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Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 26.04.2017
Aktenzeichen VG 3 K 1095/13 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2017:0426.3K2013.1095.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt auf dem Gelände und in den Gebäuden der ehemaligen P... Sie stellt ihre Infrastruktur (294 Gästezimmer mit über 1200 Betten, Seminarräume, Sporthallen und ein Wellnesshaus) zum einen für die entgeltliche Durchführung von Klassenfahrten, Projektfahrten und Trainingscamps in den Bereichen Sport, Musik und Tanz sowie Ferienfreizeiten zur Verfügung und ist insoweit auch als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt; auf diesen Bereich entfallen nach ihren Angaben ca. 75 % aller Aufenthalte (siehe das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 14. November 2012, Beiakte 1 Bl. 143). Zum anderen bewirbt sie sich aber auch als „Seminarhotel“ aktiv um die Durchführung von Tagungen, Seminaren und Schulungen für Firmen und bietet sich als Ziel für Familienurlaubsreisen von Privatpersonen an (vgl. den Internetauftritt der Klägerin unter http://www.e....de/). Die Klägerin beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter und hat im Jahr 2014 einen Umsatz von 3,6 Millionen € erzielt.

Im vorliegenden Klageverfahren wendet sich die Klägerin gegen die Erhöhung der finanziellen Belastung, der sie sich seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am 1. Januar 2013 wegen der Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für Raumeinheiten ausgesetzt sieht.

Bis Ende 2012 zahlte die Klägerin für die von ihr beim Beklagten gemeldete Anzahl von Hörfunk- und Fernsehgeräten jährliche Rundfunkgebühren in Höhe von 2.912 €.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Rundfunkbeiträge für Januar und Februar 2013 am 15. Januar 2013 fällig seien. Diese betrugen für eine Betriebsstätte mit 53 Beschäftigten, 293 beitragspflichtigen Gästezimmern und 4 beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen 1.868,93 € monatlich bzw. 22.427,16 € jährlich.

Die Klägerin legte gegen das Schreiben vom 4. Januar 2013 „Widerspruch“ ein, den sie u.a. mit einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Trägern der Jugendhilfe begründete, die als gemeinnützig anerkannt seien und deshalb nur mit einem Rundfunkbeitrag belastet würden. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass das Begegnungszentrum von Mitte November bis Mitte Februar für Gäste geschlossen sei und einige Häuser nur saisonal von April bis September vermietet würden.

Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 29. Januar 2013 und erklärte im Wesentlichen, der Status der Gemeinnützigkeit sei ein hinreichender sachlicher Grund für die Privilegierung entsprechender Jugendhilfeträger. Der Betrieb der Klägerin sei mit diesen gemeinnützigen, privilegierten Einrichtungen nicht vergleichbar. Um in den Genuss der Privilegierung zu gelangen, müsse die Klägerin die Gemeinnützigkeit ihres Betriebes feststellen lassen. Die saisonale Schließung eines Teils des Betriebes könne nur im Rahmen der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages berücksichtigt werden. Dieser sehe eine Freistellung nur dann vor, wenn der gesamte Betrieb für mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen werde.

Die Klägerin hat die Rundfunkbeiträge für Januar und Februar 2013 am 5. Februar 2013 bezahlt.

Sie hat am 13. August 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, das die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12. September 2013 an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat.

Zur Begründung trägt die Klägerin u.a. vor, sie habe gemäß § 5 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Anspruch darauf, für die drei zusammenhängenden Monate von Mitte November 2012 bis Mitte Februar 2013, in denen sie ihren Betrieb geschlossen habe, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Die Auffassung des Beklagten, eine Befreiung komme nur in Betracht, wenn die Schließung den Zeitraum von 3 vollen Kalendermonaten umfasse, verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum Schließungen vom ersten Tag eines Monats bis zum letzten Tag des dritten folgenden Monats privilegiert würden, Schließungen von der Mitte eines Monats bis zur Mitte des dritten folgenden Monats hingegen nicht. Gegen den Gleichheitssatz verstoße auch die Ablehnung der Privilegierung, die den gemeinnützigen Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werde. Denn die Klägerin verfolge als anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe ebenfalls gemeinnützige Ziele. Sie erfülle die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit „durchaus grundsätzlich“. Allerdings wäre die Umstrukturierung zu einer gemeinnützigen GmbH mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden.

Die Belastung durch die mehr als 8-fach erhöhten Rundfunkbeiträge bedrohe die Existenz der Klägerin.

Die Klägerin hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

1.den „Bescheid“ des Beklagten vom 4. Januar 2013 und den hierzu ergangenen „Widerspruchsbescheid“ vom 29. Januar 2013 aufzuheben,
2.den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die infolge der Beitragsänderung gezahlten unberechtigten Rundfunkgebühren für die Monate Januar und Februar 2013 zurückzuerstatten,
3.den Beklagten zu verpflichten, grundsätzlich für die Zeit ab Januar 2013 von der Klägerin höchstens einen Rundfunkbeitrag zu fordern.

Der Beklagte hat diesen Anträgen widersprochen. Er hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag zu 1) sei unstatthaft, da bislang ein Verwaltungsakt, der mit einer Anfechtungsklage angefochten werden könne, nicht ergangen sei. Die Zahlungsaufforderung vom 4. Januar 2013 und das Antwortschreiben von 29. Januar 2013 stellten keine Verwaltungsakte dar. Auch der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, da die Klägerin bisher keinen Erstattungsantrag beim Beklagten gestellt habe. Unzulässig sei auch der Klageantrag zu 3). Soweit man darin eine vorbeugende Unterlassungsklage sehen könne, fehle der Klägerin das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Es sei ihr möglich, nach Erlass eines Verwaltungsaktes Rechtsschutz mittels Anfechtungsklage in Anspruch zu nehmen. Einem Verständnis dieses Klageantrags als Feststellungsantrag stehe der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

In der Sache habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Privilegierung für gemeinnützige Träger der Jugendhilfe. Denn sie habe nach wie vor keine Bestätigung des Finanzamtes über ihre Gemeinnützigkeit vorgelegt. Auch aus § 5 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) ergebe sich kein Anspruch auf Beitragsbefreiung. Die Klägerin habe insbesondere nicht dargelegt, dass sie die Betriebsstätte insgesamt stillgelegt habe. Eine Stilllegung einzelner Gästezimmer reiche hierfür nicht aus. Die Klägerin habe lediglich erklärt, dass die Einrichtung „von Mitte November bis Mitte Februar für die Gäste geschlossen“ sei. Im Übrigen sei die Zeitangabe der Schließung auch nicht konkret genug. Schließlich werde der Rundfunkbeitrag immer für den gesamten Kalendermonat geschuldet. Deshalb lasse der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Befreiung auch nur im Falle der saisonalen Stilllegung für mehr als drei ganze Kalendermonate zu.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 hat die Klägerin erklärt, nunmehr die Feststellung zu beantragen, dass sie ab 1. Januar 2013 höchstens einen Rundfunkbeitrag zu entrichten habe.

Sie ist der Auffassung, dieser Antrag sei zulässig. Durch die Feststellungsklage könne in der vorliegenden Konstellation Rechtsschutz effektiver gewährt werden, als durch eine Anfechtungs- oder Leistungsklage. Der Hinweis des Beklagten auf das Erfordernis der vorherigen Antragstellung bei der Behörde sei reine Förmelei. Es liege auf der Hand, dass der Beklagte einen solchen Antrag ablehnen würde. In der Sache verstoße die Erhebung von mehr als einem Rundfunkbeitrag gegen Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), greife in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein und verletze den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Beklagte die darüber hinausgehende Beitragsforderung auf § 5 Abs. 3 und Abs. 4 RBStV stütze, seien diese Bestimmungen nicht verfassungsgemäß, insbesondere nicht verhältnismäßig.

Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung der Unzulässigkeit der Feststellungsklage, weil diese gegenüber der grundsätzlich statthaften, mangels Vorliegens eines Bescheides jedoch zurzeit ebenfalls unzulässigen Anfechtungsklage subsidiär sei. Insbesondere reiche der Gegenstand der Feststellungsklage nicht weiter als der einer Anfechtungs- oder Leistungsklage. Denn die von der Klägerin behaupteten Tatsachen (Trägerschaft der freien Jugendhilfe und Gemeinnützigkeit) unterlägen möglichen Änderungen über die Zeit. Es sei deshalb keinesfalls ausreichend, einmalig die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Beitragspflicht festzustellen. Die begehrte Reduzierung der Beitragsforderung komme ebenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum in Betracht. Entsprechend sei auch ein Feststellungsantrag nur auf einen bestimmten Zeitraum zu beziehen. Ein Feststellungsantrag in der statthaften Form gehe damit aber nicht über eine statthafte Anfechtungsklage hinaus. Anders könne es sich verhalten, wenn die Rundfunkbeitragspflicht per se wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit bestritten werde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

Die Klägerin hat daraufhin erklärt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bereits formell verfassungswidrig. Denn der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer und seine Regelung falle deshalb nicht in die Kompetenz der Bundesländer. Auch gerade die Regelung der Rundfunkbeitragspflicht für Beherbergungsbetriebe sei verfassungswidrig. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Gutachten von Professor Degenhart aus dem Jahr 2014 („Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags für Beherbergungsbetriebe“). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie ab 1. Januar 2013 höchstens einen Rundfunkbeitrag zu entrichten hat,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihr die für die Monate Januar und Februar 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge zu erstatten, soweit diese jeweils einen Rundfunkbeitrag überschreiten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidung der Kammer waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

A.

Dabei kann offen bleiben, ob der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag der Klägerin aufgrund der gesetzlich angeordneten Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist und die Kammer deshalb inhaltlich nur über den hilfsweise gestellten Erstattungsantrag zu entscheiden hat, der als Leistungsklage – entgegen der vom Beklagten geäußerten Auffassung – auch ohne vorherige Stellung eines Antrags bei dem Beklagten zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 13.13 –, juris Rn. 73).

B.

Denn in der Sache hat die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, wonach sie ab 1. Januar 2013 höchstens einen Rundfunkbeitrag zu entrichten habe, noch auf die Erstattung der für die Monate Januar und Februar 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge, soweit diese jeweils den Betrag von einem Rundfunkbeitrag übersteigen.

Aufgrund der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist die Klägerin nämlich nicht nur zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags, sondern zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätte, für die von ihr gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge und für die in ihrer Betriebsstätte befindlichen Hotel- und Gästezimmer verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ermäßigung auf 1/3 gemäß § 5 Abs. 3 RBStV liegen in ihrem Fall ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen für eine zeitweise Freistellung von der Beitragspflicht nach § 5 Abs. 4 RBStV. Die im Ergebnis zur Beitragspflicht der Klägerin in der vom Beklagten geforderten Höhe führenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind auch verfassungsgemäß.

I.

Dass die Klägerin Beiträge in dieser Höhe schuldet, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV.

1.

Denn die Klägerin ist unstreitig gewerblich tätig und Inhaberin einer Betriebsstätte mit 50 bis 249 Beschäftigten. Sie schuldet deshalb gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 RBStV einen Betriebsstättenbeitrag i.H.v. fünf Rundfunkbeiträgen. Sie ist ferner Halterin von fünf betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen und deshalb gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 RBStV zur Zahlung von vier Drittelbeiträgen verpflichtet. Schließlich befinden sich in ihrer Betriebsstätte ebenfalls unstreitig 294 Gästezimmer. Für jedes dieser Zimmer hat sie gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV ab der zweiten Raumeinheit einen Drittelbeitrag zu entrichten.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der danach von ihr geschuldeten Rundfunkbeiträge nach § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RBStV.

Nach dieser Vorschrift gilt § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte gemeinnütziger Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes nur mit der Maßgabe, dass höchstens 1/3 des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RBStV erfüllt die Klägerin nicht. Es ist vielmehr unstreitig, dass es sich bei ihr nicht um eine gemeinnützige Einrichtung der Jugendhilfe handelt. Sie ist zwar Träger der Jugendhilfe, jedoch nicht als gemeinnützig anerkannt. Sie hat selbst bekundet, dass aus ihrer Sicht die Umstrukturierung von der jetzigen Rechtsform einer „normalen“ GmbH zu einer gemeinnützigen GmbH mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre.

3.

Soweit die Klägerin ihre Betriebsstätte nicht für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei vollen Kalendermonaten schließt und dies auch glaubhaft macht, hat sie auch weder allgemein einen Anspruch auf Beitragsfreistellung noch hatte sie diesen insbesondere im Zeitraum Januar und Februar 2013, für den sie erklärt hat, sie habe von Mitte November 2012 bis Mitte Februar 2013 keine Gäste aufgenommen.

Denn nach den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages führt eine vorübergehende Nichtnutzung von Gästezimmern nicht zu deren Beitragsfreiheit. Eine Reduzierung des Beitrags setzt insoweit vielmehr nach § 5 Abs. 4 S. 1 RBStV voraus, dass der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte mindestens 3 zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt war. Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 RBStV i.V.m. § 14 der „Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ ist ein entsprechender Antrag schriftlich zu begründen; in der Begründung sind die vorübergehende Betriebsstilllegung und ihre Dauer glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung ist insbesondere möglich durch Vorlage

einer Bestätigung des zuständigen Trägers der Sozialversicherung über die Aussetzung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten des Inhabers der Betriebsstätte während deren vorübergehender Stilllegung,
einer Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des Beitragsschuldners/ der Beitragsschuldnerin über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte,
des Ausdrucks der aktuellen Internetseite des Betriebs mit Hinweisen auf die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte oder
einer Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte.

Den Anforderungen dieser Regelungen ist im vorliegenden Fall nicht genügt.

Denn die Klägerin hat zum einen nicht erklärt, die Betriebsstätte stillgelegt zu haben, sondern nur die „Schließung der Einrichtung für Gäste“ angezeigt. Zum anderen hat sie auch die Dauer der „vorübergehenden Stilllegung“ nicht hinreichend konkret angegeben. Darüber hinaus hat sie keine Unterlagen vorgelegt, die für die nach dem vorstehenden erforderliche Glaubhaftmachung geeignet wären.

Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages eine Beitragsfreistellung nur in Betracht kommt bei einer vorübergehenden Stilllegung für mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate. Von der behaupteten „Schließung“ von Mitte November bis Mitte Februar wären nur zwei volle Kalendermonate umfasst, nämlich Dezember und Januar.

II.

Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die nach dem vorstehenden zu der im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2013 erhöhten Belastung der Klägerin führen, sind auch verfassungsgemäß.

Sie verletzen die Klägerin weder in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG noch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und halten sich auch in dem durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen.

1.

Soweit die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages die Klägerin überhaupt in ihrer gewerblichen Tätigkeit beschränken, wären sie als Berufsausübungsregelungen „durch Gesetz“ verfassungsgemäß.

Dass die Rundfunkbeiträge eine Höhe erreichen würden, die bezogen auf die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin eine erdrosselnde Wirkung entfalten könnte, kann die Kammer nicht feststellen. Die Klägerin hat die von ihr nur pauschal behauptete Existenzbedrohung auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht genauer dargelegt. Eine überschlägige Berechnung ausgehend von ihren Angaben ergibt bei einem Jahresbeitrag von 22.425 € eine Belastung von weniger als 1,60 € pro Übernachtungsbett und Monat, bzw. etwa 0,06 € pro Übernachtung. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Betten immer nur zu einem bestimmten Teil ausgelastet sein dürften, wäre vor diesem Hintergrund eine Existenzbedrohung nicht dargelegt.

2.

Was die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG anbelangt, so greift die Auferlegung einer Abgabe, wie der Rundfunkbeiträge, zwar in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt, weil er auf den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beruht, die zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören und deshalb die allgemeine Handlungsfreiheit in zulässiger Weise beschränken.

Die von der Klägerin gegen die Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg.

a. Zunächst überzeugt die Auffassung der Klägerin nicht, wonach die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt seien. Denn bei dem Rundfunkbeitrag gemäß § 2 RBStV handelt es sich nicht um eine Steuer, und für nichtsteuerliche Abgaben gilt, dass die Gesetzgebungskompetenz von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst wird.

Die Kammer folgt – auch nach sorgfältiger Prüfung der von der Klägerin u.a. unter Berufung auf das von ihr zur Gerichtsakte gereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Degenhart vorgebrachten Argumente – bei der Beurteilung dieser Frage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das hierzu in seinem Urteil vom 18. März 2016 (juris Rn. 13 ff.) das folgende ausgeführt hat:

„Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 41). Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden ...

Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs …

Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.“

b. Den Regelungen des Grundgesetzes entspricht es auch, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen, indem denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegt wird, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 6 C 49/15 –, juris Rn 26).

Die Rundfunkbeitragspflicht ist auch in ihrer Ausgestaltung für den nicht privaten Bereich geeignet, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen.

Dabei war davon auszugehen, dass der zurechenbare Vorteil bezogen auf die Betriebsstätte und das betrieblich benutzte Kraftfahrzeug für den jeweiligen Inhaber zu bestimmen ist. Nur der unternehmensspezifische Vorteil, den er aus der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zieht, ist abzugelten.

Das schließt es aus, die Beitragspflicht des Betriebsinhabers dem Grunde nach an den privatnützigen Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Beschäftigten oder Kunden mittels eigener Geräte zu knüpfen. Ein solcher Rundfunkempfang mittels eigener Geräte ist sowohl am Arbeitsplatz als auch in Gästezimmern durch die Beitragspflicht der Beschäftigten bzw. Gäste in ihrer Eigenschaft als Wohnungsinhaber abgegolten (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn. 30).

Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist vielmehr der individuelle Vorteil der Inhaber von Betriebsstätten bzw. von betrieblichen Kraftfahrzeugen. Dieser besteht, wenn der Inhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn 29).

Bezogen auf die Beitragspflicht von Inhabern einer „Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer“ liegt der Vorteil darin, dass sie ihren Kunden bzw. Gästen im Rahmen ihrer auf die Erzielung von Gewinn gerichteten, gewerblichen Tätigkeit regelmäßig nicht nur die entgeltliche Nutzung von Räumen zum Aufenthalt und zur Übernachtung anbieten, sondern dort auch die Nutzung von Massenmedien ermöglichen, die in der modernen Gesellschaft zum täglichen Leben dazugehört. Insoweit sei zur Verdeutlichung auf die tägliche Fernsehdauer hingewiesen, die im Jahr 2015 in Deutschland durchschnittlich 223 Minuten pro Zuschauer betrug (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/ KulturMedienFreizeit.pdf?...blob=publicationFile). So wie vor dem Hintergrund dieser allgemeinkundigen statistischen Tatsachen unterstellt werden kann, dass in Wohnungen generell Medien konsumiert werden und deshalb Wohnungsinhaber einen Vorteil von der durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk normativ zu gewährleistenden Vielfalt des Medienangebots haben, kann auch davon ausgegangen werden, dass dann, wenn Privatpersonen Unterkunft außerhalb ihrer Wohnung in Hotel- oder Gästezimmern nehmen, diese dann dort regelmäßig Medien konsumieren werden und von ihrer Unterkunft erwarten, dass sie ihnen diesen Medienkonsum ermöglicht, indem sie die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellt. Das Medienangebot gehört deshalb im Gastgewerbe in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle zu dem Produkt, mit dem die Beherbergungsbetriebe ihr Geld verdienen. Anders gesagt, stellt das Bereithalten einer Medienempfangsmöglichkeit für Beherbergungsbetriebe einen echten Mehrwert dar und keine bloße Begleiterscheinung, es gehört zum Geschäftsmodell (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 19. Mai 2015 – 1 K 1024/13 –, juris Rn. 33).

In den meisten Fällen wird das Medienangebot durch die Ausstattung der Hotel- oder Gästezimmer mit Fernsehgeräten gewährleistet. Bezogen auf die Klägerin ist dies z.B. in den Räumen der drei von ihr betriebenen Seminarhotels der Fall. Weit verbreitet ist mittlerweile auch die Eröffnung eines Internetzugangs über ein von der Unterkunft bereitgestelltes drahtloses Datenübertragungsnetzwerk (WLAN). Daneben gibt es auch eine, wenn auch geringere Anzahl von Unterkünften, die nicht jedes Gästezimmer mit einer separaten Medienempfangsmöglichkeit ausstatten, sondern das Medienangebot über Fernsehgeräte in Gemeinschaftsräumen zur Verfügung stellen. So verhält es sich bei der Klägerin. Die geringere Anzahl der in diesem Fall bereitgehaltenen Empfangsgeräte ändert nichts daran, dass auch durch die Bereithaltung von Fernsehgeräten in Gemeinschaftsräumen das Medienangebot Bestandteil der von der Klägerin angebotenen gewerblichen Leistung wird und damit auch zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört. Dies wird auch durch den Internetauftritt der Klägerin bestätigt, in dem sie ausdrücklich darauf hinweist, dass in jedem Jugendgästehaus „ein Raum mit digitalen TV-Programmen“ zur Verfügung steht (http://www.ejb-werbellinsee.de/leistung/unterkuenfte/jugendgaestehaeuser/). Auch durch die Ausstattung der Unterkünfte mit Fernsehgeräten, die von den Gästen gemeinschaftlich genutzt werden können, profitiert die Klägerin als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes in einer Weise vom Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die ihr gegenüber entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien die Erhebung der Vorzugslast „Rundfunkbeitrag“ rechtfertigen.

Es mag sein, dass es auch Beherbergungsbetriebe gibt, die ihren Gästen überhaupt kein Medienangebot unterbreiten. Der Betrieb der Klägerin gehört allerdings nicht zu dieser Gruppe, die im Übrigen im Verhältnis zu den Beherbergungsbetrieben mit Medienangebot kaum ins Gewicht fallen dürfte und deshalb bei der notwendig abstrakten Regelung der Rundfunkbeitragspflicht vom Gesetzgeber als atypisch außer Betracht gelassen werden durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn 42).

c. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Rundfunkbeiträge gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV nicht nach der Anzahl der vorgehaltenen Geräte, sondern nach der Anzahl der in der Betriebsstätte befindlichen Hotel- und Gästezimmer bemessen werden.

aa. Dabei war mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber unter Beachtung des Gebots der Belastungsgleichheit ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet ist, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn. 42).

Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabepflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O., Juris Rn. 42 m.w.N.).

bb. Gemessen an diesem Maßstab, ist die Ausrichtung der Beitragshöhe an der Anzahl der Hotel- und Gästezimmer nicht zu beanstanden.

Offen bleiben kann, ob ein Maßstab, der die Beitragshöhe an der Anzahl der bereit gehaltenen Empfangsgeräte orientieren würde, dem Grundsatz nach besser geeignet wäre, die jeweiligen Vorteile für den Betriebsinhaber zu erfassen. Jedenfalls ermöglichte die vor dem 1. Januar 2013 geltende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ und dadurch war auch im nicht privaten Bereich ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Dieses Gebot verlangt gesetzliche Erhebungstatbestände, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Abgabepflichtigen sicherstellen, und deren Anwendung. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Abgabe nur von denjenigen Abgabepflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Abgabepflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275Rn. 32 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Landesgesetzgeber entschieden haben, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die an Raumeinheiten anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht und damit das sachnähere Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts durch das Anknüpfen an Raumeinheiten zu ersetzen. Diese Entscheidung hält sich vielmehr innerhalb des verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O. Juris Rn. 40 f.).

cc. Da die Unterbreitung des Medienangebots zum Beherbergungsbetrieb gehört, ist der dadurch angestrebte und erzielbare (gewerbliche) Vorteil umso größer, je größer der Beherbergungsbetrieb ist. Für die Bemessung dieser Größe durften die Landesgesetzgeber in Ausschöpfung ihres Gestaltungsspielraums einen Maßstab wählen, der möglichst praktikabel ist; sie durften das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016, a.a.O. Juris Rn. 42).

Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Landesgesetzgeber bei der Bemessung der Rundfunkbeiträge die sich aus den unterschiedlichen Größen der Beherbergungsbetriebe ergebenden unterschiedlichen Vorteile nicht ausgehend von der Anzahl der vorhandenen Betten oder Übernachtungsmöglichkeiten bestimmt haben. Zwar erfasst der „Zimmermaßstab“ wegen der unterschiedlichen Ausstattung der Zimmer mit Betten die Größe eines Beherbergungsbetriebes nicht genauso gut, wie ein „Bettenmaßstab“. Die genaue Feststellung der Anzahl der Übernachtungsmöglichkeiten kann aber in der Realität erhebliche Probleme bereiten. Denn sie hängt von der Ausstattung der vorhandenen Zimmer ab und lässt sich in einem gewissen Rahmen ohne weiteres durch eine andere Möblierung des Zimmers ändern. Ein Maßstab, der an die Anzahl der Übernachtungsmöglichkeiten anknüpfen würde, wäre dementsprechend missbrauchsanfälliger. Die Anzahl der in einem Gebäude vorhandenen Zimmer ist hingegen leicht festzustellen, unterliegt weniger Veränderungen und steht auch in einer hinreichenden Beziehung zur Größe des Beherbergungsbetriebes, denn Betriebe mit mehr Gästezimmern können regelmäßig auch mehr Übernachtungen verkaufen.

d. Soweit die Klägerin durch die Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von Professor Degenhart die Auffassung vertreten hat, bei dem Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag könne es sich um eine notifizierungspflichtige neue Beihilfe handeln, schließt sich die Kammer der insoweit ablehnenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hat in seinem Urteil vom 19. September 2016 (6 C 6/16, juris Rn. 52 f.) ausgeführt:

„Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).

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Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).“

3. Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Reduzierung ihrer Rundfunkbeitragspflicht auf einen Rundfunkbeitrag auch nicht daraus, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die ihr eine Reduzierung der Rundfunkbeitragspflicht vorenthalten, den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

a. Dabei braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass § 5 Abs. 4 RBStV eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht nur dann zulässt, wenn eine Betriebsstätte „mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate“ vorübergehend stillgelegt ist, oder ob eine Befreiung auch gewährt werden müsste, wenn die Stilllegung drei volle Monate dauert. Denn die Klägerin hat nur eine „Schließung für Gäste“ behauptet und weder eine Stilllegung der Betriebsstätte im ganzen dargelegt, noch die Dauer der Stilllegung glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen.

b. Soweit der Landesgesetzgeber durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RBStV eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nur für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe gewährt und andere, nicht als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen der Jugendhilfe von dieser Privilegierung ausschließt, ist dies sachlich gerechtfertigt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in Anknüpfung an die im Steuerrecht geltenden Grundsätze (§ 52 AO) nur solche Einrichtungen begünstigen will, die gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.

Die Klägerin ist nicht selbstlos, sondern gewerblich tätig. Ihre Tätigkeit ist, auch soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe übernimmt, auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Dies gilt erst recht für den – nicht geringfügigen – Bereich ihrer Tätigkeit, in dem sie nicht als Träger der Jugendhilfe tätig wird. Die fehlende Selbstlosigkeit ihrer Tätigkeit ist ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber gemeinnützigen Trägern.

Soweit die Klägerin behauptet hat, grundsätzlich die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu erfüllen, ist sie eine konkrete Darlegung schuldig geblieben.

Es wäre im Übrigen nicht Aufgabe des Beklagten, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit bei einem beitragspflichtigen Unternehmen erfüllt sind. Die Praktikabilität des von ihm abzuwickelnden Massenverfahrens der Rundfunkbeitragserhebung und die anzustrebende Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen gebietet vielmehr, an den Feststellungen anderer zuständiger Behörden anzuknüpfen. Im Bereich der Beitragsermäßigung wegen Gemeinnützigkeit darf der Beklagte deshalb den von ihm zu treffenden Entscheidungen die Feststellungen der Finanzbehörden über die „Gemeinnützigkeit“ zu Grunde legen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.