Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Klägerin zu Recht entsprochen, die Bescheide Nr. 1 und Nr. 2 des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2006 aufgehoben bzw. geändert und den Beklagten verpflichtet, Ausbildungsförderung für den Zeitraum Januar 2006 bis August 2006 in Höhe von monatlich 192 Euro nach Maßgabe des BAföG zu bewilligen (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Sowohl die Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gestützten Rückzahlungsforderung bezogen auf den Bewilligungszeitraum Januar bis Dezember 2005 als auch die Frage, in welcher Höhe der Klägerin im Bewilligungszeitraum Januar bis August 2006 Ausbildungsförderung zustand, hängt allein davon ab, ob das ihr während der Bewilligungszeiträume vom Bildungsträger gezahlte Qualifizierungsentgelt anrechenbares Einkommen im Sinne der §§ 21 ff. BAföG darstellt. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zutreffend zu Gunsten der Klägerin entschieden. Es ist davon ausgegangen, dass einer Anrechnung des Qualifizierungsentgelts als Einkommen § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift gelten Einnahmen nicht als Einkommen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des BAföG bestimmt sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Qualifizierungsentgelt, wie der Beklagte meint, eine Ausbildungsbeihilfe oder eine gleichartige Leistung im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG darstellt. Selbst wenn man dies unterstellt, verkennt der Beklagte, dass ihre Anrechnung nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG nach dem Wortlaut der Vorschrift und nach der Systematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zunächst voraussetzen würde, dass es sich dabei um Einkommen im Sinne des § 21 BAföG handelt. Das ist hier zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4, 2. Halbsatz BAföG „insbesondere“ Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des Gesetzes bestimmt sind, nicht als Einkommen gelten; dies bedeutet jedoch, dass bei entsprechender Zweckbestimmung auch solche Einnahmen ausgenommen sein können, die der Deckung des Lebensunterhalts dienen und demnach an sich unter § 21 Abs. 1 oder 3 BAföG fallen (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4.A., § 21 Rn. 36).
Das Qualifizierungsentgelt unterliegt einer solchen Zweckbestimmung, die sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darin erschöpft, eine Anrechnung auf die Ausbildungsförderung zu vermeiden. Wie der vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Stellungnahme der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 22. Januar 2008 zu entnehmen ist, müsse bei sog. Lernortkooperationen der Bildungsträger den gesamten vorgesehenen Praxisanteil des Berufsbildes simulieren, obwohl er kein Praxisbetrieb mit entsprechender Produktion sei. Dies habe Abstriche bei einer praxisorientierten Ausbildung zur Folge und sei deshalb nur ein bedarfsorientierter Ersatz für eine betriebliche Ausbildung, was dazu führe, dass es für einen Teil der Teilnehmer im Vergleich mit anderen Jugendlichen im Umfeld problematisch sei, eine mehrjährige Bildungsmaßnahme ohne weitere finanzielle Anreize durchzustehen. Deshalb sei in Lernortkooperationen zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen ein leistungsorientiertes Qualifizierungsentgelt auch als Instrument der Motivation vorgesehen. Die Konditionen für die Höhe und Verteilung des Qualifizierungsentgelts seien Bestandteil einer gemeinsam mit Klassenlehrer, Bildungsträger und den Jugendlichen für die jeweilige Maßnahme entwickelten pädagogischen Konzeption. Das Qualifizierungsentgelt habe Taschengeldcharakter und sei vom pädagogischen Ansatz her als Lern- und Leistungsanreiz mit finanziellem Belohnungsprinzip gedacht.
Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass diese mit der Zahlung des Entgelts verfolgten Motivationszwecke verfehlt würden, wenn es auf die Ausbildungsförderung angerechnet würde. Das gilt in besonderem Maße für die leistungsabhängig gezahlten Bestandteile des Qualifizierungsentgelts, weil, wie das Verwaltungsgericht richtig darlegt, vorbildliches Verhalten in der Ausbildung nicht zu der beabsichtigten finanziellen Belohnung, sondern lediglich zu einer Kürzung der Förderung führen würde. Aber auch der mit der Zahlung des Basisentgelts verfolgte Zweck, Ausbildungsabbrüche zu verhindern, indem den Auszubildenden ein geringer monatlicher Betrag als (zusätzliches) Taschengeld zur Verfügung gestellt wird, würde im Falle einer Anrechnung konterkariert.
Soweit der Beklagte in der Berufung darauf verweist, dass der Zweck des Qualifizierungsentgelts nicht mit dem anderer, unstreitig anrechnungsfreier Leistungen vergleichbar sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG keinen Numerus Clausus berücksichtigungsfähiger Zwecke enthält. Unbeschadet dessen vermag der Senat nicht festzustellen, inwiefern der hier verfolgte Zweck der Motivation von Auszubildenden durch die Gewährung eines Qualifizierungsentgelts sich entscheidend etwa von den mit den Aufstockungsleistungen des BMFSFJ zur Eingliederung von Aussiedlern verfolgten Zwecken unterscheidet.
Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Auszubildenden in Betrieben, deren Ausbildungsvergütung gemäß § 23 Abs. 3 BAföG voll auf den ausbildungsförderrechtlichen Bedarf anzurechnen ist, ist nicht ersichtlich. Eine solche könnte nur dann vorliegen, wenn ein im Wesentlichengleicher Sachverhalt zu Grunde läge. Auszubildende in Lernortkooperation erhalten aber, anders als Auszubildende in Betrieben, gerade keine Ausbildungsvergütung. Die Auszubildenden in Betrieben gezahlte Vergütung liegt auch regelmäßig über dem ausbildungsförderrechtlichen Bedarf.
Mit seinem Einwand, eine Nichtanrechnung des Qualifizierungsentgelts verstoße gegen die grundsätzliche Subsidiarität der Ausbildungsförderung, verkennt der Beklagte, dass § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG bei Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung einer Anrechnung gerade entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Revisionsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihre Bedeutung mag zwar über den Einzelfall hinausweisen, bedarf aber keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sich die aufgeworfene Frage, ob das hier streitige Qualifizierungsentgelt eine Einnahme im Sinne des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG ist, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ohne dass hierfür ein Revisionsverfahren durchzuführen wäre.