Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 61. Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 21.11.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 61 PV 2.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14 Abs 3 PersVG BB, § 62 Abs 4 Hs 2 PersVG BB, § 63 Abs 1 Nr 13 PersVG BB, § 77 Abs 1 S 1 BPersVG, § 14 Abs 3 BPersVG, § 256 ZPO |
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2012 geändert. Es wird festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers beim Unterbleiben der Mitbestimmung bei drei Monate überschreitenden Abordnungen von Geschäftsleitern/Geschäfts-leiterinnen mit Übertragung von Personalentscheidungskompetenz - wie im Fall des Justizamtmannes S... - verletzt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Abordnung des Justizamtmannes S... vom Amtsgericht L... an das Amtsgericht S... zur dortigen Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsleiters.
Mit Verfügung vom 27. September 2011 ordnete der Beteiligte den beim Amtsgericht L... beschäftigten Herrn P... mit dessen Einverständnis vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit 60 v.H. seiner Arbeitskraft an das Amtsgericht S... ab, um dort mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsleiters beauftragt zu werden. Der Beteiligte teilte das dem Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit. Hierin führte der Beteiligte aus, dass der Geschäftsleiter des Amtsgerichts S... auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen und sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten veränderten, befugt sei und die Abordnung zur personellen Unterstützung des Amtsgerichts S... erfolge, weil dieses auf Grund diverser Erkrankungen im gehobenen Dienst sehr hoch belastet sei und die dortige Geschäftsleiterin H... zudem um eine Entbindung von ihren Aufgaben gebeten habe. Der Präsident des Landgerichts Cottbus widerrief am 5. Oktober 2011 die Bestellung der Frau H... zur Geschäftsleiterin des Amtsgerichts S... und beauftragte mit Verfügung vom selben Tag Herrn P... mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Geschäftsleiters bei dem Amtsgericht S.... Der ab dem 5. Oktober 2011 geltende Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts S... wies unter Punkt II.2. „die Sachbearbeitung sämtlicher Personalangelegenheiten des nichtrichterlichen Dienstes mit Ausnahme der besonders anderweitig zugewiesenen Sachen, soweit sich nicht die Direktorin die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten hat“, dem Geschäftsleiter zu.
Durch Verfügung vom 21. Oktober 2011 verlängerte der Beteiligte mit Einverständnis des Herrn P... dessen Abordnung an das Amtsgericht S... vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 mit 100 v.H. seiner Arbeitskraft. Auch hierüber setzte der Beteiligte den Antragsteller im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Kenntnis und verwies erneut auf die Herrn P... übertragene Personalentscheidungskompetenz.
Der Antragsteller hat am 5. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Potsdam das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass die ohne seine Mitbestimmung erfolgten Abordnungen sein Mitbestimmungsrecht verletzten. Hieran ändere die Berufung des Beteiligten auf die Herrn P... übertragene Personalentscheidungsbefugnis nichts, weil diese nicht, wie von § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg verlangt, auf Dauer erfolgt sei.
Der Beteiligte hat eingewandt, dass die Abordnungen von vornherein mit dem Ziel erfolgt seien, Herrn P... mit den Aufgaben des Geschäftsleiters bei dem Amtsgericht S... zu betrauen. Damit unterlägen sie nach § 62 Abs. 4 PersVG Bbg nicht der Mitbestimmung, weil Herr P... keinen Antrag auf Mitbestimmung gestellt habe. Der Abordnungszeitraum sei aufgeteilt worden, da im Zeitpunkt der Erstabordnung noch offen gewesen sei, ob Herr P... ab dem 1. Januar 2012 dem Amtsgericht S... mit seiner vollen Arbeitskraft zur Verfügung stehen würde oder ob mit Rücksicht auf seine Aufgaben beim Amtsgericht L... weiterhin eine Teilabordnung erforderlich sei. Mit dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts S... vom 5. Oktober 2011 sei Herrn P... die Befugnis zur selbständigen Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten auf Dauer übertragen worden. § 62 Abs. 4 PersVG finde auch Anwendung, wenn eine Tätigkeit mit Personalentscheidungskompetenz erstmals im Wege der Abordnung auf einen Bediensteten übertragen werde. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die Interessenkollisionen vermeiden wolle. Der mit Personalangelegenheiten befasste Mitarbeiter solle unabhängig von persönlichen Interessen gegenüber der Personalvertretung auftreten und nicht dem Risiko ausgesetzt sein, bei seiner Tätigkeit die Interessen der Personalvertretung einseitig zu bevorzugen, um im Gegenzug eine günstige Entscheidung in eigenen der Mitbestimmung unterliegenden Personalangelegenheiten zu erreichen.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag abgelehnt: Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbe- stimmungsrecht nicht zu. Herrn P... seien im Rahmen der Abordnungen Personalentscheidungsbefugnisse übertragen worden. Eine Mitbestimmung des Personalrats komme daher gemäß § 62 Abs. 4 PersVG Bbg nur auf Antrag des Betroffenen in Betracht, an dem es hier mangele. Die Ausschlussnorm des § 62 Abs. 4 PersVG Bbg bezwecke ebenso wie die vergleichbare Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG, die Unabhängigkeit von Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle zu entscheiden hätten, gegenüber dem Personalrat sicherzustellen und damit Interessenkollisionen zu vermeiden. Müssten diese Beschäftigten in ihren eigenen Personalangelegenheiten eine von ihnen nicht gewünschte Mitbestimmung ihres „Gegenspielers“ in Rechnung stellen, bestünde Anlass zu der Besorgnis, dass sie bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Personalangelegenheiten möglicherweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Rücksicht auf die Zielsetzungen des Personalrats nähmen. Zwar verlange der Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg, anders als die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG, dass die Personalentscheidungskompetenz dem Beschäftigten auf Dauer übertragen sei. Jedoch setze auch die Anwendung des § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG voraus, dass es sich bei den selbständig zu treffenden Personalentscheidungen um eine dauerhafte und regelmäßig ausgeübte Tätigkeit handle, diese mithin zu den regulären bzw. „planmäßigen“ Aufgaben der betroffenen Beschäftigten gehörten. Vorliegend habe die Personalentscheidungskompetenz zu den regulären Aufgaben des Geschäftsleiters P... gehört, auch wenn er nur für kurze Zeit mit dieser Aufgabe betraut gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er vorträgt: In der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung des § 62 Abs. 4 PersVG Bbg reiche für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei strittigen Personalmaßnahmen bereits die Erklärung des Dienstherrn aus, dass beabsichtigt sei, der zu versetzenden oder abzuordnenden Person geringe oder zeitlich begrenzte Personalentscheidungsbefugnisse, etwa für einen Tag, zu übertragen. Damit werde die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 4 PersVG Bbg überdehnt und einer Umgehung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände Vorschub geleistet. Auch sei eine Interessenkollision zwischen dem Geschäftsleiter und dem Antragsteller ausgeschlossen, weil der Geschäftsleiter des Amtsgerichts S... den Antragsteller bei Personalentscheidungen nicht unmittelbar beteiligen könne.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2012 zu ändern und festzustellen, dass sein Mitbestimmungsrecht beim Unterbleiben der Mitbestimmung bei Abordnungen von Geschäftsleitern/ Geschäftsleiterinnen mit Übertragung von Personalentscheidungskompetenz für mehr als drei Monate - wie im Fall des Justizamtmannes S... - verletzt wird.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Der Beteiligte verletzt das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Bbg, wenn er diesem die Mitbestimmung bei einer auf mehr als drei Monate angelegten Abordnung von Geschäftsleitern/Geschäftsleiterinnen unter gleichzeitiger Übertragung von Personalentscheidungsbefugnissen wie im Anlassfall versagt.
1. Gegen die Zulässigkeit des Begehrens des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Dass der Anlassfall, nämlich die Mitwirkung des Antragstellers bei der Abordnung des Herrn P..., inzwischen durch Zeitablauf erledigt und der Antrag nunmehr auf eine abstrakte Feststellung gerichtet ist, lässt die Zulässigkeit unberührt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse an der abstrakten Feststellung ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr: Wie von dem Beteiligten in der mündlichen Anhörung bestätigt, besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass mit dem Anlassfall vergleichbare Sachverhalte in Zukunft wieder auftreten werden und der Beteiligte in diesen Fällen eine Mitbestimmung des Antragstellers wiederum nicht anerkennen wird.
2. Der Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Bbg bei drei Monate überschreitenden Abordnungen von Geschäftsleitern/Geschäftsleiterinnen mit Personalentscheidungskompetenz zu.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Bbg hat der Personalrat bei einer Abordnung oder Teilabordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten mitzubestimmen. Vorliegend war die Mitbestimmung des Antragstellers bei der ersten Teilabordnung des Herrn P... nach dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt war. Die Fristregelung in § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Bbg soll dem Dienstherrn im Interesse der Funktionsfähigkeit der Dienststellen kurzfristige personelle Dispositionen ermöglichen, ohne zuvor die nicht immer zu erreichende Zustimmung der Personalvertretung einholen zu müssen. Dass deren Beteiligungsbefugnis insoweit hinter die Bedürfnisse des Dienstherrn und seiner Dienststellen zurücktritt, rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass eine auf drei Monate befristete Abordnung nicht so in die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse des abgeordneten Beamten und der sonst von der Maßnahme betroffenen Beschäftigten eingreift, dass diese des kollektivrechtlichen Schutzes des Personalrats bedürften. Das gilt jedoch dann nicht mehr, wenn die Abordnung nur nominell auf drei Monate befristet wird, nach den bereits feststehenden Vorstellungen des Dienstherrn in Wirklichkeit aber länger dauern soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 1984 - BVerwG 6 P 19.83 -, juris Rn. 21, zu der mit § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG vergleichbaren Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG a.F.).
Hieran gemessen war der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Bbg schon bei der ersten Abordnung des Herrn P... eröffnet. Der Beteiligte ging nach seinem eigenen Bekunden bereits bei Erlass der Teilabordnungsverfügung vom 27. September 2011 davon aus, dass die Abordnung an das Amtsgericht S... länger als drei Monate dauern sollte; offen war für ihn lediglich, ob Herr P... nach Ablauf des ersten Abordnungszeitraums dem Amtsgericht S... im Wege der Teil- oder Vollabordnung zur Verfügung stehen würde.
Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch die Bereichsausnahme in § 62 Abs. 4 PersVG Bbg ausgeschlossen. Danach bestimmt in Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle der Personalrat nur auf Antrag des Betroffenen mit (§ 62 Abs. 4 Halbsatz 1 PersVG Bbg); Gleiches gilt für Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen und sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind (§ 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg). Zweck der Vorschrift ist es, durch die an einen Antrag geknüpfte Beteiligung der Personalvertretung die Unabhängigkeit der Dienststellenleitung und der anderen genannten Beschäftigten bei der Führung ihrer Dienstgeschäfte gegenüber der Personalvertretung als ihrem „Gegenspieler“ sicherzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2004 - 3 B 128/03 -, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, bereits die Übertragung des Dienstpostens, der mit personellen Befugnissen ausgestattet ist, in die Bereichsausnahme einzubeziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 -, juris Rn. 23, zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).
Zwar ist davon auszugehen, dass Herr P... während seiner Abordnung an das Amtsgericht S... über die von § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg vorausgesetzte Personalentscheidungskompetenz verfügte. Dem steht nicht entgegen, dass der Minister der Justiz mit seiner Organisationsverfügung vom 12. November 1993 (3240 - I.2) dem Beteiligten für seinen Geschäftsbereich die Personalangelegenheiten der Beschäftigten (mit Ausnahme der dem höheren Dienst entsprechenden) übertragen hat. Denn der Beteiligte hat von seinem Recht der Weiterübertragung Gebrauch gemacht und mit Weiterübertragungsverfügung vom 21. Januar 2009 die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten grundsätzlich den Behördenleitern in seinem Geschäftsbereich übertragen. Die Direktorin des Amtsgerichts S... hat in der Folge wiederum von der ihr durch Ziffer I.1. Abs. 4 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für die Grundbuchämter und für die Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (GStO Bbg) vom 30. Oktober 1992 (JMBl. S 174) eingeräumten Möglichkeit, dem Geschäftsleiter in Verwaltungsangelegenheiten Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen, durch den Erlass des ab dem 5. Oktober 2011 geltenden Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts S... für das Geschäftsjahr 2011 Gebrauch gemacht. Dieser weist unter Punkt II.2. die „Sachbearbeitung sämtlicher Personalangelegenheiten des nichtrichterlichen Dienstes“ (soweit der Direktorin übertragen) grundsätzlich dem Geschäftsleiter Herrn P... zu. Ob eine Sachbearbeitung im vorgenannten Sinne begrifflich eine eigenverantwortliche Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten einschließt oder lediglich auf vorbereitende Maßnahmen beschränkt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn letztlich kommt es mit Blick darauf, dass die diesbezügliche Organisationsentscheidung der Dienststellenleitung keinem Schriftformerfordernis unterlag, maßgeblich auf die Verwaltungspraxis an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. September 2005 - BVerwG 6 PB 12.05 -, juris Rn. 3, zur Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle im Rahmen des § 14 Abs. 3 BPersVG). Vorliegend hat Herr P... während seiner Abordnung in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter mit Billigung der Direktorin des Amtsgerichts S... selbständig einen Arbeitsvertrag mit einem Dritten geschlossen sowie über die Verlängerung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen entschieden, sodass angesichts dieser - vom Antragsteller nicht bestrittenen - Entscheidungspraxis kein Zweifel an einer den Anforderungen des § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg genügenden Personalentscheidungsbefugnis des abgeordneten Beamten besteht.
Allerdings war Herr P... nicht - wie von dem Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg vorausgesetzt - auf Dauer dazu befugt, statusverändernde Personalmaßnahmen zu treffen. Die Vorschrift ist insoweit enger gefasst als die vom Verwaltungsgericht herangezogene vergleichbare Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 BPersVG, bei der das Tatbestandsmerkmal „auf Dauer“ fehlt. Das erkennt auch das Verwaltungsgericht an, ohne jedoch in seiner weiteren Würdigung dem Wortlaut und der gesetzessystematischen Bedeutung dieses Merkmals gerecht zu werden.
Der Wortlaut „auf Dauer“ spricht unmissverständlich dafür, dass das Gesetz eine dauerhafte und endgültige Befugnis des Beschäftigten zu Personalentscheidungen i.S.d. des § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg verlangt. Denn „auf Dauer“ bedeutet „für unbegrenzte Zeit“ bzw. „immer“ (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 2013) und drückt gerade das Gegenteil einer zeitlichen Begrenzung aus. Da die dienstliche Verwendung des Herrn P... als Geschäftsleiter beim Amtsgericht S... auf zeitlich befristeten Abordnungen beruhte, stand aber von vornherein fest, dass auch die in diesem Zusammenhang eingeräumte Personalentscheidungsbefugnis nicht zeitlich unbegrenzt galt, sondern auf die Zeit der Abordnung beschränkt, mithin nicht „auf Dauer“ übertragen war. Nichts anderes folgt aus der Beauftragung des Herrn P... mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsleiters durch den Präsidenten des Landgerichts Cottbus, da diese ausweislich dessen Verfügung vom 5. Oktober 2011 nicht „auf Dauer“, sondern ebenfalls nur „vorläufig“ angeordnet worden war. Anhaltspunkte dafür, dass die Abordnungen des Herrn P... im Zusammenhang mit einem Personalauswahlverfahren standen und letztlich einer den Ausschlusstatbestand des § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg auslösenden „dauerhaften“ Dienstpostenübertragung eines Geschäftsleiters beim Amtsgerichts S... dienten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2012 - OVG 62 PV 3.12 -, juris Rn. 31, zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).
Für die wortlautorientierte Auslegung spricht auch die Gesetzsystematik. Das Brandenburgische Personalvertretungsgesetz ist von dem Bemühen des Gesetzgebers gekennzeichnet, die Mitbestimmungstatbestände im Interesse eines möglichst schnellen und reibungslosen Ablaufs innerhalb des Dienstbetriebes präzise zu fassen und die Frage, ob ein Beteiligungsrecht eingeräumt worden ist oder nicht, von Streit freizuhalten. So hat er z.B. kurzfristige Abordnungen von der Mitbestimmung dadurch ausgenommen, dass er mit § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG Bbg nur Abordnungen für eine Dauer von mehr als drei Monaten erfasst. Auch das hier in Rede stehende Tatbestandsmerkmal „auf Dauer“ lässt eine klare Interpretation in zeitlicher Hinsicht zu. Seine Auslegung gegen den Wortlaut würde indes dem gesetzgeberischen Bemühen um eine eindeutige Fassung der Mitbestimmungstatbestände erkennbar zuwiderlaufen und eine hinreichende zeitliche Begrenzung des Tatbestandsmerkmals erschweren. Derartige Auslegungsschwierigkeiten widersprächen nicht nur dem Charakter der Ausnahmeregelung des § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG Bbg, sondern würden zudem in nicht hinnehmbarer Weise die Regelung des passiven Wahlrechts in § 14 PersVG Bbg erfassen, deren Abs. 3 einen Ausschluss der Wählbarkeit von Beschäftigten vorsieht, die - insoweit wortgleich mit § 62 Abs. 4 Halbsatz 2 PersVG - „auf Dauer“ personalentscheidungsbefugt sind.
Dass hier der abgeordnete Beamte als personalentscheidungsbefugter Geschäftsleiter im Mitbestimmungsverfahren mangels Eingreifens der Bereichsausnahme des § 62 Abs. 4 PersVG Bbg der Personalvertretung als „Gegenspieler“ gegenübersteht und eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden kann, zwingt zu keiner anderen Betrachtung, sondern ist im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise zur Vermeidung einer ausufernden Ausweitung des Ausschlusstatbestandes hinzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 3.12 -, juris Rn. 9, zu § 88 Abs. 1 Alt. 2 HmbPersVG, und Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04 -, juris Rn. 18, zu § 13 Abs. 3 Nr. 2 PersVG Berlin).
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.