I.
Der Kläger verlangt Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2007 für ein in L… gelegenes Grundstück, Ersatz weiterer Schäden und die Räumung und Herausgabe dieses Grundstücks.
Er ist Eigentümer des im Grundbuch von L… des Grundbuchamts B…, Blatt 41 eingetragenen Flurstücks 16/7 der Flur 2. Unter dem 9.11.1993 unterbreitete er der Beklagten, die dort einen Gewerbebetrieb unterhält, ein notarielles Kaufangebot über dieses Grundstück (Anl. B 2 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.8.2008). Daneben schloss die Beklagte mit der N… eG i.G. am 19.4.1994 einen Gebäudekaufvertrag über ein Werkstattgebäude.
Am 27.1.1997 schlossen die Parteien eine notarielle Vereinbarung, in der der Kläger der Beklagten erneut ein bis zum 31.12.1999 befristetes notarielles Kaufangebot unterbreitete (Anl. K 1 zur Klageschrift). Diese Vereinbarung enthielt unter Ziffer 6 eine Nutzungsregelung, wonach sich die Beklagte als Käuferin zu monatlichen Zahlungen in Höhe von 500 DM (255,65 €) ab Februar 1997 verpflichtete.
Alle drei notariellen Urkunden bezeichnen das in Rede stehende Grundstück als Flurstück 16/5. Zwischen den Parteien herrscht jedoch Einigkeit dahin, dass das Flurstück 16/7 gemeint ist. Sie haben insoweit auch unter dem 15.10.1997 eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen.
Letztmals im Dezember 2000 zahlte die Beklagte Nutzungsentschädigung. Das Kaufangebot nahm sie nicht an, allerdings führten die Parteien weitere Gespräche über einen etwaigen Kauf und die Frage der Nutzungsentschädigung, darunter ein Gespräch am 10.4.2002, über das die Beklagte ein Gesprächsprotokoll errichtete (Anl. B 14 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.8.2008).
Unter dem 2.4.2003 erklärte der Kläger die Kündigung des Nutzungsverhältnisses. Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2007 richtete der Kläger an die Beklagte eine Zahlungsaufforderung und erklärte gleichzeitig nochmals die Kündigung.
Mit seiner Klage macht er Nutzungsentschädigung in der mit Urkunde vom 27.1.1997 vereinbarten Höhe für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2007 geltend. Ferner verlangt er Ersatz zweier Gerichtsvollzieherrechnungen für die Zustellung von Zahlungsaufforderung und Kündigung sowie die Herausgabe des Grundstücks.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Nutzungsentschädigung sei nicht mehr geschuldet. Die Regelung vom 27.1.1997 habe sich lediglich auf die Zeit bis zum Ende der Kaufoption erstrecken sollen. Im Übrigen betrage der ortsübliche Pachtzins für die Fläche lediglich 51,- € im Monat, so dass das vereinbarte Nutzungsentgelt in sittenwidriger Weise überhöht sei. Die Beklagte hat behauptet, seit Januar 2002 (so im Schriftsatz vom 22.8.2008) bzw. seit Januar 2004 (so im Schriftsatz vom 16.4.2008) nutze sie lediglich noch eine Teilfläche des Grundstücks. Die Nutzung der übrigen Fläche habe sie aufgegeben. Der Kläger habe ihr durch Anbringung von Schlössern auch zumindest teilweise die Möglichkeit zur weitergehenden Nutzung genommen und im Übrigen Teilflächen des Grundstücks bereits an Dritte verpachtet bzw. plane dort eigene Vorhaben.
Mit der angegriffenen Entscheidung, auf die wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung über die Zahlung eines Nutzungsentgelts im Vertrag vom 27.1.1997 nur befristet bis zum Ablauf des Optionsrechts der Beklagten gelten solle, seien nicht ersichtlich. Vielmehr werde schon aus dem Verhalten der Beklagten selbst, die das Grundstück nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht zurückgegeben und jedenfalls bis in das Jahr 2000 hinein noch Nutzungsentschädigung gezahlt habe, deutlich, dass auch diese der Vereinbarung ursprünglich keinen solchen Inhalt beigemessen habe. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Nutzungsentschädigung sei auch nicht durch (teilweise) Rückgabe des Grundstücks in Fortfall geraten. Die Beklagte habe bereits nicht substantiiert dargelegt, welche Teile des Grundstücks sie nicht mehr nutze. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit bestünden nicht, zumal insoweit bei der Beklagten als gewerblich handelndes Unternehmen besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren – nicht jedoch die vom Landgericht abgewiesene, auf Zahlung einer Entschädigung für das Werkstattgebäude gerichtete Widerklage – weiter. Zur Begründung führt sie aus, schon daran, dass in dem Vertrag vom 27.1.1997 die Frage des Kaufs umfassend, die Frage der Nutzungsregelung dagegen lediglich in einem einzelnen Absatz geregelt sei, sei zu erkennen, dass die Nutzungsregelung von der Kaufoption abhängig und daher mit ihr ausgelaufen sei. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nutzungsentschädigung sei auch durch die Aufgabe von ca. 2/3 der Fläche durch sie, die Beklagte, weggefallen. Im Übrigen habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, zur Frage der teilweisen Nutzungsaufgabe seit Januar 2001 die angebotenen Zeugen Ni… und S… sowie die Parteien selbst anzuhören. Ferner sei auch die Anhörung der Bürgermeisterin der Gemeinde L… zu der Frage unterblieben, ob der Kläger beabsichtige, Teilflächen des in Rede stehenden Grundstücks dem örtlichen Schützenverein zu überlassen.
Die Beklagte behauptet neu im Berufungsverfahren, sie habe im November 2009 festgestellt, ein Herr D… K… nutze ein Teilgebäude hinter dem von ihr selbst genutzten Werkstattgebäude zur Schweinehaltung. Dies zeige, dass auch der Kläger davon ausgegangen sei, die Beklagte nutze nicht mehr die gesamte Fläche.
Dem entspreche es auch, dass der Kläger große Teile des Grundstücks, nämlich die von ihr nicht mehr genutzten Flächen, mit einem Zaun abgetrennt und mit einem Tor verschlossen habe. Dies sei mit ihrem, der Beklagten, Geschäftsführer abgesprochen gewesen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Vortrag für unsubstantiiert gehalten, der Kläger habe eine Teilfläche des Grundstücks an einen Herrn S… S… verpachtet. Indem sie vorgetragen habe, sie nutze die Fläche weitgehend nicht mehr, habe sie auch die klägerische Behauptung bestritten, auf der weitergehenden Fläche Gegenstände abgelagert zu haben. Soweit sich dort Gegenstände befänden, stünden diese jedenfalls nicht in ihrem Eigentum, sondern gehörten der Agrargenossenschaft N… eG.
Unzutreffend sei auch die Einschätzung des Landgerichts, die später getroffenen Absprachen änderten an dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nichts. Zumindest habe sich der Kläger „konkludent verhalten“, indem er über lange Zeit hin die Nutzungsentschädigung nicht verlangt, sondern erst im Jahr 2007 mit diesem Ansinnen wieder an sie herangetreten sei.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Sittenwidrigkeit seien fehlerhaft. Zu Unrecht habe sich das Landgericht für die Frage der Angemessenheit des verlangten Entgeltes nämlich an dem gesamten Grundstück und nicht an der von ihr ausschließlich genutzten Teilfläche von etwa 1/3 des Grundstücks orientiert.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 24.7.2009, Az.: 4 O 580/07 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Keinesfalls habe er, der Kläger, der Beklagten das Grundstück etwa nach Ablauf der Optionsfrist unentgeltlich überlassen wollen. Der Vortrag der Beklagten, sie nutze die Fläche teilweise nicht, sei nach wie vor unsubstantiiert und im Übrigen, soweit neu, jedenfalls für das Berufungsverfahren präkludiert. Beweisangebote für die angebliche Verschließung von Grundstücksteilen seien unzureichend. Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen auf eine Verwirkung der Nutzungsentschädigung ziele, greife dies schon angesichts ihres eigenen Vorbringens, es seien über das Grundstück und seine Nutzung zahlreiche Gespräche geführt worden, nicht durch.
Im Übrigen gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass die von der Beklagten behauptete Nichtnutzung eines Teiles des Grundstücks noch keine Räumung und Herausgabe bedeute und schon deshalb nicht zum Fortfall der Entgeltzahlungspflicht führen könne. Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Nutzungsentschädigung bestünden letztlich nicht.
Der Senat hat die Sache im Termin am 23.6.2010 mit den Parteien erörtert und auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hingewiesen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.7.2010 führt die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Deutung der Abreden im Vertrag vom 27.1.1997 näher aus. Ferner verweist sie auf angeblich an dem verfahrensgegenständlichen Werkstattgebäude bestehendes selbständiges Gebäudeeigentum.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die von den Parteien getroffene Nutzungsregelung enthält eine unbefristete Vereinbarung über die Entgeltzahlungspflicht, die nicht sittenwidrig ist. Daher hat der Kläger bis zur Kündigung einen originären vertraglichen Zahlungsanspruch. Für die Zeit nach der Kündigung kann er Zahlung verlangen, weil die Beklagte das Grundstück nicht zurückgegeben hat. Die wirksame Kündigung der Nutzungsregelung hat auch einen Herausgabeanspruch des Klägers zur Folge. Im Einzelnen:
1. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Nutzungsentschädigung aus der Nutzungsregelung in Ziff. 6 des Vertrages vom 27.1.1997; ob der Kläger selbst dieses Vertragsverhältnis mit seiner Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB iVm § 581 Abs. 2 BGB schon am 2.4.2003 beendet hat oder sich die Parteien trotz Kündigungserklärung stillschweigend darauf geeinigt haben, die getroffene Regelung fortgelten zu lassen, kann letztlich dahinstehen. An der Zahlungspflicht der Beklagten ändert die Kündigung nämlich nichts, da der Kläger bei wirksamer Kündigung jedenfalls gem. § 584b BGB weiterhin Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts verlangen kann.
a) Der unbefristete Anspruch ergibt sich zunächst aus der Vereinbarung in Ziff. 6 des Vertrages vom 27.1.1997.
Die „Nutzungsregelung“ ist nicht entsprechend der Kaufoption bis 31.12.1999 befristet. Der textliche Umfang der Regelung ist insoweit ohne Relevanz. Auch wenn der Vertrag vom 27.1.1997 im wesentlichen die Frage der Kaufoption regelt, so ist es ohne weiteres möglich, in ihn mit wenigen Worten eine auf Dauer angelegte Nutzungsregelung aufzunehmen. Der Wortlaut der Ziff. 6 enthält eine Befristung nicht, regelt vielmehr nur den Beginn der Laufzeit: „ab 1. Februar 1997“. Zwar deutet die Regelung in Ziff. 6 a.E. über das Erlöschen des Kaufangebots für den Fall der Verzugskündigung der Nutzungsregelung einen gewissen Zusammenhang zwischen Nutzungsregelung und Option an, jedoch wird mit dieser Klausel lediglich die Kaufoption vom Fortbestand der Nutzungsregelung abhängig gemacht, nicht aber umgekehrt letztere von ersterer. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Auslaufen der Nutzungsregelung mit Ende des Optionsrechts den Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen hätte. Dass die Parteien für die Zeit nach dem 31.12.1999 eine unentgeltliche Weiternutzung durch die Beklagte vorgesehen hätten, liegt fern. Vielmehr hätte das Ende der Nutzungsregelung zugleich die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe ausgelöst, was aber ihrer im Optionsvertrag ausdrücklich bestätigten Absicht, das Grundstück zu bebauen und damit auch unabhängig von der Annahme der Option beginnen zu können, widersprochen hätte. Naheliegend ist damit eine Deutung des Vertrages dahin, dass die Parteien für den Fall, dass das Optionsrecht nicht innerhalb der Frist oder – wie in Ziff. 3 des Vertrages angedacht – nach Fristverlängerung ausgeübt würde, eine Geltung der Nutzungsregelung auf unbestimmte Zeit vereinbaren wollten. Wenn, wie die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.7.2010 andeutet, die Vereinbarung über das Nutzungsentgelt gerade mit Rücksicht auf die Zulassung von Baumaßnahmen getroffen worden wäre, hätte es nahegelegen, die Zahlungspflicht der Beklagten vom Beginn solcher Maßnahmen abhängig zu machen. Stattdessen haben die Parteien eine von Baumaßnahmen unabhängige Zahlungspflicht vorgesehen. Dass die Parteien ihre Regelung zur Nutzung auch mit Rücksicht auf die Erlaubnis zur Bebauung getroffen haben, mag unterstellt werden, da es naheliegt, dass die Parteien mit ihrem Vertrag eine insgesamt ausgewogene Regelung treffen wollten. Den Rückschluss darauf, dass die Nutzungsregelung zeitlich befristet werden sollte, lässt dies aber nicht zu.
Der spätere Verlauf zeigt, dass auch die Beklagte die Absprache ursprünglich nicht so verstanden hat, dass ihr die Flächen nur bis zum Ablauf der Kaufoptionsfrist überlassen werden sollten, denn sie hat das Grundstück nach dem 31.12.1999 nicht an den Kläger zurückgegeben, sondern sogar weit über diesen Zeitpunkt hinaus Zahlungen für die Grundstücksüberlassung geleistet.
b) Die Nutzungsregelung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB unter dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig. Schon der Vortrag der Beklagten gibt hierzu nichts her.
Soweit sie sich auf das Wertgutachten des Dipl. Ing. Sch… stützt, greift ihre Argumentation schon deshalb nicht durch, weil dieser für seine Bewertung auf den 4.12.2008 als Stichtag abstellt (S. 4 d. GA) und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt. Selbst wenn man die nicht weiter erläuterte Behauptung, die Grundstückspreise seien seit 1997 unverändert (S. 11 oben d. GA) als zutreffend unterstellt, wäre weiter zu berücksichtigen, dass das Gutachten nur eine Teilfläche von 3.000 m² aus der im Vertrag vom 27.1.1997 bezeichneten und damit von der Nutzungsregelung erfassten Gesamtfläche von ca. 9.660 m² betrifft. Unter Zugrundlegung der Angaben des Sachverständigen ergibt sich für die Gesamtfläche ein jährlicher ortsüblicher Pachtzins von 1.690,50 € (statt 525,- € für die Teilfläche gem. S. 11 d. GA), d.h. 140,88 € im Monat. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der im Vertrag vom 27.1.1997 vereinbarte Zins nur um 81 % über diesem Wert liegt. Da das Landgericht auch zu Recht erkennt, dass es an jeglichen Anhaltspunkten fehlt, die neben einem möglicherweise überhöhten Zins für die Sittenwidrigkeit des Geschäfts im Sinne einer Übervorteilung der Beklagten durch den Kläger sprechen könnten, ist im Ergebnis von einer sittenwidrigen Abrede nicht auszugehen.
c) Die am 10.4.2002 geführte Besprechung hat an der getroffenen Regelung nichts geändert. Für Inhalt und Ergebnis dieses Gesprächs stützt sich die Beklagte auf das von ihr selbst errichtete Protokoll. Danach haben die Parteien gerade keine Vereinbarung über die Frage der „Miete“ geschlossen. Vielmehr hat lediglich die Beklagte die – unzutreffende – Rechtsauffassung vertreten, es sei keine „Mietzahlung“ vereinbart. Wenn es weiter heißt, der Kläger „stimmt zu“, so bezieht sich das lediglich auf die Zusage der Beklagten, im Rahmen des Abschlusses eines nach wie vor geplanten Kaufvertrages auch die „Abstandszahlung“ für die Nutzung in der Vergangenheit einzubeziehen. Dass der Kläger mit dieser Zustimmung seinen Willen dahin erklärt hätte, die bestehende Nutzungsregelung aufzuheben, kann dieser Erklärung nicht entnommen werden. Darauf, dass der Kläger seine Zustimmung ohnehin bestreitet und die Beklagte zum Beweis nur die insoweit nicht veranlasste Parteivernehmung beider Seiten anbietet, kommt es daher nicht an.
d) Soweit die Nutzungsregelung aufgrund der klägerseits erklärten Kündigung beendet worden ist, kann der Kläger gem. § 584b BGB weiterhin Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts verlangen.
Die Beklagte hat das Grundstück nicht zurückgegeben und es dem Kläger, der im Kündigungsschreiben vom 2.4.2003 ausdrücklich zur Räumung auffordert und damit seinen Rücknahmewillen dokumentiert, vorenthalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie das Grundstück noch vollständig oder nur noch zu ca. 1/3 nutzt. Denn die bloße Nutzungsaufgabe lässt – entsprechend dem beim Miet- und Pachtvertrag beim Nutzer liegenden Nutzungsrisiko – die Zahlungspflicht aus § 584b BGB nicht entfallen. Dafür wäre vielmehr die Rückgabe des (gesamten) Grundstücks an den Kläger notwendig. Diese ist nicht erfolgt. Rückgabe bedeutet Besitzeinräumung durch den Pächter an den Verpächter (s. Weidenkaff in Palandt, § 546a BGB, Rn. 4). Eine Teilrückgabe führt grundsätzlich nicht zum Fortfall von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung (s. BGHZ 104, S. 285; KG, Grundeigentum 2003, S. 46).
Es ist unstreitig, dass die Beklagte zumindest einen Teil der von der Nutzungsregelung erfassten Fläche noch in ihrem Besitz hat und auch nicht bereit ist, sie dem Kläger herauszugeben.
Auch wenn man grundsätzlich einen (teilweisen) Fortfall des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung in Betracht ziehen mag, wenn diesbezüglich Absprachen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden oder wenn der Verpächter sich mittels verbotener Eigenmacht eines Teils der Pachtfläche bemächtigt, so stehen diese Gesichtspunkte im vorliegenden Fall dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Denn sowohl die verbotene Eigenmacht als auch eine Parteiabsprache wären als anspruchsvernichtende Einwendungen von der Beklagten substantiiert darzulegen. Dabei müsste sie zum einen klarstellen, welche Teile der vom Vertrag erfassten Gesamtfläche ihr für welchen Zeitraum nicht mehr zur Verfügung gestanden haben solle und zum anderen darlegen, wodurch es hinsichtlich dieser Teilflächen zu einem Fortfall der Entschädigungspflicht gekommen sein soll. Daran fehlt es.
Schon der Vortrag der Beklagten zum Umfang der angeblich nicht mehr genutzten und sogar abgezäunten oder abgeschlossenen Flächen bzw. Gebäuden ist unsubstantiiert, da sie an keiner Stelle, etwa durch Vorlage einer Planskizze näher darstellt, um welche Flächen es eigentlich geht. Auch welche „Gebäude“ oder „Gebäudeteile“ vom Kläger abgeschlossen oder an Dritte verpachtet worden sein sollen, führt die Beklagte nicht aus. Offenbar sind neben dem unstreitig durchgehend von der Beklagten genutzten Werkstattgebäude noch mindestens zwei Bauwerke auf der Fläche vorhanden, nämlich ein „unfertiger Zwischenbau“ und LKW-Garagen. Diese erwähnt der Gutachter Sch… (S. 3f d. GA). Diese Gebäude befinden sich allerdings, soweit ersichtlich, auf der vom Gutachter bewerteten Fläche, die nach eigenem Vorbringen der Beklagten weiterhin von ihr genutzt wird. Auch die Luftbilder (Anl. B 3-B 7 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.8.2008) liefern keinen weiteren Aufschluss, zumal nicht einmal ohne weiteres ersichtlich ist, welche der dort gezeigten Flächen Gegen-stand der Nutzungsregelung gewesen sind. Im Ergebnis ist der Vortrag der Beklagten zu angeblich abgeschlossenen oder weiterverpachteten Gebäuden und Gebäudeteilen trotz der vom Landgericht erteilten Hinweise im zweiten Rechtszug ebenso unklar wie im ersten Rechtszug.
Auch im Übrigen ist der zeitliche Ablauf nicht nachvollziehbar dargelegt. Wenn die Berufungsbegründung rügt, das Landgericht habe unzutreffend ausgeführt, die Beklagte mache eine Nutzungsaufgabe ab 2003 geltend, während diese tatsächlich schon im Jahr 2001 erfolgt sei, so liegt dies am eigenen widersprüchlichen Vortrag der Beklagten. Auch die Zeitpunkte, zu denen der Kläger Gebäude abgeschlossen oder Teilflächen abgezäunt haben soll, trägt die Beklagte nicht vor. Ebenso wenig wird die in diesem Zusammenhang angeblich geführte Besprechung mit ihrem Geschäftsführer nach Zeitpunkt, Anlass und Inhalt nachvollziehbar dargestellt.
Es ist im Übrigen auch nicht ausreichend deutlich, was die Beklagte unter der von ihr behaupteten „Nutzungsaufgabe“ versteht und ob ihr Vorbringen eine der Räumung gleichstehende Nutzungsaufgabe zumindest in Bezug auf die – nicht näher dargestellten – Teilflächen ergibt. Eine unter dem Gesichtspunkt des § 584b BGB allenfalls relevante Nutzungsaufgabe im Sinne einer Räumung des Grundstücks liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Mieter/Pächter noch zahlreiche Gegenstände auf den Flächen abgelagert hat (s. etwa KG, Grundeigentum 2003, S. 46). Angesichts der ihr obliegenden Darlegungslast müsste die Beklagte positiv und ausreichend substantiiert behaupten und unter Beweis stellen, inwieweit das Grundstück geräumt worden ist und damit die von ihr oder mit ihrer Duldung auf die Fläche verbrachten Gegenstände im wesentlichen entfernt worden sind; abzugrenzen wäre dieser Fall lediglich von einer etwaigen Schlechterfüllung des Räumungsanspruchs durch Zurücklassen einzelner Gegenstände. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte nicht einmal bestritten, zahlreiche Gegenstände auf der Fläche belassen zu haben, denn ihre dort aufgestellte bloße Behauptung der Nutzungsaufgabe kann auch bedeuten, dass sie der Auffassung ist, das Lagern von Gegen-ständen stehe einer Nutzungsaufgabe nicht entgegen; diese Auffassung vertritt die Beklagte selbst noch in der Berufungsbegründung. Auch dort bestreitet sie offenbar nicht, dass sich die vom Kläger erwähnten Gegenstände noch auf den Flächen befinden, deren Nutzung sie aufgegeben haben will, denn sie bietet – freilich ohne näheren Sachvortrag – Beweis dafür an, dass diese Eigentum der N… eG sind. Es ist allerdings unerheblich, wem die Gegenstände gehören, denn von einer Räumung und Rückgabe ist auch dann nicht auszugehen, wenn Dritte im Einvernehmen mit dem Pächter oder auch nur mit dessen Kenntnis noch Gegenstände auf den Flächen gelagert haben.
Unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe im Jahr 2009 Teile des Grundstücks an Dritte verpachte oder er verfolge bestimmte anderweitige Nutzungsabsichten in Bezug auf die Flächen, etwa ihre Bebauung, weitere Verpachtung oder Überlassung an einen Schützenverein. Denn es steht der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen, wenn der Eigentümer die Flächen später einer anderen Verwendung zuführt oder die weitere Nutzung der Flächen für die Zukunft plant.
2. Anspruch auf Zinsen sowie auf Ersatz von Zustellkosten für Mahnung und Kündigung hat der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB.
3. Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe ist aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB begründet. Nach Auffassung der Beklagten selbst ist das Nutzungsverhältnis schon am 31.12.1999 ausgelaufen, aus der zutreffenden Sicht des Klägers wurde es mit der Kündigung vom 2.4.2003, spätestens aber mit der Kündigung vom 29.11.2007 wegen Zahlungsverzuges gem. §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB beendet.
4. Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.7.2010 gebieten nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da ein Grund hierfür nicht ersichtlich ist (§ 156 ZPO). Soweit die Beklagte dort geltend macht, dem Herausgabeanspruch des Klägers stehe (teilweise) selbständiges Gebäudeeigentum an dem Werkstattgebäude entgegen, hat sie ungeachtet des vom Landgericht im Zusammenhang mit der nicht angegriffenen Abweisung der Widerklage erteilten, insoweit zutreffenden Hinweises die angebliche Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums – das sich jedenfalls nicht aus dem diesbezüglichen Vertrag vom 19.4.1994 ergibt, an dem der Kläger ohnehin nicht beteiligt war – bereits nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte hierzu nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung näheren Vortrag geliefert hat, wenn sie diesem Gesichtspunkt rechtliche Bedeutung beimisst. Darauf, ob das Bestehen selbständigen Gebäudeeigentums tatsächlich Auswirkungen auf die verfahrensgegenständlichen Ansprüche hätte, kommt es daher nicht an.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls und wirft keine über den Fall hinausweisenden Rechtsfragen auf.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.339,00 € (Zahlungsanspruch: 12.271,20 €; Herausgabeanspruch in Höhe des Nutzungsentgelts für 12 Monate: 3.067,80 €).