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Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin (6. FS); SS 2008; Charité; 17 Fachsemester Zahnmedizin an der Uni Tübingen; endgültiges Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung; staatliche Prüfung; Versagung der Immatrikulation; Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos); ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (verneint); Auslegung; Wortlaut; Differenzierung zwischen staatlicher, kirchlicher und Hochschulprüfung; Überschreitung der Regelstudienzeit; grundrechtlicher Teilhabeanspruch; zulassungsbeschränkter Studiengang; Fortschreibung bereits absolvierter Fachsemester; Exmatrikulation bei Unmöglichkeit des erfolgreichen Studienabschlusses ohne Studiengangwechsel


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 20.09.2011
Aktenzeichen OVG 5 N 25.08 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 1 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 15 Abs 1 HRG, § 16 HRG, § 27 Abs 1 S 3 HRG, § 10 Abs 2 S 2 HSchulG BE, § 14 Abs 3 Nr 2 HSchulG BE, § 15 S 2 Nr 4 HSchulG BE, § 9 Abs 3 HSchulZulG BE, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 2 VwGO, § 3 VwGO, § 2 Nr 2b ZÄPrO, § 4 Abs 1 ZÄPrO, § 4 Abs 2 ZÄPrO, § 25 ZÄPrO, § 30 Abs 2 ZÄPrO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger studierte bis mindestens zum Sommersemester 2001 17 Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Tübingen. Nebenher besuchte er in diesem Studiengang Lehrveranstaltungen an der Freien Universität (FU) Berlin. Mit Bescheid vom 16. August 2001 stellte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung an der FU Berlin fest, dass der Kläger die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Am 3. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2008 im 6. Fachsemester. Mit Bescheid vom 3. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester setze voraus, dass der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder -ordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht habe. Ein Hochschulwechsel an die Charité sei demnach nur für Studierende möglich, die sich innerhalb der Regelstudienzeit in dem entsprechenden Fachsemester befänden. Da der Kläger jedoch bereits 17 Semester an der Universität Tübingen eingeschrieben gewesen sei, sei ein Hochschulwechsel in das 6. Fachsemester ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Juli 2008 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehle. Ihm sei, selbst wenn er die Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang Zahnmedizin erfüllte, eine Immatrikulation an der Beklagten gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Hochschulgesetzes verwehrt, weil er die zahnärztliche Vorprüfung als eine in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung an einer Hochschule endgültig nicht bestanden habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag ist unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

a) Die Auffassung des Klägers, § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG erfasse jedenfalls vom Wortlaut her staatliche Prüfungen nicht, geht ebenso fehl wie die Annahme, dass die mit dem Ausschluss vom Studium im gewünschten Studienfach verbundene Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG nur durch ein in seinem Wortlaut eindeutiges Gesetz erfolgen dürfe.

Nach der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 27 Abs. 1 Satz 3 HRG beruhenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG ist die Immatrikulation u.a. zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.

Die Formulierung „Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes“ umfasst nicht nur Hochschulprüfungen im engeren Sinne, sondern auch eine staatliche Prüfung wie die zahnärztliche Vorprüfung nach § 2 Nr. 2 b und § 4 Abs. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der Fassung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686). Dies gilt schon deshalb, weil die zahnärztliche Vorprüfung gem. §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 25 ZAppO vor einem Prüfungsausschuss der Universität abgelegt wird. Zwar regelt § 25 ZAppO, wie der Kläger zutreffend ausführt, vornehmlich die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses derjenigen Universität, an der der Studierende Zahnheilkunde studiert. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass nach der Approbationsordnung die zahnärztliche Vorprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Universität abzulegen ist und somit „an einer Hochschule“.

Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats den Wortlaut der Regelung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG einer Auslegung für zugänglich oder gar bedürftig hielte, wäre sie dem Gericht nicht allein deshalb verwehrt, weil es „um eine Einschränkung von Grundrechten (geht), die nur durch Gesetz erfolgen kann.“ Der Kläger ist einen Beleg für seine Auffassung schuldig geblieben, dass sich der Regelungsgehalt grundrechtseinschränkender Normen nur anhand eines eindeutigen Gesetzeswortlautes und nicht z.B. auch durch den systematischen Zusammenhang der Norm oder durch ihren Sinn und Zweck erschließen ließe. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.

Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht freilich nur solange mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, juris Rn. 50 und 53).

Die in diesen Grenzen zulässige Auslegung von § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG nach der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung bestätigt das Wortlautverständnis des Senats:

Hätte der Berliner Gesetzgeber staatliche Prüfungen vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG ausnehmen wollen, hätte er ausdrücklich zwischen Hochschul-, staatlichen und kirchlichen Prüfungen differenziert, so wie er dies an anderer Stelle, etwa in § 30 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BerlHG getan hat.

Ein Vergleich mit der vom Kläger in Bezug genommenen Vorschrift des § 16 HRG ist wegen der unterschiedlichen Formulierungen dort und in § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG nicht zulässig. Nach § 16 Satz 1 HRG werden „Hochschulprüfungen“ aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen. § 16 knüpft an § 15 Abs. 1 HRG und dessen Differenzierung zwischen Hochschulprüfungen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen an und lässt mithin bereits aufgrund seiner Wortwahl klar erkennen, dass er sich grundsätzlich nur auf Hochschulprüfungen und nicht auf staatliche oder kirchliche Prüfungen bezieht. Dessen ungeachtet besteht im Übrigen Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass § 16 HRG - ausgenommen die Sätze 1 und 5 bis 7 - auch für staatliche und kirchliche Prüfungsordnungen gilt (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 17 Rn. 31 f. m.w.N.; zum BerlHG vgl. die ausdrückliche Regelung in § 30 Absatz 1 Satz 4).

Der vom Senat angenommene Sinngehalt von § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG erschließt sich ohne weiteres aus einer Zusammenschau mit § 15 Satz 2 Nr. 4 BerlHG. Danach besteht die gesetzliche Verpflichtung der Hochschule zur Exmatrikulation jener Studierenden, die eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Immatrikulation für denselben Studiengang zulassen will, wenn der Studierende nach der Einschreibung sogleich wieder zwingend zu exmatrikulieren ist (vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2007 - 7 CE 07.10309 -, juris Rn. 10, zu Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG: Immatrikulationshindernis des erfolglosen Studienabschlusses auch bei Studienortwechsel).

Die Erwägungen des Klägers zum Regelungsgehalt des § 12 der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde der Charité – Universitätsmedizin (Charité) (amtliches Mitteilungsblatt der Charité, 14.07.2006, Nr. 004) gehen vor dem Hintergrund der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Ziffer 2 BerlHG ins Leere. Im Übrigen befasst sich § 12 StO lediglich mit den erforderlichen Nachweisen für die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung und formuliert weder Immatrikulationsvoraussetzungen noch einen Versagungsgrund, so dass auch aus diesem Grunde der Einwand des Klägers, § 12 StO stelle mangels Gesetzescharakter keine Rechtsgrundlage für die Versagung einer Immatrikulation dar, nicht zielführend ist.

b) Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass auch die sonstigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG erfüllt sind, da der Kläger ausweislich des unanfechtbaren und für andere Prüfungsausschüsse und Hochschulen verbindlichen Bescheides des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FU Berlin vom 16. August 2001 die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat und gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 ZAppO zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen wird.

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, § 30 Abs. 2 Satz 3 ZAppO lasse den Schluss zu, das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung stehe einem erneuten Studium nicht entgegen, so dass das Verhältnis zwischen dieser bundesrechtlichen Bestimmung und der landesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG zu klären sei, verkennt er den Regelungsgehalt von § 30 Abs. 2 Satz 3 ZAppO. Die letztgenannte Bestimmung nimmt Bezug auf § 30 Abs. 2 Satz 2 ZAppO, wonach derjenige, der die Wiederholungsprüfung nicht besteht, die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden hat und auch zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen wird, und lautet: „Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichen Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt.“ § 30 Abs. 2 Satz 3 ZAppO eröffnet bereits dem Wortlaut nach keinen Anspruch auf Zulassung zum zahnärztlichen Studium trotz einer endgültig nicht bestandenen Vorprüfung, sondern stellt lediglich - deklaratorisch - klar, dass auch derjenige, der die Zulassung zu einem erneuten Studium erhalten haben sollte, nicht zu einer zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden darf, sofern er diese bereits einmal endgültig nicht bestanden hat. Dass der Regelungsgehalt des § 30 Abs. 2 Satz 3 ZAppO ausschließlich im Bereich des Prüfungsrechts liegt, erschließt sich auch aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221), der Rechtsgrundlage für den Erlass der ZAppO. Danach erlässt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates eine Prüfungsordnung für Zahnärzte durch Rechtsverordnung.

§ 30 Abs. 2 Satz 3 ZAppO steht dementsprechend nicht im Widerspruch zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG, sondern bestätigt vielmehr dessen Intention, in einem Studienfach gescheiterten Studenten nicht erneut die Möglichkeit eines Abschlusses in demselben Studienfach zu ermöglichen. § 14 BerlHG setzt insoweit lediglich an einer früheren Stelle an, indem er nicht erst eine erneute Prüfung, sondern bereits ein erneutes Studium ausschließt. Dies ist vor dem Hintergrund der - zum Zeitpunkt des Erlasses der ZAppO im Jahr 1955 noch nicht existenten - Zulassungsbeschränkungen und des Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen: Nur demjenigen soll ein Studium eröffnet werden, der auch die Möglichkeit hat, dieses mit den entsprechenden Prüfungen abschließen zu können. Wer hingegen - so wie der Kläger - bereits einmal den Leistungsanforderungen des gewählten Studienfaches erwiesenermaßen nicht gerecht geworden ist, dürfte, insbesondere nach Überschreitung der Regelstudienzeit, seinen grundrechtlichen Teilhabeanspruch erschöpft haben (vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2008 - OVG 5 NC 172.08 -; s. auch VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 30 L 380.11 -; offengelassen in Fällen der bloßen Überschreitung der Regelstudienzeit OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. August 2003 - OVG 5 NC 55.03 - und vom 11. August 2004 - OVG 5 NC 409.04 -).

c) Im Übrigen wäre eine Zulassung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Behördenentscheidung zu versagen: Nach § 9 Abs. 3 BerlHZG ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Hieran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil der Kläger die zahnärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Abgesehen davon müsste der Kläger, der sich an der Universität Tübingen zuletzt im 17. Fachsemester befand, ins 18. Fachsemester eingestuft werden, was die begehrte Zulassung zum 6. Fachsemester ausschließt.

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt - ungeachtet der Bedenken des Senats, ob insoweit dem Darlegungserfordernis Genüge getan ist - nicht vor, weil die Angriffe des Klägers gegen die die erstinstanzliche Entscheidung tragende rechtliche Würdigung begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit nicht geben bzw. sich derartige Zweifel ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf.

3. Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge nur dann vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwürfe, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung.

Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage zeigt der Kläger nicht auf. „Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Immatrikulation bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung in einem staatlichen Studiengang vorhanden sind“, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung der Immatrikulation vorliegend zweifelsfrei dem § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG entnehmen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).