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Studienplatzvergabe (Nc Verfahren)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 9. Kammer Entscheidungsdatum 06.03.2014
Aktenzeichen VG 9 L 657/13.NC ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft im ersten Fachsemester vom Wintersemester 2013/2014 an vorläufig zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft im ersten Fachsemester an der Universität ... vom Wintersemester (WS) 2013/2014 an erstrebt, hat Erfolg.

Der Antragsteller hat aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Wintersemester 2013/2014 im 1. Fachsemester des gemeinsamen Bachelorstudiengangs Europäische Medienwissenschaft der Universität ... und der Fachhochschule Potsdam. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass in der Lehreinheit Medienwissenschaften über die für das Studienjahr 2013/2014 vom Antragsgegner vergebenen Studienplätze hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind, die noch nicht kapazitätswirksam belegt sind (I). Von diesen Plätzen kann der Antragsteller einen beanspruchen (II).

I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II, S. 1). Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner bezogen auf den Berechnungsstichtag 31. März 2013 (§ 2 Abs. 1 KapV) ermittelte und in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2013/2014 vom 9. Juli 2013 (GVBl. II, Nr. 52) festgesetzte Aufnahmekapazität von 44 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft und von 20 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft fällt zu niedrig aus. Sie beträgt 51 bzw. 24 Plätze.

Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage.

1. Das vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrangebot in Höhe von 150 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist unzutreffend und auf 161 LVS zu erhöhen.

a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen auszugehen und grundsätzlich die diesen gegenüber festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung (Lehrdeputat) zugrunde zu legen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KapV). Das Lehrdeputat ergibt sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4). Es beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1), für Juniorprofessoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Aufgaben, 12 bis 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) und für die mit Neuregelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 - BbgHG - eingeführte Personalkategorie der akademischen Mitarbeiter (vgl. § 47 BbgHG) bis zu 24 LVS (Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität ... das Regeldeputat mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/senat166.html) und vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschluesse/UP-Senat_199_ Beschluesse.pdf) nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien weiter differenziert. An Fachhochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der Professoren ohne Schwerpunkt in der Forschung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LehrVV 18 LVS. Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben nach § 5 Abs. 2 LehrVV je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 22 bis 24 LVS, akademische Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV bis zu 24 LVS.

aa. Hieran gemessen ergeben sich für die Lehreinheit Medienwissenschaften unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate, wobei zu berücksichtigen ist, dass das von der Lehreinheit bereit gestellte Lehrangebot sowohl von der Universität ... als auch von der ... erbracht wird (vgl. § 1 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft an der Universität ... vom 7. Juli 2010 <Amtliche Bekanntmachungen Nr. 14/2011, Seite 381> und § 1 der Fachspezifischen Ordnung für das konsekutive Masterstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft an der Universität ... vom 7. Juli 2010 <Amtliche Bekanntmachungen Nr. 14/2011, Seite 399>) :

Universität Potsdam:

(1) 2 W3-Professorenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 16 LVS (Stellennummern: 58 – ... – und 2588 – ... -)

(2) 1 W2-Professorenstellen mit einem Deputat von 8 LVS (Stellennummer: 2633 – ... -)

Für die Professoren ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 45 Abs. 1 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.

(3) 1 Gastprofessur mit 2 LVS ( ... )

Der Antragsgegner hat hierzu bereits in den Vorjahren nachvollziehbar erläutert, dass für die Gastprofessur Mittel des Überlastprogramms Studienplatzerweiterung in Höhe von 12.000 € zur Verfügung stünden, was bei einem Honorarsatz von 1000 €/Monat ein Lehrdeputat von 2 LVS ergebe.

(4) 2 W1-Stellen mit insgesamt 12 LVS (Stellennummern: 326 mit zwei Stellenanteilen von jeweils 0,5 und 2 LVS – ... und ... – sowie 2737 mit zwei Stellenanteilen von jeweils 0,5 und 4 LVS – ... und Dr. ... –)

Die vom Antragsgegner für die W1-Stellen in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von insgesamt 12 LVS ist nicht zu beanstanden. Die W1-Stellen sind nicht der Besoldungsgruppe entsprechend (s. dazu Artikel I Nr. 14 des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 [BGBl. I 2002, S. 686]) mit Juniorprofessoren besetzt, sondern mit akademischen Mitarbeitern. Da § 7 Abs. 1 KapV das Lehrdeputat als die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung bestimmt, ist nicht auf das Lehrdeputat der nach dem Stellenplan vorgesehenen Juniorprofessoren, sondern auf das der tatsächlichen Lehrpersonen abzustellen. Für diese hat der Antragsgegner ein Deputat von jeweils 2 LVS (0,5-Stellenanteile der Stelle 326) und von jeweils 4 LVS (0,5-Stellenanteile der Stelle 2737) in Ansatz gebracht. Dies ist nachvollziehbar. Bei den Stelleninhabern der Stelle 326 – ... und ... - handelt es sich ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Arbeitsverträge und Festlegungen der Lehrverpflichtung um befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG – vom 12. April 2007, BGBl. I, 506). Für diese Gruppe sieht der die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV konkretisierende Senatsbeschluss vom 24. September 2009 eine Lehrverpflichtung von 4 LVS für die ganze Stelle vor. Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehalten wurde, begegnet keinen Bedenken (Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14). Bei den Stelleninhabern der Stelle 2737 – ... und Dr. ... - handelt es sich ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Arbeitsverträge und Festlegungen der Lehrverpflichtung um befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter ohne eine Festlegung einer Qualifizierungsmöglichkeit nach dem WissZeitVG. Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer bezogen auf diese Beschäftigten davon aus, dass sie mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut sind. Für diese Gruppe sieht die im Senatsbeschluss vom 24. September 2009 vorgenommene und im Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehaltenen Konkretisierung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LehrVV vorgegebenen Rahmens eine Lehrverpflichtung von 8 LVS vor, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Ob für den akademischen Mitarbeiter ... – wie der Antragsgegner vorträgt - eine Qualifizierungsmöglichkeit besteht und daher für seinen 0,5-Stellenanteil ein Lehrdeputat von nur 2 LVS gerechtfertigt wäre, kann angesichts des tatsächlich in Ansatz gebrachten Deputats von 4 LVS dahinstehen.

(5) 1 E13/E14-Stelle für befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit insgesamt 6 LVS (Stellennummer: 293 mit einem 0,5-Stellenanteil und 2 LVS – Dr. ... - und mit einem 0,5-Stellenanteil und 4 LVS - Dr. ... -)

Das vom Antragsgegner angesetzte Lehrdeputat ist nicht zu beanstanden. Aus den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen folgt, dass der Inhaberin des einen 0,5-Stellenanteils, der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiterin Dr. ..., eine Qualifizierungsmöglichkeit (Habilitation) eingeräumt wurde; daraus rechtfertigt sich – wie ausgeführt - der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 LVS für eine ganze Stelle und damit von 2 LVS für einen 0,5-Stellenanteil. Für den Inhaber des weiteren 0,5-Stellenanteils, den befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter Dr. ..., ergibt sich aus den Unterlagen keine Qualifizierungsmöglichkeit. Da die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte auch bezogen auf diesen Beschäftigten davon ausgeht, dass er mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut ist, ist der Ansatz von 4 LVS für den 0,5-Stellenanteil gerechtfertigt.

(6) 1 E14-Funktionsstelle für befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter mit 8 LVS (Stellennummer: 2634 – ... -)

Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 8 LVS entspricht der Senatsfestlegung für die Gruppe der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit, die mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut ist. Dass der Stelleninhaber einer Gruppe mit einer höheren Lehrverpflichtung zuzuordnen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

(7) Beschäftigungsverhältnis mit der Nummer 2392 mit 8 LVS ( ... )

Das vom Antragsgegner berücksichtigte Lehrdeputat begegnet keinen Bedenken, weil es den Senatsfestlegungen für die Gruppe der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter ohne Qualifizierungsmöglichkeit entspricht, die mit Aufgaben zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre betraut ist. Ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Festlegung der Lehrverpflichtung gehört der Beschäftigte zu dieser Gruppe.

Fachhochschule Potsdam:

(1) 3 C2/W2-Professorenstellen mit einem Lehrdeputat von je 18 LVS und insgesamt 54 LVS (Stellennummern: 198 – ... –, 199 – ... – sowie aus TG 60 – ... -)

Der Ansatz von jeweils 18 LVS entspricht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LehrVV der Regellehrverpflichtung für Professoren an Fachhochschulen.

(2) 1 Lehrkraft für besondere Aufgaben ( ... ) mit 24 LVS

Die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung ist nicht zu beanstanden, da es sich gemäß § 5 Abs. 2 LehrVV um das für die Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben höchstmögliche Lehrdeputat handelt.

(3) E13-Stelle aus TG 60-Mitteln mit einem Stellenanteil von 0,5 und 2 LVS ( ... )

Das Lehrdeputat ist nicht zu beanstanden. Die Beschäftigte wurde ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen (noch mit dem Namen Konrad) im Jahr 2003 als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt und ist nunmehr gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 BbgHG der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet. Für sie gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BbgHG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (LehrVV 2002). Eine Bestimmung zum Lehrdeputat wissenschaftlicher Mitarbeiter an Fachhochschulen enthält die LehrVV 2002 nicht. Deren Lehrdeputat kann daher allein auf der Grundlage der individuellen Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen bestimmt werden. Die Tätigkeitsbeschreibung der Beschäftigten Kap-herr weist Lehre im Umfang von 2 LVS aus. Angesichts der ihr weiter zugewiesenen Aufgabenbereiche und der Festlegung einer Promotionsmöglichkeit lässt die Kammer dies – jedenfalls in diesem Verfahren – unbeanstandet.

bb. Zusätzliches Lehrpersonal und Titellehre sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner durch Vorlage der Lehrdeputatsermittlung der Lehreinheit AVL/Kunstgeschichte nachvollziehbar erläutert, dass die Stelle 2516 dort in Ansatz gebracht wird und nur versehentlich im Stellenplan der Lehreinheit Medienwissenschaften verzeichnet ist. Es ergibt sich danach ein Lehrangebot von 140 LVS.

b. Die vom Antragsgegner als kapazitätswirksam in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung (§ 7 Abs. 3 KapV) im Umfang von 5 LVS für die Tätigkeit von Prof. ... als Vorsitzende des Studienausschusses und für Prof. ... wegen der Tätigkeit als „Studiendekan EMW“ sind nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Deputatsminderungen ist, dass diese in formell korrekter Weise, insbesondere von der zuständigen Stelle, gewährt wurden und dass die Voraussetzungen der Verminderung nach §§ 6 f. LehrVV vorliegen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 7 CE 10.10398 -, juris Rn. 8). Dabei ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der einerseits die die Verminderung rechtfertigende besondere Belastung der wahrzunehmenden Aufgaben, andererseits aber auch die Interessenlage der Studienbewerber in den Blick zu nehmen ist. Wie die Hochschulverwaltung die entscheidungserheblichen Belange im Einzelnen gewichtet und gegeneinander abwägt, unterliegt dabei ihrem Stellendispositionsermessen, und zwar auch soweit es um die Belange der Studienplatzbewerber geht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 2 NB 135/11 -, juris Rn. 23). Vorliegend ist allerdings nicht erkennbar, ob eine entsprechende Ermessensausübung überhaupt stattgefunden hat. Der Antragsgegner hat hierzu eine als „Stellenplan Studiengang Europäische Medienwissenschaft Stand 31.03.2013“ überschriebene und mit den Unterschriften des Dekans des Fachbereichs Design sowie des Präsidenten der ... versehene Aufstellung vorgelegt, die in der Spalte „Bemerkungen“ zu Prof. ... lediglich die Angabe enthält: „Lehrdeputatsermäßigung 2 LVS (Vorsitzende Studienausschuss)“ und zu Prof. ... die Eintragung: “Lehrdeputatsermäßigung 3 LVS (Studiendekan EMW)“. Hieraus erschließt sich der Kammer weder, welchem rechtlichen Ermäßigungstatbestand diese Funktionen zugeordnet werden bzw. – jedenfalls im Hinblick auf den Studiendekan – welche Aufgaben mit ihnen verbunden sind, noch ob eine Ermessensausübung stattfand. Auch enthält § 6 LehrVV keine pauschalierte Regelung in Bezug auf die in Rede stehenden Funktionen der Vorsitzenden des Studienausschusses und des Studiendekans und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung, aufgrund derer es einer weitergehenden Ermessenausübung nicht bedurft hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 – OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 6 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO Berlin).

c. Zu dem danach mit 140 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit sind zu den vom Antragsgegner berücksichtigten 15 Lehrauftragsstunden weitere 6 hinzuzurechnen. Nach § 8 Satz 1 KapV wirken sich als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserhöhend aus, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Abs. 1 KapV im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Gemäß § 8 Satz 2 KapV kann ersatzweise der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag (hier: 31. März 2013) laufendenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Der Antragsgegner hat für die Universität ... und die ... 28 LVS bezogen auf das Sommersemester (SoSe) 2012 und 2 LVS bezogen auf das WS 2012/13 in Ansatz gebracht. Diese Zahlen stehen mit den vom Antragsgegner überreichten Aufstellungen nicht im Einklang. Aus der Aufstellung der Universität ... folgt nachvollziehbar, dass diese für die der Lehreinheit Medienwissenschaften zugeordneten Studiengänge im SoSe 2012 im Umfang von 26 LVS und im WS 2012/2013 keine kapazitätswirksamen Lehraufträge erbracht hat. Der Aufstellung der ... (Anlage 4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. Dezember 2013) ist zu entnehmen, dass diese für die zugeordneten Studiengänge im SoSe 2012 Lehre im Umfang von 10 Semesterwochenstunden (SWS) und im WS 2012/2013 Lehre im Umfang von 6 SWS erbracht hat. Mangels entgegenstehender Angaben geht die Kammer davon aus, dass die aufgeführte Lehre ausnahmslos zum Pflicht- bzw. Wahlpflichtangebot der Lehreinheit für die ihr zugeordneten Studiengänge gehörte und mit dem Anrechnungsfaktor f=1 in Ansatz zu bringen ist. Es errechnen sich damit Lehrauftragsstunden im Umfang von (26 LVS UP + 10 LVS FHP =) 36 LVS für das SoSe 2012 und im Umfang von (0 LVS UP + 6 LVS FHP =) 6 LVS für das WS 2012/2013, mithin insgesamt 42 LVS. Von diesen sind vom Antragsgegner bei der Berechnung des Lehrangebots nur 30 berücksichtigt worden, so dass das Lehrangebot um wissenschaftliche Dienstleistungen von (<42 – 30>:2=) 6 LVS zu erhöhen ist. Dies führt zu einem Lehrangebot von (140+15+6=) 161 LVS.

d. Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge, die das Lehrangebot vermindern würden, hat die Lehreinheit nicht zu erbringen.

2. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 322 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Medienwissenschaften gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW). Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 16. Februar 2012 aufgeführten CNW anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KapV), die für den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft auf 6,18 und für den Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft auf 3,70 festgesetzt wurden.

Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass die CNW - nunmehr - durch Verordnung festgelegt sind, folgert, diese seien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, also ohne weiteres hinzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der CNW das aus dem Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung beachtet hat. Zwar lassen sich aus diesem Gebot keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten; dem Verordnungsgeber steht bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Hochschulbewerbern, Hochschullehrern und bereits zugelassenen Studenten vielmehr ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zu. Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 57 m.w.N.).

Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vorgetragen, der Betreuungsaufwand sei auf der Grundlage von Studienverlaufsplänen und den gültigen Studienordnungen unter Einbeziehung der Lehrveranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen ermittelt worden (vgl. dazu auch Grundsatz Nr. 6 des Leitfadens zur Kapazitätsermittlung in Bachelor- und Masterstudiengängen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. Juni 2005). Zur Erläuterung hat er sogenannte CNW-Ausfüllungen vorgelegt. Hieran gemessen sind die in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteile, die mangels Beteiligung anderer Lehreinheiten den festgesetzten CNW entsprechen, sowohl bezogen auf den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft (a.) als auch hinsichtlich des Masterstudiengangs Europäische Medienwissenschaft (b.) teilweise nicht nachvollziehbar.

a. Die von dem Antragsgegner zur Erläuterung eingereichte CNW-Ausfüllung für das Bachelorstudium im Fach Europäische Medienwissenschaft lässt sich anhand der Fachspezifischen Ordnung vom 7. Juli 2010 hinsichtlich des Moduls 10 – Interdisziplinäres Ergänzungsstudium - nicht nachvollziehen. Die CNW-Ausfüllung bringt für dieses Modul sieben Lehrveranstaltungen mit je 2 SWS in Ansatz, und zwar zwei Lehrveranstaltungen, für die als Lehrveranstaltungsart „S/Ü“ - gemeint sein dürfte Seminar/Übung - und eine Gruppengröße (g) von 25 angegeben sind, sowie fünf Lehrveranstaltungen, für die als Veranstaltungsart nur die Abkürzung „Proj.“ und eine Gruppengröße (g) von 12 Teilnehmern angegeben sind, worunter wohl die Lehrveranstaltungsarten Projekt und Projektseminar gefasst werden. Diese Annahmen lassen sich nur hinsichtlich der Anzahl der Lehrveranstaltungen und der Semesterwochenstunden aus der Studienordnung ableiten; im Übrigen, hinsichtlich der in Ansatz gebrachten zwei Seminare bzw. Übungen und der fünf Projekte bzw. Projektseminare ist die CNW-Ausfüllung nicht plausibel. Der Studienordnung lässt sich nämlich nicht entnehmen, in welcher Veranstaltungsart die zu belegenden Lehrveranstaltungen erbracht werden sollen; die Modulbeschreibung verwendet insofern nur den unbestimmten Oberbegriff „Veranstaltung“. Diese Besonderheit mag auf dem Umstand beruhen, dass die Studierenden ausweislich der Modulbeschreibung die im Modul 10 zu belegenden sieben Veranstaltungen aus dem Fundus der Module 1-9 vertiefend wählen oder sinnvoll ergänzend auf das Gesamtangebot der am Studiengang beteiligten Hochschulen zurückgreifen können. Für die Bestimmung des Lehraufwandes führt dies aber nicht weiter. Schon gar nicht lässt das insoweit in Bezug genommene breite Angebot den Schluss zu, der Berechnung der Lehrnachfrage dürften beliebige Lehrveranstaltungsarten – insbesondere solche mit hohem Lehraufwand - zugrunde gelegt werden. Soweit in der CNW-Ausfüllung für das Modul 10 für fünf von sieben der Lehrveranstaltungen die Lehrveranstaltungsart Projekt bzw. Projektseminar in Ansatz gebracht wurde, dürfte hiermit im Übrigen noch nicht einmal eine wahrscheinliche Lehrnachfrage abgebildet worden sein. Zu dem wählbaren Angebot der Module 1 bis 9, die – wie im Modul 10 vorgesehen - mit 2 SWS angeboten werden, zählen nämlich keine Projekte oder Projektseminare - für die (im Übrigen wenigen) Projekte bzw. Projektseminare der Module 2, 3, 8 und 9 sind andere SWS angegeben -, sondern vornehmlich Seminare (21 Seminare mit 2 SWS) sowie sieben Vorlesungen und fünf Übungen, für die die CNW-Ausfüllung des Antragsgegners Gruppengrößen von 90 bzw. 25 Teilnehmern vorsieht. Auch in dem Studienverlaufsplan, der Teil der Studienordnung ist, sind als Lehrveranstaltungsart für das Modul 10 keine Projekte oder Projektseminare aufgeführt, sondern ausschließlich Seminare. Dies ist zumindest insoweit nachvollziehbar, als die Seminare zum einen den Hauptveranstaltungstyp der Module 1-9 bilden; zum anderen führt ihr Ansatz (nur) zu einer mittleren Lehrnachfrage. Da für das Modul 10 Lehrnachfrage besteht, die bei der Bestimmung des CNW nicht völlig außer Acht bleiben kann, bringt die Kammer daher für alle sieben Lehrveranstaltungen Seminare mit einer Gruppengröße (g) von 25 Teilnehmern und 2 LVS in Ansatz, wodurch sich der auf das Modul 10 entfallende Curricularanteil um 0,4333 auf (0,08 x 5=) 0,4 reduziert.

Unplausibel ist der für den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft festgesetzte CNW auch, soweit die Lehrnachfrage im Abschlussmodul 13 insgesamt mit 0,3883 in Ansatz gebracht wurde. Ausweislich der Modulbeschreibung der Studienordnung hat das Abschlussmodul 13 die Prüfung der im Studium erworbenen Kompetenzen an einem exemplarischen Thema im Rahmen einer Bachelorarbeit zum Inhalt. Zur Unterstützung der Studierenden ist hierbei neben dem Betreuer der Arbeit ein Kolloquium vorgesehen. In der CNW-Ausfüllung ist für das Kolloquium ein Curricularanteil von 0,1333 und darüber hinaus für die Bachelorarbeit an sich ein Curricularanteil von 0,25 vorgesehen. Zwar ist die Betreuung von Studienabschlussarbeiten in den Lehraufwand einzurechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2011 - OVG 5 NC 96.10 -, juris Rn. 5 ff.; enger – nämlich nicht losgelöst von einer entsprechenden Lehrveranstaltung - Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013 Rn. 629 ff. m.w.N.). Dies sieht auch die Empfehlung der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 unter Punkt III. A. 5. vor; zugleich ist danach insoweit allerdings unter Punkt B für die Bachelorarbeit ein Referenzrahmen von 0,2 bis 0,3 vorgesehen. Diesen Rahmen überschreitet der Gesamtansatz des Abschlussmoduls von 0,3883 um 0,0883, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund vorgetragen oder ersichtlich wäre. Allein der Umstand, dass die Studienordnung neben der Einzelbetreuung der Bachelorarbeit die Teilnahme an einem Kolloquium vorsieht, rechtfertigt den erhöhten Ansatz jedenfalls nicht. Die Kammer geht davon aus, dass der von der Hochschulrektorenkonferenz empfohlene Referenzrahmen für Abschlussarbeiten nicht nur die individuelle Betreuung, sondern die entsprechende konkrete Unterstützung bei der Abschlussarbeit seitens der Hochschule insgesamt abdeckt, so dass auch das Kolloquium erfasst wird; denn es unterstützt ausweislich der Modulbeschreibung neben dem Betreuer der Bachelorarbeit die Studierenden insbesondere bei der Themenfindung, Operationalisierung des Forschungsproblems, Literaturrecherche und Strukturierung ihrer Arbeit. Die Kammer beschränkt den für das Abschlussmodul 13 insgesamt in Ansatz zu bringenden CNW-Anteil daher auf den oberen Grenzwert (0,3) des genannten, von der Hochschulrektorenkonferenz empfohlenen Referenzrahmens.

Es ergibt sich danach für den Bachelorstudiengang Europäische Medienwissenschaft eine Lehrnachfrage von (6,18 – 0,4333 <Modul 10> - 0,0883 <Modul 13> =) 5,6584.

b. Der für den Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft festgesetzte CNW ist bezogen auf das Modul 9 „Interdisziplinäres Ergänzungsstudium“ nicht plausibel, soweit in der CNW-Ausfüllung für das Masterstudium als Lehrveranstaltungsart nur ein Projekt bzw. Projektseminar mit 4 SWS, einem Anrechnungsfaktor (f) von 0,5 und einer Gruppengröße (g) von 5 Teilnehmern in Ansatz gebracht wurde. Die Annahme, die Lehre im Modul 9 werde ausschließlich in Form eines Projekts erbracht, ist durch die Studienordnung nicht gerechtfertigt. In der Modulbeschreibung ist in der Rubrik Lehrveranstaltungen vielmehr lediglich aufgeführt: „Seminar(e)/Projekt“. Mithin ist zumindest ein Seminar vorgesehen. Belässt man es im Rahmen der CNW-Ausfüllung bei den für ein Projekt in Ansatz gebrachten 4 LVS und dem Anrechnungsfaktor von 0,5 ist daher - mangels anderer Anhaltspunkte für die Verteilung der Nachfrage auf die beiden Lehrveranstaltungsformen - der Teilnehmerquotient von 1 auf 0,5 zu reduzieren (4 x 0,5 ./. 5 x 0,5 = 0,2) und die Lehrnachfrage für die andere Hälfte der Studierenden um ein Seminar mit 4 SWS, f = 1, g = 25 und einem Teilnehmerquotienten von 0,5 zu ergänzen (0,08), so dass sich aus dem Modul 9 eine plausible Lehrnachfrage von 0,28 anstelle von 0,4 ergibt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man es bei dem Teilnehmerquotienten für das Projekt belässt, hierfür aber nur 2 SWS in Ansatz bringt; die frei werdenden 2 SWS können dann wiederum für ein bzw. – je nach Teilnehmerquotient – zwei Seminare in Ansatz gebracht werden. Dies führt bezogen auf den Maststudiengang zu einem Curricularanteil der Lehreinheit Medienwissenschaften von (3,18 – 0,12 =) 3,06.

Da der Lehreinheit der Bachelor- und der Masterstudiengang Europäische Medienwissenschaft zugeordnet sind, hat der Antragsgegner den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der beiden Studiengänge an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ermittelt.

3. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende Aufnahmekapazität:

 Zugeordneter
Studiengang

 Anteilquote
zp

 Curricularanteil
CAp

 Gewichteter
Curricularanteil
CAp * zp

2 Sb
CA

 Ap    

 EMW
Bachelor

 0,65 

 5,6584

 3,678

 67,8 

 44,07

 EMW
Master

 0,35 

 3,06 

 1,071

 67,8 

 23,73

 Lehrangebot Sb = 161 verdoppeltes Lehrangebot 2*Sb = 322

 Summe der gewichteten Curricularanteile (CA): 4,749

 Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2*Sb/CA): 67,8

Die Basiszahl multipliziert mit dem Schwundfaktor von 1,15 ergibt für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang eine Kapazität von (44,07 x 1,15=) 51 Plätzen und für den Masterstudiengang multipliziert mit dem Schwundfaktor von 1,00 eine Kapazität von (23,73 x 1,00 = aufgerundet) 24 Plätzen.

II. Von diesen Studienplätzen kann der Antragsteller einen beanspruchen. Zwar hat der Antragsgegner vorgetragen, im streitbefangenen Bachelorstudiengang seien insgesamt 51 Plätze – mithin die für diesen Studiengang nunmehr errechnete Kapazität - vergeben. Die Lehreinheit hat aber wegen einer Minderauslastung im Masterbereich noch freie Kapazität. Aus den vom Antragsgegner eingereichten Übersichten über die Studienfälle und die Beurlaubungen ergibt sich, dass im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs Europäische Medienwissenschaft des Studienjahres 2013/2014 von den errechneten 24 Studienplätzen nur 15 belegt sind, so dass sich insofern (24-15=) neun ungenutzte Plätze ergeben. Diese Kapazität ist zum Zwecke der vollständigen Kapazitätsauslastung Antragstellern für die Bachelorstudienplätze zur Verfügung zu stellen (s. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 – VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 71 m.w.N.). Die Lehreinheit bietet daher auch unter Berücksichtigung der im Bachelorstudiengang gegenüber dem Masterstudiengang höheren Lehrnachfrage noch freie Kapazität für den Antragsteller.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.