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Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage


Metadaten

Gericht VG Potsdam 6. Kammer Entscheidungsdatum 09.05.2012
Aktenzeichen 6 K 2294/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 77 KomVerf BB, § 80 Abs 2 WasG BB, § 88 GemO BB, § 6 GUVG BB, § 2 Abs 1 KAG BB, § 28 Abs 1 WVG

Leitsatz

Gegen den Satz einer Gewässerunterhaltungsumlage ist der Einwand zulässig, er stelle einen überhöhten, nicht erforderlichen Verbandsbeitrag ein. Ein Verbandsbeitrag ist nicht erforderlich, soweit der Verband seinen Aufwand aus anderen Mitteln wie etwa einer unzulässig gebildeten Rücklage decken kann.

Tenor

Der Bescheid vom 18. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm auferlegte Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2006 betreffend die Beiträge der Stadt ... zum Wasser- und Bodenverband „... “, der mit Beschluss vom 29. November 2011 zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden ist.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ... Flur .. Flurstück .. mit einer Fläche von 49.872 m², belegen im Gebiet der Stadt ..., die diesbezüglich Mitglied des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes ist. Dieser veranlagte sie mit Bescheid vom 24. April 2006 zum Verbandsbeitrag bei einem Beitragssatz von 9,20 €/ha.

Der Beklagte zog den Kläger mit dem angegriffenen Bescheid vom 18. Januar 2006 zur Gewässerumlage 2006 in Höhe von 51,52 € heran, ausgehend von einem „Messbetrag“ von 0,001033 €/m² je Jahr. Der Kläger erhob Widerspruch, dem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 nur in Höhe von 5,19 € abhalf, ihn im Übrigen – unter Neubestimmung der Fälligkeit – zurückweisend. Der Bescheid ging dem Kläger am 30. Oktober 2007 zu. Zur Begründung heißt es, Grundlage des Bescheides sei nunmehr die Satzung der Stadt ... in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung vom 8. März 2007. Danach betrage die Umlage 0,000920 €/m², zuzüglich Verwaltungskosten von 0,45 € je Flurstück.

Der Kläger hat am 30. November 2007 Klage erhoben.

Er trägt vor, der Bescheid könne nicht auf eine wirksame Satzung gestützt werden. Nach § 2 der Satzung entstehe die Umlage am Schluss des Jahres, für das der Beitrag zu zahlen sei. Zu diesem Zeitpunkt könne die Stadt aber nur vorläufig veranlagt worden sein. Zudem habe der Beklagte ihn – den Kläger – schon am 18. Januar 2006 und damit vor Entstehen der Umlage herangezogen, ohne den Bescheid als Vorleistungsbescheid zu kennzeichnen, zumal die Satzung selbst das nicht vorsehe. Auch sei der Schuldner nicht hinreichend bestimmt, soweit § 3 vorsehe, Schuldner sei der Eigentümer beim Entstehen der Umlage; denn bei einer Veräußerung im laufenden Jahr kämen mehrere Schuldner in Betracht. Die Bemessung der Verwaltungsgebühren nach der Anzahl der Flurstücke widerspreche der gesetzlichen Regelung, die in § 80 Abs. 2 BbgWG den Flächenmaßstab vorsehe. Die Fälligkeitsregelung in § 6 Abs. 1 der Satzung vom 8. März 2007 sei unwirksam. Daran habe auch die Ergänzung der Vorschrift durch die Änderungssatzung vom 25. Oktober 2007 nichts zu ändern vermocht, da die ursprüngliche Satzung mangels wirksamer Fälligkeitsregelung insgesamt unwirksam und einer Änderung nicht zugänglich gewesen sei.

Zudem sei bereits die Beitragserhebung gegenüber der Stadt fehlerhaft. Dem Beigeladenen fehle eine wirksame Satzungsgrundlage. Das Verbandsgebiet sei nur unzureichend von dem des Wasser- und Bodenverbandes „... “ abgegrenzt, Flurbezeichnungen seien unzutreffend und ein Gebietstausch nicht berücksichtigt. Es sei zweifelhaft, ob die Satzung wirksam bekanntgemacht und ob die Mitgliedsliste des Beigeladenen richtig geführt worden seien. Die Mitgliederversammlung sei nicht wirksam geladen und beschlussfähig gewesen. Der Satzung des Beigeladenen fehlten Angaben zur Beitragsbemessung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG. Die der Veranlagung zu Verbandsbeiträgen zugrunde liegenden Kosten seien nicht nachvollziehbar, so dass nicht prüfbar sei, ob auszusondernde Kosten erfasst und die verbliebenen gesetzmäßig verteilt worden seien. Der Beigeladene erbringe zu einem großen Teil nicht-pflichtige, freiwillige Aufgaben mit einem überdimensionierten Apparat. Er mache nicht ausreichend von der Möglichkeit Gebrauch, Gräben untergeordneter Bedeutung wie Meliorationsgräben von der Unterhaltung auszunehmen, und habe zudem unnötige Rücklagen gebildet. Die Gewässerunterhaltung sei vor allem aufgrund europäischen Rechts nicht mehr nur privatnützig; großer Aufwand liege im öffentlichen Interesse und müsse entsprechend finanziert werden. Schließlich habe der Verband den Beklagten noch vor Ende des Beitragszeitraums veranlagt.

Der Kläger beantragt,

den Abgabenbescheid vom 18. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Umlagensatzung bestimme die Entstehung der Umlage zum Jahresende entsprechend der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg. Der Abgabenschuldner sei hinreichend bestimmt, eine Stichtagsregelung üblich, die Belastung bei Veräußerungen kalkulierbar. Die Abweichung der Verwaltungskosten vom Flächenmaßstab begünstige den Kläger. Ein etwaiger Mangel der früheren Satzung habe durch eine bloße Änderungssatzung behoben werden können. Die Satzung des Beigeladenen vom 1. April 2004 sei allerdings tatsächlich fehlerhaft. Sie sei zwar ordnungsgemäß bekannt gemacht gemäß § 58 Abs. 2 WVG. Allerdings weise sie Grundstücke als zum Verbandsgebiet gehörend auf, die § 1 GUVG dem Verband „... “ zuweise, und nenne nur sechs der 16 Fluren der Stadt ... . Abweichungen in der Mitgliederliste seien dagegen nur marginal und hätten sich bei der Beschlussfassung nicht ausgewirkt. Der Beitragsbescheid des Beigeladenen sei gegenüber der Stadt ... bestandskräftig geworden. Der Beklagte vermöge indes die abschließende Höhe des Beitragsbescheides nicht zu prüfen. Die angesetzte Kostenmasse sei weder aus dem Haushaltsplan noch dem Beitragsbescheid ersichtlich. Der Beigeladene habe auch auf Anfrage die Kalkulation nicht offengelegt.

Der im Termin vom 9. Mai 2012 vertretene Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, dort aber den Haushaltsplan für 2006 und die diesem zugrunde liegenden Überlegungen erläutert.

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Sache mit Beschluss vom 30. März 2012 auf die Kammer zurück übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich auf das Protokoll des Termins vom 9. Mai 2012, und auf den der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1.

Die ohne weiteres zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem Bescheid ermangelt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Die ihm zugrunde liegende Satzung der Stadt ... über die Umlegung der an die Wasser- und Bodenverbände „... “ und „... “ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie der bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vom 7. März 2007 in der Fassung zuletzt der Änderungssatzung vom 24. Oktober 2007 ist jedenfalls hinsichtlich der Umlage der Verbandsbeiträge des Beigeladenen nichtig.

a)

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen indes keine Bedenken, soweit die Satzung über den in § 5 Abs. 1 lit. a) bestimmten Umlagesatz hinaus angegriffen wird.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist § 80 Abs. 2 BbgWG in der bis zum 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I/05, [Nr. 05], S. 50) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl.I/05, [Nr. 11], S.170). Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgWG können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die ihnen gegenüber festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG auch insoweit Anwendung findet, dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach Satz 2 der Vorschrift den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen bestehen nicht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124). Das gilt auch in Bezug auf die Rüge des Klägers, die Gewässerunterhaltung sei vor allem aufgrund europäischen Rechts nicht mehr nur privatnützig, vielmehr liege solch großer Aufwand im öffentlichen Interesse und müsse entsprechend finanziert werden. Diese Rüge verkennt, dass die Gewässerunterhaltung mitsamt der ihr innewohnenden ökologischen Komponente (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08 und OVG 9 S 45.08) den jeweiligen Grundstückseigentümern nicht im Eigeninteresse, sondern als Lastengemeinschaft obliegt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ebd.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 u. a. –, NVwZ 2008, 314).

Die Satzung genügt diesen gesetzlichen Grundlagen.

Das Entstehen der Umlageschuld ist entgegen der Auffassung des Klägers eindeutig in § 2 Abs. 2 der Umlagesatzung geregelt. Danach entsteht die Umlageschuld mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Verbandsbeiträge zu zahlen sind. Die Umlage ist nicht notwendig abhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 –OVG 9 S 32.08). Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht nach der (nunmehrigen) Rechtsprechung des OVG regelmäßig zum Beginn des jeweiligen Jahres (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08 –, LKV 2009, 423; Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 B 36.08 –, LKV 2009, 226).

Auch der Umlagenschuldner ist entgegen der Auffassung des Klägers eindeutig bestimmt als derjenige, der zum Entstehen der Umlageschuld (am 31.12.) Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist. Die auch sonst übliche Stichtagsregelung mag zwar etwa in Fällen einer Grundstücksveräußerung im laufenden Jahr ungerecht erscheinen. Das macht die Regelung aber weder unbestimmt, noch führt sie zu einer eventuell bedenklichen Heranziehung dessen, der ein Grundstück während des laufenden Jahres übereignet, für erst später entstehenden Unterhaltungsaufwand (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 – OVG 9 B 14.05 –; VG Potsdam, Urteil vom 16. April 2007 – VG 9 K 1848/05 – und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2008 – OVG 9 N 1.08 –). Jedenfalls kann die nach der Satzung zu erwartende Umlage bei der Veräußerung vorhergesehen und eingepreist werden.

Die Fälligkeitsbestimmung in § 6 der Satzung ist ebenfalls wirksam. Nach Absatz 1 der Vorschrift in der ursprünglichen Fassung vom 7. März 2007 wird die Umlage fällig am 15. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umlage der Verbandsbeiträge entsteht. Sie setzt damit stillschweigend den Erlass und den Zugang des Umlagebescheides vor diesem Termin voraus. Sie lässt mithin den Fall außer Betracht, dass der Umlagebescheid erst nach diesem Zeitpunkt zugeht. Ein solcher Bescheid müsste, um der Satzung zu genügen, in rechtswidriger Weise die Fälligkeit der erst darin festgesetzten Umlage auf einen Zeitpunkt bestimmen, zu dem er noch nicht wirksam war. Das ist nicht möglich (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 25. November 1994 – 1 R 41/93 –; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010 – VG 8 K 1380/09). Dem begegnet allerdings bereits Absatz 2 der Vorschrift. Danach sind die Abgaben, die sich nach dem bekannt gegebenen Abgabenbescheid für vorangegangene Fälligkeitstage gemäß Abs. 1 ergeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Das genügt als Fälligkeitsregelung auch für diese Fälle. Die mit der Änderungssatzung vom 24. Oktober 2007 eingefügte Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 erfasst einen anderen Fall. Sie bestimmt die Fälligkeit der Umlage auf einen Monat nach Zugang der Bescheide, die weniger als einen Monat vor dem 15. Februar des Folgejahres zugehen. Das Fehlen dieser Regelung macht die Fälligkeitsbestimmung bis zur Änderung der Satzung nicht rechtswidrig. Es gibt weder eine hier anwendbare Vorschrift noch einen Grundsatz, der eine Mindestzahlungsfrist von einem Monat vorsähe. Im Gegenteil wird eine Schuld regelmäßig sofort fällig, § 271 Abs. 1 BGB und § 220 Abs. 2 Satz 1 AO. Auf die vom Kläger in Abrede gestellte Möglichkeit der Heilung einer (teilweise) nichtigen Satzung kommt es danach nicht an.

Schließlich ist auch gegen das rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung vom 7. März 2007 zum 1. Februar 2004 nichts zu erinnern. Zwar verbietet das Rechtsstaatsprinzip die Rückwirkung von Abgabensatzungen, wenn schutzwürdiges Vertrauen darauf entgegensteht, dass eine Abgabe nicht erhoben werden wird. Das aber ist – wie hier – dann nicht der Fall, wenn eine Gemeinde lediglich fehlerhaftes oder möglicherweise fehlerhaftes Satzungsrecht rückwirkend durch eine fehlerfreie Abgabensatzung ersetzt. Denn dann hat die Gemeinde schon mit ihrem ersten Regelungsversuch ihren Willen zur Abgabenerhebung unmissverständlich dokumentiert (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 – OVG 9 S 32.08 –; VG Potsdam, Urteil vom 24. November 2011 – 6 K 1659/08 –).

b)

Bedenken begegnet allerdings der in § 5 Abs. 1 lit. a) der Satzung bestimmte Abgabensatz von 0,000920 €/m², mit dem die Gemeinde den von ihr an den Verband zu zahlenden Beitrag von 9,20 €/ha in unverminderter Höhe einstellt.

Die Umlageschuldner können über die Einhaltung des § 80 Abs. 2 BbgWG und § 2 Abs. 1 KAG hinaus auch den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand wird weder dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen, noch dadurch, dass der Umlageschuldner den Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (zuletzt im Urteil vom 21. März 2012 – OVG 1 B 63.11 –, unter Verweis auf BVerwG ebd.).

Zwar ist unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) angenommen worden, dass den Umlageschuldnern der erforderliche Rechtsschutz gegen die Höhe des letztlich von ihnen zu zahlenden Verbandsbeitrags dadurch zu gewähren sei, dass ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, direkt gegen den Beitragsbescheid vorzugehen. In diesem Fall bedürfte es der Möglichkeit einer Überprüfung des Verbandsbeitrages im Verfahren gegen die Umlageerhebung im Wege des so genannten „Einwendungsdurchgriffs“ nicht. Die Umlageschuldner könnten, soweit sie sich gegen die Beitragserhebung wenden, auf die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft des Beitragsbescheides verwiesen werden (vgl. hierzu das bislang nicht rechtskräftige Urteil des VG Potsdam vom 16. April 2012 – VG 6 K 2200/11).

Die Kammer vermag dieser Auffassung aber nicht beizutreten. Eine den Schutz gerade auch der Umlageschuldner (bzw. allgemeiner: der betroffenen Grundeigentümer) gegen die (Höhe der) Beitragserhebung gewährende und bezweckende Vorschrift ist nicht ersichtlich. Sie sind daher gegenüber dem an die Gemeinden gerichteten Beitragsbescheid nicht anfechtungsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Wesentliches Kriterium für den „drittschützenden“ Charakter einer Norm ist, inwieweit in der betreffenden Norm – gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Vorschriften – neben dem geschützten Interesse und der Art der Verletzung insbesondere der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und abgegrenzt ist (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 42 VwGO Rdnr. 84 m. w. N.). Als eine diesen Maßstäben genügende Vorschrift kann insbesondere nicht der gemäß § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) anwendbare § 28 Abs. 1 WVG angesehen werden. Diese Vorschrift verpflichtet die Verbandsmitglieder, dem Verband die für seine Arbeit „erforderlichen“ Beiträge zu leisten. Sie zeigt zwar mit dem Merkmal der Erforderlichkeit die Schutzrichtung und damit das geschützte Interesse auf, vor einer unnötigen Belastung mit (sächlichen oder finanziellen) Verbandsbeiträgen geschützt zu werden. Der Kreis der geschützten Personen kann allerdings nur mit den eindeutig angesprochenen Verbandsmitgliedern in ausreichendem Maße als bestimmt angenommen werden. Es widerspräche sogar dem Wortlaut, alle die Beiträge letztlich Finanzierenden ebenfalls als geschützt anzusehen, wie im brandenburgischen Modell des zweistufigen Finanzierungssystems die Umlageschuldner neben den Gemeinden, die allein Mitglieder des Verbandes sind.

Die Gemeinden, die im in Brandenburg gewählten zweistufigen System zugleich Beitragsschuldner und Umlagegläubiger sind, werden hierdurch nicht unzumutbar belastet. Sie können ohne weiteres den Beitragsbescheid auf die Einhaltung der hierfür geltenden Maßstäbe hin überprüfen und gegebenenfalls anfechten, oder – soweit sie hiervon aus welchen Gründen auch immer Abstand nehmen – die Umlage in der angemessenen Höhe festsetzen, auch soweit dies hinter dem Beitragssatz zurückbleibt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10). Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch belegt, dass die Gemeinden nach der Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 2 BbgWG in der hier maßgeblichen Fassung eine andere Art der Finanzierung wählen können sollen (vgl. LT-Drs. 3/6324 S. 22).

Hier hat der Beigeladene bei der Bemessung des von den Mitgliedern zu zahlenden Beitrages die hierfür geltenden Maßstäbe deshalb verletzt, weil der Beitrag entgegen § 28 Abs. 1 WVG mehr als das Erforderliche darstellt. Nicht erforderlich ist ein Beitrag jedenfalls für Aufwand, der anderweitig gedeckt ist oder ohne weiteres zu decken wäre. Das ist vorliegend der Fall angesichts der vom Beigeladenen gebildeten erheblichen Rücklagen, die in weitaus höherem Maße als geschehen zur Beitragssenkung jedenfalls insoweit hätten verwendet werden müssen, als sie letztlich aus Beiträgen finanziert wurden.

Für das Haushaltswesen der Verbände galt im maßgeblichen Jahr 2006 gemäß § 6 GUVG in der Fassung vom 13. März 1995 (GVBl. I Nr. 3/1995 S. 14) unter anderem § 88 der Gemeindeordnung. Dieser eröffnet es den Verbänden, Rücklagen (lediglich) in angemessener Höhe zu bilden. Eine über das Angemessene hinausgehende Rücklage ist unzulässig, die entsprechenden Mittel sind für die anderweitige Ausgabendeckung zu verwenden. Soweit die Rücklage – wenn auch mittelbar – aus Beiträgen finanziert wurde, gebietet es § 28 Abs. 1 WVG, dass die Rücklage insoweit aufgelöst und zur Beitragssenkung oder -stützung verwendet wird. Nach dem nunmehr (§ 6 GUVG in der Fassung seit der Änderung durch das Gesetz vom 23. September 2008, GVBl. I Nr. 12/2008 S. 202/209) insoweit anwendbaren § 77 der Kommunalverfassung gilt nichts anderes, soweit dieser „Rückstellungen in erforderlicher Höhe“ gebietet.

Nach dem vom Geschäftsführer des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten Haushaltsplan des Beigeladenen für 2006 verfügte dieser Anfang 2006 über eine Rücklage in einem Umfang von über 930.000 €, bestehend aus einer Allgemeinen Rücklage von über 550.000 €, einer Risikorücklage von 150.000 €, einer Rücklage Bauhof von über 120.000 € und einer Technikrücklage von etwa 105.000 €. Insbesondere die Allgemeine Rücklage wurde hierbei mittelbar aus Verbandsbeiträgen dadurch aufgebaut, dass die jeweiligen Beiträge ohne Rücksicht auf Zuschüsse etwa des Landes kalkuliert und nach Eingang entsprechender Zuschüsse die dadurch entstandenen Beitragsüberschüsse in die Rücklage eingestellt wurden.

Die Rücklage überschritt das Angemessene bzw. Erforderliche jedenfalls, soweit die Allgemeine Rücklage betroffen ist. Rücklagen können – und sind gegebenenfalls – ohne weiteres zu bilden, um mögliche oder gar erwartbare Mindereinnahmen auszugleichen und entsprechende Zusatzaufgaben kurzfristig abdecken zu können. Insoweit ist gegen eine Risikorücklage in angemessener Höhe nichts zu erinnern. Ebenfalls unbedenklich ist die Bildung von Rückstellungen für geplante, eventuell auch für nur zu erwartende Investitionen in Maschinen oder Gebäude und dergleichen, wobei insoweit freilich die Zweckbindung der Beiträge nicht aus dem Auge verloren werden darf. Die Allgemeine Rücklage diente nach den Erläuterungen des Haushaltsplanes jedoch weder dem einen noch dem anderen, sondern augenscheinlich als frei verfügbares liquides Vermögen, das teils für nützlich angesehene Ausgaben, und teils zur Gewährleistung einer offenbar als wünschenswert betrachteten langfristigen Beitragsstabilität verwendet wurde. Das ist nach dem Gesagten nicht zulässig (vgl. auch VG Stade, Urteil vom 16. Juli 2008 – 4 A 981/06 –, für das Gebiet der Abwassergebühren). Angesichts dessen ist letztlich nicht entscheidend, dass der Beigeladene einen größeren Teil der wie erwähnt aus Beiträgen finanzierten Allgemeinen Rücklage – in Höhe von 210.000 € – für die Sanierung des Verbandsgebäudes verwendet hat. Dies wiederum erscheint bedenklich angesichts dessen, dass das Gebäude zu einem wohl überwiegenden Teil auch nicht-pflichtigen Aufgaben des Verbandes dient, wodurch es zu einer jedenfalls mit Blick auf die Beitragshöhe unzulässigen Querfinanzierung dieser Aufgaben durch Beiträge gekommen sein kann.

Auf die weiteren Rügen des Klägers kommt es angesichts dessen ebenfalls nicht mehr an.

c)

Die Nichtigkeit der einschlägigen Regelung des Abgabesatzes erfasst die Satzung als Ganzes. Zwar betrifft der zur Nichtigkeit führende Mangel nach dem Dargestellten lediglich den Umlagesatz. Ohne diese Bestimmung kann die restliche Satzung freilich nach § 2 Abs. 1 KAG keinen Bestand haben mit der Folge, dass auch der Festsetzung der Verwaltungskosten (von 0,45 €) keine wirksame Rechtsgrundlage findet.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO, die Zulassungsentscheidung auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.