Gericht | ArbG Brandenburg 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 2 Ca 595/10 | ECLI | ECLI:DE:ARBGBRA:2011:0125.2CA595.10.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Das Versäumnisurteil vom 22. Juni 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 20.189,44 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten über die Zahlung des Gehaltes für den Zeitraum von Juli 2008 bis Oktober 2009 in Höhe von 20.189,44 Euro brutto.
Der Kläger war im Zeitraum Juni 2008 bis Ende Oktober 2009 als Hundeführer und Kontrollinspektor bei der Beklagten tätig.
Die Parteien lebten bis zum Ende des Jahres 2009 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft in einem eigenen Haus für das sie Raten von mehr als 1.000,00 Euro im Monat an die Bank zahlen mussten. Der Kläger erhielt eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 600,00 Euro. Ihr gemeinsamer Lebensunterhalt wurde überwiegend von dem Firmenkonto der Beklagten, von der Rente und von einem Nebenjob des Klägers bestritten. Die Beklagte war innerhalb der eheähnlichen Lebensgemeinschaft für die Geldangelegenheiten zuständig. Auch der Kläger hatte bis zum November 2009 Zugriff auf das Firmenkonto.
Erstmals am 22. Oktober 2009 hatte der Kläger die Beklagte gefragt, wo das Geld, was er verdient hatte, geblieben ist.
Die Beklagte war als Arbeitgeberin nur auf Zuruf im Betrieb, da sie sich um die beiden noch kleinen gemeinsamen Kinder kümmerte. Um den Betrieb kümmerte sich der Kläger.
Mit der am 7. Juni 2010 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen Klage, begehrt der Kläger die Zahlung des Gehaltes in Höhe von 20.189,44 Euro brutto.
Er trägt vor, dass ihm die Zahlung des Gehaltes in der geltend gemachten Höhe zustehe, da er dafür gearbeitet habe.
Gegen das am 26. Juni 2010 zugestellte Versäumnisurteil vom 22. Juni 2010 ist am 2. Juli 2010 der Einspruch der Beklagten bei Gericht eingegangen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.06.2010 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.06.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erklärt, dass dem Kläger das Gehalt nicht mehr zustehe, da er das Geld bereits erhalten habe. Ihr gemeinsamer Lebensunterhalt sei von dem Firmenkonto bestritten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist frist- und formgerecht eingelegt worden und hat in der Sache Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 20.189,44 Euro brutto für den Zeitraum von Juli 2008 bis Oktober 2009 zu.
I.
Ein Anspruch auf Zahlung des Gehaltes gemäß § 611 BGB steht dem Kläger nicht zu, da er dieses Geld von der Beklagten, seiner Lebensgefährtin, in Form der Bezahlung der Lebenshaltungskosten bereits erhalten hatte. In der Kammerverhandlung hat der Kläger erklärt, dass er sich in ihrer Beziehung nicht um die Geldangelegenheiten gekümmert hatte, sondern dies die Aufgabe der Beklagten gewesen ist. Erstmals am 22. Oktober 2009 hatte der Kläger die Beklagte nach seinem Lohn gefragt.
Der Kläger wusste selbst, dass ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von seiner Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 600,00 Euro hätten leben können, zumal für die Raten des Hauses je Monat über 1.000,00 Euro zu bezahlen waren. Da die Beklagte aufgrund der Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder nur auf Zuruf in dem Betrieb war, war der Kläger derjenige, der den Lebensunterhalt für die vier Personen verdient hatte. Der Kläger hat in der Gerichtsverhandlung selbst gesagt, dass sie in dieser Zeit vom Firmenkonto der Beklagten gelebt hatten. Somit wurde auch mit seinem Einverständnis der Lebensunterhalt von seinem Gehalt bezahlt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 ZPO und die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 3 ZPO.