Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.09.2018 | |
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Aktenzeichen | VG 8 K 148/12 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0906.8K148.12.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 S 2 KAG BB, § 6 Abs 2 S 1 KAG BB, § 6 Abs 2 S 2 KAG BB, § 6 Abs 2 S 4 KAG BB, § 68 Abs 1 S 1 VwGO, § 92 Abs 4 KomVerf BB, Art 19 Abs 1 EWGRL 50/92 |
1. Zahlt eine Kommune ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG), die zwecks Erfüllung ihrer Pflichten ein Dritter aufgrund ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahrens erbringt, bedarf das von der Kommune als Kostenposition in die Gebührenkalkulation einzustellende Fremdleistungsentgelt aufgrund der Legitimationswirkung des Vergabeverfahrens grundsätzlich keiner preisrechtlichen Überprüfung mehr, auch nicht im Hinblick auf einen etwaigen bei dem Fremdleister anfallenden Unternehmergewinn.
2. Stellt die Kommune im Zuge des Vergabeverfahrens einen sogen. Regiekostenvergleich an, der ergibt, dass die Aufgabenerfüllung durch den Fremdleister geringere Kosten als bei einem Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst verursacht, kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass unter Missachtung der Bewertungsgrenze des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG für DDR-Altanlagevermögen überhöhte Kosten auf die Gebührenzahler umgelegt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um Gebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2010.
Nach § 1 der Satzung für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der (Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung – AWS) vom 6. Dezember 2007 plant, erstellt, betreibt und unterhält die abwasserbeseitigungspflichtige … (im Folgenden: Stadt) u. a. eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Beseitigung des Niederschlagswassers. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung bedient sich die Stadt der … GmbH (), deren Anteile zu 35 % von einer privaten Gesellschaft und zu 65 % von der Stadtwerke GmbH (Stadtwerke) gehalten werden; die Anteile an den Stadtwerken liegen zu 100 % bei der Stadt. Grundlage der Aufgabenerfüllung durch die … ist u. a. der notarielle Ver- und Entsorgungsvertrag zwischen der Stadt und der damaligen Wasserbetrieb GmbH () vom 20. Februar 1998 (im Folgenden: Vertrag). Dem Abschluss des Vertrags waren Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom Oktober und November 1996 vorausgegangen, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung neu zu ordnen und hierzu die bis dahin zu 100 % im Eigentum der Stadt stehende WBP, die mit der Betriebsführung für den Eigenbetrieb Abwasser betraut war, teilweise zu privatisieren.
Im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 1997 schrieb daraufhin die Stadt die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung als „Verhandlungsverfahren“ aus.
Ausweislich der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ sollten sich Angebote auf die Ausführung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsleistungen ab dem 1. Januar 1998 beziehen bei gleichzeitigem Erwerb von 49 % der Geschäftsanteile an der WBP zu einem Kaufpreis von mindestens 44,1 Mio. DM.
Die Ausschreibung sah dazu den Abschluss des in wesentlichen Grundzügen feststehenden Ver- und Entsorgungsvertrags vor. Der Bieter sollte nur noch angeben müssen, wie die Leistungen durch sein Konzept erfüllt werden, und die dafür zu zahlenden Preise nennen. Damit würden die Angebote hinsichtlich der Leistungen im Wesentlichen identisch und die Preise vergleichbar. Vier von anfangs neun Bewerbern gaben in der Folgezeit ein oder mehrere Angebote ab, letztlich erhielten drei ihre Angebote aufrecht. Im Zuge der Verhandlungen wurde den Bietern eine einheitliche Trink- und Abwassermenge über die gesamte Vertragslaufzeit vorgegeben, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu erhöhen.
Die Angebote ließ die Stadt durch externe Berater prüfen. Diese bewerteten in dem von ihnen erstellten Vergabevorschlag das Angebot „Eurawasser Alternative 2“ als das wirtschaftlichste, mit den niedrigsten Entgelten und einem hohen Mittelzufluss für die Stadt. In einem weiteren Schritt gelangten die Prüfer zu dem Ergebnis, dass demgegenüber die fortgesetzte Aufgabenwahrnehmung durch die WBP zu höheren Kosten bzw. Entgelten führen würde.
Nachdem der Hauptausschuss der Stadt am 10. Dezember 1997 sowie der Ausschuss für Finanzen und Liegenschaften am 16. Dezember 1997 eine entsprechende Empfehlung abgegeben hatten, beschloss die Stadtverordnetenversammlung tags darauf die Vergabe der Aufgaben nach dem Angebot „Eurawasser Alternative 2“.
In Ausführung dieses Beschlusses erteilte der Beklagte der mbH (im Folgenden: Eurawasser) den Zuschlag. Die Stadt übertrug von den bislang vollständig von ihr gehaltenen Geschäftsanteilen an der WBP einen Anteil von 49 % auf die Eurawasser.
Dies erfolgte aufgrund verschiedener Vertragswerke vom 20. Februar 1998 im Wege der Übertragung der Geschäftsanteile zunächst auf eine … GmbH, an der neben der Stadt die Eurawasser zu 49 % beteiligt war und die anschließend auf die … verschmolzen wurde.
Der ebenfalls am 20. Februar 1998 geschlossene Ver- und Entsorgungsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren wurde durch das Ministerium des Innern im Juli 1998 genehmigt.
Im dem Vertrag ist u. a. Folgendes geregelt:
- Gegenstand des Vertrags ist die Beauftragung der … u. a. mit der Durchführung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 1 Abs. 1 sowie § 7), die wiederum die Eurawasser mit der Betriebsführung zu betrauen hat (§ 1 Abs. 1 a. E.).
- Die Stadt überträgt und übereignet der … die Anlagen und Gegenstände (u. a.) der Abwasserbeseitigung zum 1. Januar 1998 durch Einbringung. Die Anlage 3 zum Vertrag enthält eine Auflistung der zur Nutzung überlassenen Abwasserbeseitigungsanlagen.
- Die … führt die Sanierung, Erneuerung und den Neubau der Abwasseranlagen durch (§ 10 Abs. 1).
- Die Stadt bleibt für die Abwasserbeseitigungspflicht verantwortlich (§ 1 Abs. 2) und erhält Weisungs- und Kontrollrechte (§§ 3 Abs. 3, 13 Abs. 1).
- Der Vertrag sieht eine regelmäßige Anpassung der an das Unternehmen zu leistenden Entgelte vor (§ 18).
- In der Anlage 10 zum Vertrag ist für die gesamte Vertragslaufzeit von 20 Jahren der für das jeweilige Jahr geltende Satz für das (einheitliche) Abwasserentgelt vereinbart. Angenommen wird darin eine gleich bleibende Abwassermenge von 7,5 Mio. m³.
Die WBP fusionierte im Jahr 2002 – nach Ausscheiden der Eurawasser – mit der … GmbH () zur Energie und Wasser … GmbH (), die in den Vertrag eintrat.
Unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen erstellte ein von der Stadt beauftragtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Dezember 2007 eine Gebührenkalkulation für die „Kalkulationsperioden 2008/2009/2010/2011/2012“, die auch eine gesonderte Kalkulation für die Niederschlagswasserbeseitigung umfasst (im Folgenden: Kalkulation 2008-12). In dieser Kalkulation (S.13) wird für jedes der angeführten Veranlagungsjahre ein gesonderter Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung errechnet, wobei sich lediglich vom Jahr 2009 auf das Jahr 2010 keine Steigerung ergibt.
Die am 6. Dezember 2007 beschlossene Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung setzte in § 21 Abs. 2 die Gebührensätze für die Niederschlagswasserbeseitigung für fünf Jahre in Übereinstimmung mit den in der Kalkulation 2008-12 ermittelten Gebührensätzen fest.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte eine „Gebührenkalkulation Trinkwasserversorgung/Schmutzwasserentsorgung/Niederschlagswasserbeseitigung für die Kalkulationsperioden 2010 und 2011“ mit dem Stand: 13. Dezember 2009 (im Folgenden: Kalkulation 2010/11) nachgereicht.
Die Kläger waren seit dem Jahr 2009 zu je ½ Eigentümer des Grundstücks . Von dem Grundstück wird das Niederschlagswasser, soweit es dort nicht versickert, zunächst in den in der Straße verlaufenden öffentlichen Kanal abgeleitet, der zugleich das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen aufnimmt. Von dort wird das Niederschlagswasser teils in einem Graben, teils rohrgeleitet in ein Auffangbecken geführt, wo es versickert.
Mit Bescheid vom 9. November 2011 zog der Beklagte die Kläger zu Gebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2010 in Höhe von 130,80 € heran.
Hiergegen wurde durch Schreiben des Klägers (zu 2.) Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2012 zurückwies.
Zur Begründung ihrer am 23. Januar 2012 erhobenen Klage machen die Kläger nach dem vom Berichterstatter durchgeführten (zweiten) Erörterungstermin vom 17. Mai 2017 noch geltend:
Weder die Kalkulation 2010/11 noch die Anlage 10 zum Vertrag enthielten eine transparente Entgeltkalkulation. Sie ließen nicht erkennen, aus welchen Kostenpositionen sich das Leistungsentgelt des Geschäftsbesorgers zusammensetze und wie die Kosten auf die versiegelten Flächen nach Quadratmetern umgelegt würden. In der Kalkulation fehle eine Angabe der Gesamtkosten sowie der Gesamtabwassermenge als Divisor. Zudem seien die auf Jahre im Voraus getroffenen Entgeltfestlegungen ungeeignet, die für die Aufwandsermittlung maßgebliche Tatsachengrundlage insbesondere vor dem Hintergrund der rasanten Bevölkerungszunahme in der Stadt seit 1998 hinreichend abzubilden.
Die Anlage 10 lasse lediglich erkennen, dass von den nicht umlagefähigen Kosten für die Oberflächenentwässerung öffentlicher Flächen allein die Kosten der Gully-Reinigung aus den Gesamtkosten der Abwasserentsorgung herausgerechnet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass insoweit anfallende Abwassermengen von der Gesamtabwassermenge abgezogen worden seien. Außerdem beziffere die Anlage 10 über zwanzig Jahre hinweg gleichbleibend den städtischen Anteil an den Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung mit 835 TDM und den Umfang der zu entwässernden öffentlichen Flächen mit gut 2 Mio. m². Das sei für das Jahr 2010 realitätsfern, weil seit dem Jahr 1998 eine rege Bautätigkeit stattgefunden und das Stadtgebiet sich infolge Eingemeindungen erheblich erweitert habe. Die gleichbleibenden Ansätze bewirkten, dass im streitigen Veranlagungsjahr ein zu großer Anteil an den Gesamtkosten auf den Gebührenzahler übergewälzt werde. Auch das trage dazu bei, dass der vom Beklagten kalkulierte Gebührensatz von 1,09 €/m² den maximal zulässigen Gebührensatz übersteige. Selbst ausgehend von den Kosten- und Flächenansätzen des Beklagten betrage dieser lediglich 0,64 €/m². Zudem bleibe unklar, wie der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung von den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung abgeschieden worden sei.
Es sei eine stete preisrechtliche Kontrolle nötig. Die nach einschlägigem Preisrecht zu ermittelnden Marktpreise müssten aktuelle sein, was laufend nachzuweisen sei. Damit vertrage sich nicht, dass bereits im Jahr 1998 das Entgelt für das Jahr 2010 festgelegt worden sei. Gemäß § 17 Abs. 5 des Vertrags sei der in der Anlage 10 festgelegte Preis je Kubikmeter Abwasser nach Maßgabe eines komplizierten Formelwerks anzupassen. Auf die den Vertragsparteien darin zugleich auferlegte Verpflichtung, dabei preisrechtliche Vorschriften zu beachten, könnten sich die Kläger im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter berufen. Da ausgehend von der Preisbasis für das Jahr 1998 die Preise jährlich neu vereinbart würden, beruhe das für das Jahr 2010 angesetzte Entgelt nicht mehr auf einer öffentlichen Ausschreibung.
Die umfangreichen Altanlagen seien nach ihrer im Zuge der Privatisierung erfolgten Veräußerung von dem Geschäftsbesorger für die Berechnung des Entgelts mit dem Wiederbeschaffungswert aktiviert worden. Ein derartiger Ansatz wäre aber nur zulässig gewesen, wenn zum Ausgleich hierfür der Veräußerungserlös von den angesetzten Kosten abgezogen worden wäre. Der durch die Veräußerung der Anlage erzielte Erlös sei in den allgemeinen Haushalt geflossen. Unzulässig sei die Reaktivierung zum Wiederbeschaffungswert auch wegen Verstoßes gegen die Regelung zur Bewertung des am 1. Juli 1990 vorhandenen Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG. Sie sehe insoweit eine Bewertung nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes vor. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG gewähre den Bewohnern Brandenburgs einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Beseitigung von Volkseigentum. Die die Gebührenpflichtigen begünstigende Bewertungsregelung könne nicht durch eine Privatisierung umgangen werden. Die Privatisierung eines Anteils von 49 % des städtischen Anlagevermögens stelle im Übrigen lediglich eine Scheinprivatisierung dar.
Ein Gewinnzuschlag zum Ausgleich des Unternehmerwagnisses in Höhe von 3 % stehe allein einem Privatunternehmen zu. Daher sei der Ansatz eines Unternehmenswagnisses nicht erforderlich, soweit die Stadt selbst als kommunale Körperschaft an der Einrichtung beteiligt sei.
Die mit 500.000 € in der Kalkulation angesetzten Verwaltungskosten der Stadt seien nicht umlagefähig. Sämtliche Kosten für die Bescheiderstellung unterfielen den Betriebskosten, die gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrags bereits in Gestalt des dem Betreiber zustehenden Mengenentgelts abgegolten seien.
Die Kläger beantragen,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die Kosten für die Niederschlagswasserentwässerung würden nicht anhand der Schmutzwassermenge, sondern anhand der Flächen umgelegt. Die insoweit der Stadt zur Last fallenden Kostenanteile weise die der Kalkulation 2010/11 angefügte Tabelle „Gebührenkalkulation Schmutz- und Regenwasser“ für das Jahr 2010 mit 2.639.824 € gesondert aus, ebenso den Umfang der zu entwässernden Straßenflächen mit 2.018.721 m². Darauf entfallende Kosten seien nicht in den gebührenfähigen Aufwand eingerechnet worden. Die Kosten für die Reinigung der Straßenabläufe seien gesondert ermittelt und in der Kalkulation dargestellt worden.
Die Entgelte seien nicht für 20 Jahre im Voraus festgelegt worden. Eine nominale Festschreibung sei allein für das Jahr 1998 erfolgt. Für die Folgejahre gelte die Preisanpassungsklausel des Vertrags. Die Entgelte stellten als Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung Marktpreise dar und bedürften daher keiner preisrechtskonformen Kalkulation.
Aufgrund des Wahlrechts in § 24 des Umwandlungsgesetzes habe es der seinerzeitigen Erwerberin freigestanden, das Anlagevermögen mit den im Erwerbszeitpunkt ermittelten Anschaffungskosten anstelle der Buchwerte in der Schlussbilanz anzusetzen. Mangels eigener Regelung sei daher nach allgemeinen Grundsätzen des § 255 Abs. 1 HGB zu verfahren. Basis für die Kostenberechnung sei demnach nicht die DM-Eröffnungsbilanz vom 1. Juli 1990, sondern der Zeitpunkt der Anschaffung im Jahr 1998.
§ 19 Abs. 1 des Vertrags betreffe die Inkassokosten und schließe nicht aus, dass der Stadt darüber hinausgehende, insoweit umlagefähige Verwaltungskosten entstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Band 1 bis 17) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist auch hinsichtlich der Klägerin (zu 1.) zulässig.
Insbesondere steht das Erfordernis eines vor Klageerhebung durchzuführenden Widerspruchsverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht der Zulässigkeit der Klage der Klägerin entgegen. Selbst wenn man annähme, der Kläger habe allein für sich den Widerspruch erklärt, wäre daneben ein Widerspruchsverfahren für die Klägerin entbehrlich gewesen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wird das Erfordernis eines zusätzlichen Widerspruchsverfahrens für den weiteren Ehepartner für eine unvertretbare Förmelei gehalten, wenn beide klagenden Eheleute – wie hier – von der Behörde in inhaltlich vollauf übereinstimmendem Sinne in Anspruch genommen wurden und nichts auf Unterschiede in der für jeden der Eheleute gegebenen Rechtslage hätte hindeuten können (vgl. Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 –, Rn. 21; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2004 – 10 A 1898/03 –, Rn. 32; VG Dresden, Urteil vom 3. Februar 2010 – 2 K 1595/08 –, Rn. 17, jeweils juris).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt daher die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind zum einen die Bestimmungen des § 6 KAG – hier in der noch während des Veranlagungszeitraums und im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S.174) –, zum anderen die abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 18 ff., insbes. § 21) der Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung vom 6. Dezember 2007 (AWS; bekannt gemacht im Amtsblatt für die [ABl.] vom 27. Dezember 2007, S. 18). Die (rückwirkende) Änderung der Satzung vom 3. März 2010 (ABl. vom 1. April 2010, S. 2) ist ohne Belang, da sie von den abgabenrechtlichen Regelungen lediglich diejenigen zu den Abgabensätzen für die hier nicht einschlägige dezentrale Schmutzwasserentsorgung (§§ 20 bis 20 b) betrifft.
a) Die genannte Satzung ist hinsichtlich der hier maßgebenden abgabenrechtlichen Bestimmungen auch in materieller Hinsicht wirksam. Sie enthält insoweit die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgeschriebenen Bestimmungen, insbesondere beanstandungsfreie Regelungen zum Gebührentatbestand (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AWS), zum Gebührenmaßstab (§ 21 Abs. 2 AWS) und zum Gebührensatz (§ 21 Abs. 2 AWS).
aa) Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AWS, wonach der Gebührentatbestand erfüllt ist, wenn von bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangen kann, begegnet keinen Bedenken. Erhebt ein Einrichtungsträger – wie hier – eine einheitliche, nicht in Grund- und Mengengebühr aufgespaltene Niederschlagswassergebühr, nimmt der Grundstückseigentümer jedenfalls ab Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück mit seinen vom Gebührenmaßstab erfassten Flächen und der Niederschlagswasserkanalisation die vom Einrichtungsträger angebotenen Vorhalteleistungen der öffentlichen Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung und damit Teilleistungen derselben entgegen. Derartiges genügt, um eine Inanspruchnahme zu bejahen unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Betreffende tatsächlich Niederschlagswasser der städtischen Kanalisation zuführt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2007 – 9 A 281/05 –, Rn. 2; VG Cottbus, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 –, Rn. 18, jeweils juris; ebenso Kluge in: Becker u. a., KAG Brandenburg, Kommentar, Stand des Gesamtwerks: August 2018, § 6 Rn. 756c).
bb) Der in § 21 Abs. 2 AWS geregelte Gebührenmaßstab begegnet keinen Bedenken. Danach bemisst sich die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) nach der Anzahl der Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangen kann. Bei einem solchen „Flächenmaßstab“ handelt es sich um einen allgemein als zulässig anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 1997 – 9 A 1921/95 –, Rn. 11, juris, m. w. N.).
cc) Schließlich ist die Festlegung des Gebührensatzes in § 21 Abs. 2 AWS mit 1,09 Euro je Quadratmeter für das hier maßgebliche Veranlagungsjahr 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht ersichtlich. Nach dieser Bestimmung soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Dieser Vorgabe wird entsprochen, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse – Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse – Divisor), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2017 – 5 K 7991/16 –, Rn. 61 f. m. w. N.; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2018 – VG 6 L 151/16 –, Rn. 10, jeweils juris). Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE –, Rn. 57 und 65, juris; entsprechend zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 –, Rn. 35, juris).
Dafür, dass die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Beklagten nachgereichte Kalkulation 2010/11 diesen Maßgaben widersprechen würde, ist nichts ersichtlich.
aaa) Die Kalkulation ist zunächst zum Nachweis der Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots für das hier maßgebliche Veranlagungsjahr 2010 in zeitlicher Hinsicht geeignet.
(1.) Eine Kalkulation hat die Prognose für den satzungsgemäßen Leistungs- bzw. Erhebungszeitraum zu treffen (sog. „Deckung von Leistungs- und Kalkulationsperiode“ bzw. „Grundsatz der Periodengerechtigkeit“, vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 27. März 2002, a. a. O., Rn. 61, und vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE –, Rn. 69 f.; dem folgend VG Cottbus, Urteil vom 30. September 2013 – 6 K 207/11 –, Rn. 14, sowie VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016 – 9 K 2234/13 –, Rn. 16, jeweils juris). Eine solche Prognose trifft die Kalkulation 2010/11. Nach § 22 AWS ist Erhebungszeitraum für die Gebühren „das jeweilige Kalenderjahr“. Für das danach maßgebliche Kalenderjahr 2010 enthält die Kalkulation 2010/11 eine Kostenberechnung.
Unschädlich ist, dass die Kalkulation 2010/11 ihrem äußeren Anschein nach den Eindruck erweckt, unter Einbeziehung des weiteren Kalenderjahres 2011 eine – an sich ebenfalls zulässige – Zweijahreskalkulation darzustellen. Als eine solche würde sie jedoch nicht die an sie gestellten Anforderungen erfüllen. Für eine Zweijahreskalkulation muss der Satzungsgeber eine „Mischkalkulation“ der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen und dazu den „Jahreskostendurchschnitt“ ermitteln (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002, a. a. O.; ebenso VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016, a. a. O.; ferner VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2018, a. a. O., Rn. 13). Einen solchen weist die Kalkulation 2010/11 nicht aus. Vielmehr gibt sie die Werte für beide Kalenderjahre gesondert an, weshalb sie rechtlich betrachtet zwei einzelne Jahreskalkulationen darstellt. Die zureichende gesonderte Jahreskalkulation für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2010 ergibt sich ohne weiteres bei ausschließlicher Betrachtung der hierauf bezogenen Werte.
(2.) Der in der Kalkulation 2010/11 angestellten Betrachtung liegt ein zutreffender Prognosezeitpunkt zugrunde. Auch bei einer nachträglich erstellten Kalkulation („Nachkalkulation‘“) – wie es hier wohl der Fall ist – sind die insoweit zur Rechtfertigung der Höhe der Gebühren für vergangene Zeiträume anzustellenden Prognoseentscheidungen auf der Grundlage einer ex-ante Betrachtung zu treffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Mai 2006 – OVG 9 N 9.06 –, Rn. 8, und vom 14. November 2017 – OVG 9 S 5.16 –, Rn. 5, jeweils juris). Dem trägt die vom Beklagten nachgereichte Kalkulation 2010/11 für das Kalenderjahr 2010 Rechnung, da sie mit dem Stand zum 13. Dezember 2009 erstellt ist.
Ihr Prognosezeitpunkt liegt im Übrigen so nah zum Beginn der maßgeblichen Kalkulationsperiode für das Kalenderjahr 2010, dass er es zuließ, etwaige Kostenüberdeckungen aus den Vorjahren – hier: aus dem Jahr 2008 – im Wege einer von den tatsächlichen Kosten ausgehenden Nachberechnung festzustellen und so spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen, wie es § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG verlangt (vgl. dazu im Einzelnen Kluge, a. a. O., Rn. 438).
bbb) Entgegen der klägerseits geäußerten Auffassung liegt der Kalkulation 2010/11 ein im Ansatz geeignetes, plausibles Rechenwerk zugrunde.
(1.) Das gilt zunächst für die dort enthaltene Aufstellung der (Gesamt-)Kosten (in Euro) als Dividend und der Maßstabseinheiten (in Quadratmetern) als Divisor.
Lediglich das in der Kalkulation u. a. aufgeführte Betriebsleistungsentgelt der wird – gleichsam im umgekehrten Rechenweg – ausgehend von dem in der Anlage 10 vorgegeben Einheitspreis je Kubikmeter Abwasser bestimmt, der mit dem Betrag der Gesamtabwassermenge (in Kubikmetern) zu multiplizieren ist. Dem gegenüber ist in der Kalkulation 2010/11 der von den Klägern geforderte zutreffende Rechenweg beschritten worden, indem u. a. das in der zuvor beschriebenen Weise zu bestimmende Betriebsleistungsentgelt der in den von der Kalkulation zu ermittelnden ansatzfähigen Gesamtaufwand – insgesamt bestehend aus (lediglich) drei Positionen (vgl. S. 5 der Kalkulation 2010/11) – eingestellt und der Gesamtaufwand seinerseits auf die ansatzfähigen Maßstabseinheiten umgelegt ist. Damit werden – als zutreffender methodischer Einstieg – die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten geteilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 – OVG 9 S 12.17 –, Rn. 12, juris).
Dagegen wäre eine Angabe der Gesamtabwassermenge als Divisor – wie sie die Kläger vermissen – in der Kalkulation fehl am Platz, da die Gesamtabwassermenge, wie gezeigt, ausschließlich ein Faktor zur vorgelagerten vertraglichen Ermittlung des Fremdleistungsentgelts ist.
(2.) Die umlagefähigen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung als Teil der gesamten Kosten der Abwasserentsorgung sind in der Kalkulation nachvollziehbar dargestellt.
Die Kalkulation 2010/11 geht im Ansatz davon aus, dass die Abwasserentgelte getrennt für Schmutzwasser und Regenwasser darzustellen sind (S. 9) und die Kostenteilung „auf Basis der tatsächlichen Kosten“ erfolgt (S. 11). Insoweit veranschlagt sie das „Entgelt “ für 2010 mit – gerundeten – (Netto-)Beträgen von 26.821 T€ für Schmutzwasser (S. 11 u.) und von 4.597 T€ für Niederschlagswasser (S. 12). Aus letztgenanntem Betrag errechnet sich zuzüglich der Mehrwertsteuer der „Gesamtaufwand Niederschlagswasserbeseitigung“ in Höhe von brutto (4.597 T€ x 1,19 = [abgerundet]) 5.470 T€ (S. 13).
Das begegnet keinen Bedenken. Im Hinblick auf die Aufteilung der Kosten wird in der Rechtsprechung der Ansatz für zulässig erachtet, dass von den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung ein bestimmter Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung zugewiesen wird. Dem Einrichtungsträger steht bei der Aufteilung der Kosten ein Schätzungsspielraum zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2016 – 2 S 1450/14 –, Rn. 36, juris).
Das Argument der Kläger, die Anlage 10 zum Vertrag lasse lediglich erkennen, dass von den nicht umlagefähigen Kosten für die Entwässerung öffentlicher Flächen allein die Kosten der Gully-Reinigung aus den Gesamtkosten der Abwasserentsorgung herausgerechnet worden seien, dagegen sei nicht ersichtlich, dass insoweit anfallende Abwassermengen von der Gesamtabwassermenge abgezogen worden seien, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil im Zeitpunkt der Erstellung der Anlage 10, im Jahr 1998, der Beklagte noch keine Niederschlagswassergebühren erhob, folglich eine gesonderte Darstellung der auf die Entwässerung öffentlicher Flächen entfallenden Kosten entbehrlich war.
Vielmehr bestätigt inhaltlich die als Anlage der Kalkulation 2010/11 beigefügte tabellarische Übersicht „Gebührenkalkulation Schmutz- und Regenwasser“, dass die auf öffentliche Flächen entfallenden Kosten nicht auf die gebührenrelevanten Flächen umgelegt, sondern zuvor herausgerechnet worden sind. In der Zeile „Zwischensumme“ ist unter der Rubrik „Regenwasser“ der Nettobetrag der Gesamtkosten aufgeführt, nunmehr genauer ausgewiesen mit 4.596.804 €. Hiervon wird ein Betrag von 1.780.907 € abgezogen, der dem Anteil der öffentlichen Flächen („Anteil Straßenbaulastträger“) an den insgesamt zu entwässernden Flächen von 39 % entspricht. Ohne die sich daraus ergebende Differenz dieser Nettobeträge gesondert in der Rubrik „Regenwasser“ aufzuführen, weist die Übersicht sodann – rechnerisch zutreffend – ein verbleibendes „Entgelt brutto“ von 3.350.679 € aus, das in den umzulegenden Aufwand eingestellt ist.
Unter Einbeziehung der beiden weiteren in der tabellarischen Übersicht angegebenen Kostenpositionen ergibt sich für die Niederschlagswasserbeseitigung ein Gesamtaufwand von 3.468.479 €, aus dem sich, geteilt durch die Anzahl der auf die zu entwässernden nichtöffentlichen Flächen entfallenden Quadratmeter (3.191.691 qm) ein Gebührensatz in der dort genannten Höhe von (gerundet) 1,09 €/m² und nicht nur – wie die Kläger einwenden – in Höhe von 0,64 €/m² ermitteln lässt.
ccc) Die in die Kalkulation 2010/11 eingestellten Kostenpositionen zählen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zum erforderlichen Aufwand.
(1.) Das gilt zunächst für das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt, welches die Stadt an die zu zahlen hatte.
(a) Bei dem an die EWP zu zahlenden Entgelt handelt es sich dem Grunde nach um ansatzfähige Kosten. Zu den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten gehören ausdrücklich auch Entgelte, die eine Kommune oder die von ihr beauftragte Körperschaft für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen an Dritte zahlt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind solche Leistungen, die von einer von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft rechtlich getrennten Person für diese im Rahmen von deren Pflichterfüllung erbracht werden. Das ist hier der Fall.
Für die Qualifizierung als Fremdleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ist unbeachtlich, in welchem Umfang die jeweilige Kommune an dem Fremdleister als juristischer Person des Privatrechts beteiligt ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, Rn. 41, m. w. N., jeweils juris).
Dass das an die zu zahlende Entgelt auch der Höhe nach ansatzfähige Kosten darstellt, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Entgelt auf einer Auswahlentscheidung der Stadt aufgrund öffentlicher Ausschreibung der Entsorgungsleistung beruht. Nimmt die zuständige Körperschaft eine nach dem Vergaberecht vorgeschriebene Ausschreibung ordnungsgemäß vor und entscheidet sie sich für den billigsten Anbieter, indiziert das die Erforderlichkeit der Kosten (so zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11.11 –, Rn. 26, juris). Das System des Wettbewerbs im Ausschreibungsverfahren garantiert, dass das Entgelt nicht zu Lasten der Gebührenpflichtigen überhöht ausfällt. Die darauf beruhende Legitimationswirkung des Vergabeverfahrens bewirkt, dass es keiner weiteren Kontrollmechanismen, insbesondere keiner preisrechtlichen Überprüfung, mehr bedarf (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 4. Februar 1999 – 12 C 13291/96 – NVwZ-RR 1999, 673; ferner OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009 – 1 A 325/08 –, Rn. 116; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 –, Rn. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 K 31/06 –, Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – VG 6 L 55/10 –, Rn. 44; VG Minden, Urteil vom 9. September 2015 – 3 K 183/14 –, Rn. 22 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 6962/14 –, Rn. 101 f., m. w. N., jeweils juris; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand des Gesamtwerks: März 2018, § 6 Rn. 196 m. w. N; Brüning, Nachträgliche Entwicklung eines gebührenrechtlichen Maßstabs für Fremdleistungsentgelte, Gemeindehaushalt 2018, S. 1 ff., 3, zu III.).
In Übereinstimmung damit bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des KAG Schleswig-Holstein, dass zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten auch Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter gehören, soweit deren Beauftragung unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist.
Von einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren ist hier auszugehen. Ungeachtet des Umstands, dass die Kläger ihre insoweit zunächst erhobenen Einwendungen nicht aufrechterhalten, sind für die Kammer Mängel des Vergabeverfahrens nicht ersichtlich. Die europaweite Ausschreibung im Verhandlungsverfahren erfolgte auf der Grundlage der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 1 ff.). Verstöße gegen das darin geregelte Verfahren sind nicht zu erkennen. Insbesondere entspricht die knappe Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (die nicht mit den Angeboten identisch sind) bis zum 16. Juni 1997 den Vorgaben des Art. 19 Abs. 1 der genannten Richtlinie. Danach beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Die Absendung der Bekanntmachung erfolgte hier ausweislich der entsprechenden Angabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 1997 (S. 95/194) am 7. Mai 1997, so dass bis zum 16. Juni 1997 eine Frist von 40 Tagen verblieb.
(b) Entgegen der Auffassung der Kläger war eine – insbesondere preisrechtliche – Überprüfung des fortgeschriebenen Entgelts auch nicht nachträglich für das Veranlagungsjahr 2010 vor dem Hintergrund vorzunehmen, dass die Laufzeit des im Jahr 1998 abgeschlossenen Vertrags 20 Jahre betrug und seit Vertragsschluss nahezu 12 Jahre verstrichen waren.
(aa) Es liegt in der Natur der Sache, dass eine preisrechtliche Kontrolle nur vor Abschluss des Vertrags mit dem Anbieter der Fremdleistung erfolgen kann. Allein in jenem Zeitpunkt ist im Rahmen der Auswahl zwischen den Bietern zu überprüfen, ob es sich bei dem angebotenen Preis für die gesamte Laufzeit um den (insgesamt) günstigsten handelt.
(bb) Dabei unterliegt zunächst der bloße Umstand der langen Laufzeit des Vertrags von 20 Jahren keinen Bedenken dahingehend, dass diese von vornherein der Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots entgegenstand. Der Betreiber einer zentralen Abwasserbeseitungsanlage ist im Hinblick auf deren Größe und Komplexität auf eine lange Laufzeit des Vertrags angewiesen, um verlässlich planen zu können. Er muss langfristige wirtschaftliche Dispositionen treffen, insbesondere teilweise über Jahrzehnte wirkende Investitionen tätigen. Demgemäß werden in der Rechtsprechung vergleichbar lange oder sogar noch längere Laufzeiten regelmäßig ohne (nähere) Problematisierung als zulässig angesehen bzw. behandelt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. September 2013 – 9 LB 22/11–, Rn. 2 und 57 a. E.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2008 – 5 K 605/08 –, Rn. 4 und 37; VG Köln, Urteil vom 22. November 2016 – 14 K 1315/14 –, Rn. 71; vgl. entsprechend zu Abfallgebühren: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 KN 3/06 –, Rn. 53; zu Straßenreinigungsgebühren: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 5936/08 –, Rn. 68, jeweils juris). Unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ist eine Laufzeit von 20 Jahren ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Ziekow/Völlink, Vergaberecht, GWB § 103 Rn. 26 ff.)
(cc) Auch im Hinblick auf zwischenzeitlich – seit dem Jahr 1998 – eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse war eine gesonderte Überprüfung der Höhe des für das Veranlagungsjahr angefallenen Fremdleistungsentgelts nicht veranlasst.
(aaa) Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass über einen längeren Zeitraum üblicherweise preisliche Schwankungen auftreten, insbesondere inflationsbedingte Kostenerhöhungen stattfinden. Solchen erwartbaren Veränderungen wird durch eine „Fortschreibung von Entgeltbestandteilen“ gemäß § 18 des Vertrags (S. 83 ff.) Rechnung getragen. Preisanpassungs- bzw. -gleitklauseln dieser Art sind bei langfristiger Bindung an einen Fremdleister in gebührenrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 16. Februar 2005 – 2 LB 109/03 –, Rn. 96, und vom 13. Februar 2008, a. a. O., Rn. 52; Hess. VGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 5 C 2174/13.N –, Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2012 – 5 K 1944/12 –, Rn. 135 f.; VG Köln, Urteil vom 22. November 2016, a. a. O., Rn. 71, jeweils juris). Dass und wie die Anpassungsklausel des § 18 des Vertrags für das Kalenderjahr 2010 umgesetzt worden ist, lässt sich der Kalkulation 2010/11 im Rahmen der Darstellung zu den „Betriebskosten“ (S. 10) entnehmen.
(bbb) Zum anderen sind auch keine darüber hinausgehenden, insbesondere bei Vertragsschluss noch nicht absehbaren, außerordentlichen Veränderungen ersichtlich, die eine nachträgliche preisrechtliche Überprüfung während der Vertragslaufzeit zwingend erfordert hätten. Namentlich kommen hierfür weder der erhebliche Bevölkerungszuwachs der Stadt Potsdam seit dem Jahr 1998 noch die Erweiterung des Stadtgebiets und eine mit ihr verbundene Zunahme versiegelter Flächen in Betracht.
Letztgenannter Gesichtspunkt kann sich auf den Flächenansatz als (Kosten-)Divisor bis zum Veranlagungsjahr 2010 schon deshalb mengenmäßig nicht ausgewirkt haben, weil der Beklagte Niederschlagswassergebühren erst seit dem Jahr 2003 erhebt, in jenem Jahr aber die zu einer beträchtlichen Vergrößerung des Stadtgebiets führende Gemeindeneugliederung bereits abgeschlossen war.
Auch ansonsten ist der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geäußerte Schluss, die Zunahme an versiegelten Flächen infolge der Bevölkerungszunahme in Potsdam müsse eine Verringerung des „Einzelpreises“ für einen Kubikmeter abgeleiteten Regenwassers, könne jedenfalls keine Erhöhung desselben zur Folge haben, nicht zwingend. Der Beklagte hat sowohl im Erörterungstermin vom 17. Mai 2017 als auch in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass nach Einführung der Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 in zunehmender Zahl auf den Grundstücken eine örtliche Versickerung stattfinde und die betreffenden Grundstücke nicht mehr an die Niederschlagswassereinrichtung angeschlossen seien. Angesichts dessen erscheint sein Befund, dass das Ausmaß der für den Gebührensatz maßgeblichen versiegelten Flächen und damit die Menge des hiervon entsorgten Niederschlagswassers über die Jahre hinweg nahezu konstant geblieben sei, schlüssig.
(c) Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit dem beschlossenen Gebührensatz nicht die spezielle Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG zu Lasten der Gebührenzahler missachtet worden.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG ist für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. Das bedeutet, dass die Abschreibungen und die Verzinsung nur insoweit gemäß der allgemeinen Regel des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet werden dürfen, als es sich nicht um bereits am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen handelt.
(aa) Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 2/110 und 2/738) beabsichtigte der Gesetzgeber, mit den durch Änderungsgesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 145) in die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KAG eingefügten Neuregelungen der Sätze 3 bis 6 zugunsten der Gebührenpflichtigen eine Verringerung der Gebühren zu erreichen. Dabei bezweckte er offenbar mit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG eine gegenüber der allgemeinen Bewertungsregel des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG zusätzliche Deckelung von Wertansätzen für Altanlagevermögen bei der Kalkulation der Gebühren.
Dass mit der speziellen Bewertungsregel des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG eine (weitere) Senkung der Benutzungsgebühren in Gestalt der Begrenzung des vom Einrichtungsträger auf den Gebührenzahler umzulegenden Aufwands beabsichtigt war, bestätigt die Verwaltungsvorschrift zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg vom 2. März 2000 (ABl. Brandenburg S. 151). Die Ausführungen in dem seinerzeit neu aufgenommenen Abschnitt 6.16.5 sprechen dafür, dass auch nach Vorstellung des zuständigen Fachministeriums die Neuregelung dazu führen soll, dass gekürzte Kostenansätze in die Kalkulation aufzunehmen sind. Ebenso liegt der Kommentierung von Liedtke (in Driehaus, a. a. O., Rn. 474 und 488) erkennbar das Verständnis zugrunde, dass die von § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgeschriebene Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zu einer Beschränkung der Wertansätze führt.
(bb) Jedenfalls ist auch dann, wenn man davon ausgeht, dass im Veranlagungsjahr 2010 die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage noch (nicht vollständig abgeschriebenes) Anlagevermögen umfasste, das nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes niedriger als nach der allgemeinen Regel des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG zu bewerten war, nicht ersichtlich, dass der Gebührensatz für das Jahr 2010 unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot auf 1,09 €/m² festgelegt worden ist.
Allerdings dürfte sich das noch nicht mit dem Argument des Beklagten rechtfertigen lassen, infolge der Privatisierung im Jahr 1998 sei die Vorgabe des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG von vornherein nicht mehr zu beachten gewesen. Die von ihm angeführte Bestimmung des § 24 UmwG, wonach es der seinerzeitigen Erwerberin freigestanden habe, nach der allgemeinen Regelung des § 255 HGB die im Erwerbszeitpunkt ermittelten Anschaffungskosten anzusetzen, hat lediglich gesellschaftsrechtliche Bedeutung ohne einen gebührenrechtlichen Bezug. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das darin geregelte Wahlrecht einen Dispens von speziellen – und im Übrigen erst später vom zuständigen Landesgesetzgeber normierten – kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben vorsehen könnte. Wollte man das Gegenteil annehmen, würde im Übrigen mit nahezu jeder Privatisierung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg die Sonderbestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG ins Leere laufen.
(cc) Jedenfalls ist im Ergebnis kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG zu Lasten der Gebührenpflichtigen ersichtlich. Das ergibt sich aus Folgendem:
Dem mit der speziellen Bewertungsregel des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG verfolgten Zweck ist letztlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass im Zuge des Vergabeverfahrens ein sogenannter Regiekostenvergleich angestellt worden ist. Ein Regiekostenvergleich wird als ein ebenfalls geeigneter Weg angesehen, um die einrichtungsbezogene Erforderlichkeit nachzuweisen, wenn die öffentliche Aufgabe im – auch vom Beklagten durch Abschluss des Vertrags gewählten – Wege der „Erfüllungsprivatisierung“ ausgeführt wird (zum Begriff der Erfüllungsprivatisierung vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, Rn. 20, juris, m. w. N.; Wiesemann, Auswirkungen von Privatisierungen auf kommunale Benutzungsgebühren, NVwZ 2005, 391, 392). Ergibt ein solcher Vergleich, dass es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, kommt in Betracht, eine Refinanzierung des Entgelts für den privaten Erfüllungsgehilfen jedenfalls insoweit als unzulässig anzusehen, als dieses die Kosten des Regiebetriebs übersteigt (vgl. zu einem solchen Ansatz: OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009 – 1 A 325/08 –, Rn. 52; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. September 2015 – 4 KN 1/14 –, Rn. 62, jeweils juris; Brüning in Driehaus, a. a. O., Rn. 195).
Ermittelt ein Aufgabenträger im Land Brandenburg die Regiekosten, hat er dabei die spezielle Bewertungsregel des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG zu beachten. Ergibt die Ermittlung der Regiekosten, dass die Aufgabenerfüllung durch den Fremdleister geringere Kosten verursacht, kann der Einwand überhöhter Kosten infolge Nichtberücksichtigung der Bewertungsgrenze nicht durchgreifen. Durch eine solche Vergleichsberechnung lässt sich erweisen, dass auch nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG keine überhöhten Kosten auf die Gebührenzahler abgewälzt werden.
Von diesem Ansatz ausgehend lassen sich in Anbetracht der sie potentiell begünstigenden Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Kläger infolge der Aufgabenübertragung auf die EWP mit überhöhten Gebühren belastet worden sind. Im Vergabevorschlag ist der Frage, ob „nach einer Neuordnung der Wasserversorgung und Entwässerung … die Gegebenheiten im Hinblick auf die Gebührenhaushalte im Vergleich zur gegebenen Situation gleich gut oder besser“ sind, in Abschnitt E. (S. 103 bis 115) nachgegangen worden. Der Vorschlag stellt einen (Regiekosten-)Vergleich zwischen dem Angebot Eurawasser 2 und der Situation bei „Verzicht auf die Neuordnung (WBP wie bisher)“ an, und zwar für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit, von 1998 bis 2002 einschließlich.
Danach weist das Angebot Eurawasser 2 in der Gesamtschau beider Sparten (Wasserversorgung und Entwässerung) deutlich günstigere Preise auf. Diese liegen ausweislich der tabellarischen Aufstellung auf Seite 115 des Vergabevorschlags je Kubikmeter um 0,47 DM bis 0,59 DM niedriger als bei einem Verzicht auf die Neuordnung. Nahezu identische Unterschiede ergeben sich bei den Werten in der tabellarischen Übersicht der Entgeltentwicklung für die Jahre 2008 bis 2012 (S. 3 der ersten Anlage nach S. 115). Betrachtet man allein die Zahlen für den „Abwasserbereich“ (S.106 ff., 109), fällt der Unterschied zwar geringer aus; für das Jahr 2000 wird für das Angebot „Eurawasser 2“ sogar ein um 0,12 DM höherer Wert ausgewiesen. Letzteres ist aber nicht maßgeblich. Zum einen durfte die Stadt als Aufgabenträger sich zulässigerweise dafür entscheiden, beide Bereiche, Wasser und Abwasser, zusammengefasst auszuschreiben, um das günstigste Angebot für eine sich auf beide Sparten erstreckende Leistung aus einer Hand zu ermitteln. Zum anderen handelt es sich bei dem Abwasserpreis für das Jahr 2000 offenkundig um einen Ausreißer nach oben. Im Vergabevorschlag (S. 109) wird dieser höhere Preis ausschließlich dem Umstand angelastet, dass nach der Konzeption von Eurawasser die Sanierung und Erneuerung der Kläranlage-Nord wesentlich früher abgeschlossen sein werde als nach den Wirtschaftsplänen der WBP.
An dieser Einschätzung ändert es nichts, dass der Vergabevorschlag die sich bei Fortführung der Eigenbetriebslösung ergebenden Werte explizit nur für fünf Jahre und nicht für die gesamte Vertragslaufzeit von 20 Jahren ausweist. Aus dem auf Seite 4 der besagten Anlage befindlichen Diagramm wird deutlich, dass über die genannten fünf Jahre ein mehr oder weniger konstanter nennenswerter Abstand zwischen beiden Lösungen – WBP-Eigenbetrieb einerseits, Eurawasser Variante 2 andererseits – besteht. Es spricht deshalb nichts dafür, dass sich dies bei Ausweisung der Preise für die Eigenbetriebslösung in den Folgejahren nennenswert anders dargestellt hätte. Die Preise wären nach beiden Modellen in vergleichbarer Weise fortzuschreiben gewesen, insbesondere um zum einen der bloßen inflationsbedingten Erhöhung der Kostenansätze, zum anderen dem künftig anfallenden Investitionsaufwand Rechnung zu tragen.
Bestehen angesichts des im Vergabevorschlag dokumentierten Regiekostenvergleichs keine durchgreifenden Bedenken, dass die Erfüllungsprivatisierung nicht zu Kosten führt, die die Grenzen des Erforderlichen übersteigen, kann offen bleiben, ob überhaupt – und falls ja, an welcher anderen Stelle – im Fall einer Privatisierung den Maßgaben des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG überhaupt Rechnung getragen werden könnte und müsste. Die Kammer vermag indes keine andere Möglichkeit als die eines Regierkostenvergleichs zu erkennen. Insbesondere wäre es sinnwidrig zu verlangen, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation die Einhaltung der speziellen Bewertungsregel sich in der eigentlichen Kalkulation des Aufgabenträgers niederzuschlagen hat. Im Fall der Übertragung der Aufgabe auf den durch Ausschreibung ermittelten „preiswertesten“ Fremdleister ist lediglich das Fremdleistungsentgelt in die Kalkulation einzustellen. Für Ansätze für Abschreibungen und Verzinsungen, die sich auf die begrenzten Wertansätze des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG zu beziehen hätten, bleibt daneben kein Raum. Ebenso wenig dürfte es ein gangbarer Weg sein, dass der Fremdleister die – verringerten – Ansätze seinerseits in einer für seine internen Verhältnisse maßgeblichen „Kalkulation“ ausweist. Den Zuschlag hat er aufgrund eines Angebots erhalten, das auf seiner eigenen betriebswirtschaftlichen Berechnung beruht, anhand derer er beurteilen kann, dass das Angebot für ihn als privaten Unternehmer sich rechnet, er also bei Ausführung des Vertrags „auf seine Kosten kommt“.
(dd) Der in diesem Zusammenhang klägerseits noch geäußerte Einwand, zum Ausgleich für die Nichtberücksichtigung der verringerten Wertansätze für DDR-Altvermögen hätte zumindest der Erlös aus der Veräußerung der Anlage an Eurawasser im Jahr 1998 von den in die Kalkulation einzustellenden Kosten abgezogen werden müssen, greift ebenfalls nicht durch.
Ungeachtet dessen, dass sich nicht aufdrängt, das eine könne mit dem anderen rechtlich in Verbindung stehen, kann es nicht darauf ankommen, ob im Fall einer solchen Veräußerung der Erlös in den allgemeinen Finanzhaushalt der Kommune fließt und diese die ihr nicht mehr gehörende Anlage zwecks Betreibens derselben mieten, zurückkaufen etc. muss. Es ist nämlich unerheblich, in wessen Eigentum die Anlage steht, ob in dem der Kommune oder eines Dritten, z. B. des Betreibers. Der Gebührenpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass die Anlage im Eigentum der aufgabenerfüllenden Kommune steht bzw. verbleibt. Die Erlöse aus dem „Verkauf“ des Anlagevermögens sind demgemäß nicht gebührensenkend zu berücksichtigen. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Anlagevermögen nicht um „Kapital“ des „Gebührenhaushalts“ oder des Gebührenzahlers (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 A 4187/01 –, Rn. 71; VG Bremen, Urteil vom 9. Oktober 2015 – 2 K 737/12 –, Rn. 47, jeweils juris).
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in dem vorgenannten, von den Klägern für ihre abweichende Einschätzung angeführten Urteil (a. a. O., Rn. 38) eine Ausnahme von diesem Grundsatz allein für den Fall angenommen, dass Anlagevermögen veräußert wird, das bereits vollständig abgeschrieben ist, gleichwohl aber noch einen Nutzungswert besitzt, der der veräußernden Kommune Gewinne erbringt: In dieser Konstellation stelle der Gewinn den Gegenwert für die entgangene kostenlose Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter für den Gebührenzahler dar und müsse dem Gebührenhaushalt zugutekommen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass für bereits vollständig abgeschriebene Gegenstände gleichwohl noch ein Veräußerungserlös zugunsten der EWP angefallen ist.
Das gilt auch im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, ein Anteil des für die Übertragung der Entwässerungsanlagen entrichteten Kaufpreises entfalle auf bereits vollständig abgeschriebene Anlagenteile. Für eine solche Vermutung spricht nichts. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, welcher Anteil am Erlös auf welches individualisierbare abgeschriebene Wirtschaftsgut entfallen könnte. Zum anderen widerspricht es jeglicher lebensnahen wirtschaftlichen Betrachtung, davon auszugehen, dass überhaupt eine Vergütung für abgeschriebene Bestandteile stattgefunden haben könnte. Bei einem „Paketkauf“ der vorliegenden Art liegt es vielmehr nahe, dass der Erwerber einen Kaufpreis entrichtet, der den realen Wertansätzen entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitige Erwerberin Anlass gehabt hätte, für bereits vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter gleichwohl eine Gegenleistung zu erbringen, bestehen nicht.
(d) Schließlich ist in die Kalkulation kein unzulässiger Unternehmergewinn als Kostenposition eingestellt worden.
Die Kalkulation 2010/11 (vgl. dort S. 5) umfasst lediglich drei Kostenblöcke, die addiert den umlagefähigen Aufwand darstellen. Neben dem erörterten Fremdleistungsentgelt der sind dies die Verwaltungskosten der Stadt sowie die von ihr zu leistende Abwasserabgabe. Damit enthält die Kalkulation keinen Kostenansatz, der einen gesonderten, zusätzlichen Risiko- oder Gewinnzuschlag ausweist, mit dem ein allgemeines Unternehmerwagnis abgegolten werden soll (vgl. hierzu OVG Münster, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 –, Rn. 25, juris; Brüning in Driehaus, a. a. O., Rn. 197e).
Ob und nach welchem Maßstab die ihrerseits zu diesem Zweck eine Gewinnspanne in ihr Angebot gleichsam eingepreist hatte, ist im Verhältnis zum Gebührenzahler ohne Belang und deshalb nicht eigens zu überprüfen. Aufgrund der Legitimationswirkung des Vergabeverfahrens besteht kein Erfordernis einer diesbezüglichen Überprüfung. Denn der mit dem Vergabeverfahren verbundene Wettbewerb garantiert auch, dass das Entgelt nicht durch überhöhte Gewinne belastet wird (vgl. Wiesemann, Auswirkungen von Privatisierungen auf kommunale Benutzungsgebühren, NVwZ 2005, 391, 395). Die Höhe eines von der erwirtschafteten Unternehmergewinns betrifft demgemäß allein ihre internen wirtschaftlichen Verhältnisse. Den aus Sicht des Gebührenzahlers günstigsten Preis garantiert bereits das durch Ausschreibung ermittelte günstigste Angebot. Demgemäß hatte die Stadt ihrerseits – wie geschehen – lediglich noch das anhand dessen ermittelte Entgelt der eins zu eins als Aufwand in ihre Kalkulation einzustellen.
Diese Sicht der Dinge findet ihre Bestätigung darin, dass in der Rechtsprechung nur dann eine Prüfung des Umfangs des Unternehmergewinns vorgenommen wird, wenn (insgesamt) eine preisrechtliche Überprüfung des Unternehmerentgelts erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2015, a. a. O., Rn. 99 f., juris; Driehaus, a. a. O., Rn. 197 ff, 197e). Eine solche Überprüfung hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der von den Klägern zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht angeführten Entscheidung (Urteil vom 31. Mai 2010 – 2 S 2423/08 –, Rn. 50, juris) vorgenommen.
Soweit in diesem Zusammenhang der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung weitergehend dahin zu verstehen sein könnte, der Stadt seien von der EWP erwirtschaftete Gewinne zugeflossen, lässt sich daraus ebenfalls nicht auf die Existenz eines Unternehmergewinns zugunsten der Stadt schließen, der die Gebührenzahler unzulässig belasten würde.
Angesichts dessen, dass nach § 92 Abs. 4 KVerf die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auch mit der Absicht der Gewinnerzielung grundsätzlich zulässig ist, verbietet sich jedenfalls der generelle Schluss, dass – wie die Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, Rn. 89, juris) meinen – der Kommune keinerlei Gewinn zufließen darf, den die als Erfüllungsgehilfe eingeschaltete Gesellschaft erzielt, an der die Kommune – wie hier die Stadt mittelbar über die Stadtwerke – beteiligt ist (vgl. Wiesemann, a. a. O., S.395).
Jedenfalls ergibt sich nicht, inwiefern etwaige Gewinne bei der Bestimmung des gebührenrelevanten Aufwands in der Kalkulation 2010/11 als Abzugsposten zu behandeln gewesen wären. Es bestehen zum einen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass und in welchen Umfang die Gewinne in der Sparte Niederschlagswasser im Jahr 2010 bzw. in den Jahren zuvor erwirtschaftete und inwieweit solche – auch nur bilanztechnischen – Gewinne als Überschuss im gebührenrechtlichen Sinne angesehen werden müssten. Zum anderen fehlen Hinweise dafür, dass etwaige Gewinne tatsächlich der in der Hand der Stadt befindlichen Stadtwerke GmbH zugeflossen sind, die auch nur eine von zwei Anteilseignerinnen der EWP gewesen ist.
(2.) Der Ansatz von Verwaltungskosten unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Insbesondere ist der Einwand der Kläger unzutreffend, die mit einem Betrag von 500.000 € in der Kalkulation für die Abwasserentsorgung insgesamt angesetzten Verwaltungskosten der Stadt seien nicht umlagefähig, vielmehr unterfielen sämtliche Kosten für die Bescheiderstellung den Betriebskosten, die gemäß § 19 Abs. 1 des Vertrags bereits in Gestalt des dem Betreiber zustehenden Mengenentgelts abgegolten seien.
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 des Vertrags regelt, wie bereits aus ihrer Überschrift ersichtlich, lediglich das „Inkasso“. Satz 2 der Vorschrift sieht noch ergänzend vor, dass die WBP (nunmehr ) für die Anschlusspflichtigen jeweils Bescheide über durch die Stadt festgelegte Beiträge, Gebühren und Kostenersatzforderungen „vorbereitet“. Auch diese Klausel schließt es nicht aus, dass die Stadt ihr entstehende – zusätzliche – Verwaltungskosten geltend machen kann. Das trifft auf die vom Beklagten angeführten weiteren Kosten für den Erlass der Bescheiderstellung, namentlich auf die Kosten für den Versand der Bescheide, aber auch auf die Gutachterkosten zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu den gebührenrechtlich umlagefähigen Verwaltungskosten auch Sachkosten in Gestalt von „sonstigen Kosten“ für die Erstellung der Bescheide zählen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 – 1 K 4405/15 –, Rn. 71; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 14. Mai 2014 – 3 K 462/13 –, Rn. 126, jeweils juris).
Die Kalkulation 2010/11 hat auf der Grundlage der nachgewiesenen Kosten für die Vorjahre die „Personal- und sonstigen Kosten“ für das Jahr 2010, bestehend aus den Kosten für externe Rechts- und Wirtschaftsberatung, Formular- und Portokosten sowie den Kosten für Datenverarbeitung, Buchhaltung u. a. (S. 5), für die Bereiche Trink- und Abwasser zusammen mit insgesamt 540 T€ veranschlagt und davon einen Anteil von 7 % der Niederschlagswasserentsorgung zugeordnet (S. 7 f., 11). Davon ausgehend sind bei den Gesamtaufwendungen der Niederschlagswasserbeseitigung die „Aufwendungen der “ (S. 12) im Ergebnis zutreffend mit gerundet (0,07 x 540 T€ = 37,8 T€) 38 T€ beziffert.
b) Der angefochtene Gebührenbescheid entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere lagen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 AWS vor.
Das Grundstück der Kläger unterlag gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AWS im Veranlagungsjahr 2010 der Gebührenpflicht. Nach dieser Bestimmung setzt die Gebührenpflicht die Inanspruchnahme der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt voraus, und zwar dergestalt (vgl. auch § 21 Abs. 2 AWS), dass von bebauter und/oder befestigter Grundstücksfläche Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangen kann. Nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort war dies der Fall.
In welchem Umfang die Ableitung des auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Niederschlagswasser über Gräben erfolgte, ist unerheblich. Auch Gräben können Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sein, sofern sie für die Zwecke der Abwasserbeseitigung technisch geeignet sind, also die unschädliche Ableitung der Abwässer sicherstellen und als öffentliche Einrichtung gewidmet sind. Dabei kann die Widmung konkludent erfolgt sein (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, z. B. ausführlich VG Minden, Urteil vom 11. Februar 2015 – 3 K 2397/14 –, Rn. 15 ff, juris, m. w. N.). Dafür, dass die Einrichtung der Stadt mit Blick auf die Verhältnisse vor Ort diesen Maßgaben widersprochen hätte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 130 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).