebung des Andienungsbescheids und der folgenden Zusicherung der Beklagten, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dieses einen Rückschluss auf den seinerzeitigen Willen der Beklagten nicht zulässt.

Weiterhin macht die Klägerin geltend (Ziffer 2.1.2.), auch unabhängig vom Regelungsgehalt des Zuweisungsbescheides vom 4. Juli 2002 seien die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und seine Ausführungen zum Umfang der inzidenten Überprüfung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SAbfEV jedenfalls deshalb unrichtig, weil die besondere Überwachungsbedürftigkeit des betreffenden Abfalls Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass des Zuweisungsbescheides sei und dessen Rechtmäßigkeit hiervon abhänge. Dies belege bereits die Systematik dieser Verordnung, die im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG zu verstehen sei. Danach sei die Begründung von Andienungs- und Überlassungspflichten nur für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zugelassen worden. Dass die SAbfEV eine Andienungspflicht auch nur hierfür vorgesehen habe, belege auch deren § 3 Abs. 1 Satz 1. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 SAbfEV nur von „ordnungsgemäß angedienten Abfällen“ spreche und die Andienungspflicht nicht erwähne. Denn insoweit sei auf den systematischen Zusammenhang mit den Sätzen 2 und 3 des § 5 Abs. 1 SAbfEV hinzuweisen, die von der Andienungspflicht der Abfälle ausgingen. Eine anderweitige Annahme hätte zudem die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass auch der aufgrund einer rechtswidrigen, jedoch sofort vollziehbaren Andienungsverfügung pflichtgemäß Andienende stets Gebühren für den nachfolgenden, die Gebührenpflicht begründenden Zuweisungsbescheid zu entrichten habe. Der Kostentragungspflicht könne man sich dann jedoch nur entziehen, indem man sich in rechts- und ggf. sogar ordnungswidriger Weise der Andienungsverfügung widersetze. Das jedoch sei aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar.

Selbst wenn man jedoch von einer ursprünglichen Tatbestandswirkung der Andienungsverfügung ausgehe, könne das für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ausschlaggebend sein, da die Beklagte den Bescheid vom 23. Mai 2002 „unter dem 19.07.2002“ (der Bescheid datiert vom 16. Juli 2002) aufgehoben habe. Maßgeblich für Dauerverwaltungsakte - wegen der Regelung für einen bestimmten Zeitraum liege ein solcher hier vor - sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus könne vorliegend entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht von einer „freiwilligen Andienung“ die Rede sein. Vielmehr sei die Klägerin zunächst durch die Andienungsanordnung und später durch den Zuweisungsbescheid zur Andienung verpflichtet gewesen. Dementsprechend sei sie dem stets nur unter Vorbehalt nachgekommen. Die Aufhebung der Andienungsanordnung habe hieran nichts geändert.

Auch diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat seine Auffassung, in Fällen wie dem vorliegenden sei im Rahmen der Zuweisungsentscheidung die Andienungspflichtigkeit des Abfalls auch nicht inzident zu prüfen, im Wesentlichen mit der Systematik des Verfahrens nach der Sonderabfallentsorgungsverordnung begründet. Danach sei für die Klärung unterschiedlicher Auffassungen zwischen Abfallerzeuger bzw. -besitzer einerseits und Behörde (zentrale Einrichtung) andererseits über die Frage, ob eine Andienungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SAbfEV bestehe, das Verfahren der Feststellung und ggf. Andienungsanordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 SAbfEV vorgesehen. So sei dies vorliegend im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter durch Erlass des Bescheids vom 23. Mai 2002 auch geschehen. Dieses Verfahren führe dann ggf. zu einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung und Streitentscheidung über das Vorliegen einer Andienungspflicht. Erfolge die Andienung hingegen „freiwillig“, d.h. ohne eine hoheitliche Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 SAbfEV, bestehe kein Bedürfnis und auch kein Grund, hierüber im Zuweisungsbescheid zu entscheiden. Denn dann gehe der Abfallerzeuger bzw. -besitzer ersichtlich selbst davon aus, dass der Abfall andienungspflichtig sei. Dies werde aber schon wegen der sich hieraus ergebenden erheblichen Gebühren und Entsorgungskosten nur erfolgen, wenn dieser seinen Abfall für besonders überwachungsbedürftig und dies deshalb nicht für klärungsbedürftig halte.

Die Annahme der Klägerin, die Zuweisungsentscheidung des § 5 Abs. 1 Satz 1 SAbfEV setze im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage der Verordnung in § 13 Abs. 4 Krw-/AbfG und mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 SAbfEV voraus, dass es sich um besonders überwachungsbedürftigen Abfall und deshalb andienungspflichtigen Abfall handele, stellt diese verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Systematik des Verfahrens nach der Sonderabfallentsorgungsverordnung und das fehlende Bedürfnis zu einer behördlichen Prüfung der Andienungspflicht im Falle sogenannter freiwilliger Andienung nicht entscheidungserheblich in Frage. Das gilt zunächst für dessen nicht bestrittene Feststellung, dass die Frage der Andienungspflicht in § 3 SAbfEV geregelt ist und dessen Absatz 1 Satz 4 und 5 das entsprechende Feststellungs- und Anordnungsverfahren über die Andienungspflichtigkeit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen enthält, so dass im Falle unterschiedlicher Auffassung zwischen Behörde und Abfallerzeuger bzw. -besitzer insoweit eine verbindliche, ggf. auch gerichtliche Klärung, herbeigeführt werden kann. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hiernach nicht notwendig eine hoheitliche Entscheidung über die Frage der Andienungspflichtigkeit des Abfalls erfolgen muss und dafür in dem Fall, dass der Abfallerzeuger bzw. -besitzer selbst diesen nach eigener Prüfung auf der Grundlage der AAV für besonders überwachungsbedürftig hält, auch keine Notwendigkeit besteht, zumal schon angesichts der damit verbundenen erheblichen Entsorgungskosten eine Andienung nicht ohne Veranlassung erfolgen werde. Soweit der Antragsteller demgegenüber darauf verweist, dass § 13 Abs. 4 Krw-/AbfG eine Andienungspflicht nur für besonders überwachungsbedürftige Abfälle vorsehe, ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Rechtmäßigkeit einer - nach tatsächlich erfolgter Andienung zu treffenden - Zuweisungsentscheidung für Abfälle in Frage stellen könnte, die nicht aufgrund einer vollziehbaren Andienungsanordnung, sondern aufgrund eines mit der Behörde geschossenen Vergleichs und insoweit freiwillig angedient wurden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Zuweisungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SAbfEV dann eine verbindliche behördliche Feststellung der Andienungspflichtigkeit dieses Abfalls tatbestandlich voraussetzen soll. Dort wird vielmehr mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 einzuhalten sind, nur noch darüber entschieden, welcher zugelassenen und aufnahmebereiten Abfallentsorgungsanlage die Abfälle zugewiesen werden. Dass diese Andienung, d.h. das Antragen bzw. Anbieten des Abfalls (vgl. nur Weidemann in Jarass u.a., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblattkommentar, Bd. 2, § 13 Rz. 109), gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SAbfEV „ordnungsgemäß“ sein muss, d.h. nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur den Verfahrensvorschriften des § 4 SAbfEV entsprechen muss, wird entgegen der klägerischen Annahme nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin zur Auslegung insoweit auf § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 SAbfEV verweist. Denn dort werden nur die Rechtsfolgen der Zuweisungsentscheidung, nicht aber deren tatbestandliche Vor-aussetzungen genannt. Diese ergeben sich vielmehr aus § 5 Abs. 3 SAbfEV. Danach muss die Abfallentsorgung ordnungsgemäß sein und den Zielen der Abfallwirtschaftsplanung entsprechen, die in dem dortigen Satz 2 im Einzelnen genannt sind (vgl. auch die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts auf Seite 8/9 des Urteilsabdrucks). Anderenfalls ist die Zuweisung nach § 6 Abs. 1 SAbfEV zurückzuweisen. Dass die Zuweisung der seinerzeitigen Schredderleichtfraktion der Klägerin im Bescheid vom 4. Juli 2002 den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SAbfEV nicht entsprochen hätte, hat diese selbst nicht behauptet.

Soweit die Klägerin einwendet, die Prüfung der Andienungspflichtigkeit des Abfalls im Rahmen der Zuweisungsentscheidung sei jedenfalls deshalb erforderlich, weil andernfalls der aufgrund einer rechtswidrigen, jedoch sofort vollziehbaren Andienungsverfügung pflichtgemäß Andienende stets Gebühren für den nachfolgenden, die Gebührenpflicht erst begründenden Zuweisungsbescheid zu entrichten habe, ein rechts- und ggf. sogar ordnungswidrige Handeln zur Klärung der Kostentragungspflicht könne jedoch nicht verlangt werden, übersieht sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes.

Verfehlt ist ferner die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe von der Prüfung der Andienungspflicht bzw. der Überwachungsbedürftigkeit der Abfälle entgegen seinen Ausführungen auch nicht deshalb absehen dürfen, weil die zuvor ergangene Andienungsverfügung Tatbestandswirkung entfaltet habe. Denn dieser Bescheid sei „unter dem 19.07.2002“ aufgehoben worden und maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Diese Rüge geht ins Leere, da das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auf die Tatbestandswirkung des Andienungsbescheids vom 23. Mai 2002 gestützt ist. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen zu 3b) - Seite 11 unten und 12 oben des Urteils - verwiesen, wonach die Beteiligten durch die Aufhebung der Andienungsverfügung und „freiwillige“ Andienung des Abfalls dem Verfahren, welches zur Entscheidung der Streitfrage bestimmt gewesen sei, d.h. dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 SAbfEV, den Boden entzogen hätten, dies aber nicht zur Prüfung der Andienungspflicht im Rahmen der Zuweisungsentscheidung führe.

Soweit die Klägerin schließlich noch beanstandet, von einer „freiwilligen Andienung“ könne nicht die Rede sein, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht als „freiwillig“ die Andienungen versteht, die nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 SAbfEV erfolgt sind. Insofern ist das Verwaltungsgericht, das seiner Entscheidung - wie soeben dargelegt - die Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai zugrunde gelegt hat, nicht etwa von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

2. Der unter Ziffer 2.2 weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

Die Klägerin macht insoweit geltend, entscheidungserheblich sei insbesondere das noch nicht abschließend geklärte Verhältnis zwischen Andienungsverfügung und Zuweisungsbescheid. Konkret stelle sich die Frage, ob die Behörde im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 SAbEV grundsätzlich oder jedenfalls dann die Gefährlichkeit bzw. besondere Überwachungsbedürftigkeit der Abfälle inzident prüfen müsse, wenn die betroffenen Abfälle lediglich aufgrund einer inhaltlich streitigen, vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Andienungsverfügung angedient worden seien.

Hinsichtlich der zuletzt genannten Alternative ist bereits darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die Andienungspflicht sei im Rahmen der Zuweisungsentscheidung nicht inzident zu prüfen, wie bereits ausgeführt, nicht darauf gestützt hat, dem stehe bereits die sofort vollziehbare Andienungsanordnung im Bescheid vom 23. Mai 2002 entgegen. Vielmehr stellt es - von der Aufhebung dieses Bescheids ausgehend - fest, dass nach der Systematik der Sonderabfallentsorgungsverordnung eine Prüfung der Andienungspflichtigkeit des Abfalls im Rahmen der Zuweisungsentscheidung nicht in Betracht komme.

Insoweit, d.h. für die erstgenannte Alternative, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtssache jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben (vgl. nur Beschluss des Senats vom 22. Juni 2011 - OVG 11 N 56.08 -, juris Rz. 20 m.w.N.). Das ist vorliegend - wie oben dargestellt - der Fall.

3. Der weiterhin unter der Ziffer 2.3 geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht begründet dargelegt.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (OVG Berlin, Beschluss vom 22. November 2011 - OVG 11 N 26.10 -, juris Rz. 3).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht. Sie hält die „Frage des allgemeinen Verhältnisses zwischen Andienungspflicht und Zuweisungsbescheid“ für klärungsbedürftig sowie ferner die Frage, „welche Tatbestandsvoraussetzungen zum `Prüfprogramm´ der Behörde bei der Entscheidung über die gebührenpflichtige Zuweisung angedienten Abfalls gehören“. Hinsichtlich beider Fragen ist schon nicht dem Erfordernis der Formulierung einer klärungsfähigen und -bedürftigen konkreten Frage genügt. Im Übrigen sind diese „Fragen“ nach den obigen Ausführungen nicht im Rahmen eines Berufungsverfahrens klärungsbedürftig, sondern ergeben sich unmittelbar aus §§ 3 und 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung bzw. deren dargelegter Systematik.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).