Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 ist rechtmäßig, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 17. April 2003 bis 3. August 2003, vom 19. August 2003 bis 14. Januar 2004 und vom 15. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 aufgehoben und die Erstattung der gezahlten Alhi gefordert wird.
Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme der Alhi-Bewilligungen ist mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiell rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass der zurückzunehmenden begünstigenden Bescheide (vgl. BSGSozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR aaO Nr. 39 S. 127).
Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide liegen für die von der Aufhebungsentscheidung noch erfassten Zeiträume vom 17. April 2003 bis 3. August 2003, vom 19. August 2003 bis 14. Januar 2004 und vom 15. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 vor. Die Bewilligungsbescheide für diese Zeiträume waren von an Anfang an rechtswidrig, weil sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht feststellen lässt.
Anspruch auf Alhi haben Arbeitnehmer nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden und damit hier maßgebenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594) nur dann, wenn sie bedürftig sind. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser u. a., solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III idF des Gesetzes vom 16. Februar 2001, BGBl. I, 266). Hierzu enthält die auf der Grundlage des § 206 Nr. 1 SGB III ergangene, bis zum 31. Dezember 2004 geltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) nähere Regelungen. Zwar steht die AlhiV 2002 in der hier maßgebenden ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr. 1 SGB III nicht in Einklang (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3). Dies gilt allerdings nur insoweit, als die AlhiV 2002 keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. Bei Zugrundelegung der Notwendigkeit einer derartigen Härteklausel genügt indes die Ermächtigungsgrundlage der AlhiV 2002 den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebotes nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 53/05 R - juris). Die AlhiV 2002 ist auch im Übrigen ermächtigungskonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 4-4300 § 193 Nrn 9, 5).
Nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, 4607) ist Freibetrag für den Arbeitslosen und seinen Partner ein Betrag von 200,- € je vollendetem Lebensjahr von beiden; der Freibetrag darf jeweils 13.000,- € nicht übersteigen. Diese Fassung von § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 ist hier anwendbar, weil die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 in der ebenfalls bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 nicht eingreift. Der Kläger und seine Ehefrau sind im Jahre 1956 bzw. 1955 und damit nicht bis zum 1. Januar 1948 geboren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002). Da es sich bei den hier zu beurteilenden Ansprüchen auf Alhi jeweils um Neubewilligungen in den Jahren 2003 und 2004 und nicht um eine laufende Bewilligung handelt, findet auch § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 keine Anwendung. Die dem Kläger und seiner Ehefrau nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 zustehenden Freibeträge betrugen mithin in den für die Vermögensbewertung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellung im Januar 2003 18.600,- € (46 x 200,- € + 45 x 200,- €) bzw. im August 2004 19.200,- € (47 x 200,- € + 49 x 200,-€).
Nach der Erträgnisaufstellung vom 31. Juli 2007 wurden von den darin aufgeführten Konten des Klägers und seiner Ehefrau bei der TCMB in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis 15. September 1997 insgesamt 66.507.03 DM (3.572,- DM am 2. Mai 1994, 20.000,- DM am 18. Juli 1994, 3.572,- DM am 5.August 1994, 4.806,- DM am 1. März 1995, 4.628,- DM am 28. Dezember 1995, 27.000,- DM und 2.670,- DM am 7. August 1997 sowie 238, 64 DM und 20,19 DM am 7. September 1997) abgehoben. Bereits diese Summe der abgehobenen Beträge überschreitet bei weitem die angeführten Freibeträge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002. Der Verbleib dieser abgehobenen Beträge ist ungeklärt. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren insoweit lediglich angegeben, er verfüge seit August 1997 über keinerlei Konten bei der TCMB mehr und habe sein gesamtes Guthaben zu den angegebenen Daten abgehoben und „anderweitig verbraucht“. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger sich auf die Feststellung beschränkt, sie seien jedes Jahr in Urlaub gefahren und hätten die entsprechenden Beträge abgehoben und ausgegeben. Im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass er und/oder seine Ehefrau nach den vom FA mit Schreiben vom 3. September 2007 übermittelten Belegen insgesamt 56.000 DM (11.000,- DM am 5. Mai 1994, 15.000 DM am 3. März 1995, 20.000,- DM am 2. Januar 1996 sowie 10.000 DM am 1. Juli 1996) an die TCMB überwiesen hatten, die in der Erträgnisaufstellung der TCMB vom 31. Juli 2007 nicht verzeichnet sind. Zum Schicksal dieser Beträge hat der Kläger ungeachtet der Aufforderung des SG vom 13. Mai 2009 zunächst keine Angaben gemacht und sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seine Erinnerungslücken lediglich erklärt, das Geld sei „eingezahlt, abgehoben und dann ausgegeben“ worden. Der Verbleib dieser überwiesenen Beträge ist mithin ebenso ungeklärt wie das Schicksal der am 2. Februar 1997 von der TCMB gutgeschriebenen Zinsen in Höhe von 4.806,- €. Bezüglich der am 2. Februar 1997 gutgeschriebenen Zinsen weist die Erträgnisaufstellung vom 31. Juli 2007 - anders als im Falle der sonstigen Zinsguthaben - keine Abhebung aus. Die Angabe der (Kurz-)Kontonummer unter der Rubrik „Erläuterung“ deutet darauf hin, dass dieses Guthaben – entsprechend der aus der Erträgnisaufstellung vom 31. Juli 2007 bezüglich anderer Zinsguthaben des Klägers und seiner Ehefrau praktizierten Verfahrensweise - auf dieses Konto mit der Nummer gebucht worden ist. Wer Inhaber des Kontos ist, konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich erklärt, er könne sich an eine Überweisung des am 2. Februar 1997 gutgeschriebenen Zinsbetrages auf ein anderes Konto nicht erinnern. Das Geld sei abgehoben und ausgegeben worden. Trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger keinen Beleg dafür vorgelegt, dass entsprechend seiner Behauptung im August 1997 sämtliche Konten bei der TCMB aufgelöst worden sind. Die den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Auskünfte der TCMB vom 6. Juli 2007 und vom 4. September 2007 besagen lediglich, dass zum 4. bzw. 30. Juli 2007 kein laufendes und einen Saldo verzeichnendes Konto bestand. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Erträgnisaufstellung vom 31. Juli 2007 nicht, dass im Zeitpunkt der Beantragung der Alhi in den Jahren 2003 bzw. 2004 keine Konten mehr bei der TCMB für den Kläger und/oder seine Ehefrau geführt worden waren. Die Erträgnisaufstellung, die noch eine Abhebung am 15. September 1997 ausweist, belegt lediglich, dass die Behauptung des Klägers, die Konten hätten seit August 1997 nicht mehr bestanden, unrichtig ist. Selbst wenn unterstellt wird, dass im Jahre 1997 sämtliche Konten bei der TCMB aufgelöst worden, ergeben sich aus den von Anfang an ausweichenden und keine Details enthaltenden Angaben des Klägers zur Anlage von Beträgen in der Türkei und zum behaupteten Verbrauch der in der Türkei angelegten und bis 1997 abgehobenen Beträge keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die abgehobenen Beträge bis zur Beantragung der Alhi im Jahr 2003 bzw. 2004 tatsächlich verbraucht worden sind. Soweit der Kläger einen Zusammenhang zwischen dem Finanzbedarf für den jährlichen Urlaub in der Türkei und dem angeblichen Verbrauch der abgehobenen Beträge hergestellt hat, vermag dies angesichts der Größenordnung der abgehobenen Beträge bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Insgesamt deutet das vom Kläger durch sein Verhalten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren manifestierte Desinteresse an einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts darauf hin, dass in der hier zu Überprüfung gestellten Zeit offensichtlich noch Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau, das die jeweiligen Freibeträge deutlich überstieg, vorhanden gewesen ist.
Die Unaufklärbarkeit der konkreten Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau geht zu Lasten des Klägers; auf seine objektive Feststellungs- und Beweislast ist er bereits mit den Schreiben des Vorsitzenden der 70. Kammer des Sozialgerichts vom 13. Mai 2009 und vom 7. Juli 2009 hingewiesen worden. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass um die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheides nach § 45 SGB X gestritten wird und in derartigen Fällen grundsätzlich die Beklagte die objektive Feststellungslast hinsichtlich der die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte begründenden Tatsachen trägt (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R - = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 und – B 11a 24. Mai 2006 – B 11a AL 49/05 R – juris sowie vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R -, juris, und - B 11a AL 19/06 R -, juris). Dabei kann offen bleiben, ob zu diesen Tatsachen auch das Fortbestehen einer – unstreitig - vor Antragstellung gegebenen und die Bedürftigkeit ausschließenden Vermögenslage zu rechnen ist oder nicht insoweit hier von vorneherein der Kläger das Risiko der Nichtfeststellbarkeit zu tragen hat. Selbst wenn die Beklagte grundsätzlich die Feststellungslast für das weitere Vorhandensein der von den TCMB-Konten des Klägers und seiner Ehefrau in den Jahren 1994 bis 1997 abgehobenen Beträge zu tragen hätte, wäre eine Ausnahme von dieser Beweislastverteilung hier deshalb gerechtfertigt, weil es sich dabei um unaufklärbare Vorgänge handelt, die in der persönlichen Sphäre bzw. der Verantwortungssphäre des Klägers liegen. Die eine Beweislastumkehr rechtfertigende besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen kann sich nicht nur daraus ergeben, dass im Bewilligungsverfahren Angaben zu Vermögenswerten unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht worden sind mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7705 R – aaO.). Entsprechendes muss gelten, wenn der Arbeitslose – wie hier – im Aufhebungs- und anschließenden Gerichtsverfahren ein entsprechendes Verhalten zeigt. Der Kläger hat sich an der Aufklärung des Sachverhalts im Aufhebungs- und Gerichtsverfahren völlig uninteressiert gezeigt. Obwohl er vom SG und vom erkennenden Senat auf die Unvollständigkeit bzw. die Untauglichkeit der vorgelegten Dokumente hinsichtlich der von ihm behaupteten Auflösung sämtlicher TCMB-Konten hingewiesen worden ist, hat er keine weiteren die Auflösung der Konten belegenden Unterlagen vorgelegt. Er hat ferner trotz gerichtlicher Aufforderung weder eine plausible Erklärung zum Verbleib der von 1994 bis 1996 an die TCMB überwiesenen 56.000 DM (11.000,- DM am 5. Mai 1994, 15.000 DM am 3. März 1995, 20.000,- DM am 2. Januar 1996 sowie 10.000 DM am 1. Juli 1996, vgl. die Anlagen zum Schreiben des FA vom 3. September 2007) noch zum Verbrauch der 1994 bis 1997 von seinen TCMB-Konten abgehobenen Beträge abgegeben. Dass er hieran aufgrund von Erinnerungslücken gehindert gewesen wäre, hält der Senat für nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass er sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf solche Erinnerungslücken berufen hat, hat er durch seine Angaben zu der von der TCMB abgelehnten Anlage eines gemeinsamen Kontos für seine damals minderjährige Tochter gezeigt, dass er sich durchaus an lange zurückliegende finanzielle Transaktionen erinnern kann. Die von ihm im Übrigen gezeigte demonstrative Passivität bei der Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse war nach Überzeugung des Senats ausschließlich prozesstaktisch bedingt.
Das vom Kläger und seiner Ehefrau in der Türkei bei der TCMB angelegte Vermögen des Klägers war auch verwertbares Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 AlhiV 2002. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Zumutbarkeit der Verwertung wecken könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und seiner Ehefrau im Rahmen der gebotenen Härtefallprüfung (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3) Altersvorsorgefreibeträge nach § 12 Abs. Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) beanspruchen können.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Rechtswidrigkeit der von der Aufhebungsentscheidung der Beklagten erfassten Alhi-Bewilligungen zur Überzeugung des Senats kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Das gesamte Verhalten des Klägers im gerichtlichen Verfahren und dem diesem Verfahren vorhergehenden Verwaltungsverfahren, das von dessen Weigerung, an der Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse mitzuwirken, geprägt worden ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide vom 7. Februar 2003 und vom 23. August 2004 deren Rechtswidrigkeit erkannt hatte.
Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Auch diese Frist, die frühestens mit der Mitteilung des FA vom 1. Februar 2007 zu laufen begonnen hatte, ist eingehalten.
Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die für die Zeit vom 17. April 2003 bis 3. August 2003, vom 19. August 2003 bis 14. Januar 2004 und vom 15. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 überzahlte Alhi zu erstatten. Der Rückforderungsbetrag ist für diese Zeiträume von der Beklagten zutreffend mit 9.103,08 € festgesetzt worden. Berechnungsfehler sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.