Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Auflage; Wagenverantwortlicher; Zuverlässigkeit; Ordner; Gefahrenprognose;...

Auflage; Wagenverantwortlicher; Zuverlässigkeit; Ordner; Gefahrenprognose; Sicherheitsauflagen; Kraftfahrzeug; Angabe der persönlichen Daten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 25.06.2010
Aktenzeichen OVG 1 N 82.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 15 VersammlG, § 42 Abs 2 SOG BE

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2009 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kläger wenden sich mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die im Auflagenbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2007 enthaltene versammlungsrechtliche Auflage Nr. 7 des Beklagten, mit der ihnen aufgegeben wurde, bei einer Versammlung in Berlin am 26. Mai 2007 unter dem Motto „Die G8-Bildungspolitik in die Zange nehmen“ mit etwa 400 Teilnehmern für die Umsetzung und Einhaltung der das im Aufzug mitgeführte Fahrzeug betreffenden Auflagen zu Ziffer 4. bis 6. des Auflagenbescheides vom Veranstalter bzw. vom Leiter vor Beginn der Versammlung einen speziellen Wagenverantwortlichen zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des Fahrzeuges schriftlich zu benennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2009 wegen weiterer Auflagen teilweise stattgegeben und diese u.a. bezüglich der Auflage Nr. 7 abgewiesen und insoweit im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, die Auflage Nr. 7 zur Benennung eines Wagenverantwortlichen sei rechtmäßig und ergebe sich aus § 15 Abs. 1 VersG, da das Mitführen von Fahrzeugen auf Demonstrationen eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer begründe. Der Wagenverantwortliche sei ein Sonderfall der in § 9 VersG ausdrücklich erwähnten Ordner. Die Auflage sei auch verhältnismäßig bzw. erforderlich, um die Verantwortung persönlich zuzuordnen, weil der Versammlungsleiter, der sich bei einer größeren Kundgebung regelmäßig an der Spitze des Aufzugs befinde oder einen der mitgeführten Lautsprecher nutze, nicht jederzeit vor Ort sein könne, um sich persönlich um die Sicherheit aller mitgeführten Fahrzeuge zu kümmern. Die Personalisierung der Verantwortung sei ein adäquates Mittel, um die Einhaltung der Sicherheitsauflagen sicherzustellen und betreffe nur eine Person pro Fahrzeug.

Der hiergegen gerichtete form- und fristgerecht gestellte, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in § 15 Abs. 1 VersG genannten Voraussetzungen für die Auflage, einen Wagenverantwortlichen unter Angabe der vollständigen Personalien zu benennen, erfüllt waren. Die Richtigkeit des Urteils unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Diese liegen erst dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 463/03 -, BVerfGE 110, 77). Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Der Einwand, das Versammlungsgesetz lasse die Auflage der Benennung eines Wagenverantwortlichen als „Sonderfall“ des Ordners (vgl. § 9 VersG nicht zu, greift nicht durch. Soweit § 19 Abs. 1 Satz 1 VersG die Verantwortlichkeit des Versammlungsleiters für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung begründet, wozu er sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VersG der Hilfe von Ordnern bedienen darf und die Polizei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VersG die Zahl der Ordner angemessen beschränken kann, schließen diese Vorschriften entgegen der Auffassung der Kläger die Erteilung einer Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG zur Bestellung eines speziellen Ordners als Wagenverantwortlichen für ein Fahrzeug zur Sicherstellung von fahrzeugbezogenen Auflagen nicht aus, zumal das Mitführen von Fahrzeugen auf Versammlungen oder Aufzügen auch nicht ausdrücklich im Versammlungsgesetz erwähnt wird. Es ist auch unerheblich, dass die Mitteilung persönlicher Angaben über die Ordner – anders als etwa in Art. 10 Abs. 4 BayVersG – im Versammlungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht der Schluss ziehen, bezüglich der Datenerhebung über Verantwortungsträger bei Versammlungen sei durch § 14 Abs. 2 VersG eine abschließende Regelung getroffen worden.

Der Senat folgt dabei nicht der von den Klägern zitierten Literaturmeinung sowie dem Beschluss des OVG Hamburg vom 30. April 2008 - 4 Bs 90/08 -, sondern hält an der bereits in dem Beschluss vom 29. April 2005 - OVG 1 S 37.05 - vertretenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin fest, wonach die Auflage, einen Wagenverantwortlichen zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung vor Beginn der Versammlung namentlich zu benennen, geeignet und erforderlich ist, die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und Dritter – auch zur Durchsetzung evtl. Schadensersatzansprüche - zu gewährleisten und auch im Hinblick auf die Angemessenheit keinen Bedenken begegnet. Soweit die Kläger darauf verweisen, sie hätten bereits weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa das Bereithalten von Ordnern an den Wagenachsen, hingenommen, macht dies die Einsetzung eines Wagenverantwortlichen nicht entbehrlich. Denn dieser soll sicherstellen, dass die detaillierten, das Fahrzeug betreffenden Sicherheitsauflagen eingehalten werden, wozu auch der Einsatz von Ordnern an dem Fahrzeug gehört. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass bei diversen Ortsbesichtigungen wiederholt festgestellt worden sei, dass die vorgegebenen Sicherheitsauflagen – z.B. das Aufhalten der sich auf dem Fahrzeug befindlichen Teilnehmer innerhalb des gesicherten Bereichs sowie das Befestigen von Tischen und Auf- und Einbauten an dem Fahrzeug – nicht bzw. nur unzureichend umgesetzt worden seien. Insofern sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Bestellung eines Wagenverantwortlichen sei erforderlich, weil der Versammlungsleiter nicht jederzeit vor Ort sein könne, um die Sicherheit der mitgeführten Fahrzeuge zu gewährleisten, gerade im Hinblick auf die ausführlichen Auflagen Nr. 4 bis 6 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Kläger lagen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG vor, weil durch das Mitführen der Fahrzeuge eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden war. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, wonach der Einsatz von Kraftfahrzeugen bei öffentlichen Veranstaltungen selbst bei Schrittgeschwindigkeit besondere Gefahren für Veranstaltungsteilnehmer durch Anfahren, Beschleunigen, Bremsen und Anhalten berge, was der Beklagte mit zwei schweren Unfällen in Köln im Jahr 2002 im Rahmen des Christopher Street Days und des Rosenmontagszugs begründet, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger diesbezüglich Einzelheiten zu diesen Schadensereignissen oder weitere Beispielsfälle vermissen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es auf der Hand liegt, dass der Einsatz von Fahrzeugen bei Versammlungen und Aufzügen besonders unfall- und gefahrenträchtig ist. Ohne Erfolg machen die Kläger insoweit geltend, dass es offenbar seit den Ereignissen im Jahr 2002 keine weiteren Schadenseintritte gegeben habe. Der Beklagte brauchte in Anbetracht der hohen Gefährlichkeit und der hohen Schutzgüter wie Leib und Leben von Versammlungsteilnehmern und Dritten mit der Erteilung der Auflage der Einsetzung eines Wagenverantwortlichen nicht zuzuwarten, bis sich eine gewisse Anzahl von derartigen Unfällen ereignet hat, zumal wenn er zuvor wiederholt festgestellt hatte, dass die entsprechenden Sicherheitsauflagen nicht eingehalten wurden. Soweit die Kläger geltend machen, die als Beispiele genannten Schadensereignisse hätten sich auf Veranstaltungen mit Volksfestcharakter, die mit der hier streitbefangenen Versammlung nicht vergleichbar seien, und zudem im Zusammenhang mit Lastwagen ereignet, während vorliegend Kleintransporter eingesetzt worden seien, überzeugt das nicht. Es kann nicht darauf ankommen, ob eine öffentliche Versammlung Volksfestcharakter oder ein politisches Anliegen hat bzw. ob ein Lkw oder nur ein Kleintransporter eingesetzt wird, da dies für die konkrete Gefahrensituation keinen wesentlichen Unterschied macht. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die streitbefangene Auflagenpraxis insgesamt versammlungsfreundlich sei, da – soweit man dem Beschluss des OVG Hamburg vom 30. April 2008 - 4 Bs 90.08 – folge – als Alternative gemäß § 19 Abs. 3 VersG nur die Beendigung des Aufzugs verbliebe, falls der Leiter sich in Bezug auf die Einhaltung der die Fahrzeuge betreffenden Sicherheitsauflagen nicht durchzusetzen vermöge.

Ohne Erfolg machen die Kläger im Hinblick auf die mit der Auflage verbundene Angabe der vollständigen Personalien des Wagenverantwortlichen geltend, dass die Auflage unverhältnismäßig sei, weil die Geeignetheit und Zuverlässigkeit des Wagenverantwortlichen anhand der Prüfung der Fahrerlaubnis festgestellt werden könne. Die Polizei muss im Hinblick auf ihre Gefahrenprognose durch die persönliche Benennung der Ordner in die Lage versetzt werden, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen (vgl. Kniesel/Poscher in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Rdnr. 361), weshalb einem Einsatz als Wagenverantwortlichem z.B. etwaige Vorstrafen wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr oder wegen versammlungsrechtlicher Straftaten entgegenstehen. Dabei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die persönlichen Angaben im Vorfeld der Versammlung der Polizei mitgeteilt oder anhand der Überprüfung der Fahrerlaubnis festgestellt werden. Dem Einwand der Kläger, der Besitz der Fahrerlaubnis müsse zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Wagenverantwortlichen ausreichen, da in diesem Fall von einer andauernden verkehrsordnungsrechtlichen Sanktion wegen begangener Verkehrsverstöße – einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Verhängung eines Fahrverbots – nicht ausgegangen werden könne, ist entgegen zu halten, dass Fälle denkbar sind, dass entgegen einer die Fahrerlaubnis entziehenden Verfügung der Führerschein nicht abgegeben wird oder ein solcher aus anderen Gründen nicht vorgewiesen werden kann. Sofern die Kläger geltend machen, strafbare Verstöße gegen das Versammlungsgesetz ließen keine zulässigen Rückschlüsse auf die Einhaltung der sicherheitstechnischen Auflagen zu 4. bis 6. zu, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn wer bereits durch derartige Straftaten in Erscheinung getreten ist, kann nicht als zuverlässig im Hinblick auf die Überwachung von auf das Versammlungsgesetz gestützten sicherheitstechnischen Auflagen angesehen werden.

Die Kläger können auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, NVwZ 2009, S. 441, nichts für sich herleiten. Mit dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht im Bayrischen Versammlungsgesetz enthaltene Bußgeldvorschriften bezüglich der Bekanntgabe-, Anzeige- und Mitteilungspflichten der Versammlungsveranstalter, der Mitwirkungspflicht des Leiters und des Militanzverbots der Teilnehmer einstweiligen außer Kraft gesetzt und die Befugnisse für polizeilich Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen einstweilen modifizierend eingeschränkt. Von der vorläufigen Außerkraftsetzung waren hingegen die den Bußgeldvorschriften zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Ge-und Verbote - namentlich die Pflicht, gegebenenfalls auf Verlangen der zuständigen Behörde die persönlichen Daten der Ordner gemäß Art. 10 Abs. 4 BayVersG mitzuteilen – gerade nicht betroffen. Im Übrigen betraf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die hier einschlägige Fallkonstellation eines Wagenverantwortlichen. Soweit die Kläger geltend machen, eine solch intensive Datenerfassung – wozu jedoch entgegen der Auffassung der Kläger die Mitteilung der Telefonnummer nicht gehören dürfte – könne für die Betroffenen eine erhebliche Einschüchterungswirkung nach sich ziehen, zumal die Verantwortlichkeit des Wagenverantwortlichen für diesen faktisch zu einer Beweislastumkehr bzw. Regelvermutung für die Verantwortlichkeit bei Sicherheitsmängeln führe, überzeugt das nicht. Die Kläger beziehen sich insoweit auf Passagen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG, der Befugnisse der polizeilichen Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen regelt und generell „zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes“ die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen (Kamera-Monitor-Übertragungen) und „zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens“ die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen und damit eine anlasslose Aufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens einschließlich der Ablichtung einzelner Versammlungsteilnehmer erlaubt, so dass jeder Teilnehmer mit der Aufzeichnung seiner Teilnahme unabhängig von der Größe und dem Gefahrenpotential der Versammlung rechnen müsse. Eine solche anlasslose und unbefristete Datenbevorratung, die allein an die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit und damit an das Gebrauchmachen von einem für die demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpfe, führe zu durchgreifenden Nachteilen bzw. Einschüchterungseffekten (BVerfG, a.a.O. Rdnr. 129 ff.). Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar, weil durch die Auflage Nr. 7 nur eine kleine Anzahl von Personen – nämlich nur ein Wagenverantwortlicher pro Fahrzeug – erfasst wird und mithin gerade nicht jeder Versammlungsteilnehmer betroffen ist. Das Mitführen von Kraftfahrzeugen während eines Aufzugs ist zur Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht zwingend erforderlich. Geschieht dies jedoch, so hat jemand für die dadurch bedingten Gefahren die Verantwortung einschließlich einer möglichen Haftung für Schäden zu übernehmen. Die Übernahme der Position des Wagenverantwortlichen ist im Übrigen freiwillig. Dessen personenbezogene Daten werden grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 Satz 1 ASOG nur zu dem Zweck gespeichert und genutzt, zu dem sie erlangt worden sind, nämlich zur Überprüfung seiner Geeignetheit und Erreichbarkeit während des Aufzuges. Der Hinweis der Kläger auf § 42 Abs. 2 Satz 2 ASOG, wonach die Verarbeitung und Nutzung der Daten zu anderen polizeilichen Zwecken, mithin also auch die Aufnahme in polizeiliche Dateien sowie ein Datenabgleich erlaubt seien, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätte erheben und verarbeiten dürfen, überzeugt nicht. Denn nach § 42 Abs. 2 Satz 2 ASOG ist die Nutzung bzw. Verarbeitung der Daten zu einem anderen Zweck nur zulässig, soweit die Daten auch zu diesem anderen Zweck hätten erhoben und genutzt werden dürfen. Wenn die persönlichen Daten des Wagenverantwortlichen unabhängig von der Versammlung aus einem anderen Anlass hätten erhoben werden dürfen, entstehen ihm unmittelbar durch die Benennung der persönlichen Angaben in Erfüllung der Auflage Nr. 7 keine Nachteile. Die mögliche Übermittlung von Daten an Dritte zur Prüfung bzw. Wahrnehmung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen es Wagenverantwortlichen steht im Übrigen mit § 42 Abs. 2 Satz 2 ASOG im Einklang.

Dass der Beklagte entgegen § 42 Abs. 2 ASOG auch Angaben zu früheren Einsätzen als Wagenverantwortlicher nutzen will, um bei mehrfachen Einsätzen ein politisches Profil des Betroffenen zu erstellen, ist eine unsubstantiierte reine Vermutung der Kläger.

Ebenso wenig kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Diese liegt vor, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Allein die anderslautende Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einem Eilverfahren sowie eine Literaturmeinung sind für den Senat kein Anlass, die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage zu bejahen. Wie die Kläger bereits selbst erkannt haben, ist mittlerweile im Zuge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder übergangen, so dass eine rechtseinheitliche, länderübergreifende Klärung der vorliegenden Frage im Interesse der Rechtseinheit nicht möglich ist, auch wenn das Versammlungsgesetz als Bundesgesetz in manchen Bundesländern noch weiter Anwendung findet. Soweit die Kläger auf die Ahndungspraxis des Beklagten in Berlin verweisen, wonach die sogenannten Wagenverantwortlichen bei Nichteinhaltung von entsprechenden Auflagen mit Bußgeldbescheiden belegt werden, vermag auch dies keine grundsätzliche Bedeutung der Sache zu begründen. Zur Klärung der Rechtmäßigkeit entsprechender Bußgeldbescheide bedarf es keines Berufungsverfahrens, da sich die Frage, ob ein Wagenverantwortlicher wegen Zuwiderhandlung gegen eine Fahrzeugauflage eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ohne weiteres aus §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 VersG ergibt, wonach der Teilnehmer eines Aufzugs ordnungswidrig handelt, der einer vollziehbaren Auflage gemäß § 15 Abs. 1, 2 VersG nicht nachkommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).