I.
Der Kläger verlangt Verdienstausfall, die Rückzahlung einer Mietkaution und die Erstattung verauslagter Kosten nach Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses.
Er hatte zunächst im Einkaufszentrum der Beklagten eine Ladenfläche zum Betrieb eines Döner-Imbisses angemietet. Die Beklagte wollte jedoch seine Ladenfläche an die Firma R… vermieten, die ihren im Einkaufszentrum gelegenen Markt erweitern wollte. Deshalb schlossen die Parteien unter dem 20.03.2006 eine Vereinbarung dahin, dass die Beklagte dem Kläger einen vor dem Einkaufszentrum aufzustellenden Imbisscontainer zur Verfügung stellt. Ob und welche Absprachen dabei hinsichtlich der Beschaffenheit des Imbisscontainers getroffen worden ist, sind zwischen den Parteien streitig.
Jedenfalls erwarb der Kläger unter Verwendung eines von der Beklagten gezahlten Vorschusses von 4.000,00 € zum Preis von 5.499,50 € einen aus zwei Containermodulen bestehenden Doppelcontainer, der dann vor dem Einkaufszentrum aufgestellt wurde. Ein diesbezügliches Baugenehmigungsverfahren wurde nicht zu Ende geführt. Die Parteien streiten darum, ob der Doppelcontainer genehmigungsfähig gewesen wäre; die Genehmigungsfähigkeit eines Einzelcontainers ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Aufgrund der angeblich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Doppelcontainers ließ die Beklagte diesen hinter das Einkaufszentrum versetzen. Dort konnte der Kläger nicht mehr den bisherigen Umsatz erzielen. Nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist für das Zurückstellen des Doppelcontainers kündigte er die Vereinbarung vom 20.03.2006.
Er hat behauptet, auch ein Doppelcontainer sei genehmigungsfähig. Mit der von der Beklagten beauftragten Frau B… sei bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 20.03.2006 abgesprochen worden, dass er, der Kläger, die Aufstellung eines Doppelcontainers wünsche.
Die Beklagte hat ihr Klageabweisungsbegehren hilfsweise auf die Aufrechnung mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses für den Erwerb des Containers begründet.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Wortlauts der Vereinbarung vom 20.03.2006, Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung zweier Zeugen mit der angegriffenen Entscheidung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, da die Beklagte sich nicht pflichtwidrig verhalten habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, den in Rede stehenden Doppelcontainer aufzustellen. Die Vereinbarung vom 20.03.2006 enthalte keine Regelung zur Beschaffenheit des von der Beklagten bereitzustellenden Containers, könne jedoch so gedeutet werden, dass lediglich solche Container vom Vertrag gedeckt seien, die im baurechtlichen Sinne genehmigungsfähig seien. Den ihm obliegenden Beweis der Genehmigungsfähigkeit des von ihm ausgesuchten Containers habe der Beklagte nicht geführt. Die Zeugen hätten glaubhaft bekundet, die Genehmigungsbehörde hätte lediglich einen einfachen Container genehmigt, nicht jedoch die Genehmigung eines Doppelcontainers in Aussicht gestellt. Der Kläger müsse daher der Beklagten auch den gezahlten Vorschuss i.H.v. 4.000,00 € zurückzahlen, so dass gegenüber dem an sich berechtigten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung durchgreife.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe verkannt, dass die Aufstellung eines Doppelcontainers vorgesehen gewesen sei und es nach der vertraglichen Absprache Sache der Beklagten gewesen wäre, sich um die Genehmigung des Containers zu kümmern. Dies habe sie unterlassen. Sie habe nicht einmal auf einen bestandskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingewirkt, um gegen eine etwaige Versagung der Genehmigung die gegebenen Rechtsbehelfe einlegen zu können. Tatsächlich bestünden gegen die Genehmigungsfähigkeit eines Doppelcontainers keine Bedenken, da die Aufstellung eines solchen Containers nach Art und Größe vor dem Einkaufszentrum der Beklagten den Maßgaben des öffentlichen Baurechts entspreche. Selbst wenn die Genehmigungsbehörde entsprechend den von den Zeugen bekundeten Erwartungen die Genehmigung versagt hätte, hätte eine solche jedenfalls in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden können. Letztlich habe sich die Beklagte schlicht durch Nichtstun ihrer vertraglichen Verpflichtung entzogen und dadurch den eingetretenen Schaden verursacht. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie den Container ohne vorherige Ankündigung auf die Rückseite des Einkaufszentrums versetzt und ihm, dem Kläger, dadurch einen Großteil seiner Kunden genommen habe.
Angesichts der Genehmigungsfähigkeit und der daraus folgenden Vertragsgerechtheit eines Doppelcontainers müsse die Beklagte ihm auch die restlichen Erwerbskosten erstatten und stehe ihr andererseits kein Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses zu, sodass auch der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 21. Juli 2009 zu verurteilen, an ihn 15.489,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober zu zahlen, hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie behauptet, der Vereinbarung vom 20.03.2006 seien mehrere Gespräche vorausgegangen, in denen dem Beklagten deutlich gemacht worden sei, dass lediglich ein Einzelcontainer aufgestellt werden könne. Erstmals am 01.05.2006 habe der Beklagte den Wunsch nach einem Doppelcontainer geäußert. Auch in diesem Zeitpunkt sei nochmals klargestellt worden, dass lediglich ein Einzelcontainer aufgestellt werden dürfe. Auch bei der gemeinsam mit Frau B… durchgeführten Besichtigung von Containern am 21.03.2006 seien lediglich Einzelcontainer angeschaut worden. Im Ergebnis sei der Kläger daher, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, selbst für die geschaffene Situation verantwortlich. Zu Unrecht gehe der Kläger im Übrigen davon aus, dass ihr, der Beklagten, der erworbene Doppelcontainer gehöre. Eigentümer sei vielmehr der Kläger selbst geworden. Schon deshalb müsse sie, die Beklagte, ihn nicht bezahlen, könne vielmehr die Anzahlung zurückverlangen.
Im Termin am 16.06.2010 hat der Senat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D… B…. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche scheitern insgesamt daran, dass der erworbene Doppelcontainer nicht der im Vertrag vom 20.03.2006 getroffenen Absprache entsprach, denn diese ließ nur den Erwerb eines Einzelcontainers zu. Die Beklagte hat sich daher, indem sie dem Kläger die Nutzung des Doppelcontainers am vereinbarten Ort vor dem Einkaufszentrum verwehrte, nicht pflichtwidrig verhalten. Sie ist auch nicht verpflichtet, die Auslagen für den den vertraglichen Maßgaben nicht entsprechenden Container zu erstatten, kann vielmehr die angesichts der unstreitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zum Erwerb des vertragsgerechten Einzelcontainers erforderliche Vorschusszahlung von 4.000,00 € zurückverlangen, sodass sie berechtigt war, mit dem an sich gerechtfertigten Kautionsrückzahlungsanspruch des Beklagten aufzurechnen. Im Einzelnen gilt folgendes:
1. a) Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch auf der allein in Betracht zu ziehenden Grundlage des § 280 Abs. 1 BGB ist, liegt nicht vor. Nach Lage des Falles kommt insoweit nur die Versagung der Nutzung des Doppelcontainers vor dem Eingang des Einkaufszentrums und – in Konsequenz daraus – die Verbringung hinter das Gebäude in Betracht. Dieses Verhalten ist jedoch nicht pflichtwidrig gewesen. Denn Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung vom 20.03.2006 war nicht ein Doppel-, sondern lediglich ein Einzelcontainer.
Zwar enthält die Vereinbarung vom 20.03.2006 insoweit keine ausdrückliche Regelung. Allerdings spricht schon die Verwendung des Begriffs „Imbiss-Container“ (Singular) eher dafür, lediglich einen Einzelcontainer als vom Vertrag gedeckt anzusehen. Zwar wäre begrifflich auch ein Verständnis des Begriffs „Imbiss-Container“ dahin denkbar, dass die Parteien einen aus mehreren Einzelmodulen zusammengesetzten Gesamtcontainer gemeint haben könnten. Berücksichtigt man die im weiteren Vertragstext getroffenen Absprachen und die Interessenlage, erscheint allerdings sehr fraglich, ob die Parteien den Begriff des Imbiss-Containers in diesem Sinne verstanden haben. Denn ein solches Verständnis ließe grundsätzlich die Aufstellung eines aus beliebig vielen Modulen zusammengesetzten Gesamtcontainers zu, sodass die Größe des dem Kläger zu überlassenden Imbisslokals so gut wie vollständig in sein Belieben gestellt wäre. Diese Deutung erscheint bereits nicht interessengerecht. Auch die in Ziffer 4. der Vereinbarung enthaltene Klausel, dass es Sache der Beklagten sei, sich um die erforderliche Baugenehmigung zu bemühen, spricht eher dafür, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eine ungefähre Vorstellung davon hatten, wie der Container aussehen soll, und nicht dem Kläger insoweit ein frei auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht einräumen wollten. Es ist kaum anzunehmen, dass die Beklagte mit Abschluss der Vereinbarung die Verantwortung für die Genehmigung eines Vorhabens, dessen Umfang in das Belieben des Klägers gestellt wäre, übernehmen wollte. Zudem ist der Vereinbarung vom 20.3.2006 eine Skizze beigefügt, in die ein Container mit einer Größe von 13,13 m² eingezeichnet ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der Fläche von 13,13 m² um die Grundfläche eines Einzel-, nicht aber eines Doppelcontainers. Dies legt die Annahme nahe, dass die Größe des Containers zwischen den Parteien erörtert worden ist und sie sich auf einen Einzelcontainer festgelegt haben.
Legen damit die hergereichten schriftlichen Unterlagen eher die Auslegung dahin nahe, dass dem Beklagten lediglich die Aufstellung eines Einzelcontainers zugestanden werden sollte, so liegen darüber hinaus auch keine begleitenden Umstände vor, aus denen sich ergäbe, dass die Parteien ihrer Vereinbarung einen weitergehenden Inhalt beigemessen hätten. Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis für seine Behauptung, aus den im Zusammenhang mit Abschluss der Vereinbarung vom 20.03.2006 geführten Gesprächen ergebe sich, dass auch ein Doppelcontainer aufgestellt werden durfte, nicht gelungen. Die insoweit allein benannte Zeugin B… hat den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Sie hat zwar bekundet, dass über die Inanspruchnahme weiterer, über den Einzelcontainer hinausgehender Flächen zur Aufstellung von Tischen und Ähnlichem gesprochen worden sei, sich aber an ein Gespräch über einen Doppelcontainer – der sich schon hinsichtlich seiner Größe und seiner fehlenden Beweglichkeit wesentlich von einer Zusatzfläche für die Aufstellung von Tischen unterscheidet – nicht erinnern können. Nach der Aussage der Zeugin liegt es vielmehr nahe, dass die Parteien sich sogar hinsichtlich des konkret aufzustellenden Containers, eines Einzelcontainers, geeinigt haben. Denn die Zeugin hat ausgesagt, nach Abschluss der Vereinbarung vom 20.03.2006 sei der zu erwerbende Container besichtigt worden. Dabei handle es sich um den auf den Lichtbildern Anlage B 5 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.12.2007 abgebildeten gelben Einzelcontainer. Dass gerade dieser Container zunächst zum Erwerb vorgesehen war, hat auch der Kläger selbst in seiner persönlichen Anhörung ausdrücklich bestätigt. Nach alldem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien sich auf die Aufstellung eines Doppelcontainers geeinigt oder dem Kläger ein eigenes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Größe seines Containers eingeräumt haben.
Ist damit der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, so hat sie sich gegenüber dem Kläger nicht aus § 280 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig gemacht.
b) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich auf den Gesichtspunkt der verbotenen Eigenmacht stützt. Auch insoweit könnte der Kläger einen etwaigen Verdienstausfall nur dann ersetzt verlangen, wenn er zu der von ihm ausgeübten Nutzung berechtigt gewesen wäre, was aber aus den oben angeführten Gründen nicht der Fall ist.
2. Da ein Doppelcontainer nicht Gegenstand der Absprache zwischen den Parteien gewesen ist, hat der Kläger auch keinen einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der restlichen Erwerbskosten. Da der Erwerb dieses Containers auch nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, besteht auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht insoweit nicht, selbst wenn die Beklagte Eigentümerin des Doppelcontainers geworden sein sollte – wofür allerdings wenig spricht, da die Rechnung für den erworbenen Container gegenüber dem Kläger ausgestellt und von ihm auch bezahlt worden und er selbst, nicht jedoch die Beklagte mit Anlieferung des Containers in dessen Besitz gelangt ist. Zum einen kann der Container als Gegenstand der Bereicherung auch als solcher herausgegeben werden, so dass gemäß § 818 Abs. 3 BGB jedenfalls kein Anspruch auf Wertersatz besteht. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die für den Container ersichtlich keine Verwendung hat, durch ihn überhaupt eine Bereicherung erfahren hätte.
3. Der an sich berechtigte Anspruch des Klägers auf Erstattung der geleisteten Kaution nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist nicht gerechtfertigt, da der Anspruch aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen ist.
Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Gegenanspruch in einer den Kautionsrückzahlungsanspruch übersteigenden Höhe aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zu. Die in der Zahlung von 4.000,00 € an den Kläger bestehende Leistung der Beklagten geschah auf der Grundlage der mit der Vereinbarung vom 20.03.2006 erteilten Zusage, den Erwerb eines – vertragsgerechten – Containers zu finanzieren. Mit Beendigung des Vertrages ist diese Grundlage weggefallen, sodass der Beklagte gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der erfahrenen Bereicherung verpflichtet ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Die Entscheidung des Senats beruht im Wesentlichen auf einer Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Darüber hinausreichende Rechtsfragen wirft der Fall nicht auf.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.489,32 €.
Die Aufrechnungsforderung war nicht werterhöhend zu berücksichtigen, da die Beklagte dem Kautionsrückzahlungsanspruch als solchem nicht entgegengetreten ist, sondern sich lediglich mit der Aufrechnung gegen sie verteidigt hat. Ein Fall der Hilfsaufrechnung, der zur Streitwerterhöhung führen würde (§ 45 Abs. 3 ZPO), liegt damit nicht vor.