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Forstwirtschaftliches Unternehmen


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 21. Senat Entscheidungsdatum 14.06.2017
Aktenzeichen L 21 U 161/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 136 Abs 3 SGB 7, § 123 SGB 7

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.115,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufnahme zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und gegen die Heranziehung zur Beitragszahlung.

Der Kläger ist mit seinem Bruder, dem Beigeladenen zu 1), Miteigentümer eines in der Gemeinde/Gemarkung D(S-H) gelegenen Flurstückes, welches eine Größe von 0,3359 Hektar hat. Es ist unter der Bezeichnung Flur, Flurstück geführt.

Nachdem der Beklagten Daten aus dem Bestand des Vermessungsamtes vorlagen, überprüfte sie die Zugehörigkeit des Klägers zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Der Kläger machte Angaben auf einem von der Beklagten übersandten „Fragebogen – privat genutzte Grundstücke“, gab als Miteigentümer seinen Bruder an und, dass das Grundstück nicht genutzt werde und ein Rückzugsgebiet für Tiere und für den Naturschutz sei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 der Forstbehörde Nord des Landes S-H wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Flurstück um eine Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes handele.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011, an den Kläger adressiert mit dem Zusatz „für Eigentümergemeinschaft J“, erließ die Beklagte einen Aufnahmebescheid und führte aus, dass der Kläger in der Gemeinde D ein Unternehmen betreibe, für das die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Beigefügt war eine Beitragsberechnung für die Jahre 2008 und 2009 über Beiträge in Höhe von 115,20 Euro.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Januar 2011 Widerspruch ein und führte aus, er sei nicht Forstwirtschaftler. Er und sein Bruder hätten lediglich in einem kleinen „Mini-Wäldchen“ auf Torfboden einige Büsche und einige Erlen anpflanzen lassen (160 Stück), um das kleine Eckchen einer Koppel nicht ganz verkommen zu lassen. Es habe sich um eine einmalige „grüne Aktion“ gehandelt. Die Argumentation der Beklagten sei für ihn unverständlich. Er sei bereits 75 Jahre alt und lebe vorwiegend in B. Er sei aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage, Forstwirtschaft zu betreiben und habe eine solche auch nie betrieben. In der Vergangenheit sei das kleine Wäldchen nicht genutzt worden, eine Nutzung sei auch in Zukunft nicht beabsichtigt.

Unter dem 28. Januar 2011 erläuterte die Beklagte ihre Entscheidung u.a. dahin, dass es für die Beurteilung, ob ein forstwirtschaftliches Unternehmen mit der daraus resultierenden Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung betrieben werde, nicht auf die tatsächliche Nutzung oder die Erzielung von Erträgen ankomme, sondern auf die objektive Nutzbarkeit der Fläche und die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der anfallenden Pflegearbeiten. Unternehmer sei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Es sei ausschließlich darauf abzustellen, wer die Kosten der Bewirtschaftung/Pflege trage und ggf. auch Gewinne vereinnahmen dürfe. Das Unterhalten eines Geschäftsbetriebes sei nicht Voraussetzung, auch nicht, ob das Unternehmen als Erwerbstätigkeit mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den Ausführungen mit dem Ausgangsbescheid und im Widerspruchsverfahren führte die Beklagte an, dass es sich bei dem betreffenden Flurstück um eine Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes handele. Der Kläger sei unstreitig nutzungsberechtigter Eigentümer einer mit Bäumen bestandenen Waldparzelle. Es bestehe daher die Vermutung, dass er auf dieser Fläche forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftlicher Unternehmer sei. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige – nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete – Nutzung der Waldfläche hinweisen würde, ergäben sich nicht. Die bloße Absicht, keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändere an der geeigneten Eigenschaft der Fläche so lange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen würden. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändere sich dadurch an der sich aus den Waldgesetzen ergebenden Verpflichtung als Waldbesitzer, den Wald jedenfalls in gewissem Umfange zu bewirtschaften, nichts. Es liege zudem in der Natur der Sache, dass zeitweise über mehrere Jahre keine forstlichen Arbeiten anfielen bzw. jahrzehntelang kein Nutzen gezogen werde. Die Unternehmenseigenschaft entfiele dadurch nicht.

Mit seiner am 26. April 2011 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten begehrt und ergänzend zum Vorbringen im Widerspruchsverfahren ausgeführt, Tatsache sei, dass er, der Kläger, das Grundstück im Jahr 2009 einmalig aus naturschutzrechtlichen Gründen mit neuen Setzlingen versehen habe. Dies habe allein dem Erhalt des Grundstücks gedient und sei als Naturschutzmaßnahme bestimmt gewesen. Ein Einschlag oder Anbau finde weder jährlich noch in Abständen statt. Bei der einmaligen Bepflanzung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine entsprechende Pflegemaßnahme gehandelt habe. Als forstwirtschaftliche Tätigkeiten kämen mitunter in Betracht die Bepflanzung, die Pflanzenzucht, Kulturarbeiten, Forstschutz, Forstwegebau, Fällen von Bäumen, Lagern, Zuschneiden und Abtransportieren von Bäumen sowie der Verkauf von Holz, nicht jedoch das Sammeln von Holz für eigene Zwecke gegen Vergütung an die Forstverwaltung. Solche Tätigkeiten nehme er nicht wahr. Im Übrigen handele es sich schon nicht um einen Wald im Sinne des Waldgesetzes, da danach kleinere Flächen, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestückt seien, keinen Wald darstellten. Er, der Kläger, wolle den Lebensraum der dort angesiedelten Tiere und Pflanzen erhalten. Dies entspreche dem Grundgedanken eines Naturwaldes, der nicht bewirtschaftet werde, sondern stattdessen dauerhaft sich selbst überlassen bleibe. Auch unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse sei eine forstwirtschaftliche Nutzung in dem angedachten Sinne der Beklagten kaum möglich. Er, der Kläger habe auch kein Interesse an der Bewirtschaftung des Waldes, er lebe in Berlin bzw. Spanien. Als Mitglied einer internationalen Umweltorganisation habe er aber ein Interesse daran, dass der Schutz der Lebensgrundlagen erhalten bleibe. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass jede Tätigkeit geeignet sein solle, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen, ohne dass es dafür auf die Art und die Größe einer Existenzgrundlage ankommen könne. Er könne auch das Grundstück an niemanden verpachten oder verkaufen, da sich für die betroffene Fläche kein Interessent finde. Zweck des Wäldchens sei von Anfang an die Nichtbewirtschaftung gemäß § 14 des Waldgesetzes des Landes S-Hgewesen. Es ergebe sich zudem keine Verpflichtung, das Wäldchen zu bewirtschaften. Es sei geplant gewesen, dass ein Naturwald entstehen solle. Dabei handele es sich um einen Wald, der unter Verzicht der Bewirtschaftungsmaßnahmen dauerhaft sich selbst überlassen bleibe. Es habe lediglich einen Eingriff im Zusammenhang mit der Nabe und dem örtlichen Jagdverband gegeben. Das Grundstück sei begehbar, eine Befahrbarkeit sei definitiv nicht möglich. Es gebe danach belegbare Umstände für eine andersartige Nutzung. Der Boden sei nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nutzbar. Die Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung als Unternehmen dürfte nicht zu hoch angenommen werden. Würde man verlangen, dass der Eigentümer eine konkrete andere Nutzung nachweisen müsse, könne auch ein Brachliegenlassen nicht zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht führen.

Im Übrigen sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt, da er nur den Kläger in Bezug nehme. Nähere Angaben seien nicht getätigt worden.

Der Kläger hat u.a. Auszüge aus dem Grundbuch, eine geografische Karte, ein an ihn gerichtetes Schreiben der Forstbehörde Nord des Landes S-H vom 9. Juli 2009, ein Schreiben des Jagdleiters der D Jagdgemeinschaft vom 29. April 2011, ein Schreiben der Stiftung Naturschutz S-H vom 7. Juni 2011, ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räumen des Landes S-H vom 31. Mai 2011 sowie einen Artikel aus der Zeitung der D L vom 26. Juni 2012 zur Gerichtsakte gereicht.

Die Beklagte ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend geltend gemacht, die zuständige Forstbehörde habe bestätigt, dass es sich bei dem Grundstück um ein Waldgrundstück handele und der Kläger, dass gewisse Aktivitäten auf dem Waldgrundstück unternommen worden seien. Gerade für solche Tätigkeiten, die unter die Bewirtschaftung der Flächen fielen, bestehe jedoch die Versicherungs- und Beitragspflicht. Es liege im Übrigen in der Natur einer Waldfläche begründet, dass zeitweise über mehrere Jahre keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfielen. Dadurch verliere die Fläche nicht die Eigenschaft und den Charakter eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Bereits das Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründe die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, auch wenn dieser, angesichts ungünstiger forstwirtschaftlicher Verhältnisse die Fläche nicht bewirtschaften wolle. Auch sei der Aufnahmebescheid hinreichend bestimmt. Der Versicherungsbeitrag sei nicht personen- sondern unternehmensbezogen. Der Bescheid sei dem Kläger für die bestehende Eigentümergemeinschaft zugestellt worden. Diese hafte gesamtschuldnerisch. Die Aufteilung des Versicherungsbeitrages obliege den Mitgliedern im Innenverhältnis. Eine Nennung weiterer Miteigentümer sei nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass der Behörde oft gar nicht alle Miteigentümer bekannt seien, sei es ausreichend, dass im Aufnahmebescheid zumindest einer der betroffenen Miteigentümer mit vollem Namen und zutreffender Anschrift als Adressat bezeichnet sei.

Die Beklagte hat Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und eine farbige Luftaufnahme zur Gerichtsakte gereicht.

Der mit Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Januar 2012 beigeladene Bruder des Klägers hat keinen Antrag gestellt und ausgeführt, ihm und dem Kläger gehöre ein kleines Moorgrundstück mit krüppeligem Baumbestand, das Unterholz stehe teilweise in Wassermulden. Brombeergestrüpp und Wildwuchs dominierten. Das Grundstück sei kaum zu betreten. Seit Jahrzehnten sei es sich selbst überlassen, eingebettet in einem sich renaturierenden Naturschutzgebiet. Er, der Beigeladene, werde 71 Jahre alt und wohne in B und sei nur mehrfach für ein paar Tage als Sommerfrischler in D. Der Kläger habe sich auch in seinem Namen um das Flurstück gekümmert.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. September 2015 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und zur Begründung angeführt, die Beklagte habe den Kläger unzutreffend als versicherungs- und beitragspflichtig eingestuft. Unternehmen der Forstwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch – SGB VII - seien Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz bzw. Grund und Boden mit dem Zweck bearbeiten, um Forsterzeugnisse zu gewinnen. Dies setze zwar nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen werde, es genüge auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen. Das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer ergebenden Bewirtschaftungspflichten begründeten bei bestehenden Nutzungsrechten eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet werde, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen ließen. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssten greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z.B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände vorliegen. Derartige andersartige Nutzungen seines Grundstückes habe der Kläger vorgebracht und damit die Vermutung widerlegt. Es sei nach dem Vortrag des Klägers erwiesen, dass das streitbefangene Grundstück forstwirtschaftlich jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufnahmebescheides nicht genutzt worden sei und auch nicht mehr genutzt werde und eine entsprechende Nutzung aufgrund der besonderen topografischen Gegebenheiten sinnvollerweise ausscheide. Zweckbestimmung des Grundstückes sei die Nichtbewirtschaftung und dass das Grundstück als Teil einer sich regenerierenden Hochmoorfläche einen sich selbst überlassenen Schutzraum für heimische Tiere und Pflanzen darstelle. Es komme damit nicht mehr darauf an, ob der streitige Aufnahmebescheid den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X genüge. Es dürfe jedoch insoweit Einiges für die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten sprechen, nach der die Benennung nur des Klägers und nicht auch des Beigeladenen der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegenstehe.

Gegen das am 17. September 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Oktober 2015 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Einschätzung des Sozialgerichts, dass es vorliegend trotz Hinweises auf bereits vorgenommene Bewirtschaftungstätigkeiten und der Verpflichtung der Miteigentümer zur Vornahme erhaltender, pflegender und Gefahr abwendender Maßnahmen laut Waldgesetz als erwiesen anzusehen wäre, dass die Bewirtschaftungsvermutung widerlegt sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob auf der Waldfläche mit biotopähnlichem Charakter keine großen Aktivitäten erforderlich seien und dass eine entsprechende Nutzung aufgrund der besonderen topografischen Gegebenheiten sinnvollerweise ausscheiden würden. Forstwirtschaftliche Tätigkeiten seien nach dem Vortrag des Klägers gerade nicht auszuschließen, sie könnten jederzeit anfallen, auch trotz eidesstattlicher Versicherung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von dem Kläger eingereichten Schreiben. Es sei auch nicht festgestellt, dass das Forstgrundstück durch Verordnung der Forstbehörde zu Naturwald erklärt worden sei, der Wald unter Verzicht auf Bewirtschaftungsmaßnahmen dauerhaft sich selbst überlassen werden solle und Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturwaldes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder dauerhaften Störung der Lebensgemeinschaft führen könnten, verboten seien (§ 14 Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein – LWaldG -); dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der Forstbehörde vom 8. Dezember 2010. Soweit das Sozialgericht sich im Urteil dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe anschließe, sei dieses aufgehoben worden. Es reiche für eine Widerlegung der Vermutung nicht aus, wenn lediglich behauptet werde, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet. Lediglich die Behauptung könne auf keinen Fall ausreichen, denn dies würde einen Anreiz darstellen, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprächen. Auch ein plausibles Bestreiten könne nicht ausreichen. Dies würde zu Beweisschwierigkeiten führen, die mit einer Massenverwaltung nicht vereinbar wären. Auch könne sich die Meinung eines Waldbesitzers, den Wald nicht zu bewirtschaften, jederzeit ändern. Ausreichend sei es demnach ebenfalls nicht, dass der Waldbesitzer wegen der ungünstigen forstwirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar und glaubhaft den Entschluss gefasst habe, auf Lebenszeit die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen. Aus den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein Widerlegen gestellt habe, könne nur abgeleitet werden, dass die Vermutung nicht deshalb widerlegt sei, weil die Forstfläche für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Nach dem Landeswaldgesetz des Landes S-H sei auch eine Nichtbewirtschaftung eine zulässige Zweckbestimmung. Maßnahmen aus § 22 Landeswaldgesetz, die die Verpflichtung ergeben würden, seien „schlicht ()“ vorstellbar. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte nicht auf die Besonderheiten des Grundstückes eingehe. Das Sozialgericht habe richtigerweise festgestellt, dass das streitgegenständliche Grundstück Eigenarten habe, die sich aus der Einbettung des Wäldchens von zwei Seiten durch Fluter und von einer Seite durch ein nicht bewirtschaftetes Naturschutzgebiet ergäben, so dass Beschränkungen in der Zugänglichkeit gegeben seien. Es sei jedoch richtig, dass das Grundstück noch immer betretbar sei. Zu bewirtschaften sei es nicht. Soweit darauf abgestellt werde, dass die Forstbehörde den Wald nicht als Naturwald mit entsprechenden Verboten belegt habe, könne hier ein Versäumen der Behörde nicht zu Lasten des Klägers gehen. Im Übrigen könne eine solche Entwicklung noch immer entstehen. An die Widerlegung der Vermutung könnten nicht unüberwindbare Anforderungen gestellt werden. Andernfalls müsse immer von einer Forstwirtschaft ausgegangen werden. Vorliegend seien greifbare Umstände für eine anderweitige Nutzung bewiesen und nicht lediglich behauptet worden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den der Verwaltungsakte verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat auf die Klage des Klägers zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben.

Streitgegenständlich ist allein der Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und damit die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten als gesetzlicher Unfallversicherungsträger für ein Unternehmen des Klägers sowie die mit dem Bescheid geltend gemachten Beiträge für die Jahre 2008 und 2009. Nicht streitgegenständlich sind die von der Beklagten nachfolgend für weitere Jahre erlassenen Beitragsbescheide, da diese nicht den vorliegend angefochtenen Bescheid geändert oder ersetzt haben (§§ 86, 96 Soziaalgerichtsgesetz – SGG -).

Das Sozialgericht hat auf die zulässige Anfechtungsklage zu Recht der Klage stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest (Aufnahme). Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Eine solche Feststellung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hat also zu erfolgen bei Unternehmern eines landwirtschaftlichen Unternehmens, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen.

Vorliegend ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht bereits aus einer mangelnden Bestimmtheit. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses bezieht sich auf die Regelung, also den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes. Auch muss der Adressat des Verwaltungsaktes bestimmt sein. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 33, Rn. 6a, m.w.N.). Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont abzustellen ist, auf die Erkenntnismöglichkeit eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (Engelmann, a.a.O.).

Der vorliegend angefochtene Verwaltungsakt vom 10. Januar 2011 lässt mit der Verfügung eindeutig die Regelung erkennen, dass ausgehend von einem Unternehmen der Forstwirtschaft eine Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein soll. Damit ist die Regelung hinreichend bestimmt. Auch ist der Adressat erkennbar und bestimmt. Die Regelung ist an den Kläger gerichtet, der im Adressfeld bezeichnet wird. Er wird auch mit dem Ausgangsbescheid und dem Widerspruchsbescheid angesprochen, für ihn ist und war nach seinem Empfängerhorizont klar erkennbar, dass er Adressat der Regelung ist. Zwar mag sich aus dem materiellen Recht (hier: Feststellung Rechtsverhältnis zum gesetzlichen Unfallversicherungsträger) ergeben, dass eine Regelung auch an mehrere Adressaten gerichtet sein müsste. Bei der Frage der Bestimmtheit nach § 33 SGB X bezogen auf die getroffene Regelung, kann sich eine Nichtadressierung einer Regelung an weitere Betroffene bei diesen auswirken (vgl. BSG vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 154/11 R – Juris, Rn. 16 zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden bei Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II). Sind bei potentiell Betroffenen Regelungen nicht an alle Betroffenen ergangen, mag eine mangelnde Bestimmtheit dann angenommen werden, wenn sich der Adressat nicht widerspruchsfrei ermitteln lässt, da dann die Betroffenen ihr Verhalten nicht entsprechend den Regelegungen ausrichten können (Engelmann, a.a.O.).

Dies ist vorliegend jedoch bezogen auf den Kläger nicht der Fall. Nach der Angabe im Adressfeld des Bescheides und der Ausführungen mit dem Ausgangsbescheid und dem Widerspruchsbescheid ist vorliegend jedenfalls widerspruchsfrei erkennbar, dass eine Regelung gegenüber dem Kläger getroffen worden ist. Dies hat der Kläger auch so verstanden und entsprechend Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Selbst wenn eine Regelung über konkrete Beiträge getroffen worden ist, ist aus dem Bescheid jedenfalls auch klar erkennbar, dass die Beklagte den Kläger als beitragspflichtig angesehen hat. Dass der Bescheid möglicherweise hinsichtlich der Regelung gegenüber weiteren potentiell Beitragspflichtigen nicht hinreichend bestimmt ist, ändert an der formellen Rechtmäßigkeit der Regelung gegenüber dem Kläger nichts.

Letztlich konnte der Senat dies dahinstehen lassen, weil der angefochtene Bescheid bereits materiell rechtswidrig ist.

Die Voraussetzungen für die getroffene Feststellung liegen nämlich nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Einstufung des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer liegen nicht vor.

Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Eigenschaft als Unternehmer setzt keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus. Unternehmer ist daher derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird (BSG vom 28.09.1999 – B 2 U 40/98 R – juris). Dabei knüpft der Begriff des Unternehmers nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 18.01.2011 – B 2 U 16/10 R – juris; LSG Schleswig-Holstein (SH) vom 08.07.2015 – L 8 U 51/13 – juris). Vorliegend kommt allein in Betracht die Unterhaltung eines Unternehmens der Land- und Forstwirtschaft nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, für die die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger ist.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der Kläger kein Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift.

Ein Unternehmen der Forstwirtschaft ist dann anzunehmen, wenn die Tätigung des über Grund und Boden verfügenden Unternehmers darin besteht, zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen Böden zu bewirtschaften (Köhler in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 123, Rn. 9, m.w.N.); solches ist anzunehmen, wenn mit Bodenbewirtschaftung planmäßig der Anbau und Abschlag von Holz betrieben wird bzw. der Grund und Boden mit dem Ziel bearbeitet wird, Forsterzeugnisse zu gewinnen (BSG vom 07.12.2004 – B 2 ‚U 43/03 R – juris, Rn. 21 ff.; vom 28.09.1999 – B 2 U 40/98 R – juris, Rn. 15). Entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft setzt dies nicht voraus, dass jedes Jahr eine entsprechende Bewirtschaftung erfolgt, so kann der Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen erfolgen (BSG, a.a.O.). Auch bei im Einzelfall fehlenden Bewirtschaftungsmaßnahmen ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmer anzunehmen, solange auf den Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von einem Brachliegenlassen „nicht gesprochen“ werden (BSG vom 07.12.2004 – B 2 U 43/03 R – juris – Rn. 21), dass über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden, schließt die Annahme eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht aus (BSG, a.a.O.).

Vorliegend ist der Kläger (Mit-) Eigentümer eines Waldes, somit scheidet die Annahme eines Forstbetriebsunternehmens nicht von vornherein aus.

Nach dem Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2004 (GVOBL 2004, S. 461, i.d.F. vom 13. Juli 2011, GVOBL 2011, S. 225) ist ein Wald auch jede mit Waldgehölzen bestückte Grünfläche. Dabei gelten als Wald Moore, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WaldG-SH). Der Kläger bestreitet nicht, dass auf seinem Grundstück entsprechender Baumbestand vorhanden ist, auch wenn es sich um eine Moorlandschaft handelt. Im Übrigen wird die Eigenschaft des streitigen Grundstückes als Waldstück durch das Schreiben der Forstbehörde Nord des Landes Schleswig-Holstein vom 9. Juli 2009 bestätigt, ebenfalls durch das Schreiben des Jagdleiters der Dellstedter Jagdgemeinschaft vom 29. April 2011.

Da der Kläger nutzungsberechtigt an forstwirtschaftlichen Flächen ist, begründet dies die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer (BSG vom 28.09.1999, a.a.O., Rn. 16; vom 07.12.2004, a.a.O.). Der Senat folgt der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur anzunehmenden Vermutung des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen. Dies ist der Eigenart der unternehmerischen Tätigkeit im forstwirtschaftlichen Bereich, die eine ständige Bewirtschaftung nicht unbedingt erfordert, geschuldet. Damit unterscheidet sich das forstwirtschaftliche Unternehmen von einem vergleichbaren landwirtschaftlichen Unternehmen, für welches keine entsprechende Vermutung anzunehmen ist und eine objektiv zu Tage tretende landwirtschaftliche Betätigung gefordert wird (BSG vom 23.09.2004 – B 10 LW 13/02 R – juris, Rn. 14 ff.).

Somit ist vorliegend zwar zunächst von einer Vermutung des Betreibens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens auszugehen. Diese Vermutung kann jedoch vom Nutzungsberechtigten widerlegt werden. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, nämlich die in der Verrichtung forstwirtschaftlicher Arbeiten liegenden möglichen Risiken soweit wie möglich abzudecken (vgl. BSG vom 28.09.1999 – B 2 U 40/98 R – juris Rd. 17), kann aus der Eigentümerstellung nicht zwangsläufig die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung folgen. Wird die Annahme der Führung eines forstwirtschaftlichen Unternehmens widerlegt, bedarf es eines Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, weil dann keine Risiken abzudecken sind. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 136, 123 SGB VII knüpfen nicht an die Eigentümerstellung an, sondern an ein Unternehmen. Die Unternehmereigenschaft muss also auch bei aus der Eigentümerstellung folgenden Nutzungsrechten hinzutreten und wird nicht schon durch ein Nutzungsrecht ersetzt. Die Vermutung des Betreibens eines (forst-)wirtschaftlichen Unternehmens bei entsprechenden Nutzungsrechten an einer Forstfläche ist allein den Besonderheiten der Forstwirtschaft geschuldet und der Tatsache, dass oft längere Zeit eine aktive Bewirtschaftung nicht feststellbar ist.

Daraus folgt jedoch auch, dass ein „Widerlegen“ der Vermutung nicht schon dann angenommen werden kann, wenn lediglich behauptet wird, die betreffende Fläche werde nicht bewirtschaftet, sei in der Vergangenheit nicht bewirtschaftet worden. Auch der Vortrag, eine wirtschaftliche forstliche Nutzung sei etwa wegen der Größe der Fläche, der Lage, der Zugänglichkeit, der Bodenbeschaffung nicht möglich, widerlegt nicht die Vermutung, da dies zum einen nicht in jedem Fall auf Dauer anzunehmen wäre und zum anderen sich Bewirtschaftungspflichten auch bei Unwirtschaftlichkeit aus gesetzlichen Regelungen ergeben könnten (vgl. LSG Baden-Württemberg (BW) vom 9. Juli 2015 – L 10 U 2233/14 – juris, Rn. 25; LSG Bayern vom 17. Dezember 2014 – L 2 U 448/12 – juris Rn. 45; LSG SH vom 8. Juli 2015, - L 8 U 51/13 – juris, Rn. 52).

Deshalb ist zu fordern, dass eine Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur widerlegt werden kann, wenn eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken, als der Gewinnung von Forsterzeugnissen, nachgewiesen ist. Dies ist jedoch andererseits dann anzunehmen, wenn ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich wird, eine Nutzungsmöglichkeit durch Rechtsvorschriften in der Weise beschränkt ist, dass eine unternehmerische Betätigung nicht möglich ist (LSG SH vom 8. Juli 2015 – L 8 U 51/13 – a.a.O.), oder etwa der Wald als Baugelände oder zum Liegenlassen als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen unterhalten wird (BSG vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R – a.a.O., Rn. 17), insgesamt müssen „greifbare“ Umstände vorliegen, die ausreichen, um von einer nicht forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass es auf eine vermutete unternehmerische Tätigkeit nur dann ankommt, wenn eine tatsächliche Bewirtschaftung nicht festzustellen ist und weil eine behauptete nichtunternehmerische Nutzung nicht ausreichend sein kann, andererseits aber eine Nichtnutzung zu unternehmerischen Zwecken gewissen Beweisschwierigkeiten unterliegt, können die Anforderungen, die an den „Nachweis“ einer anderweitigen Nutzung gestellt werden, nicht dazu führen, dass eine Widerlegung der (bloßen) Vermutung grundsätzlich ausscheidet. Ausreichend ist vielmehr, wenn aus den Angaben des Betroffenen und weiteren Umständen eine Tatsache in einem solchen Maße wahrscheinlich ist, dass die Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung der Gesamtumstände und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle Überzeugung zu bilden, eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 128, Rn. 3b, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die aus seinem Nutzungsrecht folgende Vermutung einer forstunternehmerischen Nutzung widerlegt. Dies ist jedoch nicht schon dadurch erfolgt, dass der Kläger vortragen lässt, aufgrund seines Alters oder der Entfernung seines Wohnortes zur betreffenden Fläche keine Bewirtschaftung vornehmen zu wollen, da eine Unternehmereigenschaft auch dann anzunehmen ist, wenn sich der Unternehmer Anderer bedient oder bedienen kann, um den Unternehmenszweck zu verfolgen. Der Kläger hat jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, eine andersartige Nutzung seines Grundstückes glaubhaft und nachvollziehbar – und im Übrigen von der Beklagten in der Sache auch nicht bestritten – geltend gemacht und hierzu Belege zur Gerichtsakte gereicht, die eine andere als eine forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Flurstückes belegen. Der Kläger hat glaubhaft angeführt, dass er von vornherein sein Waldstück durch Nichtbewirtschaftung als ökologisches Rückzugsgebiet belassen wollte. Er hat gerade nicht eine bloße zeitweise Nichtnutzung als forstwirtschaftliche Fläche angegeben, sondern einen anderen Zweck, nämlich eine nicht wirtschaftliche Nutzung und Belassung als reine Naturfläche glaubhaft angegeben. Zwar reicht der bloße Vortrag hierzu nicht aus. Der glaubhafte Vortrag kann aber nicht als bloße Behauptung abgetan werden, wenn zusätzlich, den Vortrag stützende Tatsachen beigebracht werden. Dies ist vorliegend erfüllt. Insbesondere aus dem Schreiben der Forstbehörde Nord des Landes Schleswig Holstein vom 9. Juli 2009, welches also zeitlich weit vor der Prüfung durch die Beklagte erstellt worden ist, ergibt sich, dass der Kläger offenbar unabhängig von dem Feststellungs- und Beitragsverfahren bei der Beklagten eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit, dargelegt hat. Dass die von ihm bezweckte „Nutzung“ auch bei der Lage des Flurstückes durchaus nicht abwegig ist, wird durch das Schreiben des Jagdleiters der D Jagdgemeinschaft vom 29. April 2011 bestätigt, da darin die Lage des Flurstückes in einem nicht bewirtschafteten Schutzgebiet des Naturschutzbundes beschrieben wird und sich damit die von dem Kläger beschriebene Nutzung in die Umgebung einpasst, von dieser aufgenommen wird. Zwar kann eine für eine wirtschaftliche Betätigung schlechte Lage eines Waldgrundstückes die Vermutung der Unternehmenseigenschaft nicht widerlegen, jedoch macht diese Tatsache eine Entscheidung des Klägers, den Grund und Boden einer anderen Nutzung zuzuführen, schlüssig und nachvollziehbar. Auch mit dem Schreiben der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein vom 7. Juni 2011 wird bestätigt, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr beabsichtigt, da mit diesem die Ziele des Klägers begrüßt werden, den Naturschutz auf der streitigen Fläche zu unterstützen und künftige Verbesserungsmaßnahmen positiv gegenüberzustehen und seine Fläche einer natürlichen Moorentwicklung zu überlassen. Letzteres steht gerade einer forstwirtschaftlichen Nutzung entgegen.

Eine forstwirtschaftliche Betätigung folgt auch nicht aus dem Landeswaldgesetz SH. Danach muss Wald zwar im Rahmen seiner Zweckbestimmung gemäß den Vorschriften der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden, eine Zweckbestimmung kann jedoch auch gerade die Nichtbewirtschaftung sein, wie sich aus dem Schreiben des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2011 ergibt; weitere forstwirtschaftlich Pflichten aus dem LWaldG werden dort gegenüber der Beklagten nicht angeführt. Die von dem Kläger dargestellten Umstände, die hierzu eingereichten Unterlagen und auch insbesondere die Bestätigung des Jagdleiters der Jagdgemeinschaft vom 29. April 2011, dass die streitige Fläche tatsächlich nur naturbelassen ist, lässt den vorgetragenen Willen zu einer anderweitigen Nutzung hinreichend nach außen treten, „greifbar“ machen (vgl. BSG v. 28.09.1999 – B 2 U 40/98 R – juris, Rn. 19). Dass der Kläger nach dem Akteninhalt einmalig in der vergangenen Zeit eine kleine Anpflanzung vorgenommen hat, spricht nicht gegen eine anderweitige Nutzung, da diese Tätigkeit nicht der periodischen Bewirtschaftung als Forst zuzurechnen ist. Der Kläger hat, was auch von der Beklagten nicht angeführt wird, keinen Abbau betrieben und keine weiteren Anpflanzungen vorgenommen, so dass sein Vortrag, die einmalige Anpflanzung habe allein Naturschutzgesichtspunkten gedient, nicht zu widerlegen ist. Auch der von der Forstbehörde Nord des Landes S-H vom 9. Juli 2009 für sinnvoll erachteten Entfernung aufkommenden Aufwuchses der invasiven spätblühenden Traubenkirsche kann keine forstwirtschaftliche Betätigung zugesprochen werden. Gerade mit dem Schreiben wird angeführt, dass alles weitere zur Naturbelassenheit sich von allein regele, so dass auch diese empfohlene Maßnahme nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen sollte.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, ob nach den landesrechtlichen Vorschriften, eine Bewirtschaftung des Waldes untersagt ist und/oder ggf. die Fläche als nicht zu bewirtschaftendes Biotop ausgewiesen sein müsste, kommt es darauf nicht an, da es auf die tatsächliche anderweitige „Nutzung“ ankommt bzw. auf die Widerlegung der Vermutung. Die gesetzlichen Regelungen differenzieren gerade nicht danach, ob eine forstwirtschaftliche Nutzung erlaubt oder nicht erlaubt ist, sondern knüpfen an ein forstwirtschaftliches Unternehmen an.

Liegen – wie hier – damit greifbare Umstände vor, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Fläche hinweisen, können aus einzelnen Pflanztätigkeiten, die der anderen Nutzung dienen, nicht wieder forstwirtschaftliche Unternehmenstätigkeiten hergeleitet werden (zu greifbaren Umständen: BSG vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, juris, a.a.O.). Dass nämlich Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft von Unternehmenstätigkeiten der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege zu unterscheiden sind, folgt schon aus § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, da die Landschaftspflegetätigkeit mit Zielen des Natur- und Umweltschutzes gesondert aufgeführt ist. Nach allem ist eine forstwirtschaftliche Unternehmenstätigkeit nicht festzustellen.

Unabhängig davon, dass die Beklagte eine Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung als Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege nicht angeführt hat, liegen auch die Voraussetzungen dafür nicht vor, da der Kläger gerade seinen Wald nicht in irgendeiner Weise auch für den Naturschutz bewirtschaftet, so dass auch keine „wirtschaftlichen“ Tätigkeiten im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes vorliegen (vgl. Köhler in LPK SGB VII, § 123, Rn. 5).

Selbst wenn Tätigkeiten im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Fläche anfielen, was ebenfalls von der Beklagten nicht angeführt wird oder sich aus den Akten ergibt, führten solche Tätigkeiten nicht zu einer Feststellung der Zugehörigkeit zur Beklagten, da solche Verkehrssicherungspflichten jeden Besitzer von Bäumen treffen und nicht aus einer Unternehmereigenschaft oder betrieblichen Organisiertheit herrühren (LSG SH vom 8. Juli 2015 – L 8 U 51/13 – juris, Rn. 59).

Nach allem lagen damit die Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Aufnahme und Beitragserhebung zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor, so dass die Berufung gegen das der (Anfechtungs-)Klage stattgebende Urteil zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO). Im vorliegenden Fall ist weder der Kläger noch die Beklagte den in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis zugehörig. Danach sind Gerichtskosten zu erheben. Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO trägt der unterliegende Teil – hier die Beklagte – die Kosten des Verfahrens (vgl. LSG BW vom 9. Juli 2015, L 10 U 2233/14, juris, Rn. 34; BSG vom 7. März 2017 – B 2 U 140/16 B – Juris; vom 19. April 2012 – B 2 U 348/11 B – juris).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Streitgegenständlich war die Heranziehung des Klägers als Unternehmer durch den beklagten Träger der Unfallversicherung. In solchen Verfahren, in denen keine Beitragsforderungen im Streit sind bzw. solche in der Zukunft auch ungewiss sind, kann kein höherer Streitwert als 5.000,00 Euro angenommen werden (BSG vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R – juris, Rn. 32). Auch die mit der Zuständigkeit zum Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist grundsätzlich selbst kein geeignetes Kriterium zur Bemessung des Streitwertes bei einem Verfahren ausschließlich zur Frage der Mitgliedschaft (BSG, a.a.O.). Da streitgegenständlich jedoch auch die Festsetzung von Beträgen in Höhe von 115,20 Euro war, war der Wert von 5.000,00 Euro um diesen Beitrag zu erhöhen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.